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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.10
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch B____,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. März 2023
betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
Mit Eingabe vom 8. November 2022 informierte das Handelsregisteramt Basel-Stadt das Zivilgericht Basel-Stadt über einen Organisationsmangel bei der [...] (heute: A____, nachfolgend: Berufungsklägerin) und überwies diesem das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen.
Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte das Zivilgericht der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramts vom 8. November 2022 zu und setzte ihr eine Frist, um den Nachweis zu erbringen, dass die vom Handelsregister gemeldeten organisatorischen Mängel behoben sind, oder um die Mängel zu bestreiten und/oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Diese Verfügung wurde als nicht abgeholt an das Zivilgericht retourniert. Aufgrund von Unzustellbarkeitsmeldungen der Berufungsklägerin in anderen Verfahren erfolgte sodann ein Zustellversuch an eine weitere Gesellschaft, in der B____ (Geschäftsführer der Berufungsklägerin) als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, der ebenfalls erfolglos blieb. Schliesslich publizierte das Zivilgericht die Verfügung vom 11. November 2022 auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung, unter Ansetzung einer neuen Frist. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, wurde die Berufungsklägerin mit Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2023 aufgelöst und es wurde die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dieser Entscheid wurde am 14. Januar 2023 im Kantonsblatt publiziert.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 wandte sich die Berufungsklägerin, anwaltlich vertreten, an das Zivilgericht und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 stellte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Nichtigkeit des Entscheides des Zivilgerichts des Kantons Basel- Stadt im Verfahren [...] in Sachen der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2023 von Amtes wegen festzustellen.
2. Es sei der Konkurs der Gesuchstellerin zu widerrufen und der entsprechende Eintrag «in Liquidation» im Handelsregister zu löschen.
3. Eventualiter sei der gesuchstellenden Partei die Wiederherstellung in den vorhergehenden Stand zu gewähren und es sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt im Verfahren [...] in Sachen der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2023 gegen die Beschwerdeführerin schriftlich zu begründen.
4. Subeventualiter sei aufgrund der Behebung des Organisationsmangels seitens Gesuchstellerin und der nachträglichen Änderung der Sachlage die ursprüngliche Verfügung vom 11. November 2022 in Wiedererwägung zu ziehen.
5. Unter o/e-Kostenfolge.
Die Berufungsklägerin reichte in der Folge zwei weitere Eingaben beim Zivilgericht ein.
Das Zivilgericht entschied am 1. März 2023 wie folgt:
1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides vom 9. Januar 2023 wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Widerruf des Konkurses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Das Wiederherstellungsgesuch und der damit verbundene Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023 wird abgewiesen.
4. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 11. November 2022 wird nicht eingetreten.
5. Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00.
Gegen diesen Entscheid erhob B____ mit Schreiben vom 13. März 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte darin, es sei der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Wiederherstellung der Fristen in den vorhergehenden Stand zu gewähren. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde B____ mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass er diese Berufung für die Berufungsklägerin erhebe und nicht für sich selbst und dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren durch ihn vertreten werde und nicht durch den im vorinstanzlichen Verfahren mandatierten Anwalt. Am 17. April 2023 reichte die Berufungsklägerin eine weitere Eingabe ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2023, mit welchem die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 und auf Widerruf des in diesem Entscheid angeordneten Konkurses (bzw. der Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs) sowie ein Wiederherstellungsgesuch und der damit verbundene Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023 abgewiesen und auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 11. November 2022 nicht eingetreten wurde. Gemäss dem Berufungsantrag wird zwar die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. In materieller Hinsicht wird aber ausschliesslich die Wiederherstellung der Fristen beantragt. Angefochten und damit Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung sowie des Gesuchs um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023.
