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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.14
ENTSCHEID
vom 10. August 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Januar 2022
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht und Werklohnforderung
Sachverhalt
Mit Klage vom 30. April 2019 gelangte die B____ AG (Unternehmerin) an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte im Kern, es sei das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf dem im Eigentum von A____ (Eigentümer) stehenden Grundstück an der [...]-Strasse [...] in Riehen für definitiv zu erklären, dies für eine Werklohnforderung von insgesamt CHF 93'604.35 zuzüglich Zins. Ebenfalls am 30. April 2019 reichte die Unternehmerin ein erstes Schlichtungsgesuch ein gegen den Eigentümer, dies in Bezug auf die pfandrechtlich gesicherte Werklohnforderung von insgesamt CHF 93'604.35 zuzüglich Zins. Das Verfahren zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Eintragungsverfahren) wurde in der Folge sistiert bis zum Abschluss des ersten Schlichtungsverfahrens betreffend Werklohn. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht hatten einigen könnten, reichte die Unternehmerin am 21. Dezember 2020 ein zweites Schlichtungsgesuch betreffend Werklohn ein. Das Eintragungsverfahren wurde in der Folge wiederum sistiert bis zum Abschluss des zweiten Schlichtungsverfahrens betreffend Werklohn.
Nachdem im zweiten Schlichtungsverfahren betreffend Werklohn die Klagebewilligung ausgestellt worden war, hob die Zivilgerichtspräsidentin die Sistierung im Eintragungsverfahren auf. Am 18. Oktober und am 10. November 2021 teilte der Eigentümer dem Zivilgericht mit, dass die Liegenschaft versteigert worden sei, dass die Werklohnforderung im Lastenverzeichnis verzeichnet sei und aus dem Verwertungserlös bezahlt werde. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.– zuzüglich CHF 362.90 Zins für die Unternehmerin abgezogen worden.
Mit Klage vom 27. Oktober 2021 beantragte die Unternehmerin, der Eigentümer sei zur Zahlung der Werklohnforderung von CHF 93'604.35 zuzüglich Zins zu verpflichten. Mit Verfügung vom 29. November 2021 legte die Zivilgerichtspräsidentin das Klageverfahren zur Werklohnforderung (Werklohnverfahren) und das Eintragungsverfahren zusammen. Mit Eingabe vom ebenfalls 29. November 2021 teilte der Eigentümer mit, dass er die Klage nicht vollumfänglich anerkenne und es bei den Punkten bleibe, die sein früherer Anwalt bereits mehrfach mitgeteilt habe. Am 3. Dezember 2021 reichte die Unternehmerin den Auszug aus dem Lastenverzeichnis, die Abrechnung des Betreibungs- und Konkursamts, die Gutschriftsanzeige der Bank sowie die Honorarnote ein. Die Unternehmerin sei für ihre Forderungen gemäss Werklohnklage und Eintragungsklage sowie Zinsen und Anwaltskosten bis Mitte März 2021 befriedigt worden; offen seien noch CHF 11'689.40 aus Anwaltsleistungen von Mitte März bis Anfang November 2021. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 forderte die Zivilgerichtspräsidentin den Eigentümer auf, zum Antrag der Unternehmerin zu den Prozesskosten Stellung zu nehmen; es sei vorgesehen, das Werklohn- und das Eintragungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da die eingeklagte Werklohnforderung zuzüglich Zins aus dem Verwertungserlös bezahlt und das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht in gleicher Höhe gelöscht worden sei. Nachdem der Eigentümer keine Stellungnahme eingereicht hatte, schrieb das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Januar 2022 die beiden Klageverfahren ab und auferlegte dem Eigentümer die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die Unternehmerin. Auf Gesuch des Eigentümers hin begründete das Zivilgericht diesen Entscheid schriftlich.
Gegen diesen Entscheid erhob der Eigentümer am 21. April 2022 «Einspruch» beim Appellationsgericht. Am 26. April 2022 überwies das Appellationsgericht diesen «Einspruch» an das Zivilgericht, das diesen an das Appellationsgericht zurücküberwies. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 nahm das Appellationsgericht den «Einspruch» als Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 28. Januar 2022 entgegen. Die Akten des Zivilgerichts wurden eingeholt; auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging im Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
1. Formelles
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt der vom Zivilgericht zugrunde gelegte Streitwert für das Werklohn- und das Eintragungsverfahren je CHF 93'604.35 (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3 S. 11). Das vorliegende Rechtsmittel, das im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist folglich als Berufung entgegenzunehmen. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Entscheid des Zivilgerichts
In seinem Entscheid legte das Zivilgericht zunächst die Prozessgeschichte der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und der Werklohnklage dar (Zivilgerichtsentscheid, S. 2–6). Sodann bejahte es seine Zuständigkeit (E. 1.1 und 1.2) und schrieb die beiden Klagen als gegenstandslos ab: das Rechtsschutzinteresse der Unternehmerin sei entfallen, nachdem sie im Verfahren zur Verwertung der Liegenschaft des Eigentümers CHF 124'773.90 erhalten habe (E. 1.3 und 1.4). Es auferlegte dem Eigentümer die Gerichtskosten von CHF 5'300.– (bei schriftlicher Begründung, einschliesslich der Kosten der vorsorglichen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und des Schlichtungsverfahrens) und verpflichtete ihn, der Unternehmerin eine Parteientschädigung von CHF 4'160.– zu zahlen (E. 2).
