Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2022.28

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                          Beklagter

[...]                                                                                     Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                                            Klägerin

[...]                                                                                 Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Juni 2022

 

betreffend Forderung (Teilklage)

 


 

Sachverhalt

 

A____ (Beklagter, Berufungskläger) und B____ (Klägerin, Berufungsbeklagte) lebten zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft und bewohnten gemeinsam mit den Kindern der Berufungsbeklagten die vormals eheliche Liegenschaft der Ehegatten [...] am [...] in [...]. Mit Blick auf die Übernahme dieser Liegenschaft durch die Berufungsbeklagte schlossen die Parteien am 25. März 1999 eine Vereinbarung, in der sie die Tragung der Kosten der gemeinsam bewohnten Liegenschaft regelten. Am 6. Oktober 2003 unterzeichneten die Parteien als solidarisch haftende Schuldner einen Kreditvertrag mit der C____ (vormals D____) für eine Hypothek in der Höhe von CHF 1'700'000.– zulasten der Liegenschaft der Berufungsbeklagten in [...]. Am 15. Dezember 2003 überwies die Bank den Kredit in Höhe von CHF 1'700'000.– auf das gemeinsame Konto der Parteien. Gleichentags wurde mit einer Zahlung ab diesem Konto die ursprüngliche Hypothek der Berufungsbeklagten bei der E____ in der Höhe von CHF 1’350'000.– abgelöst bzw. zurückbezahlt. Am 18. Dezember 2003 wurden vom gemeinsamen Konto der Parteien CHF 350'000.– an den Berufungskläger überwiesen. Im Zuge der Ablösung bzw. Erhöhung der Hypothek schlossen die Parteien am 6. Oktober 2003 eine neue Vereinbarung, welche die Vereinbarung vom 25. März 1999 ersetzte. Ziff. 10 der neu gefassten Vereinbarung lautete dabei wie folgt:

 

«

Infolge Aufstockung der auf der Liegenschaft [...] in [...] lastenden Hypothek von Fr. 1'350'000.– auf Fr. 1'700'000.– werden den Parteien Fr. 350'000.– ausbezahlt. Davon bezahlt Herr A____ Frau B____ Fr. 30'000.–. Ferner bezahlt Herr A____ die bis heute aufgelaufenen, noch offenen Hypothekarzinsen. Nach Ausführung der vorstehend genannten Zahlungen und der Auszahlung von Fr. 30'000.– an Frau B____ durch Herrn A____ erklären sich die Parteien bezüglich der gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden gegenseitigen Ansprüche als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und hat keine Partei von der anderen daraus noch etwas zu fordern.»

 

Am 23. Januar 2004 unterzeichneten die Parteien abermals eine neue Vereinbarung, welche an die Stelle der vorherigen Fassungen treten sollte. Die vorgenannte Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 wurde dabei mit identischem Wortlaut in Ziff. 9 der neuen Vereinbarung übernommen. Im Juni 2008 wurde die Hypothek bei der C____ um CHF 25'000.– von CHF 1'700'000.– auf CHF 1'725'000.– erhöht. Zu diesem Zweck unterzeichneten die Parteien am 10. Juni 2008, wiederum als solidarisch haftende Schuldner, einen neuen Hypothekarvertrag. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die Aufteilung des Grundstücks der Berufungsbeklagten in drei Parzellen sowie ein Verkauf zweier Parzellen geplant, wobei die C____ als Zahl- und Treuhandstelle fungieren sollte. Per Ende 2008 liess die Berufungsbeklagte das Gebäude in [...] abreissen und verkaufte zwei der neu errichteten Parzellen. In der Folge wurde der Hypothekarkredit in der Höhe von CHF 1'725'000.– zurückbezahlt. Am 15. Januar 2012 betrieb die Berufungsbeklagte den Berufungskläger unter anderem für einen behaupteten Regressanspruch in der Höhe von CHF 350'000.–. Am 1. Februar 2012 erhob der Berufungskläger fristgemäss Rechtsvorschlag.

 

Mit Entscheid vom 29. April 2015 im Verfahren [...] verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten CHF 30'000.– nebst Zins seit 1. Februar 2012 zu bezahlen, was dem in der Teilklage geltend gemachten Betrag entsprach. Das Zivilgericht erwog in diesem Entscheid unter anderem, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 (bzw. Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003) nach Auszahlung der CHF 350’000.– den Betrag von CHF 30'000.– zu bezahlen habe. Nachdem der Berufungskläger den Beweis für diese Zahlung nicht hatte erbringen können, sprach das Zivilgericht der Berufungsbeklagten die unter diesem Titel teilklageweise geltend gemachten CHF 15'000.– zu. Zudem sprach das Zivilgericht der Berufungsbeklagten weitere CHF 15’000.– Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf eines der Berufungsbeklagten gehörenden Bildes durch den Berufungskläger zu. Die Frage, ob es sich beim vom Berufungskläger erhaltenen Betrag von CHF 350'000.– um ein Darlehen oder eine Ausgleichszahlung von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger handelte, liess das Zivilgericht offen. Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ([...]) ab.

 

Am 15. Oktober 2020 reichte die Berufungsbeklagte bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen den Berufungskläger ein, welches in der Ausstellung der Klagebewilligung mündete. Mit Klage vom 6. April 2021 gelangte die Berufungsbeklagte an das Zivilgericht Basel-Stadt und stellte darin unter anderem folgende Rechtsbegehren:

 

«

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin teilklageweise CHF 30'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 01.02.2012 zu bezahlen.

2. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.»

 

Der Berufungskläger beantragte mit Klageantwort vom 2. Juli 2023 die Abweisung der Klage. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung hiess das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 24. Juli 2023 gut und verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten CHF 30'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 ersuchte Frau [...] stellvertretend für die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers um eine schriftliche Entscheidbegründung. Nachdem telefonische Rückfragen ergeben hatten, dass Frau [...] über keine Substitutionsbewilligung verfügte, wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers mit Verfügung des Zivilgerichts vom 19. Juli 2022 eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Eingabe vom 8. Juli 2022 angesetzt. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers fristgerecht nach. Der von der Berufungsbeklagten in der Folge gestellte Antrag, es sei die angesetzte Nachfrist wiedererwägungsweise aufzuheben und festzustellen, dass innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen kein Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung eingegangen und der Entscheid vom 24. Juni 2022 damit in Rechtskraft erwachsen sei, wurde vom Zivilgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2022 abgewiesen und es wurde den Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 24. Juni 2022 zugestellt.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. September 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 7. November 2022, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Zuständig zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Gesuch des Berufungsklägers vom 8. Juli 2022 um schriftliche Entscheidbegründung wurde zunächst nicht von einer gemäss § 6 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) (Substitutionsberechtigung) zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt zugelassenen Person unterzeichnet. Innert der vom Zivilgericht mit Verfügung vom 19. Juli 2022 angesetzten Nachfrist reichte der Berufungskläger eine verbesserte Eingabe ein, woraufhin das Zivilgericht den Entscheid vom 24. Juni 2022 schriftlich begründete. Gleichzeitig wies die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 27. Juli 2022 einen Antrag der Berufungsbeklagten, wonach festzustellen sei, dass der Entscheid vom 24. Juni 2022 mangels rechtzeitig gestellten Antrags auf schriftliche Begründung in Rechtskraft erwachsen sei, ab und begründete dies ausführlich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Verbot des überspitzten Formalismus. Die Berufungsbeklagte macht ihrerseits unter Hinweis auf die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel handle, wenn eine nicht vertretungsberechtigte Hilfsperson einer Anwältin eine gerichtliche Eingabe unterzeichne und der Mangel somit nicht auf einem Versehen beruhe, weshalb eine Nachfristansetzung unzulässig und auf die Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort Rz. 8 f.) Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ist bei Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht zunächst eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel auf ein Versehen und nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist (BGer 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E 3.1; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 132 N 9). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass eine Nachfrist zur Unterzeichnung auch dann anzusetzen sei, wenn das Gericht der Meinung ist, dass die Eingabe von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet ist. Anders verhalte es sich nur, wenn sowohl der Vertreter als auch die vertretene Partei um den prozessualen Mangel wissen (Gschwend, Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 132 ZPO N 10 und 12). Im von der Berufungsbeklagten zitierten Entscheide der Obergerichte der Kantone Bern und Solothurn wurde hingegen die Auffassung vertreten, es handle sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel, wenn die nicht vertretungsberechtigte Hilfsperson einer Anwältin eine Eingabe an das Gericht unterzeichne (OGer BE ZK 12 51 vom 19. April 2012 E. II.3; OGer SO ZKBER.2020.82 vom 11. Januar 2021 E. 3.3). Die Behauptung der Berufungsbeklagten, das Bundesgericht habe im Entscheid 5D_142/2017 die Zulässigkeit der Nachfristansetzung in der hier vorliegenden Konstellation verneint, trifft hingegen nicht zu. Es ist zwar richtig, dass das Bundesgericht im genannten Entscheid in E. 3.1 ausführt, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Mangelbehebung innert einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO ausgeschlossen sei, wenn dem Vertreter die Vertretungsmacht fehle und ihm und der vertretenen Partei dies bekannt sei oder wenn die Partei wissentlich ein Gerichtsdokument vorlege, das mit formellen Mängeln behaftet sei, um eine faktische Verlängerung zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen und wird von der Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht, der Berufungskläger habe gewusst, dass das Gesuch um Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung von einer Volontärin ohne die hierzu erforderliche Substitutionsberechtigung unterzeichnet wurde. Auch führte die Nachfrist vorliegend nicht zu einer faktischen Verlängerung der Berufungsfrist, zumal eine Auseinandersetzung mit der schriftlichen Entscheidbegründung (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; AGE ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3) naturgemäss erst mit Zustellung derselben möglich ist. Unter diesen Umständen spricht Einiges dafür, dass das Verweigern der Ausstellung einer schriftlichen Entscheidbegründung mit dem Verbot des überspitzten Formalismus vorliegend nicht zu vereinbaren wäre. Das Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 in Erwägung 2 festgehalten, dass in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen sei, wenn eine Prozesshandlung eines Vertreters mangels Postulationsfähigkeit unwirksam ist, weil sie die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Daran ist festzuhalten (vgl. auch BGer 6B_2018/2015 vom 16. Dezember 2015, wo das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Berufung einen Nichteintretensentscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz aufhob, bei dem auf die lediglich von der Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters unterzeichnete Berufung nicht eingetreten wurde).

