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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.5
ENTSCHEID
vom 7. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
und/oder [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte 1
[...] Gesuchsbeklagte 1
C____ Berufungsbeklagte 2
[...] Gesuchsbeklagte 2
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Februar 2022
betreffend vorsorgliche Beweisführung
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) ist die Holdinggesellschaft des D____ mit Sitz in Basel. Die B____ (nachfolgend Gesuchsbeklagte 1) und die C____ (nachfolgend Gesuchsbeklagte 2) sind englische Versicherungsgesellschaften, welche Spezialversicherungen anbieten und über den Versicherungsmarkt Lloyd's Versicherungsverträge abschliessen. Am 19. Dezember 2018 unterzeichnete die Gesuchstellerin einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Ausfallsrisikos von Grossanlässen. Als Versicherer sind neben der Versicherungsgesellschaft E____ vier Lloyd's Syndikate aufgetreten, namentlich F____, G____, H____ und I____. Der Versicherungsvertrag wurde von der Versicherungsvermittlerin J____ (seit 2019 K____) vermittelt. Die Gesuchsbeklagte 1 ist Mitglied des G____, während die Gesuchsbeklagte 2 Mitglied des H____ ist.
Im Jahr 2020 wurden die Art Basel in Hong Kong, die Masterpiece in London sowie die Art Basel in Basel und in Miami Beach abgesagt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit über den von der Gesuchstellerin behaupteten Schaden bzw. über die allenfalls durch die Gesuchsbeklagten 1 und 2 zu leistenden Versicherungssummen. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, sie benötige zur Geltendmachung ihrer Forderung aus dem genannten Versicherungsvertrag die Angaben (Vornamen, Namen sowie die Wohn- bzw. Sitzanschriften) aller Mitglieder der am Versicherungsvertrag beteiligten Lloyd's Syndikate. Am 4. Oktober 2021 reichte die Gesuchstellerin aus diesem Grund ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Gesuchsbeklagten 1 und 2 ein, worin sie folgende Rechtsbegehren stellte:
«1. Es sei die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, folgende Informationen zu den Mitgliedern des F____ und des G____ zu edieren:
a.) Vor- und Nachname sowie Wohnadresse sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind;
b.) Firma und Sitzadresse sämtlicher Mitglieder, die juristische Personen sind; und
c.) Haftungsanteil jedes Mitglieds.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin 2 zu verpflichten, folgende Informationen zu den Mitgliedern des H____ und des I____ zu edieren:
a.) Vor- und Nachname sowie Wohnadresse sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind;
b.) Firma und Sitzadresse sämtlicher Mitglieder, die juristische Personen sind; und
c.) Haftungsanteil jedes Mitglieds.»
Nach der Durchführung eines Schriftenwechsels und nachdem die Parteien diverse weitere Eingaben eingereicht hatten, wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch vom 4. Oktober 2021 mit Entscheid vom 10. Februar 2022 ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Prozesskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 21. Februar 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutzuheissen. Mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 beantragen die Gesuchsbeklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der vorliegende Fall betrifft einen erstinstanzlichen Entscheid des Zivilgerichts über eine vorsorgliche Beweisführung und damit über eine vorsorgliche Massnahme im Sinn dieser Bestimmung. Dieser Entscheid ist mit Berufung anfechtbar. Die Berufung ist sodann fristgerecht innert 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und formgerecht erhoben worden, so dass darauf eingetreten werden kann.
Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Entscheid des Zivilgerichts
Das Zivilgericht hielt in seinem Entscheid zunächst fest, dass dem jeweiligen am Versicherungsvertrag beteiligten Syndikat selbst keine Partei- und Prozessfähigkeit zukomme. Die Gesuchstellerin führe mit Recht aus, dass sie bei der Geltendmachung ihres Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen ein nicht unbeachtliches Risiko trage, dass ein Schweizer Gericht nicht auf die Klage eintreten würde. Eine Notwendigkeit, die Informationen über die einzelnen Mitglieder der genannten Syndikate erhältlich zu machen, erscheine als evident. Ob die Argumentation der Gesuchsbeklagten, wonach der gesamte Anspruch aus einer Lloyd’s Versicherung gegenüber Lloyd’s vertreten durch den Generalbevollmächtigten geltend zu machen sei, standhalte, sei hingegen fraglich, da weder der Generalbevollmächtigte noch die Schweizer Zweigniederlassung von Lloyd’s Vertragsparteien seien. Die Gesuchstellerin sei verpflichtet, die von ihr ins Recht zu fassenden Versicherer so zu bezeichnen, dass über ihre Identität keine Zweifel bestehen. Die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung, welche auch bei der beklagten Partei erfüllt sein müsse, werde von Amtes wegen geprüft und stehe den Parteien nicht zur Disposition. Gemäss den vertraglichen Grundlagen übernehme der Generalbevollmächtigte selbst keine Haftung. Seine Bestellung entbinde die Gesuchstellerin folglich nicht von der Bezeichnung und Identifikation der einzelnen Mitglieder der Lloyd’s Syndikate. Für eine Prozessstandschaft fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Gesuchstellerin vermöge somit glaubhaft zu machen, dass ein Sachverhalt vorliege, gestützt auf den das materielle Recht der Gesuchstellerin einen Anspruch gegen die Gesuchsbeklagten verschaffe und zu dessen Beweis die beantragte Edition der Informationen über die einzelnen Mitglieder der genannten Syndikate dienen könne (angefochtener Entscheid E. 2.7).
