Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2021.51

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2021

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten [...] 1999. Aus der Ehe gingen die Kinder C____, geboren [...] 1999, und D____, geboren [...] 2001, hervor. Am 18. April 2016 erging ein Eheschutzentscheid. Dieser wurde mit Entscheid vom 12. August 2016 teilweise abgeändert. Mit Entscheid vom 4. August 2017 wurden die beiden erwähnten Eheschutzentscheide teilweise abgeändert. Mit Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 4. August 2017 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 einen monatlich vor­auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für D____ zu bezahlen, wobei CHF 860.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für D____ bestimmt sind. Darüber hinaus wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau die Hälfte des jährlichen Nettobonus nach Erhalt umgehend zu bezahlen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung zuzustellen.

 

Mit Klage vom 28. Juni 2018 ersuchte der Ehemann um Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB und um Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ersuchte er um Aufhebung und eventualiter Herabsetzung des mit Entscheid vom 4. August 2017 zugunsten der Ehefrau und von D____ festgesetzten Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Anlässlich einer Instruktionsverhandlung vom 25. November 2019 zog der Ehemann dieses Begehren im Rahmen einer Vereinbarung zurück. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 wurde das vorsorgliche Massnahmeverfahren betreffend Aufhebung bzw. Abänderung des Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Mit Entscheid vom 15. Juni 2020 wurde das Scheidungsverfahren zufolge Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Mit Klage vom 28. August 2020 ersuchte der Ehemann erneut um Ehescheidung gestützt auf Art. 114 ZGB und um Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Zudem ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Insbesondere beantragte er die Aufhebung der im Entscheid vom 4. August 2017 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Mit Eingabe vom 19. April 2021 nahm die Ehefrau zu den vorsorglichen Massnahmebegehren des Ehemanns Stellung und stellte eigene Anträge. Insbesondere beantragte sie, der Ehemann sei in Präzisierung ihrer Beweisanträge vom 16. Februar 2021 zu verpflichten, diverse Dokumente und Angaben offenzulegen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde die Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021 dem Ehemann zugestellt und wurde er aufgefordert, die von der Ehefrau im Antrag 3 ihrer Eingabe aufgeführten Unterlagen und Informationen innert Frist bis zum 29. Juni 2021 vollständig zu unterbreiten oder aber in begründeter Weise mitzuteilen, weshalb den Anträgen der Ehefrau nicht stattzugeben sei. Am 30. Juli 2021 nahm der Ehemann zur Eingabe der Ehefrau Stellung. Am 20. September 2021 entschied das Zivilgericht über die vorsorglichen Massnahmebegehren beider Parteien. Das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 lautet folgendermassen:

 

«://:     1.      Das klägerische Begehren um vorsorgliche Aufhebung des mit Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 festgesetzten Ehegattenunterhaltes für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

2.     […]

 

3.     Der Kläger hat innert Frist bis 25. Oktober 2021 (auf begründetes Gesuch hin einmal um maximal vier Wochen erstreckbar) die folgenden Dokumente einzureichen und Angaben offenzulegen, bzw. es ergehen die nachfolgenden amtlichen Erkundigungen:

 

a.       Beilagen 29, 30 und 31 zur Eingabe vom 26. August 2020 ohne Schwärzungen an den Rechtsvertreter der Beklagten unter Revers, das heisst mit der Auflage, den Inhalt der Beilagen der Beklagten nur in allgemeiner Form und mit allgemeinen Verweisen zur Kenntnis zu bringen;

 

b.      vollständige, begründete Arztzeugnisse des Klägers Juni 2020 bis heute an den Rechtsvertreter der Beklagten unter Revers, das heisst mit der Auflage, den Inhalt der Beilagen der Beklagten nur in allgemeiner Form und mit allgemeinen Verweisen zur Kenntnis zu bringen

 

c.       vollständige, nicht geschwärzte Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des IV-Verfahrens per 1. September 2020, aktuell sowie pro futuro (beinhaltend unter anderem die an den Kläger adressierten Mitteilungen und Verfügungen, aus welchen Gründen die Integrationsmassnahmen resp. beruflichen und / oder medizinischen Eingliederungsmassnahmen per Ende Dezember 2020 abgeschlossen resp. wieso die Taggelder der IV per Ende Dezember 2020 eingestellt wurden);

 

d.      […]

 

e.       vollständige Belege über sämtliche Arbeitssuchbemühungen seit Wiedererlangung einer 100% Arbeitsfähigkeit, spätestens per 1. Januar 2021;

 

f.       […]

 

g.      […]

 

h.       […]

 

i.        […]

 

j.        […]

 

k.       […]

 

l.        […]

 

m.      […]

 

n.       […]

 

o.      Es ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____, [...]:

Verfügt A____ per Stichtag 7. April 2016 nebst den Konten

-    Säule 3a, Konto Nr. [...] (IBAN [...]),

-    Mixta [...] und

-    Vorsorgedepot [...]

bei der [...] über weitere Vorsorgedepots?

 

p.      […]

 

q.      Es ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____, [...], Kunden-Nr. [...]:

Verfügt A____ per Stichtag 7. April 2016 nebst den Aktien [...] noch über weitere Wertpapiere bei der [...]?

 

Es ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____, [...], Kunden-Nr. [...]:

 

Verfügt A____ per Stichtag 7. April 2016 nebst

[...] und

[...]

noch über weitere Wertpapiere bei der [...]?;

 

r.       Es ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], betreffend A____, [...]:

Verfügte A____ per Stichtag 7. April 2016 über Forderungen oder Guthaben auf seinem Mitarbeiterkonto bei [...]?;

 

s.       Kaufbelege aller Fahrzeuge, namentlich PW Subaru Forester Station 2.5XT Club, Motorräder BMW R1200GS und K1300 GT, soweit diese per 7. April 2016 im Eigentum des Ehemannes standen oder vorher veräussert wurden;

 

t.       Dokumentation aller Kontobezüge (inkl. Hintergründe und Verwendung) über den Betrag von CHF 1’000.00 pro Bezug hinaus, zu Lasten der auf den Namen des Ehemannes oder auf beide Ehegatten lautenden Konten im Zeitraum 1. April 2015 – 30. April 2016, so namentlich: CHF 10'000.00 am 12. Juni 2015 ([...]), CHF 7’000.00 am 19. Januar 2016 ([...]), CHF 13’000.00 am 4. August 2015 ([...]), CHF 8’100.00 am 26. August 2015 ([...]), CHF 35’000.00 am 14. Dezember 2015 ([...]) und CHF 6’500.00 am 19. Januar 2016 ([...]);

 

u.       vollständige Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten der [...] (damalige Arbeitgeberin) zu Gunsten des Klägers für das Jahr 2017;

 

v.       Es ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...] betreffend A____, [...]:

Es wird um Mitteilung ersucht, ob und in welchem Umfang zu Gunsten von A____ im Zeitraum von Januar – April 2016 Gutschriften im Zusammenhang mit den Abrechnungsnummern [...] erfolgt sind.

Ferner wird um Mitteilung der Höhe der Gutschriften erbeten.;

 

w.      […]

 

4.     […]

 

5.     […]

 

6.     […]

 

7.     […]

 

8.     […]

 

9.     […]

 

10.   […]»

 

Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde dem Ehemann eine Frist zur Einreichung der Klagebegründung bis zum 2. November 2021 gesetzt.

 

Am 1. November 2021 erhob der Ehemann Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2021. Mit Berufungsantrag 1 beantragt er die Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Zivilgericht zur Neubeurteilung. Mit Berufungsantrag 2 beantragt er, Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und auf die entsprechenden Anträge der Ehefrau sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie abzuweisen. Mit dem prozessualen Antrag 1 beantragt der Ehemann, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

Mit Verfügung vom 3. November 2021 schob der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids superprovisorisch auf. Auf den Verfahrensantrag, der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein. Zudem stellte er die Berufung einschliesslich Beilagen der Ehefrau zu und gewährte er ihr Gelegenheit, eine Berufungsantwort einschliesslich einer Stellungnahme zum Antrag, der Berufung gegen Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen, einzureichen.

 

Mit Verfügung vom 3. November 2021 stellte das Zivilgericht fest, dass der Ehemann innert der Frist gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids keine Dokumente beigebracht hatte, und setzte es ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Dokumente gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids. Zudem stellte es die bisher eingegangenen Auskünfte zu den amtlichen Erkundigungen den Parteien zur Kenntnisnahme zu. Schliesslich erstreckte es dem Ehemann die Frist zur Einreichung der Klagebegründung letztmalig bis zum 30. November 2021.

 

Mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 beantragt die Ehefrau, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Auf den Antrag des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. Zudem sei der mit Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 3. November 2021 superprovisorisch angeordnete Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u und v aufzuheben.

 

Mit Verfügung vom 17. November 2021 schob der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2, s, t und u des Dispositivs des angefochtenen Entscheids auf. Auf den Verfahrensantrag, der Berufung gegen Ziff. 3 lit. q Abs. 1, r und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein. Zudem hob er den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. q Abs. 1, r und v des angefochtenen Entscheids auf. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 hielt die Ehefrau an ihren in der Berufungsantwort gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte die Ehefrau eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom gleichen Tag ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     

1.1.1   Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinn von Art. 276 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Ehefrau macht geltend, Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei nur dann berufungsfähig, wenn entsprechend ihrer Ansicht davon ausgegangen werde, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren materiellrechtliche Informationsansprüche gemäss Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) geltend gemacht habe, und es sei widersprüchlich, dass der Ehemann Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids mit Berufung anfechte, obwohl er geltend mache, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren prozessrechtliche Informationsansprüche geltend gemacht und gegen einen Entscheid bzw. richtigerweise eine Verfügung (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 122 Ziff. 11) über solche höchstens die Beschwerde offenstehe (vgl. Berufungsantwort Ziff. 19 und 31). Diese Ansicht ist unbegründet. Die Frage, ob die Berufung oder die Beschwerde zulässig ist, bestimmt sich abgesehen vom Streitwert nach dem Anfechtungsobjekt und damit dem angefochtenen Entscheid. Folglich ist für die Frage des zulässigen Rechtsmittels der Gegenstand des angefochtenen Entscheids und nicht der Gegenstand der Anträge der Gegenpartei massgebend. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich zweifelsfrei, dass das Zivilgericht die Anordnungen in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids auf einen materiellrechtlichen Informationsanspruch der Ehefrau gestützt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1-4.7). Auch für den Fall, dass das Zivilgericht zu Unrecht einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gefällt hat, weil die Ehefrau nur Beweisanträge gestellt hat, hat der Ehemann daher gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu Recht Berufung eingelegt.

 

1.1.2   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

 

Im vorliegenden Fall stehen sich das Gesuch des Ehemanns vom 28. August 2020, welches das Zivilgericht unter anderem mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beurteilt hat, und das Gesuch der Ehefrau vom 19. April 2020, welches das Zivilgericht unter anderem mit Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beurteilt hat, gegenüber. In dieser Situation gelten sinngemäss die Bestimmungen betreffend die Widerklage (vgl. Art. 219 ZPO; Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 252 N 6). Die Frage, ob der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erforderliche Streitwert erreicht ist, beantwortet sich daher in sinngemässer Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N 59; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 209 Art. 308 CPC N 17; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 42; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 705). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert gemäss dieser Bestimmung nach dem höheren Rechtsbegehren. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass der Streitwert des Begehrens um vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens höher ist als derjenige der Informationsbegehren. Folglich bestimmt sich der Streitwert nach dem ersten Begehren. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge betragen gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 1'013.– pro Monat (angefochtener Entscheid E. 2.3). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist ungewiss. Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebenden Streitwerts gilt diese Regelung gemäss der Praxis des Bundesgerichts, des Appellationsgerichts Basel-Stadt und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sowie einem Teil der Lehre auch für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 und 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010 E. 1.1 [beide zum Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110)]; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1, ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 1.1, ZB.2015.71 vom 12. Juli 2016 E. 1.1; KGer BL 410 15 347 vom 10. November 2015 E. 1; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 31 FN 72; gegen die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO OGer ZH LY140008-O/U vom 14. Juli 2014 E. II.2; Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N), obwohl die mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt und abschätzbar ist. Somit beträgt der für die Frage der Zulässigkeit der Berufung massgebende Streitwert der vorliegenden Berufung CHF 243'120.–.