 

1.3      Der Berufungskläger reichte mit der Berufung vom 16. September 2023 neben den für den Eintretensentscheid erforderlichen Beilagen (Vollmacht, angefochtener Entscheid mit Zustellnachweis) sowie dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung umfangreiche weitere Beilagen ein. Der Berufungskläger führt in der Berufung dazu aus, dass er «die für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels wichtigsten Beilagen erneut» einreiche. Soweit in der Berufung auf im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beilagen verwiesen werde, würden diese als «K-Beilage», «KA-Beilage», «R-Beilage sowie «D-Beilage» bezeichnet. Aus dem Beilagenverzeichnis zur Berufung geht allerdings nicht hervor, welche Beilagen lediglich Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereichten Beilagen darstellen und bei welchen es sich um erstmals eingereichte Dokumente handelt. Ausführungen dazu finden sich in der Berufung lediglich in Bezug auf die Beilagen 12, 13 und 14. Dabei macht der Berufungskläger geltend, es sei ihm «gelungen, in über 20 Jahren alten Unterlagen und nach mehreren Umzügen weitere Unterlagen ausfindig zu machen.» Diese würden vorliegend als unechte Noven im Sinn von Art. 317 ZPO eingereicht. Es handle sich hierbei um Einzahlungsbelege für die Einzahlung des Berufungsklägers am 27. Januar 2005 in der Höhe von CHF 10'500.– (Beilage 12) sowie eine Bareinzahlung vom 22. März 2007 in der Höhe von CHF 30'000.– (Beilage 13). Weiter handle es sich beim Schreiben des Berufungsklägers vom 8. August 2013 (Belage 14) um ein Schriftstück, welches «völlig überraschend erst jetzt» aufgetaucht sei und welches «bei aller Sorgfalt folglich nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren» habe beigebracht werden können (Berufung Rz. 17).

 

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Weder aus dem Hinweis auf die über 20 Jahre alten Unterlagen noch demjenigen auf mehrere Umzüge oder das angeblich völlig überraschende Auftauchen von Dokumenten nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass es dem Berufungskläger trotz der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Unterlagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen, zumal diesem bereits ein ähnlich gelagertes Verfahren vorangegangen ist ([...]) und der Berufungskläger im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren genügend Zeit hatte, die aus seiner Sicht relevanten Unterlagen herauszusuchen und dem Gericht vorzulegen. Die von ihm eingereichten unechten Noven können daher im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Ausführungen in der Berufung geht hervor, dass die Beilagen 4, und 6–11 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien (bei der Beilage 5 handelt es sich um das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung). Es ist nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2). Dementsprechend ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung alleine auf die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel abzustellen.

 

2.

2.1

2.1.1   Das Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Parteien hätten die auf der Liegenschaft der Berufungsbeklagten (und ihrer Kinder) lastende Hypothek – im Zuge eines Wechsels von der E____ zur C____ als Kreditgeberin – im Jahr 2003 um CHF 350'000.– von CHF 1'350'000.– auf CHF 1'700'000.– und im Jahr 2008 um weitere CHF 25’000.– auf CHF 1'725’000.– erhöht. Unbestritten und aufgrund der eingereichten Kreditverträge erstellt sei, dass die Parteien solidarisch für diese Hypothekarschuld haften. Im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels sei sodann unbestritten geblieben, dass die Berufungsbeklagte die Solidarschuld im Verhältnis zur kreditgebenden Bank alleine getilgt habe. Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2022 erstmals vorgebrachte Hinweis des Berufungsklägers, beide Parteien hätten den Hypothekarkredit gemeinsam zurückbezahlt, könne nicht gehört werden. Die nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe den Hypothekarkredit nicht alleine zurückbezahlt, erweise sich als verspätet. Die Bestreitung stehe auch im Widerspruch zur Position des Berufungsklägers und seiner Aussage anlässlich der Parteibefragung, wonach die Berufungsbeklagte das Haus verkauft habe und die Hypothek habe zurückzahlen können. Die neue Behauptung des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung sei damit nicht nur prozessual unbeachtlich, sondern auch durch die eigenen Aussagen widerlegt (angefochtener Entscheid E. 2.2).

 

Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Berufungsbeklagte habe in ihrer Klageantwort lediglich pauschal behauptet, die Hypothekarschulden seien direkt mittels der Kauferlöse aus dem Landverkauf getilgt worden. Sie habe es unterlassen, im Detail darzulegen wann und in welchem Umfang die angeblichen Kauferlöse auf das Konto eingegangen seien und infolgedessen, wann eine angebliche Zahlung der Hypothekarschulden erfolgt sein soll. Der pauschale Verweis auf einen Kontoauszug insbesondere auf einen solchen des gemeinsamen Kontos würde die Anforderungen an die Substantiierungslast nicht erfüllen. Zudem habe der Berufungskläger die unsubstantiierte Behauptung der Berufungsbeklagten bereits mit der Klageantwort sehr wohl bestritten. Die vom Zivilgericht zitierte Aussage des Berufungsklägers sei in Beantwortung einer missverständlich formulierten Frage des Gerichts erfolgt und habe nichts mit der Frage zu tun, wer die Zahlungen der Hypothekarschulden geleistet habe. Zudem hätte das Gericht im vorliegenden vereinfachten Verfahren auf die Ungereimtheiten der Angaben der Parteien durch direkte und nicht hypothetische oder gar suggestive Frage eingehen müssen. Indem das Zivilgericht die pauschalen Behauptungen der Berufungsbeklagten zugelassen habe und die rechtsgenügliche Bestreitung der alleinigen Zahlung durch den Berufungskläger ausser Acht gelassen habe, habe es die Beweislast zulasten des Berufungsklägers umgekehrt, weil dieser praktisch gezwungen gewesen sei, eine Nichtzahlung der Berufungsbeklagten zu beweisen, was eine Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) darstelle. Damit habe das Zivilgericht sowohl den entscheidrelevanten Sachverhalt falsch und geradezu willkürlich festgestellt und so den Anspruch auf rechtliches Gehör des Berufungsklägers verletzt. Bereits vor diesem Hintergrund stehe fest, dass es die Klage hätte abweisen müssen (Berufung Rz. 9–11).

 

2.1.2   Diesen Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger weist in seiner Berufung selbst darauf hin, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Klage vom 6. April 2023 unter anderem die Behauptung aufstellte, dass sie per Ende 2018 die von ihr bewohnte Liegenschaft habe abreissen lassen und zwei Bauparzellen habe veräussern können. Die gesamte Hypothekarschuld von CHF 1'725'000.– sei gemäss dem Rahmenvertrag vom 20. Juni 2008 direkt mittels der Kauferlöse aus dem Verkauf der beiden Bauparzellen der Berufungsbeklagten zurückzuerstatten gewesen. Damit habe die Berufungsbeklagte de facto die gesamte Darlehensschuld von CHF 1'725'000.– gegenüber der Bank alleine getilgt (Klage Rz. 20). Inwiefern von einer ungenügend substantiierten Behauptung der alleinigen Zahlung der gesamten Darlehensschuld durch die Berufungsbeklagte auszugehen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ob für diese Behauptung genügende Beweismittel vorgelegt wurden, hat entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nichts mit der Frage der genügenden Substantiierung der Behauptung zu tun. Für die Substantiierung der Behauptung war auch nicht erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt bzw. die genaue Art der alleinigen Zahlung der gesamten Darlehensschuld durch die Berufungsbeklagte in der Klage hätte beschrieben werden müssen. Die Frage, ob die Berufungsbeklagte ihre Behauptung hinreichend mit Beweisen belegen kann, wäre nur dann relevant, wenn die Behauptung durch den Berufungskläger rechtskonform bestritten worden wäre (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers in der Berufung ist dies jedoch nicht der Fall. Es ist zwar richtig, dass der Berufungskläger bei Randziffer 23 der Klageantwort vom 2. Juli 2021 allgemein zu Randziffer 20 der Klage «bestritten» anfügte. Die anschliessende inhaltliche Bestreitung bezog sich aber nicht auf die Behauptung der alleinigen Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die Berufungsbeklagte, sie lautete vielmehr wie folgt:

 

«

23.        Bestritten. Es war der Beklagte, welcher durch seine Haftung gegenüber der Bank die mehrfache Erhöhung der Hypothekarschuld und damit den Erhalt des Eigentums der Klägerin und schliesslich die Aufteilung des Grundstücks und den Verkauf von zwei Parzellen erst ermöglichte. Im Innenverhältnis lastete die Schuld, wie bereits bei der ersten Hypothek, alleine auf der Klägerin als Eigentümerin. Die Hypothekarschuld wurde zunächst von CHF 1’350'000.– auf CHF 1’700'000.– erhöht, damit die Klägerin das vom Beklagten gewährte Darlehen an diesen zurückbezahlen kann. Im Innenverhältnis schuldet der Beklagte der Klägerin daher nichts.

