Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2022.31

BEZ.2023.15

 

ENTSCHEID

 

vom 7. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Berufungsklägerin

[...]                                                                               Beschwerdeführerin

 

gegen

 

B____, Advokat                                                       Berufungsbeklagter 1

[...]   

 

C____, Treuhänder                                                 Berufungsbeklagter 2

[...]

c/o J____

 

D____                                                                     Berufungsbeklagter 3

[...]                                                                              Beschwerdegegner

 

beide vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erb-

schaftsamt vom 8. September 2022

 

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erb-

schaftsamt Basel-Stadt vom 10. Januar 2023

 

betreffend Aufsicht über den Willensvollstrecker und Verfahrensleitung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Erbvertrag vom 28. Juli 2004 verfügte E____ verschiedene Anordnungen in Bezug auf ihren Nachlass. Namentlich setzte sie als Willensvollstrecker D____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 3 und Beschwerdegegner) sowie B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) ein. Am 9. November 2018 verstarb E____ in Basel. Sie hinterliess als eingesetzte Erben ihre Kinder A____ (nachfolgend Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin) und F____. Am 9. September 2019 verstarb die Mutter von E____, G____, in Basel. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihre Kinder H____, I____ sowie die Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter F____ und die Berufungsklägerin. Mit Testament vom 15. Mai 2012 hatte sie als Willensvollstrecker den Berufungsbeklagten 1 sowie C____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 2) eingesetzt. Am 6./10. Dezember 2019 unterzeichneten A____ und F____ in Bezug auf den Nachlass von E____ selig einen Erbteilungsvertrag. Am 29. April 2020 unterzeichneten sodann H____, I____, F____ sowie die Berufungsklägerin in Bezug auf den Nachlass von G____ selig einen objektiv-partiellen Erbteilungsvertrag.

 

Mit Eingabe vom 4. September 2020 beantragte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt, die Willensvollstreckung im Rahmen des Nachlasses G____ selig sei bis zur Beendigung der von ihr vorgebrachten rechtlichen Fragen einem amtlichen Verwalter zu übertragen und im Nachlass E____ selig sei die Verwaltung durch den Berufungsbeklagten 2 bzw. die J____ mit einer Weisung an den Berufungsbeklagten 1 aufzuheben und es sei dieser anzuweisen, den Erben andere Nachlassverwaltungen vorzuschlagen. Diese Eingabe wurde von der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Beschwerde gegen die Willensvollstrecker in den Nachlässen E____ selig und G____ selig entgegengenommen.

 

Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde unter anderem festgehalten, dass die Berufungsklägerin die in ihrer Beschwerde vom 4. September 2020 genannten Beilagen nicht eingereicht hatte, und der Berufungsklägerin wurde eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen eingeräumt, um diese Beilagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, die Adresse von D____ bekanntzugeben. Am 13. November 2020 reichte die Berufungsklägerin eine Eingabe von ca. 724 Seiten ein. Diese wurden mit Verfügung vom 13. November 2020 zur Verbesserung innert nicht erstreckbarer Frist von 5 Tagen zurückgewiesen und es wurde der Berufungsklägerin in Aussicht gestellt, dass wenn die Eingaben bzw. Beilagen innert Frist nicht in geordneter und strukturierter Weise, versehen mit einem Beilagenverzeichnis, eingingen, die Beilagen als nicht eingereicht gälten.

 

Mit Eingabe vom 17. November 2020 bezeichnete die Berufungsklägerin eine Adresse von D____. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass die Berufungsklägerin innert Frist keine verbesserte Eingabe eingereicht hat und dass folglich die Beilagen zur Beschwerde vom 4. September 2020 als nicht eingereicht gelten. Zugleich wurde die Zustellung der Beschwerde vom 4. September 2020 an die Berufungsbeklagten 1–3 sowie dem Erbschaftsamt zur Einreichung einer Stellungnahme sowie den übrigen Erben einstweilen zur Kenntnis zugestellt.

 

Auf ein Gesuch der Berufungsklägerin vom 22. Dezember 2020 um erneute und verbesserte Einreichung der Beilagen zu ihrer Beschwerde wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 nicht eingetreten. Mit Gesuch vom 4. Februar 2021 ersuchte die Berufungsklägerin um eine Erstreckung allfälliger für sie laufender Fristen bzw. Wiederherstellung allfälliger unbenutzt verstrichener Fristen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde festgestellt, dass die Berufungsklägerin unentschuldigt nicht zum zuvor vereinbarten Termin zur Akteneinsichtnahme erschienen sei, und es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass ihr im vorliegenden Verfahren seitens der Aufsichtsbehörde seit dem Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2020 keine Fristen gesetzt worden seien, weshalb auf ihr Fristerstreckungsgesuch betreffend das vorliegende Verfahren nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 26. März 2021 beantragten die Berufungsbeklagten 1–3 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 wandte sich die Berufungsklägerin in verschiedener Hinsicht gegen das Vorgehen der Berufungsbeklagten, machte geltend, sie habe die Stellungnahme des Berufungsbeklagten 2 und des Erbschaftsamts nicht erhalten, beantragte die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde sowie die Absetzung des Berufungsbeklagten 1 als Willensvollstrecker und ersuchte um Einsicht in die Akten des Erbschaftsamts. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagten 1–3 zur Beschwerde Stellung genommen haben und eine Eingabe des Erbschaftsamts bislang noch nicht erfolgt sei. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, eine verbesserte Beschwerde einzureichen, wurde unter Verweis auf die Verfügungen vom 13. November 2020 sowie vom 2. Dezember 2020 nicht eingetreten. Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin nicht zugestellt werden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 nahmen die Berufungsbeklagten 1–3 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 Stellung und hielten an den Rechtsbegehren und den Ausführungen in ihrer Stellungnahme 26. März 2021 vollumfänglich fest. Gleichzeitig teilten sie mit, dass die Erbteilung gemäss Erbteilungsvertrag vom 29. April 2020 inzwischen grundsätzlich abgeschlossen sei. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juli 2021 ersuchte die Berufungsklägerin erneut um Einsicht in die Akten des Erbschaftsamts. Ausserdem machte sie erneut geltend, sie habe bis anhin lediglich die Stellungnahme des Berufungsbeklagten 1 erhalten, und bat um Zustellung der Stellungnahme des Berufungsbeklagten 2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 1. Juni 2021 der Berufungsklägerin nicht zugestellt werden konnte und als zugestellt gelte. Sodann wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Verfügung vom 1. Juni 2021 am Schalter des Zivilgerichts abholen und die Akten des Erbschaftsamts einsehen könne. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte die Berufungsklägerin als Novum eine Feststeilungsurkunde einer Notarin ein. Mit Eingabe vom 2. September 2021 beantragte die Berufungsklägerin, die Willensvollstrecker seien anzuweisen, alle bekannten letztwilligen Verfügungen von G____ selig auszuliefern, und reichte erneut die Beilagen zu ihrer Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 6. September 2021 wurden die erneut eingereichten Beilagen zur Beschwerde vom 4. September 2020 mit Verweis auf die Verfügungen vom 2. und 13. November 2020 sowie vom 2. und 28. Dezember 2020 aus dem Recht gewiesen. Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin nicht zugestellt werden. Nach einer weiteren Akteneinsicht durch die Berufungsklägerin rügte sie mit Eingabe vom 7. September 2021 die Unvollständigkeit der Akten des Erbschaftsamts. Mit Eingabe vom 9. September 2021 nahmen die Berufungsbeklagten 1–3 zur Noveneingabe der Berufungsklägerin vom 25. August 2021 Stellung und hielten im Übrigen an den Rechtsbegehren und den Ausführungen in ihrer Stellungnahme 26. März 2021 vollumfänglich fest.