Weiter führte das Zivilgericht aus, dass die Gesuchstellerin vorliegend jedoch nicht um Abnahme eines Beweismittels ersuche, um einen von ihr behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Vielmehr ersuche sie um die Durchsetzung eines von ihr behaupteten Informationsanspruchs, welcher ihr nach eigenen Angaben aus der Police gegenüber den Market Services, Lloyd’s, bzw. den Managing Agents der Syndikate zustehe und welcher es ihr ermöglichen würde, die Identität der von ihr ins Recht zu fassenden beklagten Versicherer festzustellen. Indem die Gesuchstellerin die Edition der Informationen über die einzelnen Mitglieder der Syndikate beantrage, übe sie ihren behaupteten vertraglichen Anspruch auf Auskunft über die einzelnen Mitglieder der Syndikate aus. Dieser vertragliche Anspruch sei jedoch ein materiell-rechtlicher Informationsanspruch und könne somit Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein. Das Gericht könne nicht eine vorsorgliche Massnahme anordnen, welche an sich ein endgültiges Urteil über den vertraglichen Informationsanspruch darstelle. Im Rahmen des Verfahrens auf vorsorgliche Beweisführung habe das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit lediglich zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin ein Interesse an der Beweisabnahme habe. Einen materiellen Entscheid bzw. eine Anordnung, die ihrer Natur nach einen definitiven Entscheid über den fraglichen Anspruch beinhaltet, könne es hingegen nicht treffen. Vorliegend mache die Gesuchstellerin auch keine Dringlichkeit bzw. eine Gefahr des Verlusts ihres Informationsanspruchs geltend. Bereits aus diesen Gründen sei das Gesuch abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.8 und 2.9).
Sodann führte das Zivilgericht aus, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch gegen die Gesuchsbeklagten und nicht gegen die Market Services bzw. Managing Agents richte. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsbeklagten über Informationen eines anderen Syndikats verfügen sollten bzw. diese erhältlich machen könnten. Gemäss Police sei ein allfälliger Informationsanspruch direkt gegenüber den Market Services bzw. den jeweiligen Managing Agents geltend zu machen (angefochtener Entscheid E. 2.10). Zudem bezeichne die Gesuchstellerin kein konkretes Beweismittel, dessen Abnahmen das Gericht (vorsorglich) anordnen solle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse eindeutig ersichtlich sein, welche Beweismittel zu welchen Tatsachenbehauptungen angerufen würden. Die beantragte Edition von Informationen sei in jedem Fall zu pauschal formuliert. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, zu allgemein formulierte Editionsbegehren in konkret spezifizierte Beweisanträge und Urkundenbezeichnungen umzuformulieren, oder aus den eingereichten Unterlagen vermutungsweise begehrte Schriftstücke zu ermitteln. Auch vor diesem Hintergrund sei das Gesuch abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.11).
3. Rügen der Gesuchstellerin im Überblick
Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Durchsetzung eines ihr vertraglich zustehenden Informationsanspruches gegen die Lloyd's Market Services bzw. die Managing Agents der Syndikate verlange. Die Gesuchstellerin verfüge weder gegen Lloyd’s noch gegen die Managing Agents der Syndikate über einen Anspruch auf Erteilung der Informationen über die Identität der Mitglieder der Lloyd's Syndikate, da diese nicht Vertragspartei seien. Die Managing Agents seien den Versicherungsvertrag mit der Gesuchstellerin nicht eingegangen, sondern hätten den Versicherungsvertrag im Namen der Mitglieder der von ihnen vertretenen Syndikate abgeschlossen. Aus der Police könne – entgegen der Ansicht des Zivilgerichts – kein vertraglicher Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber Lloyd’s oder den Managing Agents der am Versicherungsvertrag beteiligten Lloyd's Syndikate abgeleitet werden. Folglich sei die Ansicht nicht haltbar, dass die Gesuchstellerin die Durchsetzung eines ihr zustehenden vertraglichen Informationsanspruches gegen die Market Services bzw. die Managing Agents statt der Abnahme eines Beweismittels verlangen würde. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin nicht um umfassende Erteilung von Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt ersucht, sondern die Edition von nach Art und Inhalt genau bezeichneten Urkunden verlangt (Berufung Ziff. 35-51).
Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, das Zivilgericht verkenne, dass im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung keine vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 262 ZPO zu erlassen seien, sondern die Abnahme von Beweismitteln nach Art. 168 Abs. 1 ZPO anzuordnen sei. Bei der Abnahme von Beweismitteln handle es sich nicht um vorsorgliche Massnahmen. Indem das Zivilgericht entschied, es könne im Rahmen von Art. 158 ZPO keine vorsorgliche Massnahme anordnen, welche an sich ein endgültiges Urteil über den vertraglichen Anspruch auf Auskunft darstelle bzw. es könne kein Zustand geschaffen werden, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und der den Entscheid des Hauptsachengerichts präjudizieren würde, habe es Art. 158 ZPO falsch angewandt. Vorliegend habe die Gesuchstellerin die Edition der Listen mit den vollständigen Namen sowie Adressen der Mitglieder der am Versicherungsvertrag beteiligten Syndikate und deren Haftungsanteile beantragt. Folglich habe sie um Abnahme eines Beweismittels im Sinn von Art. 168 Abs. 1 ZPO und nicht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersucht. Ebenso verkenne das Zivilgericht, dass es in der Hauptsache nicht um die Durchsetzung eines Informationsanspruchs gehe, sondern um die Durchsetzung von Forderungen der Gesuchstellerin gegen die Versicherer aus dem Versicherungsvertrag. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verpflichtung der Gesuchsbeklagten zur Edition der beantragten Listen den Entscheid des Hauptsachengerichts bezügliche dieser Forderungen präjudiziere. Letztlich gehe es darum, ob die Gesuchstellerin ihren Anspruch aus Versicherungsvertrag einem Gericht zur Prüfung vorlegen könne, denn dafür müsse sie in der Lage sein, die beklagten Parteien zu benennen. Im Übrigen müsse bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses für eine vorsorgliche Beweisführung keine Gefährdung des Beweismittels dargetan werden. Somit sei auch die Feststellung des Zivilgerichts unrichtig, wonach die Gesuchstellerin eine Dringlichkeit im Sinn einer existenziellen Gefahr des Verlusts ihres Informationsanspruchs hätte geltend machen müssen (Berufung Ziff. 52-59).
