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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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ZB.2022.37
ENTSCHEID
vom 31. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. September 2022
betreffend vorsorgliche Massnahmen
A____ (nachfolgend Bruder) und B____ (nachfolgend Schwester) sind die Kinder des am 10. Dezember 2003 verstorbenen C____ selig (nachfolgend Vater) und der am 24. Januar 2021 verstorbenen D____ selig (nachfolgend Mutter). Sie sind als einzige Erben je zur Hälfte an den Nachlässen ihrer Eltern beteiligt. Die E____ AG (nachfolgend Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Ihr Zweck besteht im Erwerb, der Überbauung, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, der Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte sowie der Beteiligung an und der Übernahme von ähnlichen Unternehmen. Ihr Aktienkapital besteht aus 50 Namenaktien. Bis am 4. März 2022 war [...] einziges Mitglied des Verwaltungsrats. Seither ist die Schwester einziges Mitglied des Verwaltungsrats. 48 Namenaktien der Gesellschaft befanden sich im Nachlass des Vaters, eine im Nachlass der Mutter und eine im Eigentum der Schwester. Advokat F____ war Erbenvertreter für 48 Namenaktien der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist Eigentümerin der Liegenschaften [...]weg 18 und 20 und damit auch einer Wohnung im 4. Stock der Liegenschaft [...]weg 18 sowie der beiden Dachwohnungen der Liegenschaften [...]weg 18 und 20. Jedenfalls die Dachwohnungen wurden von den Eltern bewohnt. Der Bruder zog im Jahr 2010 zu seiner Mutter in die Dachwohnungen und bewohnte die drei Wohnungen.
Gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 2022 übernimmt die Schwester sämtliche Aktiven und Passiven aus dem Nachlass des Vaters mit Ausnahme der persönlichen Effekten, der Einrichtungsgegenstände, des Hausrats und der Kunstgegenstände, die sich im Vermögen des Vaters befunden haben. Hinsichtlich dieser Gegenstände wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.1). Die Schwester übernimmt auch die Aktien der Gesellschaft, die sich im Nachlass der Mutter befinden, und die Schulden der Mutter gegenüber der Gesellschaft. Bezüglich der übrigen Aktiven und Passiven des Nachlasses der Mutter wird die Erbengemeinschaft fortgesetzt (Ziffer 1.2). Die Schwester bezahlt dem Bruder für sein partielles Ausscheiden aus den Erbengemeinschaften CHF 2'650'000.– und übernimmt seine erbrechtliche Verpflichtung im Nachlass des Vaters (Ziffer 2.1). Der Bruder verpflichtet sich, spätestens bis 10. März 2022 die Wohnungen [...]weg 18, 4. Stock, sowie die beiden Dachwohnungen [...]weg 18 und 20 besenrein der Verwaltung der Gesellschaft, der G____ AG (nachfolgend Verwaltung), zu übergeben, sämtliche Wohnungsschlüssel abzugeben und die Gegenstände, die ihm gehören, aus diesen Wohnungen zu entfernen (allfällige noch verbliebene, ihm gehörende Gegenstände sind bis spätestens Ende März 2022 zu entfernen), sodass sich in den Wohnungen ab diesem Zeitpunkt nur noch jene Gegenstände befinden, bezüglich derer gemäss Ziffern 1.1 und 1.2 des Erbteilungsvertrags die Erbengemeinschaften fortgesetzt werden (Ziffer 3.1). «Nach Abgabe der Wohnungen bis zur definitiven Verfügung über alle Nachlassgegenstände, die sich noch in den Wohnungen befinden (Übernahme durch die Parteien, Verkauf, Auktionierung, externe Lagerung), haben die Parteien nur noch gemeinsam oder unter Beisein des Erbenvertreters resp. des Schlüsselinhabers (G____ AG) Zutritt zu den Räumlichkeiten.» (Ziffer 3.2) «Die Parteien stellen fest, dass die sich noch in den fortgesetzten Erbengemeinschaften befindlichen Gegenstände gemäss Ziffer 3.1 nach gemeinsamer Absprache aufgeteilt oder – bei ausbleibender Einigung – verkauft bzw. auktioniert werden. Jene Gegenstände, über welche keine Einigung erzielt werden kann, sind spätestens per 31. März 2022 aus den Wohnungen [...]weg 18 und 20 zu entfernen und auf Kosten der Erbengemeinschaften extern zu lagern. Können sich die Erben über den Ort der Deponierung nicht einigen, entscheidet der Gerichtspräsident/die Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt hierüber als Einzelrichter/in» (Ziffer 3.3).
