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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.11
ENTSCHEID
vom 12. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____ Berufungskläger
c/o [...], Beklagter
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. November 2022
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
A____ (nachfolgend: Vater und Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte) heirateten am 18. Juli 2008. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008 hervor. Nach der Trennung der Ehegatten leitete die Mutter mit Gesuch vom 7. April 2010 ein Eheschutzverfahren beim damaligen Bezirksgericht Arlesheim (Basel-Landschaft) ein. Nachdem die Tochter erstinstanzlich zunächst unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden war, wurde sie in Gutheissung der Berufung des Vaters mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 unter dessen Obhut gestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Hierauf wurde die von den Ehegatten geschlossene Ehe mit Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 geschieden und die elterliche Sorge über C____ dem Vater zugeteilt. Zugleich wurde der Mutter in der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 31. August bzw. 26. Oktober 2012 ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt, wonach sie C____ alle zwei Wochen von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich zu Besuch nehme und mit ihr vier Wochen Ferien im Jahr verbringe.
Nachdem C____ im November 2020 – ohne vorgängige Absprache mit dem Vater – zu ihrer Mutter nach Reinach (Basel-Landschaft) gezogen war, gelangte diese am 1. Juni 2021 mit einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge über die Tochter C____ zuzuteilen. Eventualiter sei C____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. Zudem sei dem Vater ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren und dieser zu verpflichten, für C____ mit Wirkung ab November 2020 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Vater beantragte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Klage. Anlässlich der ersten Einigungsverhandlung vom 10. September 2021 vereinbarten die Parteien, dass C____ jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, früher Nachmittag, bis zum Sonntag, 18 Uhr, mit dem Vater verbringe. In der zweiten Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 vereinbarten die Parteien für die Dauer des Verfahrens im Wesentlichen, dass C____ bei der Mutter behördlich gemeldet sei, dass sie – im Sinne einer alternierenden Obhut – jede zweite Woche jeweils von Donnerstagabend nach der Schule bis Montagmorgen Schulbeginn mit ihrem Vater verbringe, dass die Beistandschaft für C____ im bestehenden Umfang aufrechterhalten bleibe und dass der Vater der Mutter ab Januar 2022 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) an den Unterhalt von C____ zu leisten habe. Nachdem am 20. Dezember 2021 eine Kindesanhörung stattgefunden hatte, wurde diese Vereinbarung mit Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Dezember 2021 genehmigt. Anlässlich der dritten Einigungsverhandlung vom 12. April 2022 teilte der Vater dem Gericht mit, dass seine aktuelle Adresse nunmehr in Italien ([...]) sei. Die anschliessenden Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung. Daraufhin reichte die Mutter am 19. April 2022 die Klagebegründung ein, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die vorsorgliche Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die alleinige Obhut über C____ beantragte. Diese vorsorglichen Anträge wurden mit Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. Juni 2022 abgewiesen und die Obhut über C____ während des Verfahrens weiterhin beiden Eltern alternierend belassen. Im Anschluss zur Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2022 erkannte die Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 8. November 2022 schliesslich was folgt:
2. In teilweiser Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 und in Bestätigung des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom 30. Juni 2022 verbleibt die Obhut über die Tochter C____ weiterhin bei beiden Eltern alternierend.
C____ ist bei ihrer Mutter behördlich angemeldet.
3. Auf die Regelung von Betreuungsanteilen wird in Anbetracht des Alters von C____ verzichtet. C____ soll weiterhin ungefähr gleich viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen.
4. Allfällige Streitigkeiten betreffend die Betreuungsanteile resp. den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
5. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden den Eltern je hälftig angerechnet.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab 1. Januar 2022 und bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C____ und darüber hinaus bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung von C____ monatliche und monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger an den Beklagten für C____ ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen.
Die Krankenkassenprämien und üblichen Gesundheitskosten für C____ werden von der Kindsmutter bezahlt. Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die Kindseltern im Verhältnis 10% (Kindsmutter) und 90% (Kindsvater) zu tragen.
7. Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2024. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.
8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem angenommenen, durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'800.00 (100%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Klägerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen (ca. 60% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 2'090.00.
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt gerundet CHF 2'130.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, keine Wohnkosten, KVG-Prämien von CHF 250.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, Mobilitätskosten von CHF 300.00 und rechnerische Steuern von CHF 530.00).
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum von C____ beim Beklagten beträgt CHF 250.00 (hälftiger angepasster Grundbetrag CHF 250.00) und bei der Kindsmutter CHF 788.00 (Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil von CHF 285.00, KVG-Prämien CHF 120.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00, U-Abo CHF 53.00, vor Anrechnung der Kinderzulagen).
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt gerundet CHF 1'860.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil von CHF 570.00, KVG-Prämien von CHF 312.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, U-Abo von CHF 80.00, keine Steuern).
Beide Parteien sowie C____ verfügen über kein nennenswertes Vermögen.
9. Die bestehende Beistandschaft für C____ wird aufgehoben.
10. Die weitergehenden bzw. anderslautenden Anträge der Parteien und der Kindsvertreterin werden abgewiesen.
11. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, der Klägerin [...] Advokatin, als Rechtsbeiständin, und bis Juli 2022 mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand; dem Beklagten bis Februar 2022 mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand. Beide Parteien wurden ausdrücklich auf die Pflicht zur Rückzahlung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
12. Die Parteien tragen die Gerichtskosten für die Entscheide vom 21. Dezember 2021 und 30. Juni 2022 (vorsorgliche Massnahmen) und dem vorliegenden Entscheid, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 1'600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung sowie den Kosten der Kindsvertreterin [...], Advokatin, von CHF 5'492.70, je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Staates gehen.
Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
13. [...], Advokat, als ehemaliger Vertreter der Klägerin werden CHF 8'248.15 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 635.00 MWSt (total CHF 8'883.15) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
[...], Advokatin, als Vertreterin der Klägerin werden CHF 2'418.75 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 186.25 MWSt (total CHF 2'605.00) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
[...], Advokat, als ehemaliger Vertreter des Beklagten wurden bereits CHF 4'960.15 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 381.95 MWSt (total CHF 5'342.10) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Der Kindsvertreterin [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 5'100.00 zu- züglich CHF 392.70 MWSt, (total CHF 5'492.70), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»
Nachdem ihm der begründete Entscheid am 13. Februar 2023 zugestellt worden war, hat der Vater mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 14. März 2023) Berufung an das Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge gestellt:
«1. Das Sorgerecht soll gemäss dem bisher geltenden Urteil beim Vater verbleiben.
2. Der Entscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben und es sei das gemeinsame Kind C____, geboren [...] 2008, unter der alleinigen Obhut von Herrn A____ zu stellen.
3. Von einem Unterhaltsbeitrag sei abzusehen.
4. Die Kinderanwältin von C____ sei auf expliziten Wunsch von C____ neu zu bestimmen.
5. [...], Advokat, seien keine Beträge aus der Gerichtskasse auszuweisen / zu überweisen.
6. Eventualiter sei C____ erneut zum tatsächlichen Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt zubefragen.
7. Es sei festzustellen, dass die Richterin in diesem Entscheid eine voreingenommene Postion hatte, welche eine objektive Beurteilung des Verfahrens nicht gewährleistete und den Entscheid somit als willkürlich erscheinen lasse[n].»
Den mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. März 2023 eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– leistete der Berufungskläger fristgerecht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. April 2023 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Auswechslung der Kindesvertreterin abgewiesen. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2023 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, wobei ihr – eventualiter – die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu bewilligen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zudem sei der Berufungskläger zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, vorschlagsweise im Umfang von CHF 8'000.–. Schliesslich sei auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2023 beantragte auch die Kindesvertreterin die Abweisung der Berufung. Zudem sei von einer erneuten Befragung von C____ durch das Gericht abzusehen und auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Mai 2023 wurden die Anträge der Berufungsbeklagten, wonach der Berufung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Berufungskläger zu verpflichten sei, einen Vorschuss für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten und der Kindesvertreterin zu leisten, abgewiesen. Auf Aufforderung des Verfahrensleiters hin reichte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2023 weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer prozessualen Bedürftigkeit ein.
Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 ist die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Hierunter fällt auch vorliegendes Abänderungsverfahren (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.1; Haas/Schlumpf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 23 N 3 mit Hinweisen; BGer 5A_903/2013 vom 29. Januar 2014 E. 2.1). Die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens wurde mit der Abänderungsklage der Berufungsbeklagten vom 1. Juni 2021 begründet (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungskläger seinen Wohnsitz in Basel-Stadt. Wenngleich nunmehr keine Partei ihren Wohnsitz im hiesigen Kanton hat (vgl. zum aktuellen Wohnsitz des Berufungsklägers in Hagenthal-le-Bas/Frankreich unten, E. 2.2.3), bleibt die örtliche Zuständigkeit in der Hauptsache gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO erhalten. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist grundsätzlich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4).
1.2.2 Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).
1.2.3 Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3
1.3.1 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 891 und 1632). Wenn eine nicht angefochtene gerichtliche Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen verbunden ist, erwächst jedoch ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft (vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.2; Seiler, a.a.O., N 1668).
1.3.2 Das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 umfasst 13 Ziffern. Mit seiner Berufung ficht der Vater die Ziffern 1, 2, 6 und 8 sowie den ersten Absatz von Ziffer 13 an. Die Ziffern 3 - 5 sind untrennbar mit der Ziffer 2 verbunden und die Ziffer 7 ist untrennbar mit der Ziffer 6 verbunden. Folglich sind aufgrund der Berufung auch die Ziffern 3 - 5 und 7 nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Rechtsbegehren 2 beantragt der Vater zwar zunächst ohne weitere Einschränkung die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts. Da er mit diesem Rechtsbegehren in der Sache aber bloss beantragt, dass die Tochter unter seine alleinige Obhut gestellt werde, ist davon auszugehen, dass sich der kassatorische erste Teil des Rechtsbegehrens wie der reformatorische zweite bloss auf die Obhut und damit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts bezieht. Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wäre auf die Berufung betreffend diese Ziffern mangels Begründung nicht einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind in familienrechtlichen Verfahren betreffend Kinderbelange durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. In der Regel muss das Kind im gesamten Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nur einmal angehört werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208 f.). Die Tochter wurde im erstinstanzlichen Verfahren sowohl im Rahmen einer Kindesanhörung am 20. Dezember 2021 als auch anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 zu den entscheidrelevanten Punkten persönlich angehört. Das Ergebnis dieser Anhörungen ist noch aktuell. Dies wird insbesondere durch die Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, die sie nach einem ruhigen Gespräch mit der Tochter erstattet hat, bestätigt (act. 9). Ein Grund, welcher eine nochmalige Anhörung gebieten könnte, besteht nicht. Namentlich besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussagen und Wünsche der Tochter in den Akten korrekt wiedergegeben werden. Der Vater behauptet, die Tochter habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Kindesvertreterin ihre Aussagen nicht korrekt wiedergegeben habe (Berufung, act. 2, S. 5). Diese völlig unsubstanziierte und unbelegte Behauptung ist nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass die Kindesvertreterin die Aussagen der Tochter korrekt wiedergegeben hat. Dies wird durch die eigenen Aussagen der Tochter anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 bestätigt. Nachdem die Kindesvertreterin Anträge gestellt und diese begründet hatte, erklärte die Tochter, das, was die Kindesvertreterin gesagt habe, sei das, was die Tochter mit ihr besprochen habe (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5 f.). Aus den vorstehenden Gründen ist entsprechend dem Antrag der Kindesvertreterin (vgl. dazu auch Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 5) von einer erneuten Befragung der Tochter abzusehen.
