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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.41
ENTSCHEID
vom 14. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Tochter 1
D____ Tochter 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2022 (F.2017.387)
betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
A____ (nachfolgend: Ehemann) und B____ (nachfolgend: Ehefrau) heirateten am [...] 2012. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Töchter C____, geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, hervorgegangen. Mit Scheidungsbegehren vom 2. Oktober 2017 leitete die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Scheidungsverfahren ein. Nachdem sie in einem Rückführungsverfahren die Rückführung der beiden Töchter in die Schweiz hatte durchsetzen können, beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt zudem die vorsorgliche Regelung der Kinderbelange. Dieses sprach ihr mit Entscheid vom 17. Juli 2019 vorsorglich die Obhut über die beiden Kinder zu, während dem Ehemann ein begleitetes Besuchsrecht unter gleichzeitiger Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft eingeräumt wurde. Es folgten weitere vorsorgliche Entscheide über den persönlichen Verkehr und das Besuchsrecht des Ehemanns.
Mit Eingabe vom 29. September 2021 beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei vorsorglich zu verpflichten, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. Mai 2022 beantragte sie, der Ehemann sei zu verpflichten, monatliche und monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge bis Ende September 2021 sowie rückwirkend 1 Jahr davor in der Höhe von mind. CHF 1’000.– pro Kind zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 2. Mai 2022 beantragte die Ehefrau mit Eingabe vom 3. Juni 2022, der Ehemann sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verpflichten – wie in der gerichtlichen Vereinbarung vorgeschlagen – ab sofort und für die weitere Verfahrensdauer monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Nachdem das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 9. Juni 2022 mangels Dringlichkeit abgewiesen worden war, wiederholte der Kindesvertreter mit Eingabe vom 16. Juni 2022 den superprovisorischen Antrag der Ehefrau, wonach der Ehemann zu verpflichten sei, ihr monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Nachdem auch dieser superprovisorische Antrag mit Verfügung vom 17. Juni 2022 mangels besonderer Dringlichkeit abgewiesen worden war, beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die Abweisung der Gesuche der Ehefrau und des Kindesvertreters um vorsorgliche Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, für den Barunterhalt der Kinder monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 100.– zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Kinder (Barunterhalt) mangels Leistungsfähigkeit nicht gedeckt werden könne, wobei die Unterdeckung der Kinder jeweils CHF 575.– betrage. Zudem sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. In der Folge wurde der Ehemann superprovisorisch verpflichtet, ab August 2022 der Ehefrau an den Unterhalt seiner beiden Töchter monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 100.– zu bezahlen, vorbehalten der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf mindestens CHF 290.– pro Kind nach Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowie einer Festlegung der Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des vorsorglichen Antrages der Ehefrau vom 29. September 2021. Hierauf beantragte der Kindesvertreter mit Eingabe vom 19. August 2022, dass beim Ehemann superprovisorisch von einem jährlichen Nettoeinkommen von annähernd CHF 100'000.– auszugehen sei, weshalb per sofort Unterhaltsbeiträge für die Kinder von monatlich mindestens CHF 500.– festzulegen seien. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte die Ehefrau, die Anträge des Ehemanns seien abzuweisen und dieser zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der Kinder vorsorglich monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1’000.– zzgl. Kinderzulagen rückwirkend ab Oktober 2020 zu bezahlen. Der Ehemann beantragte mit Eingabe vom 19. September 2022, dass ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei und folglich die Unterhaltsbeiträge auf monatlich CHF 100.– pro Kind festzulegen seien. Diese seien frühestens ab Juni 2022 geschuldet. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2022 wurde der Ehemann vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt seiner beiden Töchter mit Wirkung ab 1. September 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 850.– zu zahlen (Barunterhalt).
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es seien seine Rechtsbegehren gemäss seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2022 gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Berufungsantwort vom 13. Januar 2023 beantragt die Ehefrau die Abweisung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers. Dieser sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der Töchter rückwirkend ab Oktober 2020 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 1'000.– bzw. ab Oktober 2022 in der Höhe von je CHF 1'300.– (jeweils zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte die Ehefrau zudem, der Ehemann sei zur Leistung einer Sicherheit von CHF 5'000.– innert 10 Tagen für eine allfällige Parteientschädigung zu verpflichten, ansonsten ihr eine allfällige Parteientschädigung (zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit beim Ehemann) aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei. Mit Eingabe vom gleichen Tag beantragt der Kindesvertreter, der angefochtene Entscheid sei in Abweisung der Berufung vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemanns zu bestätigen. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Zugleich wurde dem Ehemann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Anträge der Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sowie auf Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung wurden abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 liess sich der Ehemann zur Berufungsantwort der Ehefrau und zur Stellungnahme des Kindesvertreters vernehmen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022 sind vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung des Unterhalts der gemeinsamen Kinder und betrifft damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.1 mit Nachweisen). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. Januar 2023 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4).
1.2.2 Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).
1.2.3 Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.4).
1.4 Für die Umrechnung von Polnischer Zloty (PLN) in Schweizer Franken (CHF) wird entsprechend dem von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandeten Vorgehen des Zivilgerichts von einem Wechselkurs von 0.21 ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).
2.
2.1 Das Zivilgericht stellte im Sinn einer Vorbemerkung fest, dass die gemeinsamen Kinder der Eheleute nach einem Ferienaufenthalt in Polen vom Ehemann nicht zurückgekommen seien, weshalb die Ehefrau beim zuständigen Gericht in Polen die Rückführung der Kinder beantragt habe. Der Antrag der Ehefrau auf Rückführung der gemeinsamen Kinder sei mit Entscheid des Gerichts in Polen vom 28. Februar 2018 gutgeheissen worden. Gegen den Rückführungsentscheid sowie den Vollzug der Rückführung habe der Kindsvater ein Rechtsmittel eingelegt. Mit Hilfe der Polizei habe die Ehefrau zusammen mit den Kindern am 5. August 2018 in die Schweiz zurückreisen können (angefochtener Entscheid S. 2).
2.2 Der Ehemann rügt unter Verweis auf seine Darstellung in der Klageantwort vom 6. Mai 2019, dass das Zivilgericht damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es sich mit seiner Begründung und den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe (Berufung Rz. 7). Diese Rüge ist unbegründet. Das Zivilgericht hatte keinen Anlass, seine vorstehend erwähnten Feststellungen zu begründen, weil diese für seinen Entscheid nicht relevant waren. Daher hat es den Anspruch des Ehemanns auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen würde eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung des vorliegenden Entscheids im Berufungsverfahren geheilt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die Feststellungen des Zivilgerichts im Wesentlichen auch in der Sache richtig. Ob die Ehefrau zur Ermöglichung der Rückreise die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen musste, ist jedenfalls für die Beurteilung des Gegenstands des vorliegenden Berufungsverfahrens irrelevant.
2.3
2.3.1 Die Ehefrau ist ukrainische Staatsangehörige und der Ehemann ist polnischer Staatsangehöriger. Die Eheleute heirateten am [...] 2012 in Polen (Klagebegründung vom 23. August 2018 [ZGer act. 27] Ziff. A.3; Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 15).
2.3.2 Der Ehemann behauptet, die Eheleute hätten nach der Heirat zunächst in Polen gelebt. Er habe sein Unternehmen [...] GmbH, an dem die Ehefrau bis zum 5. März 2017 ebenfalls beteiligt gewesen sei, geleitet. Im Juli 2008 habe er einen Arbeitsvertrag mit der [...] abgeschlossen. Deswegen seien die Eheleute vorübergehend in die Schweiz nach Basel gezogen. Sie seien sich einig gewesen, nach Vertragsende wieder zurück nach Polen zu fahren, weil das wissenschaftliche Praktikum in der Schweiz zunächst nur dazu gedient habe, die berufliche Qualifikation des Ehemanns zu verbessern (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 15). Diese von der Ehefrau bestrittene (Replik vom 12. Dezember 2022 [ZGer act. 140] Rz. 9 und 12) Darstellung ist in sich widersprüchlich. Am 9. Juli 2008 schloss der Ehemann mit der [...] AG (nachfolgend [...]) einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 18. August 2008 bis zum 17. August 2009 (ZGer act. 43/6). Damit wurde er als [...] in einer Organisationseinheit in Basel mit einem Pensum von 100 % und einem Jahreslohn von brutto CHF 82'560.– beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2008 kann schon in zeitlicher Hinsicht unmöglich der Grund dafür gewesen sein, dass die Eheleute nach der Heirat am [...] 2012 in die Schweiz gezogen sind. Zudem wurde der Arbeitsvertrag mit der [...] offensichtlich verlängert und konnte der Ehemann während einer Tätigkeit für eine Organisationseinheit in Basel mit einem Pensum von 100 % unmöglich in Polen leben. Gemäss der widerspruchsfreien und glaubhaften Darstellung der Ehefrau ist diese Ende März 2012 in die Schweiz eingereist und mit dem Ehemann zusammengezogen (Klagebegründung vom 23. August 2018 [ZGer act. 27] Ziff. A.3). Gestützt auf den Arbeitsvertrag und die Darstellung der Ehefrau ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann seit dem 18. August 2008 in der Schweiz im Bereich der Forschung und Entwicklung gearbeitet und gelebt hat, und dass die Ehefrau nach der Heirat in Polen am [...] 2012 Ende März 2012 in die Schweiz gezogen ist und seither mit dem Ehemann in der Schweiz gelebt hat. Aufgrund der Angaben auf dem LinkedIn Profil des Ehemanns (Berufungsantwortbeilage 3) und der Berufungsantwort (S. 5) ist anzunehmen, dass der Ehemann bei der [...] ab dem Jahr 2012 als Projektleiter im Bereich der Forschung und Entwicklung gearbeitet hat.
2.3.3 Der Ehemann behauptet, die Eheleute seien zwischen September 2012 und Februar 2014 aus verschiedensten Gründen sehr oft in ihre gemeinsame Heimat nach Polen gereist. Dort hätten sie ihre Familie, Freunde und das Unternehmen gehabt. Gegenüber ihren Freunden hätten sie stets die baldige Rückkehr nach Polen bekräftigt (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 16). Am [...] 2014 wurde in Basel die erste gemeinsame Tochter der Eheleute geboren. Der Ehemann behauptet, er sei während vier bis sechs Monaten nach der Geburt der ersten Tochter jeweils ohne die Ehefrau und die Tochter nach Polen gereist. Anschliessend seien die Eheleute mit der Tochter nach Polen gereist. In dieser Zeit sei er in der Regel jeden Monat für mehrere Tage in Polen gewesen. Ab Mai 2016 sei er aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau wieder alleine nach Polen gereist. Am [...] 2016 kam die zweite gemeinsame Tochter der Eheleute zur Welt. Danach habe der Ehemann die Reisen nach Polen bis September 2017 abgesagt (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 17 f.). Die Ehefrau macht geltend, sie habe nie die Absicht gehabt, mit dem Ehemann in Polen zu leben (Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 5; Berufungsantwort S. 5). Sie komme aus der Ukraine, habe keinen Bezug zu Polen und habe während des Zusammenlebens in der Schweiz Deutsch gelernt, um anschliessend hier arbeiten zu können (Berufungsantwort S. 5 f.). Die Darstellung des Ehemanns ist jedenfalls insoweit offensichtlich unrichtig, als die Ehefrau ukrainische Staatsangehörige und Polen daher offensichtlich nicht ihre Heimat ist. Zudem gesteht der Ehemann mit seinen Ausführungen sinngemäss zu, dass die Eheleute von September 2012 bis September 2017 in der Schweiz gelebt haben und der Ehemann hierzulande bei der [...] gearbeitet hat. Die Frage, ob während der ersten Ehejahre beide Eheleute die Absicht gehabt haben, bald nach Polen zurückzukehren, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt werden und mangels Entscheidrelevanz genauso offenbleiben wie die Frage, ob der Ehemann regelmässig nach Polen gereist und dabei teilweise von der Ehefrau und nach ihrer Geburt auch von der ersten Tochter begleitet worden ist.
