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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.14
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger 1
[...] Kläger 1
B____ Berufungsklägerin 2
[...] Klägerin 2
beide vertreten durch C____,
[...]
gegen
D____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Dezember 2022
betreffend Kündigung des Mietverhältnisses
A____ und B____ (Mieter) mieteten bei der D____ (Vermieterin) eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. C____ (Sohn) wohnt mit seinen Eltern ebenfalls in dieser Wohnung. Der Mietzins betrug CHF 610.– einschliesslich Nebenkosten. Die Mieter hinterlegten den Mietzins für die Monate April bis Juni 2022 bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle). Am 14. April 2022 verlangte die Vermieterin von der Schlichtungsstelle die Herausgabe des April-Mietzinses. Am 27. April 2022 mahnte die Vermieterin die Mieter für den ausstehenden April-Mietzins, setzte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung an. Am 12. Mai 2022 mahnte die Vermieterin die Mieter sodann für den ausstehenden Mai-Mietzins, setzte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung an. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs per 30. Juni 2022. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 kündigte sie das Mietverhältnis erneut wegen Zahlungsverzugs, diesmal per 31. Juli 2022. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsstelle den Mietern zwei Klagebewilligungen aus.
Mit Klage vom 26. August 2022 gelangten die Mieter an das Zivilgericht Basel-Stadt. In der Sache beantragten sie, es seien die beiden Kündigungen vom 30. Mai und 17. Juni 2022 für nichtig zu erklären, die Mahnung und Kündigungsandrohung vom 27. April 2022 sei für rechtswidrig zu erklären und es sei eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Zudem stellten sie mehrere Verfahrensanträge. Mit Klageantwort vom 11. November 2022 ersuchte die Vermieterin um Abweisung der Klage und um Herausgabe der Mietzinse für die Monate April bis Juni 2022. An der Hauptverhandlung vom 22. November 2022 beantragten die Mieter, vertreten durch ihren Sohn, es seien die Kündigungen vom 30. Mai und 17. Juni 2022 für nichtig zu erklären und das Mietverhältnis im gleichen Stil weiterzuführen. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2022 stellte das Zivilgericht fest, dass die per 31. Juli 2022 ausgesprochene Kündigung gültig ist und wies die Schlichtungsstelle an, die Mietzinse für die Monate April bis Juni 2022 der Vermieterin herauszugeben. Auf Gesuch der Mieter hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die Mieter mit Eingabe vom 27. März 2023 (Poststempel vom 26. März 2023) Berufung beim Appellationsgericht, in welchem sie auf mehr als 4 Seiten ihre Rechtsbegehren stellen. Im Kern beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1), die Nichtigerklärung der beiden Kündigungen (Rechtsbegehren 2 b i und ii) sowie die Auferlegung sämtlicher Gerichtskosten an die Vermieterin (Rechtsbegehren 2 b xii und Rechtsbegehren 3). Zudem stellen sie zahlreiche Anträge in Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, des Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der Vermieterin (Rechtsbegehren 2 b iv–xi). Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist wie vorliegend die Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem Mietzins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene Kündigung als ungültig erweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die dreijährige Frist nach Art. 271a Abs. lit. e des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu berücksichtigen, während welcher die Vermieterin nicht kündigen darf (BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f. und 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Nach der Praxis des Appellationsgerichts ist für die Streitwertberechnung nicht der Nettomietzins massgebend, sondern der Bruttomietzins (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni 2019 E. 1). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF 610.–, so dass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinse à CHF 610.– = CHF 21'960.–). Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3–5). Zuständig zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Im angefochtenen Entscheid bejahte das Zivilgericht in einem ersten Schritt seine Zuständigkeit und trat auf die Klage der Mieter ein (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt liess es die Vertretung der beiden Mieter durch ihren Sohn zu, stellte aber fest, dass er nicht Mitmieter ist (E. 2). In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Vermieterin das Mietverhältnis mit den beiden Mietern zu Recht wegen Zahlungsverzugs kündigte. Dabei legte es zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen die Vermieterin wegen Zahlungsverzugs kündigen und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung des Mietzinses als Mietzinszahlung gilt (E. 3.1). Im vorliegenden Fall – so das Zivilgericht – begründe der Umstand, dass die Vermieterin den Mietvertrag vom 1. April 1987 nicht mehr verfügbar habe, keinen mietrechtlichen Mangel, der zur Hinterlegung des Mietzinses berechtige. Zudem hätten die Mieter der Vermieterin keine Frist zur Mängelbehebung angesetzt und auch eine Hinterlegung nicht angedroht. Damit sei mit der Hinterlegung des Mietzinses für die Monate April und Mai 2022 keine gültige Mietzinshinterlegung erfolgt, die als Mietzinszahlung gelten könnte. Im Zeitpunkt der ersten Mahnung der Vermieterin vom 27. April 2022 sei ein Mietzins ausstehend gewesen; im Zeitpunkt der zweiten Mahnung vom 12. Mai 2022 seien zwei Mietzinse ausstehend gewesen. Die zweite Mahnung sei sodann auch von zwei kollektivzeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden. Die Mieter hätten nicht nachgewiesen, dass sie innert der mit der zweiten Mahnung gesetzten Frist von 30 Tagen die ausstehenden Mietzinse bezahlt hätten. Damit sei die Vermieterin berechtigt gewesen, am 17. Juni 2022 die ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs per 31. Juli 2022 auszusprechen (E. 3.2.1–3.2.3). Folglich wies das Zivilgericht das Rechtsbegehren der Mieter um Nichtigerklärung der Kündigungen und um Erstreckung ab. Zudem wies es die Schlichtungsstelle im Einklang mit dem Rechtsbegehren der Vermieterin an, die hinterlegten Mietzinse für die Monate April bis Juni 2022 der Vermieterin freizugeben (E. 3.2.4). In einem vierten Schritt auferlegte das Zivilgericht die Gerichtskosten den beiden Mietern (E. 4).
