Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2022.40

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                   Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Oktober 2022

 

betreffend Getrenntleben

 


 

Sachverhalt

 

Die Ehegatten A____ (nachfolgend Ehefrau bzw. Berufungsklägerin) und B____ (nachfolgend Ehemann bzw. Berufungsbeklagter) haben am 13. September 2016 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos.

 

Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beantragte der Ehemann dem Zivilgericht Basel-Stadt die Regelung des Getrenntlebens und stellte in der Sache folgende Rechtsbegehren:

 

«1.     Es sei festzustellen, dass die Ehegatten das Getrenntleben per 1. März 2022 aufgenommen haben.

2.     Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann ab 1. März 2022 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.– (Anpassung nach Vorliegen des Beweisergebnisses vorbehalten) zu bezahlen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Ehefrau.

4.     Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.– zu bezahlen. Eventualiter ersucht der Ehemann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

 

Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung vom 25. Oktober 2022, von welcher der Ehemann aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen infolge einer im Jahr 2019 erlittenen Hirnblutung dispensiert worden war, bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten mit Entscheid vom gleichen Tag das seit dem 1. März 2022 bestehende Getrenntleben (Ziff. 2). Darüber hinaus verpflichtete es die Ehefrau, dem Ehemann an seinen persönlichen Unterhalt mit Rückwirkung ab 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'338.95 und ab dem 1. September 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 40.– zu leisten (Ziff. 3). Weiter bestimmte das Gericht die Nettoeinkommen der Ehegatten und deren Bedarf, auf welchen die Unterhaltsberechnung basiert (Ziff. 4), und verpflichtete die Ehefrau, sich umgehend um die Krankenkassenprämienverbilligung zu bemühen. Es ordnete dabei an, dass sich der von der Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag spätestens ab dem 1. Dezember 2022 um den ihr dannzumal zustehenden Prämienverbilligungsbetrag erhöht. Schliesslich wurde die Ehefrau verpflichtet, spätestens am 15. Dezember 2022 ihre aktuelle Erwerbssituation neu zu dokumentieren und dem Gericht den Prämienverbilligungsentscheid des Amts für Sozialbeträge sowie weitere Unterlagen zu ihrem Bedarf, soweit diese eine wesentliche Veränderung zur heutigen Berechnungsbasis darstellen, einzureichen (Ziff. 5). Die Gerichtskosten wurden halbiert und die Vertretungskosten wettgeschlagen, wobei beiden anwaltschaftlich vertretenen Ehegatten die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung bewilligt und deren Vertreter aus der Gerichtskasse entschädigt wurden (Ziff. 6-8). Dieser Entscheid wurde den Parteien am 31. Oktober 2022 im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 7. November 2022 verlangte die Ehefrau die schriftliche Begründung des Entscheides, welche ihr am 6. Dezember 2022 zugegangen ist.

 

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erhob die Ehefrau Berufung an das Appel-lationsgericht. Sie beantragt die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns und die Abweisung des Unterhaltsbegehrens des Ehemannes respektive die Feststellung, dass sie zufolge fehlender Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsleistungen zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, welche ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2022 bewilligt worden ist. Der Ehemann beantragt mit Berufungsantwort vom 28. Dezember 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Sein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Dezember 2022 bewilligt. Die Akten der Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des ehelichen Unterhalts zugunsten des Ehemanns. Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1). Unter Berücksichtigung des vom Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren gestellten und auf monatliche Unterhaltsleistungen in der Höhe von CHF 2'000.– zielenden Unterhaltsbegehrens wird dieser Streitwert ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

 

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit stillschweigend auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Der vorliegende Entscheid kann somit auf dem Zirkulationsweg ergehen.

 

1.3

1.3.1   Für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz. Das Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO, Art. 272 N 3). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17).

 

1.3.2   Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2a). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b).

 

1.3.3   Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E.  2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor.

 

Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da diese Grundsätze sogar im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3), kommen sie umso mehr auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur Anwendung. Dies gilt erst recht im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5). Dabei genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 1.3.4, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

 

2.

Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, die Berechnung des ehelichen Unterhalts habe nach der sogenannt zweistufigen Methode zu erfolgen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3), bei welcher dem tatsächlichen oder hypothetischen Einkommen der Ehegatten ihr Bedarf gegenüber zu stellen und die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so zu verteilen sind, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt werde (BGE 147 III 265 E. 7). Dabei sei dem Unterhaltsverpflichteten das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum in jedem Falle zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

 

Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dem Ehemann als AHV-Rentner komme eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'154.– sowie eine Beihilfe des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt in der Höhe von CHF 125.– zu. Die ihm weiter zustehenden monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1’208.– könnten ihm nicht angerechnet werden (Maier/Schwander, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 176 ZGB N 4a), da sie subsidiär zu den familienrechtlichen Unterhaltszahlungen erfolgten (OGer ZH LE170046 vom 23. November 2017, E 3.2). Ebenso unberücksichtigt belassen wurde die ihm ausgerichtete monatliche Hilflosenentschädigung in der Höhe von CHF 239.–, da diese als zweckgebundene Schadensersatzleistung die mit der Hilflosigkeit verbundenen Mehrkosten ersetze (OGer ZH LE170046 vom 23. November 2017 E 3.2; KGer BL 100 08 267 vom 28. Oktober 2008 E. 4.). Dem resultierenden monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 1'279.– stellte die Vorinstanz einen monatlichen Bedarf von CHF 2'945.– gegenüber (Grundbetrag von CHF 1’200.–, Wohnkosten von CHF 1'360.–, Krankenkassenkosten nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 168.–, Beitrag für Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.–, U-Abo von CHF 67.– und die Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 100.–).

 

Den Bedarf der Ehefrau bemass die Vorinstanz auf CHF 3'461.90 (Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohnkosten von CHF 1'450.–, Krankenkassenkosten von CHF 581.90, Beitrag für Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.–, U-Abo von CHF 80.– sowie die Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 100.–). Diesem Bedarf stellte die Vorinstanz das von ihr ab dem Zeitpunkt der Trennung am 1. März 2022 erzielte Einkommen gegenüber. Für den Zeitraum von März bis Juni 2022 berücksichtigte sie dabei das Erwerbseinkommen bei der Firma C____ AG sowie jenes der arbeitgeberseitig per Ende Juni gekündeten Anstellung bei der Firma D____ AG. Das bei der Firma C____ AG erzielte Einkommen bezifferte die Vorinstanz aufgrund der in den Akten liegenden Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2022 und unter Aufrechnung eines Einkommens «in ähnlichem Masse» für den Monat Juni für die Monate März bis Juni 2022 auf monatlich durchschnittlich CHF 2'256.– (netto, inkl. 13 Monatslohn). Dazu rechnete sie zusätzlich durchschnittlich 11.233 Überstunden zu einem Ansatz von CHF 22.83 (brutto) auf, was einem Betrag von CHF 233.35 (netto, abzüglich 9 % Sozialversicherungsbeiträge) entspreche. Daraus resultierte ein bei der C____ AG durchschnittlich erzieltes Einkommen für die Monate März bis Juni 2022 von CHF 2'489.35. Dazu addierte sie das bei der D____ AG erzielte Einkommen. Dabei stellte sie wiederum auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen für die Monate März, April und Mai 2022 ab und bemass dieses auf durchschnittlich CHF 2'131.30. Im Ergebnis rechnete sie damit der Ehefrau in den Monaten März bis Juni 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'620.65 an. Für die Monate Juli und August 2022 stellte die Vorinstanz bloss noch auf das von der Ehefrau bei der Firma C____ AG erzielte Nettoeinkommen von CHF 2'923.50 resp. 2'704.25 ab. Mit Wirkung ab September 2022 rechnete sie ihr zudem das aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages bei der E____ erzielte Einkommen an. Für die Berechnung des Einkommens ab September 2022 stellte die Vorinstanz dabei auf den von ihr seit dem Verlust der Stelle bei der D____ AG in den Monaten Juli bis September 2022 durchschnittlich erzielten Nettolohn von CHF 2'435.50 (inkl. 13 Monatslohn) und durchschnittlichen Überstundenentschädigungen von CHF 451.60 (netto, abzüglich 9 % Sozialversicherungsbeiträge) einerseits sowie ein Nettoeinkommen gemäss der im Recht liegenden Lohnabrechnung von CHF 613.65 bei der E____ andererseits ab und rechnete ihr mit Wirkung ab September 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.75 an. Den Antrag des Ehemanns, ihr ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, lehnte die Vorinstanz ab.

