Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2022.22

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                                    Kläger

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 2. Juni 2022 (F.2021.399)

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Vater und Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____, geboren [...] 2013. Den Eltern kommt gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 9. Juni 2016 die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Tochter zu. Mit einer Unterhaltsklage der Tochter gegen den Vater vom 19. Oktober 2016 wurde ein Verfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Zivilgericht) eingeleitet, womit dieses in Anwendung von Art. 298b des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auch zur Regelung der elterlichen Sorge und der übrigen strittigen Kinderbelange zuständig wurde. Mit Entscheid F.2018.47 vom 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht, dass C____ unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern stehe und die Betreuungsanteile der Eltern je 50 % betrügen, wobei C____ abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringe, der Wechsel jeweils montags nach Schulschluss stattfinde, und die Tochter die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater verbringe. Auf Berufung bzw. Anschlussberufung der Eltern wies das Appellationsgericht mit Entscheid ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 der Mutter die alleinige Obhut für C____ zu und stellte fest, dass für ihre Betreuung alle zwei Wochen jeweils von Mittwochmittag ab Schulschluss bis und mit dem folgenden Montagmorgen bis Schulbeginn der Vater und in der übrigen Zeit die Mutter zuständig sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Tochter die Schulferien je zur Hälfte bei der Mutter und beim Vater verbringe, und es wurden die entsprechenden Modalitäten geregelt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Berufungsklägers hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 mit Bezug auf die Regelung der Obhut in rechtlicher Hinsicht gut und stellte fest, dass die Tochter unter der alternierenden Obhut ihrer Mutter und ihres Vaters stehe und sich der Wohnsitz des Kindes bei der Mutter befinde. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit sie sich gegen die Regelung der Betreuung des Kindes richtete.

 

Mit neuer Eingabe vom 16. Oktober 2021 stellte der Berufungskläger dem Zivilgericht folgende Anträge:

 

«Da im Interesse des Kindeswohls in Bezug auf die gesundheitliche und schulische Problematik keine Zeit zu verlieren ist, beantrage ich die vorsorgliche Zuteilung des alleinigen Sorgerechts in gesundheitlichen Fragen, der Arztwahl und Therapie unserer Tochter und in schulischen Belangen. Unter o/e Kostenfolge.

Ich beantrage ebenfalls die Zuteilung der vollständigen Obhut, mit einem Besuchsrecht für die Mutter von jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien. Mindestens jedoch ein Obhutsanteil von 70% für den Vater und 30% für die Mutter. Das heisst eine maximale Betreuungszeit für die Mutter von 4 Tagen pro 14 Tagen. Im Detail von Donnerstag nach der Schule bis Montag Morgen jede zweite Woche plus die Hälfte der Ferien. Unter diesen Bedingungen wird es dem Vater möglich sein, die Gesundheit und die erfolgreiche schulische Laufbahn von C____ zu gewährleisten. Unter o/e Kostenfolge.

Des Weiteren beantrage ich die überfällige vorsorgliche Anpassung des Unterhalts im Sinne der Anträge. Ein Unterhalt kann demzufolge nicht mehr geschuldet sein und fällt damit weg. Die Kinderzulage geht an den hauptsächlich betreuenden Vater. Inwieweit sich Frau B____ an den Kosten für den Besuch einer Privatschule zu beteiligen hat, ist vom Gericht zu prüfen. Anderenfalls übernehme ich diese. Unter o/e Kostenfolge.

Ich beantrage vorsorglich den Wohnort unserer Tochter unter meiner Adresse anzumelden, auf diese Weise erhält sie die Möglichkeit alternativ zur Privatschule eine öffentliche Schule in [BS] besuchen zu können, wo durchweg integrativ beschult wird. Unter o/e Kostenfolge.

Es sei superprovisorisch eventualiter provisorisch für die Dauer des Verfahrens die elterliche Sorge der Kindsmutter in Sachen gesundheitlicher Fragen, der Arzt- und Therapiewahl und der schulischen Belange zu entziehen. Unter o/e Kostenfolge.

Es sei der Vater zu ermächtigen superprovisorisch eventualiter provisorisch die Tochter eigenständig unter seiner Adresse anzumelden, für ein Gutachten am ZEPP in Auftrag zu geben, das Gutachten bei der FMH in Auftrag zu geben, die jeweilige medizinische Therapie zu überwachen und die gemeinsame Tochter an der öffentlichen Schule im Kanton Basel oder einer Privatschule, wie die von mir präferierte [...] anzumelden. Unter o/e Kostenfolge.»

 

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies der Instruktionsrichter des Zivilgerichts die superprovisorischen Begehren des Berufungsklägers um Entzug der elterlichen Sorge der Kindsmutter in Bezug auf gesundheitliche Fragen, Arzt- und Therapiewahl sowie schulische Belange wie auch um Ermächtigung, seine Tochter eigenständig unter seiner Adresse anzumelden, ein Gutachten am Zentrum für Entwicklungs- und Persönlichkeitsdiagnostik (nachfolgend: ZEPP) in Auftrag zu geben, ein Gutachten bei der Foederatio Medicorum Helveticorum (nachfolgend: FMH) in Auftrag zu geben, die jeweilige medizinische Therapie zu überwachen und die gemeinsame Tochter an der öffentlichen Schule im Kanton Basel oder einer Privatschule anzumelden, ab. Mit jeweiligen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2021 beantragten sowohl die Berufungsbeklagte wie auch die Kindsvertreterin die Abweisung der vorsorglichen Anträge des Berufungsklägers. Nach Eingang weiterer Eingaben der Parteien, der Einholung von amtlichen Auskünften durch den Instruktionsrichter und der Durchführung einer Verhandlung am 1. Juni 2022 entschied der instruierende Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 2. Juni 2022 über die Anträge des Berufungsklägers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie folgt:

 

«1.  Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird angeordnet, dass die gemeinsame Tochter C____, geb. [...] 2013, welche derzeit die 2. Regelklasse der öffentlichen Schule in [BL] besucht und nicht ordentlich in die 3. Regelklasse versetzt werden wird, nach den Sommerferien 2022 dennoch in derselben Schule in die 3. Regelklasse wechseln soll. Damit dies möglich ist, allerdings mit individualisierten Lernzielen unter Begleitung durch eine integrative Förderung (ISF).