 

 

24.        Selbiges gilt auch für die zweite Erhöhung der Hypothekarschuld von CHF 1'350'000.– auf CHF 1'725'000.–. Es ist schlicht falsch, wenn die Klägerin behauptet, dass der Beklagte diese Erhöhung verursachte, weil er der getroffenen Vereinbarung betreffend die Tragung eines Teils der Hypothekarzinsen nicht nachkommen ist. Der Beklagte bezahlte in der Zeit vom Januar 2004 bis zum Juni 2008 mindestens CHF 221'886.– auf das gemeinsame Konto, von welchem die Parteien den Hypothekarzins beglichen, und damit weitaus mehr als die jährlichen CHF 30'300.–, zu welchen er sich gemäss Vereinbarung vom 23. Januar 2004 verpflichtet hat. Es besteht demnach auch hier keine Regressforderung gegen den Beklagten.»

 

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufung kann darin keine Bestreitung der Behauptung der Berufungsbeklagten gesehen werden, wonach diese die Hypothekarforderung alleine zurückbezahlt habe. Bestritten wurde vom Berufungskläger alleine die (weitere) Behauptung der Berufungsbeklagten, dass dieser aufgrund der alleinigen Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die Berufungsbeklagte eine Regressforderung zustehe. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Behauptungen der Berufungsbeklagten, wonach sie die Hypothekarforderungen alleine zurückbezahlt habe, im doppelten Schriftenwechsel nicht bestritten worden sei. Mit den zutreffenden weiteren Ausführungen des Zivilgerichts, wonach die erstmals anlässlich der Verhandlung vorgebrachte Bestreitung verspätet sei und daher keine prozessuale Beachtung finden könne (angefochtener Entscheid E. 2.2), setzt sich der Berufungskläger in seiner Berufung nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Die Frage, ob das Zivilgericht zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass der Berufungskläger seinerseits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung die alleinige Rückzahlung der Hypothekarschuld durch die Berufungsbeklagte bestätigte, kann daher offenbleiben. Das Zivilgericht erachtete es somit zu Recht als erstellt, dass die Berufungsbeklagte die Solidarschuld gegenüber der kreditgebenden Bank alleine getilgt hat.

 

2.2

2.2.1   Das Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid weiter fest, die Parteien seien in der Folge uneinig darüber gewesen, ob und in welchem Umfang der Berufungsbeklagten nach der von ihr vorgenommenen Rückzahlung der Solidarschuld gegenüber der kreditgebenden Bank im internen Verhältnis ein Regressanspruch gegen den Berufungskläger zustehe. Im Verhältnis unter Solidarschuldnern sehe Art. 148 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) vor, dass von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen habe, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergebe (Abs. 1), und dass ein Solidarschuldner, der mehr als seinen Teil bezahle, für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner habe (Abs. 2). Dass er nach dem internen Verhältnis von der Solidarschuld überhaupt nicht oder zu einem geringeren als dem gesetzlich vermuteten Anteil betroffen werde, habe der belangte Mitschuldner zu beweisen (BGer 5A_672/2012 vom 3. April 2014 E. 8.3.2). Die Berufungsbeklagte anerkenne, dass sie im internen Verhältnis die vorbestehende Hypothekarlast im Umfang von CHF 1'350'000.– alleine zu tragen habe. Die Erhöhungen der Hypothekarkredite um CHF 350'000.– bzw. CHF 25'000.– habe im internen Verhältnis hingegen der Berufungskläger zu übernehmen. Die an den Berufungskläger ausbezahlten CHF 350'000.–, wovon ihr dieser zwischenzeitlich CHF 30'000.– bezahlt habe, habe der Berufungskläger hingegen alleine beansprucht, weshalb er der Berufungsbeklagten CHF 320'000.– zurückzahlen müsse. In Bezug auf die spätere Erhöhung der Hypothek um CHF 25’000.– sei die Berufungsbeklagte nicht mehr in der Lage zu beweisen, dass der Berufungskläger diese Erhöhung wegen mangelnder Zahlungen von Hypothekarzinsen und Wohnkosten zu verantworten und im internen Verhältnis vollumfänglich zu tragen habe. Die Berufungsbeklagte begnüge sich deshalb damit, den gemäss der gesetzlichen Vermutung hälftigen Anteil des Berufungsklägers im Umfang von CHF 12’500.– bei ihm einzufordern. Der Berufungskläger mache geltend, der Berufungsbeklagten stünden keine Regressforderungen zu. Die Partei, die eine von der gesetzlichen Vermutung der hälftigen Tragung der Solidarschuld abweichende Regelung im internen Verhältnis behaupte, trage dafür die Beweislast (angefochtener Entscheid E. 2.3–2.5).

 

Das Zivilgericht prüfte in der Folge zunächst, ob sich in Bezug auf die Erhöhung des Hypothekarkredits um CHF 25’000.– aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Vermutung der hälftigen Schuldtragung abweichende Regelung ergebe. Es kam nach der Prüfung der Vorbringen der Parteien zur Erhöhung der Hypothek zum Ergebnis, dass unabhängig von der Frage, wer für die Zinsausstände verantwortlich gewesen sei, die zu dieser Erhöhung geführt hätten, keine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Tragung der Solidarschuld im internen Verhältnis belegt sei. Entsprechend komme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, wonach beide solidarisch haftenden Schuldner die Schuld intern je hälftig übernehmen. Im Ergebnis habe die Berufungsbeklagte, die den hälftigen Anteil des Berufungsklägers im Umfang von CHF 12’500.– bezahlt habe, eine Regressforderung gegen diesen im entsprechenden Umfang nachgewiesen. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten demnach im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 25’000.– im Jahr 2008 CHF 12’500.– zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 3.1–3.4).

 