1.5 Der Vater beantragt, es sei festzustellen, dass die Zivilgerichtspräsidentin eine voreingenommene Position gehabt habe, die eine objektive Beurteilung des Falls nicht gewährleistet habe und den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen lasse. Diesen Antrag begründet er damit, dass die Parteien in der ersten Einigungsverhandlung nach ca. 17 Minuten gebeten worden seien, für eine Unterredung den Raum zu verlassen. Wie zu hören gewesen sei, habe sich die Zivilgerichtspräsidentin nachfolgend negativ und unsachlich über den vorherigen Richter geäussert (Berufung, act. 2, S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil der Vater aus seinen Behauptungen ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Da sich gemäss der Darstellung des Vaters die Zivilgerichtspräsidentin negativ über den vorherigen Richter geäussert haben soll und die erste Einigungsverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 10. September 2021 von einem Zivilgerichtspräsidenten geleitet worden ist, muss mit der «ersten» Einigungsverhandlung die erste von der Zivilgerichtspräsidentin geleitete Einigungsverhandlung und damit die insgesamt zweite Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 gemeint sein.
Mit seinem Antrag und dessen Begründung macht der Vater sinngemäss geltend, dass bei der Zivilgerichtspräsidentin ein Ausstandsgrund vorliege. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wenn ein Ausstandsgrund während einer Gerichtsverhandlung entdeckt wird, ist er noch während der Verhandlung geltend zu machen (AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.2.2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 49 N 4; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 49 ZPO N 3; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 7). Da der Vater die angebliche Voreingenommenheit der Zivilgerichtspräsidentin ausschliesslich mit ihren angeblichen Äusserungen anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 begründet, hat er seit diesem Tag Kenntnis vom geltend gemachten Ausstandsgrund gehabt. Er hätte deshalb noch während der Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 oder jedenfalls unverzüglich danach beim Zivilgericht ein Ausstandsgesuch stellen müssen, wenn er die Zivilgerichtspräsidentin hätte ablehnen wollen. Dies hat er jedoch nicht getan. Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (AGE ZB.2021.32 vom 18. Oktober 2021 E. 2.2.2, BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 3.4.1, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.2.2; Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 1; Weber, a.a.O., Art. 49 ZPO N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12; vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1). Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 49 N 5; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 10). Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Vaters (Berufung, act. 2, S. 6), begründen die Äusserungen der Zivilgerichtspräsidentin aber jedenfalls keinen offensichtlichen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit. Folglich hätte der Vater einen allfälligen Ablehnungsanspruch längst verwirkt, weil er nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch gestellt hat.
1.6 Auf seiner Berufung gab der Vater als Absender folgende Adresse an: A____, c/o [...] Basel (act. 2). Damit hat er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Als eingeschriebene Postsendungen an diese Adresse gesendete Verfügungen des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 15. März und 19. April 2023 wurden abgeholt.
Am 26. Mai 2023 verfügte der Verfahrensleiter unter anderem, dass die Berufungsantwort und die Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 dem Vater zugestellt werden und dass eine allfällige Stellungnahme des Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen wäre. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde als eingeschriebene Postsendung an die vom Vater in seiner Berufung angegebene Adresse gesendet. Die Sendung wurde dem Vater am 31. Mai 2023 mit Frist bis 7. Juni 2023 zur Abholung gemeldet und innert dieser Frist nicht abgeholt. Da der Vater mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung der Verfügung vom 26. Mai 2023 an den Vater als am 7. Juni 2023 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 138 N 8). Damit hat die Frist für eine allfällige Stellungnahme des Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin am 8. Juni 2023 begonnen und am 19. Juni 2023 geendet. Der Vater hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 setzte der Verfahrensleiter der Mutter eine Nachfrist an zur Glaubhaftmachung ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (act. 10) reichte die Mutter ein Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und weitere Urkunden (act. 11) ein. Am 27. Juni 2023 verfügte der Verfahrensleiter unter anderem, dass die Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 einschliesslich Beilagen sowie die Verfügung vom 26. Mai 2023 einschliesslich Beilagen, Begleitbrief und Sendungsinformationen dem Vater zugestellt werden und dass eine allfällige Stellungnahme des Vaters zur Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen wäre. Zudem stellte er fest, dass die Zustellung der Verfügung vom 26. Mai 2023 an den Vater als am 7. Juni 2023 erfolgt gelte, die Frist für eine allfällige Stellungnahme des Vaters zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin am 19. Juni 2023 geendet habe und die erneute Zustellung der Verfügung vom 26. Mai 2023 einschliesslich Beilagen, Begleitbrief und Sendungsinformation keine neue Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Berufungsantwort und/oder zur Stellungnahme der Kindesvertreterin auslöse. Die Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde als eingeschriebene Postsendung an die vom Vater in seiner Berufung angegebene Adresse gesendet. Die Sendung wurde dem Vater am 29. Juni 2023 mit Frist bis 6. Juli 2023 zur Abholung gemeldet und innert dieser Frist nicht abgeholt. Da der Vater mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung der Verfügung vom 27. Juni 2023 an den Vater als am 6. Juli 2023 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 138 N 8). Damit hat die Frist für eine allfällige Stellungnahme des Vaters zur Eingabe der Mutter vom 23. Juni 2023 am 7. Juli 2023 begonnen und am 17. Juli 2023 geendet. Der Vater hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
2.
2.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die Neuregelung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N 8). Die Voraussetzungen für eine Änderung der Obhut sowie des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile richten sich gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Neuregelung dieser Elternrechte und -pflichten setzt wie diejenige der elterlichen Sorge voraus, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht (vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 134 mit Art. 315a/b N 6 und 16; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 134 ZGB N 3; Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar, zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 134 ZGB N 12).
2.2
2.2.1 Gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 31. August und 26. Oktober 2012 (ZGer act. 3/1) sollte die elterliche Sorge über die Tochter dem Vater zugeteilt werden. Die Mutter sollte berechtigt und verpflichtet werden, die Tochter alle zwei Wochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen und mit ihr nach vorheriger Absprache mit dem Vater vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Zudem sollte die Mutter berechtigt sein, die Tochter an allen Feiertagen mit Ausnahme von Ostern und Weihnachten zu sich zu nehmen. Damit konnte nach dem damals geltenden Recht den Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge belassen werden, weil es am dafür erforderlichen gemeinsamen Antrag der Eltern fehlte (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB in der bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Mit dem Scheidungsentscheid vom 26. Oktober 2012 (ZGer act. 3/1) wurde die elterliche Sorge über die Tochter dem Vater zugeteilt und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt.
Im Zeitpunkt der Scheidung befand sich die Tochter seit November 2011 gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2011 (ZGer act. 12/2), mit dem die Beschwerde der Mutter gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2011 (ZGer act. 12/1) abgewiesen worden war, unter der Obhut des Vaters. Die Mutter war berechtigt und verpflichtet, die Tochter alle zwei Wochen von Mittwoch 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und zusätzlich am Montag zwischen den Besuchswochenenden von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu Besuch zu nehmen und mit ihr nach vorheriger Absprache mit dem Vater vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Zudem war die Mutter berechtigt, die Tochter an allen Feiertagen mit Ausnahme von Ostern und Weihnachten zu sich zu nehmen (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, S. 13). Das Kantonsgericht hatte das entscheidende Kriterium für die Zuteilung der Obhut an den Vater darin gesehen, dass die Beziehung der Tochter zum Vater enger gewesen sei als diejenige zur Mutter. Auf die besonders enge Beziehung zum Vater hatte das Gericht dabei aus dem über längere Zeit konkludent geäusserten Wunsch der Tochter geschlossen, sich bei ihm aufzuhalten (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, E. 3.7). Im Zeitpunkt der Scheidung wohnten die Mutter in Reinach im Kanton Basel-Landschaft und der Vater in Basel-Stadt (vgl. BezGer Arlesheim vom 26. Oktober 2012, ZGer act. 3/1, S. 1).
2.2.2 Im November 2020 zog die Tochter ohne Absprache mit dem Vater zur Mutter und hielt sich seither ohne Zustimmung des Vaters bei der Mutter auf (vgl. ZGer act. 2, Ziff. 2, act. 3/2, S. 1 und act. 42, Ziff. 1). Nach einem Gespräch eines Mitarbeiters der KESB mit dem Vater, der Tochter und der Beiständin erklärte der Vater, dass er dem vorläufigen weiteren Aufenthalt der Tochter bei der Mutter zwar nicht zustimme, diesen aber dulde (Bericht vom 22. März 2021, ZGer act. 3/2, S. 2). Gemäss einem Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (nachfolgend KJD) vom 22. März 2021 (ZGer act. 3/2) erklärte die Tochter klar, dass sie bei der Mutter wohnen und in Reinach zur Schule gehen wolle (vgl. S. 3 und 5 f.). Der KJD empfahl, dem Wunsch der Tochter, bei der Mutter zu wohnen, zu folgen, die Obhut neu zu regeln und dem Vater ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen (Bericht des KJD vom 22. März 2021, act. 3/2, S. 6 f.). Seit dem Schuljahr 2021/22 geht die Tochter in Reinach zur Schule (Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40, S. 4). In der Einigungsverhandlung vom 10. September 2021 vereinbarten die Eltern, dass die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag früher Nachmittag bis Sonntag 18:00 Uhr beim Vater verbringt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde diese Vereinbarung zu den Akten genommen.
In der Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 vereinbarten die Eltern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich unter anderem, dass die Tochter bei der Mutter behördlich gemeldet sei und sich in der alternierenden Obhut beider Elternteile befinde. Ab Schulbeginn im Januar 2022 verbringe sie jede zweite Woche jeweils von Donnerstagabend nach der Schule bis Montagmorgen Schulbeginn beim Vater. Der Vater hole die Tochter am Donnerstag ab und bringe sie am Montagmorgen zur Schule. In der Kindesanhörung vom 20. Dezember 2021 erklärte die Tochter, dass sie unter den bisherigen Umständen eigentlich keine Zeit bei ihrem Vater verbringen möchte. Sie sei aber bereit, dem von den Eltern vereinbarten Versuch mit der alterierenden Obhut eine Chance zu geben. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 genehmigte das Zivilgericht die Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 mit der Modifikation, dass die Tochter den Schulweg am Donnerstagabend und am Freitag selbständig zurücklegt.
In ihrer Eingabe vom 25. Mai 2022 (ZGer act. 42, Ziff. 1) erklärte die Kindesvertreterin, die Tochter habe bis vor kurzem konstant den Wunsch geäussert, mehrheitlich bei der Mutter zu wohnen und vom Vater regelmässig betreut zu werden. Die Regelung vom 13. Dezember 2021 funktionierte seit Februar 2022 gut. Die Tochter habe das Bedürfnis gehabt, den Vater öfters zu sehen, und habe ihn auch ausserhalb der vereinbarten Zeiten gesehen. Sie sei sich nicht mehr sicher gewesen, ob sie weiterhin grösstenteils bei der Mutter wohnen oder zum Vater zurückkehren möchte. Sie sei hin- und hergerissen gewesen. Die Tochter habe sich gewünscht, verschiedene Betreuungsformen auszuprobieren, um sich klar darüber zu werden, was sie wirklich wolle. Beide Elternteile hätten sich damit einverstanden erklärt, dass die Tochter in den nächsten Wochen verschiedene Betreuungsmodelle prüfen dürfe. Gemäss der Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. September 2022 (ZGer act. 48) habe sich die Situation nicht eindeutig geklärt.
Der Vater behauptet in seiner Berufung (Postaufgabe 14. März 2023), seit Mai 2022 halte sich die Tochter ununterbrochen fast ausschliesslich bei ihm auf. Sie besuche die Mutter nur sehr selten und übernachte nicht bei ihr (act. 2, S. 1 und 4). Die Mutter behauptet, seit den Fasnachtsferien (Mitte Februar 2023) habe sich die Tochter wieder vermehrt bei ihr aufgehalten. Seit den Osterferien (Ende März 2023) übernachte sie mit einigen wenigen Ausnahmen bei ihr und halte sich auch in der Freizeit und an den Wochenenden grösstenteils bei ihr auf (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4 und 10). Gemäss der Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. September 2022 (ZGer act. 18, S. 1) wohnte die Tochter seit Mitte Mai 2022 hauptsächlich beim Vater und fanden die Kontakte mit der Mutter offenbar nur spärlich und unregelmässig statt. Gemäss der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 wohnt die Tochter seit rund zwei Monaten und damit seit Mitte März 2023 grösstenteils bei der Mutter (act. 9, Rz. 1). Gestützt auf diese Angaben der Eltern und der Kindesvertreterin ist davon auszugehen, dass die Tochter von Mai 2022 bis Februar 2023 grösstenteils beim Vater gewohnt hat und seit März 2023 wieder grösstenteils bei der Mutter wohnt.