       Zwecks Umsetzung der vorstehenden Anordnung werden beide Elternteile unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.-) im Widerhandlungsfalle vorsorglich verpflichtet, C____ je mit eigenem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens 15. Juni 2022 beim Sozialpsychologischer Dienst BL, Herr [...], für eine ISF mit individualisierten Lernzielen anzumelden und im diesbezüglichen Prozedere entsprechend den Anweisungen von Herrn [...] mitzuwirken.

2.    Ferner wird die im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme als Therapeutin von C____ eingesetzte Frau Dr. med. [...] (zuletzt bestätigt mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2020) vorsorglich von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Dritten aus dem Umfeld von C____, insbesondere der Schule, entbunden, damit sie sich mit diesen Personen über die Situation und Bedürfnisse von C____ austauschen kann. Die Auswahl der in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls zu kontaktierenden Personen wird in das pflichtgemäss Ermessen von Frau Dr. [...] als behandelnde Ärztin gestellt.

3.    Die abweichenden vorsorglichen Anträge des Kindsvaters und Klägers werden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.    Die Gerichtskosten für den vorliegenden Massnahmeentscheid werden auf CHF 1‘200.00 festgelegt. Die Festlegung der weiteren Kosten (bspw. der Kindsvertretung), deren konkrete Verlegung wie auch die Bemessung allfälliger Parteientschädigungen erfolgt im Rahmen des Endentscheids.»

 

Nachdem dieser Massnahmeentscheid den Parteien im Dispositiv mit einer Kurzbegründung zugestellt worden war, beantragte der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. Juni 2022 die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung, welche ihm in der Folge am 5. Juli 2022 zugestellt worden ist. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob der Berufungskläger gegen diesen Entscheid Berufung an das Appellationsgericht. Mit seiner Berufung stellt er folgende Rechtsbegehren:

 

«1.  Es sei Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2022 aufzuheben.

2.    Es sei dem Kindsvater vorsorglich das alleinige Sorgerecht in gesundheitlichen Fragen, der Arztwahl und Therapie der Tochter C____ und in schulischen Belange zuzuteilen.

3.    Es sei dem Kindsvater vorsorglich die alleinige Obhut mit einem Besuchsrecht für die Mutter von jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien zuzuteilen. Eventualiter mindesten[s] ein Obhutsanteil von 70% für den Vater und 30% für die Mutter. Das heisst eine maximale Betreuungszeit für die Mutter von 4 Tagen pro 14 Tagen. Im Detail von Donnerstag nach der Schule bis Montag Morgen jede zweite Woche plus die Hälfte der Ferien. Unter diesen Bedingungen wird es dem Vater möglich sein, die Gesundheit und die erfolgreiche schulische Laufbahn von C____ zu gewährleisten.

4.    Aufgrund der beantragten alleinigen Obhut sei festzustellen, dass durch den Kindsvater zurzeit kein Unterhalt für die Tochter C____ mehr geschuldet ist.

5.    Es sei der Kindsvater zu ermächtigen, die Tochter an seiner Wohnadresse anzumelden, ein Gutachten am ZEPP in Auftrag zu geben, das Gutachten bei der FMH in Auftrag zu geben, die jeweilige medizinische Therapie zu überwachen und die gemeinsame Tochter an der öffentlichen Schule im Kanton Basel-Stadt oder einer Privatschule, wie die [...], anzumelden.

6.    Alles unter o/e-Kostenfolge.»

 

Mit Berufungsantwort vom 22. August 2022 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 28. August 2022 zur Berufungsantwort Stellung. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, soweit darauf einzutreten sei, und hält im Übrigen an seinen Anträgen fest, wobei er zusätzlich die Regelung über die Kosten von voraussichtlich CHF 10'800.– für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter beantragt. Hiernach sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die ihre Versicherung überschreitenden Kosten allein zu tragen, eventualiter seien diese hälftig auf beide Eltern zu verteilen. Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 29. August 2022 weitere Unterlagen ein. Die Berufungsbegründung und -antwort sowie die Stellungnahme des Berufungsklägers und die weitere Eingabe der Berufungsbeklagten sind der Kindsvertreterin mit Verfügung vom 30. August 2022 zur Kenntnis zugestellt worden, wobei auf die Einholung einer Stellungnahme der Kindsvertreterin von Seiten des Instruktionsrichters verzichtet wurde. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 5. und 23. September 2022 nahm der Berufungskläger zur letzten Eingabe der Berufungsbeklagten vom 29. August 2022 erneut Stellung und reichte weitere Eingaben ein, wobei er wiederum an seinen bisherigen Anträgen festhält. Diese Eingaben sind sowohl der Berufungsbeklagten wie auch der Kindsvertreterin zur Kenntnis zugestellt worden.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen im vorinstanzlichen Verfahren auf Abänderung der Regelung der elterlichen Sorge und Obhut sowie des Kindesunterhalts im Sinne von Art. 261 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da die Berufung sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte aufweist und das ideelle Interesse des Berufungsklägers überwiegt, ist insgesamt von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen, für die kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. Staehelin, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 15 N 2).

 

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz der Instruktionsrichter des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert zehntägiger Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

 

1.3      Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021 E. 1.4, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3; vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Artikel 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auf­lage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2, 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Doch auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.40 vom 31. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N 891 und 1632).

 

2.2      Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2).