 

Es folgten diverse weitere Eingaben der Berufungsklägerin, in denen sie um Akteneinsicht, um Anweisungen an die Willensvollstrecker, um Anweisungen an das Erbschaftsamt ersuchte und die Unvollständigkeit der Akten des Erbschaftsamts rügte, diverse Verfügungen und Zustellversuche der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt sowie Stellungnahmen der Berufungsbeklagten und des Erbschaftsamts. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 rügte die Berufungsklägerin zudem die Feststellungen des Erbschaftsamts betreffend die Funktionen der an der Nachlassabwicklung beteiligten Personen und führte aus, dass sie eine von ihr eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 4. August 2020 gegen das Erbschaftsamt um eine aufsichtsrechtliche Anzeige an die Aufsichtsbehörde erweitere. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine als «aufsichtsrechtliche Aufsichtsbeschwerde» bezeichnete Eingabe bei der Aufsichtsbehörde ein.

 

Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 ab. Ebenso wies sie die weiteren Anträge der Berufungsklägerin ab, soweit darauf einzutreten war.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 23. November 2022 reichte sie eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht ein, worin sie unter anderem um Zustellung der Verfügung vom 20. Oktober 2022 mit dem retournierten Couvert ersucht. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diesen Antrag ab. Mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragte die Berufungsklägerin unter anderem den Erlass eines Zwischenentscheids über den Gegenstand und die Verfahrensparteien des vorliegenden Verfahrens. Mit Eingabe vom 29. November 2022 reichte sie ein Rektifikat der Eingabe vom 28. November 2022 ein. Am 5. Dezember 2022 reichte sie eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht mit diversen Verfahrensanträgen ein, welche mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 beurteilt wurden. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 stellte die Berufungsklägerin bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Entscheid vom 8. September 2022 und ersuchte darum, ihre Eingabe vom 24. Mai 2022 und vom 7. Juni 2022 vom Beschwerdeverfahren [...] zu trennen und als aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ordnete die Aufsichtsbehörde die Zustellung der Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. Dezember 2022 an das Appellationsgericht an und teilte der Berufungsklägerin mit, dass einstweilen kein neues Verfahren eröffnet respektive das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ZB.2022.31 sistiert werde.

 

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 ersuchte die Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde und das Appellationsgericht unter anderem, die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 und im vorliegenden Berufungsverfahren zu berichtigen. Betreffend das vorliegende Berufungsverfahren trat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Januar 2023 auf diesen Antrag nicht ein. Betreffend den angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob die Berufungsklägerin Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2023, worin sie einen «Meinungsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, mit einer Entscheidung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt, welches von beiden Verfahren fortzuführen sei» beantragt. Zudem beantragt sie, es sei die Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Nichteröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens zu begründen. Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den Berufungsbeklagten und dem Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verfahren der Aufsicht über die Willensvollstrecker bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SchlT ZGB, SR 210]; AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 518 ZGB N 107). Im Kanton Basel-Stadt ist grundsätzlich die Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [EG ZGB, SG 211.100] analog). Diese gilt dabei als kantonales Recht (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1, BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2 und 3.2). Bei der Aufsicht über die Willensvollstrecker handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1, vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.2; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011, Art. 517-518 ZGB N 554; Martin-Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 28 ZPO N 20 f.). Daher ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. e ZPO; AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2; Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS [...] vom 20. März 2017 E. 1.5, zitiert bei Rapp, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt, in. BJM 2018 S. 276, 286). Die Ansicht der Berufungsklägerin, die Aufsichtsbehörde hätte im ordentlichen Verfahren entscheiden müssen (vgl. Berufung S. 18), ist genauso unbegründet wie die Behauptung der Berufungsklägerin, die Aufsichtsbehörde habe im vorliegenden Fall im ordentlichen Verfahren entscheiden (Berufung S. 7). Die Aufsichtsbehörde erwog vielmehr, dass grundsätzlich das summarische Verfahren zur Anwendung gelange (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 1.5). Aus der Besetzung der Aufsichtsbehörde können entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 7) offensichtlich keine Schlüsse auf die angewendete Verfahrensart gezogen werden. Dass über Beschwerden gegen Willensvollstrecker drei Präsidentinnen oder Präsidenten des Zivilgerichts entscheiden, ergibt sich vielmehr unabhängig von der anwendbaren Verfahrensart daraus, dass gemäss § 2 Abs. 3 EG ZGB analog in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SG 230.100) die aus drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder Zivilgerichtspräsidenten bestehende Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt die zuständige Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker ist (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1, BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.1, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.1; Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS [...] vom 20. März 2017 E. 1.2,zitiert bei Rapp, a.a.O., S. 285; Brückner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Auflage, Zürich 2022, N 312).