2.3.4 Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (ZGer act. 43/12) bestätigte die [...] dem Ehemann unter Bezugnahme auf eine Diskussion vom 29. Juli 2016 sowie Besprechungen von Januar 2017 und vom 18. April 2017, dass sie mit der Qualität seiner Arbeit, seiner Einstellung und seinem Einsatz nicht zufrieden sei. Seinen freundlichen Umgang mit Kollegen sowie seine Präsentationsfähigkeiten und seine technischen Fähigkeiten schätze sie. Wie bereits in der Besprechung vom 18. April 2017 erwähnt, erwarte sie vom Ehemann insbesondere sieben näher umschriebene Verhaltensweisen. Sie glaube an seine Fähigkeit, ihren Erwartungen und den Bedürfnissen ihrer Organisation zu entsprechen. Wenn sich die Situation bis Ende Juni 2017 nicht verbessert habe, werde sie weitere Schritte unternehmen müssen. Mit Schreiben vom 12. September 2017 (ZGer act. 43/13) erklärte die [...] dem Ehemann, dass es regelmässig Diskussionen über seine Leistung und seinen Einsatz gegeben habe, dass Ziele vereinbart worden seien und dass es regelmässige Besprechungen gegeben habe. Leider habe sie nur eine geringe Verbesserung feststellen können und entspreche seine Leistung nicht ihren Anforderungen. Unter Berücksichtigung einer Diskussion vom 7. August 2017, bei der er einen Mangel an Motivation und Fähigkeit, den Arbeitsanforderungen zu genügen, gezeigt habe, habe sie entschieden, den Arbeitsvertrag mit dem Ehemann per 31. Dezember 2017 zu beenden. Sobald seine Tätigkeiten erfolgreich übertragen worden seien, werde er von seiner Arbeitspflicht befreit. Voraussichtlich werde dies Ende 2017 der Fall sein. Der Ehemann behauptet zwar, die Erfahrung habe gezeigt, dass alle seine Kollegen, die ein Schreiben wie dasjenige vom 29. Mai 2017 erhalten hätten, innert weniger Monate entlassen worden seien (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 19). Dass die Beanstandungen der [...] unberechtigt gewesen seien oder dass er die ihm gesetzten Ziele mit entsprechendem Einsatz nicht hätte erreichen können, behauptet er jedoch nicht einmal. Daher ist davon auszugehen, dass der Ehemann die Kündigung seines Arbeitsvertrags selbst verschuldet hat, indem er weder die gebotene Motivation noch den gebotenen Einsatz gezeigt hat.
2.3.5
2.3.5.1 Der Ehemann behauptet, die Eheleute seien sich
der Unsicherheit, die das «wissenschaftliche Praktikum» mit sich gebracht habe,
bewusst gewesen. Daher hätten sie vorgesorgt und über den gesamten Zeitraum in
ihrer Heimat ihr Standbein in Form ihres Unternehmens aufrechterhalten. Für die
Eheleute sei klar gewesen, dass sie nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle
wieder zurück nach Polen gehen würden, weil die Finanzierung des
schweizerischen Lebensstandards und auch die Aufenthaltsbewilligungen allein
von seiner Arbeitsstelle und seinem Einkommen abhängig gewesen seien
(Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 20). Nach der Kündigung vom
12. September 2017 seien die Eheleute wie geplant nach Polen zurückgezogen. Der
Ehemann sei am 18. September 2017 allein mit dem Auto nach Polen gefahren,
damit er kleinere Möbel und einen Grossteil der Kleidung und Spielzeuge der
Töchter bereits habe mitnehmen können. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen
Töchter seien ihm am 23. September 2017 mit dem Flugzeug gefolgt. Die Eheleute
hätten vereinbart, dass die beiden gemeinsamen Töchter drei bis vier Tage bei
seinen Eltern in Polen bleiben würden, während die Eheleute nochmals
vorübergehend in die Schweiz zurückkehren würden. Der Ehemann habe seine
Projekte an Kollegen übergeben und anschliessend in Polen mit seiner Familie
eine Wohnung beziehen wollen. Die Ehefrau habe ihr bis zum 31. März 2018
befristetes Praktikum beenden wollen (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act.
42] Rz. 21 f.). In Polen habe der Ehemann bei der Durchsicht geschäftsinterner
E-Mails auf dem Laptop des gemeinsamen Unternehmens herausgefunden, dass die
Ehefrau insgeheim andere Pläne verfolgt habe. Sie habe seit langem die
Scheidung geplant sowie mit den Kindern in die Schweiz zurückkehren und sie im
Fall der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Schweiz in die Ukraine entführen
wollen. Der Ehemann sei mit den Kindern in Polen geblieben, um kein Risiko
einzugehen (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 23).
2.3.5.2 Diese von der Ehefrau bestrittene (Replik vom 12. Dezember 2022 [ZGer act. 140] Rz. 9 und 12) Darstellung des Ehemanns ist insbesondere wegen Widersprüchen zum eigenen Verhalten und zu den eigenen Behauptungen des Ehemanns unglaubhaft. Der Ehemann selbst reichte bereits am 31. August 2017 (vgl. ZGer act. 46/1 S. 4) in Polen eine Scheidungsklage vom 30. August 2017 (act. 43/2) ein. Darin (S. 3) behauptete er, er habe – nachdem er von der Möglichkeit erfahren habe, dass die [...] den Arbeitsvertrag auflösen könnte – im Juli 2017 ein Stellenangebot in Polen erhalten. Die Ehefrau habe sich aber geweigert, nach Polen zurückzukehren. Weshalb sie zwei Monate später dazu plötzlich bereit gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zudem behauptet der Ehemann in seiner Scheidungsklage vom 30. August 2017 (S. 4), die Ehe sei definitiv gescheitert. Damit war er entgegen seiner Darstellung im September 2017 offensichtlich nicht gewillt, mit der Ehefrau zusammen in Polen zu wohnen. Die vom Ehemann eingereichte E-Mail der Ehefrau (ZGer act. 43/5) stammt vom 2. Oktober 2017. Die Möglichkeit einer Scheidung oder einer Reise in die Ukraine wird darin überhaupt nicht erwähnt. Aus der E-Mail kann zwar geschlossen werden, dass die Ehefrau Polen verlassen wollte. Selbst wenn sie dabei die Töchter hätte mitnehmen wollen, handelte es sich dabei höchstens um eine Reaktion auf den Versuch des Ehemanns, die Töchter in Polen zurückzuhalten. Auch der Beweiswert der vom Ehemann eingereichten Erklärungen (ZGer act. 43/8-11 und 43/17; vgl. dazu Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 16 und 28 f.) ist bescheiden, weil sie von Freunden (ZGer act. 43/8, 43/9 und 43/11) oder zumindest Kollegen (ZGer act. 43/10) bzw. dem Doktorvater (ZGer act. 43/17) des Ehemanns stammen. Gemäss diesen Erklärungen sollen die Eheleute geplant haben, auf dem Grundstück des Ehemanns ein Haus zu bauen und dort mit den Töchtern zusammen zu wohnen (vgl. ZGer act. 43/9 S. 2, 43/10, 43/11 S. 2 und 43/17 S. 2 f.). Selbst bei Wahrunterstellung belegen die Erklärungen aber nicht, dass die Ehefrau im Jahr 2017 gewillt gewesen ist, nach Polen zu übersiedeln. Dass der Ehemann am 28. März 2014 ein unbebautes Grundstück in Polen gekauft hat, ist durch den Kaufvertrag (ZGer act. 43/16; act. 131/6) bewiesen. Der Kauf beweist aber keine gemeinsame Absicht der Eheleute, in absehbarer Zeit nach Polen umzusiedeln. Insbesondere könnte der Ehemann das Grundstück auch als Kapitalanlage oder für eine Übersiedlung nach seiner Pensionierung gekauft haben. Jedenfalls spricht die Tatsache, dass im September 2017 noch nicht einmal mit dem Bau eines Hauses begonnen worden war, dafür, dass eine Übersiedlung selbst vom Ehemann nicht für die unmittelbare Zukunft geplant gewesen ist. Die Nichte des Ehemanns erklärte zwar in einem Schreiben vom 27. Juli 2018 (ZGer act. 43/14), die Ehefrau und die Töchter seien separat gekommen, weil der Ehemann mit dem Auto Kindersachen nach Polen transportiert habe; sie habe in einem Behälter auf dem Dach des Autos mehrere Taschen mit Kinderspielzeug gesehen und so viel Spielzeug nehme man nicht für drei Tage mit. Abgesehen davon, dass der schriftlichen Erklärung einer Verwandten des Ehemanns nur beschränkte Beweiskraft beigemessen werden kann, belegte sie auch bei Wahrunterstellung die Darstellung des Ehemanns nicht. Erstens können hinsichtlich der Frage, wie viel Kinderspielzeug für einen Aufenthalt von einigen Tagen erforderlich ist, durchaus unterschiedliche Ansichten vertreten werden. Zweitens belegte der Umstand, dass der Ehemann bei der Ankunft bei seiner Nichte viel Kinderspielzeug mitgeführt hätte, nicht, dass die Ehefrau davon gewusst hat, und liesse sich das Mitführen des Spielzeugs auch damit erklären, dass der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hat, die Töchter gegen den Willen der Ehefrau in Polen zurückzuhalten. Schliesslich handelt es sich bei der Tätigkeit des Ehemanns für die [...], die gut neun Jahre gedauert hat und mit der er zu Beginn CHF 82'560.– brutto pro Jahr und im Jahr 2016 CHF 100'375.– netto (angefochtener Entscheid E.2.7) verdient hat, entgegen seiner Darstellung offensichtlich nicht bloss um ein wissenschaftliches Praktikum.
2.3.6 Gemäss der Darstellung der Ehefrau habe der Ehemann Ende September 2017 sie und die Töchter nach Polen gelockt, unter dem Vorwand, dass dort ein Familienfest stattfinde, an dem die ganze Familie teilnehmen solle. Als es darum gegangen sei, wieder nachhause zu reisen, habe der Ehemann einzig der Ehefrau ein Rückflugticket übergeben und angekündigt, mit den Kindern in Polen zu bleiben und künftig dort zu leben (Klagebegründung vom 23. August 2018 [ZGer act. 27] Ziff. B.2). Diese widerspruchsfreie Darstellung der Ehefrau ist glaubhaft und wird durch die Feststellungen des im Rückführungsverfahren zuständigen Gerichts (hierzu sogleich, E. 2.3.8) sowie teilweise durch die Angaben des Ehemanns und seiner Nichte gestützt. So erklärte die Nichte des Ehemanns, dass sie im Sommer 2017 die Eheleute mit ihren Töchtern zu ihrem 18. Geburtstag am 23. September 2017 eingeladen habe (ZGer act. 43/14 S. 1). Der Ehemann selbst erklärte, dass er mit den Töchtern in Polen geblieben sei und der Ehefrau ein Flugticket besorgt habe (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 23 f.).
2.3.7 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (ZGer act. 2) ersuchte die Ehefrau das Zivilgericht Basel-Stadt um Scheidung ihrer Ehe. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Ehemanns (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 24) behauptete sie darin nicht, sie werde unfreiwillig in Polen festgehalten, sondern bloss, sie könne Polen nicht verlassen, weil der Ehemann die gemeinsamen Töchter dort festhalte.