 

Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. D.h. die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 ZPO N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt damit im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2021.43 vom 9. Februar 2022 E. 1.4, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 [zur Beschwerde]). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

 

2.3      Vorliegend richtet sich die Berufung des Berufungsklägers allein gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (so das explizite Rechtsbegehren, wonach nur diese Ziffer aufzuheben sei, vgl. Berufung, act. 2, S. 1). Damit wurden – nach erfolgter Regelung des beabsichtigten Übertritts von C____ in die 3. Regelklasse der öffentlichen Schule in [BL] mit individualisierten Lernzielen unter Begleitung durch eine integrative Förderung (ISF) (Ziff. 1) und der Entbindung der Therapeutin von C____, Dr. med. [...], von ihrer ärztlichen Schweigepflicht «gegenüber Dritten aus dem Umfeld von C____, insbesondere der Schule» (Ziff. 2) – die «abweichenden vorsorglichen Anträge des Kindesvaters abgewiesen», soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte (angefochtener Entscheid, act. 1, S. 14). Dem hält der Berufungskläger seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in den Bereichen gesundheitlicher Fragen, der Arztwahl und der Therapie sowie in schulischen Belangen wie auch auf Zusprechung der alleinigen Obhut an ihn mit der Regelung eines Besuchskontakts zwischen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter, seine gestützt darauf zu erfolgende Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen und die Regelung weiterer Modalitäten bei Ausübung der elterlichen Obhut für die Tochter durch ihn entgegen. Wie sich aus der Begründung der Berufung ergibt, wendet sich der Berufungskläger zwar auch gegen die in den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angeordneten Massnahmen. Er setzt seine Kritik dabei aber in klaren Kontext zu der von ihm beantragten Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut an ihn, ohne die Massnahmen für den Fall der Abweisung seiner Berufungsanträge auch selbständig in Frage zu stellen. In diesem Sinne bestimmt der Berufungskläger den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit seine Ausführungen in der Berufungsbegründung und seinen weiteren Eingaben über den von ihm selbst definierten Streitgegenstand hinausgehen, ist darauf nicht näher einzugehen.

 

3.

3.1

3.1.1   Streitgegenstand ist die Regelung vorsorglicher Massnahmen gemäss dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Glaubhaftmachung durch die gesuchstellende Partei voraus, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist
oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Eine Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt damit kumulativ die Glaubhaftmachung eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung (sog. Hauptsachenprognose), eines nach objektiven Kriterien drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (sog. Nachteilsprognose) sowie der zeitlichen Dringlichkeit im Sinne einer aktuellen Gefährdungslage und der Verhältnismässigkeit der Anordnung in Abwägung der Interessen der Gesuchsparteien wie auch des betroffenen Kindes voraus (vgl. Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 261 N 17 ff.). Für das Glaubhaftmachen ist dabei nicht ein voller Beweis erforderlich, vielmehr genügt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des behaupteten Rechts wahrscheinlicher als das Gegenteil erscheint. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auf­lage, Zürich 2019, S. 445 f. mit Verweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3). Grundsätzlich obliegt dabei der gesuchstellenden Partei die Beweislast (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1215 m.w.H.). Sie hat hierfür Beweismittel einzureichen, die ohne Umstände und Zeitverlust abgenommen werden können (Huber, a.a.O., Art. 261 N 25; Staehelin, a.a.O., S. 446).

 

3.1.2   In der Sache beziehen sich die Anträge des Berufungsklägers in erster Linie auf eine Abänderung der Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuung für C____, wie sie vom Zivilgericht, vom Appellationsgericht und zuletzt vom Bundesgericht mit den Entscheiden F.2018.47 vom 18. September, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 und 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 vorgenommen worden ist. Eine solche ist gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB vorgesehen, «wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist». Voraussetzung ist dabei, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung von elterlicher Sorge, Obhut und Betreuung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen. Dass eine andere Regelung ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist, reicht dagegen nicht aus (Schwenzer/‌Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298d N 4; BGer 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1, 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.1, 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4, 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3, 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.2).

 

Die alleinige elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn mit ihr dem Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen elterlichen Sorge (keine positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei alleiniger elterlicher Sorge eine Verbesserung zu erwarten ist (negative Kindeswohlprüfung). Es muss erstellt sein, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band I, Art. 298 ZGB N 19 ff.). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Übertragung einzelner, aus der elterlichen Sorge fliessender Befugnisse.

 

Die vorsorgliche Anordnung von familienrechtlichen Regelungsmassnahmen zur Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Anordnung über die Kinderbelange ist nur möglich, wenn liquide tatsächliche Voraussetzungen vorliegen, die den voraussichtlichen Verfahrensgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (Staehelin, a.a.O., S. 444). Keine direkte Anwendung findet der vom Berufungskläger angerufene Art. 134 ZGB, welcher die Abänderung der in einem Scheidungsurteil geregelten Kinderbelange regelt. Keine Anwendung finden sodann die weiteren Bestimmungen, auf die sich der Berufungskläger in seiner Berufung (act. 2, S. 3) stützen will: Einen Art. 133a ZGB gibt es im geltenden Recht nicht. Nicht einschlägig sind weiter auch Art. 298b Abs. 1 ZGB, gilt die gemeinsame elterliche Sorge doch bereits zwischen den Kindseltern, und Art. 298e ZGB, der sich auf die Stiefkindadoption bezieht.

 

3.2      Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger begründe seine vorsorglichen Anträge mit einer behaupteten Kindswohlgefährdung von C____, welche er in erster Linie im Zusammenhang mit der bei ihr diagnostizierten Skoliose sehe. Er begründe die zeitliche Dringlichkeit der beantragten Massnahmen aber nicht näher. In Bezug auf die Skoliose sei eine entsprechende Therapie längst in die Wege geleitet worden, deren Verlauf der Berufungskläger bereits jetzt eng überwache. Die beantragte Abklärung bei der Gutachterstelle der FMH bezüglich der vom früheren Kinderarzt angeblich unterlassenen Skoliose-Abklärung könne von vornherein nicht dringlich sein, da sie am aktuellen Zustand und Wohl von C____ nichts zu ändern vermöge. Ob die haftpflichtrechtliche Klärung allfälliger Sorgfaltspflichtverletzungen durch den früheren Kinderarzt denn auch tatsächlich im Interesse von C____ liege, sei mangels Dringlichkeit nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu klären. Die diesbezüglich behauptete Verjährung dieser Ansprüche anfangs 2023 bleibe völlig unsubstantiiert und könne durch ein Gutachten bei der entsprechenden Stelle der FMH nicht abgewendet werden, weshalb ein solches untauglich sei, entsprechende (Rechts-) Nachteile abzuwenden.

