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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.11
ENTSCHEID
vom 8. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon Mabillard,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Dezember 2021
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin, Ehefrau, Mutter) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter, Ehemann, Vater) haben [...] 2010 in [...] geheiratet. Sie sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____, geboren [...] 2014.
Nach der per 1. April 2020 erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Familie in [...] gelangte die Ehefrau mit Gesuch vom 30. März 2021 zur Regelung des Getrenntlebens an das Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses bestätigte mit Entscheid EA.[...] vom 23. Juni 2021 das bestehende Getrenntleben (Ziff. 1), holte im Hinblick auf die Zuteilung der Obhut über das Kind C____ beim Regionalen Sozialdienst [...] eine Abklärung zur familiären, sozialen und schulischen Integration des Kindes beim Vater in Z____ als Grundlage für die Obhutszuteilung ein (Ziff. 2), wies die Obhut einstweilen für die Dauer der Abklärung beziehungsweise bis zum definitiven Entscheid über die Zuteilung der Obhut dem Vater zu (Ziff. 3) und regelte das vorläufige Besuchs- und Ferienrecht der Mutter bis zum definitiven Entscheid über die Zuteilung der Obhut an jedem zweiten Wochenende von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntagabend 19.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulsommerferien (Ziff. 4). Von der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für C____ bis zur definitiven Festlegung der Obhut wurde abgesehen (Ziff. 5) und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Juli 2021 vorläufig weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– zu bezahlen (Ziff. 6).
Nach erfolgtem Eingang des Berichts des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021 und erfolgten Stellungnahmen dazu lud das Zivilgericht die Ehegatten in eine Verhandlung vom 14. Dezember 2021. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 regelte das Zivilgericht das Getrenntleben wie folgt:
«1. Im Einvernehmen der Ehegatten und in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids vom 23. Juni 2021 verbringt C____ jedes zweite Wochenende von Freitag (ab Schulschluss) bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) bei der Mutter. In der anderen Woche ist C____ jeweils von Montagabend bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) bei der Mutter. Die Ehefrau wünscht mittelfristig die alternierende Obhut.»
Muss kurzfristig eine Drittbetreuung organisiert werden, so geht die Betreuung des jeweils andern Elternteils einer externen Drittbetreuung vor. Die Ehegatten klären dies vorher untereinander ab. Beide Ehegatten sind gehalten, solche Anfragen umgehend zu beantworten.
Die Schulferien verbringt C____ je hälftig beim Vater und bei der Mutter: Beim Vater die erste Hälfte der jeweiligen Schulferien, bei der Mutter die zweite Hälfte.
2. In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids vom 23. Juni 2021 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Januar 2022 monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'050.00 und ab Mai 2022 CHF 720.00 (nach Bezug der neuen Wohnung) zu bezahlen.
3. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6'000.00 (80%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'240.00 (50%-Pensum).
4. Der Ehemann lässt der Ehefrau den unterzeichneten Mietvertrag zukommen, sobald dieser unterzeichnet ist. Die Ehefrau wird verpflichtet, den Ehemann umgehend zu informieren, falls sie ihr Arbeitspensum erhöhen kann.
5. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege (dem Ehemann mit einem Selbstbehalt) für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, der Ehefrau mit [...], Advokatin, und dem Ehemann mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand: der Selbstbehalt für den Ehemann wird auf CHF 2'900.00 festgelegt. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
6. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 1'060.00 (inkl. Kosten Bericht Sozialdienst [...] von CHF 360.00) bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 1'410.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 537.50 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte, wobei der Anteil der Ehefrau zulasten der Gerichtskasse geht.
7. Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.»
Mit Eingaben vom 30. Dezember 2021 respektive 3. Januar 2022 ersuchten der Ehemann und die Ehefrau um schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche der Ehefrau am 30. März 2022 zugegangen ist.
Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 11. April 2022 Berufung ans Appellationsgericht, mit welcher sie folgende, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns zu beurteilenden Anträge in der Sache stellt:
«1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab Januar 2022 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von gesamthaft mindestens CHF 2'174.60 sowie ab April 2022 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von gesamthaft mindestens CHF 2'674.40 zu bezahlen.
Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es sei für die unter Ziffer 1 vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge von den folgenden Grundlagen auszugehen:
Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Netto-Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'153.45 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'240.00 (50%-Pensum) bis und mit März 2022 und von CHF 2'592.00 ab April 2022.
Der monatliche Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2'593.00 und der monatliche Bedarf der Ehefrau CHF 3'675.00. Der monatliche Bedarf von C____ beträgt CHF 729.00».
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung eines vorläufigen Prozesskostenvorschusses an sie in der Höhe von CHF 3'000.– und eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.
Der Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort die Feststellung der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids in Bezug auf dessen Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7, die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Weiter beantragt er die Abweisung des Antrags der Berufungsklägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren, verzichtet auf einen Antrag zum Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt selber deren Bewilligung für sich.
Die Akten der Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.2 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zu Recht nicht bestritten wird die Zuständigkeit des Berufungsgerichts im Eheschutzverfahren trotz mittlerweile erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens der Ehegatten vor dem Regionalgericht [...] (act. 7/2; BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 646 E. 3.3.2, 137 III 614 E. 3.2.2, 129 III 60 E. 2 und 3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.1.2). Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.
1.3
1.3.1 Für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz. Das Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO, Art. 272 N 3). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17).
1.3.2 Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2a). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b).
Das Berufungsgericht ist deshalb nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da diese Grundsätze sogar im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3), kommen sie umso mehr auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur Anwendung. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.3.3 Bis zur Urteilsberatung vorgebrachte neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Noven) können im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1). Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort, Ziff. 16) muss für deren Berücksichtigung bei laufendem Berufungsverfahren nicht ein Abänderungsverfahren bestritten werden.
1.3.4 Schliesslich genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
2.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird, ist der eheliche Unterhalt nach der sogenannten zweistufigen Methode zu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung oder Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
3.
3.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren zunächst die Berechnung des massgebenden Einkommens des Ehemanns. Die Vorinstanz ist dabei davon ausgegangen, dass dieser gemäss der eingereichten Lohnunterlagen bei einem 80 % Pensum über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'995.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage) verfügt (angefochtener Entscheid E. 3.3).
3.1.1 Mit ihrer Berufung weist die Ehefrau darauf hin, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 23. Juni 2021 noch von einem Nettoeinkommen des Ehemanns bei einem 80 %-Pensum von CHF 6'018.– ausgegangen sei. Da die Eltern des Ehemanns die Kinderbetreuung «fast ausnahmslos» übernähmen, sei es dem Ehemann zumutbar und möglich, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten, was er faktisch wohl auch mache. Die unter dem Vorwand der vermehrten Kinderbetreuung erfolgte Reduktion des Pensums sei grundlos erfolgt und könne nicht zulasten von ihr und dem Sohn hingenommen werden. Auf der Basis der Lohnabrechnungen Januar bis März 2021 sei bei einem 100 %-Pensum unter Einschluss des 13. Monatslohns ohne Kinderzulage von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'153.45 auszugehen. Auch die Berechnung eines monatlichen Nettoeinkommens bei einem 80 %-Pensums sei nicht korrekt erfolgt, ergäbe die Berechnung aufgrund der Lohnabrechnung April 2021 doch ein entsprechendes Nettoeinkommen von CHF 6'018.45 (Berufung, Ziff. 3, 5 f.).
3.1.2 Dem hält der Ehemann entgegen, als alleinerziehender Vater in einem Pensum von 80 % zu arbeiten, obwohl er nach dem Schulstufenmodell nur 50 % arbeiten müsse. Dieses Modell sei geschlechtsneutral ausgestaltet, weshalb sich ein Vater ebenso wie eine Mutter darauf berufen könne. Auch die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens sei korrekt (Berufungsantwort, Ziff. 11 ff.).
3.1.3 Wie der Ehemann zutreffend ausführt, bestimmt sich der einem hauptbetreuenden Elternteil zuzumutende Umfang einer Erwerbstätigkeit nach dem sogenannten Schulstufenmodell. Danach ist diesem im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes – diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Dabei sind insbesondere Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4. zum Ganzen mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.5–4.7 S. 489 ff.).
