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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.19
ENTSCHEID
vom 9. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
C____ streitberufene Nebenpartei
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Mai 2022
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Im Zusammenhang mit Arbeiten am Projekt [...] am [...] stellte die A____ (vormals: [...]; Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) am 9. November 2020 der C____ einerseits Rechnung für Tischlerarbeiten im Betrag von CHF 502'446.10 und andererseits Rechnung für WC-Trennwände und Türen im Betrag von CHF 459'574.35.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei das Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt (GVA) gerichtlich anzuweisen, zulasten des im Eigentum der B____ (Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte) stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von CHF 962'020.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 vorläufig einzutragen, wobei diese Eintragung superprovisorisch vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 ordnete das Zivilgericht die superprovisorische Eintragung des beantragten Pfandrechts an und räumte der Gesuchsbeklagten die Gelegenheit ein, zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen. Am 21. Januar 2021 stellte die Gesuchsbeklagte den Antrag, eine Bestätigungsverhandlung durchzuführen. Weiter verkündete sie der C____ (Streitberufene) den Streit. Mit Schreiben vom 12. März 2021 teilte die Streitberufene mit, dass sie die Streitverkündung annehme, und beantragte, als prozessführende Streitberufene zugelassen zu werden. Auf entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin hin bot das Zivilgericht die bereits angesetzte Verhandlung ab und sistierte das Verfahren im Zeitraum zwischen 14. Juni und 24. November 2021. Nach Aufhebung der Sistierung fand am 10. Februar 2022 vor dem Zivilgericht eine Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung reichte die Gesuchstellerin eine mit der Streitberufenen getroffene Vereinbarung vom 10./15. Juni 2021 ein. Die Gesuchstellerin führte aus, dass bis auf CHF 95'000.– alles bezahlt sei. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 sistierte das Zivilgericht das Verfahren erneut. Auf Antrag der Gesuchstellerin hin fand am 11. Mai 2022 eine zweite Verhandlung statt.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 schrieb das Zivilgericht das Verfahren im die Summe von CHF 95'000.– übersteigenden Betrag als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es hob die superprovisorische Massnahme vom 28. Dezember 2020 auf (Dispositiv-Ziffer 2) und wies das Grundbuchamt an, das zulasten des im Eigentum der Gesuchsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von CHF 962'020.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 zu löschen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und diese wurde zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagte von CHF 10'000.– verurteilt (Dispositiv-Ziffer 4). Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Auf Gesuch hin wurde der Entscheid schriftlich begründet und der Gesuchstellerin am 17. Juni 2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht Berufung und beantragte darin, es seien Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Dezember 2020 betreffend superprovisorische Massnahme im Umfang von CHF 95'000.– zu bestätigen (Rechtsbegehren 2) und es sei das Grundbuchamt anzuweisen, das superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen (Rechtsbegehren 3). In Abänderung des angefochtenen Kostenentscheids seien die Gerichtskosten von CHF 6'000.– der Gesuchsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 10'000.– an die Gesuchstellerin zu verurteilen (Rechtsbegehren 4). Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchsbeklagten aufzuerlegen (Rechtsbegehren 5). Die Gesuchstellerin stellte zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2022, präzisiert am 1. Juli 2022, wurde im Sinn einer der Berufung superprovisorisch bewilligten aufschiebenden Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt superprovisorisch angewiesen, das zu Lasten des Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu Gunsten der Gesuchstellerin superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf den Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 herabzusetzen und in diesem Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden Verfügung des Appellationsgerichts zu belassen.
