Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2022.25

 

ENTSCHEID

 

vom 2. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                   Gesuchsbeklagter

per Adresse B____

[...]

 

gegen

 

C____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. August 2022

 

betreffend Ausweisung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Bewohner) bewohnt ein möbliertes Zimmer im «B____» an der [...] in Basel. Das B____ wird vom Verein C____ (nachfolgend Verein) betrieben. Der Verein setzt sich unter anderem dafür ein, dass Frauen und Männer mit psychischen Problemen, Suchtkrankheiten und leichten geistigen Behinderungen Obdach und die Möglichkeit zur persönlichen Entwicklung erhalten. Mit Schreiben vom 15. März 2022 kündigte der Verein den Aufenthalts- und Betreuungsvertrag mit dem Bewohner per Ende Juni 2022.

 

Am 9. August 2022 ersuchte der Verein das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung des Bewohners im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 17. August 2022 wies das Zivilgericht den Bewohner an, das möblierte Zimmer bis spätestens 29. August 2022, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Bewohner am 22. August 2022 «Einsprache» beim Zivilgericht. Dieses überwies die «Einsprache» an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten erging der vorliegende Entscheid im Zirkulationsverfahren.

 

 

Erwägungen

 

1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2), ist die vorliegende «Einsprache» als Beschwerde entgegenzunehmen.

 

Die Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte es die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar sind (Zivilgerichtsentscheid, E. 2).

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung, Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).

 

Im vorliegenden Fall gibt der Bewohner an, dass er «Einsprache auf sämtliche Begehren» erhebe, da er «kein Dealer, Vergewaltiger, Junkie, Homosexueller, Räuber, Killer» sei. Sodann macht er folgende Angaben: Gemäss Vertrag gehört «das Zimmer […] Ihnen, das Geld wenn sie damit umgehen können. Ebenso 1900.– für Ferien nach Bernbiet mir vorenthalten» (Beschwerde, S. 1 und 2). Weitere Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Damit begründet der Bewohner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Es fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

 

3.

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt grundsätzlich der unterliegende Bewohner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. August 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.