Sodann wirft die Gesuchstellerin dem Zivilgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sich dieses nicht mit der Behauptung der Gesuchstellerin, die Gesuchsbeklagten seien im Besitz der geforderten Angaben zu den Mitgliedern der am Versicherungsvertrag beteiligten Syndikate, auseinandergesetzt habe (Berufung Ziff. 63-71). Mit seiner Begründung, wonach die Gesuchstellerin einen Anspruch der Gesuchsbeklagten auf Auskunft über die Identität der Mitglieder der Syndikate hätte glaubhaft machen müssen, habe das Zivilgericht der Gesuchstellerin zudem den Beweis für eine unbestrittene Tatsache auferlegt und somit den Verhandlungsgrundsatz verletzt (Berufung Ziff. 72-77). Indem das Zivilgericht die Abweisung auch damit begründete, dass die Beweisanträge zu pauschal formuliert seien, habe es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (Berufung Ziff. 78-85).
Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, Art. 4 und Art. 45 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG, SR 961.01) erforderten, dass ausländische Versicherungsunternehmen bekannt geben, wer an ihnen beteiligt ist. Insbesondere sei nach Art. 4 Abs. 2 lit. b VAG offenzulegen, welche Personen die Geschäftstätigkeit massgebend beeinflussen würden. Indem das Zivilgericht das Gesuch um vorsorglichen Beweisführung abwies, habe es auch Art. 4 und Art. 45 VAG verletzt (Berufung Ziff. 86-88).
4. Gegenstand der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin
Das Zivilgericht wies das Gesuch der Gesuchstellerin primär deshalb ab, weil das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin darauf abziele, Informationen erhältlich zu machen, statt ein Beweismittel zu beschaffen, während die Gesuchstellerin dem Zivilgericht eine unzutreffende Auslegung ihrer Rechtsbegehren vorwirft. Dementsprechend ist zunächst auf den Gegenstand der Rechtsbegehren einzugehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die im Gesuch vom 4. Oktober 2021 gestellten Rechtsbegehren gemäss ihrem eindeutigen Wortlaut und entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Berufung nicht auf die Verpflichtung der Gesuchsbeklagten zur Edition von Urkunden, sondern auf die Verpflichtung zur Edition von «Informationen» gerichtet sind. Informationen sind keine Beweismittel (vgl. Art. 168 Abs. 1 ZPO) und können nicht einfach mit einer Urkunde, die sie enthält, gleichgesetzt werden. Auch eine Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung der Begründung des Gesuchs (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren eingehend AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 3.1.2) ergibt nicht, dass die Rechtsbegehren auf die Edition von Urkunden gerichtet sind, und erst Recht nicht, dass bestimmte, bereits vorhandene Urkunden Gegenstand der Rechtsbegehren bilden. Die Gesuchstellerin schildert in der Begründung ihres Gesuchs zwar, dass sie vorprozessual die Versicherungsvermittlerin aufgefordert habe, die Managing Agents der Syndikate zu ersuchen, ihr von ihnen unterschriftlich bestätigte Listen mit Vor- und Nachnamen oder Firmen, Wohn- oder Sitzadressen und Haftungsanteilen der Mitglieder der Syndikate zukommen zu lassen (vgl. Gesuch Ziff. 65 und 80). Zudem habe sie die Syndikate aufgefordert, ihr unterschriftlich bestätigte Listen mit Vor- und Nachnamen oder Firmen, Wohn- oder Sitzadressen und Haftungsanteilen der Mitglieder der Syndikate zukommen zu lassen (Gesuch Ziff. 83). Dass sie mit dem Gesuch von den Gesuchsbeklagten, die bloss je einziges Mitglied von zwei der vier beteiligten Syndikate sind, die Edition dieser Listen verlangt, kann aber auch der Begründung des Gesuchs nicht entnommen werden. Die Gesuchstellerin schreibt vielmehr auch in der Begründung ihres Gesuchs von «geforderten Informationen» (Gesuch Ziff. 127). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht einmal behauptet und erst Recht nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Listen bereits bestehen. Weiter macht die Gesuchstellerin in der Begründung ihres Gesuchs zwar geltend, sie verlange gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO die Edition von Urkunden (Gesuch Ziff. 160). Gemäss ihrer eigenen konkreten Umschreibung des Gegenstands ihrer Rechtsbegehren handelt es sich dabei aber um «Informationen» (Gesuch Ziff. 163 f.) und damit weder um Listen noch um andere Urkunden. Die Behauptung der Gesuchstellerin, der Vertreter der Gesuchsbeklagten habe ihr im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz Listen mit Namen und Haftungsanteilen zukommen lassen (Berufung Ziff. 82), ist aktenwidrig. Die Listen (Gesuchsbeilage 26) wurden der Gesuchstellerin von der Versicherungsvermittlerin mit E-Mail vom 5. Juli 2021 (Gesuchsbeilage 25) zugestellt. Diese ist nicht Vertreterin der Gesuchsbeklagten, wie diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht haben (Gesuchsantwort Ziff. 21). Dementsprechend hat die Gesuchstellerin den Absender der E-Mail selbst als «ihren Broker» bezeichnet (Gesuch Ziff. 65). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Behauptung der Gesuchstellerin in ihrer Berufung, sie habe «die Edition der Listen mit den vollständigen Namen sowie Adressen der Mitglieder der am Versicherungsvertrag beteiligten Syndikate und deren Haftungsanteile beantragt» (Berufung Ziff. 55; vgl. auch Berufung Ziff. 81), falsch ist und sie mit ihrem Gesuch nicht die Abnahme eines Beweismittels beantragt hat. Das Zivilgericht hat das Gesuch daher zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Gesuchstellerin kein konkretes Beweismittel bezeichne, dessen Abnahme das Gericht (vorsorglich) anordnen solle (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.11). Die Rüge des Verstosses gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Berufung Ziff. 83) ist unbegründet.
Die Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin rechtfertigt sich jedoch auch aus weiteren Gründen. Diese sowie die übrigen von der Gesuchstellerin geltend gemachten Rügen werden im Sinn einer Eventualbegründen in den nachfolgenden Erwägungen behandelt (E. 5-9).