Der Bruder stellte mit Gesuch vom 14. April 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Gesuchsbeklagten superprovisorisch und unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Wohnungen am [...]weg 18/20 (4. Stock Nr. 18 sowie die beiden Dachwohnungen) in Basel ohne Zustimmung oder Anwesenheit des Gesuchstellers zu betreten.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin superprovisorisch und unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, sämtliche sich in ihrem Besitz oder [demjenigen] der E____ AG befindliche Schlüssel der Wohnungen am [...]weg 18/20 (4. Stock Nr. 18 sowie die beiden Dachwohnungen) bei der Kanzlei des Zivilgerichts Basel-Stadt zu deponieren.
3. Es sei im Sinne einer provisorischen Massnahme Herr F____, Advokat und Notar, [...] als Erbenvertreter in den Nachlässen der am 10. Dezember 2003 und am 24. Januar 2021 verstorbenen C____ und D____, beide wohnhaft gewesen am [...]weg 18 in 4058 Basel, einzusetzen und ihn mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
a. Die Sicherstellung des Zugangs zu den Dachwohnungen am [...]weg 18/20 und derjenigen im 4. Stock (Nr. 18) sowie die Verwahrung sämtlicher Schlüssel.
b. Die Einlagerung der sich im Nachlass befindenden Kunst- und Wertgegenstände in ein externes Depot sowie die Sicherstellung, dass kein Erbe alleinigen Zugang zu diesem hat.
c. Die Zuteilung der Kunst- und Wertgegenstände entsprechend der Erbquoten und bei Uneinigkeit der Aufteilung die Koordination des Verkaufs der Gegenstände respektive der Durchführung einer Auktion.
Eventualiter sei eine andere Person als Erbenvertreter zu ernennen.»
Mit Entscheid vom 14. April 2022 verbot das Zivilgericht der Schwester unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10'000.–) superprovisorisch, «die sich im Eigentum der fortgesetzten Erbengemeinschaft gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 2022 befindlichen Wert- und Kunstgegenstände ohne Zustimmung des Bruders zu veräussern» (Ziffer 2). Das weiter gehende Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eintrat. Die Schwester beantragte mit Gesuchsantwort vom 22. April 2022 die Aufhebung der superprovisorischen Anordnung vom 14. April 2022 und die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Entscheid vom 30. September 2022 hob das Zivilgericht die superprovisorische Massnahme auf (Ziffer 3) und wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat (Ziffer 4).
Gegen diesen Entscheid erhob der Bruder am 28. November 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die superprovisorische Massnahme gemäss Ziffer 2 des Entscheids vom 14. April 2022 als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen. Des Weiteren sei der zivilgerichtliche Kostenentscheid dahingehend zu ändern, dass zumindest ein Teil der vorinstanzlichen Kosten der Schwester aufzuerlegen sei. Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2023 beantragt die Schwester die Abweisung der Berufung. Dazu nahm der Bruder mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Poststempel vom 31. Januar 2023) Stellung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10'000.– (angefochtener Entscheid E. 5). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Am 13. Januar 2023 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Berufungsantwort dem Bruder zugestellt werde und dass eine allfällige Stellungnahme zur Berufungsantwort innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen wäre. Diese Frist endete am 30. Januar 2023. Der Bruder behauptet unter Verweis auf eine schriftliche Bestätigung eines Zeugen vom 31. Januar 2023, dass er den Umschlag mit seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 gleichentags um ca. 23.00 Uhr in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Stellungnahme des Bruders vom 30. Januar 2023 auch im Fall der Berücksichtigung nichts am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens ändert.
2.
Das Zivilgericht begründete die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen damit, dass der Bruder nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Verletzung eines Anspruchs von ihm drohe. Er habe zwar aufgezeigt, dass es der Schwester faktisch möglich wäre, in Verletzung des partiellen Erbteilungsvertrags eigenmächtig über Nachlassgegenstände zu verfügen. Die abstrakte Möglichkeit allein genüge aber nicht zur Annahme einer realen diesbezüglichen Gefahr (angefochtener Entscheid E. 4.2). Mit seiner Berufung macht der Bruder sinngemäss geltend, er habe glaubhaft gemacht, dass eine Verletzung eines Anspruchs von ihm drohe.
3.
3.1
3.1.1 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass die Gesuchsgegnerin diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).