Wie dem Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021 (nachfoglend: Abklärungsbericht) entnommen werden kann, betreuen die Grosseltern väterlicherseits ihren Enkel zwar an drei Tagen in der Woche. An zwei weiteren Tagen wird die Betreuung vom Ehemann aber selber übernommen, wobei er an diesen jeweils am Morgen im Homeoffice arbeite und am Nachmittag frei habe. Diese Betreuung bedingt daher offensichtlich ein Arbeitspensum von maximal 80 %. In diesem Umfang ist der hauptbetreuende Kindsvater nicht verpflichtet, Drittbetreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Das anrechenbare Erwerbseinkommen ist daher mit der Vorinstanz auf der Grundlage eines Pensums von 80 % zu berechnen. Dies gilt umso mehr, als C____ gemäss dem genannten Abklärungsbericht Auffälligkeiten im schulischen Umfeld aufweist (vgl. Abklärungsbericht, S. 1 f.).
Mit seiner Berufungsantwort hat der Ehemann seinen Lohnausweis für das Jahr 2021 (act. 6/5) eingereicht. Auf diesen aktuellen Ausweis seines Einkommens ist in Anwendung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im vorliegenden Berufungsverfahren abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich sein Einkommen im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr verändern wird. Mit dem eingereichten Lohnausweis wird bei einer Teilzeitbeschäftigung von 80 % ein jährliches Nettoeinkommen unter Einschluss von Gehaltsnebenleistungen (Rewards & Recognition) sowie unregelmässiger Prämie und anderer Leistungen (Beiträge Kinderkrippe und Krankenkasse) von CHF 97'723.– ausgewiesen. Daraus folgt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'144.– inkl. 13. Monatslohn, welches der Unterhaltberechnung zugrunde zu legen ist.
3.2 Strittig ist weiter das anrechenbare Einkommen der Ehefrau. Auf der Basis des eingereichten Arbeitsvertrages errechnete die Vorinstanz bei einem auf Stundenbasis entschädigten 50 %-Pensum einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 3'240.– (angefochtener Entscheid, E. 3.5).
3.2.1 Diese Berechnung wird von der Ehefrau mit ihrer Berufung explizit nicht beanstandet. Sie macht aber geltend, dass der Arbeitsvertrag von Beginn weg bis zum 31. März 2022 befristet gewesen und nicht verlängert worden sei. Ihre Erwerbssituation seit Anfang April 2022 sei ungewiss. Aufgrund der während der Ehe gelebten klassischen Rollenverteilung und ihrer Übernahme eines Grossteils der Betreuungsaufgaben sei verständlich, dass sie vermehrte Schwierigkeiten bei der vollständigen Wiedereingliederung in das Berufsleben aufweise. Ab April 2022 verfüge sie daher nur noch über ein monatliches Arbeitslosentaggeld von 80 % des bisherigen Lohnes von voraussichtlich CHF 2'592.– (Berufung, Ziff. 7).
3.2.2 Mit seiner Berufungsantwort bestreitet der Ehemann den Bestand einer klassischen Rollenverteilung während der ungetrennten Ehe bis Ende März 2020, habe er sich doch immer stark und paritätisch in der Kinderbetreuung seines Sohnes engagiert. Seit der Trennung und dem Wegzug der Ehefrau nach [...] habe er die Kinderbetreuung alleine übernommen. Weiter macht er geltend, dass vorübergehende Arbeitslosigkeit kein Abänderungsgrund sei. Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, dass der Ehefrau entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss ein 50 %-Pensum, sondern in den Schranken einer reformatio in peius ein volles 100 %-Pensum als zumutbar angerechnet werden müsse (Berufungsantwort, Ziff. 15 ff.).