Weiter prüfte das Zivilgericht die geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten in Bezug auf die Erhöhung der Hypothek im Umfang von CHF 320'000.–. Die Berufungsbeklagte mache dazu geltend, dass dieser Betrag alleine dem Berufungskläger zugekommen sei. Nach der Rückzahlung des Hypothekarkredits im Jahr 2008 sei der Berufungskläger aber nicht bereit gewesen, der Berufungsbeklagten den durch ihn beanspruchten Teil des Darlehens in der Höhe von CHF 320’000.– zurückzubezahlen. Der Berufungskläger sei hingegen der Ansicht, er dürfe die im Rahmen der Hypothekarerhöhung im Jahr 2003 vereinnahmten CHF 320’000.– behalten. Er bestreite zwar nicht, dass ihm der Betrag ausbezahlt worden sei. Mit der Auszahlung dieser CHF 320'000.– sei jedoch ein Darlehen zurückbezahlt worden, das er der Berufungsbeklagten gewährt habe. Ein solches Darlehen sei entstanden, weil er seit Abschluss der Vereinbarung vom 25. März 1999 wesentlich höhere Wohnkosten getragen habe, als er verpflichtet gewesen wäre. Das Zivilgericht führte aus, dass es die Parteien laut Ziff. 2 der Vereinbarung vom 25. März 1999 für angemessen gehalten hätten, dass der Berufungskläger einen Drittel und die Berufungsbeklagte zwei Drittel der Hypothekarzins- und Unterhaltskosten für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft tragen würden. Ziff. 5 der Vereinbarung sehe vor, dass dem Berufungskläger die von ihm erbrachten Amortisations- und Investitionszahlungen sowie seine Mehrleistungen in Bezug auf die Hypothekarzins- und Unterhaltskosten als Darlehensforderung gegenüber der Berufungsbeklagten anwachsen würden, die von den Parteien jeweils auf das Jahresende neu ermittelt würden. Gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung würden allfällige Investitionen durch den Berufungskläger der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Berufungsbeklagten bedürfen. Amortisationszahlungen seitens des Berufungsklägers seien nicht in prozessual verwendbarer Form behauptet worden. Auch ob und in welchem Umfang der Berufungskläger zwischen dem 25. März 1999 und dem 6. Oktober 2003 Investitionen in die Liegenschaft geleistet habe, erschliesse sich aus den Rechtsschriften nicht. Es würde auch keine entsprechende schriftliche Genehmigung der Berufungsbeklagten behauptet. Inwiefern durch Amortisations- oder Investitionszahlungen ein Darlehen hätte entstehen können, sei somit aufgrund des Vortrags des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Der Berufungskläger vermöge auch nicht nachzuweisen, dass er im genannten Zeitraum neben dem von ihm geschuldeten Anteil der Hypothekarzinsen von CHF 110’997.– auch denjenigen der Berufungsbeklagten von CHF 221’998.– und dann noch zusätzlich CHF 98'002.– d.h. insgesamt mindestens CHF 320'000.– an die Berufungsbeklagte bezahlt habe. Der Nachweis der alleinigen Zahlung von Wohnkosten in der Höhe von (mindestens) CHF 480’000.– gelinge ihm insbesondere nicht mit dem pauschalen Verweis auf die von ihm selbst verfasste Aufstellung angeblicher Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto der Parteien und einen mehrhundertseitigen Sammelbeleg. Namentlich bleibe unklar, welche der angeblichen Einzahlungen des Berufungsklägers auf das Gemeinschaftskonto zur Bezahlung von Wohnkosten verwendet worden seien. Er konzediere denn auch, dass vom gemeinsamen Konto nicht nur Wohnkosten, sondern auch etliche andere Kosten bezahlt worden seien. Es sei daher keiner Partei gelungen, einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen hinsichtlich der Tragweite der Saldoklausel in Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 zu beweisen. Über die Frage, ob der Berufungskläger die erhaltenen CHF 320'000.– behalten dürfe oder zurückzahlen müsse, habe im vorliegenden Verfahren demnach kein tatsächlicher Konsens festgestellt werden können. Die Vereinbarung sei daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (angefochtener Entscheid E. 4.4–4.5.1). Der Wortlaut von Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 (bzw. Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004) sei nicht eindeutig und könne sowohl im Sinn der Berufungsbeklagten als auch im Sinn des Berufungsklägers verstanden werden. Für das vom Berufungskläger behauptete Verständnis spreche, dass sich die Parteien «[n]ach Ausführung der vorstehend genannten Zahlungen und der Auszahlung von Fr. 30'000.– an Frau B____ durch Herrn A____» per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärt hätten. Für das von der Berufungsbeklagten behauptete Verständnis spreche hingegen, dass von der Saldo­klausel lediglich «allfällige bestehende […] gegenseitige […] Ansprüche» gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 erfasst sein sollen. Es sei zwar möglich, aber unüblich und wenig naheliegend, ein angebliches Darlehen in der Höhe von (mindestens) CHF 320’000.– mit dieser Terminologie zu umschreiben. Hätte tatsächlich ein Darlehen in dieser Höhe bestanden, wäre nach Ansicht des Zivilgerichts vielmehr zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand in der Vereinbarung Erwähnung finde. Hinzu komme, dass sich das vom Berufungskläger behauptete Verständnis auch deshalb nicht ohne Weiteres mit der Saldoklausel vereinbaren lasse, weil diese offenlasse, welche Partei den Hypothekarkredit zurückzubezahlen habe. Zudem sei zu beachten, dass es dem Berufungskläger nicht gelinge, nachzuweisen, dass er der Berufungsbeklagten überhaupt ein Darlehen im Umfang von (mindestens) CHF 320’000.– gewährt habe. Zusammengefasst sei das vom Berufungskläger behauptete Verständnis der Saldoklausel in der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 (bzw. 23. Januar 2004) auch bei einer objektivierten Auslegung des Vertrags nicht zu schützen. Demnach sei ihm der Beweis, dass er als Solidarschuldner im Innenverhältnis nicht in Anspruch genommen werden könne, nicht gelungen. Ob der Berufungskläger, wie von der Berufungsbeklagten vorgebracht, die gesamten CHF 320'000.– und damit mehr als seinen hälftigen Anteil der Solidarschuld zurückzahlen müsse, könne im Ergebnis offenbleiben, da die Berufungsbeklagte nicht die Rückzahlung der gesamten CHF 320’000.– fordere, sondern lediglich eine Teilklage über CHF 30’000.– erhoben habe. Nachdem dem Berufungskläger der Nachweis misslungen sei, dass er im Innenverhältnis nicht für seinen Anteil der Solidarschuld im (verbleibenden) Umfang von CHF 320’000.– hafte, habe die Berufungsbeklagte zumindest einen Regressanspruch in der Höhe von CHF 160’000.– nachgewiesen. Nachdem der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 25’000.– im Jahr 2008 bereits CHF 12’500.– zugesprochen worden seien, seien ihr im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hypothek um CHF 350’000.– im Jahr 2003 CHF 17’500.– zuzusprechen, damit sie den von ihr eingeklagten Betrag von CHF 30’000.– erhalte. Die Forderung sei ab dem Zugang des Zahlungsbefehls am 1. Februar 2012 zu verzinsen (angefochtener Entscheid E. 4.5.2–5.3).

 

2.2.2   Der Berufungskläger macht demgegenüber in der Berufung geltend, dass sowohl der Wortlaut wie auch die subjektive Auslegung der Vereinbarung vom 18. Juni 2003 sowie dessen Vorgängervereinbarung vom 25. März 1999 entgegen der Ansicht des Zivilgerichts ohne Weiteres den übereinstimmenden Willen der Parteien aufzeigen würden. Sinn und Zweck des Vertrags vom 25. März 1999 sei es gewesen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten finanzielle Unterstützung biete. Es sei explizit festgehalten worden, dass es der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, den vereinbarten Anteil der Wohnkosten, bestehend aus Hypothekarzins- und Unterhaltskosten, aus eigener Kraft zu tragen. Es sei aber über weite Strecken, allen voran in Ziff. 5 sämtlicher Vereinbarungen, unmissverständlich die Rede davon gewesen, dass diese finanzielle Unterstützung dem Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten als Darlehensforderung anwachsen würde. Der Grund für die Hypothekarerhöhung im Jahr 2003 sei zunächst gewesen, dass mit dem Betrag die wirtschaftliche Selbständigkeit des Berufungsklägers ausgebaut worden sei, um den Parteien weiterhin einen gehobenen Lebensstandard zu gewährleisten. Wesentlich sei dabei gewesen, dass sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte der Ansicht gewesen seien, dass damit ein Darlehen mit dem Berufungskläger als Darlehensgeber zurückbezahlt worden sei. Der Berufungskläger habe jederzeit rechtmässig davon ausgehen dürfen, dass er die CHF 320'000.–, ohne irgendwelche Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Berufungsbeklagten, habe investieren dürfen. Damit sei nämlich lediglich das ausgeglichen worden, was er gemäss Vereinbarung vom 25. März 1999 an Wohnkosten zu viel bezahlt habe. Über den Sinn und Zweck dieser Vereinbarungen setze sich das Zivilgericht über weite Strecken in seinen Erwägungen völlig hinweg und stelle einzig und allein auf den Wortlaut von Ziff. 10 ab. Obwohl in sämtlichen Vereinbarungen von einem Darlehen zulasten der Berufungsbeklagten die Rede sei, vertrete das Zivilgericht die widersprüchliche Auffassung, das Bestehen eines Darlehens wäre ein gewichtiges Indiz für die Auslegung der Saldoklausel im Sinn des Berufungsklägers. Es verkenne damit auf lebensfremde Weise, dass diese Saldoklauseln gerade zum Zweck hätten, dass die Parteien die finanziellen Verstrickungen nicht «auseinanderbeilen» müssten, um auf den Rappen genau zu berechnen, wer wie viel zu wessen Gunsten bezahlt habe. Bei einer jahrelangen eheähnlichen Partnerschaft mit derart hohen Lebenskosten werde dies wohl kaum je möglich sein. Es sei unverständlich, dass das Zivilgericht der Ansicht sei, der Nachweis der Darlehensausgleichung gelinge auch nicht mit dem Schreiben vom 18. Juni 2003 an die D____. Die Berufungsbeklagte habe nicht einmal bestritten, sie hätte davon keine Kenntnis gehabt [gemeint ist wohl eher: die Berufungsbeklagte habe nicht geltend gemacht, dass sie vom Schreiben keine Kenntnis gehabt habe] und zudem habe im Vorfeld der Aufstockung der Hypothek eine gemeinsame Besprechung der Bank mit beiden Parteien stattgefunden. Damit sei erwiesen, dass die Berufungsbeklagte sehr wohl gewusst habe, dass die Aufstockung der Darlehensrückzahlung diene und die Saldoklausel im Sinn eines Ausschlusses jeglicher weiterer Forderungen somit gemeinsamer Parteiwille gewesen sei. Es lasse sich folglich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres der übereinstimmende tatsächliche Parteienwille ermitteln, so dass für eine Auslegung der Saldoklausel kein Raum bleibe. Mit einer Saldoklausel hätten die Parteien gerade beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt oder gar zwanzig Jahre später nicht noch etwas vom anderen fordern zu dürfen. Mit ihrer (abweichenden) Auffassung und Vorgehensweise verletze das Zivilgericht Art. 18 OR auf willkürliche Art und Weise (Berufung Rz. 12 ff.).