 

Die Ehefrau scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, für die Bestimmung des Streitwerts seien nur die Informationsbegehren zu berücksichtigen, weil auf die Berufung gegen den Entscheid betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht einzutreten sei (vgl. Berufungsantwort Ziff. 19). Dies ist unzutreffend. Da für die Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO der Streitwert der vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N 399; vgl. Seiler, a.a.O., N 652), ist es für die Berufungsfähigkeit offensichtlich irrelevant, ob auf die Berufung ganz oder teilweise nicht einzutreten ist. Wenn überhaupt könnte entsprechend der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 52 BGG und einer Lehrmeinung zu Art. 308 Abs. 2 ZPO betreffend die einfache Streitgenossenschaft und die objektive Klagenhäufung höchstens relevant sein, ob der Ehemann den Entscheid des Zivilgerichts sowohl betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch betreffend die Informationsbegehren angefochten hat (vgl. BGE 134 III 237 E. 1.2 S. 239; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N 41; Seiler, a.a.O., N 652 und 699). Dies ist der Fall. Im Übrigen verneint ein Teil der Lehre die Übertragbarkeit der erwähnten Bundesgerichtspraxis auf Art. 308 Abs. 2 ZPO, weil sie dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids widerspricht (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 308 N 58; Jeandin, a.a.O., Art. 308 CPC N 16), und setzt die Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO nicht voraus, dass sich die Berufung auf die Klage und die Widerklage bezieht (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 308 N 59).

 

1.1.3   Der Berufungskläger hat in der Berufung in analoger Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO den Streitwert anzugeben (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 308 N 52; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 29; Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311 N 56; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 33; Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2012, Zürich 2014, N 436 f.; Seiler, a.a.O., N 905). Dabei handelt es sich jedenfalls um den für die Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZPO massgebenden Streitwert (vgl. Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 29; Kunz, a.a.O., Art. 311 N 56; Rickli, a.a.O., N 436 f.). Gemäss einer Lehrmeinung soll zusätzlich auch der Streitwert des Berufungsverfahrens anzugeben sein, wenn dieser vom Rechtsmittelstreitwert abweicht (Rickli, a.a.O., N 436). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil sich der Streitwert nach dem Begehren um vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge bestimmt und sich diesbezüglich der Rechtsmittelstreitwert und der Streitwert des Berufungsverfahrens nicht unterscheiden. Der Ehemann hat den Streitwert in der Berufung zwar nicht ausdrücklich beziffert, aber detaillierte Angaben zur Bestimmung des Streitwerts gemacht, auf deren Grundlage der Streitwert mittels einfacher Multiplikation bestimmt werden kann (vgl. Berufung Ziff. 3). Dies genügt den analog angewendeten Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO. Im Übrigen kann die Nichtangabe des Streitwerts in der Berufung höchstens dann einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben, wenn der Streitwert weder aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ersichtlich ist noch aufgrund der dortigen Angaben leicht bestimmbar ist (vgl. Rickli, a.a.O., N 348; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62 [zum BGG]; BGer 5C.16/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3 [zum OG]; vgl. ferner Diggelmann, a.a.O., Art. 91 N 22). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert auch aufgrund der Angaben im angefochtenen Entscheid ohne weiteres bestimmbar. Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 19) ausgeschlossen, auf die vorliegende Berufung mangels Angabe des Streitwerts nicht einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2, 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen (AGE ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020 S. 71, 76). Wenn eine rechtsgenügliche Begründung fehlt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2; vgl. AGE ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2).  

 

1.2.2   Die Ehefrau macht geltend, die Berufungsbegründung bestehe zu einem Grossteil aus unzulässigen Noven. Ohne Berücksichtigung dieser Noven genüge sie den geltenden Anforderungen nicht mehr. Daher sei auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7 f. und 10). Entgegen der Ansicht der Ehefrau sind die Fragen, ob die Berufungsbegründung Noven enthält und diese zulässig sind, für die Frage, ob die Begründung hinreichend ist, unerheblich. Die Prüfung jener Fragen ist vielmehr erst möglich, wenn auf die Berufung eingetreten wird. Dabei ist über das Vorliegen von Noven und deren Zulässigkeit nur insoweit zu entscheiden, als die betreffenden Tatsachen rechtserheblich sind. Soweit die Tatsachen nicht rechtserheblich sind, kann die Frage, ob die betreffenden Behauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, offen bleiben (vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 88). Die Behauptung der Ehefrau, bei Nichtberücksichtigung der unzulässigen Noven verblieben keine Ausführungen mehr, die den Anforderungen an eine Begründung genügten, ist aber auf jeden Fall unrichtig, weil sie auf einem falschen Verständnis des Begriffs der Noven und der Tragweite der Eventualmaxime beruht. Indem der Ehemann in der Berufung geltend macht, die Ehefrau habe bestimmte Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bringt er nach Ansicht der Ehefrau unzulässige Noven vor, wenn er nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, sie habe diese Tatsachen nicht behauptet (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7). Dies ist unrichtig. Dem Ehemann oblag es zwar, Tatsachenbehauptungen der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren zu bestreiten und eigene Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Er hatte aber keinen Anlass, bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erklären, welche seiner Ansicht nach rechtserheblichen Tatsachen die Ehefrau nicht behauptet hat. Eine Grundlage für eine entsprechende Obliegenheit ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau auch nicht genannt. Wenn das Zivilgericht seinen Entscheid auf Tatsachen stützt, welche die Ehefrau nach Ansicht des Ehemanns im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet hat, steht es ihm daher frei, in seiner Berufung erstmals geltend zu machen, sie habe die betreffenden Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Ob die Ehefrau die Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat oder nicht, ergibt sich aus den Rechtsschriften, die sie im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Diese gehören zu den Akten, die der Berufungsinstanz als Grundlage für ihren Entscheid dienen (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 35). Weiter ist die Ehefrau der Ansicht, der Ehemann bringe unzulässige Noven vor, indem er geltend macht, sie habe bestimmte Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend substanziiert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7 und 55). Auch dies ist unrichtig. Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung hinreichend substanziiert ist, ist eine Rechtsfrage. Neue Vorbringen rechtlicher Art haben jedenfalls dann, wenn sie nicht den Charakter von Einreden rechtlicher Art haben, nichts mit dem Novenrecht zu tun (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31 und 33; vgl. BGer 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E. 4.2).

 

Weiter behauptet die Ehefrau, in Ziff. 3-84 der Berufung werde nirgends dargelegt, auf welchen Akten die Behauptungen des Ehemanns beruhen sollten (Berufungsantwort Ziff. 11). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Beispielsweise gibt der Ehemann in Ziff. 28, 40, 72 und 78 f. der Berufung genau an, auf welche Aktenstücke sich seine Behauptungen stützen sollen. Dementsprechend gesteht die Ehefrau in ihrer unaufgeforderten Stellungnahme zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. November 2021 betreffend den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu, dass sich im Haupttext der Berufung Verweise auf die Akten finden. Sie macht jedoch sinngemäss geltend, dass dies den Anforderungen des im Berufungsverfahrens analog anwendbaren Art. 221 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 33) nicht genüge, weil separate Beweisanträge fehlten. Diese Rüge ist unbegründet. Teilweise stützen sich die Behauptungen des Ehemanns auf Rechtsschriften, die er oder seine Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht haben (z. B. Berufung Ziff. 28, 72 und 79). In diesen Fällen genügt es selbstverständlich, dass der Ehemann nach seinen Behauptungen in Klammern auf die einschlägige Stelle der betreffenden Rechtsschrift verwiesen hat, und hatte er nicht mit einem zusätzlichen Beweisantrag die Berücksichtigung dieser Rechtsschrift als Beweismittel zu beantragen. Andere Behauptungen stützt der Ehemann auf Urkunden, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (z.B. Berufung Ziff. 78). Da sämtliche Unterlagen, die der ersten Instanz als Entscheidgrundlage gedient haben, auch Grundlage des Entscheids der Berufungsinstanz bilden (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 35), ist auch in diesen Fällen nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich sein sollte, im Berufungsverfahren mit einem separaten Beweisantrag erneut die Berücksichtigung dieser Urkunden zu beantragen, und es nicht genügen sollte, die entsprechenden Beilagen in einer Klammer nach den damit zu beweisenden Behauptungen zu nennen.

 

Schliesslich macht die Ehefrau geltend, der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3 lit. c und e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werde «mit keiner Silbe» begründet (Berufungsantwort Ziff. 12, 16, 48 und 73). Auch diese Behauptung ist aktenwidrig. Beispielsweise bezieht sich insbesondere die Begründung in Ziff. 28 f. der Berufung auf alle angefochtenen Teile von Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3 lit. c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird zusätzlich insbesondere auch in Ziff. 35 f. der Berufung begründet.

 

Entgegen der Ansicht der Ehefrau genügt die Begründung der Berufung den vorstehend dargelegten Anforderungen (vgl. oben E. 1.2.1). Der Antrag der Ehefrau, auf die Berufung sei insgesamt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, ist daher abzuweisen.

 

1.3

1.3.1   Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 S. 618 f. E. 4.2.2; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34). Bei auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen ist zudem eine Bezifferung erforderlich. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1, ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1).

 

Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz bei Gutheissung der Berufung neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Der Entscheid, ob sie einen neuen Entscheid fällt oder die Sache an die erste Instanz zurückweist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Sie kann auch bei Vorliegen eines Rückweisungsgrunds selbst neu entscheiden (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.6; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 25).

 

1.3.2   Mit seiner Eingabe vom 28. August 2020 beantragte der Ehemann beim Zivilgericht, die im Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für dessen Dauer aufzuheben. Mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wies das Zivilgericht dieses Begehren ab, soweit es darauf eintrat. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann diesbezüglich bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Zivilgericht zur Neubeurteilung. Auch der Begründung der Berufung kann nicht entnommen werden, dass der Ehemann einen reformatorischen Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache wünscht. Er erklärt vielmehr auch in der Berufung bloss, dass betreffend die vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen sei (Berufung Ziff. 76). Im Übrigen kann der Berufung auch nicht ansatzweise entnommen werden, wie das Appellationsgericht in der Sache entscheiden sollte, weil der Ehemann zwar wesentliche und erhebliche Veränderungen geltend macht (Berufung Ziff. 70 ff.), aber sich nicht dazu äussert, wie der Unterhalt der Familienmitglieder konkret bemessen werden soll.

 

Das Zivilgericht begründete seinen Entscheid betreffend das Begehren um vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge damit, dass der Ehemann es versäumt habe, (auch) eine Anpassung des Entscheids vom 10. Dezember 2019 zu beantragen und darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 wesentlich und dauerhaft verändert hätten, und äusserte sich zur Unterhaltsbemessung nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2, insb. 2.5). Daher wäre der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, wenn das Berufungsgericht zum Schluss käme, dass der Ehemann entgegen der Feststellung des Zivilgerichts eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dargelegt habe. Damit wäre der Rückweisungsgrund von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO und allenfalls auch derjenige von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO gegeben. Dies hinderte das Berufungsgericht aber nicht daran, selbst einen neuen reformatorischen Entscheid zu fällen, wenn ihm dies in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens angezeigt erschiene. Ein Grund, weshalb ein reformatorischer Entscheid der Berufungsinstanz nicht möglich oder nicht zulässig sein könnte, wird in der Berufung nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Somit hätte die Berufungsinstanz bei Vorliegen eines entsprechenden Berufungsantrags im Fall der Gutheissung der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids selbst neu entscheiden können. Unter diesen Umständen ist der blosse Rückweisungsantrag unzulässig und ungenügend. Folglich kann auf die Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (Berufungsantwort Ziff. 14). Im Übrigen wäre die Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aus den nachstehend dargelegten Gründen (vgl. unten E. 2) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

 

1.3.3   Die Berufungsanträge betreffend Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.

 

1.4

1.4.1   Aus der Verfügung des Zivilgerichts vom 3. November 2021 und ihren Beilagen ist ersichtlich, dass die amtlichen Erkundigungen gemäss Ziff. 3 lit. q Abs. 1, r und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bereits erfolgt sind und das Zivilgericht die Auskünfte der Drittpersonen den Parteien bereits zugestellt hat (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 3). Die Ehefrau macht geltend, damit sei das Rechtsschutzinteresse des Ehemanns an der Beurteilung der betreffenden Informationsbegehren entfallen, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten sei (vgl. Berufungsantwort Ziff. 3, 15, 53, 57 und 73). Diesbezüglich ist die folgende Differenzierung geboten:

 

1.4.2   Mit Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wurde eine Krankenkasse um Mitteilung ersucht, ob und in welchem Umfang zu Gunsten des Ehemanns im Zeitraum Januar bis April 2016 Gutschriften im Zusammenhang mit bestimmten Abrechnungsnummern erfolgt seien. Der Ehemann machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, ein Ausgleich der Krankenkassenkosten sei bereits im Zug der Gütertrennung mit Entscheid vom 12. August 2016 vollzogen worden. Aus der Auskunft der Krankenkasse vom 7. Oktober 2021 und deren Beilagen ergibt sich, dass Gutschriften in Höhe von insgesamt CHF 4'603.95 erfolgt sind. Diese waren nicht Gegenstand des Entscheids vom 12. August 2016 (vgl. unten E. 4.4.2). Folglich hat der Ehemann ein Interesse daran, dass diese Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Gegenstand der mit Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angeordneten amtlichen Erkundigung sind den Ehemann betreffende Personendaten (vgl. Art. 3 lit. a Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; § 3 Abs. 3 Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Kenntnisnahmen von diesen Personendaten durch das Gericht sowie den Rechtsvertreter der Ehefrau und diese persönlich sind Datenbearbeitungen (vgl. Art. 3 lit. e DSG; § 3 Abs. 5 IDG; Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 50) und Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bzw. das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des Ehemanns (vgl. VGE VD.2019,177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.1, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 6.3.2). Diese Eingriffe lassen sich zwar nicht mehr rückgängig machen. Falls die Berufung gegen Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und die Anordnung der betreffenden amtlichen Erkundigung aufgehoben wird, handelt es sich bei der Auskunft der Krankenkasse und deren Beilagen aber um unrechtmässig erlangte Beweismittel (vgl. dazu Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 35). Solche sind grundsätzlich unverwertbar (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N 33b und 36). Ob eine Durchbrechung des Verwertungsverbots im Interesse der Wahrheitsfindung ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N 36), hätte das Zivilgericht zu entscheiden. Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln für rechtserhebliche Tatsachen kann dem Ehemann das Rechtsschutzinteresse betreffend die Berufung gegen Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht abgesprochen werden. 