 

Als fraglich bezeichnete die Vorinstanz, ob auf die weiteren vorsorglichen Anträge des Berufungsklägers bezüglich der Übertragung der alleinigen Sorge in medizinischen und schulischen Teilbelangen sowie der alleinigen oder zumindest überwiegenden Obhut und im Zusammenhang damit der Aufhebung des vorsorglichen Unterhalts, der behördlichen Ummeldung von C____ an seine Adresse sowie der Begutachtung von C____ bei der Fachstelle ZEPP der Universität Basel eingetreten werden könne. Diesbezüglich vermöge der Berufungskläger keine erheblichen Veränderungen glaubhaft zu machen. Der von ihm bloss behauptete Umstand, die Berufungsbeklagte sei nicht in der Lage, sich um die medizinischen und schulischen Belange von C____ zu kümmern, genüge hierfür nicht. Selbst wenn seine Behauptung, dass C____ ihr Skoliose-Korsett in der Obhut der Kindsmutter vereinzelt nicht habe tragen müssen und dieses nach ihrem Aufenthalt bei der Mutter nicht korrekt verschlossen gewesen sei, zutreffen sollte, genüge dies nicht, könne daraus doch nicht auf eine plötzliche Unfähigkeit der Kindsmutter geschlossen werden, sich angemessen um die Belange von C____ zu kümmern. Damit bestehe kein Raum für eine entsprechende vorsorgliche, umfassende oder teilweise, Anpassung der elterlichen Sorge. Es sei im Gegenteil weiterhin davon auszugehen, dass beide Elternteile auch in medizinischen und schulischen Fragen voll erziehungsfähig seien und sich liebevoll um C____ kümmerten. Unterschiedliche Auffassungen etwa bezüglich Hausaufgabenbetreuung oder der konkreten Ausgestaltung der Physiotherapieübungen reichten nicht aus, die bestehenden Betreuungsmodalitäten vorsorglich abzuändern.

 

Im Übrigen mangle es betreffend die weiteren vorsorglichen Massnahmen, namentlich die gewünschten Begutachtungen, auch hier an der erforderlichen besonderen Dringlichkeit. Die schliesslich beantragte Anpassung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags werde einzig mit der vorsorglichen Umteilung der Hauptbetreuung von C____ an ihn begründet. Bleibe es bei der aktuellen Betreuungssituation so fehle dem entsprechenden Anpassungsantrag die Grundlage. Daraus folgte die Abweisung der entsprechenden Anträge des Berufungsklägers.

 

3.3

3.3.1   Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger geltend, die mit dem im Juli 2021 gefällten Bundesgerichtsentscheid geregelte Obhut bilde einen 5 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt ab, in dem jenes Verfahren begonnen habe. Diese Behauptung trifft offensichtlich nicht zu. Richtig ist zwar, dass die Beurteilung der Kinderbelange mit Entscheid AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 auch auf der Grundlage des von der Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel am 27. August 2018 erstatteten psychologisches Gutachten beruhte. Darin ist beiden Eltern die Fähigkeit attestiert worden, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.4.2.3). Berücksichtigt worden sind aber auch spätere Auskünfte der Psychotherapeutin des Kindes, Dr. med. [...], vom 16. und 18. September 2019, der Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2020 und die Anhörung des Kindes vom 23. April 2020. Inwieweit die auf dieser Grundlage erfolgte Beurteilung heute nicht mehr aktuell sei, ist vom Berufungskläger als Gesuchsteller im Einzelnen zu substantiieren. Der pauschale Verweis auf eine «veraltete» Beurteilungsgrundlage genügt nicht.

 

3.3.2   Zur Konkretisierung veränderter Verhältnisse verweist der Berufungskläger auf die aktuelle schulische Situation und die neu diagnostizierte, unbehandelte progressierende Rückenerkrankung (Skoliose) der Tochter, welche wesentliche und permanente Veränderungen der Verhältnisse darstellten. Aufgrund dieser neuen und prekären Zustände könne er die derzeitige Obhutsregelung nicht länger akzeptieren.

 

In Bezug auf die erst spät – und nicht schon bei der «6 Jahres Voruntersuchung» – diagnostizierte Skoliose, weist er darauf hin, dass die damit verbundene Progression die Chancen auf eine vollständige Begradigung des Rückens verschlechtert habe, womit chronische Schmerzen, eine eingeschränkte Vitalfunktion oder die Notwendigkeit einer umfassenden Operation drohten. Dank seiner Intervention vor 1 ½ Jahren und nachdem er mit C____ im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) bei Prof. [...] vorstellig geworden sei, bestehe derzeit noch die Chance, dass diese Folgen durch das Korsett und die Physiotherapie abgewendet werden könnten. Es müsse daher sichergestellt werden, dass die Physiotherapie stattfinde und C____ das Korsett trage, woraus eine zeitliche Dringlichkeit folge, zumal die klinische Untersuchung bei Prof. [...] wider Erwarten eine Zunahme des Rippenbuckelwinkels von 6-7° am 3. Dezember 2021 auf 7-8° am 7. Juni 2021 (recte: 2022) und damit eine Verschlechterung der Skoliose ergeben habe, nachdem die Tochter aus einer neuntägigen Betreuungszeit bei der Mutter gekommen sei. Die Berufungsbeklagte vernachlässige die Übungen wiederholt, schliesse das Korsett nicht richtig und halte die vorgegebene tägliche Tragedauer nicht ein. Er könne die Einhaltung der medizinischen Vorgaben während der Betreuung von C____ durch die Mutter nicht prüfen und Letztere verweigere diesbezügliche Gespräche, womit die Gesundheit des Kindes «dem Zufall überlassen» werde. Prof. [...] sei bei seinem Bericht von einer durchschnittlichen Korsetttragdauer von 18 Stunden pro Tag ausgegangen und habe nicht realisiert, dass C____ zeitlich unter hauptsächlicher Betreuung der Mutter stehe, weshalb er sich über den zunehmenden Rippenbuckel gewundert habe. Während Prof. [...] im Bericht vom 22. November 2021 noch eine mögliche deutliche Verbesserung der Skoliose antizipiert habe, die eine eventuelle zeitweise Korsettpause erlauben würde, sei davon nunmehr keine Rede mehr und müsse sogar ein neues Korsett angefertigt werden. Indem das Zivilgericht zudem seinen Antrag abgewiesen habe, ein Gutachten bei der FMH betreffend die mutmasslich unterlassene Skoliose-Abklärung des früheren Kinderarztes, Dr. [...], in Auftrag zu geben, wolle es offensichtlich die Klärung der Kindswohlverletzungen verhindern, zumal die Verjährungsfrist nach medizinischen Fehleingriffen allgemein gültig und sehr wohl auch leicht nachzuprüfen sei.