 

Auf dieser Grundlage stellte die Vorinstanz fest, es gelinge den Ehegatten nicht, ihren gemeinsamen Bedarf zu decken, weshalb die Ehefrau ihren Einkommensüberschuss als Unterhaltsbeitrag an den Ehemann zu leisten habe. Ihrem Bedarf von CHF 3'461.90 stellte die Vorinstanz in den Monaten März bis Juni 2022 ein Einkommen von CHF 4'620.65 gegenüber, woraus ein monatlicher Einkommensüberschuss und damit Unterhaltsbeitrag an den Ehemann von CHF 1'158.75 resultierte. Demgegenüber stellte sie für die Monate Juli und August 2022 aufgrund der monatlichen Einkommen von CHF 2'923.50 bzw. CHF 2'704.25 ein monatliches Manko von CHF 538.40 für den Monat Juli 2022 sowie von CHF 757.65 für den Monat August 2022 fest und brachte die Mankos von der rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehemann in Abzug. Ab dem Monat September 2022 stellte das Zivilgericht aufgrund des ihr angerechneten monatlichen Nettoeinkommens von CHF 3’500.75 einen gerundeten Einkommensüberschuss von CHF 40.00 fest, welchen die Ehefrau an den Ehemann zu leisten habe.

 

Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Ehefrau aufgrund des Verlustes ihrer Arbeitsstelle bei der Firma D____ AG und der Unsicherheit, ob sie die Stelle bei der E____ über die Probezeit hinaus behalten könne, sich umgehend um den Erhalt der Krankenkassenprämienverbilligung zu bemühen, wobei sich der von ihr zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag spätestens ab 1. Dezember 2022 um den ihr dannzumal zustehenden Prämienverbilligungsbetrag erhöhe. Ausserdem wurde die Ehefrau verpflichtet, spätestens am 15. Dezember 2022 ihre aktuelle Erwerbssituation neu zu dokumentieren und dem Gericht den Prämienverbilligungsentscheid des Amts für Sozialbeträge sowie weitere Unterlagen zu ihrem Bedarf, soweit diese eine wesentliche Veränderung zur heutigen Berechnungsbasis darstellten, einzureichen.

 

3.

3.1      Mit ihrer Berufung rügt die Ehefrau zunächst die rückwirkend angeordnete Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. März 2022. Sie weist darauf hin, dass der Ehemann sein Eheschutzgesuch erst mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beim Gericht eingeleitet habe. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der sehr angespannten finanziellen Verhältnisse erscheine es nicht sachgerecht, sie rückwirkend ab März 2022 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Vielmehr stehe eine allfällige Unterhaltspflicht erst pro futuro und mithin ab Juli 2022 zur Diskussion. Da sie in den Monaten Juli und August 2022 mit ihrem Nettoeinkommen ihr Existenzminimum nicht habe decken können, sei auch für die Monate Juli und August 2022 mangels Leistungsfähigkeit kein Unterhaltsbeitrag geschuldet.

 

3.2      Der Berufungsbeklagte verweist unter Hinweis auf Art. 173 Abs. 3 ZGB auf seinen mit seinem Eheschutzgesuch vom 15. Juni 2022 gestellten Antrag auf Unterhalt ab dem 1. März 2022 und macht geltend, sein entsprechender Anspruch gehe den Sozialleistungen des Staates vor.

 

3.3      Wie der Ehemann zutreffend geltend macht, kann ehelicher Unterhalt im Eheschutzverfahren gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens zugesprochen werden. Der Natur des Unterhalts entsprechend steht die Deckung des zukünftigen Bedarfs im Vordergrund, soll doch der laufende Bedarf zur Deckung des gebührenden Unterhalts des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewährleistet werden. Mit der Zulassung der rückwirkenden Zusprechung von Unterhalt soll dem berechtigten Ehegatten jedoch Gelegenheit gegeben werden, vor der Anrufung des Gerichts zunächst eine einvernehmliche Regelung des Unterhalts anzustreben, ohne dabei Gefahr zu laufen, Ansprüche zu verlieren (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 173 ZGB N 11, Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 25a; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008, S. 1 ff., S. 28).