 

1.4.3   Betreffend Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bestätigen die Auskünfte der Drittpersonen bloss die Darstellung des Ehemanns (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 26 f.). Daher ist diesbezüglich nicht ersichtlich, wie der Ehemann ein schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, dass die betreffenden Beweismittel nicht verwertet werden. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

 

1.5      Über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 ZPO; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.2; Sutter-Somm/ Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 41; vgl. Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Leuenberger, FamKomm], Anh. ZPO Art. 276 N 17). Die Berufung wurde rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht. Betreffend Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.6

1.6.1   Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 17). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) setzt einen rechtzeitigen Antrag voraus (AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die Berufungsantwort enthält zwar eine Vielzahl von Beweisanträgen auf Parteibefragung. Solchen Anträgen kommt aber nicht der Charakter eines Antrags auf eine öffentliche Verhandlung zu (AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 316 ZPO N 4). Im Übrigen haben die Parteien auch nach dem Hinweis des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten, unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts betreffend die Beweisanträge der Ehefrau sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Verfügung vom 17. November 2021 Ziff. 5), keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Mangels eines solchen Antrags haben sie auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36).

 

1.6.2   Abgesehen von den ersten drei Absätzen findet sich in der Berufungsantwort nach jedem Absatz ein Beweisantrag auf Parteibefragung. Dies gilt selbst für einen Absatz, der ausschliesslich Ausführungen zum schweizerischen Recht enthält (Berufungsantwort Ziff. 9). Damit verkennt die anwaltlich vertretene Ehefrau die Bedeutung der Parteibefragung. Dabei handelt es sich um ein Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ZPO). Ein Anspruch auf Abnahme eines solchen setzt insbesondere voraus, dass es zum Beweis einer rechtserheblichen, streitigen Tatsache tauglich ist (vgl. Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N 18 ff. und 25 ff.). Kein einziger Absatz der Berufungsantwort enthält eine rechtserhebliche, streitige Tatsache, zu deren Beweis eine Parteibefragung der Ehefrau tauglich sein könnte. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, die Ehefrau habe materiellrechtliche Informationsansprüche geltend gemacht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 21, 23, 27, 29, 31 und 33 f.), weil die Parteibehauptung höchstens zum Beweis des wirklichen Willens der Ehefrau tauglich sein könnte und dieser nicht rechtserheblich ist. Bei der Ermittlung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ist nicht der wirkliche Wille der Partei, sondern der objektive Sinngehalt massgebend (vgl. dazu eingehend unten E. 3.1.2). Aus den vorstehenden Gründen sind die Beweisanträge der Ehefrau auf Parteibefragung abzuweisen. Damit besteht kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

 

1.7     

1.7.1   Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinn von Art. 276 ZPO in vermögensrechtlichen Belangen der Ehegatten gelten die Dispositionsmaxime (Leuenberger, FamKomm, Anh. ZPO Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stani-schewski, a.a.O., Art. 276 N 42; vgl. Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N 11) und gemäss der überzeugenden Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich und der herrschenden Lehre der eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 272 ZPO; OGer ZH LC130032-O/U vom 22. August 2014 E. 2.2.2; Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 15; Engler, Zivilprozessrechtliche Fragestellungen in der familienrechtlichen Gerichtspraxis, in: SJZ 2014 S. 121, 126; Leuenberger, FamKomm, Anh. ZPO Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 42; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 276 N 3; Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC N 11), wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. 21 und 65). Die vom Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.5), der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 28 und 58) sowie vereinzelten Autoren (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 2020 S. 193, 195; Schwander, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 276 N 13) vertretene Ansicht, statt des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes komme der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung, überzeugt nicht. Es gibt keinen stichhaltigen Grund, weshalb sich der Verweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO nicht auch auf Art. 272 ZPO beziehen sollte. Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen Eheschutzmassnahmen und vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Tappy, a.a.O., Art. 276 N 11) und ist das Schutzbedürfnis der Ehegatten in beiden Fällen vergleichbar.

 

1.7.2   Im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darf das Gericht auch Tatsachen berücksichtigten, die keine Partei behauptet hat, und Beweise erheben, die keine Partei beantragt hat (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 55, 57 und 62; vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 272 ZPO N 3; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 61). Grundsätzlich tragen aber auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3; vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11). Sie sind auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts im Sinn einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken, indem sie die rechtserheblichen Tatsachen behaupten und substanziieren sowie die verfügbaren Beweismittel einreichen und allenfalls zu erhebende Beweise bezeichnen (vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; OGer ZH LC130032-O/U vom 22. August 2014 E. 2.2; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., Art. 272 N 11; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.03; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an der Beweislastverteilung (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., Art. 272 N 15; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 4a). Folglich tragen die Parteien auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigen Sachverhalt (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4). Bei anwaltlich vertretenen Parteien darf und soll sich das Gericht im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime bei der Sachverhaltsfeststellung wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. S. 575 f.; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 7.1.2; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., Art. 272 N 14). Neue Tatsachen und Beweismittel werden von der Berufungsinstanz auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.3).

 

1.7.3   Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1; vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, ZB.2015.58 vom 1. März 2016 E. 1.4).

 

2.

2.1      Wie das Zivilgericht richtig erwogen hat, setzte eine Aufhebung oder Anpassung der Ehegattenunterhaltsbeiträge im vorliegenden Fall voraus, dass sich die Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 wesentlich und dauerhaft verändert haben. Unter anderem weil der Ehemann eine solche Veränderung nicht dargelegt habe, wies das Zivilgericht sein Rechtsbegehren auf vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge ab, soweit darauf einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 2.5).

 

2.2      In seiner Berufung stellt der Ehemann nicht in Frage, dass eine Aufhebung oder Anpassung der Ehegattenunterhaltsbeiträge eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 voraussetzt. Er macht aber geltend, solche seien eingetreten. Das Zivilgericht habe diese zu Unrecht nicht untersucht, weil es fälschlicherweise von der Geltung der Dispositionsmaxime (gemeint ist offensichtlich die Verhandlungsmaxime) ausgegangen sei. Zudem hätten die Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Veränderungen seit dem 10. Dezember 2019 vorgebracht (vgl. Berufung Ziff. 11, 65 und 70 ff.).

 

2.3

2.3.1   Es ist zwar richtig, dass das Zivilgericht fälschlicherweise von der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes statt des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen ist (vgl. oben E. 1.7.1 sowie angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.5). Dies ändert aber nichts daran, dass es grundsätzlich dem anwaltlich vertretenen Ehemann oblegen hätte, eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 zu behaupten und zu substanziieren, und dass das Zivilgericht nicht von sich aus in den Akten nach Hinweisen für solche zu suchen hatte (vgl. oben E. 1.7.2 und BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576). Soweit der Ehemann ohne Nennung von Belegstellen bloss behauptet, die Ehegatten hätte im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Veränderungen seit dem 10. Dezember 2019 vorgebracht (vgl. insbesondere Berufung Ziff. 70 und 74), genügt seine Berufung den Begründungsanforderungen nicht und ist auf seine Rüge daher nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2.1). Dabei fehlt jegliche Angabe einer Belegstelle insbesondere auch für die bestrittene (Berufungsantwort Ziff. 66 f.) Behauptung, D____ erziele seit dem 1. August 2020 einen Bruttomonatslohn von CHF 2'350.– (Berufung Ziff. 74). Es ist nicht Sache des Appellationsgerichts, in den umfangreichen erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten nach solchen zu suchen. Soweit der Ehemann überhaupt Belegstellen nennt, ergibt sich aus den betreffenden Tatsachen keine für die Ehegattenunterhaltsbeiträge wesentliche Veränderung der Verhältnisse.

 

2.3.2   In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 (Ziff.12) erklärte die Ehefrau zwar, C____ habe am 26. Februar 2021 eine eigene Wohnung bezogen. Dass deshalb zusätzliche Wohnkosten anfallen würden, kann der angegebenen Stelle aber nicht entnommen werden. Zudem legt der Ehemann in der Berufung nicht dar, dass er im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, allfällige zusätzliche Wohnkosten von C____ würden von ihm getragen oder müssten von ihm getragen werden. Schliesslich macht der Ehemann in der Berufung nicht geltend, die Ehegatten hätten im erstinstanzlichen Verfahren Angaben zum gesamten Bedarf und zum gesamten Einkommen von C____ am 10. Dezember 2019 und in einem späteren Zeitpunkt gemacht. Ohne solche wäre aber selbst bei Annahme zusätzlicher Wohnkosten von vornherein nicht erkennbar, ob ein allfälliger ungedeckter Bedarf von C____ nach dem 10. Dezember 2019 grösser oder kleiner gewesen wäre als im erwähnten Zeitpunkt.

 

2.3.3   Mit einer Eingabe vom 22. Februar 2021 behauptete der Ehemann zwar, dass er seit Januar 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'239.55 erziele, und reichte er eine Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 22. Januar 2021 (Beilage 57) ein, gemäss der ihm für Januar 2021 Taggelder von netto CHF 6'239.55 ausbezahlt wurden. Die Behauptung des Ehemanns hat sich aber aufgrund der Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 29. Januar, 23. Februar, 23. März, 26. April, 25. Mai und 24. Juni 2021 (Beilage 60), die der Ehemann dem Zivilgericht mit Eingabe vom 30. Juli 2021 eingereicht hat, als unrichtig erwiesen. Gemäss der Abrechnung vom 29. Januar 2021, welche diejenige vom 22. Januar 2021 ersetzt, erhielt der Ehemann für Januar 2021 Taggelder von insgesamt netto CHF 7'130.90. Zudem ergibt sich aus den Abrechnungen für Januar bis Juni 2021, dass der Ehemann durchschnittlich Taggelder von rund CHF 7'369.– netto pro Monat erhielt. Weiter macht der Ehemann in seiner Berufung zwar geltend, dass sein monatliches Nettoeinkommen gemäss dem Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 noch CHF 8'942.– betragen habe. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 wesentlich verändert haben, wäre aber relevant, wie hoch sein Einkommen zu diesem Zeitpunkt gewesen ist. Dass ein Ehegatte im erstinstanzlichen Verfahren Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehemanns im Dezember 2019 gemacht habe, macht er in seiner Berufung jedoch nicht geltend. Weiter behauptet der Ehemann, im erstinstanzlichen Verfahren sei ausgeführt worden, dass «die Taggeldleistungen (Unfall/IV)» per 1. Januar 2021 in Arbeitslosentaggelder überführt worden seien, womit eine weitere wesentliche Veränderung nach Dezember 2019 festzustellen sei. Auch deshalb hätte das Zivilgericht eine Neubeurteilung der Ehegattenunterhaltsbeiträge vornehmen müssen (Berufung Ziff. 78). Angaben dazu, wer die behaupteten Ausführungen wo gemacht haben soll, bleibt der Ehemann in seiner Berufung schuldig. Auf die diesbezügliche Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die in der Berufung erwähnte Beilage 60 enthält die Abrechnungen betreffend die IV-Taggelder für September bis Dezember 2020 und die Abrechnungen für die Arbeitslosentaggelder für Januar bis Juni 2021. Daraus ergibt sich bloss, dass die IV-Taggelder durchschnittlich rund CHF 7'496.– netto pro Monat und die Arbeitslosentaggelder durchschnittlich rund CHF 7'369.– netto pro Monat betragen haben. Damit war das Durchschnittseinkommen des Ehemanns von Januar bis Juni 2021 weniger als 2 % tiefer als von September bis Dezember 2020. Dies stellt offensichtlich keine wesentliche Veränderung dar. Massgebend wäre aber ohnehin nicht eine Veränderung gegenüber Dezember 2020, sondern gegenüber Dezember 2019. Angaben zu seinem Einkommen im Dezember 2019 bleibt der Ehemann aber sogar in seiner Berufung schuldig. Damit ist diesbezüglich eine wesentliche Veränderung von vornherein nicht feststellbar.