2.3.8 Am 12. Oktober 2017 reichte die Ehefrau beim Amtsgericht [...] (Polen) einen Antrag auf Entscheidung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die beiden gemeinsamen Töchter ein. Am 3. November 2017 änderte sie ihren Antrag ab, indem sie nun um Rückführung der Töchter nach Massgabe des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ, SR 0.211.230.02) ersuchte. Der Ehemann und der Amtsstaatsanwalt beantragten die Abweisung des Rückführungsantrags (Begründung des Entscheids vom 6. Dezember 2018 [ZGer act. 46/1] S. 1). Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 (ZGer act. 18/2) forderte das Amtsgericht [...] den Ehemann auf, die Töchter der Ehefrau herauszugeben. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Ehemann als auch die Amtsstaatsanwaltschaft Berufung. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 (ZGer act. 46/1) wies das Bezirksgericht [...] beide Berufungen ab. Gemäss Bestätigung des Amtsgerichts [...] vom 12. Juni 2019 ist der Berufungsentscheid vom 6. Dezember 2018 rechtskräftig (ZGer act. 46/2). Der Ehemann behauptet zwar, der Generalstaatsanwalt und der Ombudsmann für Kinderrechte hätten ihm bestätigt, dass sie gegen den Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 6. Dezember 2018 ein Rechtsmittel ergreifen würden (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 5). Dass gegen den Entscheid tatsächlich ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, hat der Ehemann jedoch nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Damit besteht kein Zweifel, dass der Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 6. Dezember 2018 rechtskräftig ist. Darin erwog das Bezirksgericht (ZGer act. 46/1), dass die in der Begründung seines Entscheids erwähnten Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts [...] als Vorinstanz korrekt seien und es diese Feststellungen als seine eigenen übernehme (S. 16). Damit stellte das Bezirksgericht [...] in der Begründung seines rechtskräftigen Entscheids insbesondere fest, dass die Eheleute von 2012 bis 2017 ununterbrochen in Basel gelebt hätten, dass beide Töchter in Basel geboren worden seien und dass der Ehemann hierzulande aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt gewesen sei (S. 1 f.). Im März 2017 habe sich die Beziehung zwischen den Eheleuten durch Streitigkeiten wegen Kindererziehung und Haushaltspflichten verschlechtert. Seit einiger Zeit habe der Ehemann entgegen dem Willen der Ehefrau Vorkehrungen für die Rückkehr nach Polen getroffen. Am 22. März 2017 habe sich die Ehefrau bei der Beratungsstelle für Frauen in Basel beraten lassen, weil der Ehemann regelmässig gedroht habe, die Kinder nach Polen wegzubringen (S. 3). Der Ehemann habe am 16. September 2017 seine persönlichen Sachen eingepackt und sei nach Polen gereist. Er habe die Ehefrau eingeladen, mit den Töchtern für eine Woche nach Polen zu kommen, um dort seine Familie zu treffen. Die Ehefrau sei mit den Töchtern nach Polen geflogen. Als die Rückreise der Eheleute und der Kinder in die Schweiz vorbereitet gewesen sei, habe der Ehemann der Ehefrau mitgeteilt, dass er mit den Töchtern in Polen bleibe, und ihr ein Flugticket ausgehändigt, damit sie alleine in die Schweiz zurückfliege. Die Ehefrau sei in Polen geblieben und habe sich bis am 9. November 2017 mit dem Ehemann und den Töchtern bei den Schwiegereltern aufgehalten. An diesem Tag habe der Schwiegervater sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Die Ehefrau sei in die Schweiz zurückgekehrt. Der Ehemann habe den Kindern den Kontakt verwehrt und sie vor der Ehefrau versteckt (S. 4). Das Amtsgericht [...] stellte fest, dass der Ehemann die Töchter widerrechtlich in Polen zurückhielt (S. 6–8). Der Ehemann und der Staatsanwalt machten mit ihren Berufungen unter anderem geltend, die Töchter seien nicht rechtswidrig in Polen zurückgehalten worden, weil die Entscheidung, nach Polen zurückzukehren, zwischen den Eheleuten vereinbart gewesen sei, und die Ehefrau den Umzug der gesamten Familie nach Polen akzeptiert habe (S. 13 und 18 f.). Das Bezirksgericht [...] verwarf diesen Einwand (S. 19 f.).
2.3.9 Gemäss Schreiben der [...] vom 12. Oktober 2017 (ZGer act. 43/15) kehrte der Ehemann nach seinem Urlaub am 25. September 2017 nicht zur Arbeit zurück und ersuchte rückwirkend für die Zeit vom 25. bis 29. September 2017 um unbezahlten Urlaub. In den Wochen 40 und 41 (2. bis 8. und 9. bis 15. Oktober 2017) habe er die [...] informiert, dass er aus familiären Gründen nicht zur Arbeit kommen könne. Gemäss der letzten Information könne die [...] seine Rückkehr aus persönlichen und familiären Gründen nicht vor Mitte November 2017 erwarten. Die [...] bot dem Ehemann die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags per 15. Oktober 2017 an. Für den Fall, dass der Ehemann die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete, verzichtete die [...] für die Zeit vom 25. September bis 15. Oktober 2017, in welcher der Ehemann nicht arbeitete, auf einen Lohnabzug. Aufgrund seiner persönlichen Situation und um ihn in der Übergangszeit zu unterstützen, erklärte sie sich zudem bereit, ihm nach Rückgabe des Materials und der Ausrüstung der [...] CHF 5'000.– zu bezahlen. Die [...] erwartete den Eingang der unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung bis spätestens 16. Oktober 2017. Für den Fall, dass sie innert dieser Frist die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung nicht erhalte und der Ehemann am 16. Oktober 2017 auch nicht zur Arbeit erscheine, erklärte die [...], sie gehe davon aus, dass der Ehemann den Arbeitsvertrag per 16. Oktober 2017 fristlos auflöse. Die [...] beendete ihr Schreiben mit dem Hinweis, dass sie dem Ehemann weiterhin zur Verfügung stehe, wenn er irgendwelche Hilfe benötige. Der Ehemann macht geltend, er habe Polen nicht verlassen und daher seine Verpflichtung zur Übergabe der Projekte an die Kollegen nicht wahrnehmen können (Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 25). Dieser Einwand ist unbegründet. Da die Behauptung des Ehemanns, es habe eine Entführung der Töchter durch die Ehefrau in die Ukraine gedroht, nicht glaubhaft ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht zusammen mit der Ehefrau und den Töchtern hätte in die Schweiz zurückkehren und seine verbleibenden Pflichten gegenüber der [...] bis Ende Dezember 2017 wahrnehmen können. Selbst wenn er Polen nicht hätte verlassen können, hätte der Ehemann aber ohne weiteres die Aufhebungsvereinbarung rechtzeitig unterzeichnen und retournieren und damit bewirken können, dass sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und nicht fristlos einseitig von ihm durch Nichterscheinen zur Arbeit aufgehoben würde.
2.4 Aufgrund der Angaben der Eheleute und des Auszugs aus dem Gerichtsregister ist davon auszugehen, dass die Ehefrau am 16. November 2018 ihre Anteile an der [...] GmbH auf den Ehemann und dass dieser am 7. Juni 2019 alle seine Anteile an der [...] GmbH auf seine Schwester übertragen hat (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 7; Stellungnahme des Ehemanns vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 9 und 11; ZGer act. 131/2). Am 29. Oktober 2018 übertrug der Ehemann auch das Eigentum an seinem Grundstück in Polen auf seine Schwester (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 11; Stellungnahme des Ehemanns vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 11; ZGer act. 131/7). Am 1. März 2019 schenkte der Ehemann seine Eigentumswohnung in Polen seiner Schwester (ZGer act. 131/9; vgl. dazu Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 11). Die Ehefrau macht geltend, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Ehemann die Vermögensveräusserungen vor dem Hintergrund des laufenden Scheidungsverfahrens vorgenommen habe, um allfällige Ansprüche der Ehefrau zu vereiteln und bedürftig zu erscheinen, und es erscheine wahrscheinlich, dass er die Rückübertragung der Vermögenswerte nach der Scheidung veranlassen werde (Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 12; vgl. Berufungsantwort S. 9). Der Ehemann bestreitet dies. Er behauptet, seine Schwester habe ihn in grossem Umfang bei der Bezahlung diverser Gerichts- und Anwaltskosten unterstützt und im Gegenzug von ihm die erwähnten Vermögenswerte erhalten. Somit habe er seine letzten verbliebenen Vermögenswerte versilbern müssen, um für seine Rechte und diejenigen seiner Kinder zu kämpfen (Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 11; vgl. Berufung Rz. 12). Grundsätzlich erscheint es denkbar, dass der Ehemann Gerichts- und Anwaltskosten nicht vollständig aus seinem Einkommen bezahlen konnte, für deren Bezahlung Unterstützung von seiner Schwester erhalten und dieser dafür Vermögenswerte übertragen hat. Unverständlich ist aber, weshalb er dafür keinen einzigen schriftlichen Beleg eingereicht hat und weshalb als Rechtsgrund der Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung im Grundbuch ein Schenkungsvertrag erwähnt wird (ZGer act. 131/9). Im vorliegenden Berufungsverfahren kann und muss nicht abschliessend geklärt werden, welcher Rechtsgrund den Vermögensübertragungen zugrunde liegt. Fest steht aber, dass der Ehemann gemäss seiner eigenen Darstellung nicht mehr Gesellschafter einer polnischen Gesellschaft und nicht mehr Eigentümer eines Grundstücks und einer Eigentumswohnung in Polen ist. Damit lässt sich seine Verbundenheit mit Polen folglich nicht mehr begründen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem Lohnausweis (ZGer act. 28/2) erzielte der Ehemann bei der [...] in der Schweiz im Jahr 2016 einen Nettolohn von CHF 100'375.–.
3.1.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 31. August 2018 (ZGer act. 43/22) arbeitete der Ehemann seit dem 1. September 2018 bei der [...] GmbH in Polen als Geschäftsführer mit einem Pensum von 100 % und einem Grundgehalt von PLN 3'750.– brutto pro Monat. Mit Einkommensbescheinigung vom 12. April 2019 (ZGer act. 43/24) bescheinigte die [...] GmbH dem Ehemann für Januar 2019 eine monatliche Vergütung von brutto PLN 3'750.– und netto PLN 2'884.–. Gemäss Bescheinigung der [...] GmbH für das Jahr 2021 (ZGer act. 112/1) betrug der Monatslohn des Ehemanns brutto PLN 4'900.– und netto PLN 3'869.–. In den Lohnabrechnungen für Januar, Februar und März 2022 (ZGer act. 112/2 und act. 114) werden Brutto- und Nettolöhne von PLN 4'900.– und PLN 3'884.–, PLN 4'900.– und PLN 3'913.– sowie PLN 4'900.– und PLN 3'913.– ausgewiesen. Damit ist zuletzt für das Jahr 2022 von einem durchschnittlichen Nettomonatslohn von PLN 3'903.– entsprechend CHF 820.– auszugehen. Das Zivilgericht nimmt an, dass der Ehemann mit einer Beteiligung am Gewinn der [...] GmbH ein zusätzliches Einkommen erzielt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6 und 2.8). Der Ehemann bestreitet dies (Berufung Rz. 12). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Gemäss seinen eigenen Angaben war der Ehemann nur bis Mitte August 2022 für die [...] GmbH tätig (Berufung Rz. 12; vgl. Berufungsbeilagen 5, 6 und 7).
3.1.3
3.1.3.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. August 2022 (ZGer act. 133/1) arbeitet der Ehemann seit dem 16. August 2022 als Direktor des Zentrums für Innovation und Unternehmertum der technischen Universität [...] in Polen mit einem Pensum von 50 % und einem Grundgehalt von PLN 3'100.– (1/2 von PLN 6'200.–) und einer Funktionszulage von PLN 350.– und damit einem Einkommen von PLN 3'450.– brutto (vgl. dazu Stellungnahme des Ehemanns vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 4; Berufung Rz. 23). Gemäss seinen Kontoauszügen (ZGer act. 138/3 sowie Berufungsbeilagen 8 und 9) betrugen die dem Ehemann für September, Oktober und November 2022 ausbezahlten Lohnbeträge PLN 2'864.–, PLN 2'983.– und PLN 3'144.–. Der Ehemann begründet die unterschiedlichen Beträge damit, dass er aufgrund der nachträglichen Nachweise zusätzlicher Berufserfahrung in der Erfahrungsstufe aufgestiegen sei. Da er inzwischen seine gesamte Berufserfahrung nachgewiesen habe, seien solche ausserordentlichen Lohnerhöhungen nicht mehr möglich (Berufung Rz. 23). Aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Akten ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann bei der technischen Universität [...] ein Nettoeinkommen von PLN 3'144.– entsprechend CHF 660.– erzielte. Der Arbeitsvertrag mit der Universität [...] ist bis zum 15. August 2023 befristet. Möglicherweise wird er verlängert.