 

In Bezug auf die schulischen Belange stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass er «als einziger beider Eltern die hohe Schule sowie ein medizinisches Studium abgeschlossen» habe und folglich am ehesten einschätzen könne, was C____ zu leisten im Stande sei. Demgegenüber schwanke die Kindsmutter in ihrer Beurteilung betreffend die Regelbeschulung von C____, was nicht für Stabilität und Kontinuität spreche. Es treffe auch nicht zu, dass alle Fachpersonen sich dafür ausgesprochen hätten, C____ weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld in [BL] zu beschulen. Er habe das Vertrauen in die Schulbehörde verloren, dass diese Schule die Richtige für seine Tochter sei. Das Schulhaus meine sich dem basellandschaftlichen Bildungsgesetz und der Kinderrechtskonvention entziehen zu können, indem es sich bemüht habe, C____ in eine Kleinklasse zu «befördern». Die bisher fehlende ISF sei auch nicht von den Eltern blockiert worden, das Angebot sei ihnen vielmehr verschwiegen worden. Zudem solle C____ in [BL] nur zwei Förderlektionen pro Woche erhalten, obgleich ihr in Basel-Stadt 6 solche Stunden zustünden. Sodann gestalteten sich die vorgesetzten individualisierten Lernziele (ILZ) mangelhaft gegenüber dem regulären Lehrplan und würden diese – anders als in Basel-Stadt – nicht mit den Eltern ausgearbeitet. Dass die Mutter diesen ILZ sofort und bereitwillig zugestimmt habe, zeige ihre Überforderung, weshalb es dringend notwendig sei, «die allein auf der Mutter liegende Verantwortung zu teilen», bzw. diese ihm als Kindsvater zu übertragen (Eingabe des Berufungsklägers vom 23. September 2022, S. 2). Im [...] pflege C____ auch keine engeren Kontakte mit andern Kindern, was der Berufungskläger mit einem «ängstlich vermeidenden Erziehungsstil der Mutter» in Bezug bringt. Er als Kindsvater befürworte Schulen, die wie in Basel-Stadt nachweislich ohne Kleinklassenmodell alle Schüler von Beginn an durchweg integrativ unterrichten, bzw. Privatschulen, zumal an öffentlichen Schulen in der Schweiz die pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen nicht gesichert sei. Das Zivilgericht anerkenne zwar, dass auch eine private Beschulung eine Alternative darstellen könne. Es sei aber eine falsche Unterstellung, dass seine Wahl aufgrund der Nähe zu seiner Praxis erfolgt sei, um das Kind von der Mutter fernzuhalten. Er habe sich über sämtliche Privatschulen in Basel in Kenntnis gesetzt und auch von Patienten immer wieder überaus positive Rückmeldungen zur [...] erhalten. Die Übernahme der monatlichen Kosten von etwa CHF 2'000.– durch den Kindsvater bzw. dessen Eltern sei gesichert. C____ habe dort auch schon dreimal den Schulunterricht besucht, sie wolle auf diese Schule gehen und ihr sei ein Platz vom dortigen Schulleiter zugesichert worden.

 

Der Berufungskläger folgert aus ebengenannten Umständen, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, die gesundheitlichen und schulischen Dinge für C____ zu regeln. Die Vorinstanz übernehme hier unkritisch die Annahme der neu installierten Beiständin, welche den Inhalt der mit ihm geführten Gespräche mehrfach falsch wiedergegeben habe. Die Berufungsbeklagte isoliere die Tochter. Auch die Kinderpsychologin [...] habe Defizite in der Beziehung zur Mutter festgestellt. C____ sei in deren Familie nicht gut integriert und übernehme die Ängste der Mutter. Es sei nicht ersichtlich, wie dieser Missstand durch Therapie behoben werden könne. Kinder, die in frühen Jahren sozial isoliert lebten, wiesen eine signifikant höhere Wahrscheinlichkeit für Symptome von ADS oder ADHS auf. Zudem vermehre sich das Manko in der schulischen Betreuung durch die Mutter durch die zunehmende Herausforderung zweier weiterer heranwachsender (Klein)kinder. Dabei zeige die dreijährige D____, die mütterlichseitige Halbschwester von C____, schwerwiegende Entwicklungsstörungen, wie eine stark verzögerte Sprachentwicklung, welche «mit allen damit verbundenen Erschwernissen für die Mutter» logopädisch und heilpädagogisch therapiert werden müssten. Auch sei die Mutter mit ihrem Lebenspartner und den beiden gemeinsamen Kindern wiederholt ohne C____ nach Portugal verreist, was sie mit deren gleichzeitigen Ferien bei ihm begründet habe und womit sie C____ in einen Loyalitätskonflikt bringe. Demgegenüber blühe C____ in Gesellschaft mit seiner Familie, Freunden und Nachbarn regelrecht auf. Wenn er C____ jeweils am Mittwoch alle zwei Wochen von der Schule abhole, sei sie unkonzentriert, desorientiert und unmotiviert. Er brauche fast zwei Tage, damit sie sich wieder konzentrieren und einem geregelten Tagesablauf nachgehen könne. Unklar sei auch die Haltung der Kindsmutter zu der von ihm beantragten psychologischen Abklärung von C____, welche das Zivilgericht nicht durchführen lassen wolle, obwohl ein solches Gutachten auch gemäss der Einschätzung von Dr. [...] von den Eltern durchgeführt werden könnte. Zudem sei eine unabhängige Abklärung des übergeordneten ZEPP durchzuführen, um festzustellen, wo die Fähigkeiten von C____ lägen und wie diese gefördert werden könnten.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger, dass C____ nicht zur Sache befragt worden sei. Ihr Wohl und Wille solle widerrechtlich übergangen werden.