3.2.3 Wie im Rahmen einer Abänderung der Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 179 ZGB sind auch im Berufungsverfahren in diesem Zeitpunkt veränderte Verhältnisse nur relevant, wenn sie wesentlich und dauerhaft erscheinen (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619; BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4, 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 179 N 3; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.1). Dabei sind die Anforderungen an die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 2.3). Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit sind dabei auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängig. So sind in Mangellagen tiefere Anforderungen zu stellen als bei Ehegatten, die zusammen einen Überschuss erzielen (vgl. AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2 f.; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 3a). Dem Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist daher dann grundsätzlich ohne Aufrechnung eines zumutbaren höheren Einkommens Rechnung zu tragen, wenn eine Überbrückung der dadurch bewirkten zeitweiligen Einkommensminderung nicht aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall als zumutbar erscheint (Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 1, 19).
Die gekündigte Stelle hat die Ehefrau per 13. Dezember 2021 antreten können (Eingabe der Ehefrau vom 3. Dezember 2021, Zivilgerichtsakten Nr. 129, Ziff. 1; vgl. Arbeitsvertrag, Eingabe der Ehefrau vom 14. Dezember, Zivilgerichtsakten Nr. 140/1, Ziff. 2). Gemäss der Aussagen der Vertreterin der Ehefrau in der vorinstanzlichen Verhandlung war deren Stelle bis zum 31. Mai 2022 befristet. Sie sei immer noch beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet gewesen. Vor dieser Anstellung war die Ehefrau bei der [...] angestellt, wo ihr von Oktober 2020 bis September 2021 bei einem Pensum von 80 % monatliche Nettolöhne von CHF 4'000.– ausbezahlt worden sind (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2021 E. 4.2, Eingabe der Ehefrau vom 3. Dezember 2021, Zivilgerichtsakten Nr. 130/4). Es ist der Ehefrau offenbar gelungen, nach dem Verlust ihrer vorletzten Stelle relativ rasch eine neue Stelle zu finden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Familie kann vorliegend aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern anstelle des zuvor bezogenen Lohnes (noch) nicht von einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz ist daher weiterhin von ihrem bisherigen Einkommen auszugehen.
3.2.4 Soweit der Ehemann darüber hinaus die Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf der Grundlage eines Pensums von 100 % beantragt, verlangt er die Anrechnung eines derzeit und bisher von der Ehefrau nicht erzielten Einkommens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten abweichen und stattdessen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern es für den betroffenen Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen (AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 9.4 mit Hinweis auf BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2). Dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können, genügt dabei nicht. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E.3.2, 137 III 102 E.4.2.2, 128 III 4 E. 4a; AGE ZB.2020.11 vom 24. September 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.148 und BGer 5A_583/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1). Der Ehemann substantiiert in keiner Weise, inwieweit diese Voraussetzungen mit Bezug auf eine vollzeitliche Anstellung der Ehefrau derzeit erfüllt wären.
3.3 Mit Bezug auf die Berechnung des Bedarfs des Ehemanns ist zunächst der ihm darin angerechnete Schuldendienst strittig.
3.3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, soweit kein Mankofall vorliege, könnten im familienrechtlichen Grundbedarf Schuldabzahlungen und Schuldzinsen berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere für während der Dauer des Zusammenlebens angefallene Schulden. Der Ehemann mache geltend, zur Begleichung von Steuerschulden einen Kredit von rund CHF 28'000.– aufgenommen zu haben, den er gemäss den eingereichten Unterlagen mit monatlichen Raten von CHF 461.– abzahle, was in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei. Demgegenüber handle es sich beim Kredit zur Finanzierung des Prozesskostenvorschusses für seine Ehefrau um eine private Schuld des Ehemanns, die nicht angerechnet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.3.2 Diesbezüglich macht die Ehefrau geltend, dass diese Differenzierung «nicht nachvollziehbar» sei und die Schuldzinsen in der Bedarfsberechnung «vollständigen zu vernachlässigen» seien (Berufung, Ziff. 9). Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gehen zwar persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum und können daher bloss nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Demgegenüber können Schulden die für den Unterhalt beider Ehegatten aufgenommen worden sind im familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden (BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013 E. 5.3 f. mit Hinweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen, BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2; Six, a.a.O., Rz. 2.73). Die Ehefrau bestreitet nicht, dass der in den familienrechtlichen Bedarf aufgenommene Schuldendienst zur Abzahlung eines Kredits für gemeinsame Steuerschulden erfolgt. Sie macht auch nicht geltend, dass dieser Kredit nicht in ihrem Einvernehmen aufgenommen worden sei, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann (vgl. BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Weiter bestreitet die Ehefrau mit ihrer Berufung den Grundbetrag und die Wohnkosten, die dem Ehemann in seinem familienrechtlichen Grundbedarf angerechnet worden sind (Berufung, Ziff. 9). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Ehemann derzeit bei seinen Eltern wohne, aber in eine eigene Wohnung ziehen werde, deren Mietzins gemäss seinen Angaben CHF 1'300.– betrage. Sie rechnete ihm jeweils einen Grundbedarf als Alleinerziehender von CHF 1'350.– und unter Berücksichtigung einer Aufteilung der Wohnkosten für ihn und seinen Sohn nach grossen und kleinen Köpfen Wohnkostenanteile von zunächst CHF 375.– und in einer zweiten Phase von CHF 850.– an (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.4.1 Die Ehefrau macht geltend, dass der Ehemann bei seinen Eltern wohne, welche einen Grossteil der Betreuungsaufgaben übernähmen. C____ halte sich dabei nicht nur im Wohnbereich des Vaters, sondern auch der Grosseltern auf. Der Ehemann esse auch bei den Grosseltern. Es sei daher statt eines Grundbetrages eines Alleinerziehenden von CHF 1'350.– bloss ein solcher von CHF 850.– anzurechnen. Zudem sei der vom Ehemann behauptete Auszug in eine eigene Wohnung als reine Parteibehauptung unbelegt (Berufung, Ziff. 9 f.).
3.4.2 Zutreffend erscheint, dass der Ehemann seinen Auszug aus der Einlegerwohnung im Haus seiner Eltern im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt hat. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz gleichwohl von einer genügenden Glaubhaftmachung ausgegangen ist. Der Ehemann hat im Berufungsverfahren seinen neuen, am 1. März 2022 per 1. April 2022 abgeschlossenen Mietvertrag für eine 3 ½-Zimmerwohnung belegt (act. 6/3). Die Miete beträgt unter Einschluss der akonto bezahlten Nebenkosten und der Miete für einen Autounterstand CHF 1'170.–. Zumal die Ehefrau die Anrechenbarkeit des Mietzinses einer neuen Wohnung zu Recht im Grundsatz nicht in Frage stellt, sind diese Wohnkosten dem Ehemann mit Wirkung ab April 2022 anteilig im Betrag von CHF 780.– anzurechnen.
3.4.3 Zur Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten massgebend ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für eine alleinstehenden Person von CHF 1'200.–, derjenige für eine alleinerziehenden Person von CHF 1'350.– oder die Hälfte des Grundbetrages für ein verheiratetes, in einer eingetragenen Partnerschaft oder mit Kindern lebendes Paar von CHF 1'700.– (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums gültig ab 1. Januar 2010). Mit der Abstufung wird auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache abstellt, ob ein Ehegatte alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert (BGer 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.5 f. mit Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100 und 130 III 765 E. 2.4 S. 768). Der Paaransatz kommt dabei bloss bei einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur zur Anwendung. Lebt eine Person mit einer anderen Person wie etwa einem erwachsenen Kind im gemeinsamen Haushalt, so kann nicht der hälftige Paaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGer 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.6 mit Hinweis auf BGE 132 III 483 E. 4.2 und 4.3 S. 485 f.).
Daraus folgt, dass der hälftige Grundbetrag für eine Person in Paarbeziehung auf Personen, die im Rahmen einer reinen Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich, die hierfür einen Grundbetrag für Personen in Haushaltsgemeinschaft von CHF 1'100.– respektive CHF 1'250.– vorsehen, AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3.2 mit Hinweis auf VGE VD.2019.103 vom 17. Oktober 2019 E. 2.3.1). Lebt aber ein obhutsberechtigter Elternteil in sehr enger Haushaltsgemeinschaft mit den eigenen Eltern, welche in finanzieller Hinsicht über eine reine Hausgemeinschaft hinaus eine enge Wohn- und Lebensgemeinschaft bildet, so kann ihm im Einzelfall als Grundbetrag bloss die Hälfte des Grundbetrages einer in einem Paarhaushalt lebenden Person von CHF 850.– angerechnet werden (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3.2).