 

Das Einzelgericht in Familiensachen des Zivilgerichts übt deshalb praxisgemäss grosse Zurückhaltung bei der rückwirkenden Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Sofern eine solche nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint, wie etwa bei offensichtlichem Hinhalten durch bloss vorgetäuschte Verhandlungsbereitschaft, ist nach dieser Rechtsprechung in Anwendung des Grundsatzes in praeteritum non vivitur (in der Vergangenheit wird nicht gelebt) von einer rückwirkenden Festsetzung abzusehen (vgl. ZGE EA.2017.14606 vom 22. September 2017 E. 4.2).

 

Mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2022 führte der Ehemann aus, er habe nach der von ihm erlittenen Hirnblutung und der für ihn darauf nicht mehr ertragbar gewordenen häuslichen Situation zusammen mit seiner Beiständin per 1. März 2022 den Auszug aus der ehelichen Wohnung und den Umzug in eine eigene Wohnung organisiert. In der Folge habe das Amt für Sozialbeiträge aufgrund der Trennung eine Revision der Ergänzungsleistungen in die Wege geleitet. Der Ehemann machte aber nicht geltend, dass er selber oder seine Beiständin, der gemäss ihrer Ernennungsurkunde auch die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche obliegt, vor der Anrufung des Gerichts mit Unterhaltsforderungen an die Ehefrau herangetreten wäre. Auch in der Verhandlung vor der Vorinstanz liess er dies nicht geltend machen.

 

Gerade aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und des fehlenden Vermögens der Ehegatten rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nicht. Soweit die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von März bis Juni 2022 zusprach, die vor Eingang des Eheschutzgesuchs hätten geleistet werden müssen, ist der Entscheid somit aufzuheben.

 

4.

Zu prüfen ist demnach der Unterhaltsanspruch des Berufungsbeklagten ab Juli 2022. Unterhaltsbeiträge sind jeweils monatlich im Voraus zu leisten. Massgebend ist daher die Leistungsfähigkeit im jeweiligen Vormonat.

 

4.1      Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin mit dem in den Monaten Juli und August erzielten Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht decken konnte. Auch der von der Vorinstanz im Juni angerechnete Überschuss vermag dieses Manko nicht auszugleichen. Entgegen der in seiner Berufungsantwort vertretenen Auffassung des Ehemannes können der Ehefrau nach der Kündigung ihrer Anstellung bei der Firma D____ AG auch keine Ersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung als hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

 

Erzielt ein Ehegatte nicht das Einkommen, das er mit zumutbarer Anstrengung erreichen könnte, so ist ihm bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen anzurechnen (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2; vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 9; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 22 und 34; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 34 ff.). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es jedoch nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss rückgängig gemacht werden können (Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N 34). Daher dürfen hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend angerechnet, sondern bloss für die Zukunft angenommen werden (Maier/Vetterli a.a.O, Art. 176 ZGB N 34c). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7).

 

Die Berufungsklägerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht verpflichtet, sich nach der Kündigung ihrer Stelle zur Erzielung eines Ersatzeinkommens bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, was vom Berufungsbeklagten implizit anerkannt wird. Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte aufgrund ihres in den Monaten Juni bis August 2022 erzielten Einkommens nicht über eine genügende Leistungsfähigkeit verfügte, um Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli bis September 2022 zu leisten.

 

4.2      Weiter bestreitet die Berufungsklägerin die Höhe des ihr von der Vorinstanz ab September 2022 angerechneten durchschnittlichen Einkommens von monatlich CHF 3'500.75.

 

4.2.1   Unter Bezugnahme auf ihre mit der Berufung eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2022 macht die Ehefrau geltend, bei der Firma C____ AG inklusive 13. Monatslohn netto CHF 2'734.– und bei der E____ im gleichen Zeitraum unter Einschluss der im Lohn enthaltenen Ferienentschädigung netto CHF 563.– erhalten zu haben. Das Einkommen bei der E____ müsse daher durch 12 mal 11 gerechnet werden, woraus ein massgebliches durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 516.– resultiere. Sie sei daher nicht in der Lage, ihren ihr von der Vorinstanz angerechneten Grundbedarf von CHF 3’461.90 zu decken, weshalb sie wegen fehlender Leistungsfähigkeit auch für den Zeitraum ab 1. September keine Unterhaltsleistungen erbringen könne.