3.1.2 Grundlage einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen. Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.1.3 Der Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht. Der Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme nicht rechtfertigen (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.1.4 Gemäss der bisherigen Praxis des Appellationsgericht, mehreren Entscheiden des Bundesgerichts und wohl herrschender Lehre beurteilt sich die Verhältnismässigkeit aufgrund einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin (AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.2, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.5, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.2; vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 11 N 272; Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 23; Kofmel Ehrenzeller, Art. 261 N 9; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 22 N 10, 12 und 13a; Sprecher, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 262 ZPO N 47 und 49; a.M. Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 34; differenzierend Treis, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 261 N 18). In seiner jüngsten Rechtsprechung weicht das Bundesgericht ohne Begründung von dieser in mehreren eigenen Urteilen vertretenen Ansicht ab. Beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, sei grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei nicht erforderlich, dass der Nachteil, welcher dem Gesuchsteller ohne die vorsorgliche Massnahme drohe, gewichtiger oder wahrscheinlicher sei als derjenige, welcher der Gesuchsgegnerin im Fall der Anordnung der vorsorglichen Massnahme drohe. Deren Interessen sei allenfalls mit einer Sicherheitsleistung im Sinn von Art. 264 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (BGE 139 III 86 E. 5 S. 92; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; vgl. BGer 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorsorgliche Massnahmen jedenfalls insoweit verhältnismässig sein müssen, als sie zur Abwendung des drohenden Nachteils geeignet und notwendig sein müssen (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO [Notwendigkeit]; Art. 262 ZPO [Eignung]; Huber, a.a.O., Art. 261 N 23 und Art. 262 N 6 [Eignung und Notwendigkeit]; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 N 12 und Art. 262 N 2–4 [Eignung und Notwendigkeit]; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 112 sowie Art. 262 ZPO N 37 f. und 47 ff. [Eignung und Notwendigkeit]; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 14 f. und 36 [Notwendigkeit]).
3.2 In der Berufung (Rz. 10 f.) begründet der Bruder die behauptete Gefährdung zunächst mit dem hohen Wert der Kunstsammlung von ca. CHF 1 Mio. und dem seit Jahren zerrütteten Verhältnis der Parteien. Wie die Schwester zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort, ad 10 f.) sind diese Umstände als solche selbst bei Wahrunterstellung entgegen der Ansicht des Bruders nicht geeignet, die ernsthafte Befürchtung zu begründen, dass die Schwester Kunst- oder Wertgegenstände aus dem Nachlass ohne Zustimmung des Bruders veräussern könnte. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 (S. 1) macht der Bruder zur Begründung der behaupteten Gefährdung zudem geltend, dass die Kunstsammlung aus sehr zahlreichen Gegenständen bestehe, die schwierig zu überblicken seien. Diese Behauptung ist erstens ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zweitens ist sie kaum vereinbar mit einer früheren Behauptung des damaligen Rechtsvertreters des Bruders. Dieser erklärte mit E-Mail vom 11. April 2022 (Gesuchsbeilage 8), der Bruder habe die Wertgegenstände fotografiert. Zudem reichte der Bruder eine Schätzung des Nachlasses und eine Taxierung der asiatischen Kunst aus der Sammlung des Erblassers ein (Gesuchsbeilagen 4 und 5). Schliesslich vermöchte auch der Umstand, dass die Kunstsammlung aus sehr zahlreichen Gegenständen bestände, die schwierig zu überblicken wären, keine ernsthafte Befürchtung zu begründen, dass die Schwester Kunst- oder Wertgegenstände aus dem Nachlass ohne Zustimmung des Bruders veräussern könnte.
3.3 Weiter macht der Bruder geltend, die Gefährdung ergebe sich daraus, dass die Parteien im partiellen Erbteilungsvertrag Sicherungsklauseln vereinbart hätten. Diese seien Folge der Einschätzung beider Parteien, dass ein unbeaufsichtigter Zugang nur einer Partei zu den Nachlassgegenständen für die andere Partei eine klare Gefährdung darstellte (Berufung, Rz. 5 f. und 12). Dies wird von der Schwester bestritten (vgl. Berufung, ad 12). Entgegen der Ansicht des Bruders kann aus dem Umstand, dass die Parteien in Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags vereinbart haben, dass sie – nach Abgabe der Wohnungen bis zur definitiven Verfügung über alle Nachlassgegenstände, die sich noch darin befinden – nur noch gemeinsam oder in Anwesenheit des Erbenvertreters oder eines Mitarbeiters der Verwaltung Zutritt zu den Räumlichkeiten haben, nicht geschlossen werden, bei alleinigem Zugang einer Partei zu den Wohnungen bestände nach Einschätzung beider Parteien eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Entwendung oder einer eigenmächtigen Veräusserung von Nachlassgegenständen.