 

1.2      Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker kann beim Appellationsgericht angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100] analog; AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2, BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2). Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13 GOG; AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Ob es sich bei der Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Endentscheide der Aufsichtsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2 mit Nachweisen). Da Entscheide der Aufsichtsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten im summarischen Verfahren ergehen (Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2; vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.3). Dementsprechend hat auch die Aufsichtsbehörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin als Berufungsfrist zu Recht zehn Tage angegeben. Die Ausführungen der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 4–6 und 17 f.) sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Praxis des Appellationsgerichts und der Aufsichtsbehörde zu erwecken. Beim angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 handelt es sich betreffend Ziff. 1–3 und 5 f. des Dispositivs um einen Endentscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 beträgt der Streitwert insgesamt CHF 115'236.85 (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 10). Auf die fristgerecht eingereichte Berufung ist diesbezüglich einzutreten, soweit ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

 

1.3      Mit Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt der Berufungsklägerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeigen gegen das Erbschaftsamt vom 24. Mai und 7. Juni 2022 zur Kenntnis. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und wie sie ihr Aufsichtsrecht konkret ausüben will oder nicht, steht weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel offen (vgl. Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 71 N 32; vgl. ferner Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 783). Die Rüge, ein förmliches Rechtsmittel sei zu Unrecht als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt worden, kann die Anzeigestellerin jedoch mit dem Rechtsmittel geltend machen, mit dem der Entscheid über das förmliche Rechtsmittel angefochten werden könnte (vgl. BGE 123 II 402 E. 1b.bb S. 406; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 783). Die Berufungsklägerin macht sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 zu Unrecht als aufsichtsrechtliche Anzeigen statt als Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB behandelt. Entscheide der Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen Verfügungen des Erbschaftsamts oder dessen Vorsteherin oder Vorsteher können beim Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 EG ZGB). Für die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren gelten das GOG und die ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB). Endentscheide der Aufsichtsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. AGE BEZ.2015.35 vom 12. Oktober 2015 E. 1.2). Soweit sie geltend macht, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben zu Unrecht als aufsichtsrechtliche Anzeigen behandelt, und die Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist somit auch auf die Berufung gegen Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 einzutreten.

 

1.4      Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2, 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in ZBJV 2020 S. 71, 76). Dabei muss die Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2; OGer BE ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 6.1.1; OGer ZH LZ160009 vom 28. November 2016 E. 2.3). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2, OGer BE ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 6.1.1; OGer ZH LB160044 vom 23. Dezember 2016 E. 4). Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift einer juristischen Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2; vgl. AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2, ZB.2020.19 vom 23. Juni 2020 E. 2, ZB.2018.9 vom 15. März 2018 E. 2.2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).

 

1.5      Am 6. Dezember 2022 reichte die Berufungsklägerin dem Appellationsgericht eine an die Aufsichtsbehörde adressierte Eingabe vom gleichen Tag ein. Der Betreff dieser Eingabe lautet folgendermassen: «Wiedererwägung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 und die unbekannte Verfügung die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2022 und vom 7. Juni 2022 vom Beschwerdeverfahren [...] zu trennen und als Aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln». Auf der Eingabe (S. 5) vermerkte die Berufungsklägerin, dass diese an das Appellationsgericht zur Information im Berufungsverfahren gehe. Mit der erwähnten Eingabe reichte die Berufungsklägerin drei Dateien mit Dokumenten ein. Das Appellationsgericht geht davon aus, dass es sich dabei um Beilagen zur Eingabe handelt. Am 12. Dezember 2022 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe der Berufungsklägerin vom 12. Dezember 2022 den Berufungsbeklagten, den übrigen Erben, dem Erbschaftsamt und dem Appellationsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werde (Ziff. 1) und «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet respektive […] das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ZB.2022.31 sistiert» werde. Da eine Ergänzung der Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist unzulässig ist und sich das Wiedererwägungsgesuch ohnehin nicht an die Berufungsinstanz richtet, sind die Eingabe vom 6. Dezember 2022 und deren Beilagen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Gegen Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 erhob die Berufungsklägerin am 30. Dezember 2022 Beschwerde. Diese wird im Beschwerdeverfahren BEZ.2022.92 behandelt.

 

1.6      Mit einer Eingabe vom 30. Dezember 2022 ersuchte die Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde und das Appellationsgericht, die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 und im vorliegenden Berufungsverfahren dahingehend zu berichtigen, dass sie nicht [...], laute, sondern [...]. Betreffend das vorliegende Berufungsverfahren trat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Januar 2023 auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Adressberichtigung nicht ein. Betreffend den angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Ein Entscheid, mit dem die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker auf ein Erläuterungsgesuch nicht eingetreten ist oder ein solches abgewiesen hat, kann beim Appellationsgericht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 EG ZGB analog und Art. 334 Abs. 3 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Berufungsklägerin vom 23. Januar 2023 gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2023 ist daher einzutreten.

 

2.

2.1      Aktivlegitimiert zur Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker ist jede an der Erbschaft materiell beteiligte Person einzeln. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen und eingesetzten Erben. Passivlegitimiert ist der Willensvollstrecker (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.2 mit Nachweisen). Die Beschwerde vom 4. September 2020 wurde von der Berufungsklägerin als Erbin gegen die Berufungsbeklagten 1–3 als Willensvollstrecker erhoben (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. I f. und V). Damit sind die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagten 1–3 Hauptparteien des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde gewesen. Als solche sind sie auch Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.2).

 

2.2

2.2.1   Fraglich ist, ob auch die drei übrigen Erben H____, I____ und F____ (vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. I f.) Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde und des vorliegenden Berufungsverfahrens sind.

 

2.2.2   Gewisse Autoren scheinen Miterben, die nicht Beschwerde führen, die Parteistellung generell abzusprechen (vgl. Engler/Jent-Sørensen, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ 2017 S. 421, 428 f.). Dieser nicht weiter begründeten Ansicht kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Entscheide auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Zur Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Im erstinstanzlichen Verfahren kann die Teilnahme oder fehlende Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren keine Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 6 N 2; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 446). Parteistellung kommt auch Personen zu, die nur bei einem gegenteiligen Entscheid rechtsmittelberechtigt wären (vgl. BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001 E. 1c; Marantelli/Huber, Art. 6 N 16 und 20; a. M. Häner, a.a.O., Art. 6 N 6; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 446).