 

Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, seine Anträge in Bezug auf den Unterhalt würden verleugnet und in der Folge ignoriert und verzögert. Es bestehe aufgrund der Unterhaltspflicht von mehr als zwei Unterhaltspflichtigen und der veränderten Einkommenssituation der Kindsmutter, sowie aufgrund des Betreuungsschlüssels beider Eltern eine zeitliche Dringlichkeit. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die versicherungsmässig nicht gedeckten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter von voraussichtlich CHF 10'800.– zu tragen, da deren Finanzierung trotz seiner Bemühungen nicht habe gelöst werden können und die kieferorthopädische Behandlung deshalb zu scheitern drohe.

 

3.3.3   Mit diesen Rügen vermag der Berufungskläger auf der Grundlage der vorliegenden, liquiden Aktenbelege weder einen Anspruch auf Umteilung der elterlichen Sorge in den beanspruchten Bereichen oder der elterlichen Obhut noch die Dringlichkeit entsprechender Anordnungen glaubhaft zu machen.

 

3.3.3.1 Was die Gesundheitsvorsorge für C____ betrifft, kann mit Bezug auf die Skoliose des Mädchens den mit der Berufungsbegründung eingereichten Berichten des UKBB entnommen werden, dass sich der Rippenbuckel zwischen dem 3. Dezember 2021 und dem 7. Juni 2022 zwar vordergründig von 6-7° auf 7-8° leicht verstärkt hat (Arztbericht vom 9. Juni 2022, act. 3). Dem ergänzenden Sprechstundenbericht von Prof. [...] vom 18. August 2022 (act. 9, Beilage 2, S. 1) kann jedoch entnommen werden, dass eine Differenz von 1-2° innerhalb der Messfehlerbreite der klinischen Rippenbuckelmessung liege und eine solche klinisch mit grosser Wahrscheinlichkeit keiner Progression entspreche, weshalb sie auch keine vorzeitige Röntgenkontrolle erfordere. Die Anfertigung eines neuen Korsetts ist denn auch nicht etwa auf Rückschritte der Behandlung, sondern offensichtlich auf gewöhnliches Wachstum des Kindes zurückzuführen («Korsett: vor allem im Beckenbereich eher zu eng und insgesamt nun auch leicht zu kurz», Arztbericht vom 9. Juni 2022, act. 3, S. 3). Im Übrigen bleibt die Krümmung von 7-8° weiterhin deutlich unter 10°, was gemäss Arztbericht von Prof. [...] vom 22. November 2021 (act. 3) auch eine Korsettpause unter engmaschiger Observation infrage kommen lässt. Eine solche steht allerdings gar nicht zur Diskussion.

 

Dass der Berufungskläger der Mutter vorwirft, das Korsett nicht richtig zu schliessen, vermag angesichts der Aktenlage zu erstaunen, zumal dem Arztbericht vom 15. Juni 2021 (Vorakten, act. 3) entnommen werden kann, dass C____ bei einer Konsultation (auch) in Begleitung des Kindsvaters die Klettverschlüsse des Korsetts nicht vollständig zugezogen hatte. Zudem geht daraus hervor, dass vor der Sprechstunde im November/Dezember 2021 das Korsett während zwei bis drei Tagen weggelassen werden sollte, was wohl auch vor der erneuten Prüfung im Juni 2022 gegolten haben durfte. Die Behauptungen, dass C____ bei der Mutter das Korsett nicht hinreichend tragen müsse bzw. sie dieses nicht richtig schliesse und die Mutter die Übungen wiederholt vernachlässige, wird von dieser bestritten und kann vom Berufungskläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Sie entspricht auch nicht den Feststellungen in den genannten Arztberichten, welche – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers – explizit in Kenntnis der Betreuungsanteile der Eltern erstellt worden sind (vgl. schon die Klarstellung diesbezüglich im Arztbericht vom 22. November 2021, Vorakten, act. 26) und in welchen nunmehr von einer sehr guten Korsettcompliance ausgegangen wird. Auch die behandelnde Physiotherapeutin berichtet von stabilen Verhältnissen (vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2022, act. 3, S. 3) und erklärt, dass C____ ihre Heimübungen toll mache (vgl. Arztbericht vom 18. August 2022, act. 9, Beilage 2, S. 1).

 

Gemäss Arztbericht vom 9. Juni 2022 geht es C____ gut und ist sie beschwerdefrei. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es aktuell zur dringenden Abwendung eines nicht wieder gutzumachenden gesundheitlichen Nachteils für C____ der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in medizinischen Belangen an den Berufungskläger oder sogar der Umteilung der elterlichen Obhut auf ihn bedürfte.