3.4
3.4.1 Der Bruder begründet die behauptete Gefährdung auch mit angeblichen vertrags- und rechtswidrigen eigenmächtigen Handlungen der Schwester (vgl. insbesondere Berufung, Rz. 8 und 13 f.). Die Schwester bestreitet sowohl ein vertrags- oder rechtswidriges eigenes Verhalten als auch die behauptete Gefährdung (vgl. Berufungsantwort, ad 8 und 13 f.).
3.4.2 Der Bruder zog am 14. März 2022 aus den drei Wohnungen aus (Gesuchsantwort, Rz. 9) und übergab der Verwaltung gleichentags Schlüssel zu den Wohnungen (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 13). Seinen Verpflichtungen gemäss dem partiellen Erbteilungsvertrag, die Wohnungen spätestens am 10. März 2022 besenrein der Verwaltung zu übergeben und allfällige noch darin verbliebene ihm gehörende Gegenstände bis spätestens Ende März 2022 zu entfernen, kam er jedoch nicht nach (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 6 und 13; Schreiben des Rechtsvertreters der Schwester vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7], S. 1). Der Bruder macht geltend, bis am 14. April 2022 sei es ihm nicht möglich gewesen, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen, weil er krank gewesen sei und weil ihm kein zeitlich ausreichender Zutritt zu den Wohnungen gewährt worden sei. Damit sei ihm faktisch verwehrt worden, seiner Verpflichtung gemäss Ziffer 3.1 des partiellen Erbteilungsvertrags nachzukommen (Gesuch, Rz. 13). Diese bestrittene (Gesuchsantwort, Rz. 13) Darstellung ist unglaubhaft, weil der Bruder dafür jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig bleibt. Im Übrigen hätte er seiner Verpflichtung, die Wohnungen in einen besenreinen Zustand zu versetzen, bereits bis zur Abgabe der Schlüssel und damit in einer Zeit, in der er noch unbeschränkten Zugang gehabt hat, nachkommen müssen. Damit ist davon auszugehen, dass der Bruder die erwähnten Verpflichtungen aus dem Erbteilungsvertrag schuldhaft verletzt hat.
3.4.3 Am 14. März 2022 besichtigte die Schwester in Begleitung eines Mitarbeiters der Verwaltung die Wohnungen. Dabei fanden sie diese total zugemüllt vor (Gesuchsantwort, Rz. 13; E-Mail des Rechtsvertreters der Schwester an den Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022 [Gesuchsbeilage 8]). Auf den eingereichten Fotos (Gesuchsantwortbeilage 5) ist ersichtlich, dass in den Wohnungen grosse Unordnung geherrscht hat, diverse Gegenstände und viel Müll herumgelegen haben sowie die Wohnung und viele Gegenstände stark verunreinigt gewesen sind. Angesichts des desolaten Zustands der Wohnungen ist die Behauptung des Bruders haltlos, es sei davon auszugehen, dass die Schwester den effektiv unbedeutenden Umstand, dass er die Wohnungen nicht vollständig gereinigt übergeben habe, nur als Vorwand zur Umgehung von Verpflichtungen aus dem partiellen Erbteilungsvertrag genutzt habe (vgl. Berufung, Rz. 22).