 

2.2.3   Mit ihrer Beschwerde vom 4. September 2020 beantragte die Berufungsklägerin, im Nachlass von G____ selig sei die Willensvollstreckung bis zur Beendigung der von ihr vorgebrachten rechtlichen Fragen einem amtlichen Verwalter zu übertragen und im Nachlass von E____ selig sei die Verwaltung durch den Berufungsbeklagten 2 mit einer Weisung an den Berufungsbeklagten 1 aufzuheben und dieser anzuweisen, den Erben eine andere Nachlassverwaltung vorzuschlagen. Die übrigen Erben sind durch die Entscheide darüber, ob die Willensvollstreckung einem amtlichen Verwalter übertragen bzw. die Verwaltung des Nachlasses durch den Berufungsbeklagten 2 aufgehoben wird, stärker als jedermann betroffen und stehen in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache. Sie können zudem ein eigenes aktuelles und praktisches Interesse daran haben, dass die Verwaltung des Nachlasses von G____ selig weiterhin durch die von der Erblasserin mit Testament vom 15. Mai 2012 eingesetzten Willensvollstecker (vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. II) erfolgt bzw. dass der Nachlass von E____ selig weiterhin vom mit Erbvertrag vom 28. Juli 2004 eingesetzten Berufungsbeklagten 2 (vgl. dazu angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. I und III) verwaltet wird. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch die drei übrigen Erben Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde gewesen sind. Daher hat die Aufsichtsbehörde entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 18) zu Recht die Beschwerde vom 4. September 2020 und weitere Eingaben den übrigen Erben zur Kenntnis zugestellt, die übrigen Erben im Rubrum des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 als Verfahrensbeteiligte erwähnt und den angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 auch den übrigen Erben zugestellt. Wenn das Appellationsgericht in Gutheissung der Berufung die Willensvollstreckung einem amtlichen Verwalter übertrüge bzw. die Verwaltung des Berufungsbeklagten 2 aufhöbe, wären die übrigen Erben aus den vorstehend erwähnten Gründen berechtigt, den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten. Die fehlende Beteiligung am Berufungsverfahren stünde der Beschwerdeberechtigung nicht entgegen, weil sie mangels Zustellung der Berufung vor dem vorliegenden Entscheid keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben. Somit haben die übrigen Erben entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Eingabe vom 29. November 2022) auch im vorliegenden Berufungsverfahren Parteistellung. Folglich ist der vorliegende Entscheid auch ihnen zu eröffnen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist die Frage der Parteistellung der übrigen Erben geklärt. Für den Erlass eines beschwerdefähigen Zwischenentscheids über die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens besteht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Eingabe vom 29. November 2022) kein Anlass.

 

2.3      Am 12. Oktober 2020 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde vom 4. September 2020 dem Erbschaftsamt zugestellt werde. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 ersuchte die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt um Stellungnahme zur Beschwerde vom 4. September 2020. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erklärte dieses, die mit der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen bezögen sich im Wesentlichen auf Teilungsfragen, in die das Erbschaftsamt nicht involviert sei. Deshalb könne es das diesbezügliche Vorgehen der Willensvollstrecker nicht aus eigener Anschauung beurteilen. Folglich sehe sich das Erbschaftsamt nicht in der Lage, zu den Vorbringen der Berufungsklägerin Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16. März 2022 ersuchte die Berufungsklägerin das Erbschaftsamt um Verbesserung seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2022. Mit Eingaben vom 4. April 2022 und 6. Mai 2022 ersuchte sie die Aufsichtsbehörde, das Erbschaftsamt zur Verbesserung seiner Stellungnahme aufzufordern. Mit ihrer Berufung scheint die Berufungsklägerin zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt am Verfahren beteiligt hat, indem es von ihm eine Stellungnahme eingeholt hat (vgl. Berufung S. 18). Diese Rüge ist treuwidrig, nachdem die Berufungsklägerin im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde wiederholt selbst eine weitergehende Stellungnahme des Erbschaftsamts gefordert hat. Da im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 255 lit. b ZPO; AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2; Brückner/ Weibel/Pesenti, a.a.O., N 312a), war die Aufsichtsbehörde im Übrigen zur Feststellung des Sachverhalts unabhängig von einem entsprechenden Parteiantrag berechtigt, eine Stellungnahme des Erbschaftsamts einzuholen. Mit Eingabe vom 12. September 2021 stellte die Berufungsklägerin Anträge betreffend die Akten des Erbschaftsamts (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. XLI). Zudem reichte die Berufungsklägerin am 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Erbschaftsamt ein (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. LVII). Mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 beurteilte die Aufsichtsbehörde diese Anträge und brachte der Berufungsklägerin die Erledigung der aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis. Folglich ist das Erbschaftsamt vom angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 direkt betroffen. Dementsprechend hat die Aufsichtsbehörde zu Recht das Erbschaftsamt im Rubrum des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 als Verfahrensbeteiligten genannt und den angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 auch dem Erbschaftsamt zugestellt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist unter anderem darüber zu befinden, ob die Aufsichtsbehörde die Anträge betreffend die Akten des Erbschaftsamts zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und die Eingaben der Berufungsklägerin vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 zu Recht als aufsichtsrechtliche Anzeigen behandelt hat. Damit ist das Erbschaftsamt auch vom vorliegenden Entscheid unmittelbar betroffen. Daher ist ihm auch dieser zuzustellen.

 

3.

3.1      Mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde, dass «[d]ie Beschwerde […] abgewiesen [wird], soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist.» Mit Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde, dass «[d]ie weiteren Anträge der Beschwerdeführerin […] ebenfalls abgewiesen [werden], soweit darauf einzutreten ist.» Die Berufungsklägerin macht geltend, aufgrund dieser Formulierungen des Dispositivs sei nicht klar, über welche Gegenstände die Aufsichtsbehörde wie entschieden habe. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechts auf Beurteilung durch ein Gericht dar (vgl. Berufung S. 3, 6 und 19). Diese Rügen sind unbegründet. Unter Mitberücksichtigung der Begründung ist der Inhalt von Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 hinreichend bestimmt.