Gemäss der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 3) pflegt die Tochter seit rund zweieinhalb Jahren die Lebensweise, die sie sich immer gewünscht habe. Sie nütze ihr Zuhause bei beiden Elternteilen ohne Auflagen, wann und wie häufig sie sich bei einem Elternteil aufzuhalten habe. Es sei ihr wichtig, dass sie frei entscheiden könne, wann sie sich bei welchem Elternteil aufhalte. Die Tochter habe sich zwar in den letzten Monaten mehrheitlich bei einem Elternteil aufgehalten, zuerst beim Vater und dann bei der Mutter. Sie wolle jedoch weiterhin frei von einem Elternteil zum anderen gehen dürfen, was die Eltern zuliessen.
Zusammenfassend ist die Tochter im November 2020 zur Mutter gezogen, weil sie bei dieser wohnen wollte. Nachdem sie während mehr als einem Jahr zumindest grösstenteils bei ihrer Mutter gewohnt hatte, wohnte sie während fast einem Jahr grösstenteils bei ihrem Vater und seit mehreren Montan wieder grösstenteils bei der Mutter. Sie will sich nicht festlegen, wann sie bei welchem Elternteil wohnt, ist aber offenkundig nicht mehr gewillt, auf unbestimmte Zeit grösstenteils nur noch beim Vater zu wohnen. Zudem wünscht sie inzwischen, dass sich ihre Eltern das Sorgerecht über sie teilen (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4). Wie bereits erwähnt geht die Tochter seit dem Schuljahr 2021/22 in Reinach und damit am Wohnort der Mutter zur Schule. In der Verhandlung des Zivilgerichts hat sie persönlich erklärt, dass sie die Schule weiterhin in Reinach besuchen wolle (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 6). Die Eltern sind sich einig, dass die Tochter die Schule weiterhin in Reinach besuchen soll (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 3 und 7). Damit befindet sich der Mittelpunkt des sozialen Lebens der Tochter in Reinach, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3.7.3; vgl. auch Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4).
2.2.3 Gemäss dem Einwohneramt wurde der Vater per 1. März 2022 in Basel abgemeldet mit Folgeadresse an der [...] in [...]/Italien (angefochtener Entscheid Ziff. XLII). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts hält er sich dort aber offenkundig nicht auf (angefochtener Entscheid E. 3.7.3). Aufgrund der Angaben des Vaters und der Tochter ist vielmehr davon auszugehen, dass der Vater nach Hagenthal-le-Bas in Frankreich gezogen ist und dort wohnt (vgl. ZGer act. 36, S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Das Zivilgericht stellte fest, die Kindesvertreterin habe erklärt, der Vater beabsichtige nicht ernsthaft, in die Schweiz zu ziehen (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Vater bestreitet dies (Berufung, act. 2, S. 3), bleibt aber jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis einer Absicht, in die Schweiz umzuziehen, schuldig. In der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 behauptete der Vater zwar, er suche in der Schweiz eine Wohnung und könne in Reinach eine haben. Er erklärte aber auch, es stelle sich die Frage, ob dies sinnvoll sei, weil die Kosten in Frankreich tiefer seien (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Zudem ist aus der Tatsache, dass der Vater im Berufungsverfahren als Zustellungsdomizil eine c/o-Adresse in Basel angegeben hat, zu schliessen, dass er von der behaupteten Möglichkeit, in Reinach eine Wohnung zu beziehen, offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Vater zurzeit nicht gewillt ist, seinen Wohnsitz nach Reinach oder zumindest in die Schweiz zu verlegen (vgl. auch Berufungsantwort, act. 7, Rz. 12).
2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass seit dem Scheidungsentscheid vom 26. Oktober 2012 mehrere im Hinblick auf die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile wesentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten sind. Dabei handelt es sich um die veränderte tatsächliche Wohn- und Betreuungssituation der Tochter, den Schulwechsel der Tochter, die Verlegung des Mittelpunkts des sozialen Lebens der Tochter, die Verlegung des Wohnsitzes des Vaters und den Wunsch der Tochter. Der Vater scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, die Tatsache, dass die Tochter zeitweise grösstenteils bei der Mutter gewohnt hat und von ihr betreut worden ist, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil diese Situation der Regelung gemäss Scheidungsentscheid widersprochen habe und von ihm nur geduldet worden sei (vgl. Berufung, act. 2, S. 3 f.). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut auch dann erfüllt wären, wenn das Gericht den Aufenthalt der Tochter bei der Mutter und die Betreuung der Tochter durch die Mutter als solche nicht berücksichtigte. Unter den vorstehend erwähnten veränderten Umständen ist die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters geeignet, das Wohl der Tochter ernsthaft zu gefährden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die weitere Beschulung der Tochter in Reinach in Frage gestellt sein könnte, wenn sie in der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut des in Frankreich wohnhaften Vaters verbliebe (vgl. dazu auch Berufungsantwort, act. 7, Rz. 15). Die Sekundarschule wird im Kanton Basel-Landschaft in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht (§ 30 Abs. 1 Bildungsgesetz [SGS 640]) und der Unterricht an den öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft ist nur für im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler unentgeltlich (vgl. § 9 Abs. 1 Bildungsgesetz). Als Wohnsitz eines Kindes unter der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils gilt dessen Wohnsitz (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; Staehelin, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 25 ZGB N 4). Wenn die Tochter in der alleinigen Obhut des Vaters belassen würde, befände sich ihr Wohnsitz damit nicht mehr in Reinach im Kanton Basel-Landschaft. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut zu Recht bejaht.
3.
3.1 Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Die alleinige elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn mit ihr dem Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen elterlichen Sorge (keine positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei alleiniger elterlicher Sorge eine Verbesserung zu erwarten ist (negative Kindeswohlprüfung) (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 19 f. und 24). Es muss erstellt sein, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 20). Die sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Zunächst ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Zudem muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Vor Art. 307-317 N 7). Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 478; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2). Auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 ff.; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1). Insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann unter Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3).
3.2
3.2.1 Der Vater hat sich mehrmals geweigert, der Mutter ein Ausweispapier der Tochter auszuhändigen oder seine Zustimmung zur Ausstellung eines solchen zu erteilen. Damit hat er der Tochter verunmöglicht, die Sommerferien 2021 mit der Mutter im Ausland zu verbringen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe der Vater der Tochter mit seinem Verhalten zweimal Ferien mit der Mutter im Ausland verunmöglicht (angefochtener Entscheid E. 3.7.3). Ob die Tochter tatsächlich auch ein zweites Mal nicht mit der Mutter ins Ausland in die Ferien fahren konnte, ist aufgrund der Akten nicht feststellbar und kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Mit vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 30. Juni 2022 verpflichtete das Zivilgericht den Vater, den zuständigen Behörden die Zustimmung zur Ausstellung eines Ausweisdokuments für die Tochter zu erteilen. Es ermächtigte zugleich die Mutter, für die Tochter ein Ausweisdokument zu beziehen, und wies das Passbüro Basel-Landschaft an, einen auf die Tochter lautenden Pass auszustellen. Damit erscheint es durchaus denkbar, dass der Tochter noch rechtzeitig vor den für Sommer 2022 geplanten Ferien mit der Mutter im Ausland (vgl. dazu Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40, S. 7; Eingabe der Kindesvertreterin vom 25. Mai 2022, ZGer act. 42, Ziff. 3) ein Pass ausgestellt werden konnte. Weiter hat der Vater zumindest vorübergehend die Zahlung der Krankenkassenprämien für die Tochter eingestellt. Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.7.3) und der Darstellung der Mutter (Eingabe der Mutter vom 21. Juni 2021, ZGer act. 8, S. 2) hat der Vater zudem den Kontakt mit der Tochter verweigert, nachdem sie zur Mutter gezogen war. Der Vater bestreitet dies (Eingabe des Vaters vom 28. Juni 2021, ZGer act. 11, Ziff. 9). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil eine entsprechende Verweigerung nichts am vorliegenden Entscheid ändern würde. Schliesslich hat der Vater trotz mehrfacher Aufforderung durch das Zivilgericht keine Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen eingereicht und nach seinem Umzug nach Frankreich dem Zivilgericht trotz mehrmaliger Nachfrage weder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz noch eine Zustellungsadresse in Frankreich angegeben. Gemäss dem Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 3.7.3) und der Mutter (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4) hat der Vater mit diesen Verhaltensweisen mehrmals seine eigenen Interessen über diejenigen der Tochter gestellt und den Kindswohl zuwidergehandelt. Diese Einschätzung trifft zwar grundsätzlich zu. Die Bedeutung der Vorkommnisse ist aber insbesondere aus den nachstehenden Gründen zu relativieren.
Der Vater begründete die Verweigerung der Aushändigung eines Ausweispapiers und der Zustimmung zur Ausstellung eines neuen Ausweispapiers zunächst damit, dass die Mutter die Reise nicht rechtzeitig angemeldet und mit ihm abgesprochen habe, und damit, dass die Mutter die Tochter zu sich gelockt habe, um entgegen dem Bundesgerichtsurteil die Obhut zu erlangen (vgl. Eingabe des Vaters vom 28. Juni 2021, ZGer act. 11, Ziff. 10; Eingabe des Vaters vom 1. Juli 2021, ZGer act. 14). Weiter machte er geltend, aufgrund des behaupteten Obhutsentzugs durch die Mutter sei zu befürchten, dass sie den Ausweis nicht zurückgeben würde (Eingabe des Vaters vom 1. Juli 2021, ZGer act. 14). Schliesslich behauptete er, der Pass der Tochter sei in der Vergangenheit für andere Zwecke, z.B. das Leasen eines Autos, verwendet und zweimal nicht zurückgegeben worden, sodass er einen neuen Pass habe beantragen müssen (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (ZGer act. 8, S. 1) gestand die Mutter zu, dass sie die Ferien anders als in den Vorjahren nicht vorgängig mit dem Vater abgesprochen habe. Sie ist der Meinung, dass eine solche nicht erforderlich gewesen sei, weil der Vater anerkannt habe, dass sich die Tochter unter ihrer Obhut befinde. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Im damaligen Zeitpunkt war der Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und der Obhut und wurde der vorläufige Aufenthalt der Tochter bei der Mutter von ihm bloss geduldet. Zudem war die Mutter gemäss der Scheidungsvereinbarung verpflichtet, die Ferien mit der Tochter vorher mit dem Vater abzusprechen. Unter diesen Umständen hat die Mutter ihre Pflichten und die Rechte des Vaters verletzt, indem sie die Ferien nicht vorher mit dem Vater abgesprochen hat. Die übrigen Vorwürfe, die der Vater im Zusammenhang mit dem Ausweispapier gegenüber der Mutter erhebt, sind unbelegt. Aufgrund dessen, dass die Mutter der Ansicht war, sie brauche die Ferien nicht mit dem Vater abzusprechen, erscheint seine Sorge, die Mutter könnte ihm das Ausweispapier als Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut nach den Ferien nicht zurückgeben, trotzdem nachvollziehbar. Die vorstehenden Umstände lassen die Weigerung des Vaters zumindest in einem milderen Licht erscheinen.
Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.7.3), auf welche die Mutter verweist (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 8), hat der Vater als Grund für die Einstellung der Zahlung der Krankenkassenprämien eine Meinungsverschiedenheit mit der Mutter angegeben. Damit werden die protokollierten Aussagen des Vaters zumindest stark verkürzt wiedergegeben. Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 hat der Vater die Zahlungseinstellung damit begründet, dass die Krankenkasse ihm aufgrund eines Verbots der Mutter keine Auskunft habe geben wollen und dass die Tochter entgegen der bisherigen Regelung bei der Mutter gewohnt habe (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4). In seiner Berufung (act. 2, S. 5) macht er schliesslich geltend, er habe die Prämien bis September 2022 und damit so lange bezahlt, als die Krankenkasse es trotz unterschiedlicher Haushalte gestattet habe. Die Mutter behauptet, sie habe die Krankenkassenprämie zum Beispiel für April 2022 bezahlt (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 20). Der eingereichte Empfangsschein (Berufungsantwortbeilage, act. 8/2) beweist ihre Behauptung allerdings nicht, weil der angegebene Betrag von CHF 43.75 nicht der Krankenkassenprämie für die Tochter entspricht (vgl. dazu unten E. 5.4.1). Auch wenn die Begründungen des Vaters für die Einstellung der Zahlung der Krankenkassenprämien etwas widersprüchlich sind, ist aus seinen Angaben zu schliessen, dass jedenfalls nicht eine Meinungsverschiedenheit mit der Mutter den primären Grund dafür dargestellt hat.
Die Annahme, dass der Vater vorübergehend den Kontakt mit der Tochter verweigert habe, änderte nichts daran, dass die beiden inzwischen wieder Kontakt pflegen und die Tochter zwischenzeitlich sogar wieder hauptsächlich beim Vater gewohnt hat.
Dass der Vater trotz mehrfacher Aufforderung durch das Zivilgericht keine Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, ist zwar pflichtwidrig. Grund zur Annahme, dass die Interessen der Tochter dadurch beeinträchtigt werden, besteht aber nicht. Sowohl im angefochtenen (vgl. E. 6.3.8) als auch im vorliegenden Entscheid (vgl. unten E. 5.2.3 und 5.5) wird dem Vater ein hypothetisches Einkommen in der ungefähren Höhe des bis Juli 2021 erzielten und belegten Lohns angerechnet. Die Mutter hat zwar geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass der Vater seit August 2021 ein höheres Einkommen erziele oder erzielen könne (vgl. Eingabe der Mutter vom 22. März 2022, ZGer act. 36, S. 2; Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40, S. 5; Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 3). Die von ihr erwähnten Umstände genügen aber nicht zur Begründung eines entsprechenden Verdachts. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vater erklärt hat, er wohne in Frankreich kostenlos im Haus eines Freundes (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). In ihrer Berufungsantwort (act. 7, Rz. 19) fordert auch die Mutter bloss noch die Anrechnung des vom Zivilgericht angenommenen hypothetischen Einkommens. Im Übrigen wäre der Entzug der elterlichen Sorge offensichtlich nicht geeignet, den Vater zu einer besseren Kooperation in finanziellen Belangen zu bewegen.
Dass der Tochter schliesslich aus der Nichtangabe eines Zustellungsdomizils oder einer Zustellungsadresse irgendein Nachteil entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vater zu allen Verhandlungen erschienen, auch wenn seine Vorladung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. LVI). Im Übrigen hat der Vater im Berufungsverfahren ein Zustellungsdomizil in Basel angegeben. Nachdem an dieses Zustellungsdomizil gesendete Verfügungen des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 15. März und 19. April 2023 noch abgeholt worden waren, wurden spätere Verfügungen zwar nicht mehr abgeholt (vgl. oben E. 1.6). Dadurch sind die Interessen der Tochter aber in keiner Art und Weise beeinträchtigt worden.
3.2.2 Das Zivilgericht stellte fest, der Vater weise eine Persönlichkeitsseite auf, die der Fähigkeit zur Kooperation mit dem anderen Elternteil oder Behörden im Interesse der Tochter klar entgegenstehe. So sei er im vorliegenden Verfahren nicht bereit gewesen, im Sinn des Wohls der Tochter mit der Mutter oder dem Gericht zu kooperieren (angefochtener Entscheid E. 3.7). Die Mutter scheint aus den vorstehend erwähnten Umständen schliessen zu wollen, dass der Vater generell nicht gewillt sei, die Interessen der Tochter zu wahren, seine Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls zu fällen und die Tochter Behörden und Dritten gegenüber dem Kindeswohl entsprechend zu vertreten (vgl. Berufungsantwort, act. 7, Rz. 8 f., 13 und 15 f.). Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts und der Mutter kann aus den aktenkundigen Tatsachen nicht auf eine generelle Unfähigkeit oder einen generellen Unwillen des Vaters geschlossen werden, die Interessen der Tochter zu wahren, seine Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls zu treffen, mit der Mutter oder Behörden im Interesse der Tochter zu kooperieren oder die Tochter Behörden und Dritten gegenüber dem Kindeswohl entsprechend zu vertreten. Gegen eine solche generelle Unfähigkeit und einen solchen generellen Unwillen sprechen insbesondere die folgenden Umstände:
Gemäss dem Bericht des KJD vom 22. März 2021 (vgl. act. 3/2, S. 2) erklärte der Vater nach einem Gespräch eines Mitarbeiters der KESB mit ihm, der Tochter und der Beiständin, dass er dem vorläufigen weiteren Aufenthalt der Tochter bei der Mutter zwar nicht zustimme, diesen aber dulde, weil er zwar die Rückkehr der Tochter wünsche, auf diese aber keinen zusätzlichen Druck ausüben wolle. Weiter ist diesem Bericht zu entnehmen, dass ein Schulgespräch mit dem Vater und der Tochter gemäss dem Klassenlehrer weitestgehend sehr angenehm verlaufen sei. Der Klassenlehrer habe vor allem mit der Tochter geredet und der Vater habe aktiv zugehört und nachgefragt. Nur die Tochter habe die Situation einmal «strapaziert» (Bericht des KJD vom 22. März 2021, act. 3/2, S. 5). In der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 hat der Vater ausdrücklich gewünscht, dass die Tochter die Schule weiterhin in Reinach und damit am Wohnort der Mutter besucht (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 7).
Am 31. August 2012 schloss der Vater mit der Mutter eine Scheidungsvereinbarung unter anderem betreffend die Kinderzuteilung sowie das Besuchs- und Ferienrecht der Mutter. Im vorliegenden Verfahren nahm der Vater an allen vorinstanzlichen Verhandlungen teil. In der Einigungsverhandlung vom 10. September 2021 schloss er mit der Mutter eine Vereinbarung betreffend die Kontakte der Tochter mit dem Vater. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 schloss er mit der Mutter für die Dauer des Verfahrens eine weitere Vereinbarung, mit der er sich einverstanden erklärte, dass die Tochter bei der Mutter behördlich gemeldet ist, dass sich die Tochter in der alternierenden Obhut beider Elternteile befindet sowie dass der Unterhaltsbeitrag der Mutter für die Tochter aufgehoben wird und der Vater für die Tochter einen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Damit hat der Vater mehrmals im Interesse der Tochter mit Behörden und der Mutter kooperiert.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen ohne Weiteres gegeben (E. 4.4.1) und haben beide Elternteile gezeigt, dass sie die Tochter unterstützten und ihre Interessen grundsätzlich respektieren (E. 3.7.3). In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 4) macht die Kindesvertreterin zwar unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid geltend, beim Vater bestehe die Tendenz, seine Interessen vor diejenigen der Tochter zu stellen und ihr nicht die angemessene Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen, die sie benötige. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 26. Oktober 2022 erklärte die Kindesvertreterin jedoch, beide Elternteile seien zur Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich geeignet und die Mutter sei dazu nicht besser geeignet als der Vater (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Ein hinreichender Anlass, diese Einschätzung grundlegend in Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich. In ihrer Klagebegründung vom 19. April 2022 (ZGer act. 40) hatte die Mutter noch die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter beantragt. Dabei hatte sie ausgeführt, aus dem Verhalten des Vaters bis zur ersten Einigungsverhandlung habe sich zwar ergeben, dass er nicht bereit gewesen sei, die elterliche Sorge mit ihr gemeinsam auszuüben. Nachdem der Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 10. September und 13. Dezember 2021 wiederaufgenommen worden sei, sei sie jedoch bereit, das Sorgerecht mit dem Vater gemeinsam auszuüben (vgl. Klagebegründung vom 19. April 2022, ZGer act. 40, S. 5). Unter der Annahme, dass sie eine verantwortungsbewusste Mutter ist, spricht dieser Antrag dafür, dass sie dem Vater damals den Willen, die Interessen der Tochter zu wahren und seine Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls zu fällen, nicht grundsätzlich abgesprochen hat.
3.2.3 In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 1) erklärt die Kindesvertreterin, die Tochter habe in der Schule eine schwierige Zeit durchlebt. In den vergangenen Monaten hätten ihre schulischen Leistungen stark nachgelassen, weshalb ihre Beförderung derzeit gefährdet sei. Sie habe in der Schule vor allem in den Wintermonaten sehr viele Absenzen gehabt. Die Klassenlehrerin mache sich grosse Sorgen um die Tochter. Die Situation scheine sich nun wieder zu stabilisieren. Seit ein paar Wochen gehe die Tochter wieder regelmässig zur Schule und sei sie gewillt, ihre Noten aufzuholen (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1 und 4). Auch die Mutter macht geltend, seit die Tochter ihren Alltag wieder bei ihr verbringe, habe sich die Situation in der Schule entspannt (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 16). Zum Beweis beantragt die Kindesvertreterin eine amtliche Erkundigung bei der Klassenlehrerin der Tochter. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen, weil die Darstellung der Kindesvertreterin und der Mutter auch bei Wahrunterstellung nichts am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens ändert. Die Kindesvertreterin macht geltend, die häufigen Schulabsenzen der Tochter hätten sich grösstenteils in den Wintermonaten ereignet, als die Tochter mehrheitlich beim Vater gewohnt habe. Die Tochter gehe wieder regelmässig zur Schule seit sie mehrheitlich bei der Mutter lebe (Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1 und 4). Selbst unter der Annahme, dass die behauptete Koinzidenz tatsächlich besteht, erlaubt diese keinen zuverlässigen Schluss auf die Fähigkeiten und das Verhalten des Vaters und kann daraus entgegen der Ansicht der Kindesvertreterin insbesondere nicht geschlossen werden, der Vater tendiere dazu, der Tochter nicht die erforderliche Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen. Gemäss den Angaben der Kindesvertreterin durchlebte die Tochter nach dem Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2022 einige unruhige Monate (vgl. Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 1). Daher können die schulischen Probleme ohne weiteres auch Folge einer Krise sein, in der sich die Tochter unabhängig von den Fähigkeiten und vom Verhalten des Vaters befunden hat. Im Übrigen ist die Behauptung der Kindesvertreterin, beim Vater bestehe die Tendenz, der Tochter nicht die erforderliche Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen (Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4), nicht vereinbar mit der überzeugenden Einschätzung der Kindesvertreterin, die alternierende Obhut ohne Regelung der Betreuungsanteile stehe der Entwicklung und Stabilisierung der Tochter nicht entgegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 3). Wie die Kindesvertreterin selbst darlegt, erlaubt eine solche Regelung der Tochter, zeitweise grösstenteils beim Vater zu wohnen, wenn dies ihrem Wunsch entspricht (vgl. Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 3). Eine solche Wohn- und Betreuungssituation wäre aber geeignet, die Entwicklung und Stabilisierung der Tochter zu gefährden, falls der Vater der Tochter nicht die erforderliche Unterstützung und Betreuung zukommen liesse und insbesondere dafür verantwortlich wäre, dass sie in der Schule sehr viele Absenzen gehabt hat.
3.2.4 Das Verhalten und die Eigenschaften des Vaters, welche das Zivilgericht, die Mutter und die Kindesvertreterin erwähnt haben, erfüllen die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme eindeutig nicht. Sie genügen aber auch nicht zur Begründung der Befürchtung einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Tochter im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile. Dies scheint auch der Einschätzung des Zivilgerichts zu entsprechen. Jedenfalls hat es den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge abgesehen vom Willen der Eltern nur mit dem angeblichen schwerwiegenden Dauerkonflikt und einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern begründet (angefochtener Entscheid E. 3.6.3).