In der Berufungsantwort vom 11. Juli 2022 beantragte die Gesuchsbeklagte die Abweisung der Berufung. Eventualiter sei im Fall der Gutheissung der Rechtsbegehren 1-3 der Berufung das Rechtsbegehren 4 der Berufung abzuweisen und die vorinstanzlichen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten in Bezug auf den die Summe von CHF 95'000.– übersteigenden Betrag der Streitberufenen aufzuerlegen, eventualiter in solidarischer Verbindung mit der Gesuchstellerin; die vorinstanzlichen ordentlichen Kosten betreffend die Summe von CHF 95'000.– seien vorläufig der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen, beides unter Vorbehalt der definitiven Verteilung im Hauptverfahren. Es sei zudem für den Fall der Nichtprosekution durch die Gesuchstellerin der Gesuchsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, deren Höhe festzulegen sei. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Streitberufene beantragte in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2022, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 hielt die Gesuchstellerin an ihrer Berufung fest und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren in den beiden Berufungsantworten. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 teilte die Gesuchstellerin ihre Umfirmierung mit. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Entscheide über die vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ergehen im summarischen Verfahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 und 11 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 261 ff. ZPO dar (BGE 137 III 563 E. 3.3). Sie sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung von CHF 10'000.− ist vorliegend mit zuletzt aufrechterhaltenem Rechtsbegehren auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 95'000.– überschritten (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat die Berufung fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid und Rügen der Gesuchstellerin
2.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) aufgeführt. Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB habe die Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch bis spätestens 4 Monate nach Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist, welche durch die vorläufige Eintragung nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gewahrt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gälten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bildeten, ausgeführt seien. Geringfügige Ausbesserungen, Korrekturen oder nebensächliche Vervollständigungen und Nachbesserungen seien dafür nicht ausreichend. Hingegen seien Arbeiten, die für den bestimmungsgemässen Gebrauch bzw. die Funktionstüchtigkeit notwendig oder aus Sicherheitsgründen zu erbringen seien, Vollendungsarbeiten, auch wenn ihr Umfang gering sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1). Das Zivilgericht wies weiter darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Verhandlungsmaxime gelte und dass die behauptungs- und beweisbelastete Partei die rechtserheblichen Tatsachen substantiiert behaupten müsse. Die Substantiierung müsse so umfassend, detailliert und klar erfolgen, dass die Gegenpartei zu den Behauptungen einzeln und unterschiedlich Stellung nehmen, sie bestreiten, anerkennen oder eine Gegendarstellung dazu abgeben und den Gegenbeweis antreten könne. Ein nicht substantiierter Sachverhalt sei dem nicht bewiesenen gleichgestellt (E. 4.2). In beweisrechtlicher Hinsicht habe die Gesuchstellerin ihre Berechtigung vorliegend glaubhaft zu machen, wobei für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts an die Glaubhaftmachtung weniger strenge Anforderungen gestellt würden, als es diesem Beweismass sonst entspreche (E. 4.3).
Die Gesuchstellerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie habe sich gegenüber der Streitberufenen zu werkvertraglichen Leistungen im Gebäude der heutigen Adresse [...] verpflichtet. Dies habe einerseits Tischlerarbeiten und andererseits die Erstellung von WC-Trennwänden und Türen betroffen (dazu Zivilgerichtsentscheid, E. 3). Hierzu führte das Zivilgericht aus, dass die Gesuchstellerin vorliegend lediglich pauschal behauptet habe, sie habe Mitte September 2020 die letzten Arbeiten ausgeführt und im Dezember 2020 noch Nachbesserungsarbeiten vorgenommen. Obwohl die Gesuchsbeklagte die Einhaltung der Eintragungsfrist in ihrem ersten Vortrag bestritten und die mangelnde Substantiierung der diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin moniert habe, habe die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin keine weiteren Angaben dazu gemacht, wann genau sie welche letzte Arbeiten ausgeführt habe. Es sei daher unklar, ob die Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts effektiv (erst) am 15. September 2020 oder schon früher zu laufen begonnen habe. Daran ändere auch die an eine Vielzahl von Adressaten gerichtete E-Mail von D____, Mitarbeiter der Streitberufenen, datierend vom 2. September 2020 nichts. Zwar könne aus dem Umstand, dass die E-Mail auch an die Gesuchstellerin adressiert worden sei, abgeleitet werden, dass die Gesuchstellerin wohl noch gewisse Leistungen zu erbringen gehabt habe. Aus der E-Mail gehe aber nicht hervor, um was für Arbeiten es sich dabei gehandelt habe. Weitere Belege wie beispielsweise Arbeitsrapporte habe die Gesuchstellerin nicht ins Recht gelegt. Es sei der Gesuchstellerin somit mangels substantiierter Behauptung auch unter Berücksichtigung der niedrigen Anforderungen an das Beweismass nicht gelungen, in genügender Weise glaubhaft zu machen, dass die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsfrist erfolgt sei. Das Gesuch um vorläufige Eintragung müsse demzufolge abgewiesen werden (E. 5).