3. Kritik des Eigentümers
3.1 In seiner Berufung wendet sich der Eigentümer offenbar nicht dagegen, dass die beiden Klagen der Unternehmerin als gegenstandslos abgeschrieben worden sind. Dagegen kritisiert er sinngemäss, dass das Zivilgericht die Prozesskosten für die beiden Klageverfahren ihm auferlegt hat. Seine Kritik umfasst drei Punkte, die nachfolgend dargelegt und beurteilt werden.
3.2 Mit seinem ersten Einwand beanstandet der Eigentümer, das Zivilgericht behaupte in Ziffer XI. seines Entscheids, dass er die Klage vollumfänglich anerkannt habe. Das Gegenteil sei der Fall. Er habe dies auch mit Schreiben vom 29. November 2021 klar kommuniziert (Berufung, S. 1 oben). Dieser erste Einwand gründet auf einem Missverständnis. In Ziffer XI. seines Entscheids hielt das Zivilgericht Folgendes fest:
«Nachdem die Klägerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 aufgefordert worden war, Antrag zum weiteren Verfahrensgang zu stellen, teilte sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, der Beklagte habe mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 die Klage vollumfänglich anerkannt.»
Entgegen der Interpretation des Eigentümers behauptet das Zivilgericht in Ziffer XI. nicht, dass der Eigentümer die Klage vollumfänglich anerkannt habe. Vielmehr gibt es die Auffassung der Unternehmerin in ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2021 wieder, ohne sich diese Auffassung zu eigen zu machen. Der Einwand des Eigentümers gründet mit anderen Worten auf einer unzutreffenden Lesart des Entscheids.
3.3 Mit seinem zweiten Einwand kritisiert der Eigentümer, das Zivilgericht behaupte in Ziffer XII. seines Entscheids, er habe gesagt, dass der Verwertungserlös in Höhe von CHF 124'411.– zuzüglich CHF 362.90 Zinsen für die Unternehmerin abgezogen werde; auch das habe er nie kommuniziert (Berufung, S. 1 Mitte). Auch dieser zweite Einwand ist unzutreffend. Das Zivilgericht führte in Ziffer XII. Folgendes aus:
«Der Beklagte […] teilte mit Eingabe vom 10. November 2021 mit, mittlerweile sei die Liegenschaft versteigert worden. Der Anspruch der Klägerin sei im Lastenverzeichnis gewesen und die Forderung werde aus dem Verwertungserlös bezahlt. Die Klägerin müsse sich an das Betreibungsamt halten. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.00 plus CHF 362.90 Zinsen für die Klägerin abgezogen worden.»
Entgegen der Auffassung des Eigentümers gab das Zivilgericht mit dieser Passage den Inhalt der Eingabe des Eigentümers vom 10. November 2021 korrekt wieder. Es kann auf den Wortlaut der Eingabe vom 10. November 2021 verwiesen werden.
3.4
3.4.1 Mit seinem dritten Einwand bringt der Eigentümer schliesslich vor, er habe «mit keinem Wort» jemals eine Gutheissung erwähnt. Alle von seinem damaligen Anwalt erwähnten Punkte seien vollumfänglich richtig. Es sei «unfassbar», dass mit Falschaussagen hier ein Urteil erwirkt werde, das mit keinerlei Beweisen unterlegt und nicht nachvollziehbar sei. Es sei ein «Rätsel», dass der Gesamteindruck entstanden sei, dass die Forderung im Grundsatz anerkannt werde, zumal sein Schreiben vom 29. November 2021 genau das Gegenteil aussage (Berufung, S. 1 unten).
3.4.2 Mit der Einlegung der Berufung setzt der Berufungskläger einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Er stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss er begründen, indem er die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71, 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 71, 76).