5. Umfang der Pflicht zur Herausgabe von Urkunden
5.1 Die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO bezieht sich auf Urkunden im Besitz (Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 18 N 105 ff.; Schmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 160 ZPO N 22; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 158 N 27) bzw. Gewahrsam (Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, Zürich 2019, N 5.149 und 5.151) der betreffenden Partei oder Dritter. Vereinzelt wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Herausgabepflicht erstrecke sich auch auf Urkunden, welche die Partei oder Dritte ohne weiteres beschaffen können (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 160 ZPO N 22; differenziert Gäumann/Marghitola, Editionspflichten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, N 8 f.). Damit wird eine Beschaffungspflicht statuiert. Es erscheint sehr fraglich, ob Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, zumal eine solche auch in der Botschaft nicht erwähnt wird (vgl. Kassationsgericht ZH vom 20. Oktober 2008 E. II.1.4.c f., in: ZR 2009 S. 9, 13 f.). Mangels Entscheiderheblichkeit kann die Frage im vorliegenden Fall offen bleiben. Jedenfalls wäre aber eine Verfügungsberechtigung über die bei einer Drittperson befindlichen Urkunden erforderlich und genügte es insbesondere nicht, dass eine Muttergesellschaft faktisch auf Urkunden einer Tochtergesellschaft zugreifen könnte (Gäumann/Marghitola, a.a.O., N 9). Im Übrigen setzt die Gutheissung eines Editionsbegehrens voraus, dass die Existenz der Urkunde und der Besitz oder die Möglichkeit, die Urkunde ohne weiteres zu beschaffen, glaubhaft sind (vgl. Gäumann/Marghitola, a.a.O., N 10 und 46; Hasenböhler, a.a.O., N 5.172 [betreffend Gewahrsam]; Zürcher, a.a.O., Art. 158 N 27 [betreffend Besitz]).
5.2 In ihrem Gesuch machte die Gesuchstellerin geltend, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsbeklagten im Besitz der verlangten Informationen (Gesuchsbeklagte 1: Vor- und Nachnamen oder Firmen, Wohn- oder Sitzadressen und Haftungsanteile der Mitglieder des F____ und des G____; Gesuchsbeklagte 2: Vor- und Nachnamen oder Firmen, Wohn- oder Sitzadressen und Haftungsanteile der Mitglieder des H____ und des I____) seien, weil sie einen erheblichen Anteil an der Haftung aus dem Versicherungsvertrag übernommen hätten. Es scheine nicht glaubwürdig, dass die Gesuchsbeklagten nicht wüssten, wer die anderen Versicherer seien und welche Haftungsanteile sie übernommen hätten (Gesuch Ziff. 163-165). Die Gesuchsbeklagten bestritten diese Behauptungen (Gesuchsantwort Ziff. 116 f.). Sie erklärten in ihrer Gesuchsantwort, sie verfügten über keine detaillierten Informationen über weitere Syndikatsmitglieder. Insbesondere bestritten sie ausdrücklich, über die von der Gesuchstellerin geforderten Informationen zu verfügen. Sie begründeten dies damit, dass sie keine Managing Agents seien und keine Aufgaben übernähmen, aufgrund derer sie die verlangten Informationen betreffend die mehreren hundert anderen Mitglieder der beteiligten Syndikate kennten müssten oder könnten (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 8 und 41). Die Behauptung der Gesuchstellerin, die Gesuchsbeklagten hätten ihre Darstellung nicht substanziiert bestritten (Berufung Ziff. 67), ist damit aktenwidrig. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich erwähnt, die Gesuchstellerin mache geltend, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsbeklagten über die geforderten Informationen verfügten (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Behauptung der Gesuchstellerin, das Zivilgericht habe sich nicht mit ihrer Behauptung auseinandergesetzt, dass die Gesuchsbeklagten im Besitz der verlangten Informationen seien (Berufung Ziff. 63), ist damit aktenwidrig. Indem das Zivilgericht erwogen hat, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsbeklagten über Informationen betreffend ein anderes Syndikat verfügen sollten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10), hat es implizit festgestellt, es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchsbeklagten die von der Gesuchstellerin verlangten Informationen oder Listen mit diesen Informationen besitzen. Es ist davon auszugehen, dass es bei dieser Beurteilung auch das Argument der Gesuchstellerin, der erhebliche Anteil an der Haftung spreche für den Besitz der Informationen, berücksichtigt hat. Dass dieses Argument im angefochtenen Entscheid soweit ersichtlich nicht ausdrücklich erwähnt wird, begründet entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Berufung Ziff. 69) offensichtlich keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid zweifellos. Da die Mitglieder der Syndikate nur für ihre eigene Quote haften und insbesondere keine Solidarhaftung besteht, kann aus dem Umfang des Haftungsanteils der Gesuchsbeklagten entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Berufung Ziff. 65 und 69) offensichtlich nicht geschlossen werden, diese hätten Kenntnis von den Vor- und Nachnamen oder Firmen, Wohn- oder Sitzadressen und Haftungsanteilen der Mitglieder der anderen beteiligten Syndikate. In ihrer Berufung will die Gesuchstellerin die Kenntnis der Gesuchsbeklagten zusätzlich daraus ableiten, dass die Gesuchsbeklagten die einzigen Mitglieder des F____ und des H____ seien, dass F____ und das G____ in der Gesuchsantwortbeilage 2 grafisch als zueinander gehörig dargestellt würden, dass die Gesuchsbeklagten jeweils zu einem Konzern gehörten, der jeweils nur über einen Managing Agent für seine Lloyd’s Syndikate verfüge, und dass die F____ und G____ sowie die H____ und I____ in der Police als Einheit aufgetreten seien (Berufung Ziff. 66 f.). Selbst bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung dieser teilweise bestrittenen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 23) Behauptungen kann auch daraus entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin offensichtlich nicht geschlossen werden, die Gesuchsbeklagten verfügten über die verlangten Informationen. Die Frage, ob es sich bei den Vorbringen der Gesuchstellerin um unzulässige Noven handelt (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 9), kann daher offen bleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nur behauptet hat, es sei davon auszugehen, die Gesuchsbeklagten seien im Besitz der verlangten Informationen. Dass die Gesuchsbeklagten im Besitz von Listen mit diesen Informationen seien, hat sie nicht einmal behauptet. Damit sind ihre Behauptungen ohnehin ungenügend, weil Informationen als solche nicht Gegenstand einer Edition sein können. Der Einwand der Gesuchstellerin, die Bestreitung der Gesuchsbeklagten sei rechtsmissbräuchlich, weil sie zur Vereitelung der behaupteten Ansprüche der Gesuchstellerin diene (Berufung Ziff. 67 und 70), entbehrt jeglicher Grundlage. Rechtsmissbrauch ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die Gesuchsbeklagten nicht über die Informationen verfügen. Dass sie über die Informationen verfügen, hat die Gesuchstellerin aber nicht glaubhaft gemacht.
