Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.12

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Berufungsklägerin

[...]                                                                                      Arbeitnehmerin

 

gegen

 

B____ AG                                                                     Berufungsbeklagte

[...]                                                                                        Arbeitgeberin

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. November 2023

 

betreffend Arbeitsvertrag

 


 

Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Arbeitnehmerin) arbeitete seit Mai 2014 als Deutschlehrerin für die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 9. Juli 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende August 2021. Nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch reichte die Arbeitnehmerin am 1. Juli 2022 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 15'000.–, die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Herausgabe des Personaldossiers. Am 14. November 2022 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch, dies in Anwesenheit der Arbeitgeberin, nicht aber der Arbeitnehmerin, die unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es auf diese eintrat. Auf Gesuch der Arbeitnehmerin hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitnehmerin am 20. März 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen.

 

1.2      Der begründete Entscheid wurde der Arbeitnehmerin am 20. Februar 2023 zugestellt (Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Die Arbeitnehmerin erhob am 20. März 2023 und damit innert der 30-tägigen Berufungsfrist Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.  1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass es zur Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig sei und dass das vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es eingehend dar, dass es – aufgrund der fehlenden schriftlichen Klagebegründung und aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit der Arbeitnehmerin an der Hauptverhandlung – auf die Vorbringen der Arbeitgeberin an der Hauptverhandlung abstellen durfte (E. 2). Sodann prüfte es die Forderungen der Arbeitnehmerin – Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Beseitigung des Rechtsvorschlags und Herausgabe des Personaldossiers – und wies diese mit detaillierter Begründung ab, soweit es darauf eintrat (E. 3 bis 6). Schliesslich verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberin eine Parteientschädigung von CHF 2'367.90 zu zahlen (E. 7).

 

2.2      Die Berufung ist von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet einzureichen, ist die Berufungsklägerin gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sie hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Fehlt es an einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 311 N 8).

 

2.3      Im vorliegenden Fall legt die Arbeitnehmerin in ihrer kurzen Berufung nicht dar, inwiefern der begründete Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Sie führt einzig aus, dass sie den Verhandlungstermin vom 14. November 2022 versäumt habe und «demnach» mit dem Zivilgerichtsentscheid nicht einverstanden sei. Sie bitte «deshalb» um eine vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache. Die Arbeitnehmerin erklärt mit keinem Wort, inwiefern ihre Ausführungen den Zivilgerichtsentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird nicht klar, weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachtet. Jedenfalls rechtfertigen ihre Ausführungen keine Abänderung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids.

 

3.        

Aufgrund der ungenügenden Berufungsbegründung ist auf die Berufung nicht einzutreten.

 

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos. Da der Arbeitgeberin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

 

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.