Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2022.21

 

ENTSCHEID

 

vom 31. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Beklagter

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                     Kläger

c/o [...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Juni 2022

 

betreffend Ausweisung

 


 

Erwägungen

 

Mit nicht begründetem Entscheid vom 21. Juni 2022 wies das Zivilgericht A____ (Berufungskläger) an, die von ihm gemietete 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel bis spätestens 31. Juli 2022 zu räumen. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Poststempel vom 2. Juli 2022) Berufung beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 leitete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiter zur Prüfung, ob die Eingabe als Gesuch um schriftliche Begründung des Zivilgerichtsentscheids zu behandeln sei; falls der Berufungskläger auf einem formellen Entscheid des Appellationsgerichts bestehe, müsse er einen Kostenvorschuss von CHF 600.– leisten innert 7 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass seine Berufung nichts mit der schriftlichen Begründung des Zivilgerichtsentscheids zu tun habe und dass der Entscheid für ihn nicht akzeptabel sei. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter den Berufungskläger erneut darauf hin, dass ein nicht begründeter Entscheid nicht direkt mit Berufung angefochten werden könne. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 20. Juli 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 ([…]) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

BLaw Laura Wigger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.