 

4.2.2

4.2.2.1 Dem hält der Berufungsbeklagte zunächst entgegen, die vorinstanzliche Einkommensberechnung auf Durchschnittswerten sei nicht zu beanstanden. Die von der Berufungsklägerin neu eingereichten Lohnunterlagen, welche den Zeitraum vor der Eheschutzverhandlung vom 25. Oktober 2022 beträfen, könnten gemäss Art. 317 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

 

4.2.2.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die eingereichten Lohnabrechnungen der Firma C____ AG datieren vom 23. September, 25. Oktober 2022 und 25. November 2022, jene von der E____ vom 3. Oktober, 2. November und 7. Dezember 2022. Daraus folgt, dass der Ehefrau im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nur die beiden Lohnabrechnungen für den September 2022 bereits zur Verfügung gestanden haben. Diese hat sie aber bereits damals in der Verhandlung eingereicht. Bei den übrigen Lohnabrechnungen handelt es sich um zulässige Noven.

 

4.2.3

4.2.3.1 Für die Berechnung des von der Berufungsklägerin ab September 2022 durchschnittlich erzielten Einkommens stellte der Vorrichter zunächst auf die Nettolohneinkommen der Berufungsklägerin bei der Firma C____ AG von CHF 2'923.50 im Monat Juli 2022 und von CHF 2'704.25 im Monat August 2022 ab. Dies wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten. In den Monaten September und Oktober 2022 erzielte sie Nettoeinkommen von CHF 2'724.30 resp. CHF 2'678.70 und im November 2022 unter Einschluss der Auszahlung des 13. Monatslohns ein Nettoeinkommen von CHF 4'504.25. Dieser Nettolohn beruht auf einem Bruttomonatslohn von CHF 2'618.– und einem 13. Gehalt von CHF 2'490.– brutto. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Lohnabzüge im Total von 9.192 % und dem vom Monatslohn abzuziehenden PK-Beitrag von CHF 134.25 und dem GAV-Beitrag von CHF 23.– resultiert im November ein Monatslohn von CHF 2'220.10 netto (CHF 2'618.– - [CHF 240.65 + 134.25 + 23.–]). Das 13. Gehalt beträgt nach Abzug der ausgewiesenen Lohnabzüge von 9.192 % CHF 2'261.10 (CHF 2'490.– - CHF 228.90). In den fünf Monaten Juli bis November erzielte die Berufungsklägerin damit ohne Berücksichtigung des 13. Gehalts bei der Firma C____ AG einen durchschnittlichen Nettomonatslohn von CHF 2'650.15 ([CHF 2'923.50 + 2'704.25 + 2'724.30 + 2'678.70 + 2'220.10] : 5). Addiert man dazu ein Zwölftel des ausgewiesenen 13. Monatslohns von CHF 2'261.10 und mithin einen monatlichen Anteil von CHF 188.45 netto, so resultiert ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'838.60.

 

4.2.3.2 Zur Ermittlung des Einkommens der Berufungsklägerin bei der E____ rechnete die Vorinstanz ihr aufgrund der im Recht liegenden Lohnabrechnung ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 613.65 an. Berücksichtigt man die drei im Recht liegenden Monatslohnabrechnungen, so ist für die Monate September bis November 2022 von Nettolohnzahlungen von CHF 669.45, 670.65 und 349.45 auszugehen. Entgegen der von den Parteien nicht bestrittenen Auffassung der Vorinstanz ist davon zur Berücksichtigung des ausgewiesenen Feriengeldanspruchs kein Abzug anzubringen (vgl. Art. 153 Abs. 2 sowie Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO). Wie den Lohnabrechnungen entnommen werden kann, erfolgte von diesen Beträgen nämlich kein Abzug für den Rückbehalt einer Ferienentschädigung. Vielmehr wurde der Berufungsklägerin auf diesen Beträgen ein Feriengeldsaldo gutgeschrieben, mit dem ihr beim Bezug von Ferien ein anteiliger Ferienlohn ausgerichtet wird. Es resultiert damit in den drei Monaten ein durchschnittlicher Nettolohn von CHF 563.20.