3.1.3.2 Per 1. Januar 2023 ist das Pensum des Ehemanns bei der technischen Universität [...] auf 75 % erhöht worden. Das Grundgehalt beträgt neu PLN 4'838.– (3/4 von PLN 6'450.–). Die übrigen Bedingungen des Arbeitsvertrags sind unverändert geblieben (vgl. Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 7; Schreiben der technischen Universität [...] vom 30. Januar 2023 [Beilage 2 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023). Daher ist davon auszugehen, dass der Ehemann zusätzlich zum Grundgehalt weiterhin eine Funktionszulage von mindestens PLN 350.– erhält und sein Einkommen daher seit dem 1. Januar 2023 PLN 5'188.– beträgt. Unter der Annahme, dass sich die Lohnabzüge auf rund 20 % belaufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1; Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 7), entspricht dies einem Nettoeinkommen von PLN 4'150.– und umgerechnet CHF 872.–.
3.1.4 Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. September 2022 (ZGer act. 135) arbeitet der Ehemann seit dem 1. September 2022 als Leiter der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Informatik für die [...] GmbH in Polen mit einem Pensum von 20 % und einem Einkommen von PLN 1'660.– brutto (vgl. dazu Stellungnahme des Ehemanns vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 5; Berufung Rz. 24). Gemäss seinen Kontoauszügen (ZGer act. 138/4 sowie Berufungsbeilagen 10 und 11) betrug der dem Ehemann für September, Oktober und November 2022 ausbezahlte Lohnbetrag je PLN 1'161.–. Aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Akten ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann bei der [...] GmbH ein Nettoeinkommen von PLN 1'161.– entsprechend CHF 244.– erzielt. Der Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Gemäss den Angaben des Ehemanns kann er nicht verlängert werden (Berufung Rz. 24; Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 6). Am 30. Januar 2022 bestätigte die [...] GmbH, dass der Vertrag nicht verlängert werde (Bestätigung vom 30. Januar 2022 [Beilage 1 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023]).
3.1.5 Gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2023 (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023) arbeitet der Ehemann seit dem 14. Februar 2023 als Ingenieur und technischer Angestellter für die [...] GmbH in Polen mit einem Pensum von 25 % und einem Einkommen von PLN 1'508.– netto (vgl. dazu Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 8). Dies entspricht CHF 317.–. Der Vertrag ist bis zum 31. Oktober 2023 befristet.
3.1.6 Gemäss seinen eigenen Angaben erzielt der Ehemann durch seltene und unregelmässige Einsätze als Experte ein zusätzliches Einkommen. Im Jahr 2022 erhielt er für drei Einsätze ein Nettoeinkommen von insgesamt PLN 4'860.– (Berufung Rz. 25; Berufungsbeilagen 12 und 13). Entgegen der Ansicht des Ehemanns ändert der Umstand, dass diese Einsätze gemäss seiner Darstellung nur selten und unregelmässig stattfinden, nichts daran, dass das damit durchschnittlich pro Monat erzielte zusätzliche Nettoeinkommen von PLN 405.– entsprechend CHF 85.– bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen wäre.
3.1.7 Im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung behauptete der Ehemann, er befinde sich in Verhandlungen mit der technischen Universität [...] über eine Erhöhung seines Pensums auf 100 %. Dabei sei angedacht, dass er im Rahmen des zusätzlichen Pensums das von der technischen Universität [...] gegründete [...] GmbH leiten werde (vgl. Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 4 f.; Berufung Rz. 9 und 23; vgl. auch Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 7). Da er mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von PLN 3'144.– erzielt hat (vgl. oben E. 3.1.3), ist davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen für eine Vollzeitstelle bei der Universität [...] PLN 6'288.– entsprechend CHF 1'320.– betrüge. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2023 (Rz. 8) behauptet der Ehemann, die technische Universität [...] und er seien sich grundsätzlich einig, dass er die [...] GmbH, eine Tochtergesellschaft der technischen Universität [...], als CEO mit einem Pensum von 25 % leiten solle. Die Aufnahme dieser Tätigkeit verzögere sich allerdings und es sei unklar, wann das Projekt starten könne. Aufgrund der Angaben des Ehemanns (vgl. Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 132] Rz. 5; Berufung Rz. 9; Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 8 f.) ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeiten für die [...] GmbH und wohl auch diejenige für die [...] GmbH aufgäbe, wenn es zur Erhöhung seines Pensums bei der technischen Universität [...] auf 100 % oder zur Einstellung als CEO der [...] GmbH käme. Jedenfalls macht der Ehemann geltend, dass es ihm nicht zumutbar sei, nach der Beendigung des Arbeitsvertrags mit der [...] GmbH weiterhin mit einem Pensum von mehr als 100 % zu arbeiten (Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 9). Abgesehen davon, dass er erklärt, er könnte bei der [...] GmbH allenfalls mehr verdienen als bei der [...] GmbH (Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 9), behauptet der Ehemann, dass ihm die Erzielung eines höheren Einkommens als des vorstehend erwähnten in Polen nicht möglich sei (vgl. Berufung Rz. 15).
3.2
3.2.1 Die zentrale Streitfrage im vorliegenden Berufungsverfahren ist, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und wie ein allfälliges hypothetisches Einkommen zu bestimmen ist.
3.2.2
3.2.2.1 Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, so kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Einkommens angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. In diesem Fall ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, so darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.3). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Insbesondere kann ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.2).
3.2.2.2 Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2). Wenn die betroffene Person schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ihre vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat, bedarf sie jedoch keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu ihre Lebensverhältnisse umstellen zu können. Sie muss vielmehr alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt sie sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat sie sich anrechnen zu lassen, was sie unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3, 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; vgl. auch BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2). Wenn das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den vorstehend erwähnten Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist versagt, so muss sie sich ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der in der Vergangenheit liegt. Einer so verstandenen «rückwirkenden» Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 f.).
3.2.3
3.2.3.1 Gemäss seiner eigenen Darstellung erzielt der Ehemann in Polen mit einem Pensum von 120 % bloss ein Nettoeinkommen von PLN 7’224.– entsprechend CHF 1’518.– (technische Universität [...] PLN 4'150.– entsprechend CHF 872.– [oben E. 3.1.3] + [...] GmbH PLN 1'161.– entsprechend CHF 244.– [oben E. 3.1.4] + [...] GmbH PLN 1'508.– entsprechend CHF 317.– [oben E. 3.1.5] + Expertentätigkeit PLN 405.– entsprechend CHF 85.– [oben E. 3.1.6]). Er rechnet zwar damit, dass er mit einem Pensum von 25 % als CEO der [...] GmbH eingestellt werden und in dieser Funktion möglicherweise ein höheres Einkommen erzielen wird als mit der Tätigkeit im Umfang von 25 % bei der [...] GmbH. Da das bei der [...] GmbH erzielte Einkommen ab Juli 2023 entfällt und der Ehemann geltend macht, es sei ihm nicht zumutbar, weiterhin 120 % zu arbeiten (vgl. oben E. 3.1.4 und 3.1.7), ist bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen aber nicht davon auszugehen, dass er in Polen ein wesentlich höheres Nettoeinkommen als PLN 7'224.– entsprechend CHF 1'518.– erzielen wird. Ob das Zivilgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Ehemann in Polen ein höheres Einkommen erzielen könnte oder sogar tatsächlich erziele, und es ihm daher zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen in Polen von PLN 10'800.– entsprechend gerundet CHF 2’300.– angerechnet hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2.5-2.9 und 2.10.1; Berufung Rz. 9-17; Berufungsantwort S. 8-12; Stellungnahme vom 13. Januar 2023 Rz. 3), kann offenbleiben, weil dem Ehemann aus den nachstehenden Gründen ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Schweiz von CHF 8'333.– anzurechnen ist. Mit dem behaupteten Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 1’518.– und dem von der Ehefrau von Juni 2017 bis März 2018 erzielten Nettoeinkommen von CHF 1'100.– (vgl. unten E. 3.3.1) ist der Bedarf der Ehefrau und der gemeinsamen Töchter in der Schweiz und des Ehemanns in Polen von insgesamt CHF 5'944.– (vgl. unten E. 4.1.1 und 4.2.1.7) jedenfalls nicht gedeckt. Das gleiche gilt unter Berücksichtigung des von der Ehefrau später bis September 2022 erzielten Nettoeinkommens von CHF 3'331.– zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 275.– (vgl. unten E. 3.3.2). Zusammen mit dem von der Ehefrau seit Oktober 2022 mit einem überobligatorischen Einsatz erzielten Nettoeinkommen von CHF 5’790.– zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 200.– (vgl. unten E. 3.3.3) übersteigt das vom Ehemann gemäss seinen Angaben in Polen erzielte Nettoeinkommen den (höheren) Bedarf der Ehefrau und der gemeinsamen Töchter in der Schweiz und des Ehemanns in Polen von insgesamt CHF 6’826.– (vgl. unten E. 4.1.1 und 4.2.2) zwar. Dies ändert aber nichts daran, dass der Ehemann mit der Differenz zwischen dem gemäss seinen Angaben in Polen erzielten oder erzielbaren Einkommen und seinem Bedarf (CHF 1'518.– – CHF 630.– [vgl. unten E. 4.1.1]) nur rund 40 % des Barbedarfs der gemeinsamen Töchter in der Schweiz (CHF 2'040.– [vgl. unten E. 4.2.1.7] oder CHF 2'438.– [vgl. unten E. 4.2.2]) decken kann. Da sich die gemeinsamen Töchter während des Scheidungsverfahrens vorsorglich in der Obhut der Ehefrau befinden (angefochtener Entscheid Vorbemerkungen), wäre der Ehemann aber verpflichtet, zumindest für einen Grossteil ihres Barbedarfs aufzukommen.
3.2.3.2 Das Zivilgericht hat die Frage der Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehemanns in der Schweiz im angefochtenen Entscheid nicht eindeutig beantwortet, scheint diese aber zumindest zu bezweifeln (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Der Ehemann macht geltend, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz sei ihm nicht zumutbar (Berufung Rz. 8 und 15).