1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über die Wiederherstellung endgültig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber entgegen dem Wortlaut von Art. 149 ZPO die Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs dann bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar, wenn die Verweigerung der Fristwiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3.3; BGE 139 III 478 E. 6 S. 480 f.; BEZ.2022.36 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall führt die Abweisung der beantragten Wiederherstellung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2023 zu dessen Nichtanfechtbarkeit (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) und damit zu einem definitiven Rechtsverlust. Folglich ist der angefochtene Entscheid mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
1.3 Wiederherstellungsentscheide werden im summarischen Verfahren erlassen (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 149 N 5 mit weiteren Hinweisen). Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Angesichts des nominellen Aktienkapitals von CHF 100‘000.– ist von einem CHF 10‘000.– übersteigenden Streitwert auszugehen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 1.1 f.; ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 und OGer ZH LF220018 vom 22. August 2022, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 3. März 2023 eröffnet. Die Berufung wurde am 13. März 2023 fristgerecht vom einzelunterschriftsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Berufungsklägerin unterzeichnet eingereicht (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid über die vorliegende Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetztes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In einem durch eine Überweisung des Handelsregisteramts veranlassten Organisationsmängelverfahren gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bucher, Die richterliche Aktienzuteilung im Organisationsmängelverfahren, in: GesKR 2018 S. 498, 504; Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168, S. 173 f.; Müller/ Müller, Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 53). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351, AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.3).
1.4 Seit dem Inkrafttreten der geltenden Fassungen von Art. 731b Abs. 1 und Art. 939 OR am 1. Januar 2021 ist das Handelsregisteramt im Fall eines Organisationsmangels nicht mehr aktivlegitimiert, dem Gericht das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen zu beantragen, sondern hat es die Angelegenheit dem Gericht nur noch zu überweisen (Domenig/Gür, a.a.O., 171, 175 und 178; Hofer/Pfäffli, Organisationsmängel bei Personenhandelsgesellschaften, in: GesKR 2022, S. 339, 348; Siffert, in: Berner Kommentar, 2021, Art. 939 OR N 23). Im anschliessenden gerichtlichen Organisationsmangelverfahren hat das Handelsregisteramt keine Parteistellung (Domenig/Gür, a.a.O., S. 172 und 175; Siffert, a.a.O., Art. 939 OR N 23) und ist damit entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht Gesuchstellerin (Domenig/Gür, a.a.O., S. 172). Da das Handelsregisteramt keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Berufungsantwort einzuholen.
2.
2.1 Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst den Sachverhalt dar, welcher zum Informations- und Überweisungsschreiben des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 8. November 2023 an das Zivilgericht Basel-Stadt bezüglich eines Organisationsmangels bei der Berufungsklägerin führte. Eine in der Folge durch das Zivilgericht an die Domiziladresse der Berufungsklägerin gesandte Verfügung sei als nicht abgeholt retourniert worden. Gemäss den Angaben auf dem Briefumschlag der Gerichtsurkunde sei diese Sendung an «[...]» umgeleitet worden, allerdings dann nicht abgeholt worden. Ein zweiter Zustellversuch durch die Gerichtsweibelin sei erfolglos geblieben. Das Zivilgericht wies des Weiteren darauf hin, dass bei verschiedenen Gerichtsverfahren, in welchen die Berufungsklägerin involviert sei, jeweils Nachsendeaufträge ausgelöst worden seien, welche aber in der Regel nicht abgeholt worden seien. Da die Zustellversuche an die Domiziladresse und auch an eine weitere Adresse einer Firma, bei welcher der einzige Verwaltungsrat der Berufungsklägerin als Geschäftsführer gewirkt habe, erfolglos geblieben sind, sei die Berufungsklägerin mit Publikation im Kantonsblatt am 3. Dezember 2023 dazu aufgefordert worden, innert Frist bis spätestens 4. Januar 2023 den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und diesen dem Gericht zu belegen, dies mit dem Hinweis, dass das Gericht widrigenfalls die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auflösen und die Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses anordnen könne. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen sei, sei die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 9. Januar 2023 gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden. Dieser Entscheid sei am 14. Januar 2023 im Kantonsblatt publiziert und dem Handelsregisteramt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt sowie der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten mitgeteilt worden (angefochtener Entscheid Tatsachen II.).