 

Selbst wenn man der Auffassung des Zivilgerichts zustimme, wonach der Berufskläger seinerseits entgegen der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB beweisen müsse, tatsächlich Zahlungen im Sinn der Vereinbarungen geleistet zu haben, so verkenne es, dass der Berufungskläger diesen Beweis erbracht habe. Sowohl mit seiner Klageantwort vom 2. Juli 2021 (Ziff. 14) sowie der Duplik vom 17. Januar 2022 (Ziff. 8) habe der Berufungskläger behauptet, mehr als die ihm zurückbezahlten CHF 320'000.– an die Wohnkosten beigetragen zu haben. Er habe zwar nicht genau beziffert, wie viel das gewesen sei, dies sei überhaupt nicht notwendig, solange er sich auf den Mindestbetrag von CHF 320'000.– festlege. Als Beweis habe er die entsprechenden Kontoauszüge eingereicht, welche das Zivilgericht zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Mit den eingereichten Belegen habe der Berufungskläger nachgewiesen, dass die finanziellen Verflechtungen der Parteien über die Jahre zahlreich und vielfältig gewesen seien, und die vom Zivilgericht monierte, selbst verfasste Aufstellung habe hierbei lediglich der Zusammenfassung des mehrhundertseitigen Sammelbelegs gedient. Dass sich die vom Berufungskläger aufgestellte Behauptung von zahlreichen Zahlungen über Jahre hinweg nicht auf einem einzigen Schriftstück aufzeigen lasse, sondern hierfür mehrhundertseitige Bankauszüge erforderlich seien, liege in der Natur der Sache. Nach über 20 Jahren könnten diese nicht bei der entsprechenden Bank nachbestellt und schon gar nicht in der für das Gericht wünschenswerten Form erstellt werden. Dass es für das Gericht mühsam sei, diese durchzusehen, sei zwar nachvollziehbar. Es sei jedoch dessen Aufgabe, die angebotenen Beweise abzunehmen. Schon nur bei einem kurzen Durchblättern der Bankbelege sei ohne Weiteres und ohne jegliche Berechnungen ersichtlich, dass der Berufungskläger massive Zahlungen zugunsten der gemeinsamen Konten der Parteien geleistet habe. Damit sei sein Beweis, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen jahrelang eingehalten zu haben, ohne Weiteres erbracht und müsse nicht ziffernmässig belegt werden, wie dies das Zivilgericht verlange. In dem das Zivilgericht die angebotenen Beweise nicht einmal im Ansatz gewürdigt habe, habe es den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt. Den als Klageantwortbeilage 5 eingereichten Bankunterlagen seien Zahlungen des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 304’916.30 auf das gemeinsame Konto der Parteien zu entnehmen. Hinzu kämen direkt vom Berufungskläger getragene Kosten für Unterhalt, Renovation, Einrichtung etc. in der Höhe von total CHF 49'092.–. Zu guter Letzt ergebe sich aus diesen Bankbelegen, dass der Berufungskläger das gemeinsame Konto der Parteien über die Jahre mit einem Dauerauftrag von monatlich CHF 5’000.– gespiesen habe, was für die Jahre 2000 bis 2003 einen Gesamtbetrag von CHF 175’000.– ausmache. Auch nach dem Beziehungsende im Jahre 2004 bis Mitte 2006 habe er weitere Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 78’000.– getätigt, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Dies ergebe ein Gesamttotal von CHF 607’008.30 an vom Berufungskläger nachgewiesenen Zahlungen an die Wohnkosten der Parteien. Es sei schleierhaft, wie das Zivilgericht zu seiner faktenwidrigen Feststellung gelange, der Berufungskläger hätte keinerlei Zahlungen nachgewiesen. Es werde infolgedessen auf die entsprechenden Bankbelege als Sammelbeilage 5 zur Klageantwort verwiesen. Diese würden der besseren Übersicht halber nochmals mit einer Unterteilung, jedoch in der exakt gleichen Reihenfolge eingereicht. Mit ihren einzig zulasten des Berufungsklägers übermässig hohen Anforderungen an den Beweis, verkenne das Zivilgericht zudem, dass der Berufungskläger als Privatperson nicht zur Aufbewahrung von Quittungen verpflichtet sei (Berufung Rz. 14 f.). Wäre tatsächlich unklar gewesen, was der Berufungskläger mit diesen Einzahlungen genau bezahlt habe und ob diese tatsächlich für gemeinsame Wohnkosten verwendet worden seien, hätte das Zivilgericht im Rahmen der seiner im vereinfachten Verfahren obliegenden verstärkten gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zur Feststellung des Sachverhalts beitragen müssen. Anlässlich der Parteibefragung seien die Fragen des Zivilgerichts zwar teilweise in diese Richtung gegangen, so dass der Berufungskläger mehrfach ausdrücklich auf diese eingereichten Bankbelege verwiesen habe, was aber nichts genützt habe, da das Zivilgericht diese nicht angeschaut habe. Besonders stossend sei hierbei, dass das Zivilgericht die Anforderungen an den Beweis bei den beiden Parteien nicht einheitlich angesetzt habe. Obwohl die Berufungsbeklagte ebenfalls nur auf als Sammelbelege eingereichte Bankunterlagen verwiesen habe, habe das Zivilgericht deren Behauptung, sie hätte im fraglichen Zeitraum auch etwas beigesteuert, als erwiesen angesehen. Beim Berufungskläger habe ein Verweis auf eine Sammelbeilage hingegen nicht ausgereicht. Damit sei das Zivilgericht nicht nur in Willkür verfallen, sondern habe insbesondere das Prinzip der Waffengleichheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren auf schwere Weise verletzt (Berufung Rz. 15 f.).

 

Sollte auch die Berufungsinstanz zum Schluss kommen, dass der innere Parteiwille nicht zu ermitteln sei, so sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, wie die Parteien die Willensäusserungen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben hätten verstehen dürfen. Der Wortlaut von Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 (bzw. Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004) sei entgegen der Ansicht des Zivilgerichts eindeutig und unmissverständlich zu verstehen. Sie könne entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts nicht so verstanden werden, dass die Berufungsbeklagte Jahre später mit Regressforderungen kommen könne. Mit dieser Sichtweise weite das Zivilgericht sein Ermessen unverhältnismässig weit aus, was nicht nur zu einer willkürlichen Auslegung des Vertrags führe, sondern sogar im krassen Widerspruch zum Wortlaut wie auch den tatsächlichen Umständen des Falles stünde. Es verkenne, dass die Klausel einzig deshalb aufgenommen worden sei, damit das vom Berufungskläger gewährte Darlehen als für beglichen gewertet werden könne. Auf einen anderen Grund für diese Klausel könne nach vorliegendem Sachverhalt beim besten Willen nicht geschlossen werden. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte niemals geltend gemacht habe, in der Zeit von 1999 und 2003 ein Darlehen gewährt zu haben. Erst im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses habe sie den Spiess so umgedreht, als ob der Berufungskläger ihr aus diesen Vereinbarungen und eben nicht erst mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Hypothekarschuld etwas schulde. Damit sei erstellt, dass mit der Aufstockung der Hypothek die Darlehensschuld der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 320’000.– getilgt worden sei, was eine Regressforderung der Berufungsbeklagten ausschliesse. Einzig in diesem Sinn könne die Saldoklausel verstanden werden (Berufung Rz. 17).

 

Auch ohne das neu aufgetauchte Schreiben vom 8. August 2013 seien die Feststellung des Zivilgerichts zu beanstanden. Denn nicht nur die Saldoklausel gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 und Ziff. 9 derjenigen vom 23. Januar 2004, auch der gesamte restliche Wortlaut aller drei Vereinbarungen widerspreche klar den Behauptungen der Berufungsbeklagten und damit den Feststellungen des Zivilgerichts. Mit diesem setze sich das Zivilgericht jedoch auf willkürliche Art und Weise überhaupt nicht auseinander und lasse ihn völlig unberücksichtigt. So besage insbesondere Ziff. 7 der Vereinbarung vom 25. März 1999, dass «das kontokorrentmässig geführte Darlehen unverzinslich ist und, solange die Parteien in derselben Liegenschaft zusammenleben, grundsätzlich unkündbar». Es sei also unmissverständlich festgehalten worden, dass der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten eine Darlehensforderung habe. Weiter sei in Ziff. 8 stipuliert, wann die Darlehensforderung zur Rückzahlung fällig werde, nämlich: «Frau B____ hat Herrn A____ dessen Darlehensforderung mit der Veräusserung der Liegenschaft [...], spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit der Auflösung des Zusammenlebens, zu begleichen.» Deutlicher könne man kaum definieren, dass es die Berufungsbeklagte sei, welche dem Berufungskläger etwas schulde und nicht umgekehrt, wie dies das Zivilgericht fälschlicherweise feststellt habe (Berufung Rz. 18).

 

Die Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 gehe sogar noch weiter und definiere in Ziff. 7, dass das Darlehen des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte «solange die Parteien in derselben Liegenschaft zusammenleben, mindestens jedoch bis zum Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien zulasten der Liegenschaft [...] in [...] abzuschliessenden Festhypothek über Fr. 1'700’000.–, grundsätzlich unkündbar [ist].» Auf diese Weise solle der Berufungskläger die Rückzahlung nicht schon vor der Aufstockung der Hypothek fordern können, da die Berufungsbeklagte das Geld ja gar noch nicht habe. Damit sei erstellt, dass das Geld erst mit der Aufstockung der Hypothek vorhanden und zur Rückzahlung fällig sein werde, daraus sei ohne Weiteres der Zusammenhang zwischen der Aufstockung der Hypothek und der Rückzahlung des Darlehens ersichtlich, was das Zivilgericht konsequent und auf willkürlicher Weise ignoriere. Noch deutlicher werde dieser Zusammenhang und damit die Regelung der Parteien im Innenverhältnis in Ziff. 9, welche festhalte: «Die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft gilt als mit der Auflösung des eheähnlichen Zusammenlebens in der Liegenschaft [...] in [...], frühestens jedoch mit Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien zulasten der Liegenschaft [...] in [...] abzuschliessenden Festhypothek über Fr. 1'700'000.–, aufgelöst.» Bekanntlich sei die Hypothek noch am gleichen Tag mit Kreditvertrag auf CHF 1'700'000.– aufgestockt und im Dezember 2003 in der Folge an die Parteien ausbezahlt worden, davon bekanntlich CHF 350'000.– an den Berufungskläger. Nur wenige Monate danach im Verlaufe des Jahres 2004 sei der Berufungskläger ausgezogen. Spätestens dann sei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden. Bereits deshalb stehe fest, dass keine Partei von der anderen etwas zu fordern gehabt hätte. Und dennoch hätten die Parteien zweimal eine Saldoklausel stipuliert. Infolgedessen sei schlicht unerfindlich, wenn das Zivilgericht entgegen diesen deutlichen Wortlauten sämtlicher Vereinbarungen festhalte, das Bestehen eines Darlehens in der Höhe von (mindestens) CHF 320'000.– wäre ein gewichtiges Indiz für einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, wonach der Berufungskläger die im Rahmen der Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten CHF 320'000.– behalten dürfe. Indem das Zivilgericht nicht den vollständigen Wortlaut der Vereinbarungen würdige und sich lediglich auf einzelne, schwache Indizien stütze, verfalle es in Willkür und verletze insbesondere den Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Berücksichtige man die gesamten Lebensumstände der Parteien, welche letztlich insbesondere in finanzieller Hinsicht Eingang in die betreffenden Vereinbarungen gefunden hätten, dann dränge sich ein ganz anderer Schluss auf als vom Zivilgericht vorgenommen. Dann könne es gerade nicht der Wille der Parteien gewesen sein, zwei Jahrzehnte nach Beziehungsende Prozesse führen zu müssen, sondern dass die finanziellen Angelegenheiten ein für alle Mal klar geregelt seien. Infolgedessen sei der Berufungsbeklagten der Beweis für den Bestand ihrer angeblichen Regressforderungen nicht gelungen und im Gegenzug dem Berufungskläger der Beweis einer Darlehensschuld der Berufungsbeklagten gelungen, so dass die Klage in Gutheissung der Berufung abgewiesen werden müsse. Zusammenfassend stehe damit fest, dass das Zivilgericht den Berufungskläger in Verletzung von Bundesrecht und auf willkürliche Art und Weise zur Zahlung einer nicht geschuldeten und nicht erwiesenen Forderung verurteilt habe. Mangels Bestands einer Forderung sei auch kein Verzugszins geschuldet. Infolgedessen sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage dementsprechend vollumfänglich abzuweisen (Berufung Rz. 19–21).