Gemäss dem Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021 wohnte der Ehemann mit seinem Sohn bisher im selben Haus wie die Grosseltern. Das Haus weist dabei zwei separate Wohnungen auf, wobei das Kind sowohl bei den Grosseltern wie auch beim Vater ein Zimmer und ein Bett hat. Das Abendessen nehmen meist alle zusammen ein. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Ehefrau keine Hausgemeinschaft, die einer eigentlichen Lebensgemeinschaft gleichkommt. Daher kann auch der (hälftige) Grundbetrag für Paargemeinschaften nicht zur Anwendung gelangen. Weiter ist zu beachten, dass eine Drittbetreuung, welche jeweils mit einer Entlastung eines Elternteils etwa bei den Ausgaben für die Ernährung einhergeht, bei der Bemessung der Grundbeträge praxisgemäss keinen Einfluss hat. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Ermessens der Vorinstanz ist daher die Anwendung des Grundbetrages für eine alleinerziehende Person vorliegend auch für die erste Phase der vorinstanzlichen Unterhaltsbemessung nicht zu beanstanden.
3.5 Soweit die Ehefrau die dem Sohn in der zweiten Bemessungsphase angerechneten Wohnkosten rügt, sind diese aufgrund der vorstehenden Erwägungen anteilig auf CHF 390.– zu bemessen.
3.6 Die übrigen Positionen des familienrechtlichen Bedarfs der Ehegatten und ihres Sohnes sind nicht bestritten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3–3.5). Immerhin sind die von den Ehegatten zu leistenden Steuern aufgrund der geänderten Parameter neu zu beurteilen. Die Vorinstanz hat dabei darauf verzichtet, die Steuern auf dem Unterhalt des Kindes getrennt zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei finanziellen Verhältnissen der Eltern, bei welche über die Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Familie hinauszugehende Mittel vorhanden sind, im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs des Kindes – wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339) – ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3 je mit Nachweisen). Im Ergebnis ist die Steuerausscheidung zwischen einem Elternteil und einem in seiner Obhut stehenden Kind aber bloss bei nichtverheirateten Eltern von Relevanz (so auch der Sachverhalt in BGE 147 III 457). Es kann daher vorliegend mit der Vorinstanz auf die Ausscheidung des Steueranteils des Kindes verzichtet und dieser bei den Steuern als Teil des Bedarfs des Ehemanns berücksichtigt werden.
4.
Daraus folgt folgende Unterhaltsberechnung:
4.1
4.1.1 Dem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'144.– steht in einer ersten Phase in den Monaten Januar bis Ende März 2022 ein Bedarf vor Steuern von CHF 3'154.– gegenüber. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von CHF 1'350.–, einem Wohnkostenanteil von CHF 375.–, den Krankenkassenprämien (exkl. VVG) von CHF 408.–, den Kosten von Franchise und Selbstbehalt von CHF 100.–, der auswärtigen Verpflegung von CHF 150.–, den Kosten für den Arbeitsweg von CHF 150.–, den Kosten eines Abstellplatzes/Möbeleinstellraums von CHF 160.– und den Schuldzinsen von CHF 461.–.
Ab April 2022 erhöht sich dieser Bedarf aufgrund des Wohnkostenanteils für die neue Wohnung von CHF 780.– auf CHF 3'559.–.
Hinzu kommen unter Vorwegnahme der zu errechnenden Unterhaltsbeiträge monatlich nach Massgabe einer Berechnung auf swisstaxcalculator.estv.admin.ch bei Wohnsitz in der Gemeinde Z____ anteilige Steuern im Betrag von rund CHF 750.–. Es resultiert ein Bedarf unter Einschluss der Steuern von CHF 3'909.– für die erste respektive CHF 4'314.– für die zweite Unterhaltsberechnungsperiode.