5.3 Für den Fall, dass die Gesuchsbeklagten nicht über die verlangten Informationen verfügen sollten, behauptete die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch, dass sie sich diese Informationen über die Rechtsabteilung von Lloyd’s beschaffen könnten. Sie begründete dies damit, dass Lloyd’s in einer Medienmitteilung erklärt habe, ihre Rechtsabteilung würde die verlangten Informationen den Managing Agents der Lloyd’s Syndikate zur Verfügung stellen, wenn sie in einem Verfahren vor einem Schweizer Gericht benötigt würden (Gesuch Ziff. 167). Implizit behauptete sie damit, die Gesuchsbeklagten könnten sich die Informationen über die Managing Agensts beschaffen. Die Gesuchsbeklagten bestritten die Behauptungen der Gesuchstellerin in ihrer Gesuchsantwort unter Bezugnahme auf die entsprechende Ziffer des Gesuchs. Sie begründeten ihre Bestreitung sogar, indem sie geltend machten, der Verweis auf die Medienmitteilung gehe ins Leere, weil sie keine Managing Agents seien (Gesuchsantwort Ziff. 118). Da sie bereits die entsprechende implizite Behauptung der Gesuchstellerin bestritten hatten, brauchten die Gesuchsbeklagten die ausdrückliche Behauptung der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (Ziff. 57), die Gesuchsbeklagten könnten die Informationen ohne weiteres über ihre Managing Agents erhältlich machen, nicht erneut zu bestreiten. Die Behauptung der Gesuchstellerin, die Gesuchsbeklagten hätten nicht bestritten, dass sie sich die verlangten Informationen beschaffen könnten, und damit stillschweigend zugestanden, dass sie sich die verlangten Informationen ohne weiteres beschaffen könnten (Berufung Ziff. 74 und 76), ist damit aktenwidrig. Folglich ist auch die Rüge, das Zivilgericht habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, indem es davon ausgegangen ist, die Gesuchstellerin hätte einen Informationsanspruch der Gesuchsbeklagten gegenüber den Managing Agents glaubhaft machen müssen (vgl. Berufung Ziff. 72 und 77), unbegründet. Indem das Zivilgericht erwogen hat, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsbeklagten Informationen betreffend ein anderes Syndikat erhältlich machen könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10), hat es implizit festgestellt, es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchsbeklagten die von der Gesuchstellerin verlangten Informationen oder Listen mit diesen Informationen erhältlich machen könnten. Zudem hat es ausdrücklich festgestellt, die Gesuchstellerin habe einen Anspruch der Gesuchsbeklagten gegenüber den Managing Agents auf Informationen über die einzelnen Mitglieder eines anderen Syndikats nicht glaubhaft gemacht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10). Diese Feststellungen sind in keiner Art und Weise zu beanstanden. Aus der von der Gesuchstellerin eingereichten Medienmitteilung (Gesuchsbeilage 30) kann höchstens geschlossen werden, dass die Rechtsabteilung von Lloyd’s bereit gewesen ist, die Namen und Adressen der Mitglieder eines Lloyd’s Syndikats dem zuständigen Managing Agent auf Verlangen bekannt zu geben. Dass die Mitglieder eines Syndikats gegenüber dem zuständigen Managing Agent einen Anspruch auf Bekanntgabe der Informationen über die anderen Mitglieder des Syndikats hätten, kann aus der Medienmitteilung in keiner Art und Weise abgeleitet werden. Erst recht fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass Mitglieder eines Syndikats vom zuständigen Managing Agent Informationen über Mitglieder eines anderem von demselben Managing Agent verwalteten und vertretenen Syndikat verlangen könnten. Dies wäre aber auch bei Wahrunterstellung der Behauptung, die F____ und G____ einerseits und die H____ und I____ andererseits würden jeweils von demselben Managing Agent verwaltet und vertreten (Berufung Ziff. 75), Voraussetzung dafür, dass die Gesuchsbeklagten Informationen über die Mitglieder des G____ und des I____ beschaffen könnten. Da der Umstand, dass sich eine Urkunde bei einer Konzerngesellschaft befindet, nicht genügt zur Bejahung der Möglichkeit einer anderen Konzerngesellschaft, sich die Urkunde ohne weiteres zu beschaffen (vgl. oben E. 5.1 und 5.2) kann die Gesuchstellerin auch aus der Behauptung, dass die Gesuchsbeklagten jeweils zu einem Konzern gehörten, der jeweils nur über einen Managing Agent für seine Lloyd’s Syndikate verfüge (Berufung Ziff. 66), selbst bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nur behauptet hat, die Gesuchsbeklagten könnten sich die verlangten Informationen ohne weiteres beschaffen. Dass sich die Gesuchsbeklagten Listen mit diesen Informationen ohne weiteres beschaffen könnten, hat sie nicht einmal behauptet. Damit sind ihre Behauptungen ohnehin ungenügend, weil Informationen als solche nicht Gegenstand einer Edition sein können.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Gesuchsbeklagten bestritten haben, die von der Gesuchstellerin verlangten Informationen zu besitzen oder ohne weiteres beschaffen zu können, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Gesuchsbeklagten die Informationen besitzen oder ohne weiteres beschaffen können, und dass die Gesuchstellerin nicht einmal behauptet hat, dass die Gesuchsbeklagten Listen mit den von der Gesuchstellerin gewünschten Informationen besitzen oder ohne weiteres beschaffen können. Auch aus diesem Grund hat das Zivilgericht das Gesuch zu Recht abgewiesen.