 

3.3.3.2 Keine Dringlichkeit besteht auch bezüglich der Einholung eines Gutachtens zur Prüfung allfälliger Versäumnisse des ehemaligen Kinderarztes im Zusammenhang mit der Diagnose ihrer Skoliose. Wie der Berufungskläger zu recht nicht bestreitet, wird die Verjährung von Haftpflichtansprüchen durch die Erstellung eines Gutachtens nicht unterbrochen. Soweit eine Verjährung geltend gemachter Ansprüche drohen sollte, kann diese nach Massgabe von Art. 135 des Obligationenrechts (OR; SR 220) unterbrochen werden. Dass die Abklärung der in Frage stehenden Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht des ehemaligen Kinderarztes von C____ aus medizinischer Sicht dringend wäre und in diesem Sinne der Verlust des Beweises drohen würde, macht der Berufungskläger nicht geltend. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde die Dringlichkeit der Begutachtung von der Co-Leiterin der Gutachterstelle FMH im Gegenteil explizit verneint (vgl. E-Mail vom 22. Oktober 2021, Vorakten, act. 16).

 

3.3.3.3 Nicht anders stellt sich die Situation in schulischer Hinsicht dar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Berufungskläger kritisierte Beschulung von C____ im [...] in [BL] eine Umteilung der elterlichen Sorge in den von ihm genannten Bereichen sowie die Umteilung der Obhut an ihn begründen sollte.

 

Die Beschulung von C____ ist mit Ziffer 1 der vorsorglichen Massnahmen, welche vom Berufungskläger nicht selbständig angefochten worden ist, vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter geregelt worden (angefochtener Entscheid, S. 14). Folglich ist auch nicht weiter auf die vom Berufungskläger aufgezeigten Vorteile einer privaten bzw. basel-städtischen Beschulung einzugehen, ganz abgesehen davon, dass es diese ohnehin gegenüber dem Kontinuitätsgedanken abzuwägen gälte, welcher von der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht als ausschlaggebend erachtet wurde. Dass die inzwischen festgelegten ILZ im [...] mangelhaft wären bzw. C____ dort unzureichend gefördert würde, wird vom Berufungskläger im Übrigen nicht glaubhaft dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, waren die besagten ILZ doch gerade Voraussetzung für den Verbleib des Mädchens in der Regelklasse trotz ihrer (noch) ungenügenden Leistungen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.6). Aus dem vom Berufungskläger selbst eingereichten Protokoll des Fördergesprächs vom 13. September 2022 (act. 12) geht denn auch eine durchaus positive Entwicklung hervor: Nicht nur die Berufungsbeklagte sondern auch der Berufungskläger schildern, dass C____ wieder mehr Motivation und Freude in diesem Schuljahr aufbringe, was auch von der Klassenlehrperson bestätigt wurde. Im Übrigen besucht C____ fast ausschliesslich den Regelunterricht, was dem mit Nachdruck geäusserten Willen beider Eltern entspricht. Zudem erhält sie im Rahmen der ISF nicht nur zwei Lektionen Einzelunterricht, sondern auch eine integrative Förderung mit ca. 6-7 anderen Kindern während drei weiteren Lektionen.

 

Die Kritik des Berufungsklägers, wonach die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sein solle, die schulischen Dinge für C____ zu regeln, zielt daher ins Leere, ist nach erfolgter – und nicht selbständig angefochtener – Regelung durch den Vorrichter doch nicht ersichtlich, welche schulischen Belange derzeit eine dringliche Regelung erforderten. Dabei ist klarzustellen, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zukommt und die Mutter – entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers – die schulische Verantwortung nicht alleine tragen muss. Die Beiständin hat die Berufungsbeklagte denn auch wie den Berufungskläger als «sehr engagiert und bereit, Verantwortung zu übernehmen,» bezeichnet, beide «scheuten dabei keine Mühe» und zeigten «grosse Kooperationsbereitschaft» (Bericht der Beiständin vom 21. April 2022, Vorakten, act. 22, S. 3 und 6). Gemäss Protokoll des Fördergesprächs vom 13. September 2022 (act. 12) sprach auch die Förderlehrerin beiden Eltern ihren Dank aus, «dass sie C____ so gut durch die letzte Zeit begleitet haben». Auf die weiteren, diesbezüglichen Disqualifikationen der Berufungsbeklagten braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden. Nicht glaubhaft gemacht erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass die Berufungsbeklagte durch die Obhut für ihre beiden Kinder aus ihrer heute gelebten Partnerschaft an der kindsgerechten Ausübung der Obhut für C____ gehindert würde.

 

Keine Grundlage findet schliesslich die behauptete Isolation von C____ im Schulalltag in [BL] in den Akten. Vielmehr geht aus dem Bericht der Klassenlehrerin vom 21. März 2022 hervor, dass C____ von den anderen Kindern gut akzeptiert werde und sich wohl zu fühlen scheine, auch wenn sich zurzeit keine enge Freundschaft mit einem anderen Kind abzeichne (Vorakten, act. 19, vgl. auch Bericht der Beiständin vom 21. April 2022, Vorakten, act. 22, S. 5). Immerhin gibt die Berufungsbeklagte gegenüber der Beiständin aber an, dass C____ Klassenkameradinnen und -kameraden aus dem Quartier in der Freizeit unkompliziert treffen würde. Auch hat sich C____ selber gegenüber der Beiständin positiv über die Schule in [BL] geäussert (Bericht der Beiständin vom 21. April 2022, Vorakten, act. 22, S. 3).

 

3.3.3.4 Gerade auch angesichts der positiven schulischen Entwicklung ist nicht ersichtlich, inwiefern hinsichtlich der vom Berufungskläger beantragten Abklärung des ZEPP, mit welcher die Fähigkeiten von C____ festgestellt und weitere Förderungsmöglichkeiten eruiert werden sollen, eine Dringlichkeit bestehen würde.