 

2.2.3

2.2.3.1 Mit seinen ausführlichen Vorbringen vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung mit den Ausführungen des Zivilgerichts zu den Folgen der Zahlung einer Solidarschuld durch einen Solidarschuldner gemäss Art. 148 OR nicht auseinander. Das Zivilgericht weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass gemäss Art. 148 OR von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen habe, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergebe (Abs. 1), und dass ein Solidarschuldner, der mehr als seinen Teil bezahle, für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner habe (Abs. 2). Dass er nach dem Innenverhältnis von der Solidarschuld überhaupt nicht oder zu einem geringeren als dem gesetzlich vermuteten Anteil betroffen werde, habe der belangte Mitschuldner zu beweisen (BGer 5A_672/2012 vom 3. April 2014 E. 8.3.2). Gemäss den obigen Ausführungen ist das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte gegenüber der D____ Solidarschuldner für die Hypothekarlast waren und dass diese Hypothekarlast alleine von der Berufungsbeklagten getilgt worden ist (vgl. oben E. 2.1). Das Zivilgericht hat daher zu Recht erkannt, dass der Berufungsbeklagten in dieser Situation im Einklang mit Art. 148 OR ein Regressanspruch gegen den Berufungskläger zusteht, soweit dieser nicht eine vom gesetzlich statuierten Rückgriffsrecht abweichende Vereinbarung nachweisen kann. Der Vorwurf des Berufungsklägers, das Zivilgericht würde bei den beiden Parteien unterschiedliche Beweisanforderungen stellen, ist nicht zutreffend. Das Zivilgericht hat vielmehr nach vertiefter Prüfung der Vorbringen der Parteien erkannt, dass der Berufungskläger den Nachweis einer von Art. 148 OR abweichenden Regelung nicht erbringen könne. Die Frage, ob die Forderung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe ihr die gesamte ihm ausbezahlte Summe von CHF 320'000.– zurückzuzahlen, berechtigt war, hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich offengelassen. Es hat lediglich, aber immerhin festgehalten, dass zumindest der sich aus Art. 148 OR ergebende Regressanspruch der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger auf die Hälfte der von der Berufungsbeklagten gegenüber der Bank geleisteten Tilgung der Solidarschuld belegt und begründet sei und dass deshalb die Teilklage vollumfänglich gutzuheissen sei. Der Berufungskläger vermag mit seinen Einwänden gegen die fundiert begründete Beurteilung durch das Zivilgericht nicht durchzudringen.

 

Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, eine von Art. 148 OR abweichende Regelung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004. Mit dieser Vereinbarung hätten die Parteien den Willen zum Ausdruck gebracht, dass der Berufungskläger die ihm im Rahmen der Erhöhung der Hypothek ausbezahlte Summe von CHF 320'000.– behalten könne und dass auch bei der hier erfolgten Rückzahlung dieser Hypothekarschuld ein Regressanspruch der Berufungsbeklagten ausgeschlossen sei. Der Berufungskläger vermag aber nicht aufzuzeigen, dass sich eine solche Übereinkunft aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 ableiten lässt. Bereits für die Behauptung, Sinn und Zweck des Vertrags vom 25. März 1999 sei es gewesen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten finanzielle Unterstützung biete, ist nicht zutreffend. Sinn und Zweck gemäss der Präambel dieser Vereinbarung war vielmehr die Regelung der Nutzung und Kostentragung «angesichts des eheähnlichen Zusammenlebens der […] Parteien in der Liegenschaft [...] in [...]». Auch in der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 haben die Parteien ausgeführt, dass sie «angesichts des eheähnlichen Zusammenlebens der […] Parteien in der Liegenschaft [...] in [...] am 25. März 1999 bezüglich der Nutzung der Liegenschaft [...] in [...] und bezüglich der Tragung der Kosten dieser Liegenschaft» die Vereinbarung vom März 1999 abgeschlossen haben. In der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 haben die Parteien festgehalten, dass diese Vereinbarung diejenige vom 25. März 1999 ersetzt (Vereinbarung vom 6. Oktober 2003, Präambel). In der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 haben die Parteien wiederum festgelegt, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 aufgehoben und durch die neue Vereinbarung ersetzt werde (Vereinbarung vom 23. Januar 2004). In dieser die anderen Vereinbarungen ersetzenden Vereinbarung vom 23. Januar 2004 haben die Parteien festgelegt, dass sie die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen für eine Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 1'380'000.– je hälftig tragen und dass der Berufungskläger die Hypothekarzinsen für den Restbetrag von CHF 320'000.– alleine trage. In den früheren Vereinbarungen von 1999 und 2003 war im Vertrag noch festgehalten, dass die Parteien es für wirtschaftlich angemessenen halten würden, dass der Berufungskläger 1/3 und die Berufungsbeklagte 2/3 der anfallenden Hypothekarzins- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft trage und dass die hälftige Tragung dieser Kosten lediglich gewählt werde, da gemessen an ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten der Berufungsbeklagten die Tragung von 2/3 der anfallenden Hypothekarzins- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft nicht möglich und nicht zumutbar sei. Weiter sahen diese früheren Vereinbarungen vor, dass die vom Berufungskläger erbrachten Amortisations- und Investitionszahlungen sowie seine Mehrleistungen von einem Sechstel der jährlichen Hypothekarzins- und Unterhaltskosten (gegenüber der als angemessen empfundenen Quote von 2/3) dem Berufungskläger als Darlehensforderung gegenüber der Berufungsbeklagten anwachsen würde, welche von den Parteien jeweils auf das Jahresende neu ermittelt werde. In der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003, welche die Vereinbarung vom 25. März 1999 ersetzte, war diese Klausel zwar noch enthalten. Neu wurde jedoch festgehalten, dass der Berufungskläger die Hypothekarzinsen für die Hypothekarschuld im Umfang des Erhöhungsbetrags von CHF 320’000.– allein trage. Am 23. Januar 2004 haben die Parteien, wie bereits ausgeführt eine neue Vereinbarung getroffen, welche die Vereinbarung vom Jahr 2003 ersetzen soll (so ausdrücklich anerkannt durch den Berufungskläger, vgl. Klageantwort Rz. 20). In dieser neuen Vereinbarung war von der grundsätzlich als angemessen angesehenen Aufteilung der Tragung der Hypothekarzins- und Unterhaltskosten zu zwei Dritteln durch die Berufungsbeklagte und zu einem Drittel durch den Berufungskläger nicht mehr die Rede. Es wurde festgehalten, dass die Parteien mit Vereinbarung vom 25. März 1999 eine einfache Gesellschaft geschlossen hätten, welche noch immer bestehe und von den Parteien weitergeführt werde. Die Parteien würden die Unterhaltskosten sowie die Hypothekarzinsen für eine Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 1'380'000.– je hälftig tragen und der Berufungskläger trage die Hypothekarzinsen für den Restbetrag der Hypothekarschulden von CHF 320'000.– alleine. Weiter wurde in der Vereinbarung festgestellt, dass es der Berufungsbeklagten nicht möglich sei, aus ihrem eigenen Arbeitseinkommen oder sonstigem Einkommen Amortisationszahlungen und Investitionen in die Liegenschaft zu leisten, weswegen sich der Berufungskläger bereit erkläre, für solche Leistungen aufzukommen, indem er entsprechende Beträge der Berufungsbeklagten darlehensweise zur Verfügung stelle. Die von ihm erbrachten Amortisations- und Investitionszulagen würden dem Berufungskläger als Darlehensforderung gegenüber der Berufungsbeklagten anfallen, welche von den Parteien jeweils auf das Jahresende neu ermittelt werde. Das kontokorrentmässig geführte Darlehen sei unverzinslich und solange die Parteien in derselben Liegenschaft zusammenleben würden, mindestens jedoch bis zum Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung von den Parteien zulasten der Liegenschaft in [...] abzuschliessenden Festhypothek über CHF 1'700’000.–, grundsätzlich unkündbar. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger dessen Darlehensforderung mit der Veräusserung der Liegenschaft, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit der Auflösung der einfachen Gesellschaft zu begleichen. Die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft gelte als mit der Auflösung des eheähnlichen Zusammenlebens in der Liegenschaft in [...], frühestens jedoch mit Ablauf der umgehend nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien zulasten der Liegenschaft in [...] abzuschliessenden Festhypothek über CHF 1'700'000.– aufgelöst. Gemäss Ziff. 9 dieser Vereinbarung werden infolge Aufstockung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek von 1'350’000.– auf 1'700'000.– den Parteien CHF 350’000.– ausbezahlt. Davon habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 30’000.– und die bis damals aufgelaufenen, noch offenen Hypothekarzinsen zu bezahlen. Nach Ausführung der vorstehend genannten Zahlungen und der Auszahlung von CHF 30'000.– an die Berufungsbeklagte durch den Berufungskläger erklärten sich die Parteien bezüglich der gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden gegenseitigen Ansprüche als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und habe keine Partei von der anderen daraus noch etwas zu fordern.