6. Keine Beschaffung von Informationen für den Hauptprozess
6.1 Das Zivilgericht stellte fest, die Gesuchstellerin mache mit ihrem Gesuch einen von ihr behaupteten materiell-rechtlichen vertraglichen Informationsanspruchs gegenüber den Market Services, Lloyd’s, respektive den Managing Agents der Syndikate geltend (angefochtener Entscheid E. 2.8). Diese Feststellung ist unrichtig, wie die Gesuchstellerin zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 35 f.). In ihrem Gesuch erklärte die Gesuchstellerin zwar, sie habe vorprozessual gegenüber der Versicherungsvermittlerin dargelegt, dass sie gestützt auf die Police Anspruch auf Bekanntgabe der Identität der Mitglieder der Syndikate habe, und sie habe vorprozessual die Versicherungsvermittlerin aufgefordert, die Managing Agents der Syndikate zu ersuchen, ihr Listen mit den verlangten Informationen zukommen zu lassen (vgl. Gesuch Ziff. 65, 67 und 80). Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in der Begründung ihres Gesuchs einen materiell-rechtlichen vertraglichen Informationsanspruch behauptet, bedeutet nicht notwendigerweise, dass dieser Anspruch auch Gegenstand ihrer Rechtsbegehren ist. Aus der Begründung des Gesuchs ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Gesuchstellerin ihre Rechtsbegehren auf Art. 158 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO stützt (vgl. Gesuch Ziff. 159 ff.) und damit einen prozessrechtlichen Anspruch geltend macht. Dies ändert aber entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Berufung Ziff. 51) nichts daran, dass Gegenstand der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die Vornamen der natürlichen Personen, die Mitglieder der Syndikate sind, sowie die Wohn- oder Sitzadresse und die Haftungsquote aller Mitglieder der Syndikate ausser der Gesuchsbeklagten Informationsleistungen sind, weil die Gesuchstellerin selbst behauptet, diese Informationen seien ihr nicht bekannt (vgl. insb. Gesuch Ziff. 72, 74, 77 und 123 f.). Die vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO darf nicht zur Beschaffung von Informationen für den Hauptprozess verwendet werden (vgl. HGer ZH HE170139-O vom 10. August 2017 4.3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 158 N 11). Genau dies versucht aber die Gesuchstellerin, indem sie Informationen verlangt, die ihr noch nicht bekannt sind und die sie angeblich für eine Klage gegen die Mitglieder der Syndikate benötigt. Die von der Gesuchstellerin beantragte Edition gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO dient weder der Klärung eines Sachverhalts noch der Beschaffung der Grundlagen für eine substanziierte Tatsachenbehauptung, sondern zum Beweis substanziierter Tatsachenbehauptungen (vgl. HGer ZH HE170139-O vom 10. August 2017 E. 4.3 Fellmann, a.a.O., Art. 158 N 17b; Gäumann/Marghitola, a.a.O., N 7). Die von der Gesuchstellerin verlangten Informationsleistungen können daher nicht Gegenstand einer Edition gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO sein. Im Ergebnis hat das Zivilgericht das Gesuch somit betreffend die Vornamen der natürlichen Personen, die Mitglieder der Syndikate sind, sowie die Wohn- oder Sitzadresse und die Haftungsquote aller Mitglieder der Syndikate ausser der Gesuchsbeklagten zu Recht auch deshalb abgewiesen, weil es auf Informationsleistungen gerichtet ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.8 f.). Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin (Berufung Ziff. 85) ist ihr Gesuch eindeutig auf die Ausforschung Dritter gerichtet, weil sie Informationen über die Mitglieder der beteiligten Syndikate verlangt, die ihr gemäss eigenen Angaben nicht bekannt sind.
6.2 Ob die Gesuchstellerin gegenüber den Market Services, Lloyd’s, und/oder den Managing Agents der Syndikate tatsächlich einen vertraglichen Informationsanspruch hat oder nicht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung irrelevant. Auf die Argumente der Gesuchstellerin, weshalb ein solcher Anspruch nicht bestehe (vgl. Berufung Ziff. 6, 36 ff. und 62), ist daher nicht weiter einzugehen.
7. Weitere Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung
7.1 Die Gesuchstellerin, die sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin gewährt, zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 143 III 113 E. 4.4.1 S. 118, 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81). Gesuchsgegnerinnen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung sind nur die zwei Gesuchsbeklagten. Diese sind Mitglieder von zwei der vier beteiligten Syndikate. Jedes Mitglied eines Syndikats haftet mit seinem eigenen Vermögen für seine eigene Quote an den durch die Syndikate versicherten Risiken. Insbesondere besteht keine Solidarhaftung (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I; vgl. Berufung Ziff. 2). Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die von der Gesuchstellerin verlangten Informationen betreffend die übrigen Mitglieder der beteiligten Syndikate und allfällige Listen, die diese Informationen enthalten, für die Beurteilung allfälliger Ansprüche der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchsbeklagten irrelevant sind und entsprechende Listen damit nicht dem Beweis allfälliger Ansprüche gegenüber den Gesuchsbeklagten dienen könnten. Insoweit ist die Feststellung des Zivilgerichts, die beantragte Edition der Informationen über die einzelnen Mitglieder der Syndikate könnte zum Beweis eines Anspruchs der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsbeklagten dienen (angefochtener Entscheid E. 2.7), entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Berufung Ziff. 24) offensichtlich unrichtig. Betreffend alle Mitglieder der beteiligten Syndikate ausser der Gesuchsbeklagten ist das Gesuch daher auch deshalb abzuweisen, weil weder die von der Gesuchstellerin verlangten Informationen noch eine Liste mit diesen Informationen zum Beweis der Voraussetzungen eines allfälligen Anspruchs der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchsbeklagten dienen kann.