3.4.4 Nach Ablauf der im partiellen Erbvertrag statuierten Frist bis 31. März 2022 forderte die Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft die Verwaltung auf, ihr die Schlüssel der Wohnungen zu übergeben. Ausserdem teilte sie als Verwaltungsrätin der Gesellschaft der Verwaltung mit, dass die Aufgabe des Mitarbeiters der Verwaltung, die Parteien beim Betreten der Wohnungen zu begleiten, mit Ablauf der erwähnten Frist beendet sei (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 14; E-Mail des Rechtsvertreters der Schwester an den Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022 [Gesuchsbeilage 8]). Am 4. April 2022 übergab die Verwaltung der Schwester die Schlüssel zu den drei Wohnungen (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 15; Schreiben des Rechtsvertreters der Schwester vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7, S. 1]). Der Bruder macht geltend, damit verfüge die Schwester über die alleinige Zutrittsmöglichkeit zu den Wohnungen und damit auch über die alleinige Verfügungsgewalt über die Wert- und Kunstgegenstände der Erbengemeinschaft, die sich in den Wohnungen befinden (vgl. Gesuch, Rz. 18 und 24; Berufung, Rz. 18). Die Schwester wandte dagegen ein, dass ihr die Schlüssel nicht als Miterbin, sondern als Verwaltungsrätin der Gesellschaft übergeben worden seien (Gesuchsantwort, Rz. 15). Nicht die Schwester, sondern die Gesellschaft habe seinerzeit die Verfügungsgewalt über die sich in den Wohnungen befindlichen Gegenstände gehabt. Die Gesellschaft als Eigentümerin habe entschieden, wer Zutritt zu den Wohnungen habe und was mit den darin befindlichen Sachen geschehe (Gesuchsantwort, Rz. 24). Damit habe keine einseitige Verfügungsmöglichkeit der Schwester bestanden (Gesuchsantwort, Rz. 25). Rechtlich mögen diese Einwände zutreffen. Da die Schwester Alleinaktionärin und einzelzeichnungsberechtigtes einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft ist und diese damit vollständig beherrscht, ändert dies aber nichts daran, dass sie faktisch die alleinige Zutrittsmöglichkeit zu den Wohnungen und die alleinige Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat, die sich darin befinden. In der Berufungsantwort bestreitet die Schwester die Behauptungen des Bruders zwar (vgl. Berufungsantwort, ad 18). Sie behauptet aber nicht, sie habe die Schlüssel zu den drei Wohnungen einer anderen Person gegeben, sondern macht geltend, ihre abstrakte Möglichkeit, Nachlassgegenstände aus den Wohnungen zu entfernen, genüge nicht zur Annahme einer diesbezüglichen realen Gefahr (Berufungsantwort, ad 18). Damit räumt sie implizit ein, dass sie faktisch weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat und die Schwester zu Recht geltend macht, genügt diese faktische Möglichkeit aber nicht zur Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Schwester Wert- oder Kunstgegenstände aus dem Nachlass aus den Wohnungen entwenden oder ohne Zustimmung des Bruders verkaufen könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2).
3.4.5 Die Schwester machte im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, die Übergabe der Wohnungsschlüssel an sie als Verwaltungsrätin der Gesellschaft und deren Besitz durch sie als Verwaltungsrätin der Gesellschaft stelle keine Verletzung des partiellen Erbteilungsvertrags dar, weil die Vereinbarung, dass die Parteien die Wohnungen nur in Anwesenheit der anderen Partei, eines Mitarbeiters der Verwaltung oder des Erbenvertreters betreten, bis am 31. März 2022 befristet gewesen sei (Gesuchsantwort, Rz. 17).
Gemäss Ziffer 3.3 des partiellen Erbteilungsvertrags sind die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden kann, spätestens per 31. März 2022 aus den Wohnungen zu entfernen und auf Kosten der Erbengemeinschaft extern zu lagern. Dies spricht zwar dafür, dass die Beschränkung des Zugangs ab dem 1. April 2022 nicht mehr gilt, weil sich ab diesem Zeitpunkt keine Nachlassgegenstände mehr in den Wohnungen befinden sollten. Gemäss Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags gilt die Beschränkung des Zugangs jedoch «bis zur definitiven Verfügung über alle Nachlassgegenstände, die sich noch in den Wohnungen befinden (Übernahme durch die Parteien, Verkauf, Auktionierung, externe Lagerung)». Diese Vereinbarung könnte dahingehend ausgelegt werden, dass die Beschränkung des Zugangs auch nach dem 31. März 2022 gilt, wenn Nachlassgegenstände entgegen der Regelung von Ziffer 3.3 des partiellen Erbteilungsvertrags bis dahin noch nicht aus den Wohnungen entfernt und extern gelagert worden sind.