 

4.2.3.3 Diesbezüglich moniert der Berufungsbeklagte «der Vollständigkeit halber», die Lohnabrechnungen der E____ seien vermutlich nicht korrekt, da ein Quellensteuerabzug erfolge, welcher bei der anderen Arbeitgeberin nicht vorgenommen werde. Die Berufungsklägerin könne daher die fälschlicherweise erfolgenden Quellensteuerabzüge nachfordern, weshalb ihr Lohn effektiv höher sei. Der Berufungsbeklagte stellt damit zu recht nicht in Frage, dass ein Quellensteuerabzug auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Steuern im Rahmen der zweistufigen Methode beim Bedarf nicht berücksichtigt werden (vgl. AGE ZB.2017.42 vom 18. Juli 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). Unbestritten ist auch, dass diese Abzüge von der E____ vorgenommen werden. Es ist im summarischen Eheschutzverfahren trotz unterschiedlicher Handhabung durch die beiden Arbeitgeber nicht zu prüfen, ob diese Abzüge steuerrechtlich zulässig sind. Zudem kann der Berufungsklägerin nicht zugemutet werden, zur Deckung ihres eigenen Existenzbedarfs auf eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber verwiesen zu werden.

 

4.3

4.3.1   Aus den durchschnittlichen Einkommen der Berufungsklägerin von CHF 2'838.60 bei der Firma C____ AG und von CHF 563.20 bei der E____ resultiert ein massgebendes Einkommen von CHF 3'401.80. Mit diesem Einkommen ist sie nicht in der Lage, den ihr von der Vorinstanz angerechneten Grundbedarf von CHF 3’461.90 zu decken.

 

4.3.2   Mit seiner Berufungsantwort rügt der Berufungsbeklagte, die Berufungsklägerin schöpfe mit ihren derzeitigen Arbeitsstellen und einem Pensum von rund 90 % ihre Leistungsfähigkeit nicht aus. Soweit sie sich auf gesundheitliche Einschränkungen berufe, seien diese unzureichend belegt, fehle doch ein Arztzeugnis, das eine dauerhafte Einschränkung im geltend gemachten Umfang belege. Beim vorliegenden Mankofall sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht ein 100 % Pensum angerechnet werde. Darin kann dem Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden. Wie der Vorrichter zutreffend erwog, hatte die Berufungsklägerin nach dem Verlust ihrer einen Arbeitsstelle rasch eine neue Zweitanstellung gesucht und gefunden. Belegt ist auch, dass sie regelmässig Überstunden leistet, wobei ihr das daraus resultierende Einkommen bei der Unterhaltsberechnung angerechnet wurde. Die Ehefrau hat damit genügend glaubhaft gemacht, dass sie ihre Leistungsfähigkeit mit ihren Stellen im Rahmen des ihr Zumutbaren vollumfänglich ausschöpft. Ihr kann daher kein weiteres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. oben E. 4.1).

 

4.4      Aus dem Vergleich des anrechenbaren Einkommens der Berufungsklägerin mit ihrem Bedarf resultiert ein monatliches Manko von CHF 60.–.

 

4.4.1   Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin darüber hinaus, dass ihr die Vorinstanz zu Unrecht im Bedarf die Kosten auswärtiger Verpflegung von CHF 220.– nicht angerechnet habe. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie aufgrund ihrer zwei Arbeitsstellen mit schwerer körperlicher Arbeit nicht in der Lage sei, sich zu Hause zu verpflegen, weshalb sie täglich auswärts in Restaurants warme Mahlzeiten zu sich nehmen müsse. Sie könne sich nicht mit einem Sandwich verpflegen. Mit dieser Behauptung genügt die Berufungsklägerin aber ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung entsprechender Auslagen nicht (vgl. AGE ZB.2012.35 vom 4. Februar 2013 E. 3.3.4.5).

 

4.4.2   Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. In Gutheissung der Berufung ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Berufungsbeklagten Unterhalt zu leisten.

 

4.5

4.5.1   Mit Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist die Berufungsklägerin zunächst verpflichtet worden, sich umgehend um die Krankenkassenprämienverbilligung zu bemühen. Weiter wurde festgestellt, dass sich der von der Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag spätestens ab 1. Dezember 2022 um den ihr dannzumal zustehenden Prämienverbilligungsbetrag erhöhe.