Selbst wenn – so das Zivilgericht weiter – mit der Gesuchstellerin davon ausgegangen würde, dass diese mit der vorgenannten E-Mail in genügender Weise glaubhaft gemacht habe, dass sie Mitte September 2020 noch fristrelevante Arbeiten auszuführen gehabt habe, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin handle es sich bei Arbeiten bezüglich der Tischlerarbeiten einerseits und der WC-Trennwände und Türen andererseits um zwei verschiedene Werke, welche sich auf zwei separate Verträge stützten. Das Zivilgericht führte hierbei diverse Punkte an, welche für das Vorliegen von zwei verschiedenen Verträgen sprächen. Die Gesuchstellerin habe nicht in genügender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich um ein einziges Werk handle. Sie habe auch in ihrem Gesuch und anlässlich der beiden Verhandlungen in keiner Weise dargetan, für welches der beiden Werke sie Mitte September 2020 noch welche Arbeiten gemacht haben wolle bzw. ob diese Arbeiten nur für das eine oder das andere Werk erfolgt seien oder allenfalls für beide. Damit sei nicht klar, für welches der beiden Werke die Eintragungsfrist allenfalls Mitte September 2020 zu laufen begonnen habe. Auch aus diesem Grund müsse das Gesuch abgewiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 6).
2.2 Die Gesuchstellerin erhebt im Wesentlichen zwei Einwände gegen den Zivilgerichtsentscheid. Zum ersten macht sie geltend, dass das Zivilgericht überspannte Anforderungen an den im provisorischen Eintragungsverfahren geltenden Beweisgrad der Glaubhaftmachung gestellt habe und daher in rechtsverletzender Weise zum Schluss gekommen sei, es sei der Gesuchstellerin nicht gelungen, die fristgerechte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu belegen. Eine provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei nur dann zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheine oder höchst unwahrscheinlich sei. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage sei die vorläufige Eintragung zu bewilligen (Berufung, Rz 15 f.). Die Gesuchstellerin habe in ihrem Gesuch vom 23. Dezember 2020 ausgeführt, dass sie sämtliche Arbeiten per 15. September 2020 fertiggestellt habe. Dieser Termin ergebe sich aus einem E-Mail von D____ vom 3. September 2020 an diverse am Bau beteiligte Unternehmer, so unter anderem auch an die Gesuchstellerin (Rz 17). Das Zivilgericht habe zu Recht erkannt, dass aus dieser E-Mail hervorgehe, dass die Gesuchstellerin wohl noch gewisse Leistungen habe erbringen müssen. Dennoch sei das Gericht zum Schluss gekommen, es sei nicht klar bzw. gelinge der Gesuchstellerin der Beweis nicht, dass die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vom 28. Dezember 2020 innerhalb der viermonatigen Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt sei. Damit verletze die Vorinstanz den Sonderbeweisgrad der Glaubhaftmachung (Rz 19). Das Zivilgericht mache nicht geltend, die viermonatige Eintragungsfrist sei offensichtlich versäumt worden, sondern belasse es dabei, der Gesuchstellerin vorzuhalten, ihr sei der Beweis der Wahrung der viermonatigen Frist auch unter Berücksichtigung der niedrigeren Anforderungen an das Beweismass nicht gelungen (Rz 23).
Die Gesuchstellerin rügt zum zweiten, dass die Vorinstanz von einem falschen Verständnis des einheitlichen Fristenlaufs ausgegangen sei. Das Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten (Tischlerarbeiten und WC-Trennwände und Türen) um zwei separate Werke handle, welche sich auf zwei separate Verträge stützten. Die Gesuchstellerin habe den Bestand einer funktionellen Einheit der geschuldeten Arbeitsleistung und damit eines einheitlichen Fristenlaufs für sämtliche Arbeiten glaubhaft gemacht (Berufung, Rz 32 f.). Beim Werkvertrag zur Erstellung von WC-Trennwänden und Türen handle es sich um einen Zusatzauftrag zum Werkvertrag betreffend die Tischlerarbeiten. Dies ergebe sich aus dem Zuschlagsschreiben vom 4. Dezember 2019, in welchen ausgeführt werde, dass sich der Inhalt des Werkvertrags aus dem vorliegenden Zuschlagsschreiben, der Offerte vom 18. Oktober 2019 mit den Beilagen vom 21. Oktober 2019 und 30. Oktober 2019 sowie dem Werkvertrag Nr. 4100003274 vom 22. Oktober 2019 ergebe (Rz 34 f.). Es werde damit explizit Bezug genommen auf den Werkvertrag mit der genannten Nummer betreffend Tischlerarbeiten. Zumindest in Anwendung des Sonderbeweisgrads der Glaubhaftmachung sei damit diesen Anforderungen entsprechend aufgezeigt worden, dass die Arbeiten eine funktionelle Einheit bildeten (Rz 36). Der innere Zusammenhang der geschuldeten Leistungen ergebe sich daraus, dass beide Verträge Holz- bzw. Schreinerarbeiten und damit dieselbe Arbeitsgattung beträfen, für denselben Besteller und für dasselbe Objekt ausgeführt worden seien. Damit sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein innerer Zusammenhang zu bejahen (Rz 39). Aufgrund dieses funktionellen Zusammenhangs habe für die Gesuchstellerin auch kein Anlass bestanden darzulegen, für welches der beiden Werke die Eintragungsfrist allenfalls Mitte September 2020 zu laufen begonnen habe. Sie habe vielmehr in genügender Weise behauptet und glaubhaft gemacht, dass von einer funktionellen Einheit der Leistungen und damit auch von einem einheitlichen Fristenlauf auszugehen sei (Rz 41).