 

2.3.4   In seiner Klage vom 28. August 2020 (Ziff. 38) hat der Ehemann zwar geltend gemacht, dass seine Pensionskasse vom Arbeitslosentaggeld nicht geäufnet werde. Dies stellte aber nur dann eine Veränderung gegenüber dem massgebenden Zeitpunkt dar, wenn der Ehemann im Dezember 2019 ein Einkommen erzielt hätte, auf dem Pensionskassenbeiträge geleistet worden wären. Dies behauptet er nicht einmal in seiner Berufung. Seine eigene Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren spricht zudem für das Gegenteil. Sie deutet darauf hin, dass er im Dezember 2019 kein Erwerbseinkommen erzielt sowie Krankentaggelder und Arbeitslosentaggelder bezogen hat (vgl. Klage Ziff. 36). In seiner Klage machte er selbst geltend, dass seine Pensionskasse weder von den Arbeitslosentaggeldern noch von den Krankentaggeldern geäufnet werde (Klage Ziff. 38).

 

3.

3.1

3.1.1   Während eines Scheidungsverfahrens stehen den Ehegatten zwei unterschiedliche Informationsansprüche zur Verfügung: ein materiellrechtlicher Informationsanspruch gemäss Art. 170 ZGB und ein prozessrechtlicher Informationsanspruch gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO (vgl. Arndt, Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, Zürich 2020, S. 65, 65 f.; Göksu, Wieviel Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo et al. [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich 2012, S. 109 ff. [nachfolgend Göksu, Familienprozess], 109 f.; Maier, a.a.O., S. 194). Auskunfts- und Editionspflichten können damit mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen begründet werden (BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2). Allein der gesuchstellende Ehegatte entscheidet, ob er seinen Anspruch auf materielles Recht oder auf Prozessrecht stützen will (BGer 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.1 und 3.1.3, 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.3). Die Wahl der Anspruchsgrundlage obliegt nicht dem Gericht (BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.4). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) ändert entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 31) nichts daran, dass erkennbar sein muss, aus welcher Rechtsgrundlage der Ehegatte seinen Anspruch ableitet, und dass das Gericht die Auskunfts- und Editionspflicht nicht auf Art. 170 ZGB stützen darf, wenn sich der Ehegatte nicht zumindest auch auf den materiellrechtlichen Informationsanspruch beruft. Nicht erforderlich ist allerdings, dass er seinen Antrag explizit auf materielles Recht stützt (vgl. BGer 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 3.1.2-3.1.4 und 3.1.6). Welchen Anspruch ein Ehegatte geltend macht, ist anhand seiner Anträge und deren Begründung zu ermitteln (vgl. OGer ZH LY160048-O/U vom 15. Juni 2017 E. II.3.3; Maier, a.a.O., S. 194). Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 52) ändert selbstverständlich auch der Umstand, dass das Gericht für die Instruktion des Verfahrens verantwortlich ist, nichts daran, dass das Gericht die Verpflichtung eines Ehegatten zu Informationen nur dann auf Art. 170 ZGB stützen darf, wenn der andere Ehegatte nicht zumindest auch den materiellen Informationsanspruch geltend macht. Die Ehefrau beruft sich auf einen Kommentator, gemäss dem Art. 170 ZGB Art. 160 ff. ZPO vorgehe, soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen unter den Ehegatten gehe, auf die Art. 170 ZGB anwendbar ist (Schwander, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018 [nachfolgend Schwander, Basler Kommentar], Art. 170 ZGB N 4; Berufungsantwort Ziff. 31). Falls damit tatsächlich die Meinung vertreten werden sollte, in Verfahren zwischen den Ehegatten beurteilten sich Informationsansprüche ausschliesslich nach Art. 170 ZGB und sei die Anwendung von Art. 160 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn die Abstützung auf Art. 170 ZGB möglich ist, könnte ihr nicht gefolgt werden. Diese Ansicht widerspräche der vorstehend dargelegten Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich sowie der herrschenden Lehre, ohne dass der Kommentator und die Ehefrau auch nur einen einzigen Grund nennen würden, weshalb Art. 170 ZGB und Art. 160 Abs. 1 ZPO nicht nach Wahl des Ehegatten, der den Informationsanspruch geltend macht, alternativ anwendbar sein sollten.

 

3.1.2   Zur Ermittlung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ist dieses nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen (vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3; Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 15; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Leuenberger, Kommentar zur ZPO], Art. 221 N 38; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 8; Richers/Naegeli, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 221 N 14a; Tappy, a.a.O., Art. 221 CPC N 12b). Massgebend ist dabei der objektive Sinngehalt (vgl. Killias, a.a.O., Art. 221 ZPO N 15; Richers/Naegeli, a.a.O., Art. 221 N 14a; Tappy, a.a.O., Art. 221 CPC N 12b) und nicht der wirkliche Wille der Partei (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 27.34). Bei der Auslegung ist nicht nur auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens, sondern auch auf die Begründung abzustellen (Leuenberger, Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 38; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 2.2). Dabei ist danach zu fragen, wie eine vernünftige Person das Rechtsbegehren nach Treu und Glauben versteht (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 27.34). Wenn anwaltlich vertretene Parteien juristische Fachbegriffe verwenden, sind diese zwar grundsätzlich im juristischen Sinn zu verstehen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1209; Tappy, a.a.O., Art. 221 CPC N 12b). Auch in diesem Fall kann die Auslegung aber ergeben, dass der Wortsinn nicht dem massgebenden objektiven Sinngehalt des Rechtsbegehrens entspricht (vgl. zur Vertragsauslegung Müller, in: Berner Kommentar, 2018, Art. 18 OR N 185). Dass der Wortsinn der Rechtsbegehren selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht in jedem Fall massgebend ist, zeigt auch die Bundesgerichtspraxis zu fehlenden oder mangelhaften Rechtsbegehren. Nach dieser ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger im vom Bundesgericht beurteilten Fall anwaltlich vertreten gewesen ist, muss geschlossen werden, dass diese Praxis nicht nur für juristische Laien Geltung beansprucht (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1). Teilweise wird das Erfordernis der Auslegung nur für unklare Rechtsbegehren statuiert (vgl. AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3; Leuenberger, Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 38; Killias, a.a.O., Art. 221 ZPO N 15; Richers/Naegeli, a.a.O., Art. 221 N 14a). Falls deshalb davon ausgegangen würde, eine Auslegung sei nur im Fall der Unklarheit zulässig, wäre zu beachten, dass aus dem Wortlaut allein noch nicht auf die Klarheit des Rechtsbegehrens geschlossen werden darf. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann die Auslegung ergeben, dass er nicht dem massgebenden objektiven Sinn entspricht. Der Wortlaut für sich allein darf daher nicht als entscheidend angesehen werden (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S 139, 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1221 und 1228; Müller, a.a.O., Art. 18 OR N 176 f. [alle zur Vertragsauslegung]). Falls entgegen der vorstehend dargelegten Ansicht primär der wirkliche Wille der Partei für massgebend erachtet würde, könnte dies jedenfalls nur dann gelten, wenn die Adressaten ihn tatsächlich erkannt haben (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 212 ff.). Als Adressaten müssten dabei sowohl das Gericht als auch die Gegenpartei gelten (vgl. BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015 E. 4).

 

3.2      Mit Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beurteilte das Zivilgericht den Antrag 3 der Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021. Der Einleitungssatz dieses Antrags lautet folgendermassen: «Es sei der Ehemann in Präzisierung der Beweisanträge der Ehefrau vom 16. Februar 2021 zu verpflichten, die folgenden Dokumente und Angaben offenzulegen:» Anschliessend werden in lit. a-x die verlangten Dokumente und Angaben umschrieben. Präzisierungen von Beweisanträgen stellen ihrerseits Beweisanträge dar. Der Verweis auf die Eingabe vom 16. Februar 2021 ändert daher entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 34) offensichtlich nichts daran, dass ihr Antrag 3 seinem Wortsinn nach Beweisanträge enthält. Beweisanträge stützen sich nicht auf materielles Recht, sondern auf Prozessrecht. Gemäss dem Wortsinn des Antrags 3 hat die Ehefrau somit prozessrechtliche Informationsansprüche geltend gemacht. Da die Ehefrau anwaltlich vertreten ist und von einem Advokaten erwartet werden darf, dass er die juristische Fachterminologie korrekt verwendet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wortsinn dem massgebenden objektiven Sinngehalt des Antrags entspricht (vgl. oben E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des Antrags 3 nach Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung der Begründung jedoch eindeutig, dass der Rechtsvertreter der Ehefrau den falschen Ausdruck gewählt hat, dass der Antrag 3 keine Beweisanträge enthält und dass die Ehefrau damit nicht prozessrechtliche, sondern materiellrechtliche Informationsansprüche geltend macht. Die Ehefrau wählte in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 für Beweisanträge die übliche Darstellungsweise, indem sie nach einem Absatz ihrer Rechtsschrift mit Tatsachenbehauptungen unter dem Titel «Beweis:» Beweismittel nannte oder beantragte. Für ihren Antrag 3 wählte sie hingegen die für materielle Rechtsbegehren übliche Form eines Antrags am Beginn der Rechtsschrift. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der Antrag 3 eher keine Beweisanträge enthält und die Ehefrau ihre Anträge auf Offenlegung von Dokumenten und Angaben eher auf materielles Recht stützt. Dies wird durch die Begründung bestätigt. In Ziff. 5 der Eingabe vom 19. April 2021 weist die Ehefrau darauf hin, dass der Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt sei. In Ziff. 6 derselben Eingabe leitet sie ihre Ausführungen zu ihrem Antrag 3 damit ein, dass sich ihr Rechtsschutzinteresse an der Offenlegung der mit diesem Antrag verlangten Unterlagen wie in den folgenden Absätzen dargelegt begründen lasse. Auch wenn sich der Hinweis auf Art. 170 ZGB nicht in den Ausführungen zu den Anträgen der Ehefrau befindet, sondern in denjenigen betreffend die Anträge des Ehemanns, kann aufgrund dieser Begründung vernünftigerweise kein Zweifel bestehen, dass die Ehefrau auch die von ihr geltend gemachten Informationsansprüche auf Art. 170 ZGB stützt. Aus den vorstehenden Gründen ist das Zivilgericht entgegen der Ansicht des Ehemanns zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau mit ihrem Antrag 3 materiellrechtliche Informationsansprüche gemäss Art. 170 ZGB geltend gemacht hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.7; Berufung Ziff. 12, 14, 20, 27-31; Berufungsantwort Ziff. 21, 23, 27, 29-31 und 33-35). Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn entgegen der vorstehend dargelegten Ansicht primär der wirkliche Wille der Ehefrau für massgebend erachtet würde, wenn der Ehemann und das Gericht ihn erkannt haben. Es bestehen keine Indizien dafür, dass der wirkliche Wille der Ehefrau entgegen ihrer Darstellung (Berufungsantwort Ziff. 21, 23, 27, 29-31 und 33 f.) auf die Geltendmachung prozessrechtlicher Informationsansprüche gerichtet gewesen ist. Es erscheint vielmehr glaubhaft, dass sie entsprechend der Auslegung ihrer Rechtsbegehren nach Treu und Glauben tatsächlich materiellrechtliche Informationsansprüche geltend machen wollte. Aus den vorstehenden Gründen sind die Rügen der Verletzung des Dispositionsgrundsatzes und des Willkürverbots (Berufung Ziff. 14, 20, 29 und 31) betreffend die Annahme des Zivilgerichts, die Ehefrau habe sich auf materiellrechtliche Informationsansprüche berufen, unbegründet.

 

4.

4.1

4.1.1   Der materiellrechtliche Informationsanspruch gemäss Art. 170 ZGB kann insbesondere mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1; OGer ZH LY160048-O/U vom 15. Juni 2017 E. II.3.3; Maier, a.a.O., S. 194).

 

4.1.2   Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Art. 170 Abs. 1 ZGB sieht eine umfassende gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB ist aber eingeschränkt (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 28 f.; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1; OGer ZH LY160026-O/U vom 17. Oktober 2016 E. II.5.1, LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014 E. II.B.2.1; Arndt, a.a.O., S. 70; Göksu, Familienprozess, S. 118; Hausheer/ Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar, 1999, Art. 170 ZGB N 10; a. M. Schwan-der, Basler Kommentar, Art. 170 ZGB N 14). Die Ehefrau beruft sich darauf, dass sie vom Ehemann gestützt auf Art. 170 ZGB grundsätzlich jederzeit ohne Begründung Auskunft verlangen könne und dass nur Auskunftsbegehren zur Unzeit, aus Schikane oder wiederholt aus Neugier unzulässig seien (Berufungsantwort Ziff. 24; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 36 und 40). Damit verkennt sie entgegen ihrer gegenteiligen Beteuerung (vgl. Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 S. 2) die Unterscheidung zwischen der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB und deren gerichtlichen Durchsetzbarkeit gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB.