 

Die Behauptung des Berufungsklägers, aus den vorgenannten Vereinbarungen respektive der in den Vereinbarungen aus dem Jahr 2003 und 2004 enthaltenen Saldoklausel würde hervorgehen, dass mit der Auszahlung von CHF 320'000.– an den Berufungskläger ein in diesem Umfang feststehendes, angefallenes Darlehen der Berufungsbeklagten ihm gegenüber getilgt werde und dass er daher auch bei Rückzahlung der solidarschuldnerischen Hypothek durch die Berufungsbeklagte ein Regressrecht ausgeschlossen sei, findet weder im Wortlaut dieser Bestimmung noch bei einer systematischen Auslegung der Verträge eine Stütze.

 

Es ist zutreffend, dass in den Vereinbarungen von 1999 und 2003 im Umfang von einem Sechstel der jährlichen Hypothekarzins- und Unterhaltskosten gegenüber der als angemessen empfundenen Quote von 2/3 von einer dem Berufungskläger anwachsenden Darlehensforderung gesprochen wurde. In der Vereinbarung vom 23. Januar 2004, welche die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 ersetzte, die ihrerseits die Vereinbarung vom Juni 1999 ersetzt hatte, war diese Klausel aber nicht mehr enthalten. Lediglich in Bezug auf Amortisations- und Investitionszulagen des Berufungsklägers war von einer Darlehensforderung die Rede, welche von den Parteien jeweils auf das Jahresende neu ermittelt würde. An keiner Stelle der Vereinbarungen war festgehalten, dass tatsächlich ein solches Darlehen im Umfang von CHF 320'000.– angefallen sei, welches durch die Zahlung von CHF 320'000.– an den Berufungskläger ausgeglichen werden soll. Die Berufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass mit einer solchen angeblichen Verrechnungswirkung auch nicht zu vereinbaren wäre, dass der Berufungskläger gemäss Vereinbarung bis zum Ablauf der Festhypothek über den Gesamtbetrag von CHF 1'700'000.– für den Teilbetrag der Hypothekarschuld von CHF 320’000.– die entsprechenden Hypothekarzinsen alleine tragen musste. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Berufungskläger damals für den Aufbau seiner Selbständigkeit auf diesen Betrag angewiesen war, dass ihm dieser Betrag ausbezahlt worden ist und dass er die Hypothekarzinsen für diesen Betrag selbst tragen musste (vgl. etwa Klageantwort Rz. 13). Wenn in der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 festgehalten wird, dass der Berufungskläger die auf diesem Betrag geschuldeten Hypothekarzinsen alleine tragen muss, wäre es kaum verständlich, dass der Berufungsbeklagten bei Rückzahlung dieser (solidarisch geschuldeten) Hypothekarschuld durch sie allein kein Regressrecht im Sinn von Art. 148 Abs. 2 OR gegen den Berufungskläger zustehen soll.

 

Die in Ziff. 9 der Vereinbarung enthaltene Saldoklausel bezieht sich explizit auf «gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehende gegenseitige Ansprüche». Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass den Parteien Ansprüche etwa aus der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 selbst und eben aus der bei Ablösung der Festhypothek allenfalls entstehenden Regressforderungen zustehen. Der Rechtszustand nach der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 war so, dass beide Parteien Solidarschuldner der Hypothekarforderung waren, dass der Berufungskläger die Hypothekarzinsen für den ihm allein ausbezahlten Teilbetrag von CHF 320’000.– gemäss Vereinbarung alleine zu bezahlen hatte und dass die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft frühestens mit Ablauf der Festhypothek aufgelöst wird. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Saldoklausel in der Vereinbarung vom 23. Januar 2004, welche sich explizit nur auf allfällig bestehende gegenseitige Ansprüche gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 bezieht, einer Regressforderung gemäss Art. 148 Abs. 2 OR entgegenstehen soll. Eine solche Regressforderung basiert eben nicht auf der Vereinbarung vom 25. März 1999, sondern ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung von 148 Abs. 2 OR bei der einseitigen Rückzahlung einer Solidarschuld durch eine Solidarschuldnerin.

 

Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Berufungskläger der Nachweis, dass mit der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 respektive den Vorgängerversionen dieser Vereinbarung festgehalten worden sei, dass der Berufungsbeklagten auch bei Ablösungen der Solidarschuld der Parteien gegenüber der Bank durch sie in Abweichung von Art. 148 Abs. 2 OR gegenüber dem Berufungskläger kein Regressrecht bestehen soll, nicht gelungen ist. Es hat zutreffend festgestellt, dass weder ein entsprechender tatsächlicher Wille der Parteien aufgezeigt werden konnte noch, dass sich eine solche Vereinbarung aus der objektiven Auslegung des Vertrags vom 23. Januar 2004 respektive dessen Vorgängerversionen ableiten lässt.

 

2.2.3.2 An diesem Ergebnis ändert der Verweis des Berufungsklägers auf die von ihm selbst verfasste Aufstellung angeblicher Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto der Parteien und einen mehrhundertseitigen Sammelbeleg nichts. Dem Nachweis von «Amortisations- und Investitionszahlungen» in Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 und der Äufnung einer entsprechenden Darlehensforderung kam der Berufungskläger mit der Einreichung eines Bündels von Kontoauszügen über ein gemeinsames Konto der Parteien bzw. Belegen von Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto nicht nach, wie dies vom Zivilgericht zu Recht erkannt worden ist. Auch der im vorinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger eingereichten «Zusammenfassung der getätigten Zahlungen des Beklagten» sind keine Hinweise auf «Amortisations- und Investitionszahlungen» in Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 zu entnehmen, zumal diese Auflistung im Wesentlichen einfach Auflistungen von Zahlungen des Berufungsklägers auf gemeinsame Konten der Parteien und direkte Zahlungen an die Berufungsbeklagte für deren Lebenshaltungskosten enthält (Beilage 4 zur Klageantwort). Der Berufungskläger scheint auch in der Berufung das relevante Beweisthema zu verkennen, wenn er ausführt, mit den eingereichten Belegen habe er nachgewiesen, dass die finanziellen Verflechtungen der Parteien über die Jahre zahlreich und vielfältig gewesen seien und dass aufgrund der eingereichten Bankbelege ohne Weiteres und ohne jegliche Berechnungen ersichtlich sei, dass der Berufungskläger massive Zahlungen zugunsten der gemeinsamen Konten der Parteien geleistet habe. Mit solchen Belegen für Einzahlungen auf gemeinsame Konten kommt der Berufungskläger den Anforderungen des Nachweises der darlehensweise erbrachten Amortisations- und Investitionszahlungen im Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 nicht nach. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers legt das Zivilgericht in diesem Zusammenhang auch keine unterschiedlichen Beweismassstäbe an, wenn es als erstellt erachtet, dass auch die Berufungsbeklagte massgebliche Zahlungen auf die gemeinsamen Konten belege und dass von diesen Konten unbestrittenermassen nicht nur Liegenschaftskosten, sondern auch andere Lebensführungskosten der Parteien bezahlt worden seien. Dass das gemeinsame Konto nicht nur der Deckung von Liegenschaftskosten, sondern auch der übrigen Lebenskosten der Parteien gedient hatte, wird vom Berufungskläger nicht bestritten, sondern anerkannt (vgl. Duplik Rz. 13).