3. Wahrung der Eintragungsfrist
3.1 Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Norm gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt (BGer 5A_613/2015 vom 22.01.2016 E. 4; BGE 125 III 113 E. 2b S. 116 mit weiteren Hinweisen).
Der die Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts beanspruchende Unternehmer hat die Tatsache des Zeitpunkts der Arbeitsvollendung zu begründen und zu beweisen (Schumacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Rn 1496). Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Art. 961 Abs. 3 ZGB). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler AGE BEZ.2022.50 vom 10. Juni 2022 E. 3.1). Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, vielmehr sind dem Gericht objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts sprechen (ZK.2016.7 vom 20. Dezember 2016 E 4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 und ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.3). Das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung ist im summarischen Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen; Kantonsgericht Graubünden, ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. II.2). Aufgrund des Zwecks der vorläufigen Eintragung – Wahrung der viermonatigen Fatalfrist – werden an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung allgemein weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst entsprechen würde (BGer 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 3.1 und 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4; BGE 137 III 563 E. 3.3). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (BGer 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 3.1, 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2 und 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).
3.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass es der Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung dieser geringen Anforderungen an das Beweismass nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eingehalten ist.
3.2.1 Die Gesuchstellerin führte in ihrem Gesuch vom 23. Dezember 2020, Rz 6 aus, dass die viermonatige Verwirkungsfrist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Mitte Januar 2021 ablaufen werde. In Rz 12 führte sie weiter aus, dass sich das Bauhandwerkerpfandrecht einerseits auf Tischlerarbeiten EG – 2. UG gemäss Werkvertrag Nr. 4100003274 datiert vom 8. Oktober 2019 mit einer vereinbarten Werkvertragssumme CHF 1'406'206.02 inkl. MWST beziehe. Die Fertigstellung des Werks sei ursprünglich auf den 17. Januar 2020 terminiert gewesen. Aufgrund diverser Umstände habe sich die Fertigstellung des Werks verzögert. Die Gesuchstellerin habe ihr Werk Mitte September 2020 fertiggestellt und habe die letzten Nachbesserungsarbeiten Mitte Dezember 2020 erledigt. Für diese Behauptung wurden als Beweisofferten der Werkvertrag vom 1. Oktober 2019 inklusive Vergabeverhandlungsprotokoll und die Parteibefragung der Herren E____ und F____ genannt. Andererseits beziehe sich das Gesuch – so die Gesuchstellerin in Rz 15 ff. weiter – auf Arbeiten betreffend WC-Trennwände und Türen gemäss «Zuschlagsschreiben Vertrag Nr. 4100003454» bzw. eine Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2019 mit einer Werkvertragssumme von CHF 226'772.50 inkl. MWST. Dabei handle es sich um einen Zusatzauftrag zum Werkvertrag vom 8. Oktober 2019 betreffend Tischlerarbeiten, da gemäss Zuschlagsschreiben auch für die Erstellung von WC-Trennwänden und Türen die Konditionen gemäss dem Werkvertrag betreffend die Tischlerarbeiten gälten.
Die Gesuchstellerin trug des Weiteren vor, sie habe gemäss Werkvertrag Material und Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Gebäudes geliefert, wobei für die Einzelheiten der ausgeführten Tischlerarbeiten auf die Offerte der Gesuchstellerin und für die Arbeiten für die WC-Trennwände und Türen auf das Zuschlagsschreiben vom 4. Dezember 2019 verwiesen wurde (Gesuch, Rz 19). Bezüglich Fristeinhaltung führte die Gesuchstellerin aus, dass die Fertigstellung der Arbeiten per 15. September 2020 erfolgt sei. Dies ergebe sich aus einer E-Mail von D____ vom 3. September 2020, in welchem Folgendes ausgeführt worden sei: «Wir werden alle unseren Einsatz verstärken [,] um am 15.09.2020 eine repräsentative Fertigstellung und eine behördliche Abnahme am 17.09.20 sicherzustellen.» (Rz 27) Die Gesuchstellerin sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe ihre Arbeiten per 15. September 2020 fertiggestellt. Die Nachbesserungsarbeiten habe sie per Mitte Dezember 2020 erledigt. Damit laufe die viermonatige Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 15. Januar 2021 ab. Als Beweisofferten wurde die vorgenannte E-Mail von D____ vom 3. September 2020 und die Parteibefragung der Herrn E____ und F____ genannt (Rz 28).
Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 beantragte die Gesuchsbeklagte die Durchführung einer Bestätigungsverhandlung. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Februar 2022 beantragte die Gesuchsbeklagte, es sei das Bauhandwerkerpfandrecht nicht zu bestätigen, eventualiter max. in der Höhe von CHF 95'000.– (Protokoll der Verhandlung vom 10. Februar 2022, S. 3). Anlässlich der zweiten Verhandlung vom 11. Mai 2022 bestritt die Gesuchsbeklagte, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien (Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 2). Die Gesuchsbeklagte machte geltend, dass sich das Gesuch auf zwei verschiedene Werke beziehe. Sie bestritt, dass diese in einem Zusammenhang zueinander stünden. Der Vertrag über die WC-Trennwände sei nicht ein Nachtrag zum Vertrag über die Tischlerarbeiten oder eine Bestellungsänderung, sondern es lägen zwei separate Werkleistungen vor. Die Gesuchsbeklagte bestreite, dass die Eintragungsfrist eingehalten sei. Die Einhaltung der Frist sei nicht glaubhaft gemacht. Für die Arbeiten zu den WC-Trennwänden fehlte es gar an einer entsprechenden Behauptung (Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 3 f.). Die Gesuchstellerin erwiderte darauf, dass eine Trennung konstruiert werde zwischen Tischlerarbeiten und WC-Trenntüren. Es seien Anschlussarbeiten, welche einheitlich anzuschauen seien. Die Frist sei eingehalten und die Arbeiten seien ausgeführt worden (Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5). Die Gesuchsbeklagte machte daraufhin erneut geltend, dass die Fristeinhaltung nicht glaubhaft gemacht worden sei (Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5).
3.2.2 Nach dem vorstehend Gesagten behauptete die Gesuchstellerin vor, sie habe die Tischlerarbeiten EG – 2. UG gemäss Werkvertrag Nr. 4100003274 und Arbeiten gemäss einem Zusatzauftrag («Zuschlagsschreiben Vertrag Nr. 4100003454» WC-Trennwände und Türen) bis zum 15. September 2020 erbracht. Die in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten werden aber in keiner Weise substantiiert. Eine solche substantiierte Behauptung lässt sich entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin auch nicht aus der E-Mail von D____ (Projektleiter Ausführung der Streitberufenen) vom 3. September 2020 ableiten, welche folgenden Wortlaut hat (Gesuchsbeilage 16):
«Sehr geehrte Damen und Herren
Wir werden alle unseren Einsatz verstärken um am 15.09.20 eine repräsentative Fertigstellung und eine behördliche Abnahme am 17.09.20 sicherzustellen.
Das heisst:
Notwendige Verstärkung des Personals
Verlängerung der Arbeitszeit zu den normalen Werkzeiten
Dies hat keine Mehrkosten zur Folge, da die vertraglich geschuldete Leistung zu den normalen Werkzeiten in einem kürzeren Zeitraum erbracht wird.
Wir sind sicher alle froh, wenn wir was Neues anfangen können und die Baustelle positiv beenden.
Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass sich alle Beteiligten entsprechend aufzustellen und uns in der Fertigstellung konstruktiv zu begleiten und unterstützen
Freundliche Grüsse»
Die E-Mail war an 16 verschiedene Personen gerichtet, die gemäss den Angaben im Verteiler für unterschiedliche Unternehmen tätig waren. Aus dieser allgemein gefassten E-Mail an einen so breiten Adressatenkreis lässt sich daher entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin in keiner Weise ableiten, dass sie im Zeitraum zwischen dem Versand dieser E-Mail am 3. September 2020 und dem 15. September 2020 noch massgebliche Vollendungs- bzw. Fertigstellungsarbeiten erbracht hat. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch jegliche Substantiierung zur Behauptung fehlt, diese Arbeiten seien in Bezug auf Tischlerarbeiten oder in Bezug auf WC-Trennwände und Türen erfolgt (Zivilgerichtsentscheid, E. 6). Die Gesuchstellerin hat zwar in ihrem Eintragungsgesuch geltend gemacht, dass es sich bei den Arbeiten zu den WC-Trennwänden und Türen um Anschlussarbeiten zu den Tischlerarbeiten gemäss dem entsprechenden Werkvertrag gehandelt habe, da ja bei der Vergabe betreffend WC-Trennwände und Türen auf den Werkvertrag zu den Tischlerarbeiten verwiesen worden sei. Inwiefern diese Arbeiten aber direkt zusammenhängen würden resp. eine «funktionelle Einheit der geschuldeten Arbeitsleistung» existiere, wie dies in der Berufung erstmals vorgebracht worden ist (vgl. Berufung, Rz 32 ff.), hat die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise substantiiert behauptet. Aus der unterschiedlichen Rechnungstellung mit unterschiedlichen Projektangaben (Projekt 901.27 Tischlerarbeiten Public Area EG-2. UG einerseits und Projekt Vergabe WC-Trennwände und Türen andererseits) sowie den unterschiedlichen WK-Nummern (Vertragssumme WK 4100003274 einerseits und Vertragssumme WK 4100003454 andererseits [Gesuchsbeilagen 14 und 15]) lässt sich vielmehr ableiten, dass die beiden Leistungen bei der Gesuchstellerin als unterschiedliche Projekte bzw. Werkverträge abgewickelt wurden, auch wenn im Zuschlagschreiben vom 4. Dezember 2021 der Streitberufenen betreffend Vergabe WC-Trennwände und Türen (Gesuchsbeilage 10) unter anderem auf den Werkvertrag Nr. 4100003274 hingewiesen worden war.
3.2.3 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 5) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin weder in ihrem Gesuch noch an den beiden Bestätigungsverhandlungen in irgendeiner Weise substantiiert hat, welche Arbeiten noch im Zeitraum der vier Monate vor der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 839 Abs. 2 ZGB) erfolgt sind. Entsprechende substantiierte Angaben können auch nicht den eingereichten Beilagen entnommen werden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im von der Gesuchstellerin angerufenen Entscheid 5A_395/2020 vom 16. März 2021 (Berufung, Rz 21) zu beurteilen hatte. In diesem Fall hatte die Gesuchstellerin einen Arbeitsrapport eingereicht, aus welchem gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts hervorging, dass im relevanten Zeitraum Anschlüsse im Elektrobereich und Fertigstellungsarbeiten an der Heizung, d.h. einem zentralen Bestandteil eines offenbar zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes, vorgenommen worden waren. Daraus liess sich gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts schliessen, dass es tatsächlich um Vollendungsarbeiten im Sinn der Rechtsprechung und nicht bloss um nebensächliche Nacharbeiten gehe (BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 5.2). Von einer solchen substantiellen Behauptung der im relevanten Zeitraum erfolgten Arbeiten kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Diese lassen sich auch nicht aus den im vorinstanzlich Verfahren eingereichten Unterlagen ableiten.
Die Gesuchstellerin bringt vor, das Zivilgericht widerspreche sich selbst, wenn es in E. 5 seines Entscheids einerseits ausführe, dass sie am 3. September 2020, als das besagtes Mail der Streitberufenen verschickt wurde, «noch gewisse Leistungen» zu erbringen gehabt habe, andererseits aber auch erwäge, dass es nicht klar sei bzw. ihr der Beweis nicht gelungen sei, dass die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts innerhalb der viermonatigen Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt sei. Mit ihrer Beweiswürdigung verletze die Vorinstanz den Sonderbeweisgrad der Glaubhaftmachung, wie er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte (Berufung, Rz 19). Mit diesem Vorbringen übergeht die Gesuchstellerin, dass es wie oben unter E. 3.1 ausgeführt ihr obliegt, den Zeitpunkt der Arbeitsvollendung zu begründen und im vorgenannten Sinn der Glaubhaftmachung zu beweisen. Auch wenn sie am 3. September 2020 «noch gewisse Leistungen» zu erbringen hatte, ist damit noch längst nicht dargetan, dass es sich hierbei nicht bloss um geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen handelte, sondern um eigentliche Vollendungsarbeiten, nach deren Abschluss die viermonatige Frist erst zu laufen begann. Dies hat die Gesuchstellerin jedoch nicht getan. Die Gesuchstellerin hält im Übrigen dafür, dass ein Gesuch um vorläufige Eintragung nur dann abgewiesen werden dürfe, wenn der Bestand des geltend gemachten Pfandeintragungsanspruchs mit Sicherheit auszuschliessen sei (Berufung, Rz 21 ff.). Sie verkennt jedoch damit, dass der bundesgerichtliche Sonderbeweisgrad dem Unternehmer keinen «absoluten» Anspruch auf den vorläufigen Grundbucheintrag einräumt (Schumacher/Rey, a.a.O. Rn 1536). Insbesondere wenn keinerlei aussagekräftige Urkunden zum genauen Vollendungszeitpunkt und den konkreten Vollendungsarbeiten bzw. den noch nicht abgeschlossenen Arbeiten ins Recht gelegt werden, verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das Gericht wie vorliegend das Superprovisorium nicht bestätigt.