 

4.1.3   Der Informationsanspruch gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB setzt ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. Göksu, Familienprozess, S. 118). Dieses ist gegeben, wenn die verlangte Information dem gesuchstellenden Ehegatten dazu dient, ein Recht gemäss den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem ehelichen Güterrecht zu beurteilen oder geltend zu machen oder Hinweise auf ein solches Recht zu erhalten (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1, 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1; OGer ZH LY160026-O/U vom 17. Oktober 2016 E. II.5.1, LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014 E. II.B.2.1). Dass der materiellrechtliche Anspruch, im Hinblick auf den die Information verlangt wird, bereits rechtshängig ist, ist nicht erforderlich (OGer ZH LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014 E. II.B.2.1). Es genügt, dass die Information dem gesuchstellenden Ehegatten für die spätere Geltendmachung des eventuellen Rechts dient (vgl. Göksu, Familienprozess, S. 112 f. und 119). Bei der Geltendmachung des Informationsanspruchs mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss der gesuchstellende Ehegatte das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen (vgl. BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.2, 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1; Maier, a.a.O., S. 197). Wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Arndt, a.a.O., S. 71; Maier, a.a.O., S. 197).

 

4.1.4   Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und Umfang der Informationspflicht (OGer ZH LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014 E. II.B.2.2; Maier, a.a.O., S. 197). Gegenstand des Informationsanspruchs kann grundsätzlich jede Tatsache sein, die direkt oder indirekt die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten betrifft (vgl. Bräm, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 170 ZGB N 9). Der Ehegatte hat nur Anspruch auf verfügbare Informationen betreffend entsprechende Tatsachen. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens (vgl. KGer SG RF.2004.28 vom 27. Juli 2004, in: FamPra.ch 2004 S. 968, 970; Göksu/Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 170 ZGB N 4; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 170 ZGB N 25a; vgl. ferner Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 26). Der Informationsanspruch geht nur soweit, als die Informationen für die Beurteilung oder Geltendmachung des Rechts, mit dem das Rechtsschutzinteresse begründet wird, nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise auf dieses Recht zu vermitteln (vgl. BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1; OGer ZH LY160026-O/U vom 17. Oktober 2016 E. II.5.1 f., LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014 E. II.B.2.2; Göksu, Familienprozess, S. 118; Maier, a.a.O., S. 197; Schwander, Basler Kommentar, Art. 170 ZGB N 15). Dabei genügt es, dass die Information möglicherweise geeignet ist, das betreffende Recht zu begründen (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4; Arndt, a.a.O., S. 67). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt auch hier (KGer SG RF.2004.28 vom 27. Juli 2004, in: FamPra.ch 2004 S. 968, 970; Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 22). Der Eingriff des Gerichts in die Privatsphäre des auskunftspflichtigen Ehegatten soll nicht weiter gehen als notwendig (Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 22; Göksu/Breitschmid, a.a.O., Art. 170 ZGB N 4). Zudem ist das Informationsbegehren nur insoweit gutzuheissen, als die Informationsinteressen des gesuchstellenden Ehegatten die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des anderen Ehegatten überwiegen. Soweit es zur Wahrung überwiegender Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist, kann das Gericht anordnen, dass die Informationen dem gesuchstellenden Ehegatten nur «gefiltert» (z.B. unter Abdeckung der sensiblen Passagen einer Urkunde oder auszugsweise) zu erteilen sind. In Ausnahmefällen können überwiegende Geheimhaltungsinteresse eine Information aber auch vollständig ausschliessen (vgl. Arndt, a.a.O., S. 72; Göksu, Familienprozess, S. 114 und 120; vgl. zum Erfordernis einer Interessenabwägung auch BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.3 und OGer ZH LY170017-O/U vom 27. September 2017 E. III.3.3). Bei der Geltendmachung des Informationsanspruchs mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss der gesuchstellende Ehegatte glaubhaft machen, dass die verlangten Auskünfte und Urkunden zur Beurteilung oder Geltendmachung des Rechts, mit dem er sein Rechtsschutzinteresse begründet, nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise auf dieses Recht zu vermitteln (vgl. Maier, a.a.O., S. 197).

 

4.1.5   Die Auskunftspflicht Dritter ist subsidiär zur Auskunftspflicht des Ehegatten (Arndt, a.a.O., S. 69; Göksu, Familienprozess, S. 115; Maier, a.a.O., S. 198). Dies ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der auch für Anordnungen gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB gilt (vgl. oben E. 4.1.4). Indem das Gericht eine Drittperson zur Auskunft verpflichtet, erhält diese insbesondere Kenntnis davon, dass zwischen den Ehegatten ein Prozess hängig ist. Dabei handelt es sich um ein die Ehegatten betreffendes Personendatum. Die Kenntnisnahme von diesem Personendatum durch die Drittperson stellt eine zusätzliche Datenbearbeitung sowie einen zusätzlichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bzw. das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des betroffenen Ehegatten dar (vgl. dazu oben E. 1.4.2). Zudem ist der mit der Auskunftserteilung verbundene Aufwand einer Drittperson nicht zumutbar, wenn die Information beim anderen Ehegatten erhältlich gemacht werden kann. Der blosse Verweis darauf, dass sich die erwähnte Rangfolge nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (vgl. Berufungsantwort Ziff. 49), genügt nicht, um die Richtigkeit der vorstehend dargelegten Ansicht in Frage zu stellen. Gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung rechtfertigt sich eine Aufforderung an Dritte aufgrund ihrer Subsidiarität erst dann, wenn sich der Ehegatte weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die notwendigen Urkunden vorzulegen (vgl. Arndt, a.a.O., S. 69; Göksu, Familienprozess, S. 115; Maier, a.a.O., S. 198). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie dem Ehegatten ermöglichen würde, den Informationsanspruch des anderen Ehegatten dadurch zu vereiteln, dass er die verlangte Information zwar nicht verweigert, aber eine unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt. Die unwahre Auskunft kann dabei auch in der wahrheitswidrigen Behauptung des Ehegatten bestehen, er verfüge nicht über die verlangte Urkunde. Zur Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung des Informationsanspruchs muss eine Aufforderung an Dritte auch dann möglich sein, wenn die Auskunft des Ehegatten unwahr oder unvollständig ist (vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 170 N 5; Schwander, Basler Kommentar, Art. 170 ZGB N 22). Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass die Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach sie sucht (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4, 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.3, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1; vgl. auch Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 26). Vom gesuchstellenden Ehegatten kann daher nicht verlangt werden, dass er die Unwahrheit oder Unvollständigkeit der Auskunft beweist bzw. glaubhaft macht. Damit die Subsidiarität der Auskunftspflicht Dritter gewahrt bleibt, muss zur Rechtfertigung einer Aufforderung an Dritte allerdings mehr verlangt werden als die blosse Behauptung, die Auskunft des anderen Ehegatten sei unwahr oder unvollständig. Erforderlich sind zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft unwahr oder unvollständig ist (vgl. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.3, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1). In der Regel hat das Gericht zunächst den Ehegatten zur Information anzuhalten, bevor es Dritte verpflichtet, die Auskunft zu erteilen oder die Urkunde vorzulegen (Arndt, a.a.O., S. 69; Göksu, Familienprozess, S. 115 f.). Dies bedeutet, dass das Gericht in einem ersten Entscheid den Ehegatten zur Erteilung der Auskunft oder Vorlage der Urkunde verpflichtet (Maier, a.a.O., S. 198). Der Umstand, dass der Ehegatte die Information vor einem gerichtlichen Entscheid verweigert, stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, auf einen solchen zu verzichten und direkt Dritte zur Information zu verpflichten (vgl. Maier, a.a.O., S. 198). Gemäss einer in der Lehre vertretenen Ansicht beantragt der Ehegatte ein zweistufiges Vorgehen im vorstehenden Sinn (Entscheid, mit dem der andere Ehegatte zur Information verpflichtet wird, und nötigenfalls späterer Entscheid, mit dem ein Dritter zur Information verpflichtet wird) dadurch, dass er mit einem Hauptbegehren um Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten ersucht und mit einem Eventualbegehren um Auskunftserteilung durch den Dritten (vgl. Göksu, Familienprozess, S. 116). Diese Ansicht entspricht allerdings nicht dem üblichen Verständnis eines Eventualbegehrens. Ein Eventualbegehren wird für den Fall gestellt, dass die Partei mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.2 S. 688; Leuenberger, Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 37; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Vor Art. 84-90 N 4; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 395 und 1042; Suter, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, in: BJM 1997 S. 281, 290 und 295). Die Frage, ob das Eventualbegehren nur bei Abweisung des Hauptbegehrens zu beurteilen ist, oder auch dann, wenn auf das Hauptbegehren nicht eingetreten wird oder dieses gegenstandslos wird, beantwortet sich nach dem Willen der Partei. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Beurteilung des Eventualbegehrens unabhängig vom Grund für das Nichtdurchdringen mit dem Hauptbegehren und damit für den Fall der Abweisung, des Nichteintretens und der Gegenstandslosigkeit beantragt wird (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 90 N 14; vgl. Suter, a.a.O., 295 f.).

 

4.2

4.2.1   Der Ehemann macht geltend, auf die Anträge 3 lit. a, b, c, e, o, q, s (gemeint ist offensichtlich t), t (gemeint ist offensichtlich u), u (gemeint ist offensichtlich v) und v (gemeint ist offensichtlich w) sei mangels eines Rechtsschutzinteresses der Ehefrau nicht einzutreten (Berufung Ziff. 17 f., 33-37). Die Ehefrau wendet dagegen sinngemäss ein, sie habe ein Rechtsschutzinteresse und habe dieses bereits im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 24-26, 32, 36 und 39 f.).

 

4.2.2   In der Begründung ihres Rechtsschutzinteresses an ihren Anträgen 3 lit. a, b, c und e die das Zivilgericht mit Ziff. 3 lit. a, b, c und e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen gutgeheissen hat, hat die Ehefrau mehrmals den Antrag des Ehemanns auf vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge angeführt (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 7 f.). Irgendwelche anderen möglichen eherechtlichen Ansprüche hat sie in der Begründung dieser Anträge im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass sie die Informationen im Hinblick auf das hängige Scheidungsverfahren oder ein allfälliges Gesuch um vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge benötige (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 24, 36 und 40). Damit hat die Ehefrau die mit ihren Anträgen 3 lit. a, b, c und e geltend gemachten Informationsansprüche ausschliesslich damit begründet, dass sie ihr zur Verteidigung gegen den Antrag des Ehemanns auf vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge dienen. Zu diesem Zweck hat die Ehefrau kein Interesse an den verlangten Informationen, weil das Zivilgericht den Antrag des Ehemanns gestützt auf die bereits vorhandenen Akten zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und sein diesbezüglicher Entscheid aufgrund des Nichteintretensentscheids des Appellationsgerichts rückwirkend in formelle Rechtskraft erwächst (vgl. oben E. 1.3.1 f. und 2; Seiler, a.a.O., N 1669 ff.). Allfällige denkbare andere eherechtliche Ansprüche können zur Begründung des Rechtsschutzinteresses der Ehefrau nicht berücksichtigt werden, weil dieses vom gesuchstellenden Ehegatten in seinem Gesuch glaubhaft zu machen ist (vgl. oben E. 4.1.3) und die Ehefrau entsprechende Ansprüche im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal erwähnt hat. Aus den vorstehenden Gründen sind Ziff. 3 lit. a, b, c, und e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ist auf die Anträge 3 lit. a, b, c und e der Ehefrau nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Anträge 3 lit. a, b und c aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, soweit im Hinblick auf ein allfälliges künftiges Gesuch eines Ehegatten um vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder den nachehelichen Unterhalt ein Rechtsschutzinteresse der Ehefrau bejaht würde (vgl. unten E. 4.3).  

 

4.2.3   Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Ehefrau sinngemäss geltend gemacht, dass ihr die Informationen gemäss ihren Anträgen 3 lit. o, q, t, u, v und w, die das Zivilgericht mit Ziff. 3 lit. o, q, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids teilweise gutgeheissen hat, zur Prüfung und/oder Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dienen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Nennung des Zeitpunkts der Gütertrennung als Stichtag sowie den Verweisen auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB und Ersatzforderungen (vgl. Eingabe vom 19. April 2021 Anträge 3 lit. o, q und t sowie Ziff. 9). Damit hat die Ehefrau betreffend ihre erwähnten Anträge ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass das Scheidungsverfahren als erledigt abgeschrieben wird, wenn der Ehemann die nicht mehr erstreckbare Frist bis 30. November 2021 zur Einreichung der Klagebegründung ungenutzt verstreichen lässt, ändert daran entgegen seiner Ansicht (Berufung Ziff. 18 f., 33) nichts, weil das Rechtsschutzinteresse nicht voraussetzt, dass der materiellrechtliche Anspruch, im Hinblick auf den die Information verlangt wird, bereits rechtshängig ist (vgl. oben E. 4.1.3). Auf die Anträge 3 lit. o, q Abs. 2, t, u, v und w ist daher mit den nachstehend dargelegten Einschränkungen (vgl. unten E. 4.4) betreffend lit. o, q Abs. 2 und w einzutreten.