Im vorliegenden Fall gibt der Eigentümer in seiner Berufung nicht an, auf welche Erwägung des Entscheids sich sein dritter Einwand bezieht. Zudem legt er auch nicht dar, auf welche(s) Schreiben seines damaligen Anwalts er sich bezieht, wenn er angibt, dass «alle von unserem damaligen Anwalt erwähnten Punkte […] vollumfänglich richtig» seien. Mit diesen Darlegungen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den immerhin 13-seitigen Zivilgerichtsentscheid nach der allenfalls gemeinten Erwägung und die umfangreichen Zivilgerichtsakten nach dem entsprechenden Schreiben seines damaligen Anwalts zu durchsuchen. Auf die entsprechende Kritik kann folglich nicht eingetreten werden.
3.4.3 Sollte sich der dritte Einwand des Eigentümers auf E. 2.1.2 des Zivilgerichtsentscheids beziehen, ist Folgendes festzuhalten: Das Zivilgericht hielt in seinem Entscheid zunächst fest, dass die Prozesskosten im Grundsatz der unterliegenden oder der die Klage anerkennenden Partei auferlegt würden. Von diesem Grundsatz könne abgewichen werden, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde und das Gesetz nichts anderes vorsehe. Zu berücksichtigen sei, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt hätten und welche Partei gegebenenfalls unnötigerweise Kosten verursacht habe (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1). Im vorliegenden Fall sei die Gegenstandslosigkeit eingetreten, da die Liegenschaft des Eigentümers versteigert und die Unternehmerin aus dem Verwertungserlös befriedigt worden sei; dieser Umstand sei der Sphäre des Eigentümers zuzuordnen. Der Prozessausgang – so das Zivilgericht weiter – lasse sich mangels Klageantwort des Eigentümers nicht näher beurteilen. Der Eigentümer habe jedoch mit seinem Verhalten den Eindruck erweckt, die Werklohnforderung und das Pfandrecht im Grundsatz anzuerkennen. So habe er betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts weder eine Stellungnahme eingereicht noch eine Verhandlung verlangt. Im Verfahren betreffend die definitive Eintragung habe er zweimal mitgeteilt, die Forderung der Unternehmerin sei im Lastenverzeichnis aufgenommen und die Unternehmerin habe sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen (unter Hinweis auf seine beiden Eingaben vom 18. Oktober 2021 und vom 10. November 2021). In seiner weiteren Eingabe vom 29. November 2021 habe er zwar mitgeteilt, er anerkenne die Klage nicht vollumfänglich und es bleibe bei den Punkten, die sein ehemaliger Anwalt bereits mehrfach mitgeteilt habe. Eine Stellungnahme zum Kostenantrag der Unternehmerin oder zur in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos habe er nicht eingereicht. Damit entstehe der Gesamteindruck, dass zwar von Seiten des Eigentümers gewisse Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung bestünden, diese jedoch im Grundsatz anerkannt werde; Gleiches gelte für das Pfandrecht. Es sei daher gerechtfertigt, dem Eigentümer die Prozesskosten der Eintragungsklage und der Werklohnklage aufzuerlegen. Er habe somit die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Unternehmerin zu zahlen (E. 2.1.2).
Aufgrund dieser Erwägungen zum mutmasslichen Prozessausgang ist der zivilgerichtliche Gesamteindruck, dass die Werklohnforderung im Grundsatz anerkannt worden sei, entgegen der Auffassung des Eigentümers weder «unfassbar» noch ein «Rätsel». Zu den nachvollziehbaren zivilgerichtlichen Erwägungen zum mutmasslichen Prozessausgang (zu Ungunsten des Eigentümers) kommt die Erwägung zur Ursache der Gegenstandslosigkeit (in der Sphäre des Eigentümers) hinzu (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1.2 am Anfang). Auch diese – unbestritten gebliebene – Erwägung spricht dafür, die Prozesskosten dem Eigentümer aufzuerlegen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung in Bezug auf die ersten beiden Einwände des Eigentümers abzuweisen ist (oben E. 3.2 und 3.3). In Bezug auf den dritten Einwand ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Wäre darauf einzutreten, müsste die Berufung auch diesbezüglich abgewiesen werden (oben E. 3.4).
4. Entscheid und Prozesskosten
4.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung des Eigentümers abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
4.2 Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Eigentümer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'250.– für das Eintragungsverfahren und das Werklohnverfahren (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten grundsätzlich ebenfalls CHF 2'250.–. Da auf die Berufung teilweise nicht einzutreten ist, sind die Gerichtskosten auf CHF 1'200.– zu reduzieren (vgl. § 16 Abs. 1 GGR). Sie werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 2'250.– verrechnet. Die Gerichtskasse erstattet dem Berufungskläger CHF 1'050.– zurück.
Da das Appellationsgericht vom Einholen einer Berufungsantwort absah, ist der Unternehmerin im Berufungsverfahren kein Vertretungsaufwand entstanden. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Berufungsverfahren.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Januar 2022 (K3.2019.11) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.