 

Wenn der Berufungskläger in der Berufung geltend macht, den als Klageantwortbeilage 5 eingereichten Bankunterlagen seien Zahlungen von ihm in der Höhe von CHF 304’916.30 auf das gemeinsame Konto der Parteien zu entnehmen, behauptet er damit nicht einmal substantiiert, geschweige denn belegt er damit, dass es sich bei diesen Einzahlungen auf das gemeinsame Konto um Amortisations- und Investitionszahlungen im Sinn der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 bzw. um eine darlehensweise Zurverfügungstellung von entsprechenden Mitteln gehandelt habe soll. Der Berufungskläger führte in Bezug auf die von der Berufungsbeklagten aufgezeigten Zahlungen auf das gemeinsame Konto selbst aus, es sei unklar, ob das einbezahlte Geld auch tatsächlich für die Kosten in Zusammenhang mit der Liegenschaft verwendet worden sei (Replik Rz. 13). Das gilt aber ebenso für die vom Berufungskläger geltend gemachten Einzahlungen. Wenn der Berufungskläger geltend macht, dass dazu direkt vom Berufungskläger getragene Kosten für Unterhalt, Renovation, Einrichtung etc. in der Höhe von total CHF 49'092.– kämen, so ist auch daraus nicht abzuleiten, ob und in welchem Umfang es sich bei diesen nicht näher substantiierten Kosten um die Amortisations- und Investitionszahlungen gehandelt haben soll. Der Berufungskläger zeigt auch in keiner Weise auf, ob und wo er in den erstinstanzlichen Rechtsschriften entsprechend substantiierte und belegte Behauptungen aufgestellt habe. Dasselbe gilt für den von ihm aufgeführten Dauerauftrag von monatlich CHF 5'000.–, bei welchem er in keiner Weise aufzuzeigen vermag, dass er im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht und belegt habe, dass es sich dabei um die Zurverfügungstellung von Mitteln für Amortisations- und Investitionszahlungen gehandelt haben soll. Unverständlich ist im weiteren, inwiefern der Berufungskläger aus den von ihm geltend gemachten Überweisungen in den Jahren 2004 bis Mitte 2006 in der Höhe von insgesamt CHF 78'000.– etwas in Bezug auf eine von ihm behauptete im Jahr 2003 bestehende und durch die Auszahlung von CHF 320'000.– an ihn ausgeglichene Darlehensforderung ableiten möchte.

 

2.2.3.3 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist auch keine ungenügende Ausübung der Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zur Feststellung des Sachverhalts erkennbar. Der Berufungskläger anerkennt selbst, dass er vom Gericht auch zu den von ihm angeblich darlehensweise erbrachten Leistungen befragt wurde und dass er dazu auf die eingereichten Bankbelege verwiesen habe. Mit diesem Verweis konnte aber die von ihm behauptete Zuordnung von Zahlungen auf das gemeinsame Konto weder spezifiziert, geschweige denn belegt werden. Wenn der Berufungskläger bei dieser Befragung ausführte, dass er Heizöl für CHF 10'000.– pro Jahr habe kaufen müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 3) oder Fenster des Ex-Mannes der Berufungsbeklagten in [...] habe zahlen müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 6), zeigt dies auf, dass der Berufungskläger fälschlicherweise davon ausgeht, dass alle von ihm geleisteten Beiträge an die Lebenshaltungskosten der Parteien oder an die Berufungsbeklagte zu einer entsprechenden Darlehensforderung geführt hätten. Dies war aber zweifellos nicht der Sinn der Vereinbarungen von 1999, 2003 und 2004. Wenn der Berufungskläger geltend macht, es seien Amortisationszahlungen geleistet worden und von 1999 bis 2003 habe man eine zweite Hypothek bezahlen müssen und diese habe er bezahlt bzw. es seien Amortisationen von mindestens CHF 200'000.– geleistet worden (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 4), so handelt es sich dabei um Behauptungen, welche in den Rechtsschriften des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Stütze finden. In der Berufung zeigt der Berufungskläger denn auch in keiner Weise auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren durch ihn geleistete Amortisationszahlungen in den Jahren 1999 bis 2003 bzw. 2004 substantiiert geltend gemacht bzw. belegt haben soll. Die fehlende Substantiierung und der fehlende Nachweis einer darlehensweisen Zurverfügungstellung von Mitteln im Sinn der Vereinbarungen von 2004 bzw. den Vorgängerversionen ist somit klarerweise nicht auf eine angeblich ungenügende Ausübung der Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zurückzuführen.

 

2.2.3.4 Das Zivilgericht wertete entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers auch das Schreiben der Berufungsbeklagten an ihn vom 27. Dezember 2009 (Duplikbeilage 2) und das Schreiben des Berufungsklägers an die D____ vom 18. Juni 2003 (Klageantwortbeilage 3) richtigerweise nicht als Beleg für eine angebliche Verrechnung einer zwischen den Parteien bestehenden Darlehensforderung. Es erkannte zu Recht, dass das Schreiben vom 18. Juni 2003 alleine vom Berufungskläger verfasst war und damit nicht belegt, dass dies mit der Berufungsbeklagten abgesprochen war. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers die in der Berufung vorgebrachte Behauptung nichts, dass im Vorfeld der Aufstockung der Hypothek eine gemeinsame Besprechung mit der Bank und beiden Parteien stattgefunden habe. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, dass und gegebenenfalls wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben soll oder inwiefern die Vor­aussetzungen für eine erstmalige Berücksichtigung im Berufungsverfahren vorliegen solle. Im Übrigen behauptet der Berufungskläger nicht einmal, dass anlässlich der behaupteten Besprechung bei der Bank von einem von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger gewährten Darlehen die Rede gewesen sein soll. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Berufungsbeklagten vom 27. Dezember 2009. Darin führt sie im Gegenteil aus, dass sie ihm CHF 350'000.– im Vertrauen gegeben habe und sie von ihm im Sinn einer Regelung per Saldo aller Ansprüche eine Zahlung von CHF 200'000.– «ohne jegliches Theater» fordere. Daraus hat das Zivilgericht zu Recht geschlossen, dass es sich um den Vorschlag einer vergleichsweisen Erledigung der Sache handelte. Unbeachtlich zu bleiben hat das vom Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet eingereichte Schreiben der Berufungsbeklagten vom 8. August 2013. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 1.3), vermag der Berufungskläger auch nicht ansatzweise aufzuzeigen, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, dieses Schreiben, aus welchem gemäss den Ausführungen in der Berufung der Sinn der drei Vereinbarungen hervorgehe, bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Das Beweisthema der Bedeutung der Auslegung dieser Vereinbarungen war für den anwaltlich vertretenen Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren mit einem doppelten Schriftenwechsel bekannt. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses neuen Beweisantrags gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind somit nicht erfüllt. Ohnehin lässt sich aus dem Schreiben entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers auch nicht ableiten, es habe dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen, dass ein zwischen ihnen bestehendes Darlehen mit der Zahlung von CHF 320'000.– an den Berufungskläger hätte ausgeglichen werden sollen, zumal das Bestehen eines solchen Darlehens gar nicht nachgewiesen werden konnte. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem Berufungskläger der Nachweis, dass er der Berufungsbeklagten ein Darlehen gewährt haben soll, nicht gelingt. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die in Ziff. 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 bzw. Ziff. 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 vorgesehene Auszahlung von CHF 350'000.– an den Berufungskläger einer Rückzahlung eines solchen, nicht nachgewiesenen Darlehens diente und dass die Parteien das sich bei alleiniger Rückzahlung der solidarisch geschuldeten Hypothekarforderung aus Art. 148 Abs. 1 und 2 OR ergebende Regressrecht hätten ausschliessen wollen.

 

2.2.3.5 Das Zivilgericht erkannte schliesslich zu Recht, dass die Parteien die hypothekarische Solidarschuld der Bank gegenüber im Jahr 2008 um CHF 25’000.– erhöht haben. Vom Berufungskläger wird diese Erhöhung der Solidarschuld weder in den erstinstanzlichen Rechtsschriften noch in der Berufung bestritten. Dass die Berufungsbeklagte (auch) die Hypothek in diesem Umfang alleine zurückbezahlt hat, steht aufgrund der obigen Ausführungen fest. Dass die Parteien in der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 die Anwendung von Art. 148 Abs. 1 und 2 OR auf diese erst im Jahr 2008 entstandene Solidarschuld hätten ausschliessen wollen, wird vom Berufungskläger nicht vorgebracht. Das Zivilgericht erkannte daher auch in diesem Punkt zu Recht, dass die Berufungsbeklagte, die den ganzen Betrag und damit auch den hälftigen Anteil des Berufungsklägers im Umfang CHF 12’500.– bezahlt hatte, eine Regressforderung gegen diesen im entsprechenden Umfang nachgewiesen hat.

 

2.2.3.6 Insgesamt erachtete es das Zivilgericht somit zu Recht als erwiesen, dass die Berufungsbeklagte die von den Parteien solidarisch geschuldete Hypothekarschuld von insgesamt CHF 1'725'000.– alleine zurückbezahlt hat und dass es dem Berufungsbeklagten in Bezug auf den Erhöhungsbetrag von CHF 350'000.– (abzüglich einer an die Berufungsbeklagten erfolgten Zahlung von CHF 30'000.–) und in Bezug auf den Erhöhungsbetrag von CHF 25'000.– im Jahr 2008 nicht gelinge, eine von Art. 148 Abs. 1 und 2 OR abweichende Regelung nachzuweisen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der Teilklage über den Betrag von CHF 30'000.– vom Zivilgericht auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Die Zusprechung von Verzugszinsen wird vom Berufungskläger nur im Zusammenhang mit der Berechtigung der Hauptforderung beanstandet. Darauf ist somit aufgrund des vorliegenden Ergebnisses nicht weiter einzugehen. Die Berufung erweist sich als unbegründet.

 

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 30'000.– betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF 3’000.– (§ 5 Abs. 1 und § 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zudem hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf CHF 3'000.– festgelegt wird (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommen Auslagen von maximal 3 % (§ 23 HoR) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 24 HoR), wobei die Berufungsbeklagte in ihrer Honorarnote vom 7. November 2022 erstere mit CHF 75.– beziffert.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Juni 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.– und bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3’000.– zuzüglich Auslagen von CHF 75.– und Mehrwertsteuer von CHF 231.–.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.