3.2.4 Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Sie habe in ihrem Eintragungsgesuch die Parteibefragung der Herren E____ und F____ zum Themenkomplex «Wahrung der Frist» beantragt. An der Bestätigungsverhandlung vom 11. Mai 2022 sei auch Herr F____, ihr Geschäftsführer (CEO), anwesend gewesen. Ungeachtet dessen habe es die Vorinstanz unterlassen, die beantragte Parteibefragung durchzuführen (Berufung, Rz 25 f.). Entgegen diesen Vorbringen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die Parteibefragung verzichtete. Denn es fehlte nach dem vorstehend Gesagten bereits an einer substantiierten Behauptung der Erbringung von Fertigstellungsarbeiten im relevanten Zeitraum. Mit dem Beweisantrag auf Parteibefragung kann die mangelnde Substantiierung der Vorbringen im Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht korrigiert werden. Es fehlt in diesem Fall bereits an einer substantiierten Behauptung, welche mit dem Beweismittel der Parteibefragung hätte gestützt werden können (vgl. AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E 4.3 und ZB.2019.26 vom 12. Februar 2021 E. 2.3.1). Dabei ist auch zu beachten, dass es für die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die im relevanten Zeitraum behaupteten Fertigstellungsarbeiten in den Rechtsschriften zumindest in den Grundzügen zu beschreiben und durch entsprechende Arbeitsrapporte oder ähnlich Beweismittel ergänzend zu substantiieren und zu belegen (vgl. zum Verhältnis der vorhandenen Möglichkeiten zum geforderten Mass der Substantiierung etwa AGE ZB.2013.6 vom 11. November 2013 E 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der blossen Behauptung von solchen Arbeiten und dem einzigen einschlägigen Beweisantrag auf Durchführung einer Parteibefragung kam die Gesuchstellerin ihrer Substantiierungslast nicht nach und konnte sie die Einhaltung der Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an das entsprechende Beweismass nicht glaubhaft machen. Anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2022 wurde die Einhaltung der Frist von der Gesuchsbeklagten wiederholt explizit bestritten. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hielt in der Folge aber lediglich an der blossen Behauptung fest, die Frist sei eingehalten und die Arbeiten seien ausgeführt worden, ohne dazu substantielle Angaben zu machen oder auf entsprechende Beweisanträge zu verweisen (Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5). Das Zivilgericht ist unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch und auch anlässlich der beiden Verhandlungen in keiner Art und Weise dargetan hatte, dass die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrecht rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsfrist erfolgt ist. Das Recht der Gesuchsteller auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) wurde somit nicht verletzt.
3.3 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (Berufung, Rz 32 ff.) ist das Zivilgericht in seiner Eventualbegründung zu Recht zum Schluss gekommen, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, eine funktionelle Einheit der geschuldeten Arbeitsleistungen und damit einen einheitlichen Fristenlauf für sämtliche Arbeiten glaubhaft zu machen. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden Werkverträge an verschiedenen Daten und gestützt auf verschiedene Offerten der Gesuchstellerin abgeschlossen wurden (Zivilgerichtsentscheid, E. 6). Aus dem Werkvertrag vom 1. Oktober 2019 inkl. Vergabeverhandlungsprotokoll (Gesuchsbeilage 7), den Offerten vom 9. Oktober 2019 betreffend EG, UG1 und UG2 (Gesuchsbeilagen 11 bis 13) und dem Zuschlagsschreiben vom 22. Oktober 2019 betreffend Tischlerarbeiten EG – 2. UG (Gesuchsbeilage 8), einerseits und dem Zuschlagsschreiben vom 4. Dezember 2019 betreffend Vergabe WC-Trennwände und Türen mit Beilagen (Gesuchsbeilage 10) andererseits sowie aus den Rechnungen Nr. 19.1307-001 zum einen und Nr. 19.1328-001 zum anderen (Gesuchsbeilagen 14 und 15) lässt sich entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin kein Hinweis auf eine funktionelle Einheit der geschuldeten Arbeitsleistungen ableiten. Dies gilt umso mehr, als jeweils separate Vergabeentscheide für die beiden verschiedenen Leistungen erfolgt waren (Gesuchsbeilagen 8 und 10) und auch separate Rechnungen mit unterschiedlichen Werkvertragsnummern gestellt wurden (Gesuchsbeilagen 14 und 15). Daran ändert auch die Bezugnahme im Zuschlagsschreiben betreffend WC-Trennwände und Türen auf den Werkvertrag vom 1. Oktober 2019 nichts, da aus diesem pauschalen Verweis in keiner Weise hervorgeht, welche vertraglichen Bestimmungen aus dem früheren Werkvertrag auch für den Vertragsschluss zur Vergabe betreffend WC-Trennwände und Türen gelten sollten. Der von der Gesuchstellerin in ihrer Berufung geltend gemachte innere Zusammenhang der Tischlerarbeiten EG – 2. UG einerseits und der WC-Trennwände und Türen andererseits wurde im vorinstanzlichen Verfahren von der Gesuchstellerin nicht