 

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 hat die Ehefrau behauptet und bewiesen, dass der Ehemann die Klagebegründung am 30. November 2021 eingereicht hat. Nachdem der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, können die Parteien keine Noven mehr vorbringen. Nach dem Beginn der Phase der Urteilsberatung eingereichte Noveneingaben sind unbeachtlich (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2 ; vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5-2.2.7 S. 418 f.). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Mit Verfügung vom 17. November 2021 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter Vorbehalt der Möglichkeit eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts betreffend die Beweisanträge der Ehefrau auf Parteibefragung sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Mit dieser Verfügung oder spätestens mit ihrer Zustellung begann die Beratungsphase (vgl. AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2, ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.3). Das mit Eingabe vom 9. Dezember geltend gemachte Novum der Einreichung der Klagebegründung ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, obwohl es von der Ehefrau ohne Verzug vorgebracht worden ist.

 

4.3

4.3.1   Mit den Anträgen 3 lit. a, b und c beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, die Klagebeilage 29, 30 und 31 (lit. a), «[v]ollständige, begründete Arztzeugnisse des Ehemanns Juni 2020 bis heute» (lit. b) und vollständige, nicht geschwärzte Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des IV-Verfahrens per 1. September 2020, aktuell sowie pro futuro (lit. c) offenzulegen.

 

4.3.2   Die Ehefrau und das Zivilgericht begründeten das Interesse der Ehefrau an den Informationen gemäss lit. a und b des Antrags der Ehefrau und des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ausschliesslich damit, dass sie erforderlich seien für die Beurteilung, welches Einkommen dem Ehemann möglich und zumutbar sei und ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (vgl. Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 7 f.; angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. a, b und c). Nachdem das Zivilgericht den Antrag des Ehemanns auf vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge gestützt auf die bereits vorliegenden Akten zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und auf die dagegen gerichtete Berufung nicht einzutreten ist, können die erwähnten Fragen höchstens noch für ein allfälliges künftiges Gesuch eines Ehegatten auf vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder den nachehelichen Unterhalt relevant sein (vgl. E. 1.3.1 f. und 4.2.2). Abänderungen der vom Eheschutz- oder Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen wirken grundsätzlich erst ab Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Aus Billigkeitserwägungen kann die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe zulässig (van de Graaf, a.a.O., Art. 276 N 5; vgl. Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 35 und 38). Dass im vorliegenden Fall ausserordentliche Gründe für eine ausnahmsweise Rückwirkung einer allfälligen künftigen vorsorglichen Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2021 gegeben sein könnten, wird von der Ehefrau nicht einmal behauptet und erscheint ausgeschlossen. Damit ist für die Prüfung der Informationsansprüche der Ehefrau davon auszugehen, dass eine allfällige künftige vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge allerfrühestens ab dem 1. Januar 2021, voraussichtlich aber frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines allfälligen künftigen Abänderungsgesuchs gelten würde. Den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht bestimmt das Gericht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). In der Regel beginnt sie mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ausnahmsweise kann das Gericht den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht insbesondere auch rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise denjenigen der Einreichung der Scheidungsklage festlegen (BGE 142 III 28, 40193 E. 5.3 S. 194 f.; Leuba/Meier/Papaux van Delden, Droit du divorce, Bern 2021, N 777 f.). Wenn mit einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden sind, ist eine rückwirkende Zusprechung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit vor dem Eintritt der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt jedoch ausgeschlossen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195 [betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren]; Leuba/Meier/Papaux van Delden , a.a.O., N 778 [betreffend Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen]; vgl. Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47, 66 f. und 71 [betreffend Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen]). Damit beginnt eine allfällige nacheheliche Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall frühestens mit dem Eintritt der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt. Weshalb es für die Beurteilung einer vorsorglichen Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder des nachehelichen Unterhalts relevant sein könnte, welches Einkommen dem Ehemann vor dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Regelung Wirkung entfalten würde, möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird weder von der Ehefrau noch vom Zivilgericht dargelegt. Gemäss der für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 unbestrittenen Darstellung der Ehefrau ist der Ehemann spätestens seit dem 1. Januar 2021 wieder 100 % arbeitsfähig (Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021 Ziff. 8). Daher sind für die Beurteilung, welches Einkommen ihm seit dem Januar 2021 möglich und zumutbar ist, keine weiteren Angaben und insbesondere keine Arztzeugnisse betreffend seinen Gesundheitszustand erforderlich. Die Klagebeilage 29 enthält zwei Austrittsberichte der Klinik [...] vom 15. Januar 2015 und 29. März 2019 betreffend Klinikaufenthalte vom 9. September bis 18. Oktober 2014 und 22. Januar bis 23. Februar 2019 sowie die Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns vom 9. September bis 2. November 2014 und 22. Januar bis 10. März 2019. Die Klagebeilagen 30 und 31 enthalten drei Mitteilungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Mai 2019 sowie 9. April und 16. Januar 2020, mit denen sie dem Ehemann mitgeteilt hat, dass die Invalidenversicherung die Kosten übernehme für Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines individuellen Coachings vom 1. Mai bis 31. Oktober 2019, eines Aufbautrainings vom 1. April bis 30. Juni 2020 und eines Bewerbungscoachings vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020. Nachdem der Ehemann seit dem 1. Januar 2021 wieder 100 % arbeitsfähig ist, sind die Klagebeilagen 29-31 für die Beurteilung, welches Einkommen ihm ab diesem Zeitpunkt möglich und zumutbar ist, offensichtlich irrelevant. Dies hat der Ehemann entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7) bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich sinngemäss behauptet, indem er betreffend den Antrag 3 lit. a der Ehefrau geltend gemacht hat, sie verfüge bereits über sämtliche notwendigen Informationen (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 11). Dementsprechend macht der Ehemann auch in seiner Berufung zu Recht geltend, es sei schleierhaft, wie die geschwärzten Passagen der Klagebeilage 29 für die Einschätzung seiner aktuellen Leistungsfähigkeit massgeblich sein sollten (Berufung Ziff. 41 f.). Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 44) hat es nicht dem Ehemann oblegen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und den allfälligen Ansprüchen der Ehefrau hinzuweisen, sondern hätte es der Ehefrau oblegen, im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen, dass die Informationen über den Gesundheitszustand des Ehemanns vor dem 1. Januar 2021 für die Beurteilung des ihm seit diesem Zeitpunkt möglichen und zumutbaren Einkommens erforderlich sind (vgl. oben E. 4.1.4). Im Übrigen sind in den Klagebeilagen 30 und 31 ausschliesslich die Angaben zu den Stellen, welche die Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt haben, geschwärzt. Wie die Ehefrau und das Zivilgericht diesen Informationen irgendeine Relevanz für die Frage des hypothetischen Einkommens des Ehemanns haben zumessen können, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Aus den vorstehenden Gründen wären die Anträge 3 lit. a und b der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. 

 

4.3.3   Zur Begründung ihres Antrags 3 lit. b machte die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren bloss geltend, für die Zeit von Juni 2020 bis heute lägen keine Arztzeugnisse und erst recht keine nachvollziehbar begründeten Arztzeugnisse im Recht (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 8). Mit seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021 reichte der Ehemann ärztliche Zeugnisse vom 7. und 28. Juli, 1. und 25. September, 27. Oktober und 8. Dezember 2020 ein. Damit attestierte ihm sein behandelnder Arzt med. pract [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit im folgenden Umfang: 1. bis 31. Juli 2020 50 %, 1. August bis 30. September 2020 40%, 1. Oktober bis 15. November 2020 30 % und 16. November bis 31. Dezember 2020 20 %. Ab Januar 2021 sei er voraussichtlich wieder 100 % arbeitsfähig (Beilage 65; vgl. dazu Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 36). Mit seiner Klage vom 28. August 2020 hatte der Ehemann bereits ärztliche Zeugnisse verschiedener Ärzte und einer Ärztin aus der Zeit zwischen dem 30. Mai 2016 und dem 4. Mai 2020 eingereicht, mit denen ihm die Arztpersonen für verschiedene Zeiträume zwischen dem 15. Mai 2016 und dem 31. Mai 2020 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % attestierten (vgl. dazu Klage Ziff. 36). Die ärztlichen Zeugnisse enthalten alle üblichen Angaben (Tatsache, Dauer, Grad und Ursache [Krankheit oder Unfall] der Arbeitsunfähigkeit [vgl. Emmel, in: Huguenin /Müller-Chen (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016 Art. 324a OR N 3; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, 1339; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 324a OR N 25]). Der Ehemann macht geltend, eingehender begründete ärztliche Zeugnisse existierten bis heute nicht (vgl. Berufung Ziff. 45). Die Ehefrau behauptete im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Art und Weise, dass eingehender begründete Arztzeugnisse oder Arztzeugnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 vorlägen. Im Übrigen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass neben den erwähnten Arztzeugnissen zusätzlich eingehender begründete Arztzeugnisse ausgestellt worden sind. Da der Ehemann seit dem 1. Januar 2021 100 % arbeitsunfähig ist, erscheint es genauso unwahrscheinlich, dass für die Zeit ab Januar 2021 irgendwelche weiteren ärztlichen Zeugnisse ausgestellt worden sind. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass keine eingehender begründeten Arztzeugnisse und keine Arztzeugnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Falls die Ehefrau dagegen einwenden wollte, der Ehemann habe das Vorliegen entsprechender Arztzeugnisse im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7 und 47), wäre ihr entgegenzuhalten, dass die Verfügbarkeit der Informationen eine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. oben E. 4.1.4), deren Behauptung der Ehefrau oblegen hätte, und der Ehemann mangels einer entsprechenden Behauptung der Ehefrau auch keinen Anlass zu einer Bestreitung gehabt hat. Einen Anspruch auf nachträgliche Erstellung von Arztzeugnissen oder gar auf nachträgliche Erstellung begründeter Arztzeugnisse kann die Ehefrau aus Art. 170 ZGB nicht ableiten (vgl. oben E. 4.1.4). Auch aus diesem Grund wäre der Antrag 3 lit. b der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. 

 

4.3.4   Ihr Interesse an der Einsicht in die Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des IV-Verfahrens begründete die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass nicht klar sei, weshalb die Integrations- bzw. Eingliederungsmassnahmen per Ende Dezember 2020 abgeschlossen und die IV-Taggelder per Ende Dezember 2020 eingestellt worden seien, und dass nicht bekannt sei, ob in den nächsten Monaten mit weiteren IV-Leistungen und wann mit dem Abschluss des IV-Verfahrens zu rechnen sei (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 8). Dass die behaupteten Unklarheiten nicht bestehen und in den nächsten Monaten nicht mit weiteren IV-Leistungen zu rechnen ist, ergibt sich aus der eigenen Darstellung der Ehefrau. Der Grund, weshalb keine weiteren Massnahmen der IV angeordnet und die IV-Taggelder eingestellt worden sind, besteht offensichtlich in der von der Ehefrau in Ziff. 8 ihrer Eingabe vom 19. April 2021 selbst erwähnten Tatsache, dass der Ehemann jedenfalls seit dem 1. Januar 2021 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Angesichts dieser Tatsache ist es auch offensichtlich, dass mit weiteren IV-Leistungen nicht zu rechnen ist. Weshalb der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses des IV-Verfahrens für die Beurteilung eines allfälligen hypothetischen Einkommens des Ehemanns relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau nicht ansatzweise dargelegt. Im Übrigen hat das Zivilgericht implizit selbst festgestellt, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Informationen betreffend künftige IV-Leistungen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des IV-Verfahrens hat, indem es den Antrag der Ehefrau, weiter sei vom Ehemann zu dokumentieren, ob in den nächsten Monaten mit weiteren IV-Leistungen und wann mit dem definitiven Bescheid zu rechnen sei, nicht in das Dispositiv seines Entscheids übernommen hat. Aus den vorstehenden Gründen wäre auch der Antrag 3 lit. c der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

 

4.4

4.4.1   Mit den Anträgen 3 lit. o, q und w hat die Ehefrau beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, die in den betreffenden Ziffern genannten Belege offenzulegen. Nur eventualiter hat sie beantragt, bei den in den betreffenden Ziffern genannten Drittpersonen seien amtliche Erkundigungen einzuholen. Damit hat die Ehefrau Haupt- und Eventualanträge gestellt. Das Zivilgericht hat die Hauptanträge auf Verpflichtung des Ehemanns zur Offenlegung der Belege überhaupt nicht beurteilt und die Eventualanträge auf Einholung amtlicher Erkundigungen gutgeheissen. Mit der Beurteilung der Eventualanträge hat es den Dispositionsgrundsatz verletzt, wenn im Sinn des allgemeinen Verständnisses davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau die Beurteilung der Eventualanträge für den Fall beantragt hat, dass ihre Hauptanträge abgewiesen oder gegenstandslos werden oder darauf nicht eingetreten wird (vgl. dazu oben E. 4.1.5). Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes liegt aber auch dann vor, wenn aufgrund der entsprechenden Empfehlung in der Literatur angenommen wird, die Ehefrau habe mit ihren Haupt- und Eventualanträgen ein zweistufiges Vorgehen beantragt, bei dem mit einem ersten Entscheid der Ehemann verpflichtet wird, die verlangten Belege offenzulegen, und das Gericht nur dann amtliche Erkundigungen einholt, wenn der Ehemann dem Entscheid keine Folge leistet (vgl. dazu oben E. 4.1.5). Am 3. Juni 2021 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021 dem Ehemann zugestellt werde und dass der Ehemann die von der Ehefrau im Antrag 3 ihrer Eingabe vom 19. April 2021 aufgeführten Unterlagen und Informationen innert Frist bis 29. Juni 2021 vollständig zu unterbreiten oder aber in begründeter Weise mitzuteilen habe, weshalb den Anträgen der Ehefrau nicht stattzugeben sei. Damit hat der Zivilgerichtspräsident die Hauptanträge der Ehefrau nicht beurteilt und den Ehemann nicht verpflichtet, die verlangten Belege vorzulegen, sondern den Ehemann bloss aufgefordert, die Belege freiwillig vorzulegen oder zu begründen, weshalb den Anträgen der Ehefrau keine Folge zu leisten sei. Ein Entscheid über die Anträge der Ehefrau wäre zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zulässig gewesen, weil der Zivilgerichtspräsident dem Ehemann dazu erst mit der Verfügung vom 3. Juni 2021 das rechtliche Gehör gewährt hat. Indem das Zivilgericht amtliche Erkundigungen eingeholt hat, ohne vorgängig mit einem Entscheid den Ehemann zur Offenlegung der verlangten Belege zu verpflichten, hat es ein anderes Vorgehen gewählt als das von der Ehefrau beantragte und ist es über die Anträge der Ehefrau hinausgegangen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht mit der Gutheissung der Eventualanträgen 3 lit. o, q und w den Dispositionsgrundsatz verletzt hat und die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Eventualanträge nicht erfüllt ist, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 53). Daher sind Ziff. 3 lit. o, lit. q Abs. 2 und lit. v des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und ist auf die Eventualanträge 3 lit. o, q und w nicht einzutreten.