 

3.2      Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass G____ selig die Berufungsbeklagten 1 und 2 sowie E____ selig die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker eingesetzt hätten, dass die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 15. September 2020 festgehalten habe, die unterzeichnete Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 werde ohne begründeten Widerspruch innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung als Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1–3 als Willensvollstrecker in den Nachlässen von G____ selig und E____ selig entgegengenommen, und dass ein Widerspruch ausgeblieben sei. Zudem gibt sie die Anträge in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 wieder. Schliesslich erwähnt die Aufsichtsbehörde eine Eingabe der Berufungsklägerin vom 26. Mai 2021, in der sie die Absetzung des Berufungsbeklagten 1 als Willensvollstrecker beantrage, und eine Eingabe der Berufungsklägerin vom 25. August 2021, mit der sie ein Novum einreiche (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. I, II, V, XXIII und XXXIII). In den Erwägungen fasst die Aufsichtsbehörde die Vorbringen der Berufungsklägerin zusammen (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.1). Nach der Darstellung, was Gegenstand der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde sein könne (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.3.1), stellt sie fest, was die Berufungsklägerin in ihrer Beschwerde rügen wolle, sei weitgehend kaum nachvollziehbar und verständlich. Ausserdem sei aus ihren Ausführungen zu schliessen, dass sie sich weitgehend auf Vorkommnisse beziehe, die nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bilden könnten (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.4.1). Anschliessend behandelt die Aufsichtsbehörde die Rügen der Berufungsklägerin, soweit diese nachvollziehbar seien und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könnten (vgl. angefochtener vom 8. September 2022 Entscheid E. 2.4.2–2.4.4). In E. 6 befasst sich die Aufsichtsbehörde mit einer weiteren Rüge der Berufungsklägerin. In E. 2.4.5 stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten die im Nachlass von G____ selig befindliche Eigentumswohnung an der [...] erfolgreich habe verkauft werden können, die Erbteilung gemäss Erbteilungsvertrag vom 29. April 2020 damit grundsätzlich abgeschlossen sei, die definitive Schlussabrechnung im Nachlass von G____ selig vorliege und alle Erben ausser der Berufungsklägerin dieser vorbehaltlos zugestimmt hätten (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.4.5). Schliesslich erwägt die Aufsichtsbehörde, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das mit der Eingabe vom 25. August 2021 eingereichte Novum mit dem Beschwerdeverfahren stehen solle (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 3). Damit ist klar, dass die Aufsichtsbehörde mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 eine Beschwerde der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von G____ selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____ selig behandelt hat, dass sie auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit die Vorbringen der Berufungsklägerin nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker sein können, und dass sie die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat, soweit sie durch die in E. 2.4.5 erwähnten Umstände nicht gegenstandslos geworden ist.

 

3.3      Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Berufungsklägerin mit Eingaben vom 2. September 2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 wiedergegebene Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten, mit Eingabe vom 12. September 2021 im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 wiedergegebene Anträge betreffend die Akten des Erbschaftsamts sowie mit Eingaben vom 4. November 2021 und 4. April 2022 im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 wiedergegebene Anträge betreffend die Funktionen und Rollen der Berufungsbeklagten gestellt habe (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. XXXVI, XLI, XLV und LVII). Aus den E. 4, 5 und 7 ist ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde auf die vorstehend erwähnten Anträge teilweise mangels Nachvollziehbarkeit oder Bestimmtheit nicht eingetreten ist und die Anträge im Übrigen abgewiesen hat. Damit ist auch klar, was in Ziff. 3 des Dispositivs mit den weiteren Anträgen der Berufungsklägerin gemeint ist und wie die Aufsichtsbehörde diesbezüglich entschieden hat.

 

4.

4.1      Gemäss § 2 Abs. 3 EG ZGB wird die Aufsicht über das Erbschaftsamt durch die im EG SchKG bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen. Dabei handelt es sich gemäss § 5 Abs. 1 EG SchKG um drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder Zivilgerichtspräsidenten. Gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB können die Beteiligten gegen Verfügungen des Erbschaftsamts oder dessen Vorsteherin oder Vorsteher binnen zehn Tagen den Entscheid der Aufsichtsbehörde anrufen. Die Frist für die Begründung beträgt ab dem gleichen Zeitpunkt 30 Tage. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann gemäss § 2 Abs. 4 EG ZGB beim Appellationsgericht angefochten werden. Mit einer Aufsichtsanzeige beanstandet die Anzeigestellerin eine Verfügung, ein anderes Handeln oder ein Unterlassen einer Behörde bei deren Aufsichtsbehörde und ersucht darum, dass die Verfügung abgeändert oder aufgehoben oder eine andere Massnahme getroffen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1199; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1390). Die Aufsichtsanzeige ist ein blosser Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an Formen gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. N 1199; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 764 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 659). Die Aufsichtsanzeige hängt mit der Aufsichtskompetenz der Aufsichtsbehörde zusammen und bedarf keiner besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1202; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2043). Somit bildet § 2 EG ZGB die Grundlage für ein förmliches Rechtsmittel und einen formlosen Rechtsbehelf. § 2 Abs. 2 EG ZGB regelt die förmliche Beschwerde gegen Verfügungen des Erbschaftsamts und dessen Vorsteherin oder Vorsteher. Aus der in § 2 Abs. 3 EG ZGB statuierten Aufsichtskompetenz der Aufsichtsbehörde ergibt sich die Möglichkeit der formlosen Aufsichtsanzeige. 

 

4.2     

4.2.1   Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 rügte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erneut die Feststellungen des Erbschaftsamts betreffend die Funktionen der an der Nachlassabwicklung beteiligten Personen und erhob eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Erbschaftsamt. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 habe die Berufungsklägerin erneut eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Erbschaftsamt erhoben (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. LVVII). Die Berufungsklägerin macht sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 als Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen müssen. Die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine Rechtsverweigerung dar (vgl. Berufung S. 10 f. und 19). Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

 