4.1.2 Der Bedarf von C____ beträgt in der ersten Phase aufgrund seines Grundbetrages von CHF 400.–, seinem Wohnkostenanteil von CHF 175.– und seiner Krankenkassenprämie (exkl. VVG) von CHF 154.–, insgesamt CHF 729.– und erhöht sich in der zweiten Phase ab April 2022 aufgrund des Wohnkostenanteils von CHF 390.– statt CHF 175.– auf CHF 944.–. Diesen Bedarf vermag er jeweils im Umfang der ihm anzurechnenden Kinderzulagen von CHF 230.– selber zu decken.
4.1.3 Dem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'240.– steht ein monatlicher Bedarf vor Steuern von CHF 3'375.– gegenüber. Dieser resultiert aus einem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.–, Wohnkosten von CHF 1'100.–, den Krankenkassenprämien (exkl. VVG) von CHF 525.–, der Franchise und dem Selbstbehalt von CHF 100.–, den Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 50.–, den Kosten des Arbeitswegs von CHF 150.– und Schuldzinsen von CHF 250.–. Hinzu kommen unter Vorwegnahme der zu errechnenden Unterhaltsbeiträge monatlich nach Massgabe einer Berechnung auf swisstaxcalculator.estv.admin.ch bei Wohnsitz in der Gemeinde [...] anteilige Steuern im Betrag von rund CHF 800.–. Es resultiert ein Bedarf unter Einschluss der Steuern von CHF 4'240.–.
4.2 Dem gesamten Familieneinkommen von CHF 11'614.– (= CHF 8'144.– + CHF 3'240.– + CHF 230.–) steht in der ersten Phase in den Monaten Januar bis Ende März 2022 ein gesamter familienrechtlicher Bedarf der Familie unter Einschluss der Steuern von CHF 8'878.– (= CHF 3'909.– + 729.– + 4'240.–) und in der zweiten Phase ab April 2022 von CHF 9'498.– (= CHF 4'314.– + 944.– + 4'240.–). Es resultieren monatliche Überschüsse von CHF 2'736.– respektive CHF 2'116.–. Bei einer unbestrittenen Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen resultieren Überschussanteile der Ehefrau von CHF 1'094.– respektive CHF 846.–.
Daraus folgt ein gebührender Unterhalt der Ehefrau von CHF 5'334.– für die Monate Januar bis Ende März 2022 und von CHF 5'086.– ab April 2022. Nach Abzug ihres eigenen Einkommens von CHF 3'240.– resultieren gerundete Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.– für die Monate Januar bis Ende März 2022 und von CHF 1'850.– ab April 2022.
5.
5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O., Rz. 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
5.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'050.– für die Monate Januar bis April 2022 und von CHF 720.– ab Mai 2022 verpflichtet. Mit ihrer Berufung verlangt die Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'174.60 für die Monate Januar bis März 2022 und von CHF 2'674.40 ab April 2022. Bei Fokussierung auf die Unterhaltsbeiträge für die zweite, je leicht unterschiedlich beginnende Phase verlangt die Berufungsklägerin deren Erhöhung um rund CHF 1'955.– und dringt damit im Umfang von CHF 1'130.– (= CHF 1'850.– [vgl. E. 4.2] - CHF 720.–) durch. Unter Berücksichtigung ihres weitergehenden Durchdringens mit ihren Anträgen für die kurze erste Phase obsiegt sie damit im Umfang von rund 60 %. Entsprechend sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu verlegen.
5.3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'600.– festgesetzt. Diese trägt die Berufungsklägerin im Umfang von 40 % im Betrag von CHF 640.– und der Berufungsbeklagten im Umfang von 60 % im Betrag von CHF 960.–.
5.4 Die für die Verlegung der Parteikosten massgeblichen Honorare der Vertretungen bemessen sich in familienrechtlichen Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Die Parteien haben darauf verzichtet, dem Gericht ihre Kostennoten einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 6). Ohne Beachtung der Substitution im Falle der Berufungsklägerin und unter Berücksichtigung der bereits vorinstanzlichen Befassung der Vertretungen mit dem Sachverhalt erscheint für beide Vertretungen ein Aufwand von je 10 Stunden angemessen. Dieser Aufwand ist bezüglich der Berechnung der Parteientschädigung zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Es resultieren Parteikosten von je CHF 2'500.–. Da diese Kosten vom Berufungsbeklagten im Umfang von 60 % zu tragen sind, schuldet er der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–. Im Übrigen werden die Vertretungskosten wettgeschlagen.