 

4.4.2   Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung ohne Beschränkung auf die Eventualanträge Nichteintreten auf die Anträge 3 lit. o, q und v und eventualiter Abweisung dieser Anträge, wobei mit dem Antrag 3 lit. v offensichtlich der Antrag 3 lit. w gemeint ist. Daher ist im Folgenden auch zu prüfen, ob auf die Hauptanträge 3 lit. o, q und w einzutreten ist und ob diese Anträge abzuweisen sind. Eine Gutheissung der Anträge ist hingegen aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) ausgeschlossen (vgl. AGE ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 4.1.3, ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 6.3). Dieses besagt, dass der angefochtene Entscheid nicht zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden bzw. der Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden darf als gemäss dem angefochtenen Entscheid (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Seiler, a.a.O., N 441). Da das Zivilgericht die Hauptanträge 3 lit. o, q und w überhaupt nicht beurteilt hat, würde der Ehemann mit der Gutheissung dieser Anträge schlechter gestellt als gemäss dem angefochtenen Entscheid.

 

Die Ehefrau hat in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 (Ziff. 9) sinngemäss glaubhaft gemacht, dass ihr die mit den Hauptanträgen 3 lit. o, q und w verlangten Belege zur Beurteilung und allfälligen Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dienen. Daher ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf die betreffenden Anträge einzutreten.

 

Mit dem Hauptantrag 3 lit. o beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zur Offenlegung von Belegen für allfällige weitere Vorsorgedepots etc. des Ehemanns und der Ehegatten per Stichtag 7. April 2016. Sie begründete diesen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren damit, dass der Ehemann im Bereich der Vorsorgedepots, die in den Steuerunterlagen nicht erschienen, im Vorfeld der Gütertrennung mehrere auffällige Verschiebungen vorgenommen habe, die der Klärung bedürften (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, Verschiebungen vorgenommen zu haben, und erklärte, er führe keine Vorsorgedepots. Damit sei die Auskunft erteilt worden (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 24 und 38). Informationen über allfällige weitere Vorsorgedepots sind für die Beurteilung und allfällige Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau erforderlich. Aufgrund der von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege (Beilage 62 zur Eingabe vom 19. April 2021) ist davon auszugehen, dass am 23. August 2015 für den Ehemann bei der [...] ein Vorsorgedepot Nr. [...] bestanden hat und dass bei der [...] zugunsten des Ehemanns ein zusätzliches Vorsorgedepot Nr. [...] eröffnet worden ist. Dieses soll gemäss einem handschriftlichen Vermerk wieder geschlossen worden sein. Aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Belege ist es glaubhaft, dass der Ehemann entgegen seiner Darstellung eine Verschiebung betreffend Vorsorgedepots bei der [...] vorgenommen hat, und bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass seine Auskunft, er führe keine Vorsorgedepots, unwahr sein kann. Aus den vorstehenden Gründen wäre der Ehemann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, der Ehefrau Belege betreffend allfällige weitere Vorsorgedepots bei der [...] vorzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf das Appellationsgericht eine entsprechende Anordnung aber nicht erlassen. Daher ist die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Behandlung des Hauptantrags 3 lit. o an das Zivilgericht zurückzuweisen.

 

Mit dem Hauptantrag 3 lit. q beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zur Offenlegung von Belegen für allfällige weitere Wertpapiere des Ehemanns und der Ehegatten per Stichtag 7. April 2016. Sie begründete diesen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass der Ehemann im Bereich der Wertpapiere im Vorfeld der Gütertrennung mehrere auffällige Verschiebungen vorgenommen habe, die der Klärung bedürften (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, Verschiebungen vorgenommen zu haben, und erklärte, über andere als die in der Klagebeilage 9 offengelegten Wertschriften verfüge er nicht. Damit sei die Auskunft erteilt worden (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 26 und 38). Die Behauptung der Ehefrau, der Ehemann habe ihre Vorbringen nicht rechtsgenüglich bestritten (Berufungsantwort Ziff. 52), ist damit falsch. Die Klagebeilage 9 enthält unter anderem das Wertschriftenverzeichnis 2015 als Auszug der Steuererklärung sowie Vermögensaufstellungen der [...] und der [...] per 31. Dezember 2015. Diesen Urkunden ist zu entnehmen, dass der Ehemann per 31. Dezember 2015 Inhaber der folgenden Wertschriften gewesen ist: 2'071 Namenaktien [...] bei der [...] sowie 328 [...] Inhaberanteile [...] und 80 [...] Inhaberanteile [...] bei der [...]. Mit der teilrechtskräftigen Ziff. 3 lit. p des angefochtenen Entscheids wurde der Ehemann verpflichtet, Belege für diese Wertschriften einzureichen. Die Ehefrau hat ihre Behauptung auffälliger Verschiebungen im Bereich der Wertpapiere im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise substanziiert und es ist nicht ersichtlich, welches der zu Ziff. 9 ihrer Eingabe vom 19. April 2021 genannten Beweismittel zum Beweis dieser Behauptung geeignet sein könnte. Dabei ist es nicht Sache der Gerichte, in den umfangreichen Akten mehrerer Verfahren, deren Beizug die Ehefrau beantragt hat, nach allfälligen Beweismitteln zu suchen. Die Behauptung der Ehefrau, sie habe die in Frage stehenden Verschiebungen belegt (Berufungsantwort Ziff. 52), ist damit unbegründet. Die von ihr erwähnte Ziff. 3 lit. t des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrifft nicht Wertpapiere, sondern Kontobezüge. Mangels Substanziierung und Beweises ist die vom Ehemann bestrittene Behauptung der Ehefrau, der Ehemann habe im Bereich der Wertpapiere mehrere auffällige Verschiebungen vorgenommen, nicht zu berücksichtigen, wie der Ehemann sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 52). Damit besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Auskunft des Ehemanns, er verfüge nicht über andere als die in der Klagebeilage 9 offengelegten Wertschriften, unwahr sein könnte. Die mit keinem Wort begründete Ansicht des Zivilgerichts, die Auskunft des Ehemanns betreffend allfällige weitere Wertpapiere sei unzureichend (angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. o-q; vgl. dazu Berufung Ziff. 52), entbehrt jeglicher Grundlage. Aus den vorstehenden Gründen ist der Hauptantrag 3 lit. q abzuweisen. Aus den gleichen Gründen wäre auch der Eventualantrag 3 lit. q abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre.

 

Mit dem Hauptbegehren 3 lit. w beantragt die Ehefrau unter Verweis auf die mit Eingabe vom 16. Februar 2021 eingereichte Beilage 40 die Verpflichtung des Ehemanns zur Offenlegung von Belegen über die von der Krankenversicherung [...] erhaltenen Gutschriften betreffend die Abrechnungsnummern [...]. In der Beilage 40 findet sich eine wohl von der Ehefrau erstellte Tabelle. Darin werden insbesondere die erwähnten Abrechnungsnummern und die Daten der betreffenden Gutschriften angegeben. Zur Begründung machte die Ehefrau geltend, der Ehemann habe kurz vor Anordnung der Gütertrennung diverse persönliche Arztrechnungen mit ehelichem Vermögen bezahlt, um anschliessend nach der Anordnung der Gütertrennung ab 7. April 2016 die Rückvergütungen der Krankenkasse allein einzustreichen. Daraus resultierten Ersatzforderungen der Ehefrau (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann wandte dagegen im erstinstanzlichen Verfahren bloss ein, mit Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. August 2016 (Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 16. Februar 2021) sei der «Krankenkassenkosten-Ausgleich» zwischen den Parteien bereits vollzogen worden. Damit sei die Thematik erledigt und habe die Ehefrau kein Interesse an der geforderten Auskunft (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 32). Dieser Einwand des Ehemanns ist offensichtlich unbegründet. Arztrechnungen des Ehemanns und deren Vergütung durch die Krankenkasse bilden überhaupt nicht Gegenstand des erwähnten Entscheids. Ebenso offensichtlich unbegründet ist der in der Berufung erhobene Einwand, die Vorbringen der Ehefrau seien völlig unsubstanziiert (vgl. Berufung Ziff. 64). Informationen über die Gutschriften, die der Ehemann von der Krankenkasse für seine Arztrechnungen erhalten hat, sind für die Beurteilung und allfällige Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau erforderlich. Aus den vorstehenden Gründen wäre der Ehemann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, der Ehefrau Belege für die Gutschriften betreffend die im Antrag 3 lit. w genannten Abrechnungsnummern vorzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf das Appellationsgericht eine entsprechende Anordnung aber nicht erlassen. Daher ist die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Behandlung des Hauptbegehrens 3 lit. w an das Zivilgericht zurückzuweisen.

 

4.5

4.5.1   Mit dem Antrag 3 lit. t beantragt die Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, Kaufbelege offenzulegen für alle Fahrzeuge, namentlich den PW Subaru Forester Station 2.5XT Club sowie die Motorräder BMW R1200GS und K1300 GT, soweit sie per 7. April 2016 in seinem Eigentum gestanden haben oder vorher veräussert worden sind. Zur Begründung dieses Antrags machte die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der Ehemann habe im letzten Scheidungsverfahren verlauten lassen, er habe seine teuren Fahrzeuge vor der Gütertrennung seinem Vater verschenkt, wobei die vollen Nutzungsrechte bei ihm verblieben seien. Damit sei der Anwendungsbereich von Art. 208 ZGB eröffnet. Für die Hinzurechnung sei dabei gemäss Art. 214 Abs. 2 ZGB der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend (vgl. Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, dass er teure Fahrzeuge verschenkt habe. Zudem machte er geltend, Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge der Ehegatten oder eines von ihnen wären mit den Steuererklärungen nachweisbar, weil die Ehegatten darin ihr Vermögen offenlegten. Die Ehegatten hätten aber in ihrer von beiden Parteien auszufüllenden und zu unterzeichnenden Steuererklärung 2015 und auch in den früheren gemeinsamen Steuererklärungen keine Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge als Vermögen deklariert. Die Ehefrau habe Zugriff auf alle gemeinsamen Steuererklärungen vor 2015. Damit habe die Ehefrau kein Interesse an der verlangten Auskunft (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 29 und 38). Die Ehefrau hat mit der Begründung ihres Antrags 3 lit. u im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss glaubhaft gemacht, dass ihr die mit diesem Antrag verlangten Kaufbelege zur Beurteilung und Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dienen. Daher ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf den betreffenden Antrag einzutreten. Im ersten Scheidungsverfahren reichte der Ehemann mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 Belege betreffend Auto und Motorräder ein. Dabei handelt es sich um drei vom Ehemann und seinem Vater unterzeichnete und als Schenkung bezeichnete Verträge vom 25. Dezember 2010, 25. Dezember 2011 und 25. Dezember 2013. Gemäss diesen übertrug der Ehemann seinem Vater mit Wirkung per 25. Dezember 2010, 25. Dezember 2011 und 25. Dezember 2013 das Eigentum am Personenwagen Subaru Forester 2.XT Club, am Motorrad BMW K1300 GT und am Motorrad BMW R1200GS Adventure, blieben die Fahrzeuge am bisherigen Standort und räumte der Vater dem Ehemann auf unbestimmte Zeit die vollen Nutzungsrechte an den Fahrzeugen ein. Damit sind die Behauptungen der Ehefrau glaubhaft. Für die Darstellung der Ehefrau sprechen zusätzlich die Urkunden, die sie als Beilage 63 zu ihrer Eingabe vom 19. April 2021 eingereicht hat (an den Ehemann gerichtetes Verkaufsangebot für ein Motorrad R 1200 GS Adventure ABS vom 26. Juli 2013, Unterlagen betreffend eine vom Ehemann für ein Motorrad K 1300 GT und ein Motorrad R 1200 GS Adventure ABS abgeschlossene Versicherung, an den Ehemann gerichtetes Ankaufsangebot vom 8. Juni 2016 für einen Geländewagen Subaru Forester Station 2.5 XT Club). Die Steuererklärungen sind entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 56 f.) nicht geeignet zum Beweis, dass sich keine Fahrzeuge in seinem Eigentum befunden haben. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) sind persönliche Gebrauchsgegenstände steuerfrei. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie unter anderem Fahrzeuge (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern [StV, SG 640.110]). Nicht zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt (§ 57 Abs. 3 StV). Die Ehefrau bezeichnete die Fahrzeuge zwar als teuer. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihr Wert das gemeinhin Übliche deutlich überstiegen hat. Etwas Entsprechendes hat auch der Ehemann nicht behauptet. Folglich ist davon auszugehen, dass die vorstehend erwähnten und allfällige weitere Fahrzeuge des Ehemanns steuerfrei und daher in den Steuererklärungen gar nicht zu deklarieren gewesen sind. Zudem wären selbst vermögenssteuerpflichtige Fahrzeuge nicht als Vermögen zu deklarieren gewesen, wenn der Ankauf und die Schenkung durch den Ehemann im selben Jahr stattgefunden haben und die Fahrzeuge deshalb am 31. Dezember nicht Bestandteil des Vermögens der Ehegatten gebildet hätten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 54). Die verlangten Kaufbelege sind insbesondere zur Bestimmung des massgebenden Werts der bereits bekannten Fahrzeuge sowie zur Feststellung allfälliger weiterer Fahrzeuge erforderlich.  Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den Antrag 3 lit. t mit Ziff. 3 lit. s des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu Recht gutgeheissen. Diesbezüglich ist die Berufung daher abzuweisen.