3.2.3.3 Das Zivilgericht hat festgestellt und der Ehemann macht geltend, sein Aufenthalt in Polen entspreche seinem seit Jahren gelebten Lebensplan (angefochtener Entscheid E. 2.4; Berufung Rz. 8). Diese Feststellung bzw. Behauptung ist erheblich zu relativieren. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zwar davon auszugehen, dass es tatsächlich dem Lebensplan des Ehemanns entsprochen hat, nach einer beschränkten Zeit in der Schweiz wieder nach Polen zurückzukehren, und ist nicht auszuschliessen, dass beide Eheleute ursprünglich gemeinsam geplant haben, nach einer gewissen Zeit in der Schweiz gemeinsam nach Polen zurückzukehren. Insbesondere die Tatsache, dass im September 2017 noch nicht einmal mit dem Bau eines Hauses in Polen begonnen worden war, spricht aber dafür, dass selbst der Ehemann eine Rückkehr nach Polen noch nicht für Herbst 2017 geplant hat (vgl. dazu oben E. 2.3.5). Jedenfalls ist es aber glaubhaft, dass eine Übersiedlung mit dem Ehemann und den Töchtern im Herbst 2017 weder den Plänen noch dem Willen der Ehefrau entsprochen hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie ihr ursprünglich vom 1. Juli bis 30. September 2017 befristetes Praktikum beim [...] am 1. September 2017 mit dem Abschluss eines neuen befristeten Praktikumsvertrags bis zum 31. März 2018 verlängert hat (vgl. ZGer act. 10). Damit erfolgte der Wegzug des Ehemanns nach Polen auf dessen einseitigen Wunsch und jedenfalls nicht in Verwirklichung eines gemeinsamen Lebensplans der Eheleute. Zudem ändert der Umstand, dass es seinem Lebensplan entsprochen hat, nach einer beschränkten Zeit in der Schweiz wieder nach Polen zurückzukehren, nichts daran, dass der Ehemann während gut neun Jahren in der Schweiz gearbeitet und zuerst gut dreieinhalb Jahre ohne die Ehefrau und anschliessend rund fünfeinhalb Jahre zusammen mit der Ehefrau in der Schweiz gelebt hat. Damit war ihm das längerfristige Arbeiten und Leben in der Schweiz sowohl zusammen mit seiner Ehefrau als auch alleine offensichtlich zumutbar. Weshalb dies nach dem selbstverschuldeten Verlust seiner Arbeitsstelle plötzlich nicht mehr der Fall sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
3.2.3.4 Weiter hat das Zivilgericht festgestellt und macht der Ehemann geltend, dass er in Polen über verfestigte Lebensumstände verfüge, sich dort sein sozialer Lebensmittelpunkt befinde und abgesehen von seinen Töchtern keine Bindungen zur Schweiz bestünden (angefochtener Entscheid E. 2.4; Berufung Rz. 8). Der Ehemann behauptet zudem, mit Ausnahme seiner Kinder lebten seine gesamte Verwandtschaft, insbesondere seine Eltern, seine Schwester, seine Onkel und Tanten sowie seine Cousinen und Cousins, und alle seine Freunde in Polen. In der Schweiz verfüge er über keinerlei Bezugspersonen (Stellungnahme vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 11). Dass der Ehemann in den gut neun Jahren, in denen er in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, überhaupt keine Freundschaften mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz geknüpft haben will, ist nicht glaubhaft. Aber selbst wenn auf die Feststellungen des Zivilgerichts und die Behauptungen des Ehemanns abgestellt wird, lassen diese seine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht als unzumutbar erscheinen. Während er in Basel lebte und arbeitete, hielt sich der Ehemann gemäss seinen eigenen Angaben in der Regel jeden Monat mehrere Tage in Polen auf. Dass ihm dies bei einer weiteren Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr möglich wäre, behauptet er nicht einmal. Damit hätte er auch in diesem Fall genug Gelegenheit, persönliche Kontakte zu seinen Verwandten und Freunden in Polen sowie sein übriges Sozialleben in Polen zu pflegen. Worin die Verfestigung der Lebensumstände des Ehemanns bestehen soll, haben weder er noch das Zivilgericht substanziiert. Der Ehemann befindet sich in Arbeitsverhältnissen mit der Universität [...], der [...] GmbH und der [...]GmbH. Sein Pensum beträgt bei der Universität [...] 75 %, bei der [...] GmbH 20 % und bei der [...] GmbH 25 %. Die Arbeitsverhältnisse sind bis zum 15. August 2023, 30. Juni 2023 und 31. Oktober 2023 befristet, wobei dasjenige mit der Universität [...] möglicherweise verlängert wird (vgl. oben E. 3.1.3 – 3.1.5). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass seit der Rückkehr des Ehemanns nach Polen inzwischen zwar rund fünfeinhalb Jahre vergangen sind. Als die Ehefrau mit Eingabe vom 29. September 2021 im Scheidungsverfahren erstmals um vorsorgliche Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen ersuchte, lebte der Ehemann aber erst rund vier Jahre in Polen und im Zeitpunkt, indem er mit seinem Umzug nach Polen freiwillig auf die Möglichkeit, weiterhin ein den Unterhaltsbedarf der gemeinsamen Töchter deckendes Einkommen zu erzielen, verzichtete, hatte er gut neun Jahre in der Schweiz gelebt.
3.2.3.5 Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann zudem geltend, seine Mutter sei 72 Jahre alt und habe ihr Rückgrat gebrochen. Sein Vater sei 79 Jahre alt und habe am 11. Juli 2022 notfallmässig behandelt werden müssen, nachdem bei ihm Sprach-, Gedächtnis- und Verhaltensstörungen aufgetreten seien, die auf eine vorübergehende mangelhafte Durchblutung des zentralen Nervensystems zurückzuführen seien. Die Mutter und der Vater des Ehemanns benötigten ständige Betreuung durch ihre Familie. Ohne diese könne es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen (Stellungnahme vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 12). Abgesehen davon, dass sich darin keine Angaben zum Alter und einer angeblichen Rückenverletzung der Mutter des Ehemanns finden und sich die Aussage betreffend eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wohl nur auf dessen Vater bezieht, wird die Darstellung des Ehemanns durch ein ärztliches Zeugnis vom 14. Juli 2022 (ZGer act. 125/1) bestätigt. Darin wird zudem erwähnt, dass die Eltern zurzeit vom Ehemann betreut würden. Auch bei Wahrunterstellung seiner Darstellung macht der Gesundheitszustand seiner Eltern eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz für den Ehemann entgegen seiner Ansicht aber nicht unzumutbar. Der Ehemann behauptet zwar, gemäss Art. 87 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs sei er verpflichtet, seine Eltern zu unterstützen, was unter anderem auch die Pflege umfasse. Es ist aber nicht glaubhaft, dass der Ehemann gesetzlich verpflichtet ist, die Pflege oder Betreuung persönlich zu leisten, und es ihm nicht erlaubt wäre, seine Pflicht durch Finanzierung einer angemessenen Pflege oder Betreuung durch eine Drittperson zu erfüllen, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 3). Dazu wäre er bei einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund des deutlich tieferen Preisniveaus in Polen ohne weiteres in der Lage. Im Übrigen behauptet der Ehemann nicht einmal, dass die Pflege oder Betreuung der Eltern nicht von seiner in Polen lebenden Schwester oder anderen Verwandten übernommen werden könnte (vgl. dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 3). Schliesslich haben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unterhaltspflichten eines Vaters gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor seinem Wunsch, einen kranken Elternteil zu pflegen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.5.2; vgl. dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 3).
3.2.3.6 Der Ehemann macht geltend, er verfüge in der Schweiz über keinerlei Bindungen mehr, weil ihm seit Jahren der Kontakt zu den gemeinsamen Töchtern verweigert werde (Berufung Rz. 8). Bei provisorischer und summarischer Prüfung der Akten ist zwar davon auszugehen, dass seit der Rückkehr der Töchter in die Schweiz im August 2018 abgesehen von einem vorzeitig abgebrochenen Videoanruf kein Kontakt zwischen dem Ehemann und den gemeinsamen Töchtern stattgefunden hat (vgl. dazu auch Berufungsantwort S. 3). Daraus kann der Ehemann aus den nachstehenden Gründen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die genauen Gründe dafür, weshalb kein persönlicher Kontakt mehr stattgefunden hat, können und müssen im vorliegenden Berufungsverfahren offenbleiben. Es besteht aber nicht der geringste Grund zur Annahme, dass es zu einem Kontaktabbruch gekommen wäre, wenn der Ehemann nicht die Ehefrau und die gemeinsamen Töchter unter einem Vorwand nach Polen gelockt und die Töchter dort widerrechtlich zurückgehalten hätte. Somit hat der Ehemann den Umstand, dass derzeit zwischen ihm und den gemeinsamen Töchtern kein persönlicher Kontakt besteht, seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben.
3.2.3.7 Entgegen der Ansicht des Ehemanns (Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 6) ist der vorliegende Fall mit dem im Bundesgerichtsurteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 beurteilten nicht vergleichbar. Die beiden Fälle unterscheiden sich vielmehr in mehreren wesentlichen Aspekten, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort S. 5). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall war der Vater nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Er lebte und arbeitete vielmehr seit seinem Studienabschluss in London. Seit mehreren Jahren lebte er dort mit seiner langjährigen Lebenspartnerin zusammen und waren er und seine Lebenspartnerin Inhaber eines eigenen Unternehmens. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vater während seines Aufenthalts in London die gemäss Unterhaltsvertrag geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 Sachverhalt lit. A und B sowie E. 4, 5.2 und 5.3.2 f.). Der Ehemann dagegen war während gut neun Jahren in der Schweiz erwerbstätig. Seit seinem Wegzug nach Polen ist es ihm gemäss seiner Darstellung nicht mehr möglich, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er den Barbedarf der gemeinsamen Töchter in der Schweiz decken kann. Inhaber eines Unternehmens in Polen ist er nicht mehr.
3.2.3.8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Rekurrenten im Jahr 2017 zumutbar gewesen wäre, weiterhin in der Schweiz zu wohnen und zu arbeiten und sich eine neue Stelle in der Schweiz zu suchen, und dass es ihm auch heute zumutbar ist, sich in der Schweiz eine neue Stelle zu suchen, in die Schweiz zurückzukehren und wieder hier zu wohnen und zu arbeiten.
3.2.4
3.2.4.1 Das Zivilgericht hat die Frage, ob es dem Ehemann in der Schweiz weiterhin möglich wäre, ein Einkommen in der Höhe des bei der [...] erzielten zu erwirtschaften, in angefochtenen Entscheid nicht eindeutig beantwortet, bezweifelt dies aber. Da der Ehemann zuletzt im Jahr 2016 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seither in Polen lebe, sei es jedenfalls nicht realistisch, dass ihm der Wiedereinstieg in der Schweiz kurzfristig gelinge (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Die vom Ehemann gerügte Differenz zwischen dem angefochtenen Entscheid und der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. Juli 2022 (vgl. Berufung Rz. 8) besteht nicht, weil er auch dort bloss erwogen hat, es wäre dem Ehemann «wohl nicht möglich und/oder zumutbar […], innert nützlicher Frist wieder ein solches Einkommen in der Schweiz zu erzielen». Die Feststellungen des Zivilgerichts sind jedenfalls insoweit offensichtlich unrichtig, als das Arbeitsverhältnis zwischen dem Ehemann und der [...] in der Schweiz bis im Oktober 2017 gedauert hat bzw. dieses bis Ende Dezember 2017 gedauert hätte, wenn der Ehemann rechtzeitig in die Schweiz zurückgekehrt und seinen verbleibenden Pflichten gegenüber der [...] nachgekommen wäre (vgl. oben E. 2.3.4 und 2.3.9). Der Ehemann macht geltend, es sei ihm in der Schweiz sowohl kurz- als auch langfristig nicht möglich, ein höheres Einkommen als das in Polen tatsächlich erzielte zu erwirtschaften (vgl. Berufung Rz. 8 und 15).
3.2.4.2 Der Ehemann verfügt gemäss den Angaben auf seinem LinkedIn Profil (ZGer act. 131/3; vgl. dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz 8) über einen Doktortitel (PhD) in Chemie, Diplome in Physik und Informatik sowie mehr als zehn Jahre Erfahrung im Projektmanagement von Industrieprojekten. Er arbeitete gut 9 Jahre in der Schweiz für die [...], seit dem Jahr 2012 als Projektleiter im Bereich Forschung und Entwicklung (vgl. oben E. 2.3.2). Mit dieser Erwerbstätigkeit erzielte er ein Nettoeinkommen von CHF 100'375.– (vgl. oben E. 3.1.1). Gemäss der insoweit unbestrittenen Feststellung des Zivilgerichts entspricht dies unter Berücksichtigung des Arbeitsorts, der Branche, der Berufsgruppe und des Aufenthaltsstatus in etwa dem Durchschnittslohn in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 2.7). Mindestens von September 2018 bis Mitte August 2022 war er als Geschäftsführer der [...] GmbH in Polen tätig (vgl. oben E. 3.1.2). Seit dem 16. August 2022 arbeitet er als Direktor des Zentrums für Innovation und Unternehmertum der technischen Universität [...] in Polen (vgl. oben E. 3.1.3), seit dem 1. September 2022 zusätzlich als Leiter der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Informatik bei der [...] GmbH in Polen (vgl. oben E. 3.1.4) und seit dem 14. Februar 2023 überdies als Ingenieur und technischer Angestellter bei der [...] GmbH in Polen (vgl. oben E. 3.1.5).
3.2.4.3 Als Staatsangehöriger Polens und damit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat der Ehemann grundsätzlich das Recht, sich in die Schweiz zu begeben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, sowie das Recht, sich hier aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]). Weshalb es dem Ehemann tatsächlich nicht möglich sein sollte, in der Schweiz rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, an der er ein Einkommen erzielen kann, das dem bisher bei der [...] erwirtschafteten und dem Durchschnittseinkommen an einer entsprechenden Stelle entspricht, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Zivilgerichts nicht einzusehen, weshalb der Umstand, dass der Ehemann nach einer Phase der Erwerbstätigkeit in der Schweiz von gut neun Jahren inzwischen seit rund fünfeinhalb Jahren in Polen wohnt und seit mindestens gut viereinhalb Jahren dort arbeitet, der raschen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz entgegenstehen sollte. Die Vorbringen des Ehemanns vermögen daran nichts zu ändern.