Das Zivilgericht prüfte in der Folge die in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 6. Februar 2023 gestellten Begehren. Dabei führte es aus, dass dem Antrag der Berufungsklägerin auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 nicht gefolgt werden könne. Die Berufungsklägerin bestreite den Erhalt des per A-Post Plus versandten Schreibens vom 29. August 2022 an die Privatadresse des Geschäftsführers an der [...]. Es liege aber ein entsprechender Zustellbeleg vor. Zudem würden dem Gericht aus mehreren anderen Verfahren Zustellnachweise zu A-Post Plus-Schreiben und zu Gerichtsurkunden an die gleiche Adresse vorliegen. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, warum ausgerechnet die Zustellung der A-Post Plus-Sendung des Handelsregisteramts am 30. August 2022 nicht erfolgt sein soll. Es sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zustellung mit A-Post Plus ohne Weiteres davon auszugehen, dass der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Gesuchstellerin spätestens seit dem 30. August 2022 gewusst habe, dass das Handelsregisteramt auf die Domizilproblematik [...] aufmerksam geworden sei und dass es höchste Zeit gewesen sei, die diesbezügliche Situation zu bereinigen (angefochtener Entscheid E. 2). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin sei ein Zustellversuch an die im Nachsendeauftrag angegebene Adresse erfolgt und die Sendung sei dort zur Abholung gemeldet worden. Es könne nicht zur Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 führen, dass das Handelsregisteramt keinen weiteren Zustellversuch an die Adresse eines von der Berufungsklägerin geführten Restaurants unternommen habe. Dies gelte auch für die vorgenannten Zustellversuche des Zivilgerichts bezüglich der Verfügung vom 11. November 2022. Daher müsse das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 9. Januar 2023 abgewiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3 und 4).
Weiter führte das Zivilgericht aus, dass das Rechtsbegehren 2 betreffend Widerruf des Konkurses sich wohl nur auf ein allfälliges Gutheissen des Rechtsbegehrens 1 beziehe. Zudem könne eine Auflösung nach Art. 731b OR im Unterschied zu einem Konkurs nicht widerrufen werden (E. 5).
Schliesslich ging das Zivilgericht auf den Antrag auf Wiederherstellung der Frist für das Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids ein. Es legte zunächst die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 148 ZPO dar und stellte sodann fest, dass vorliegend der Entscheid vom 9. Januar 2023 am 14. Januar 2023 publiziert worden sei und die Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung am 24. Januar 2023 verstrichen sei. Die Berufungsklägerin habe es seit Monaten versäumt, ein funktionierendes Domizil einzurichten. Sie sei bereits vor einiger Zeit durch das Betreibungsamt und das Handelsregisteramt auf diese Problematik aufmerksam gemacht worden. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen sein sollte, den bestehenden Mangel zu beseitigen und sicherzustellen, dass Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse sie erreichen können, oder zumindest regelmässig das Kantonsblatt zu konsultieren. Auch werde insbesondere nicht geltend gemacht, dass der einzige Geschäftsführer im entscheidenden Zeitpunkt beispielsweise durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung handlungsunfähig gewesen sei und gleichzeitig keine Möglichkeit bestanden habe, die Korrespondenz entsprechend zu organisieren. Die Sicherstellung einer funktionierenden Zustelladresse gehöre zu den elementaren Pflichten im Geschäftsverkehr. Es liege keineswegs ein nur leichtes Verschulden vor. Nicht entscheidend sei die Erheblichkeit der Folgen und der Auswirkungen dieses Versäumnisses. Eine Verhältnismässigkeitsabwägung finde in diesem Verfahren nicht statt. Daher sei das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Das Verfahren [...] sei mit dem rechtkräftigen Entscheid vom 9. Januar 2023 abgeschlossen. Daher könne auf den Antrag auf Wiedererwägung in Bezug auf die Verfügung vom 11. November 2022 nicht eingetreten werden (E. 6 und 7).
2.2 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung vom 13. März 2023 geltend, das Zivilgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Es treffe sie am Versäumnis kein bzw. nur ein leichtes Verschulden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bestehe durchaus Anlass zu der Annahme, dass die Postsendung des Handelsregisteramts nicht zugestellt worden sei. Bereits in der Vergangenheit sei es seitens Post mehrfach zu falschen Postsendungen gekommen. Es sei somit auch aus objektiven Gesichtspunkten nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Zustellung der A-Post Plus-Sendung des Handelsregisteramts am 30. August 2022 in der Tat nicht erfolgt sei. Die Berufungsklägerin habe keinerlei Informationen über die Domizilproblematik erhalten (Berufung Ziff. 1).