4.2.2   In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 (S. 1) erklärt die Berufungsklägerin, sie erweitere «die Aufsichtsbeschwerde, [...] eingereicht vom 4. August 2020 mit Einschreiben vom 24. Mai 2022 um eine aufsichtsrechtliche Anzeige an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt gemäss § 2 EG ZGB betreffend dem Erbschaftsamt Basel-Stadt» (Hervorhebung hinzugefügt). Auch bei der Umschreibung des Gegenstands ihrer Eingabe verwendet sie den Begriff der aufsichtsrechtlichen Anzeige (S. 1). In ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 (S. 1) erklärt die Berufungsklägerin, sie reiche «eine aufsichtsrechtliche Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt ein betreffend dem Erbschaftsamt Basel-Stadt» (Hervorhebung hinzugefügt). Bei der Umschreibung des Gegenstands ihrer Eingabe verwendet sie erneut den Begriff der aufsichtsrechtlichen Anzeige (S. 1). Die Berufungsklägerin begründet nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufsichtsbehörde ihre Eingaben entgegen der von ihr selbst mehrfach gewählten Bezeichnung nicht als formlose aufsichtsrechtliche Anzeigen, sondern als förmliche Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB hätte qualifizieren müssen. Sie macht geltend, ihre Eingabe vom 24. Mai 2022 richte sich gegen die Willensvollstreckerbescheinigung vom 12. Dezember 2018 betreffend den Nachlass von E____ selig. In ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 gehe es darum, dass betreffend den Nachlass von G____ selig kein Sicherungsinventar erstellt und bekannte letztwillige Verfügungen nicht eingefordert bzw. nicht eingeliefert worden seien. Zudem macht sie sinngemäss geltend, dass sie als Erbin zu einer Beschwerde gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB legitimiert sei (vgl. Berufung S. 10 f.). Dass die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt wären, legt sie aber nicht dar. Insbesondere äussert sie sich mit keinem Wort zu den Fristen gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB. Jedenfalls soweit sich die Beschwerde gegen die Willensvollstreckerbescheinigung vom 12. Dezember 2018 richten würde, wären diese offensichtlich längst verstrichen und eine Beschwerde gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB daher ausgeschlossen. 

 

4.2.3   Schliesslich scheint die Berufungsklägerin geltend machen zu wollen, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 auch als Beschwerden gegen die Willensvollstrecker entgegennehmen müssen (vgl. Berufung S. 10). Soweit die Eingabe vom 24. Mai 2022 die Funktionen und die Rollen der Berufungsbeklagten betrifft, ist aus E. 5 der Begründung und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 zu schliessen, dass die Aufsichtsbehörde die Rügen der Berufungsklägerin beurteilt und für unbegründet befunden hat, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind. Diesbezüglich zielt der Vorwurf der Berufungsklägerin ins Leere. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin nicht dar, weshalb ihre Eingaben vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 als Beschwerden gegen die Willensvollstrecker qualifiziert werden sollten.

 

4.2.4   Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde die Eingaben der Berufungsklägerin vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 betreffend das Erbschaftsamt als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen hat.

 

5.

5.1      Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Aufsichtsbehörde ihre unterzeichnete Eingabe vom 4. September 2020 in einem Verfahren als eine Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von G____ selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____ selig behandelt hat und nicht als zwei Beschwerden in zwei getrennten Verfahren (vgl. Berufung S. 13 f.). Diese Rüge ist trölerisch. Mit der unterzeichneten Eingabe vom 4. September 2020 erhob die Berufungsklägerin in einer einzigen Eingabe eine «Beschwerde» gegen die Berufungsbeklagten 1–3 als Willensvollstrecker in den Nachlässen von G____ selig und E____ selig. Am 15. September 2020 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die unterzeichnete Eingabe der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 ohne begründeten Widerspruch innert Frist von fünf Tagen seit Zustellung dieser Verfügung «als Beschwerde gegen die Willensvollstrecker in den Nachlässen G____ selig und E____ selig, [Berufungsbeklagter 1], [Berufungsbeklagter 2] sowie [Berufungsbeklagter 3], entgegengenommen» werde. Ein Widerspruch blieb aus (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. V). Unter diesen Umständen ist die Rüge der Berufungsklägerin, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingabe vom 4. September 2020 zu Unrecht als eine Beschwerde qualifiziert, treuwidrig. Im Übrigen ist sie auch in der Sache unbegründet. Die Beschwerde betrifft zwar zwei unterschiedliche Nachlässe. Einer der jeweils zwei Willensvollstrecker ist jedoch für beide Nachlässe dieselbe Person (Berufungsbeklagter 1). Zudem wurde der andere Willensvollstrecker für den Nachlass von G____ selig (Berufungsbeklagter 2) als Verwalter des Nachlasses von E____ selig eingesetzt (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 Tatsachen Ziff. I f.). Bereits damit bestehen sachliche Gründe für eine Behandlung aller Rügen in einem Beschwerdeverfahren. Weshalb dieses Vorgehen nicht zweckmässig sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin nicht dargelegt. Schliesslich legt die Berufungsklägerin auch nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der Behandlung ihrer Eingabe vom 4. September 2020 als eine Beschwerde in einem Verfahren irgendein Nachteil erwachsen sein sollte. Die Rügen der Berufungsklägerin, die Behandlung ihrer Eingabe vom 4. September 2020 als eine Beschwerde in einem Verfahren stelle eine Verletzung von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie eine Rechtsverweigerung dar (vgl. Berufung S. 14 und 17), sind offensichtlich unbegründet.

 

5.2      Weiter beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Aufsichtsbehörde im Entscheid betreffend ihre Beschwerde vom 4. September 2020 gegen die Willensvollstrecker auch über ihre beiden Beschwerden gegen das Erbschaftsamt vom 24. Mai 2022 und 7. Juni 2022 entschieden habe (vgl. Berufung S. 16). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die Aufsichtsbehörde diese beiden Eingaben zu Recht als aufsichtsrechtliche Anzeigen behandelt hat (vgl. oben E. 4). Wie die Aufsichtsbehörde richtig erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 8), hat die Berufungsklägerin als Anzeigestellerin keinen Anspruch auf einen (anfechtbaren) Entscheid betreffend ihre aufsichtsrechtlichen Anzeigen (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2041 und 2050; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 774 und 783; Vogel, a.a.O., Art. 71 N 32). Sie hat der Berufungsklägerin daher diesbezüglich keinen Entscheid eröffnet, sondern ihr bloss die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige zur Kenntnis gebracht, wobei mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige offensichtlich sowohl die Eingabe vom 24. Mai 2022 als auch diejenige vom 7. Juni 2022 gemeint sind. Die Aufnahme dieser blossen Mitteilung ins Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erscheint etwas unglücklich, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werden könnte, es handle sich um einen (anfechtbaren) förmlichen Entscheid. Daraus kann die Berufungsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.