3.2.4.4 Wie bereits erwähnt macht der Ehemann geltend, es wäre ihm in der Schweiz nicht möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen als das in Polen tatsächlich erwirtschaftete. Er begründet dies erstens damit, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und dies auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt einen immensen Nachteil darstelle (Eingabe vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 10; vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 7). Diese Begründung überzeugt nicht. Es ist notorisch, dass im naturwissenschaftlichen Bereich Deutschkenntnisse für viele Arbeitgeberinnen insbesondere auch im Raum Basel nicht von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. dazu auch Stellungnahme der Ehefrau vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 4 und AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 5.2). Dementsprechend sind der Arbeitsvertrag und die Korrespondenz zwischen dem Ehemann und der [...] als seiner Arbeitgeberin in der Schweiz ausnahmslos auf Englisch verfasst.
Weiter macht der Ehemann geltend, er sei in der Schweiz nur für die [...] tätig gewesen. Diese habe seine Arbeitsleistungen bemängelt. Da er nach der Kündigung des Arbeitsvertrags durch die [...] nicht wie vereinbart zur Übergabe seiner Projekte habe in die Schweiz zurückkehren können, sei es zu einer fristlosen Kündigung gekommen (Eingabe vom 15. Juli 2022 [ZGer act. 124] Rz. 10; vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 [ZGer act. 137] Rz. 8; Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 5). Diese Behauptungen sind zunächst insoweit zu präzisieren, als der Ehemann nicht einmal substanziiert behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht hat, dass er das Angebot der [...] zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht rechtzeitig angenommen hat. Die Ehefrau behauptet allerdings, der Ehemann habe die Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet (Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 5). Selbst wenn der Ehemann die Aufhebungsvereinbarung nicht rechtzeitig unterzeichnet retourniert hat, ist es aber nicht zu einer fristlosen Kündigung durch die [...], sondern zu einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Ehemann gekommen (vgl. oben E. 2.3.9). Die [...] schätzte den freundlichen Umgang des Ehemanns mit Kollegen sowie seine Präsentationsfähigkeiten und seine technischen Fähigkeiten (vgl. oben E. 2.3.4) und zeigte sich selbst in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2017 noch sehr verständnisvoll und hilfsbereit (vgl. oben E. 2.3.9). Jedenfalls unter Mitberücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die [...] dem Ehemann in Erfüllung ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. dazu Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 328 OR N 50 und Art. 328b OR N 43) sowie unter Beachtung der Grundsätze der Wahrheit und des Wohlwollens (vgl. dazu BGE 136 III 510 E. 4.1 S. 511; BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.1 f. und 2.2.4) unabhängig von der genauen Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und trotz ihrer Beanstandungen (vgl. dazu oben E. 2.3.4) Referenzen und ein Zeugnis ausstellen wird oder bereits ausgestellt hat, die bzw. das potenzielle Arbeitgeberinnen nicht davon abhält, den Ehemann einzustellen. Zudem arbeitete der Ehemann seit dem Jahr 2018 in leitenden Positionen für zwei private Unternehmen und eine Universität in Polen sowie als Ingenieur und technischer Mitarbeiter für ein weiteres privates Unternehmen in Polen. Dass er von diesen Arbeitgeberinnen keine guten Arbeitszeugnisse und Referenzen erhielte, behauptet er nicht einmal. Solche sind ihm bei der Stellensuche in der Schweiz ebenfalls nützlich, auch wenn ihnen allenfalls nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden mag wie Arbeitszeugnissen und Referenzen von schweizerischen Arbeitgeberinnen.
3.2.4.5 Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Ehemann mit den gebotenen Suchbemühungen möglich wäre, in der Schweiz rasch wieder eine Stelle zu finden, an der er ein Nettoeinkommen von CHF 100'375.– pro Jahr erzielen könnte.
3.2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Ehemann zumutbar und möglich ist, mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein Nettoeinkommen von rund CHF 100'000.– pro Jahr zu erzielen. Folglich ist ihm bei der Unterhaltsberechnung entsprechend der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort S. 4, 8 und 12 f.) und des Kindesvertreters (vgl. Stellungnahme vom 13. Januar 2023 Rz. 1 und 3) ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 8'333.– pro Monat anzurechnen.
3.2.6 Vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der [...] in der Schweiz und seinem Umzug nach Polen ging der Ehemann einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Gemäss seiner eigenen Darstellung arbeitete er, während sich die Ehefrau um die gemeinsamen Töchter kümmerte, und hing die Finanzierung des schweizerischen Lebensstandards von seinem Einkommen ab (vgl. Klageantwort vom 6. Mai 2019 [ZGer act. 42] Rz. 17 und 20). Damit ist davon auszugehen, dass der Ehemann seine vorbestehenden Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Töchtern und der Ehefrau erfüllte. Indem er darauf verzichtet hat, in der Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu suchen und während der Stellensuche nötigenfalls Arbeitslosentaggelder zu beziehen, und stattdessen Arbeitsstellen in Polen angenommen hat mit Löhnen, mit denen er nur einen Bruchteil des Unterhaltsbedarfs der gemeinsamen Töchter decken kann, hat sich der Ehemann wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt. Folglich ist ihm keine Übergangs- oder Anpassungsfrist zu gewähren und ist ihm das mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erzielbare hypothetische Einkommen ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um Festsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge vom 29. September 2021 anzurechnen.
3.3
3.3.1 Von Juni 2017 bis März 2018 arbeitete die Ehefrau als Praktikantin beim [...] mit einem Pensum von 60 % und einem Nettolohn von rund CHF 1'100.– (vgl. ZGer act. 8, 10 und 18/4).
3.3.2 Später arbeitete die Ehefrau bei der [...] AG (vgl. Lohnausweis 2020 [ZGer act. 90/2] und Lohnausweis 2021 [ZGer act. 110/1]). Da sie ab April 2022 Arbeitslosentaggelder bezog, ist davon auszugehen, dass sie bis März 2022 bei der [...] gearbeitet hat. Von der [...] AG erhielt sie einen Nettolohn von CHF 3'323.– zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 275.– pro Monat (ZGer act. 90/1 und 110/2). Unter Mitberücksichtigung des 13. Monatslohns (vgl. ZGer act. 110/1 und 110/2) ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von CHF 3'600.– ([13 x CHF 3'323.–] : 12) auszugehen. Von April bis September 2022 bezog die Ehefrau Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich CHF 3'018.– netto zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 275.– pro Monat (vgl. ZGer act. 131/12). Durchschnittlich betrugen damit in der Zeit von September 2021 bis September 2022 das Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3'331.– ([7 x CHF 3'600.– + 6 x CHF 3'018.–] x 13) und die Kinderzulagen je CHF 275.–.
3.3.3 Seit Oktober 2022 arbeitet die Ehefrau mit einem Pensum von 80 % bei der [...] AG (Berufungsantwort S. 13). Von dieser erhält sie einen Nettolohn von CHF 5'344.25 zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 200.– pro Monat (Berufungsantwortbeilage 4). Unter Mitberücksichtigung des 13. Monatslohns (vgl. dazu Berufungsantwort S. 13) beträgt der monatliche Nettolohn CHF 5’790.– ([13 x CHF 5'344] : 12).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts beträgt der Bedarf des Ehemanns in Polen PLN 3'000.– entsprechend CHF 630.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.1).
4.1.2
4.1.2.1 Da dem Ehemann ein in der Schweiz zu erzielendes hypothetisches Einkommen angerechnet wird, ist bei der Unterhaltsberechnung auch sein hypothetischer Bedarf in der Schweiz zu berücksichtigen.
4.1.2.2 Der hypothetische Grundbetrag des Ehemanns als alleinstehender Schuldner beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 CHF 1'200.– (vgl. BlSchK 2009 S. 192, 193).
4.1.2.3 Als hypothetische Wohnkosten des Ehemanns werden der Bruttomietzins der Wohnung der Ehefrau und damit CHF 1'430.– berücksichtigt.
4.1.2.4 Als hypothetische Krankenkassenprämie des Ehemanns wird die Durchschnittsprämie berücksichtigt. Im Kanton Basel-Stadt beträgt die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung im Jahr 2023 für Erwachsene CHF 629.– (Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.309.1).
4.1.2.5 Als weitere Positionen des hypothetischen Bedarfs des Ehemanns werden CHF 50.– für Selbstbehalte/Franchise und CHF 80.– für das U-Abo berücksichtigt. Schliesslich wird im Rahmen des hypothetischen familienrechtlichen Grundbedarfs des Ehemanns zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und Kommunikationskosten von CHF 100.– berücksichtigt (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 5.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 3.2.7). Der vom Ehemann zu bezahlende hypothetische Steuerbetrag wird mit Hilfe des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Zeit von September 2021 bis September 2022 auf CHF 820.– und für die Zeit ab Oktober 2022 auf CHF 930.– geschätzt.
4.1.2.6 Insgesamt beläuft sich der hypothetische Bedarf des Ehemanns in der Schweiz damit für die Zeit von September 2021 bis September 2022 auf CHF 4'309.– und für die Zeit ab Oktober 2022 auf CHF 4’419.–.
4.2
4.2.1
4.2.1.1 Für die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Töchter belaufen sich die Grundbeträge gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts auf CHF 1'350.– und je CHF 400.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3).
4.2.1.2 Der Bruttomietzins der Wohnung der Ehefrau beträgt CHF 1'430.– (ZGer act. 131/13). Er ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehefrau und die beiden Töchter aufzuteilen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 3.2.2). Damit entfallen ein Wohnkostenanteil von CHF 714.– auf die Ehefrau und Wohnkostenanteile von je CHF 358.– auf die beiden Töchter.
Für die Zeit von September 2021 bis September 2022 erhielt die Ehefrau einen Mietzinsbeitrag von CHF 531.– (ZGer act. 131/14). Das Zivilgericht hat den Mietzinsbeitrag nicht berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3). Der Ehemann macht geltend, der Mietzinsbeitrag sei bei der Unterhaltsberechnung von den Wohnkosten abzuziehen (Berufung Rz. 20 f.). Die Ehefrau ist der Ansicht, das Zivilgericht habe den Mietzinsbeitrag zu Recht nicht berücksichtigt, weil der Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern sei und der Mietzinsbeitrag je nach Höhe der Unterhaltsbeiträge angepasst werde (vgl. Berufungsantwort S. 13 f.). Richtigerweise muss massgebend sein, ob und wenn ja in welcher Höhe unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ein Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag besteht. Wenn unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge kein Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag besteht, ist ein solcher bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Das für die Beurteilung des Anspruchs auf Mietzinsbeiträge massgebliche Einkommen der aus der Ehefrau und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst das Einkommen der Ehefrau, die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge für die Töchter. Unter Zugrundelegung des Bruttomietzinses ohne Mietzinsbeiträge betragen für die Zeit von September 2021 bis September 2022 die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die Töchter je CHF 1'310.– (hierzu unten, E. 5.3.1) und das massgebliche Einkommen damit CHF 78’012.– (12 x [CHF 3'331.– + CHF 275.– + CHF 275.– + CHF 1'310.– + CHF 1'310.–]). Bei diesem Einkommen besteht für die Ehefrau und die Töchter kein Anspruch auf Mietzinsbeiträge (vgl. § 12 Abs. 2 lit. c und Anhang [Mietzinsbeitragstabelle] der Mietbeitragsverordnung [MIVO, SG 890.5010]). Folglich ist der Mietzinsbeitrag bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
4.2.1.3 Die Krankenkassenprämien der Ehefrau und der beiden Töchter betrugen von September bis Dezember 2021 CHF 536.– (nur Grundversicherung) und je CHF 146.– (CHF 116.– Grundversicherung + CHF 30.– Zusatzversicherung) sowie von Januar bis September 2022 CHF 512.– (nur Grundversicherung) und je CHF 158.– (CHF 128.– Grundversicherung + CHF 30.– Zusatzversicherung) (ZGer act. 90/4 und 110/3). Durchschnittlich beliefen sie sich damit in der Zeit von September 2021 bis September 2022 auf CHF 519 ([4 x CHF 536.– + 9 x CHF 512.–] : 13) und je CHF 154.– ([4 x CHF 146.– + 9 x CHF 158.–] : 13). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Prämien für die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden freiwilligen Krankenversicherungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2; Maier/Waldner/Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871; 876).