7.2 Die Tatsachen, über die vorsorglich Beweis abgenommen werden soll, müssen im Gesuch substanziiert behauptet werden (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81 f.; Baumgartner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 158 N 11 und 22; Fellmann, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 158 N 19j; vgl. Gäumann/Marghitola, a.a.O., N 46; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 158 N 11). Abgesehen von den Firmen, den Sitzadressen und den Haftungsanteilen der Gesuchsbeklagten hat die Gesuchstellerin die gemäss ihrer Darstellung zu beweisenden Tatsachen nicht behauptet. Betreffend die Vornamen der natürlichen Personen, die Mitglieder der Syndikate sind sowie die Wohn- oder Sitzadresse und die Haftungsquote aller Mitglieder der Syndikate ausser der Gesuchsbeklagten behauptet die Gesuchstellerin vielmehr, dass ihr diese nicht bekannt seien (vgl. insb. Gesuch Ziff. 72, 74, 77 und 123 f.). Damit ist es sogar unmöglich, dass sie die zu beweisenden Tatsachen behauptet hat. Soweit das Gesuch nicht die Firmen, die Sitzadressen und die Haftungsanteile der Gesuchsbeklagten betrifft, ist es folglich auch mangels Behauptung der zu beweisenden Tatsachen abzuweisen.
8. Schutzwürdiges Interesse
Die Gesuchstellerin macht geltend, das Zivilgericht habe übersehen, dass sie auch die Edition der Listen mit den Firmen, Sitzadressen und Haftungsanteilen der Mitglieder des F____ und des H____ beantragt habe (vgl. Berufung Ziff. 71). Dieser Rüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin nicht die Edition von Listen, sondern die Edition von Informationen beantragt hat und dass sie die Existenz von Listen mit den verlangten Informationen weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat. Bereits aus diesen Gründen ist ihr Gesuch auch betreffend das F____ und das H____ abzuweisen (vgl. oben E. 4). Die weiteren vorstehend erwähnten Gründe für die Abweisung des Gesuchs können zwar betreffend die beiden erwähnten Syndikate keine Geltung beanspruchen, weil die verlangten Informationen der Gesuchsbeklagten 1 als einzigem Mitglied des F____ und der Gesuchsbeklagten 2 als einzigem Mitglied des H____ offensichtlich bekannt sind, allfällige Listen mit den verlangten Informationen zum Beweis von Voraussetzungen allfälliger Ansprüche der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsbeklagten dienen könnten und die Gesuchstellerin betreffend die beiden erwähnten Syndikate die Tatsachen, über die vorsorglich Beweis abgenommen werden soll, im Gesuch substanziiert behauptet hat. Stattdessen spricht aber zusätzlich der nachstehende Grund für die Abweisung des Gesuchs betreffend das F____ und das H____. Das gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO erforderliche schutzwürdige Interesse an der vorsorglichen Beweisführung fehlt, wenn die Gesuchsgegnerin die zu beweisende Tatsache im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zugesteht oder im Vorfeld verbindlich zugestanden hat (Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 158 ZPO N 10). Nicht wirksam bestrittene Tatsachenbehauptungen gelten im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich als zugestanden (vgl. AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.4.1; Baumgartner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 150 N 4; Brönnimann, a.a.O., Art. 150 ZPO N 17; Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 150 ZPO N 4). Die Firmen und die Sitzadressen der Gesuchsbeklagten sind der Gesuchstellerin offensichtlich bekannt und von den Gesuchsbeklagten offensichtlich zugestanden, wie die übereinstimmenden Angaben auf den Deckblättern des Gesuchs und der Gesuchsantwort zeigen. Die Versicherungsvermittlerin stellte der Gesuchstellerin eine Exceldatei mit vier Tabellenblättern zur Verfügung (vgl. dazu oben E. 4). Gemäss dieser Datei (vgl. Gesuchsbeilage 26) sind die Gesuchsbeklagte 1 das einzige Mitglied des F____ und die Gesuchsbeklagte 2 das einzige Mitglied des H____ und betragen ihre Haftungsanteile jeweils 100 %. Dementsprechend erklärte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch, gemäss den bisher erhaltenen Informationen seien die Gesuchsbeklagte 1 das einzige Mitglied des F____ und die Gesuchsbeklagte 2 das einzige Mitglied des H____ und betrage ihr Haftungsanteil jeweils 100 % der Haftungsquote des jeweiligen Syndikats (vgl. Gesuch Ziff. 26, 71 und 73). Abgesehen von einer unwirksamen pauschalen Bestreitung (Gesuchsantwort Ziff. 6) bestritten die Gesuchsbeklagten diese Behauptungen der Gesuchstellerin nicht. Sie erklärten vielmehr, wenn die Gesuchstellerin glaube, Anspruch auf Versicherungsleistungen zu haben, könnte sie diese im Umfang ihrer jeweiligen Quote gegen die Gesuchsbeklagten geltend machen. Die entsprechenden Informationen (Identität und Quote) lägen ihr vor (Gesuchsantwort Ziff. 43). Damit haben die Gesuchsbeklagten zugestanden, dass sie einziges Mitglied des F____ bzw. des H____ sind und ihr Haftungsanteil jeweils 100 % beträgt. Aus den vorstehenden Gründen fehlt der Gesuchstellerin betreffend die zwei vorstehend erwähten Syndikate ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten vorsorglichen Beweisführung.