In ihrer Berufungsantwort macht die Schwester geltend, der Bruder könne sich nicht auf Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags berufen. Die Umsetzung dieser Bestimmung habe nämlich vorausgesetzt, dass der Bruder die Wohnungen besenrein abgebe und vor der Abgabe der Schlüssel die Gegenstände, die ihm gehörten, aus den Wohnungen entferne. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen (Berufung, ad 5 und ad 12). Wenn der Bruder seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 3.1 des partiellen Erbteilungsvertrags nachgekommen wäre, hätten sich – in der Zeit, in der die Parteien gemäss Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags nur noch gemeinsam oder im Beisein des Erbenvertreters respektive eines Mitarbeiters der Verwaltung Zutritt zu den Wohnungen haben sollten – in den Wohnungen zwar nur noch diejenigen Gegenstände befunden, bezüglich derer die Erbengemeinschaft einstweilen fortgesetzt werden sollte. Nicht ohne Weiteres leuchtet aber ein, weshalb der Umstand, dass sich aufgrund der Verletzung von Ziffer 3.1 des partiellen Erbteilungsvertrags durch den Bruder in den Wohnungen zusätzliche Gegenstände befunden haben, zur Folge haben sollte, dass die in Ziffer 3.2 des partiellen Erbteilungsvertrags vorgesehene Einschränkung des Zugangs nicht gilt.
Wie die vorstehenden Fragen der Auslegung des partiellen Erbteilungsvertrags zu beantworten sind, kann und muss im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die Berufung aus den nachstehenden Gründen auch bei Annahme eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens der Schwester abzuweisen ist.
Es ist jedenfalls glaubhaft, dass die Schwester und ihr Rechtsvertreter subjektiv davon ausgegangen sind und ausgehen, dass der Besitz der Wohnungsschlüssel durch die Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft und die Zutrittsmöglichkeit der Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft zu den Wohnungen mit dem partiellen Erbteilungsvertrag vereinbar sind. Daher kann aus dem Umstand, dass die Schwester diesen Besitz und diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, entgegen der Ansicht des Bruders nicht auf ihre Bereitschaft oder ihren Willen, den partiellen Erbteilungsvertrag zu verletzen, geschlossen werden.
3.4.6 Nach der Übergabe der Wohnungsschlüssel veranlasste die Gesellschaft die Entsorgung des Unrats, der sich in den Wohnungen befand, durch die H____ GmbH. Als der Bruder am 4. April 2022 feststellte, dass eine Mulde vor dem Haus stand, mit der Räumung der Wohnungen begonnen worden war und die ersten zu entsorgenden Gegenstände in der Garage lagen, machte er gegenüber der Schwester geltend, es handle sich um seine Sachen und er wolle Teile davon behalten. Die Gesellschaft erlaubte ihm in der Folge, aus der Garage bzw. den Containern zu nehmen, was er wollte. Davon machte er Gebrauch. Inzwischen ist die Entsorgung des Mülls abgeschlossen (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 14 f.; E-Mail des Rechtsvertreters der Schwester an den Rechtsvertreter des Bruders vom 14. April 2022 [Gesuchsbeilage 8]; Schreiben des Rechtsvertreters der Schwester vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7], S. 1]). Der Bruder macht geltend, die Schwester habe die Räumung und Entsorgung der sich in den Wohnungen befindlichen Einrichtungsgegenstände durch die H____ GmbH in Auftrag gegeben. Durch dieses eigenmächtige Handeln der Schwester habe er keine Kontrolle mehr, ob wirklich nur seine Gegenstände aus den Wohnungen entfernt worden seien, und insbesondere auch nicht, ob die sich im Nachlass befindlichen Wertgegenstände entfernt würden (Gesuch, Rz. 15). Dass tatsächlich etwas anderes als Gegenstände des Bruders aus den Wohnungen entfernt worden sei, behauptet dieser aber nicht einmal. Die Schwester bestreitet, im Zusammenhang mit der Räumung Wertgegenstände des Nachlasses entsorgt zu haben (Gesuchsantwort, Rz. 15). Auch unter der Annahme, dass die Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft die Räumung veranlasst hat, kann aus ihrem diesbezüglichen Verhalten unter den vorstehend dargelegten Umständen entgegen der Ansicht des Bruders nicht geschlossen werden, es sei ernsthaft zu befürchten, dass sie Wert- oder Kunstgegenstände der Erbengemeinschaft aus den Wohnungen entferne oder gar veräussere.