Für die Zeit von September 2021 bis September 2022 ist davon auszugehen, dass die Ehefrau Prämienverbilligungen für sich selbst von CHF 283.– und für die Töchter von je CHF 101.– erhalten hat (vgl. ZGer act. 131/15). Das Zivilgericht hat die Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und 2.10.3). Der Ehemann macht geltend, die Prämienverbilligungen seien bei der Unterhaltsberechnung von den Krankenkassenprämien abzuziehen (Berufung Rz. 20 f.). Die Ehefrau ist der Ansicht, das Zivilgericht habe die Prämienverbilligungen zu Recht nicht berücksichtigt, weil der Anspruch auf Prämienverbilligungen subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern sei und die Prämienverbilligungen je nach Höhe der Unterhaltsbeiträge angepasst würden (vgl. Berufungsantwort S. 13 f.). Richtigerweise muss wiederum massgebend sein, ob und wenn ja in welcher Höhe unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht. Wenn und soweit auch unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sind diese auch bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl. AGE ZB.2018.54. vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1). Das für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebliche Einkommen der aus der Ehefrau und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst das Einkommen der Ehefrau, die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge für die Töchter. Unter Zugrundelegung der Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung betragen für die Zeit von September 2021 bis September 2022 die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die Töchter je CHF 1'391.– und das massgebliche Einkommen damit CHF 79'956.– (12 x [CHF 3'331.– + CHF 275.– + CHF 275.– + CHF 1'391.– + CHF 1'391.–]). Bei diesem Einkommen belaufen sich die kantonalen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien der Ehefrau und der Töchter auf CHF 29.– und durchschnittlich CHF 106.– (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410] in den jeweils geltenden Versionen). Folglich sind bei der Unterhaltsberechnung Prämienverbilligungen von CHF 29.– für die Ehefrau und je CHF 106.– für die Töchter zu berücksichtigen. Somit sind der Unterhaltsberechnung Krankenkassenprämien von CHF 490.– für die Ehefrau und je CHF 48.– für die Töchter zugrunde zu legen.
4.2.1.4 Gemäss der Steuerbescheinigung vom 31. Januar 2022 (ZGer act. 110/4) betrugen die Betreuungskosten für C____ und D____ im Jahr 2021 CHF 2'400.– abzüglich CHF 825.– für Mittagessen und CHF 2'416.– abzüglich CHF 845.– für Mittagessen. Entgegen der Berechnung der Ehefrau (vgl. Stellungnahme vom 19. September 2022 [ZGer act. 130] Rz. 16) sind die Kosten des Mittagessens entsprechend der Berechnung des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.2) nicht zu berücksichtigen, weil sie bereits im Grundbetrag enthalten sind und auch ohne Drittbetreuung der Töchter anfielen. Folglich ist für die Zeit von September 2021 bis September 2022 von monatlichen Drittbetreuungskosten für C____ von CHF 131.– ([CHF 2'400.– - CHF 825.–] : 12) und für D____ von CHF 131.– ([CHF 2'416.– - CHF 845.–] : 12) auszugehen.
4.2.1.5 Weiter sind gemäss den unbestrittenen
Feststellungen des Zivilgerichts im Bedarf der Ehefrau CHF 50.– für
Selbstbehalte/Franchise und CHF 80.– für das
U-Abo und im Bedarf der beiden Töchter je CHF 30.– für Selbstbehalte und je CHF 53.–
für das U-Abo zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10.2 und
2.10.3). Schliesslich wird im Rahmen des familienrechtlichen Grundbedarfs der
Ehefrau zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und
Kommunikationskosten von CHF 100.– berücksichtigt (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20.
Januar 2021 E. 5.2, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 3.2.7). Der von der
Ehefrau zu bezahlende Steuerbetrag wird mit Hilfe des Steuerrechners der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Zeit von September 2021 bis
September 2022 auf CHF 490.– geschätzt.
4.2.1.6 Bei Anwendung der zweistufig-konkreten Methode sind die Kosten von Hobbies im familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu finanzieren (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.3.4, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.72).
4.2.1.7 Damit betragen in der Zeit von September 2021 bis September 2022 vor der Ausscheidung der Steueranteile der Bedarf der Ehefrau CHF 3’274.– und der Bedarf der beiden gemeinsamen Töchter je CHF 1'020.–. Nach der Ausscheidung der Steueranteile (vgl. unten E. 5.3.1) belaufen sich der Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'978.– und der Bedarf der beiden Töchter auf je CHF 1'168.–.
4.2.2
4.2.2.1 Für die Zeit ab Oktober 2022 erhielt die Ehefrau keinen Mietzinsbeitrag mehr (Berufungsantwortbeilage 5).
4.2.2.2 Im Bedarf für die Zeit ab Oktober 2022 werden aus Praktikabilitätsgründen die Krankenkassenprämien für das Jahr 2023 berücksichtigt. Diese betragen für die Ehefrau CHF 514.– (nur Grundversicherung) und für die beiden Töchter je CHF 164.– (CHF 133.– Grundversicherung + CHF 31.– Zusatzversicherung) (Berufungsantwortbeilage 7). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Prämien für die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden freiwilligen Krankenversicherungen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2.1.3).
Für die Zeit ab Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass die Ehefrau Prämienverbilligungen für sich selbst von CHF 33.– und für die Töchter von je CHF 105.– erhalten hat (Berufungsantwortbeilage 6). Das für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebliche Einkommen der aus der Ehefrau und den Töchtern bestehenden Haushaltseinheit umfasst wie bereits erwähnt (E. 4.2.1.3) das Einkommen der Ehefrau, die Kinderzulagen und die Unterhaltsbeiträge für die Töchter. Unter Zugrundelegung der Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung betragen für die Zeit ab Oktober 2022 die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die Töchter je CHF 1'350.– (hierzu unten E. 5.3.2) und das massgebliche Einkommen damit CHF 106'680.– (12 x [CHF 5’790.– + CHF 200.– + CHF 200.– + CHF 1’350.– + CHF 1'350.–]). Bei diesem Einkommen besteht für die Ehefrau und die Töchter kein Anspruch auf Prämienverbilligungen (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410] in den jeweils geltenden Versionen). Folglich sind die Prämienverbilligungen bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
4.2.2.3 Gemäss der Rechnung für Dezember 2022 (Berufungsantwortbeilage 8) betragen die Kosten für die Drittbetreuung von C____ CHF 239.–. Dieser Betrag wird aber nur elf Mal pro Jahr in Rechnung gestellt. Daher sind entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort S. 13) für C____ nicht Drittbetreuungskosten von CHF 239.– pro Monat, sondern nur durchschnittliche monatliche Kosten von CHF 219.– ([11 x CHF 239.–] : 12) zu berücksichtigen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 20. Februar 2023 Rz. 12). Die Drittbetreuungskosten für D____ belaufen sich gemäss der Rechnung für Dezember 2022 auf CHF 209.– (Berufungsantwortbeilage 8).
4.2.2.4 Der von der Ehefrau zu bezahlende Steuerbetrag wird mit Hilfe des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die Zeit ab Oktober 2022 auf CHF 950.– geschätzt.
4.2.2.5 Der übrige Bedarf der Ehefrau und der beiden Töchter ist unverändert. Damit betragen ab Oktober 2022 vor der Ausscheidung der Steueranteile der Bedarf der Ehefrau CHF 3’758.–, der Bedarf der Tochter C____ CHF 1'224.– und der Bedarf der Tochter D____ CHF 1’214.–. Nach der Ausscheidung der Steueranteile (vgl. unten E. 5.3.2) belaufen sich Bedarf der Ehefrau auf CHF 3’395.–, der Bedarf der Tochter C____ auf CHF 1'406.– und der Bedarf der Tochter D____ auf CHF 1’395.–.
5.
5.1
5.1.1
5.1.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Naturalunterhalt, der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet wird, wirkt sich im Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).
5.1.1.2 Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kindes ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes nicht durch eigene Einkünfte des Kindes, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kindes und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kindes ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.).
5.1.2
5.1.2.1 Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 S. 295 und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung oder Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Begrenzt wird die Überschussverteilung dadurch, dass Unterhalt grundsätzlich für den laufenden Verbrauch und nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist und nur pädagogisch sinnvolle Bedürfnisse abzudecken hat. Eine Beschränkung kann sich zudem unter Umständen aus der effektiv gepflegten Lebenshaltung der Eltern (Lebensstellung) ergeben (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1; Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 ZGB N 24 sowie Art. 285 ZGB N 12 und 32).
5.1.2.2 Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.).
5.1.2.3 Da dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, das er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % in der Schweiz erzielen könnte, ist bei der Unterhaltsberechnung auch die Steuerlast zu berücksichtigen, die bestünde, wenn der Ehemann Wohnsitz in der Schweiz hätte. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen gemäss Art. 32 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Dementsprechend wurden vom Einkommen, das der Ehemann bei der [...] verdiente, Quellensteuern abgezogen (ZGer act. 28/2). Seit dem 1. Januar 2021 werden Personen, die nach Art. 32 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 DBG der Quellensteuer unterliegen, jedoch obligatorisch (Art. 33a Abs. 1 StHG und Art. 89 Abs. 1 DBG) oder auf Antrag (Art. 33b Abs. 1 StHG und Art. 89a Abs. 1 DBG) nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Daher braucht die Quellenbesteuerung im vorliegenden Fall bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt zu werden.
5.1.2.4 Nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).
5.2 Das Zivilgericht erwog, die Ehefrau habe mit ihrer Klagebegründung vom 23. August 2018 nur die definitiv festzusetzenden Unterhaltsbeiträge verlangt. Ein Gesuch um Festsetzung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge habe sie erstmals mit der Eingabe vom 29. September 2021 gestellt. Unter diesen Umständen seien die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab September 2021 festzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.11). Mit ihrer Berufungsantwort beantragt die Ehefrau zwar, der Ehemann sei rückwirkend ab Oktober 2020 zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Weshalb diesbezüglich vom Entscheid des Zivilgerichts abgewichen werden sollte, begründet sie aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist der Ehemann auch mit dem vorliegenden Entscheid nur für die Zeit ab September 2021 vorsorglich zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen zu verpflichten.
5.3
5.3.1 Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit von September 2021 bis September 2022:
Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf der Töchter ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich vor der Ausscheidung ihrer Steueranteile für beide Töchter auf je CHF 614.– (CHF 1’020.– - [CHF 131.– + CHF 275.–]).
Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 131.– pro Tochter.
Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 12’214.– (hypothetisches Einkommen Ehemann CHF 8’333.– + Einkommen Ehefrau CHF 3’331.– + Kinderzulage C____ CHF 275.– + Kinderzulage D____ CHF 275.–) steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 9’623.– gegenüber (hypothetischer Grundbedarf Ehemann CHF 4’309.– + Grundbedarf Ehefrau CHF 3’274.– + Grundbedarf C____ CHF 1’020.– + Grundbedarf D____ CHF 1’020.–). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 2’591.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Töchter zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil der Töchter je CHF 432.–.
Die Kosten der Drittbetreuung der Töchter und die Überschussanteile der Töchter sind von den Eltern im Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF 2’796.– (CHF 8’333.– - [CHF 4’309.– + CHF 614.– + CHF 614.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 57.– (CHF 3’331.– - CHF 3’274.–). Folglich haben der Ehemann 98 % (CHF 2’796.– : [CHF 2’796.– + CHF 57.–] = 0.98) und die Ehefrau 2 % (CHF 57.– : [CHF 2’796.– + CHF 57.–] = 0.02) der Kosten der Drittbetreuung der Töchter und der Überschussanteile der Töchter zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf je CHF 128.– und CHF 423.– pro Tochter und für die Ehefrau auf je CHF 3.– und CHF 9.– pro Tochter.