3.3
3.3.1 Im vorliegenden Fall kann entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 3.6.3), der Mutter (vgl. zum Dauerkonflikt Berufungsantwort, act. 7, Rz. 14) und der Kindesvertreterin (Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 4), weder von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt noch von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern durchaus fähig und gewillt sind, betreffend die wesentlichen Belange der Tochter miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, und dass sie das für die gemeinsame elterliche Sorge erforderliche Mindestmass an Übereinstimmung in Bezug auf die grundsätzlichen Belange der Tochter (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199) aufweisen. Die aktenkundigen Differenzen zwischen den Eltern traten zu einem Grossteil im Rahmen des Streits um die elterliche Sorge und Obhut auf, der durch den eigenmächtigen Umzug der Tochter vom Vater zur Mutter und die Klage der Mutter auf Abänderung des Scheidungsentscheids ausgelöst worden ist. Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass sie in einer das Wohl der Tochter gefährdenden Intensität über die endgültige gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge und Obhut hinaus andauern werden.
3.3.2 Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Eltern mehrere Vereinbarungen betreffend die Kinderbelange geschlossen und damit durchaus Kooperationsbereitschaft gezeigt haben (vgl. oben E. 2.2.2). Zudem funktionierte die Regelung vom 13. Dezember 2021 seit Februar 2022 gut (oben E. 2.2.2).
In der Begründung ihrer Verfügung vom 30. März 2011, die mit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2011 aufgehoben wurde, hatte die Bezirksgerichtspräsidentin zwar erwogen, in der konfliktgeladenen Familienkonstellation könne die Obhut über die Tochter nur dem einen oder anderen Elternteil zugeteilt werden (KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, S. 3). Das Kantonsgericht stellte fest, dass sich zwar beide Elternteile vorgeworfen hätten, der jeweils andere halte sich nicht an die Besuchsrechtsregeln. Einem Bericht der Sozialdienste Reinach vom 15. September 2010 sei jedoch zu entnehmen, dass die Übergaben von Juli bis September 2010 pünktlich und problemlos abgelaufen seien. Sowohl die Bereitschaft des Vaters, die Tochter auch kurzfristig zu sich zu nehmen, als auch die Bereitschaft der Mutter, den Kontakt zwischen Tochter und Vater auch ausserhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen, zeugten zudem von einer Kooperationsbereitschaft der Eltern zumindest in Ausnahmesituationen, wenn es das Kindeswohl erfordere (KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, E. 3.5). Schliesslich erkannte es, dass die Erziehungsbeiständin oder der Erziehungsbeistand auf die alternierende Obhut der Eltern hinzuwirken habe (vgl. KGer BL vom 12. Juli 2011, ZGer act. 12/1, E. 4 und Dispositiv Ziff. 2).
Bis im Sommer 2021 gab es gemäss den Angaben der Mutter nie Probleme, wenn sie mit der Tochter verreisen wollte und den Vater in diesem Zusammenhang um die ID oder den Pass bat, und war der Vater ohne weiteres bereit, die für Reisen ins Ausland erforderliche Bewilligung zu unterzeichnen (Eingabe der Mutter vom 21. Juni 2021, ZGer act. 8, S. 2; vgl. auch ZGer act. 9/10).
Während des hängigen erstinstanzlichen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsentscheids erklärten sich beide Elternteile damit einverstanden, dass die Tochter verschiedene Betreuungsmodelle ausprobierte. Zudem liessen sie es zu, dass die Tochter frei von einem Elternteil zum andern ging (oben E. 2.2.2). Dies zeugt von einer überdurchschnittlichen Kooperations- und Kompromissbereitschaft.
Die Eltern sind sich einig, dass die Tochter die Schule weiterhin in Reinach besuchen soll (oben E. 2.2.2). Die Mutter macht zwar geltend, im Alter der Tochter stünden momentan wichtige Entscheide an, für die sie die Unterstützung des sorgeberechtigten Elternteils brauche, weil auch seine Zustimmung für den weiteren beruflichen Werdegang nötig sei, insbesondere für den Abschluss eines Lehrvertrags (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 4). Die Mutter begründet aber nicht ansatzweise und aufgrund der Akten ist auch nicht zu erkennen, weshalb bei den anstehenden Entscheiden betreffend die Ausbildung ein konkreter Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter und/oder dem Vater und der Tochter bestehen sollte.
Gemäss dem Bericht des KJD vom 22. März 2021 erachtete der abklärende Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten in der damaligen Situation als nicht zielführend, weil ihre Vorstellungen zu stark auseinandergingen. Er ging aber davon aus, dass eine Aussprache zwischen allen Beteiligten nach einer gerichtlichen Neuregelung der Obhut sinnvoll wäre (act. 3/2, S. 6). Dies deutet darauf hin, dass auch er davon ausgeht, dass die Eltern nach der endgültigen Regelung der elterlichen Sorge und Obhut durchaus kommunikationsfähig- und willig sein werden.
Schliesslich ist es auch nicht nachvollziehbar, wie das Zivilgericht annehmen kann, dass die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl vereinbar sei, obwohl es von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt und von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern ausgeht. Ein Kriterium, das bei der Prüfung, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht, zu berücksichtigen ist, ist die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615). Diese Voraussetzung wäre offensichtlich nicht erfüllt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt gefangen und anhaltend kommunikationsunfähig wären.
3.4 Das Zivilgericht begründete den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge auch damit, dass es nicht sinnvoll sei, diese den Eltern gegen ihren Willen aufzuzwingen (angefochtener Entscheid E. 3.6.3). Auch diese Begründung überzeugt nicht. Mit der Klage vom 1. Juni 2021 beantragte die Mutter primär die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich selbst und eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge. Mit ihrer Klagebegründung vom 19. April 2022 beantragte sie sogar ausschliesslich die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Angaben zu den Anträgen der Mutter in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2022 sind widersprüchlich (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. LVII und E. 3.2 sowie Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 2). Entsprechend den Feststellungen in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids ist davon auszugehen, dass die Mutter auch in der Hauptverhandlung primär die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich selbst und eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hat. Der Vater beantragte am 28. Juni 2021 die Abweisung der Klage und damit die Bestätigung seiner alleinigen elterlichen Obhut. Aufgrund seiner Ausführungen erscheint es aber offensichtlich, dass er im Fall der Neuregelung die gemeinsame elterliche Sorge der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter vorziehen würde. Damit kann keine Rede davon sein, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Eltern gegen ihren Willen aufgezwungen würde.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass entgegen der Ansicht des Zivilgerichts, der Mutter und der Kindesvertreterin kein hinreichender Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge besteht. Damit bleibt es beim Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge und ist die elterliche Sorge dahingehend neu zu regeln, dass sie beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird.
3.6
3.6.1 Für die gemeinsame elterliche Sorge spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die gemäss der überzeugenden Einschätzung des Zivilgerichts, der Mutter und der Kindesvertreterin dem Wohl der Tochter entsprechende alternierende Obhut entgegen der Ansicht des Zivilgerichts gar nicht angeordnet werden dürfte, wenn der Mutter die alleinige elterliche Sorge zugeteilt würde. Die Obhut über ein Kind kann nur ein Elternteil innehaben, dem auch die elterliche Sorge zukommt (OGer BE ZK 17 641 vom 22. Februar 2018 E. 21.1, in: FamPra.ch 2018 S. 877, 881 f.; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5; Wolf/Minnig, Familienrecht, Basel 2021, N 452 FN 525 und N 455). Dementsprechend bestimmt Art. 298 Abs. 2ter ZGB, dass das Gericht die Möglichkeit der alterierenden Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft. Mit der Obhut ist die faktische Obhut gemeint, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 147 III 121 E. 3.2.2 S. 123 f., 142 III 612 E. 4.1; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; vgl. Wolf/Minnig, a.a.O., N 455) bzw. die faktische Betreuung des Kindes in der Hausgemeinschaft (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 133 ZGB N 5; Fountoulakis, a.a.O., Art. 133 ZGB N 10). Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung seines Aufenthaltsorts, seine Erziehung, seine gesetzliche Vertretung und die Verwaltung seines Vermögens (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 296 ZGB N 2; vgl. Wolf/Minnig, a.a.O., N 454 und 1145). Sie bildet die rechtliche Grundlage, welche die Eltern zur Bestimmung über das Kind sowie zu dessen Schutz und Vertretung berechtigt und verpflichtet (Wolf/Minnig, a.a.O., N 1145). Ein Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, hat damit grundsätzlich keine Rechte, die er im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung des Kinds ausüben könnte. Folglich ist er nicht in der Lage, die Obhut über das Kind wahrzunehmen. Dementsprechend kommt einem Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge innehat, automatisch auch die alleinige Obhut zu (Wolf/Minnig, a.a.O., N 455).
3.6.2 Das Zivilgericht begründet die Anordnung der alternierenden Obhut trotz alleiniger elterlicher Sorge der Mutter damit, dass das tatsächlich gelebte Betreuungsmodell für die Beteiligten der alternierenden Obhut entspreche und es stossend wäre, die Terminologie vor die Bedürfnisse der Tochter zu stellen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Diese Begründung überzeugt nicht. Die alternierende Obhut ist ein Rechtsbegriff, an den das Gesetz Rechtswirkungen knüpft, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wohnsitz und dem Schulort des Kinds, dem Unterhalt und dem persönlichen Verkehr (vgl. AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 5.3.2 mit Nachweisen). Sie darf deshalb unabhängig vom Begriffsverständnis der Beteiligten nur angeordnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Übrigen hindert die korrekte Verwendung der rechtlichen Terminologie das Gericht im vorliegenden Fall nicht daran, die Bedürfnisse der Tochter zu wahren, weil entgegen der Ansicht des Zivilgerichts nicht nur die alternierende Obhut, sondern auch die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen sind.
4.
4.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu prüfen (ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2 [zu Art. 298b Abs. 3ter ZGB]). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; E. 2.1; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 49; vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2). Das Gericht hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Bei dieser Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 2) Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 4) geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9e; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Eine Kindesanhörung ist im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Aus entwicklungspsychologischer Sicht erwerben Kinder im Alter zwischen drei und vier Jahren die psychischen Kompetenzen, um einen stabilen und autonomen Willen zu haben und äussern zu können (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 137).
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall sind beide Elternteile erziehungsfähig und bestehen enge und gelebte Bindungen der Tochter zu beiden Elternteilen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.3.2), kann den Eltern auch die für die Umsetzung der alternierenden Obhut erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, nicht abgesprochen werden.
4.2.2 Der Wohnort des Vaters (Hagenthal-le-Bas) ist rund zwölf Kilometer vom Wohnort der Mutter und Schulort der Tochter (Reinach) entfernt. Zudem scheinen die Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eher schlecht zu sein. In der Berufung (act. 2, S. 3) macht der Vater geltend, die Tochter werde von ihm jeden Tag in die Schule gebracht, über Mittag abgeholt und am Abend wieder nachhause gebracht. Die Mutter wendet dagegen ein, wenn der Vater wieder einer geregelten Arbeit nachgehe, dürfte es ihm nicht mehr möglich sein, die Tochter jeden Tag am Morgen und am Nachmittag in die Schule und wieder nachhause zu fahren. Zudem sei es für die Tochter als Teenager wichtig, ihre sozialen Kontakte selbständig pflegen zu können, ohne durchgängig auf einen Fahrdienst des Vaters angewiesen zu sein (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 12). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Tochter auf einen täglichen Fahrdienst des Vaters nicht angewiesen ist. In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte der Vater, dass die Tochter nicht nur von ihm, sondern auch vom Vater des Vaters und einem Freund des Vaters gefahren werde. Zudem habe die Tochter einen Elektroscooter. Die Kindesvertreterin bestätigte, dass es mit dem Schulweg gut funktioniere (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 4 und 6). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich sein sollte, dass die bald 15-jährige Tochter jeden Mittag nachhause zurückkehrt. Die geographische Situation ist somit für eine alternierende Obhut nicht besonders günstig, steht einer solchen aber nicht entgegen. Der Umstand, dass sich der Mittelpunkt des sozialen Lebens der Tochter am Wohnsitz der Mutter und Schulort der Tochter befindet, spricht zwar eher gegen die alternierende Obhut, steht ihr aber nicht entgegen, weil die Tochter ihre sozialen Beziehungen am Wohnsitz der Mutter auch dann pflegen kann, wenn sie beim Vater wohnt.