3.4.7 Mit E-Mail vom 15. März 2022 (Gesuchsantwortbeilage 7) wies der Rechtsvertreter der Schwester den Bruder darauf hin, dass die Wohnungen gemäss Erbteilungsvertrag bis Ende März 2022 vollständig geräumt sein müssen. Er fragte ihn, ob er von den Einrichtungsgegenständen der Eltern noch irgendetwas zu übernehmen wünsche oder ob er davon ausgehen könne, dass er alles der Schwester überlasse und das, was sie nicht gebrauchen könne, entsorgt werden dürfe. Betreffend die Wert- und Kunstgegenstände fragte er ihn, ob er sich überlegt habe, ob und allenfalls welche er selbst übernehmen möchte bzw. wem man aus seiner Sicht die Sachen oder einen Teil davon zum Kauf anbieten könne und welches Auktionshaus er bevorzugen würde. Der Rechtsvertreter der Schwester bat den Bruder, ihm bis Ende Woche und damit bis am Sonntag, 20. März 2022 Bescheid zu geben. Der Bruder antwortete nicht. Auch am 4. April 2022 meldete er keine Wünsche bezüglich der Übernahme von Einrichtungs- oder Wertgegenständen an und behielt er sich nicht vor, selbst ein Auktionshaus vorzuschlagen (Gesuchsantwort, Rz. 16; vgl. Schreiben vom 7. April 2022 [Gesuchsbeilage 7]). Mit Schreiben vom 7. April 2022 erklärte der Rechtsvertreter der Schwester dem Rechtsvertreter des Bruders, die Schwester und ihr Rechtsvertreter hätten aus dem Schweigen des Bruders geschlossen, er sei damit einverstanden, dass die Schwester den Hausrat und die Einrichtungsgegenstände übernehme und das Auktionshaus bestimme. Sobald das Auktionshaus, das bereit und in der Lage sei, die noch vorhandenen Wertgegenstände abzuholen, bekannt sei, werde der Rechtsvertreter der Schwester den Rechtsvertreter des Bruders darüber informieren. Die bestrittene (Gesuchsantwort, Rz. 27) Behauptung des Bruders, die Schwester habe mit dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2022 offenbart, dass sie den Hausrat und die Einrichtungsgegenstände bereits übernommen habe (Gesuch, Rz. 27), ist falsch. Mit E-Mail vom 14. April 2022 07.00 Uhr (Gesuchsbeilage 8) an den Rechtsvertreter der Schwester machte der Rechtsvertreter des Bruders geltend, dieser habe nicht zugestimmt, dass die Schwester die Wertgegenstände übernehme oder diese ohne Vereinbarung mit dem Bruder auktionieren lasse. Mit E-Mail vom 14. April 2022 09.59 Uhr (Gesuchsbeilage 8) teilte der Rechtsvertreter der Schwester und der Gesellschaft dem Rechtsvertreter des Bruders mit, dass die Gesellschaft dem Bruder und seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gewähre, zusammen mit der Schwester und ihrem Rechtsvertreter in den Wohnungen jene Gegenstände zu bezeichnen, die der Bruder übernehmen möchte. Der Rechtsvertreter der Schwester bat den Rechtsvertreter des Bruders, ihm mitzuteilen, wann ein solcher Rundgang erwünscht sei. Zudem wies der Rechtsvertreter der Schwester den Rechtsvertreter des Bruders darauf hin, dass es ihm bzw. dem Bruder freistehe, dem Rechtsvertreter der Schwester mitzuteilen, welches Auktionshaus der Bruder wünsche. Die bestrittene (Gesuchsantwort, Rz. 17) Behauptung des Bruders, die Schwester habe im E-Mailverkehr vom 13./14. April 2022 bestätigt, dass sie nach Gutdünken über die Nachlassgegenstände verfügen werde (Gesuch, Rz. 17), ist ebenfalls falsch. Aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2022 kann nicht geschlossen werden, die Schwester sei bereit oder gewillt, ohne Zustimmung des Bruders über Nachlassgegenstände und insbesondere über Wert- oder Kunstgegenstände zu verfügen. Es ist vielmehr glaubhaft, dass sie aufgrund des Schweigens des Bruders subjektiv davon ausgegangen ist, dieser sei damit einverstanden, dass die Wert- und Kunstgegenstände durch ein von ihr bestimmtes Auktionshaus versteigert werden und sie die übrigen Einrichtungsgegenstände und den Hausrat übernimmt. Sobald sie aufgrund der E-Mail des Rechtvertreters des Bruders vom 14. April 2022 erkannte, dass dies nicht der Fall ist, brachte sie mit der E-Mail ihres Rechtsvertreters vom gleichen Tag zum Ausdruck, dass sie gewillt ist, die Rechte des Bruders zu respektieren. Dies wird durch ihre Erklärungen in der Gesuchsantwort bestätigt. Die Gesellschaft sei sich bewusst, dass es sich bei den Gegenständen in den Wohnungen um fremde Sachen handle, die den Parteien gemeinsam gehörten. Sie werde deshalb die Entfernung der Gegenstände nur zulassen, wenn sie von beiden Parteien gewünscht werde. Der Bruder müsse nicht befürchten, dass ohne seine Zustimmung Wert- und Kunstgegenstände aus der Wohnung entfernt würden (Gesuchsantwort, Rz. 24 f.).