 

4.5.2   Mit dem Antrag 3 lit. u beantragt die Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, eine Dokumentation aller Bezüge von mehr als CHF 1'000.– zu Lasten der auf den Namen des Ehemanns oder auf beide Ehegatten lautenden Konten in der Zeit vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 einschliesslich Hintergründen und Verwendung offenzulegen. Namentlich verlangt sie eine solche Dokumentation für die folgenden Bezüge: CHF 10'000.– am 12. Juni 2015 ([...]), CHF 7'000.– am 19. Januar 2016 ([...]), CHF 13'000.– am 4. August 2015 ([...]), CHF 8'100.– am 26. August 2015 ([...]), CHF 35'000.– am 14. Dezember 2015 ([...]) und CHF 6'500.– am 19. Januar 2016 ([...]). Zur Begründung ihres Antrags macht die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren geltend, bereits im Eheschutzverfahren seien die verschiedenen, hohen Kontobezüge des Ehemanns im Vorfeld der Trennung ein Thema gewesen. Es stelle sich die Frage der Hinzurechnung (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Aufgrund der Nennung konkreter Bezüge im Rechtsbegehren ist der Einwand des Ehemanns, die Behauptungen der Ehefrau seien unsubstanziiert (Berufung Ziff. 58), unbegründet. Die Ehefrau hat mit der Begründung ihres Antrags 3 lit. u im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss glaubhaft gemacht, dass ihr die mit diesem Antrag verlangte Dokumentation zur Beurteilung und allfälligen Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dient. Daher ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf den betreffenden Antrag einzutreten. Die verlangte Dokumentation ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB erfüllt sind, und für die allfällige Geltendmachung einer Hinzurechnung erforderlich. Welcher Hinzurechnungstatbestand allenfalls in Betracht kommt, kann erst aufgrund der Informationen des Ehemanns beurteilt werden. Entgegen seiner Ansicht (Berufung Ziff. 59) kann deshalb von der Ehefrau nicht verlangt werden, dass sie zur Begründung ihres Informationsbegehrens angibt, ob sich die Frage der Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZGB stellt. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann mit Stellungnahme vom 30. Juli 2021 unter Verweis auf E. 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. April 2016 (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. Februar 2021) geltend, die Ehefrau habe dieselben Vorwürfe bereits im Eheschutzverfahren vorgebracht und die Thematik sei im Eheschutzverfahren bereits ausführlich behandelt worden. Die Ehefrau habe Kenntnis von der Verwendung der damaligen Bezüge (Finanzierung 8 Wochen Sprachaufenthalt in England, zwei Mal drei Wochen Sprachaufenthalt beider Kinder in Frankreich, eineinhalb Wochen gemeinsamer Urlaub, Nachsteuern 2014 und Steuern 2015). Zudem habe das Einzahlungsbüchlein der Post der Ehefrau immer zur Einsicht offen gestanden. Aus dem als Beilage 64 eingereichten Auszug aus dem Einzahlungsbüchlein gehe hervor, dass für die Steuern 2014 und 2015 ein Betrag von rund CHF 23'000.– habe einbezahlt werden müssen (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 30). In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021 ordnete der Ehemann die behaupteten Verwendungszwecke nicht einmal den einzelnen von der Ehefrau erwähnten Bezügen zu. Gemäss E. 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. April 2016 hat der Ehemann anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. April 2016 zwar ausgeführt, dass er mit dem Betrag von CHF 35'000.– die gemeinsame Steuerforderung bezahlt. Um welche Steuerforderung es sich gehandelt haben soll und dass der Ehemann für seine Behauptungen irgendeinen Beleg vorgelegt hätte, kann dem Entscheid aber nicht entnommen werden. Die weiteren von der Ehefrau erwähnten Bezüge sind nicht Gegenstand der Eheschutzverhandlung vom 18. April 2016 gewesen und werden in E. 5 des Entscheids vom gleichen Tag nicht erwähnt, wie das Zivilgericht unter Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 18. April 2016 richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. t). Der vom Ehemann eingereichte Auszug aus dem Postbüchlein (Beilage 64) belegt zwar Einzahlungen für Steuern von rund CHF 23'000.–. Der Bezug, den der Ehmann gemäss seinen Angaben im Eheschutzverfahren für Steuerzahlungen verwendet haben will, hat sich aber nicht auf rund CHF 23'000.–, sondern auf CHF 35'000.– belaufen. Damit fehlt zumindest für die Verwendung eines erheblichen Teils des Bezugs jeglicher Beleg und erscheint es fraglich, ob die Steuerzahlungen tatsächlich aus dem Bezug von CHF 35'000.– stammen. Die Behauptung des Ehemanns, nachdem er bewiesen habe, dass er von den Barbezügen rund CHF 23'000.– für Steuerschulden verwendet habe, verblieben nur noch ein paar Tausend Franken, die er habe beziehen und verwenden dürfen (Berufung Ziff. 59), ist offensichtlich falsch. Allein von den im Rechtsbegehren 3 lit. u erwähnten Bezügen von insgesamt CHF 79'600.– blieben selbst nach Abzug von CHF 23'000.– noch CHF 56'600.– übrig, für deren Verwendung der Ehemann keinen Beleg angeführt hat. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass der Ehemann keinen einzigen der von der Ehefrau genannten Bezüge hinreichend dokumentiert hat. Daher hat das Zivilgericht den Antrag 3 lit. u der Ehefrau mit Ziff. 3 lit. t des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu Recht gutgeheissen. Diesbezüglich ist die Berufung folglich abzuweisen.

 

4.5.3   Mit Antrag 3 lit. v beantragte die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zur Offenlegung vollständiger «Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten der [...] (damalige Arbeitgeberin) zu Gunsten des Ehemannes ab 1. Januar 2017 [Hervorhebung hinzugefügt]». Mit E. 3 lit. u des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann zur Offenlegung vollständiger «Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten der [...] (damalige Arbeitgeberin) zu Gunsten des Klägers für das Jahr 2017 [Hervorhebung hinzugefügt]». Der Ehemann macht geltend, damit habe das Zivilgericht der Ehefrau etwas anderes zugesprochen als sie verlangt habe und deshalb den Dispositionsgrundsatz verletzt (Berufung Ziff. 61). Diese Rüge ist unbegründet. Allfällige variable Lohnzahlungen für das Jahr 2017 sind offensichtlich nicht vor dem 1. Januar 2017 erfolgt. Daher sind die Belege für variable Lohnzahlungen für das Jahr 2017 gemäss Ziff. 3 lit. u des Dispositivs des angefochtenen Entscheids von den Belegen für variable Lohnzahlungen ab dem 1. Januar 2017 gemäss dem Antrag 3 lit. v erfasst. Folglich hat das Zivilgericht der Ehefrau nichts Anderes, sondern allenfalls höchstens weniger als verlangt zugesprochen, weil Belege für allfällige ab dem 1. Januar 2017 erfolgte variable Lohnzahlungen für das Jahr 2016 zwar vom Antrag der Ehefrau, nicht aber vom Dispositiv des angefochtenen Entscheids erfasst werden. Irgendeinen anderen Grund, weshalb der diesbezügliche Entscheid des Zivilgerichts unrichtig sein sollte, nennt der Ehemann in seiner Berufung nicht. Daher ist die Berufung gegen Ziff. 3 lit. u des Dispositivs des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. u) abzuweisen.

 

5.

5.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung gegen Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten ist und dass die Berufung gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Übrigen teilweise gutzuheissen und teilweise abzuweisen ist. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Streitwert der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids höher ist als derjenige der Berufung gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (vgl. oben E. 1.1.2) ist insgesamt davon auszugehen, dass der Ehemann zu zwei Dritteln unterliegt und zu einem Drittel obsiegt. Folglich haben in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO der Ehemann zwei Drittel und die Ehefrau ein Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und haben der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung von zwei Dritteln ihrer Parteikosten und die Ehefrau dem Ehemann eine Parteientschädigung von einem Drittel seiner Parteikosten zu bezahlen.

 

5.2      Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'500.–. Die Gebühr ist höher als der Kostenvorschuss von CHF 1'000.–, weil der Aufwand des Gerichts aufgrund der sehr umfangreichen Berufungsantwort grösser gewesen ist als im Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenvorschusses vorhersehbar. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.– sind im Umfang von CHF 1’000.– vom Ehemann und im Umfang von CHF 500.– von der Ehefrau zu tragen. 

 

5.3      Im vorliegenden Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).  

 

Da der Ehemann keine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für die Analyse des angefochtenen Entscheids und die Berufung erscheint ein geschätzter Aufwand von 8 Stunden angemessen. Dies ergibt auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.– ein Honorar von CHF 2'000.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 60.– zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Damit betragen die Parteikosten des Ehemanns insgesamt CHF 2'060.–. Davon hat ihm die Ehefrau CHF 687.– zu entschädigen.

 

Die Ehefrau hat mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom gleichen Tag eingereicht. Darin macht der Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1'355 Minuten entsprechend 22.58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 15 Minuten am 15. Dezember 2021 für «Post, Eingabe AppG, OK Kl.». Dieser Aufwand betrifft offensichtlich die Kostennote. Da für die Rechnungsstellung kein Honorar beansprucht werden kann (§ 25 Abs. 3 HoR), ist der Zeitaufwand von 15 Minuten nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen kann der geltend gemachte Zeitaufwand knapp noch als angemessen qualifiziert werden. Damit beträgt das bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigende Honorar CHF 5'583.– ([1'340 Minuten : 60 Minuten] x CHF 250.–). Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 167.– zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Damit betragen die Parteikosten der Ehefrau insgesamt CHF 5’750.–. Davon hat der Ehemann der Ehefrau CHF 3'833.– zu entschädigen. Nach Verrechnung der beiden Forderungen schuldet der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 3’146.–. Die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag ist zusätzlich geschuldet (vgl. § 24 HoR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Ziff. 2, 3 lit. d, f-n, p und w sowie 4-10 des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...]) sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Auf die Berufung gegen Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 (F.2020.376) wird nicht eingetreten.

 

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2 und v des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...]) aufgehoben.

 

Auf die Anträge 3 lit. a, b, c und e sowie die Eventualanträge 3 lit. o, q und w der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. April 2021 wird nicht eingetreten.

 

Die Sache wird zur Behandlung der Hauptanträge 3 lit. o und w der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. April 2021 an das Zivilgericht zurückgewiesen.

 

Der Hauptantrag 3 lit. q der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. April 2021 wird abgewiesen.

 

Die Berufung gegen Ziff. 3 lit. s und t des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'500.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 1’000.– und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 500.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 1'000.– verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte dem Appellationsgericht CHF 500.– zu bezahlen hat.

 

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’146.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 242.–, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.