substantiiert behauptet, geschweige denn irgendwie belegt. Dass etwa beide Verträge Holz- bzw. Schreinerarbeiten und damit dieselbe Arbeitsgattung betreffen sollten (Berufung Rz 39), wurde von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich an keiner Stelle vorgebracht. Dabei handelt es sich somit um eine neue Behauptung, ohne dass die Gesuchstellerin aufzeigen kann, dass die Voraussetzung für deren Zulässigkeit gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Laut dem erwähnten Zuschlagsschreiben betreffend WC-Trennwände und Türen (Gesuchsbeilage 10) wurde bei der Leistungsbeschreibung lediglich auf «Feststehende Elementwände» ohne nähere Beschreibung der Leistung hingewiesen. Auch aus der entsprechenden Rechnungstellung (Gesuchsbeilage 15) ergeben sich keine Hinweise auf angeblich dieselbe Arbeitsgattung betreffende Arbeiten der Gesuchstellerin bei der Erfüllung der beiden Verträge. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach die Gesuchstellerin nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die in den beiden Verträgen enthaltenen Arbeiten miteinander in einem Zusammenhang stehen sollten, so dass sie als Gesamtwerk zu betrachten wären, ist somit nicht zu beanstanden. Von der Gesuchstellerin wird auch in ihrer Berufung nicht bestritten, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise substantiiert geltend gemacht hat, welche Arbeiten in Bezug auf welchen Werkvertrag in dem für den Fristenlauf gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB relevanten Zeitraum erbracht worden sind. Somit ist auch die Eventualbegründung für die Abweisung des Gesuchs um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht zu beanstanden.
4. Berufungsentscheid und Prozesskosten
4.1 Nach dem Gesagten ist das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht erfüllt sind. Auch nicht zu beanstanden ist der vorinstanzliche Kostenentscheid. Das Zivilgericht hat im Zusammenhang mit der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Tilgung des weitaus grössten Teils der Forderung durch die Streitberufene ausgeführt, dass das Eintragungsgesuch auch für den gegenstandslos gewordenen Teil hätte abgewiesen werden müssten, da nicht alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllte seien. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, der Gesuchstellerin sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Die Gesuchstellerin ficht mit ihrer Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Sie verlangt indessen eine neue Kostenauferlegung nur für den Fall der Gutheissung ihrer Berufung, jedoch nicht im Fall von deren Abweisung (Berufung, Rz 42 ff.). Das angefochtene Urteil ist demzufolge auch im Kostenpunkt zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Mit der Abweisung der Berufung ist die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2022 (Präzisierung von Ziff. 4 der Verfügung vom 29. Juni 2022) aufzuheben und das Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt entsprechend anzuweisen, das zugunsten der Gesuchstellerin superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht über CHF 95'000.– auf dem Grundstück der Gesuchsbeklagten zu löschen.
4.2 Im Berufungsverfahren lag noch die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 95'000.– im Streit. Die Gerichtsgebühr ist damit auf CHF 1'300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Ziff. 7 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zudem hat die Gesuchstellerin der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Gesuchsbeklagte mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Die Gesuchsbeklagte legt mit ihrer Berufungsantwort nicht dar, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu ihren Gunsten ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Der nicht anwaltlich vertretenen Streitberufenen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2022 (VV.2020.181) wird abgewiesen.
Die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2022, lautend:
Es wird im Sinne einer der Berufung superprovisorisch bewilligten aufschiebenden Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt superprovisorisch angewiesen, das zu Lasten des im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu Gunsten der Berufungsklägerin superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht (ID Nr. [...], vv.2020.181) auf den Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 herabzusetzen und in diesem Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden Verfügung des Appellationsgerichts zu belassen.
wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, das zulasten des im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Berufungsklägerin im Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Dezember 2020 zu löschen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'300.– (einschliesslich Auslagen) und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt (Urteilsdispositiv, 2. und 3. Einzug)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.