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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.38
ENTSCHEID
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Juni 2022
betreffend Forderung aus Mietvertrag
Sachverhalt
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid (in der Sache) erhob der Mieter «Berufung» beim Appellationsgericht und stellte neun Rechtsbegehren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Mieters CHF 7'674.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 3). Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen – dies entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, die als Rechtsmittel die Berufung angibt.
Der begründete Entscheid (in der Sache) wurde dem Mieter am 22. November 2022 zugestellt (Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Der Mieter ergriff am 15. Dezember 2022 und damit innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid dar, dass auf den vorliegenden Fall das vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien. Auch bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime habe der im vorliegenden Fall beweisbelastete Mieter die rechtserheblichen Tatsachen substantiiert – also umfassend, detailliert und klar – zu behaupten (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im vorliegenden Fall stünden die vom Mieter geltend gemachten Mängel im Vordergrund (E. 3). Nach einer Darlegung der Voraussetzungen und Folgen eines mietrechtlichen Mangels (E. 4) hielt das Zivilgericht fest, dass der Mieter die Mängel weder an der ersten noch an der zweiten Hauptverhandlung, an welcher er unentschuldigt fehlte, substantiiert dargelegt und bewiesen habe. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden (E. 5 und 6).
Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden Fall stellt der beschwerdeführende Mieter in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2022 neun verschiedene Rechtsbegehren. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er Folgendes aus: (1) Das Mietobjekt weise Mängel auf; (2) das Mietobjekt sei komplett mit Keller und direktem Gartenzugang vermietet worden; (3) das Kellergeschoss (Waschküche) stehe im Mietvertrag; (4) er habe einen Winter ohne Heizung und Warmwasser im Mietobjekt verbracht; (5) er habe Anspruch auf eine Entschädigung für die Lebensumstände im Mietobjekt (Eingabe des Mieters vom 14. Dezember 2022, S. 2). Weitere Ausführungen enthält die Eingabe nicht. Damit begründet der Mieter mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Namentlich setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander, wonach er die rechtserheblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet habe. Es fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Mieter die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden mit CHF 200.– festgesetzt (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren, SG 154.800).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Juni 2022 (MG.2021.61) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.