 

Auch insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zum einen wird gar kein Unterhaltsbetrag mehr zugesprochen, welcher sich erhöhen könnte (vgl. oben E.  4.4.2). Zum anderen ist auch die sozialrechtliche Ausgangslage zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Leistungen der Sozialhilfe müssen sowohl Krankenkassenprämienverbilligungen wie auch Ergänzungsleistungen bei einer nachträglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht zurückbezahlt werden. Die im Grundsatz bestehende Rückleistungspflicht von Erben bei den Ergänzungsleistungen kann vorliegend mangels ersichtlicher Relevanz unberücksichtigt bleiben. Soweit die Ehefrau verpflichtet wird, beim Amt für Sozialbeiträge Krankenkassenprämienverbilligungen zu beziehen, um dem Berufungsbeklagten Unterhalt zu leisten, wird eben dieses Amt, das auch dem Ehemann die Ergänzungsleistungen ausrichtet, im besten Fall im gleichen Umfang entlastet. Unter der Annahme eines aktuellen Mankos der Berufungsklägerin von CHF 60.– und einer Verbilligung, die vom Vertreter des Ehemannes in der vorinstanzlichen Verhandlung auf CHF 130.– beziffert wurde, erscheint schliesslich auch der insgesamt damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Umverteilung unverhältnismässig. Die entsprechende Verpflichtung wird somit weder durch ein öffentliches Interesse an der Entlastung der Staatskasse noch durch ein privates Interesse des Berufungsbeklagten begründet, weshalb von ihr ebenfalls abgesehen werden kann.

 

4.5.2   Nachdem die Parteien in diesem Berufungsverfahren Noven haben vortragen können, auf deren Grundlage ihre Leistungsfähigkeit überprüft worden ist, und die Berufungsklägerin von der Pflicht zur Beantragung von Prämienverbilligungen befreit wird, kann auch die Verpflichtung der Berufungsklägerin aufgehoben werden, dem Zivilgericht innert einer inzwischen abgelaufenen Frist ihre aktuelle Erwerbssituation neu zu dokumentieren sowie den Prämienverbilligungsentscheid des Amts für Sozial-beträge sowie weitere Unterlagen zu ihrem Bedarf einzureichen. Sollte sich die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin aber im Sinne von Art. 179 ZGB massgebend erhöhen, was auch infolge einer zukünftigen Ausrichtung einer Prämienverbilligung erfolgen könnte, so wäre dies mittels einer Abänderung des vorliegenden Entscheides zu berücksichtigen.

 

4.5.3   Daraus folgt, dass gestützt auf das diesbezüglich wenig bestimmte Rechtsbegehren der Berufungsklägerin auch Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.

 

5.

5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich. Es sind daher dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Ein Abweichen vom Erfolgsprinzip in Anwendung von Art. 107 ZPO rechtfertigt sich mangels besonderer Umstände im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht (vgl. dazu AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festzusetzen.

 

Weiter hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ihren Vertretungsaufwand zu ersetzen. Die für die Verlegung der Parteikosten massgeblichen Honorare der Vertretungen bemessen sich in familienrechtlichen Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Die Berufungsklägerin hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Kostennote ihres Vertreters einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 6). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 4 Stunden. Dieser Aufwand ist bezüglich der Berechnung der Parteientschädigung zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Unter Einschluss der pauschalierten Auslagen (vgl. § 23 HoR) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'030.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

5.2      Beiden Parteien ist die unentgeltlichen Prozessführung bewilligt worden. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen.

 

Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsvertretung vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt wie auch dann, wenn sie zwar obsiegt, die zugesprochene Parteientschädigung aber bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Parteien erfüllt, weshalb beiden Vertretern der Parteien Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten sind. Deren konkrete Höhe richtet sich nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 549 und 555; vgl. Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in familienrechtlichen Verfahren ebenfalls nach dem Zeitaufwand, welcher zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus folgt ein Honorar für den Vertreter der Berufungsklägerin von CHF 830.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer. Dem Vertreter des Berufungsbeklagten ist aufgrund seiner eingereichten Honorarnote (act. 6/4) ein Honorar von CHF 710.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Ausrichtung dieser Honorare erfolgt ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachforderung beim Berufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Ziffern 1, 2, 6, 7 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 (EA.[...]) sind in Rechtskraft erwachsen.

 

In Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3, 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 (EA.[...]) aufgehoben. Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

3. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Ehemann Unterhalt zu leisten.

 

Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Der Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 710.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 54.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 1'030.– zuzüglich MWST von 7,7 % von CHF 79.30 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 830.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von 7,7 % von CHF 63.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Ehemann bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nadja Fischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.