3.5
3.5.1 Schliesslich begründet der Bruder die Gefährdung damit, dass sich die Schwester auch nach dem Erlass der vorsorglichen Verfügung bis heute in diversen Hinsichten weiterhin vertrags- bzw. rechtswidrig verhalten habe (Berufung, Rz. 14). Die Schwester bestreitet dies (Berufungsantwort, ad 14). Da das Gesuch des Bruders um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, ist davon auszugehen, dass er mit dem Erlass der vorsorglichen Verfügung die Anordnung der superprovisorischen Massnahme meint. Der Bruder macht in der Berufung geltend, die Wohnungsschlüssel befänden sich nach wie vor im Gewahrsam der Schwester und diese habe weiterhin alleinigen Zugang zu den Wohnungen (Berufung, Rz. 17 f.). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte er mit Eingabe vom 27. September 2022 geltend, die Schwester habe nach wie vor allein Zugang zu und Zugriff auf die Nachlassgegenstände. Es ist zwar glaubhaft, dass sich die Wohnungsschlüssel weiterhin im Besitz der Schwester als Verwaltungsrätin der Gesellschaft befinden und dass die Schwester damit faktisch nach wie vor die alleinige Zutrittsmöglichkeit zu den Wohnungen und die alleinige Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat, die sich darin befinden. Wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, genügt dies aber nicht zur Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Entwendung oder Veräusserung von Nachlassgegenständen (vgl. oben E. 3.4.4) und lässt sich die beantragte vorsorgliche Massnahme damit auch unter der Annahme, dieser Zustand sei vertragswidrig, nicht rechtfertigen (vgl. oben E. 3.4.5).
3.5.2 Für irgendein anderes möglicherweise vertrags- oder rechtswidriges Verhalten der Schwester nach der Anordnung der superprovisorischen Massnahme bleibt der Bruder jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Von einem solchen kann daher nicht ausgegangen werden.
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Bruder entgegen seiner Ansicht nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schwester Nachlassgegenstände, insbesondere Wert- oder Kunstgegenstände, aus den Wohnungen entwenden oder ohne Zustimmung des Bruders veräussern könnte. Aus diesem Grund ist der in der Berufung sinngemäss gestellte Antrag des Bruders, der Schwester sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10'000.–) vorsorglich zu verbieten, die sich im Eigentum der fortgesetzten Erbengemeinschaft gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 28. Februar 2022 befindlichen Wert- und Kunstgegenstände ohne Zustimmung des Bruders zu veräussern, abzuweisen.
4.
4.1 Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat das Zivilgericht zu Recht die superprovisorische Massnahme gemäss Ziffer 2 seines Entscheids vom 14. April 2022 aufgehoben und das Gesuch des Bruders um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Folglich ist auch der ausschliesslich mit der angeblichen Unrichtigkeit des Entscheids in der Sache begründete Antrag des Bruders auf Abänderung des Kostenentscheids des Zivilgerichts ohne Weiteres abzuweisen.
4.2
4.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Bruder in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.2.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'500.– festgesetzt.
4.2.3 Die Parteikosten berechnen sich nach dem Streitwert. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von ca. CHF 1 Mio. aus (angefochtener Entscheid E. 5 und 6.2). Der Bruder beanstandet dies nicht. Der Rechtsvertreter der Schwester geht in seiner Kostennote für das Berufungsverfahren vom 11. Januar 2023 von einem Streitwert von über CHF 500'000.– aus. Auch unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Bruder den Entscheid des Zivilgerichts nur teilweise angefochten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Streitwert im Berufungsverfahren tiefer als vor dem Zivilgericht sein sollte. Bei einem Streitwert von über CHF 500'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt das Grundhonorar im summarischen erstinstanzlichen Verfahren CHF 6'000.– bis CHF 33'333.– (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für das Berufungsverfahren beträgt das Grundhonorar in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel davon (§ 12 Abs. 1 HoR). Damit ist das vom Rechtsvertreter der Schwester geltend gemachte Honorar von CHF 3'000.– zweifellos angemessen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 37.70 bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind daher zusätzlich zu entschädigen. Damit beträgt die Parteientschädigung CHF 3'037.70 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. September 2022 (VV.2022.62) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– und hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'037.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 233.90, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.