 

6.

Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, seine pflichtgemässe Amtsführung und seine persönliche Eignung zu beurteilen (vgl. Brückner/Weibel/Pesenti, a.a.O., N 304). Für die Beurteilung materieller Rechtsfragen ist sie nicht zuständig. Solche sind vom Zivilgericht zu beurteilen (vgl. Brückner/Weibel/Pesenti, a.a.O., N 304; Christ/Eichner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 518 N 89). Soweit die Berufungsklägerin geltend machen will, die Aufsichtsbehörde habe materielle Rechtsfragen beurteilt und damit ihre Kompetenz überschritten (vgl. Berufung S. 4, 15 f. und 18 f.), zielt ihre Rüge ins Leere. Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. In der Begründung des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erwog die Aufsichtsbehörde, dass sie keine materiellen Fragen zu entscheiden habe (E. 2.3.1) und dass sich die Beschwerde der Berufungsklägerin weitgehend auf Vorkommnisse beziehe, die nicht Gegenstand einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bilden könnten (E. 2.4.1). Damit ist die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gerade nicht eingetreten, soweit die Berufungsklägerin damit materielle Rechtsfragen aufgeworfen hat. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 16) kann insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Aufsichtsbehörde die übrigen Erben als Verfahrensbeteiligte behandelt hat (vgl. dazu oben E. 2.2), nicht geschlossen werden, dass sie den Gegenstand der Beschwerde auf materielle Rechtsfragen erweitert habe. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 16 und 18) hat die Aufsichtsbehörde auch mit Ziff. I–V ihrer Feststellung der Tatsachen keine materiellen Rechtsfragen beurteilt. In Ziff. I–IV wird im Wesentlichen bloss festgestellt, wann die Erblasserinnen gestorben sind und welche Erbinnen und Erben sie hinterlassen haben, sowie der Inhalt des Erbvertrags vom 28. Juli 2004 und des Testaments vom 15. Mai 2012, der Inventare vom 19. Februar 2019 und 11. Februar 2020 sowie der Erbteilungsverträge vom 6./10. Dezember 2019 und 29. April 2020 dargestellt. Damit hat die Aufsichtsbehörde den Kontext der Beschwerde der Berufungsklägerin dargestellt und Informationen für das Verständnis der Erwägungen der Aufsichtsbehörde geliefert. Insbesondere die Gültigkeit des Erbvertrags, des Testaments oder der Erbteilungsverträge hat sie an den erwähnten Stellen nicht beurteilt. In Ziff. V wird die Beschwerde der Berufungsklägerin vom 4. September 2020 dargestellt. In E. 2.4.4 hat die Aufsichtsbehörde erwogen, aufgrund der nachvollziehbaren und belegten Vorbringen der Berufungsbeklagten sei davon auszugehen, dass sowohl der Erbteilungsvertrag vom 6./10. Dezember 2019 als auch der Erbteilungsvertrag vom 29. April 2020 von den Berufungsbeklagten entsprechend den letztwilligen Anordnungen der Erblasserinnen ausgearbeitet und von der Berufungsklägerin unterzeichnet worden seien und dass sich sämtliche Verwaltungs-, Liquidations- und Teilungshandlungen der Berufungsbeklagten nach den Bestimmungen der rechtsgültig zustande gekommenen Erbteilungsverträge gerichtet hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Berufungsbeklagten ein Verhalten vorzuwerfen wäre, das zur Annahme eines Beschwerdegrunds führe, zumal die Aufsichtsbehörde nicht anstelle der Willensvollstrecker entscheide, sondern nur bei offenbarer Unsachlichkeit oder gar Willkür eingreifen dürfe (angefochtener Entscheid vom 8. September 2022 E. 2.4.4). Damit hat die Aufsichtsbehörde nicht verbindlich und endgültig über die Auslegung des Erbvertrags und des Testaments sowie die Gültigkeit der Erbteilungsverträge entschieden, sondern diese nur insoweit vorfrageweise beurteilt, als es für die Beantwortung der Hauptfrage, ob die Willensvollstrecker ihr Amt pflichtwidrig ausgeübt haben, erforderlich gewesen ist. Eine solche provisorische vorfrageweise Prüfung materieller Rechtsfragen ist soweit erforderlich zulässig (vgl. Engler/Jent-Sørensen, a.a.O., S. 422).

 

7.

Mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 erkannte die Aufsichtsbehörde, dass Eingaben der Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten, den übrigen Erben und dem Erbschaftsamt zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Angesichts dessen, dass entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin auch die übrigen Erben Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde sind (vgl. oben E. 2.2), ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Zustellungen zu beanstanden sein könnten. Diesbezüglich ist die Berufung daher abzuweisen.

 

8.

Mit den Ziff. 5 und 6 des Dispositivs hat die Aufsichtsbehörde der Berufungsklägerin eine Entscheidgebühr von CHF 5'000.– auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'906.65 an die Berufungsbeklagten verurteilt. Da die Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist, und auch die weiteren Anträge der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Verfahrenskosten der Berufungsklägerin auferlegt hat. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 15) ist klar, dass die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung die Beschwerde gegen alle drei Willensvollstrecker bezüglich beider Nachlässe sowie die in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 behandelten weiteren Anträge der Berufungsklägerin betreffen. Weshalb die Entscheidgebühr oder die Parteientschädigung zu hoch sein könnten, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Damit ist die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen.

 

9.

Soweit die übrigen Rügen der Berufungsklägerin betreffend den Entscheid vom 8. September 2022 überhaupt verständlich sind, fehlt in ihrer Berufung jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, die Aufsichtsbehörde habe Anträge oder Rügen zu Unrecht nicht behandelt, legt sie nicht dar, wann und wo sie diese im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will. Insoweit genügt die Begründung der Berufung den gesetzlichen Anforderungen (vgl. dazu oben E. 1.4) eindeutig nicht. Daher ist auf die betreffenden Rügen nicht einzutreten.   

 

10.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung gegen den Entscheid vom 8. September 2022 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 5'000.– (vgl. AGE BEZ.2015.35 vom 12. Oktober 2015 E. 3, BEZ.2012, 104 vom 18. September 2013 E. 5). Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das vorliegenden Berufungsverfahren eine Gebühr von CHF 3'000.– angemessen.