Insgesamt hat der Ehemann damit vor der Ausscheidung der Steueranteile der Töchter die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 1’165.– (CHF 614.– + CHF 128.– + CHF 423.–) und für D____ CHF 1’165.– (CHF 614.– + CHF 128.– + CHF 423.–).
Die Steueranteile der Töchter betragen je CHF 148.– (Einkünfte Tochter CHF 1’440.–: [Einkünfte Tochter CHF 1’440.– + Einkünfte Ehefrau CHF 3'331.–] x Steuern Ehefrau CHF 490.–). Der Steueranteil der Ehefrau beläuft sich auf CHF 194.–.
Nach der Ausscheidung der Steueranteile belaufen sich damit die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die beiden Töchter auf je CHF 1’313.– (CHF 1’165.– + CHF 148.–). Dieser Betrag wird auf CHF 1'310.– abgerundet.
5.3.2 Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit ab Oktober 2022:
Für den nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf der Töchter ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich vor der Ausscheidung ihrer Steueranteile für C____ auf CHF 805.– (CHF 1'224.– - [CHF 219.– + CHF 200.–]) und für D____ ebenfalls auf CHF 805.– (CHF 1'214.– - [CHF 209.– + CHF 200.–]).
Die Drittbetreuungskosten betragen für C____ CHF 219.– und für D____ CHF 209.–.
Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 14’523.– (hypothetisches Einkommen Ehemann CHF 8’333.– + Einkommen Ehefrau CHF 5’790.– + Kinderzulage C____ CHF 200.– + Kinderzulage D____ CHF 200.–) steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 10’615.– gegenüber (hypothetischer Grundbedarf Ehemann CHF 4’419.– + Grundbedarf Ehefrau CHF 3’758.– + Grundbedarf C____ CHF 1’224.– + Grundbedarf D____ CHF 1’214.–). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3’908.–.
Grundsätzlich wäre der Überschuss der Familie nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Töchter zu verteilen. Im vorliegenden Fall gebieten jedoch überobligatorische Arbeitsanstrengungen der Ehefrau eine andere Verteilung. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % und ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Der Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der Primarstufe. Der Kindergarten dauert zwei Jahre und die Primarschule sechs Jahre (§ 5 Schulgesetz [SG 410.100]). Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden grundsätzlich die Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31. Juli das fünfte Altersjahr begonnen haben (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz). Damit ist davon auszugehen, dass die am [...] 2014 geborene C____ im August 2018 in den Kindergarten eingetreten ist und die am [...] 2016 geborene D____ im August 2020. Folglich ist anzunehmen, dass C____ im August 2026 und D____ im August 2028 in die Sekundarstufe I übertreten. Somit könnte von der Ehefrau nach dem Schulstufenmodell zurzeit grundsätzlich nur eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % erwartet werden. Indem sie mit einem Pensum von 80 % arbeitet, erbringt sie im Umfang von 30 % überobligatorische Arbeitsanstrengungen. Damit erzielt sie ein Nettoeinkommen von CHF 2'171.– (30 % x [CHF 5’790.– : 80 %]). Um den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen der Ehefrau angemessen Rechnung zu tragen, wird die Hälfte davon, d.h. CHF 1'086.–, bei der Verteilung des Überschusses der Familie vorab der Ehefrau zugeteilt. Damit sind noch CHF 2’822.– (CHF 3’908.– - [CHF 2'171.– : 2]) nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und die Töchter zu verteilen. Damit beträgt der Überschussanteil der Töchter je CHF 470.–.
Die Kosten der Drittbetreuung der Töchter und die Überschussanteile der Töchter sind von den Eltern im Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines hypothetischen familienrechtlichen Grundbedarfs und des nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Töchter ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF 2’304.– (CHF 8’333.– - [CHF 4’419.– + CHF 805.– + CHF 805.–]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2’032.– (CHF 5’790.– - CHF 3’758.–). Folglich haben der Ehemann 53 % (CHF 2’304.– : [CHF 2’304.– + CHF 2’032.–] = 0.53) und die Ehefrau 47 % (CHF 2’032.– : [CHF 2’304.– + CHF 2’032.–] = 0. 47) der Kosten der Drittbetreuung der Töchter und der Überschussanteile der Töchter zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf CHF 116.– und CHF 249.– für C____ sowie CHF 111.– und CHF 249.– für D____ und für die Ehefrau auf CHF 103.– und CHF 221.– für C____ sowie CHF 98.– und CHF 221.– für D____.
Insgesamt hat der Ehemann damit vor der Ausscheidung der Steueranteile der Töchter die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 1’170.– (CHF 805.– + CHF 116.– + CHF 249.–) und für D____ CHF 1’165.– (CHF 805.– + CHF 111.– + CHF 249.–).
Der Steueranteil von C____ beträgt CHF 182.– (Einkünfte C____ CHF 1’370.– : [Einkünfte C____ CHF 1’370.– + Einkünfte Ehefrau CHF 5’790.–] x Steuern Ehefrau CHF 950.–). Der Steueranteil von D____ beträgt CHF 181.– (Einkünfte D____ CHF 1’365.– : [Einkünfte D____ CHF 1’365.– + Einkünfte Ehefrau CHF 5’790.–] x Steuern Ehefrau CHF 950.–). Der Steueranteil der Ehefrau beläuft sich auf CHF 587.–.
Nach der Ausscheidung der Steueranteile belaufen sich damit die Barunterhaltsbeiträge des Ehemanns für C____ auf CHF 1’352.– (CHF 1’170.– + CHF 182.–) und für D____ auf CHF 1’346.– (CHF 1’165.– + CHF 181.–). Diese Beträge werden auf je CHF 1’350.– ab- und aufgerundet.
6.
6.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird über die Prozesskosten des Massnahmenverfahrens zusammen mit der Hauptsache entschieden (angefochtener Entscheid E. 3). Der Ehemann beantragt, dass sogleich über die Kosten des Massnahmenverfahrens entschieden wird. Weshalb das Vorgehen des Zivilgerichts unrichtig sein sollte, begründet er aber mit keinem Wort und ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid daher zu bestätigen.
6.2
6.2.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung des Ehemanns abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Ehemann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Daher gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Ehemann nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
6.2.2 Die Gerichtskosten umfassen die Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810; vgl. dazu AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 5.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2) auf CHF 1’200.– festgesetzt. Die Kosten der Kindesvertretung belaufen sich auf CHF 894.– (vgl. unten E. 6.2.5). Insgesamt betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens damit CHF 2’094.–
6.2.3 Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Der Rechtsvertreter des Ehemanns macht mit Honorarnote vom 20. Februar 2023 (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 20. Februar 2023) für die Zeit vom 13. Dezember 2022 bis 20. Februar 2023 einen Zeitaufwand von 28 Stunden und 30 Minuten geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 30 Minuten von [...] für «Durchsicht Berufung, Ergänzungen». Bei [...] handelt es sich offensichtlich um Advokatin [...], die Partnerin der Kanzlei [...], in welcher der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemanns, Advokat [...], angestellt ist. Ein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Entschädigung besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwalts, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen). Ob der Aufwand von Advokatin [...] entschädigt werden kann, erscheint bereits deshalb fraglich, weil Advokat [...] und nicht sie zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt worden ist. Jedenfalls könnte der durch den Einsatz mehrerer Anwältinnen oder Anwälte verursachte Mehraufwand höchstens ersetzt werden, wenn der Beizug einer Spezialistin objektiv geboten gewesen wäre (AGE BEZ.2021.53 vom 18. Januar 2022 E. 3.5). Dies ist bei der vorliegenden Berufung nicht der Fall. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemanns ist als Advokat im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher in der Lage sein, in einem Fall ohne ausserordentliche Schwierigkeiten wie dem vorliegenden die Interessen des Ehemanns allein wirksam zu vertreten. Dies gälte erst Recht für einen erfahrenen Rechtsanwalt. Aus den vorstehenden Gründen ist der Ersatz des Zeitaufwands von 30 Minuten ausgeschlossen. Der verbleibende Zeitaufwand von 28 Stunden ist angemessen. Der Stundenansatz beträgt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 5'600.–. Zusätzlich ist die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu berücksichtigen.
6.2.4 Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR ebenfalls nach dem Zeitaufwand. Mit Honorarnote vom 13. Januar 2023 macht sie einen Zeitaufwand von 17 Stunden und 55 Minuten geltend. Der übliche Überwälzungstarif für die Parteientschädigung beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts CHF 250.– pro Stunde (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 5.4.3 mit Nachweisen). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht mit ihrer Honorarnote vom 13. Januar 2023 aber nur einen Stundenansatz von CHF 200.– geltend. Multipliziert mit dem von ihr geltend gemachten Aufwand von 17 Stunden und 55 Minuten resultiert bei diesem Stundenansatz ein Honorar von CHF 3'583.–. Der Antrag auf Parteientschädigung braucht zwar nicht beziffert zu werden. Wenn eine Partei eine bezifferte Honorarnote einreicht, kann die volle Parteientschädigung den betreffenden Betrag aber nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2 mit Nachweisen). Folglich hat der Ehemann der Ehefrau mit der Parteientschädigung nur ein Honorar von CHF 3'583.– zu ersetzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 45.– bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind daher zusätzlich zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung damit auf CHF 3'628.–. Der Antrag der Ehefrau, wonach ihr diese Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei, ist abzuweisen, nachdem dieser Anspruch nur der unentgeltlich prozessführenden Partei zusteht und der Antrag der Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2023 mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen worden ist.
6.2.5 Schliesslich bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR auch das Honorar des Kindesvertreters nach dem Zeitaufwand. Der Kindesvertreter stellte zwar die Einreichung einer Honorarnote in Aussicht (Stellungnahme vom 13. Januar 2023, Rz. 5), reichte aber keine solche ein. Sein Zeitaufwand ist daher zu schätzen. Für das Studium der Berufung und das Verfassen seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2023 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von vier Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts CHF 200.– (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.6, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.3.3). Damit beläuft sich das Honorar des Kindesvertreters auf CHF 800.–. Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung des Kindesvertreters insgesamt inklusive Mehrwertsteuer CHF 894.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022 (F.2017.387) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Ehemann wird vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit von September 2021 bis September 2022 an den laufenden Unterhalt seiner Töchter C____, geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1’310.– zu zahlen (Barunterhalt).
Der Ehemann wird vorsorglich verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit ab Oktober 2022 an den laufenden Unterhalt seiner Töchter C____, geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016, einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1’350.– zu zahlen (Barunterhalt).
2. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von September 2021 bis September 2022 basieren auf einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemanns (in der Schweiz) von CHF 8'333.– (100 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen) und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'331.– (70 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen). Der hypothetische Bedarf des Ehemanns (in der Schweiz) beträgt CHF 4'319.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'978.–. Der Barbedarf von C____ und D____ beläuft sich auf je CHF 1'168.– (abzüglich je CHF 275.– Kinderzulage). Der Barbedarf von C____ und D____ ist nach Abzug der Kinderzulagen gedeckt.
Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Oktober 2022 basieren auf einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemanns (in der Schweiz) von CHF 8'333.– (100 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen) und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5’790.– (80 %-Pensum; inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen). Der hypothetische Bedarf des Ehemanns (in der Schweiz) beträgt CHF 4'419.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'395.–. Der Barbedarf von C____ beläuft sich auf CHF 1'406.– (abzüglich CHF 200.– Kinderzulage) und derjenige von D____ auf CHF 1'395.– (abzüglich CHF 200.– Kinderzulage). Der Barbedarf von C____ und D____ ist nach Abzug der Kinderzulagen gedeckt.
3. Die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2022 (F.2017.387) werden bestätigt.
4. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’094.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'768.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 444.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'628.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 279.–, zu bezahlen. Der Antrag der Ehefrau, wonach ihr diese Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei, wird abgewiesen.
7. Dem Kindesvertreter wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Kindesvertreter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.