5.5 Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Prozessführung.
5.5.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.1 mit Nachweisen). Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts beziehungsweise prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.3, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3). Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 9) sowie laufende und rückständige Steuern, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 9; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 117 N 55). Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 4.2.3, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.5). Weiter folgt daraus, dass Schuldverpflichtungen bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs nur zu berücksichtigen sind, wenn der Gesuchsteller sie bisher tatsächlich bezahlt hat (Bühler, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 11; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 134 f.). Dementsprechend sind laufende Steuern und rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er sie in der Vergangenheit regelmässig bezahlt hat (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.3; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 198; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 135, 334, 338 f.).
In Summarverfahren über die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Entscheid in der Hauptsache im Rahmen der Kostenregelung beurteilt werden, sofern – wie im vorliegenden Fall – das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind (BGer 5A_255/2015 vom 4. August 2015 E. 8.2, mit Hinweisen; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 415).
5.5.2 Die Berufungsklägerin erzielte bis Ende April 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 3'240.– und hatte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge im nicht bestrittenen Umfang von CHF 1'050.–. Diesem Einkommen von CHF 4'290.– steht nach dem Umzug nach [...] auf der Grundlage der obgenannten Bedarfsberechnung ein erhöhter und erweiterter Bedarf von CHF 4'381.– (= Grundbetrag CHF 1'200.– + Zuschlag CHF 180.– + Miete CHF 1'100.– + Krankenkassenprämien (inkl. VVG) CHF 651.– + Franchise/Selbstbehalt CHF 100.– + auswärtige Verpflegung CHF 50.– + Arbeitsweg CHF 150.– + Versicherungen/Telekommunikation CHF 100.– + Schuldzinsen CHF 250.– + Steuern CHF 600.–) gegenüber. Es ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.5.3 Beim Ehemann steht dem Nettoeinkommen inkl. Kinderzulagen von CHF 8'374.– ein Bedarf von ihm und seinem Sohn von CHF 7'325.– gegenüber (= Grundbeträge CHF 1'750.– + Zuschläge CHF 263.– + Miete CHF 1'170.– + Krankenkassenprämien (inkl. VVG) CHF 450.– + CHF 152.– + Franchise/Selbstbehalt von CHF 100.– + auswärtige Verpflegung CHF 150.– + Arbeitsweg CHF 150.– + Kosten Abstellplatzes/Möbeleinstellraums CHF 160.– + Versicherungen/Telekommunikation CHF 100.– + Schuldendienst insgesamt CHF 1'185.–, Unterhalt gemäss angefochtenem Entscheid CHF 720.– + Steuern CHF 975.–). Es resultiert daraus ein monatlicher Überschuss von CHF 1'050.–. Da der Berufungsbeklagte aber mit diesem Entscheid in diesem Umfang zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge verpflichtet wird, kann ihm ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden.
5.5.4 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsvertretung vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Parteien erfüllt. Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 549 und 555; vgl. Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in familienrechtlichen Verfahren ebenfalls nach dem Zeitaufwand, welcher zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus folgen Honorare für die beiden Vertretungen der unentgeltlich prozessierenden Parteien von je CHF 2'000.–, welche ihnen aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 1 und 4 bis 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 (EA.[...]) sind in Rechtskraft erwachsen.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 (EA.[...]) werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2. In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids vom 23. Juni 2021 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Januar 2022 monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 2'100.– und ab April 2022 monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'850.– zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'144.– (80 % Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen der Ehefrau von CHF 3'240.– (50 % Pensum).
4. Der Ehefrau und dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
5. Die Ehefrau trägt die Gerichtskosten von CHF 1'600.– im Umfang von CHF 640.– und der Ehemann im Umfang von CHF 960.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zulasten der Gerichtskasse des Appellationsgerichts. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, [...], Advokatin, und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns, [...], Rechtsanwalt, eine Entschädigung von je CHF 2'000.– zuzüglich 7,7 % MWST von je CHF 154.– aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis beziehungsweise CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.