4.2.3 Nachdem die Tochter im November 2020 vom Vater zur Mutter umgezogen war, wohnte sie ungefähr bis Dezember 2021 und damit rund 14 Monate grösstenteils bei der Mutter. Ungefähr von Januar bis April 2022 lebte sie teilweise bei der Mutter und teilweise beim Vater. Ungefähr von Mai 2022 bis Februar 2023 und damit rund zehn Monate wohnte sie grösstenteils beim Vater. Seit ungefähr März 2023 lebt sie wieder grösstenteils bei der Mutter (vgl. oben E. 2.2.2). Bei Berücksichtigung eines längeren Zeitraums waren damit beide Elternteile massgeblich an der Betreuung der Tochter beteiligt und lebten die Beteiligten faktisch eine alternierende Obhut. Gestützt auf die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Dezember 2021 genehmigte Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 befand sich die Tochter für die Dauer des Verfahrens vorsorglich auch rechtlich in der alternierenden Obhut beider Elternteile. Damit sprechen die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse für die alternierende Obhut.
4.2.4 In der Kindesanhörung vom 20. Dezember 2021 (Vorakten, Protokoll S. 2) und in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 26. Oktober 2022 (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6) erklärte sich die Tochter mit der alternierenden Obhut einverstanden. Gemäss der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 17. Mai 2023 (act. 9, Rz. 3) entspricht die Anordnung der alterierenden Obhut dem Wunsch der Tochter.
4.2.5 Der Vater macht geltend, dass die Tochter bei der Mutter nicht über ein eigenes Zimmer verfüge und dass eine gewisse Privatsphäre für ein Mädchen in ihrem Alter wichtig sei (Berufung, act. 2, S. 4). Die Angaben im Bericht des KJD vom 22. März 2021 (ZGer act. 3/2, S. 4 f.) sprechen dafür, dass die Tochter bei der Mutter wohl tatsächlich ein Zimmer mit einer Halbschwester teilen muss. Dies spricht aber nicht gegen die alternierende Obhut, zumal die bald 15-jährige Tochter in Kenntnis der Wohnsituation zeitweise freiwillig grösstenteils bei der Mutter gelebt hat.
4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die alternierende Obhut aller Voraussicht nach eindeutig dem Wohl der Tochter entspricht. Daher hat das Zivilgericht zu Recht erkannt, dass die Obhut über die Tochter weiterhin alternierend bei beiden Elternteilen verbleibt.
4.4 Insbesondere zur Gewährleistung der weiteren Beschulung in Reinach hat das Zivilgericht zu Recht erkannt, dass die Tochter bei der Mutter behördlich angemeldet ist. Die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften ist unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 5) ebenfalls zu bestätigen. In der Verhandlung des Zivilgerichts beantragte die Kindesvertreterin, dass die Obhut von den Eltern alterierend ausgeübt und der Tochter ein grosses Mitspracherecht eingeräumt werde (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Mit der Berufungsantwort (act. 7) und der Stellungnahme vom 17. Mai 2023 (act. 9) beantragen sowohl die Mutter als auch die Kindesvertreterin die Bestätigung von Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts. Gemäss dieser wird auf die Regelung von Betreuungsanteilen in Anbetracht des Alters der Tochter verzichtet und soll die Tochter weiterhin ungefähr gleich viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen. Der Vater bringt mit seiner Berufung nichts vor, das diesbezüglich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids sprechen würde. In der Verhandlung des Zivilgerichts erklärte er zudem selbst, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zwischen der Tochter und den Eltern möglichst nichts regeln solle (Verhandlungsprotokoll vom 26. Oktober 2022, Vorakten, S. 5). Gemäss der Kindesvertreterin möchte die Tochter weiterhin frei von einem Elternteil zum anderen gehen dürfen und steht der Wunsch der Tochter nach Flexibilität ihrer Entwicklung und Stabilisierung nicht entgegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2023, act. 9, Rz. 3). Während des Verfahrens haben die Eltern der Tochter ermöglicht, selbst zu entscheiden, bei welchem Elternteil sie wann leben möchte (vgl. oben E. 2.2.2). Unter diesen Umständen kann auch Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts ohne weiteres bestätigt werden.
5.
5.1 Das Zivilgericht ist für die Unterhaltsberechnung von einer hälftigen Betreuung der Tochter durch jeden Elternteil ausgegangen und hat den Vater verpflichtet, der Mutter einen Unterhaltsbeitrag für die Tochter zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 6.4). Der Vater wendet dagegen ein, dass sich die Tochter seit Mai 2022 ununterbrochen bei ihm aufgehalten habe und dass er sämtliche Kosten des täglichen Bedarfs der Tochter allein trage. Daher sei nicht er zur Zahlung eines Kindsunterhaltsbeitrags an die Mutter, sondern die Mutter zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrags an ihn zu verpflichten (vgl. Berufung, act. 2, S. 5). Diese Einwände sind unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behauptung, der Vater trage sämtliche Kosten des täglichen Bedarfs der Tochter allein, bestritten (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 18) und nicht ansatzweise belegt ist. Vor allem aber lebt die Tochter seit ungefähr März 2023 wieder grösstenteils bei der Mutter und wohnte sie in der Zeit seit November 2020 zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise grösstenteils beim Vater. Aufgrund des Verzichts auf eine Regelung der Betreuungsanteile ist die Tochter berechtigt, weiterhin zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise grösstenteils beim Vater zu leben. Dabei soll sie bei Berücksichtigung eines längeren Zeitraums aber ungefähr gleich viel Zeit mit Vater und Mutter verbringen (vgl. oben E. 4.4). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Tochter unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraums erheblich länger grösstenteils beim Vater wohnen wird als grösstenteils bei der Mutter. In der Zeit seit November 2020 lebte sie im Gegenteil insgesamt etwas länger grösstenteils bei der Mutter als grösstenteils beim Vater (vgl. oben E. 2.2.2 und 4.2.3). Die Mutter erhebt trotzdem keine Einwände dagegen, dass das Zivilgericht für die Unterhaltsberechnung von einer hälftigen Betreuung ausgegangen ist (vgl. Berufungsantwort, act. 7, Rz. 17 f.). Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht des Vaters nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Unterhalt auf der Grundlage einer hälftigen Betreuung der Tochter durch beide Elternteile berechnet hat.
5.2
5.2.1 Seiner Unterhaltsberechnung hat das Zivilgericht das Einkommen der Mutter für eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von rund 60 % und das hypothetische Einkommen des Vaters für eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugrunde gelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.6 und 6.3.8). Der Vater macht sinngemäss geltend, auch der Mutter sei ein Einkommen für eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % anzurechnen, weil kein Grund ersichtlich sei, der einem Vollzeitpensum entgegenstünde (vgl. Berufung, act. 2, S. 5). Die Mutter wendet dagegen zunächst ein, der Vater habe die Höhe ihres Arbeitspensums anerkannt, indem er es im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten habe (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 19). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil ein entsprechendes Zugeständnis für das Gericht aufgrund der Geltung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes ohnehin nicht verbindlich wäre. Weiter bringt die Mutter vor, dass sie zwei kleine Kinder habe. Daher müsste sie nach dem Schulstufenmodell lediglich in einem Pensum von 50 % arbeiten und leiste sie mit ihrem Pensum von 60 % bereits überobligatorische Arbeit (Berufungsantwort, act. 7, Rz. 19).
5.2.2 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für einen obhutsberechtigten Elternteil hat das Bundesgericht im Sinn einer Richtlinie das Schulstufenmodell für verbindlich erklärt (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.4 S. 319). Gemäss diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2 S. 315, 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Von dieser Richtlinie kann in pflichtgemässer gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Gemäss Bundesgericht darf beispielsweise berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499). Unter Umständen kann eine Abweichung vom Schulstufenmodell wegen des bei mehreren Kindern erhöhten Betreuungsaufwands allerdings auch bereits bei weniger als vier Kindern gerechtfertigt sein (vgl. BGer 5A_978/2018 vom 15. April 2019 E. 4.2 [drei Kinder]; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 10a; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022 [nachfolgend Schweighauser, FamKomm], Art. 285 ZGB N 107j). Ein Elternteil, der bisher trotz Kinderbetreuung mehr gearbeitet hat, kann grundsätzlich nicht unter Berufung auf das Schulstufenmodell geltend machen, in Zukunft sei ihm eine Erwerbstätigkeit nur noch in einem dem Schulstufenmodell entsprechenden Umfang zumutbar (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5 S. 490; BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.2 f., 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5). Bei alternierender Obhut kann je nach Betreuungsmodell einem oder beiden Elternteilen eine höhere Erwerbsquote zumutbar sein als gemäss dem Schulstufenmodell (vgl. BGer 5A_472/2019, 5A_994/2019 vom 3. November 2020 E. 3.2.2 und 3.3; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 170; Schweighauser, FamKomm, Art. 285 ZGB N 107f).
Wenn ein Elternteil für ein Kind aus einer früheren Ehe Geldunterhalt schuldet, kann er bei der Berechnung seines Unterhaltsbeitrags für dieses Kind nicht geltend machen, dass ihm gemäss dem Schulstufenmodell aufgrund der Betreuung von Kindern aus einer späteren Ehe eine Erwerbstätigkeit nur in einem den Schulstufen entsprechenden Umfang zuzumuten sei. Die Betreuung der Kinder aus der späteren Ehe ist bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für das Kind aus der früheren Ehe nur insoweit zu berücksichtigen, als der Elternteil aufgrund unmittelbarer Betreuungsbedürfnisse der Kinder aus der späteren Ehe in objektiver Weise an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Daher ist dem Elternteil bei hauptsächlicher Betreuung der Kinder aus der späteren Ehe im Regelfall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits nach Ablauf des ersten Lebensjahres des jüngsten Kindes aus der späteren Ehe zuzumuten (vgl. zur 10/16-Regel BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5; vgl. zur Massgeblichkeit der Rechtsprechung zur 10/16-Regel für das Schulstufenmodell BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4; vgl. ferner BGE 144 III 481 E. 4.7.5 S. 496). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Betreuung der Kinder aus der späteren Ehe nach Vollendung des ersten Altersjahrs bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für das Kind aus der früheren Ehe überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Wenn finanzielle und betreuerische Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Ehen in Konkurrenz stehen, ist die Leistungskraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen (vgl. BGer 144 III 481 E. 4.7.5 S. 496 f. und BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5).
5.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Mutter mit den folgenden Personen zusammen in einem Haushalt lebt: dem aktuellen Ehemann D____, der am [...] 2003 geborenen Tochter aus der ersten Ehe der Mutter E____, den am [...] 2013 und [...] 2017 geborenen Töchter aus der Ehe der Mutter mit ihrem aktuellen Ehemann F____ und G____ sowie im Rahmen der alternierenden Obhut der am [...] 2008 geborenen gemeinsamen Tochter der Parteien C____ (vgl. Bericht des KJD vom 22. März 2021, ZGer act. 3/2, S. 4; Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Juni 2021, ZGer act. 5; angefochtener Entscheid E. 6.3.2; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juni 2023 [act. 11]). Gemäss dem Bericht des KJD vom 22. März 2021 und dem Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Juni 2021 lebt E____ im Haushalt der Mutter. Der Vater macht in seiner Berufung (act. 2, S. 5) geltend, dass sich die Wohnkosten der Mutter dadurch reduzierten, dass E____ bereits über ein Einkommen verfüge. Dazu äussert sich die Mutter in ihrer Berufungsantwort (act. 7) nicht. In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juni 2023 erwähnt sie E____ aber unter den Kindern, die im gleichen Haushalt leben. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass E____ weiterhin im Haushalt der Mutter lebt, obwohl sie am [...] 2021 volljährig geworden ist und gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 6.3.2) ihre Lehre abgeschlossen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass F____ und G____ hauptsächlich von der Mutter betreut werden. Schliesslich ist anzunehmen, dass die Töchter der Mutter aus der aktuellen Ehe die Schule wie die gemeinsame Tochter der Parteien im Kanton Basel-Landschaft besuchen. Dort beginnt die Schulpflicht mit dem ersten Kindergartenjahr (§ 7 Abs. 1 Bildungsgesetz [SGS 640]). Kinder, die bis und mit dem Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein (§ 8 Abs. 1 Bildungsgesetz). Als Stichtag gilt der 31. Juli des Jahres, in dem das jeweilige Schuljahr beginnt (§ 8 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule [SGS 641.11]; vgl. § 22 Abs. 1 Bildungsgesetz). Der Kindergarten umfasst zwei Jahresstufen (§ 22 Abs. 4 Bildungsgesetz) und die Primarschule umfasst 6 Jahresstufen (§ 25 Abs. 4 Bildungsgesetz). Damit ist davon auszugehen, dass die Töchter aus der aktuellen Ehe der Mutter seit 2017 bzw. 2021 obligatorisch beschult werden und im Sommer 2025 bzw. 2029 in die Sekundarstufe I übertreten werden sowie dass die gemeinsame Tochter der Parteien im Sommer 2021 in die Sekundarstufe I übergetreten ist.