Die Berufungsklägerin führt weiter aus, dass sie entgegen den Angaben in der entsprechenden Sendungsnachverfolgung auch keine Abholungseinladung des Schreibens vom 8. Oktober 2022 erhalten habe. Zudem sei der einzige Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Berufungsklägerin zwischen dem 8. und 14. Oktober 2022 im Ausland bzw. krank gewesen. Vom 28. September bis 3. Oktober 2022 hätte er sich geschäftlich in [...] aufgehalten und sich danach auf eine Trüffel-Reise nach Italien begeben, welche sich wegen einer Covid-19-Erkrankung ungewollt verlängert habe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsklägerin bei der Post bereits vor geraumer Zeit eine entsprechende Postumleitung von [...], an die [...], vorgenommen habe. Die Berufungsklägerin habe sich somit darum gekümmert, die Korrespondenz zu organisieren. Dass sie die Korrespondenz trotz Postumleitung nie erhalten habe, könne sie nicht erklären, jedoch trage sie daran keinerlei Verschulden. Da sie keine Kenntnis von diesem Mangel gehabt habe, habe sie auch keinen Grund gehabt, regelmässig das Kantonsblatt zu konsultieren. Die Ansetzung der Nachfrist zur Behebung des Mangels habe sie erst am 23. Januar 2023, also nach Ablauf der Frist, gesehen. Es sei somit nicht möglich gewesen, innert Frist den Organisationsmangel zu beheben und das Rechtsdomizil zu definieren. Jedoch hätte sie den Mangel nachträglich behoben. Die Berufungsklägerin betreibe etliche Restaurants und Cafés in der Stadt. Sie sei zahlungsfähig und zahlungswillig. Die Auflösung der Gesellschaft sei unverhältnismässig (Berufung Ziff. 2–6).
2.3
2.3.1 Mit diesen Vorbringen vermag die Berufungsklägerin keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 310 ZPO aufzuzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend ausschliesslich um die Frage geht, ob die Berufungsklägerin glaubhaft machen kann, dass sie für die Nichteinhaltung der Frist für das Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2023 kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ausschliesslich die Abweisung des entsprechenden Wiederherstellungsgesuchs im angefochtenen Entscheid vom 1. März 2023. Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der (materielle) Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2023 selbst, mit dem die Berufungsklägerin aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde (vgl. für eine analoge Situation BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.1 und den vorinstanzlichen Entscheid des KGer BL 400 20 194 vom 10. November 2020 E. 3.1).
Die Eröffnung des Entscheids vom 9. Januar 2023 per Publikation im Kantonsblatt erfolgte im Dispositiv ohne schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). In diesem Fall kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Von der Berufungsklägerin wird zurecht nicht bestritten, dass der Entscheid vom 9. Januar 2023 am 14. Januar 2023 publiziert und die Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung am 24. Januar 2023 ungenutzt abgelaufen ist. Nimmt eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO).
Festzustellen ist sodann, dass eine Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt im vorliegenden Fall erforderlich war, da Zustellversuche an die eingetragene Domiziladresse trotz Postumleitung an die Privatadresse des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin erfolglos geblieben sind. Im angefochtenen Entscheid wurde zudem aufgezeigt, dass diese Probleme bei der Zustellung in Bezug auf die Berufungsklägerin auch in diversen anderen Gerichtsverfahren festgestellt wurden. Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung in keiner Weise auseinander. Das Zivilgericht durfte unter diesen Umständen mit Blick auf die ihr im Urteilszeitpunkt vorliegenden Informationen von der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit der Zustellung durch Postsendung an die Berufungsklägerin ausgehen und hat daher zu Recht die Eröffnung des Urteils durch öffentliche Bekanntmachung angeordnet (vgl. BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.3).
2.3.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Die Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass die Wahrung der Frist oder des gerichtlichen Termins für die säumige Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive Hinderungsgründe – so etwa bei einem nicht vorhersehbaren Verkehrszusammenbruch, bei einer Unwetterkatastrophe oder einem sonstigen Naturereignis – als auch durch subjektive Gründe, z.B. einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung, ausgelöst werden. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art. Das konkrete Verschulden der säumigen Partei ist zum einen aufgrund der Umstände des Einzelfalls und zum anderen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs zu beurteilen. Das Gericht verfügt dabei über ein erhebliches Ermessen. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung und sie verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne. Grobes Verschulden liegt immer dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten verletzt. Als Grundregel gilt schliesslich, dass die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, ein Irrtum über deren Tragweite oder ein Versehen keine Wiederherstellung rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen Gozzi, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 148 N 2 ff., N 9 ff. und N 27 ff.).