 

3.3.3.5 Wenn der Berufungskläger der Kindsmutter sodann einen ängstlich vermeidenden Erziehungsstil vorwirft, muss dies vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger seiner Tochter noch bis vor kurzem das Ponyreiten verbieten wollte (vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.4.4), zunächst erstaunen. Den Akten können diesbezüglich keine liquiden Anhaltspunkte entnommen werden. Insbesondere können den Berichten von Dr. [...] in den Akten entgegen der Behauptung des Berufungsklägers auch keine Hinweise auf Defizite in der Beziehung von C____ zur Mutter entnommen werden. Vielmehr hat die Therapeutin auf die elterlichen Konflikte hingewiesen, unter denen das Kind leidet (Vorakten, act. 18). Bestritten und ohne Beleg bleibt auch die Behauptung, dass die Berufungsbeklagte ohne ihre Tochter Ferien mache, sodass daraus auch kein Loyalitätskonflikt abgeleitet werden kann, in dem sich die Tochter befinden soll. Letztlich waren die vom Berufungskläger beschriebenen Anpassungsschwierigkeiten der Tochter nach den Wechseln im Rahmen der alternierenden Obhut bereits vom Appellationsgericht im Entscheid ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 thematisiert worden (siehe dort etwa E. 3.7.4 und 4.8.5 und 5.3.2; vgl. auch BGer 5A_722/2020 vom 12. Juli 2021 E. 3.2 f.). Diese führten gerade dazu, dass die Anzahl der Wechsel auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus reduziert wurde. Damit ist jedenfalls keine erhebliche Veränderung geltend gemacht, die vorliegend eine Neuregelung der Obhut bzw. der elterlichen Sorge rechtfertigen würde.

 

3.3.3.6 Nicht zu beanstanden ist im summarischen Verfahren auch der Verzicht auf eine persönliche Anhörung von C____. Im summarischen Verfahren soll anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entschieden werden, weshalb die Anhörung von Zeugen grundsätzlich ausser Betracht fällt (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 271 N 11). Der Wille von C____ bezüglich ihrer Betreuung durch die Eltern wie auch ihrer Beschulung ist in den Akten mit Bezug auf das summarische Verfahren beim Erlass vorsorglicher Massnahmen hinreichend klar dokumentiert (vgl. Bericht der Beiständin vom 21. April 2022, Vorakten, act. 22, S. 1 unten und S. 3), sodass auf eine Kindsanhörung durch den Vorrichter im Rahmen des Massnahmeverfahrens vor dem genannten Hintergrund hat verzichtet werden können. Gemäss dem Bericht der Beiständin sollte das Mädchen zudem vom Gericht nicht erneut angehört werden, da es unter sehr hohem Druck angesichts des Loyalitätskonflikts stehe (vgl. Bericht der Beiständin vom 21. April 2022, Vorakten, act. 22, S. 7).

 

3.3.3.7 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die Aufhebung des vorsorglichen Unterhalts hauptsächlich mit der gleichzeitig beantragten vorsorglichen Umteilung der Hauptbetreuung von C____ an ihn begründet (so explizit sein Rechtsbegehren, Berufung, act. 2, S. 1), und er seine übrigen Ausführungen nicht ansatzweise belegt, ist auch dieser Antrag abzuweisen, nachdem die Voraussetzungen für eine Änderung der aktuellen Betreuungssituation vorliegend nicht erfüllt sind. Dass es sodann in Bezug auf die kieferorthopädische Behandlung der Tochter einer dringlichen Regelung der die Versicherung überschreitenden Kosten bedürfe, ist nicht ersichtlich, nachdem der Berufungskläger selber ausführt, die offen gebliebene Rechnung zwischenzeitlich beglichen zu haben (Eingabe des Berufungsklägers vom 28. August 2022, act. 6, S. 2). Die Prüfung allfälliger Rückerstattungsansprüche des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten sowie die Regelung der zukünftigen Kostentragung diesbezüglich kann im ordentlichen Unterhaltsverfahren (F.2016.618) erfolgen, sofern sich die Eltern bis dahin nicht geeinigt haben sollten. Einer vorsorglichen Regelung bedarf es hierzu mangels Dringlichkeit jedenfalls nicht.

 

3.3.3.8 Daraus folgt, dass der Vorrichter die Anträge des Berufungsklägers auf vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge in gesundheitlichen Fragen und in schulischen Belangen an ihn, auf vorsorgliche Umteilung der Obhut für das Kind auf ihn, auf Aufhebung des vorsorglichen Unterhalts, wie auch auf vorsorgliche Einholung eines Gutachtens bei der FMH und die weiteren, aus den genannten Hauptanträgen abgeleiteten vorsorglichen Ermächtigungen zu Recht abgewiesen hat.

 

3.3.4   Nicht weiter einzutreten ist vor diesem Hintergrund auf die Kritik des Berufungsklägers an der Entbindung von Dr. med. [...] von der ärztlichen Schweigepflicht einerseits und der mit individualisierten Lernzielen unter Begleitung durch eine integrative Förderung (ISF) verbundenen integrativen Beschulung von C____ in der Regelschule in [BL]. Diese Massnahmen sind mit der Berufung wie ausgeführt (E. 2.3) nicht selbständig angefochten worden.

 

4.

Daraus folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Berufungskläger dessen Kosten, welche in Anwendung von § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 2’000.– festzusetzen ist. Zudem hat er der anwaltschaftlich vertretenen Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird nach den anwendbaren Tarifen zugesprochen, wobei die Parteien eine Honorarnote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsbeklagte darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihres Vertreters einzureichen. Die angemessene Parteientschädigung ist daher aufgrund des anwendbaren Honorarreglements festzusetzen. In familienrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Honorar­reglement [HoR, SG 291.400]). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von drei Stunden à CHF 250.–. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Damit wird das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos, darf doch von der Einbringlichkeit dieser Parteientschädigung ausgegangen werden. Da von der Kindsvertreterin keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, kann darauf verzichtet werden, ihr für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Juni 2022 (F.2021.399) wird abgewiesen.

 

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–.

 

Der Berufungskläger hat der Berufungsklagten eine Parteientschädigung von CHF 750.–, zuzüglich CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 60.05, daher insgesamt CHF 840.05 zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Kindsvertreterin Advokatin [...]

-       Beiständin [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.