 

11.

11.1    Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 ersuchte die Berufungsklägerin die Aufsichtsbehörde, die Adresse des Berufungsbeklagten 3 im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 dahingehend zu berichtigen, dass sie nicht [...], laute, sondern [...]. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 wies die Aufsichtsbehörde das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

11.2    Mit ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2022 gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2023 macht die Berufungsklägerin zunächst sinngemäss geltend, es sei nicht zulässig, dass die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren [...] fortführe während gleichzeitig der Gegenstand dieses Verfahrens vom Appellationsgericht im vorliegenden Berufungsverfahren beurteilt werde. Daher sei mit einem Meinungsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Appellationsgericht zu klären, welche Verfahrenshandlung rechtmässig sei und welches der beiden Verfahren fortzuführen sei. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin hat die Aufsichtsbehörde nicht das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren fortgeführt, sondern mit dem angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2023 bloss über das Berichtigungsgesuch entschieden, mit dem die Berufungsklägerin eine Berichtigung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 beantragt hat, der Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Damit besteht kein Anlass für einen Meinungsaustausch. Falls die Berufungsklägerin geltend machen will, die Aufsichtsbehörde hätte nicht während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens über ihr Berichtigungsgesuch entscheiden dürfen, ist ihre Rüge unbegründet. Ein Teil der Lehre vertritt zwar die Ansicht, eine Berichtigung sei ausgeschlossen, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren gegen den zu berichtigenden Entscheid hängig ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 4; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 12.102; Sutter-Somm, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1430). Weshalb diese Einschränkung gelten sollte, wird von ihren Befürworterinnen und Befürwortern nicht begründet und ist nicht ersichtlich. Daher ist mit dem Obergericht des Kantons Zürich und einem anderen Teil der Lehre davon auszugehen, dass die Instanz, die einen Entscheid gefällt hat, diesen auch während der Hängigkeit eines dagegen erhobenen Rechtsmittels berichtigen kann (vgl. OGer ZH RB130032-O/U vom 29. August 2013 E. II.2; Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 334 ZPO N 9; Steiner, Die Beschwerde nach der ZPO, Diss. Basel 2018 Zürich 2019, N 747, Schwander, Art. 334 N 3; Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], in: ZZZ 2017 S. 3, 13 und 15 f.).   

 

11.3    Auf ein Gesuch einer Partei um Berichtigung eines Entscheids ist nur dann einzutreten, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Berichtigung hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Tanner, a.a.O., S. 12). Im angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2023 erwog die Aufsichtsbehörde, ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsklägerin an der beantragten Berichtigung sei von dieser in ihrem Gesuch vom 30. Dezember 2022 nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Adressberichtigung begründet die Berufungsklägerin auch in ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2023 nicht nachvollziehbar. Insbesondere legt sie nicht nachvollziehbar dar und ist nicht ersichtlich, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, dass die Aufsichtsbehörde statt der Privatadresse die Geschäftsadresse des Berufungsbeklagten 3 verwendet. Aus den vorstehenden Gründen war auf das Berichtigungsgesuch der Berufungsklägerin vom 30. Dezember 2022 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Aufsichtsbehörde aus den nachstehenden Gründen zu Recht erkannt, dass das Gesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

 

11.4    Mit letztwilliger Verfügung vom 28. Juli 2004 setzte E____ selig «Herrn D____ [Berufungsbeklagter 3], Treuhänder, in Basel, und Herrn B____ [Berufungsbeklagter 2], Advokat und Notar, in Basel,» gemeinsam als ihre Willensvollstrecker ein. Damit setzte sie den Berufungsbeklagten 3 als natürliche Person und nicht die Aktiengesellschaft, für die er tätig ist, als Willensvollstrecker ein. Die Bezeichnung als Treuhänder ändert daran entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nichts. Zur Bezeichnung der Prozessparteien ist bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitzadresse zu verwenden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 15; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 2). In ihrer Beschwerde vom 4. September 2020 gab die Berufungsklägerin als Adresse des Berufungsbeklagten 3 J____, an. Eine Verfügung der Aufsichtsbehörde konnte an der Adresse D____, c/o J____, nicht zugestellt werden. Daher setzte die Aufsichtsbehörde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 2. November 2020 eine Frist zur Bekanntgabe der aktuellen Adresse des Berufungsbeklagten 3. Mit Eingabe vom 17. November 2020 reichte die Berufungsklägerin der Aufsichtsbehörde sowohl einen Ausdruck aus dem Telefonbuch ein, auf dem als Adresse des Berufungsbeklagten 3 [...], angegeben ist, als auch einen Ausdruck der Website der J____, auf dem der Berufungsbeklagte 3 als Mitglied des Teams und als Adresse der Gesellschaft [...], angegeben werden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 nahm die Aufsichtsbehörde Vormerk davon, dass die Berufungsklägerin als Adresse des Berufungsbeklagten 3 [...], angegeben habe. In seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 nannte der Berufungsbeklagte 3 als Adresse [...]. Diese Adresse verwendete die Aufsichtsbehörde auch im Rubrum des angefochtenen Entscheids. Dass es sich bei der [...] nicht um die aktuelle Wohnsitzadresse des Berufungsbeklagten 3 handle, behauptet die Berufungsklägerin nicht einmal. Welche Adresse in der Willensvollstreckerbescheinigung und im Inventar verwendet worden ist, ist für die Frage, welche Adresse die Aufsichtsbehörde zur Bezeichnung des Berufungsbeklagten 3 als Verfahrenspartei zu verwenden hat, entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin irrelevant. Unter den vorstehend dargelegten Umständen besteht überhaupt kein Anlass zur Berichtigung der im Rubrum des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2022 angegebenen Adresse des Berufungsbeklagten 3.

 

11.5    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2023 abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung von § 13 Abs. 2 GGR CHF 200.– bis CHF 10'000.–. Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.– angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 8. September 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.

 

Die Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 10. Januar 2023 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin

-       Berufungsbeklagter 1

-       Berufungsbeklagter 2

-       Berufungsbeklagter 3 und Beschwerdegegner

-       H____

-       I____

-       F____

-       Erbschaftsamt Basel-Stadt

-       Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.