Die Berufungsklägerin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass der Versuch des Zivilgerichts, eine Verfügung am eingetragenen Firmendomizil der Berufungsklägerin zuzustellen, erfolglos geblieben ist. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hat das Zivilgericht durchaus berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin «bereits vor geraumer Zeit» eine Postumleitung [...], vorgenommen hat. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde aber mit ausführlicher Begründung aufgezeigt, dass trotz dieser Postumleitung an die vorgenannte Adresse des Verwaltungsrats und Geschäftsführers der Berufungsklägerin gerichtliche Zustellungsversuche des Gerichts erfolglos blieben und dass die am 11. November 2022 an die vorgenannte Adresse umgeleitete Gerichtssendung wegen Nichtabholung an das Gericht zurückgeschickt wurde. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziffer II des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, dass ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer im Zeitraum zwischen dem 8. Oktober und 14. Oktober 2022 im Ausland bzw. krank gewesen sei und daher keine Post habe entgegennehmen können. Sie macht aber nicht geltend, dass sie diese Tatsachenbehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht habe und zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für ein erstmaliges Vorbringen im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese neue Tatsachenbehauptung kann daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin für ihre Behauptungen keinerlei Belege vorbringt.
Auch für die in der Berufung vorgebrachte Behauptung, es sei in der Vergangenheit seitens der Post bereits mehrfach zu falschen Postsendungen gekommen und es sei auch aus objektiven Gesichtspunkten nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Zustellung der A-Post Plus-Sendung des Handelsregisteramts am 30. August 2022 in der Tat nicht erfolgt sei, finden sich in der Berufung weder eine Substantiierung noch Belege. Mit Eingabe von 17. April 2023 reicht die Berufungsklägerin zwar Beweismittel ein, mit denen sie Zustellungsschwierigkeiten in der Vergangenheit zu belegen versucht. Die Berufungsklägerin führt jedoch mit keinem Wort aus, weshalb sie die in dieser Eingabe neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hat vorbringen können. Auch begründet sie nicht ansatzweise, weshalb sie diese Beweismittel, welche sie offenbar bereits seit dem Jahr 2021 bzw. 2022 besitzt, nicht bereits in der Berufung und damit ohne Verzug in das Berufungsverfahren einbringen konnte. Die mit Eingabe vom 17. April 2023 neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können daher nicht berücksichtigt werden.
Es gehört zu den elementaren organisatorischen Verpflichtungen einer Gesellschaft bzw. ihrer Organe, dafür zu sorgen, dass ihr an dem von ihr angemeldeten Firmendomizil tatsächlich Post zugestellt werden kann (BGer 4A_439/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2; BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S. 299). Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass dies an dem von ihr angegebenen Firmendomizil seit längerem nicht (mehr) möglich war. Mit einer blossen Postumleitung an die Adresse des Verwaltungsrats ist der damit verbundene Organisationsmangel keineswegs behoben (vgl. AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 mit Nachweisen). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass trotz dieser Postumleitung Zustellungsversuche des Gerichts an diese Adresse nachweislich erfolglos blieben. Wie bereits ausgeführt, können die von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren behaupteten Gründe für die Nichtabholung von angezeigten Postsendungen im September/Oktober 2022 gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Berufungsklägerin ist für die Zustellprobleme und die aus diesem Grund erforderliche Eröffnung des Entscheids vom 9. Januar 2023 per öffentlicher Bekanntmachung selbst verantwortlich bzw. hat diese selbst verschuldet. Dass es ihr im Zeitraum nach der Eröffnung des Entscheids im Kantonsblatt nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, den Entscheid durch Konsultation des Kantonsblatts zur Kenntnis zu nehmen und die entsprechenden Fristen einzuhalten, wird von ihr nicht aufgezeigt. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid das Wiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin daher zu Recht abgewiesen.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 34 und § 11 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. März 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.