Wenn nur die gemeinsame Tochter der Parteien berücksichtigt wird, ist der Mutter bis am [Tag vor dem Geburtstag] eine Erwerbsarbeit von 80 % und ab dem 16. Geburtstag der Tochter am [...] ein Vollzeiterwerb zumutbar. Aufgrund des Verzichts auf eine Regelung der Betreuungsanteile ist die Tochter berechtigt, zeitweise grösstenteils bei der Mutter und zeitweise grösstenteils beim Vater zu leben. In den Phasen, in denen die Tochter zumindest zu einem erheblichen Teil beim Vater wohnt, wird die Mutter durch die Betreuung der Tochter in ihrer Erwerbsfähigkeit zwar weniger eingeschränkt als ein hauptbetreuender Elternteil. In den Phasen, in denen die Tochter grösstenteils bei ihr wohnen möchte, entspricht die Einschränkung hingegen mindestens der eines hauptbetreuenden Elternteils. Wann die Tochter in welchem Umfang bei welchem Elternteil leben wird, ist mangels Regelung der Betreuungsanteile nicht vorhersehbar. Unter diesen Umständen ist es der Mutter kaum möglich und jedenfalls nicht zumutbar, ihr Arbeitspensum im Umfang der zweitweisen Entlastung von der Betreuung der Tochter zu erhöhen. Folglich rechtfertigt die alternierende Obhut im vorliegenden Fall keine Abweichung vom Schulstufenmodell.
Bei Mitberücksichtigung der Betreuung der beiden Töchter aus der aktuellen Ehe wäre der Mutter bis zum Ende des Schuljahrs 2028/2029 nur eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 5.2.2), kann die Betreuung der Töchter aus der aktuellen Ehe, die das erste Altersjahr längst vollendet haben, bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die gemeinsame Tochter der Parteien aber höchstens noch in reduziertem Umfang berücksichtigt werden. Indem das Zivilgericht bei der Unterhaltsberechnung nur das Einkommen der Mutter berücksichtigt hat, das sie mit einem Pensum von rund 60 % erzielt (angefochtener Entscheid E. 6.3.6), hat es der Betreuung der Töchter aus der aktuellen Ehe mit einer Reduktion des Pensums um 20 % Rechnung getragen. Dies ist entgegen der Ansicht des Vaters nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Zivilgericht nicht berücksichtigt, dass die Erwerbsfähigkeit der Mutter gemäss dem Schulstufenmodell ab dem [...] 2024 durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter der Parteien überhaupt nicht mehr eingeschränkt wird und sich damit um 20 % erhöht. Auch wenn der Betreuung der Töchter aus der aktuellen Ehe weiterhin mit einer Reduktion des Pensums um 20 % Rechnung getragen wird, ist der Mutter daher ab dem [...] 2024 eine Erwerbsarbeit von 80 % zuzumuten. Ein Grund, weshalb ihr eine Erhöhung des Pensums auf Anfang September 2024 um 20 % nicht möglich sein sollte, wird von der Mutter nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen ist der Mutter ab September 2024 das mit einem Pensum von 80 % erzielbare Einkommen anzurechnen.
Bereits im Jahr 2020, in dem die Tochter grösstenteils bei ihm gewohnt hat, hat der Vater mit einem Pensum von 100 % bei der gleichen Arbeitgeberin gearbeitet, bei der er im Jahr 2021 bis am 30. Juli angestellt gewesen ist (vgl. Steuererklärung 2020 [ZGer act. 21]). Damit war ihm trotz hauptsächlicher Betreuung der Tochter ein Vollzeiterwerb zumutbar. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 5.2.2), kann er nicht unter Berufung auf das Schulstufenmodell geltend machen, dass dies inzwischen nicht mehr der Fall sei.
5.2.4 Gestützt auf den Lohnausweis 2021 (ZGer act. 37/15) stellte das Zivilgericht fest, dass die Mutter mit ihrem Pensum von rund 60 % ein Einkommen von rund CHF 2'090.– erziele (angefochtener Entscheid E. 6.3.6). Für das Jahr 2021 ist dies zwar zutreffend. Inzwischen hat sich das Einkommen der Mutter jedoch erheblich erhöht. Gemäss dem Lohnausweis 2022 (act. 11/4) beträgt das Einkommen CHF 3'147.–. Gemäss den Lohnabrechnungen Februar und März 2023 (act. 11/5) erhielt die Mutter «Kranken-Taggeld Langzeit SL» von durchschnittlich CHF 73.50 pro Tag, entsprechend durchschnittlich CHF 2'236.– (CHF 73.50 x Ø 30.42 Tage) pro Monat. Wie lange die Arbeitsunfähigkeit der Mutter voraussichtlich dauern wird, ist nicht feststellbar. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar 2022 bis August 2024 vom Durchschnitt des Lohns im Jahr 2022 und der Krankentaggelder im Jahr 2023 und damit von einem Einkommen von CHF 2'692.– ([CHF 3'147.– + CHF 2'236.–] / 2) auszugehen. Da kein Grund zur Annahme besteht, dass die Mutter im September 2024 noch immer arbeitsunfähig sein könnte, ist für die Hochrechnung des ab September 2024 mit einem Pensum von 80 % erzielbaren Einkommen auf den Lohn im Jahr 2022 abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass die Mutter mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von CHF 4'196.– ([CHF 3'147 / 60] x 80) erzielen kann.
5.3 Das Zivilgericht hat im Bedarf der Mutter einen Wohnkostenanteil von CHF 570.– berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 6.3.5). Der Vater macht geltend, das Zivilgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch der aktuelle Ehemann der Mutter in der Wohnung lebe und Einkommen generiere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tochter aus der ersten Ehe der Mutter bereits über Einkommen verfüge und sich die Wohnkosten dadurch reduzierten (Berufung, act. 2, S. 5). Die erste Rüge ist unbegründet. Wie die Mutter zu Recht einwendet (vgl. Berufungsantwort, act. 7, Rz. 21) hat das Zivilgericht den vom Vater erwähnten Umstand berücksichtigt, indem es für den aktuellen Ehemann einen Wohnkostenanteil von CHF 570.– ausgeschieden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Begründet ist hingegen die Rüge des Vaters, dass das Zivilgericht die Tochter aus der ersten Ehe der Mutter bei der Bestimmung der Wohnkostenanteile zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 5.2.3) ist davon auszugehen, dass diese Tochter weiterhin im Haushalt der Mutter lebt. Der Umstand, dass sie ihre Lehre abgeschlossen hat, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2) nicht, sie bei der Bestimmung der Wohnkostenanteile unberücksichtigt zu lassen. Damit ist die Miete von CHF 2'000.– auf zwei grosse Köpfe (Mutter und ihr aktueller Ehemann) und vier kleine Köpfe (Tochter aus der ersten Ehe der Mutter, beide Töchter aus der aktuellen Ehe der Mutter und gemeinsame Tochter der Parteien) zu verteilen. Dies ergibt für die Mutter einen Wohnkostenanteil von CHF 500.– ([CHF 2'000.– / 8] x 2) statt CHF 570.– und für die gemeinsame Tochter der Parteien einen solchen von CHF 250.– (CHF 2'000.– / 8) statt CHF 285.–. Gemäss dem Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juni 2023 (act. 11/3) erhält sie von der Tochter aus erster Ehe monatlich CHF 1'000.–. Da nicht davon auszugehen ist, dass dieser Betrag die Kosten übersteigt, die der Mutter dadurch entstehen, dass ihre Tochter aus erster Ehe in ihrem Haushalt lebt, ist er bei der Unterhaltsberechnung nicht weiter zu berücksichtigen.
5.4
5.4.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid betragen die Krankenkassenprämien für die Tochter CHF 120.– (angefochtener Entscheid E. 6.3.2 und Dispositiv). Wie das Zivilgericht auf diesen Betrag gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Es stellte fest, gemäss den Angaben der Mutter habe sich der Bedarf der Tochter bei ihr im Vergleich zur Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 nicht geändert (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Gemäss der Vereinbarung vom 13. Dezember 2021 belaufen sich die Krankenkassenprämien für die Tochter nach Abzug der Prämienverbilligung aber nur auf CHF 20.–. Im Jahr 2023 beträgt die Krankenversicherungsprämie für die Tochter CHF 111.– (act. 11/8). Von diesem Betrag ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.
5.4.2 Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids betragen die Krankenkassenprämien für die Mutter CHF 312.–. Wie das Zivilgericht auf diesen Betrag gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2021 betrugen die Krankenversicherungsprämien für die Mutter CHF 355.– sowie die Prämienverbilligung für die Mutter CHF 52.– (ZGer act. 5) und beliefen sich die im Bedarf zu berücksichtigenden Krankenversicherungsprämien damit auf CHF 303.–. Belege für die Krankenversicherungsprämien für die Mutter im Jahr 2022 finden sich in den Akten des Zivilgerichts nicht. Im Jahr 2023 betragen die Krankenversicherungsprämien für die Mutter CHF 510.– (act. 11/8) sowie die Prämienverbilligung für die Mutter CHF 131.– (act. 11/9) und belaufen sich die im Bedarf zu berücksichtigenden Krankenversicherungsprämien damit auf CHF 379.–. Von diesem Betrag ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.
5.5 Die übrigen Erwägungen des Zivilgerichts betreffend den Unterhalt (angefochtener Entscheid E. 6) werden weder von den Parteien noch von der Kindesvertreterin beanstandet und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie unrichtig sein sollten. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres darauf verwiesen werden.
5.6 Gestützt auf die Feststellungen des Zivilgerichts und die vorstehenden Erwägungen ist für die Unterhaltsberechnung von den folgenden Zahlen auszugehen:
- Bedarf der Tochter bei der Mutter von CHF 744.– ([hälftiger Grundbetrag von CHF 300.– + Wohnkostenanteil von CHF 250.– + Krankenkassenprämien von CHF 111.– + Selbstbehalt/Franchise von CHF 30.– + Kosten für das U-Abo von CHF 53.–]; vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2 sowie oben E. 5.3 und 5.4.1)
- Bedarf der Tochter beim Vater von CHF 250.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3)
- Einkommen der Tochter (Kinderzulagen) von CHF 200.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.4.2)
- Bedarf der Mutter von CHF 1'859.– ([hälftiger Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF 850.– + Wohnkostenanteil von CHF 500.– + Krankenkassenprämien von CHF 379.– + Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.– + Kosten für das U-Abo von CHF 80.–]; vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.5 sowie oben E. 5.3 und 5.4.2, wobei zu berücksichtigen ist, dass in E. 6.3.5 des angefochtenen Entscheids offensichtlich versehentlich ein Betrag für Selbstbehalt/Franchise von CHF 500.– statt CHF 50.– gemäss Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids erwähnt wird)
- Einkommen der Mutter bis August 2024 von CHF 2'692.– und ab September 2024 von CHF 4’196.– (vgl. oben E. 5.2.4).
- Bedarf des Vaters von gerundet CHF 2'130.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.7).
- (hypothetisches) Einkommen des Vaters von CHF 4'800.– (angefochtener Entscheid E. 6.3.8).
