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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.1
ENTSCHEID
vom 10. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Berufungsklägerin
c/o [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. Dezember 2021
betreffend Auflösung der Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend Gesellschaft) verfügte über kein Domizil am Ort ihres Sitzes mehr und behob diesen Mangel nicht – trotz einer entsprechenden Aufforderung des Handelsregisteramts Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. September 2019 ordnete das Handelsregisteramt an, dass die Gesellschaft von Amtes wegen aufgelöst werde. Am 18. November 2019 wurde [...] als Liquidator ins Handelsregister eingetragen. Mit Publikation im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) vom 11. August 2021 machte das Handelsregisteramt bekannt, dass die Gesellschaft über kein eingetragenes Domizil mehr verfüge, was einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation darstelle. Mit Eingabe vom 2. September 2021 gelangte das Handelsregisteramt an das Zivilgericht Basel-Stadt zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses Mangels. Am 1. Dezember 2021 führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher [...] (nachfolgend Liquidator) teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag löste es die Gesellschaft auf und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Auf Gesuch der Gesellschaft hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gesellschaft am 3. Januar 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen. Nachdem die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden waren, wurde der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid löste das Zivilgericht die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation an, dies in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220). Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine Tendenz, den Streitwert in Organisationsmängelverfahren nach dem nominellen Gesellschaftskapital zu bemessen (vgl. BGer 4A_387/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2.1). Das Bundesgericht erwog aber auch mehrmals, dass angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen, welche die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen könne, ohne gegenteilige Indizien im Allgemeinen davon ausgegangen werde, dass der Streitwert CHF 30'000.– erreiche (vgl. eingehend zur Streitwertberechnung AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Im vorliegenden Fall beträgt das nominelle Aktienkapital der Gesellschaft CHF 50'000.–. Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung als Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e und Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Im angefochtenen Entscheid legte das Zivilgericht zunächst die Voraussetzungen dar, unter denen eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft aufgelöst werden kann. Ob eine Gesellschaft beim Vorliegen bestimmter Organisationsmängel aufzulösen sei, stehe im Ermessen des Gerichts. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Auflösung der Gesellschaft erst dann angezeigt, wenn die milderen Massnahmen der Fristansetzung zur Behebung des Mangels, die Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters nicht genügten oder erfolglos geblieben seien. Eine Liquidation der Gesellschaft sei unter anderem dann angezeigt, wenn sie sich gerichtliche Verfügungen nicht zustellen lasse oder wenn sie keine Anstalten zur Behebung des Mangels treffe (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1). Das Zivilgericht erwog sodann, im vorliegenden Fall sei an der Verhandlung vom 1. Dezember 2021 unbestritten geblieben, dass die Gesellschaft bis heute über kein gültiges Rechtsdomizil verfüge. Die Gesellschaft habe weder die Aufforderung des Handelsregisteramts noch diejenige des Zivilgerichts befolgt, diesen Mangel zu beheben. Der an der Verhandlung anwesende Liquidator habe geltend gemacht, dass sein Bruder die Gesellschaft habe übernehmen wollen, dass die Anmeldung beim Handelsregisteramt aber gescheitert sei. Er – der Liquidator – habe sich bewusst nicht um die Sache gekümmert, weil er dadurch wieder in die Gesellschaft involviert gewesen wäre. Dies seien – so das Zivilgericht – keine sachlichen Gründe für die Nichtbehebung des Mangels. Es sei nicht ersichtlich, dass sich an der Situation in absehbarer Zeit etwas ändern werde. Daher sei es gerechtfertigt, die Gesellschaft, die im Übrigen auch nicht mehr aktiv sei, aufzulösen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3).
Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinn dieser Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn die Berufungsklägerin bloss auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Freilich darf die Berufungsinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich die Berufungsklägerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2 mit Nachweisen).
Im vorliegenden Fall führt die Gesellschaft in ihrer Berufung aus, dass der Bruder des Liquidators Verwaltungsrat der Gesellschaft sei, dies als Nachfolger des Liquidators. Die Übernahme der Gesellschaft durch den Bruder sei dem Zivilgericht am 1. Dezember 2021 mitgeteilt worden (Berufung, S. 1). Mit diesen Ausführungen begründet die Gesellschaft mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Sie wiederholt einzig ihre bereits vor Zivilgericht gemachten Ausführungen. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Berufung.
3.
Fehlt es an einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2021 nicht eingetreten werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 250.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 12 und § 16 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren [GRR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 250.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.