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Abweisung ihres Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung hätte zur Folge, dass sie ihre ungedeckten Forderungen nicht auf dem Gerichtsweg geltend machen könnte (Berufung Ziff. 5, 8). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht feststeht, dass eine gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Forderungen der Gesuchstellerin ohne die verlangten Informationen nicht möglich ist. Die Frage, ob eine gerichtliche Geltendmachung ohne die von der Gesuchstellerin verlangten Informationen möglich ist, ist vom Zivilgericht letztlich offen gelassen worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7) und kann und muss auch im Berufungsverfahren offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann und muss, ob die Gesuchstellerin einen vertraglichen Anspruch auf die verlangten Informationen hat, weil sie einen solchen mit dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Gesuch gemäss ihrer unmissverständlichen Darstellung (vgl. Berufung Ziff. 51 ff.) nicht geltend macht. Selbst wenn die Gesuchstellerin die verlangten Informationen nicht gestützt auf einen vertraglichen Informationsanspruch erhältlich machen und ihre behaupteten Forderungen ohne die verlangten Informationen nicht gerichtlich geltend machen könnte, stellte dies keinen hinreichenden Grund dar, ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutzuheissen, obwohl mehrere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist. Im Übrigen hätte die Gesuchstellerin die allfällige Unmöglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung selbst zu vertreten. Sie hat einen Vertrag abgeschlossen, ohne zu wissen, wer ihre Vertragspartnerinnen und -partner sind. Falls sich herausstellen sollte, dass sie keinen vertraglichen Informationsanspruch hat, hätte sie es auch versäumt, zumindest einen Anspruch auf Bekanntgabe der Vertragspartnerinnen und -partner zu vereinbaren. Allerdings könnte eine allfällige Unmöglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung auch dann nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern, wenn sie von der Gesuchstellerin nicht zu vertreten wäre.
9. Keine Verletzung von Art. 4 und 45 VAG
Die Gesuchstellerin macht geltend, das Zivilgericht habe Art. 4 und 45 VAG verletzt (Berufung Ziff. 86 ff.). Diese Rüge erweist sich als trölerisch. Die Gesuchstellerin erklärt ausdrücklich, dass sie mit ihrem Gesuch keinen Informationsanspruch gegen die Gesuchsbeklagten geltend mache (Berufung Ziff. 51). Damit hätte sie einen allfälligen Anspruch gemäss VAG gemäss ihrer eigenen Darstellung mit ihrem Gesuch gar nicht geltend gemacht. Folglich wäre dieses auch im Fall der Bejahung eines solchen Anspruchs abzuweisen. Im Übrigen verschafft das VAG der Gesuchstellerin keinen Informationsanspruch. Art. 4 VAG regelt den Inhalt des der FINMA einzureichenden Gesuchs und statuiert in keiner Art und Weise eine Informationspflicht gegenüber einer Versicherten. Sobald Vermittlerinnen und Vermittler mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen sie diese gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b VAG informieren, ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt. Adressaten der Pflichten gemäss Art. 45 Abs. 1 VAG sind Vermittlerinnen und Vermittler. Der vorliegend relevante Versicherungsvertrag wurde von der Versicherungsvermittlerin J____ (seit 2019 K____) vermittelt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I) und nicht von den Gesuchsbeklagten. Die Gesuchstellerin behauptet in ihrer Berufung, die Gesuchsbeklagte 1 werde in der Police als Lead Insurer angegeben (Berufung Ziff. 87). Da sie diese Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt hat, handelt es sich um ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum. Im Übrigen ist die Behauptung aktenwidrig. In der Police wird kein Lead Insurer angegeben, sondern nur ein Slip Leader. Bei diesem handelt es sich aber nicht um die Gesuchsbeklagte 1 (allein), sondern um das «G____/F____» (Gesuchsbeilage 2 S. 24). Schliesslich bestünde entgegen der mit keinem Wort begründeten Ansicht der Gesuchstellerin (Berufung Ziff. 87), kein Anlass, Art. 45 Abs. 1 VAG analog auf den Lead Insurer anzuwenden. Aus den vorstehenden Gründen ist Art. 45 VAG auf die Gesuchsbeklagten weder direkt noch analog anwendbar.
10. Entscheid und Prozesskosten
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der geschätzte Streitwert des Gesuchs beträgt CHF 1.55 Mio. (angefochtener Entscheid E. 3.3).
Die Grundgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren beträgt CHF 200.– bis CHF 20'000.– (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Der Streitwert des vorliegenden Falls ist deutlich überdurchschnittlich und der Fall weist eine gewisse Komplexität auf. Zudem war der Zeitaufwand des Gerichts nicht unerheblich. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 GGR erscheint unter diesen Umständen eine Gebühr von CHF 8'000.– angemessen.
Im ordentlichen und im vereinfachten erstinstanzlichen Verfahren bewegt sich das Grundhonorar bei einem Streitwert von über CHF 1.– Mio. bis CHF 5 Mio. zwischen CHF 50'000.– und CHF 100'000.– (§ 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 1.55 Mio. beträgt das Grundhonorar damit interpoliert CHF 56'875.–. In nach dem summarischen Verfahren geführten Prozessen reduziert sich das Grundhonorar um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 7 Abs. 1 HoR). Da die Berufungsantwort bloss etwa halb so lang ist wie die Gesuchsantwort, ist davon auszugehen, dass der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchsbeklagten im Berufungsverfahren deutlich geringer gewesen ist als im erstinstanzlichen Verfahren. Daher ist das Grundhonorar nicht bloss um die Hälfte wie für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5), sondern um zwei Drittel zu reduzieren. Das Grundhonorar für das Berufungsverfahren beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Im vorliegenden Fall erscheint eine Reduktion auf die Hälfte angemessen. Damit beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren aufgerundet CHF 9'500.–. Der Sitz der Gesuchsbeklagten befindet sich im Ausland und sie machen nicht geltend, dass sie in der Schweiz Betriebsstätten hätten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Schweiz auf den Leistungen ihres Rechtsvertreters keine Mehrwertsteuer erhebt. Dass sie für diese Leistungen im Sitzstaat Mehrwertsteuer bezahlen müssen, machen sie nicht geltend. Unter diesen Umständen ist ihnen auf der Parteientschädigung kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Februar 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.
Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'500.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte 1
- Berufungsbeklagte 2
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.