5.7 Auf der Grundlage der vorstehenden Zahlen ist die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 6.4) folgendermassen zu modifizieren:
Vorliegend ist von einer hälftigen Betreuung der Tochter durch die Mutter und den Vater auszugehen, weshalb der Barbedarf der Tochter von den Eltern proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die Leistungsfähigkeit des Vaters beträgt CHF 2'670.– (Einkommen CHF 4'800.– - Bedarf CHF 2'130.–) und diejenige der Mutter bis August 2024 CHF 833.– (Einkommen CHF 2'692.– - Bedarf CHF 1'859.–) und ab September 2024 CHF 2’337.– (Einkommen CHF 4’196.– - Bedarf CHF 1'859.–). Damit ist der Barbedarf der Tochter bis August 2024 im Umfang von 76 % (CHF 2'670.– : [CHF 2'670.– + CHF 833.–] = 0.76) vom Vater und im Umfang von 24 % (CHF 833.– : [CHF 2'670.– + CHF 833.–] = 0.24) von der Mutter und ab September 2024 im Umfang von 53 % (CHF 2'670.– : [CHF 2'670.– + CHF 2’337.–] = 0.53) vom Vater und im Umfang von 47 % (CHF 2’337.– : [CHF 2'670.– + CHF 2’337.–] = 0.47) von der Mutter zu tragen.
Der Barbedarf der Tochter beim Vater beträgt CHF 250.–. Daran hat sich die Mutter bis August 2024 mit CHF 60.– und ab September 2024 mit CHF 118.– zu beteiligen. Der Barbedarf der Tochter bei der Mutter beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 544.–. Daran hat sich der Vater bis August 2024 mit CHF 413.– und ab September 2024 mit CHF 288.– zu beteiligen. Durch Verrechnung ergeben sich Unterhaltsbeiträge von CHF 353.– (CHF 413.– - CHF 60.–) bzw. gerundet CHF 350.– bis August 2024 und von CHF 170.– (CHF 288.– - CHF 118.–) ab September 2024, die vom Vater zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen an die Mutter zu bezahlen sind. Die Krankenkassenprämien und üblichen Gesundheitskosten für die Tochter werden von der Mutter bezahlt. Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die Eltern bis im August 2024 im gerundeten Verhältnis von 20 % (Mutter) zu 80 % (Vater) sowie ab September 2024 im gerundeten Verhältnis von 50 % (Mutter) zu 50 % (Vater) zu tragen.
6.
6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht, dass Advokat [...] selig als ehemaligem unentgeltlichem Rechtsvertreter der Mutter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgewiesen wird. Der Vater macht geltend, für die Bemühungen von Advokat [...] selig sei keine Entschädigung auszurichten, weil diese aufgrund seines Todes am 29. Juli 2022 nicht mehr ihren Empfänger und ursprünglichen Vertragspartner erreichen könne (Berufung, act. 2, S. 6). Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Der Anspruch von Advokat [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreter auf eine Entschädigung für seine Bemühungen ist mit seinem Tod nicht untergegangen, sondern auf seine Erben übergegangen (Art. 560 Abs. 2 ZGB).
6.2 Mit Verfügung vom 17. März 2023 teilte die Zivilgerichtspräsidentin den Parteien und dem Appellationsgericht mit, dass die Kindesvertreterin gemäss telefonischer Mitteilung nicht mehrwertsteuerpflichtig sei und dass ihr Honorar im angefochtenen Entscheid versehentlich mit Mehrwertsteuer festgelegt worden sei. Aus diesem Grund sind die diesbezüglichen Ziffern des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Kindsvertreterin nicht CHF 5'492.70, sondern bloss CHF 5'100.– betragen und der Kindsvertreterin das Honorar von CHF 5'100.– ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.
7.
7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
7.2 Betreffend die elterliche Sorge unterliegen der Vater und die Mutter je zur Hälfte, weil mit dem vorliegenden Entscheid weder die vom Zivilgericht angeordnete und mit der Berufungsantwort beantragte alleinige elterliche Sorge der Mutter noch die mit der Berufung beantragte alleinige elterliche Sorge des Vaters, sondern die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird. Mit seinem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut unterliegt der Vater vollständig, weil mit dem vorliegenden Entscheid die vom Zivilgericht angeordnete und mit der Berufungsantwort beantragte alternierende Obhut bestätigt wird. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Vater zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 500.–. verpflichtet. Die Mutter ersucht mit der Berufung um Bestätigung dieses Entscheids. Der Vater beantragt die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Vater zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 350.– bis August 2024 und von CHF 170.– ab September 2024 verurteilt. Bei Berücksichtigung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Tochter unterliegen damit der Vater im Umfang von rund 55 % und die Mutter im Umfang von rund 45 %. Falls die Tochter ihre erste Berufsausbildung erst nach ihrem 18. Geburtstag abschliesst und der Unterhaltsbeitrag von CHF 170.– statt CHF 500.– daher über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu bezahlen ist, unterliegen der Vater in einem etwas kleineren und die Mutter in einem etwas grösseren Umfang. Insgesamt ist von einem Unterliegen des Vaters im Umfang von rund zwei Dritteln und einem Unterliegen der Mutter im Umfang von rund einem Drittel auszugehen. Unter diesen Umständen haben der Vater zwei Drittel und die Mutter ein Drittel der Gerichtskosten zu tragen und hat der Vater zwei Drittel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. unten E. 7.5) steht die Forderung auf die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Mutter und nicht der Mutter selbst zu (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.3 mit Nachweisen) und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse ein Drittel einer vollen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung auszurichten.
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO).
Im Berufungsverfahren berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen gemäss §§ 5–10 GGR. Gemäss § 8 GGR wird die Grundgebühr in Verfahren betreffend die Abänderung von Scheidungsentscheiden grundsätzlich nach Streitwert berechnet und bildet die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess dabei die Obergrenze. Dass sich die Grundgebühr innerhalb dieser Obergrenze ausschliesslich nach dem Streitwert bemisst, kann allerdings nur für Abänderungsverfahren gelten, die ausschliesslich vermögensrechtliche Scheidungsfolgen betreffen. Wenn das Abänderungsverfahren auch nicht vermögensrechtliche Scheidungsfolgen betrifft, ist die Gebühr in sinngemässer Anwendung des für Scheidungsverfahren geltenden § 7 Abs. 1 GGR zu berechnen (vgl. Art. 284 Abs. 3 ZPO), wobei dem Umstand, dass zumindest der Scheidungspunkt und gegebenenfalls auch gewisse Scheidungsfolgen nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens bilden, mit einer angemessenen Ermässigung Rechnung zu tragen ist. Gemäss § 7 Abs. 1 GGR beträgt die Grundgebühr im Scheidungsprozess in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei der Unterhaltsberechnung wird dem Vater zwar ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'800.– angerechnet. Dass der Vater zurzeit ein tatsächliches Nettoeinkommen von mehr als CHF 1'500.– erzielt (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 6.3.8), ist jedoch nicht erstellt. Daher ist für die Berechnung der Entscheidgebühr bloss von einem Nettoeinkommen in dieser Höhe auszugehen. Das tatsächliche Nettoeinkommen der Mutter beträgt zurzeit CHF 2’236.– (vgl. oben E. 5.2.4). Damit entspricht ein Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien CHF 1'245.–. Da nur die elterliche Sorge, die Obhut und der Kindesunterhalt Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, ist die Grundgebühr auf CHF 1'000.– zu ermässigen.
Das Honorar der Kindesvertreterin bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist dieser zu schätzen. Für das Studium der Berufung, die Eingabe vom 22. März 2023, das Gespräch mit der Tochter und das Verfassen ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand der Kindesvertreterin von fünf Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis CHF 250.–. Bei der Bemessung der Höhe des Ansatzes im Einzelfall ist dabei gerade auch die Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 3 HoR). Im vorliegenden Fall wurde der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und erweisen sich die finanziellen Mittel des Vaters ebenfalls als begrenzt. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar im vorliegenden Fall auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 200.– festzulegen. Damit beläuft sich das Honorar der Kindesvertreterin auf CHF 1'000.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung der Kindesvertreterin insgesamt CHF 1'030.–.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens insgesamt CHF 2'030.– betragen.
7.4 Auch das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist auch dieser zu schätzen. Für das Studium der Berufung, die Instruktion, das Verfassen der Berufungsantwort und die Eingabe vom 23. Juni 2023 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Mutter von 13 Stunden angemessen. Der Stundenansatz beträgt für die Bemessung der Parteientschädigung CHF 250.– (vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 5.4.3 mit Nachweisen) und für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von 3 % des Honorars und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen. Damit betragen eine volle Parteientschädigung insgesamt CHF 3'348.– zuzüglich Mehrwertsteuer und eine volle Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 2'678.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
7.5 Die Mutter beantragt für das Berufungsverfahren eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Unter Berücksichtigung der von der Mutter insbesondere mit Eingabe vom 23. Juni 2023 geltend und glaubhaft gemachten sowie der (gerichts-)notorischen Bedarfspositionen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Mutter glaubhaft. Das Rechtsbegehren, das die Mutter mit ihrer Berufungsantwort gestellt hat, ist nicht aussichtslos gewesen und die anwaltliche Vertretung ist zur Wahrung ihrer Rechte notwendig gewesen. Folglich ist der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin (vgl. Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 9 - 12 und die Absätze 2 - 4 der Ziffer 13 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213) sind in Rechtskraft erwachsen.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1, 6 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. In teilweiser Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Oktober 2012 wird die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile über C____, geb. [...] 2008, angeordnet.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt von C____ für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. August 2024 monatliche und monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge von CHF 350.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger an den Beklagten für C____ ausbezahlter Kinder- und Ausbildungszulagen.
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt von C____ für die Zeit ab dem 1. September 2024 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C____ und darüber hinaus bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung von C____ monatliche und monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge von CHF 170.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger an den Beklagten für C____ ausbezahlter Kinder- und Ausbildungszulagen.
Die Krankenkassenprämien und üblichen Gesundheitskosten für C____ werden von der Kindsmutter bezahlt. Allfällige ausserordentliche Gesundheitskosten haben die Kindseltern bis zum 31. August 2024 im Verhältnis 20% (Kindsmutter) zu 80% (Kindsvater) und ab dem 1. September 2024 im Verhältnis 50% (Kindsmutter) zu 50% (Kindsvater) zu tragen.
8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem angenommenen, durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 4'800.00 (100%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Klägerin erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (ca. 60% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 2'692.00. Ab dem 1. September 2024 wird ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’196.00 angerechnet.
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt gerundet CHF 2'130.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, keine Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien von CHF 250.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, Mobilitätskosten von CHF 300.00 und rechnerische Steuern von CHF 530.00).
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum von C____ beim Beklagten beträgt CHF 250.00 (hälftiger angepasster Grundbetrag CHF 250.00) und bei der Klägerin CHF 744.00 (Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil CHF 250.00, Krankenversicherungsprämien CHF 111.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00, U-Abo CHF 53.00, vor Anrechnung der Kinderzulagen).
Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt gerundet CHF 1'859.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenanteil von CHF 500.00, Krankenversicherungsprämien von CHF 379.00, Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.00, U-Abo von CHF 80.00, keine Steuern).
Beide Parteien sowie C____ verfügen über kein nennenswertes Vermögen.
3. Die Ziffern 12 und 13 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213) werden dahingehend abgeändert, dass die Kosten der Kindsvertreterin nicht CHF 5'492.70, sondern bloss CHF 5'100.00 betragen und der Kindsvertreterin das Honorar von CHF 5'100.00 ohne MWST ausgewiesen wird.
4. Im Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2022 (F.2021.213) abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt.
5. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'030.– (Gebühr von CHF 1'000.– und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'030.–) werden dem Berufungskläger in Höhe von CHF 1'353.– und der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 677.– auferlegt. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Der
Berufungskläger hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin [...], für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'232.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 172.–, zu bezahlen.
8. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin [...], für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 893.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 69.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
9. Der Kindesvertreterin, Advokatin [...], wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Kindsvertreterin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- KESB Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.