3. Neue Anträge der Mieter
Die Mieter stellen in ihrer Berufung zahlreiche Anträge in Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, des Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der Vermieterin (Berufung, S. 4–6; Rechtsbegehren 2 b iv–xi).
Eine Klageänderung (neue Anträge) ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind – das heisst gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei – und b) die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Anträge der Mieter in Bezug auf das Verhalten der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, des Präsidenten der Vermieterin und des Anwalts der Vermieterin bildeten nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens und sind somit neu. Sodann wird weder nachvollziehbar begründet noch ist ersichtlich, auf welchen neuen Tatsachen oder Beweismitteln die neuen Anträge beruhen. Auf diese neuen Anträge kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren nicht eingetreten werden.
4. Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung der Mieter
Die Mieter legen in ihrer Berufung unter dem Titel «Sachlage» zunächst den Sachverhalt dar (Berufung, S. 7–11) und machen sodann unter dem Titel «Begründung» lange Ausführungen, zumeist ohne Bezugnahme auf den Zivilgerichtsentscheid (S. 11–43).
Mit der Einlegung der Berufung setzen die Berufungskläger einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellen die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung müssen sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklären und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügen daher Berufungskläger nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristische Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).
In Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung genügt die vorliegende Berufung diesen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht: Die Mieter präsentieren den Sachverhalt und die Rechtslage einfach aus ihrer Sicht, ohne die zivilgerichtlichen Erwägungen in konkreten Punkten zu kritisieren oder auf diese überhaupt Bezug zu nehmen. Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids. Mangels konkreter Rügen erübrigt es sich somit weitgehend, auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung (S. 7–11 und 11–43) einzugehen.
5. Konkrete Rügen der Mieter
5.1 In einigen Punkten erheben die Mieter konkrete Rügen. Diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen. Die Mieter kritisieren zunächst folgende Passage des Zivilgerichtsentscheids als widersprüchlich (Berufung, S. 8 oben):
«Mit Schreiben vom 14. April 2022 verlangte die Beklagte von der Schlichtungsstelle die Herausgabe des für April hinterlegten Mietzinses (Klageantwortbeilage [KAB] 3).
Die Kläger begründeten mit Schreiben an die Schlichtungsstelle vom 19. April 2022 die Hinterlegung und kündeten an, den Mietzins weiterhin zu hinterlegen (KAB 4).»
Bei dieser Passage handelt es sich um einen Auszug aus den «Tatsachen» (Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Die Mieter erklären nicht, inwiefern diese widersprüchlich sein soll (vgl. Berufung, S. 8–11). Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.
5.2 Die Mieter machen sodann konkret geltend, die Vermieterin habe den Bundesgerichtsentscheid BGer 4C.264/2003 beigezogen, der «einen fundamentalen Übersetzungsfehler» enthalte. Sie erklären danach ausführlich, weshalb nach ihrer Auffassung die Übersetzung falsch sei (Berufung, S. 14–19). Dieser Einwand läuft ins Leere: Im angefochtenen Zivilgerichtsentscheid wird der angeführte BGer 4C.264/2003 gar nicht genannt. Der Einwand bezieht sich mit anderen Worten auf einen Bundesgerichtsentscheid, auf den sich das Zivilgericht in seiner Entscheidbegründung gar nicht stützt.
5.3 Die Mieter machen im Weiteren konkret geltend, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts hätten sie den Mietzins für den Monat April 2022 vor der Fälligkeit – am 28. März 2022 – hinterlegt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 habe die Schlichtungsstelle ihnen bestätigt, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Hinterlegung erfüllt seien. Ansonsten hätte die Schlichtungsstelle keine Vorladung erlassen «mit der peremptorischen Frist für die Beklagte, den unkörperlichen Mangel bis am 22. Juni 2022 zu beheben». Somit würden die hinterlegten Mietzinse als bezahlt gelten (Berufung, S. 22–24). Die Mieter geben zunächst nicht an, ob und an welcher Stelle sie sich bereits vor Zivilgericht auf die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 19. Mai 2022 und die Vorladung (vom 23. Mai 2022) berufen haben. Sie geben auch nicht an, wo in den umfangreichen Beilagen sich diese beiden Dokumente befinden. Das ist prozessual ungenügend: Es ist nicht Aufgabe des Appellationsgerichts, die umfangreichen Akten nach diesen beiden Dokumenten zu durchforsten (vgl. oben E. 4). Sollten die Mieter mit der Verfügung vom 19. Mai 2022 die Berufungsbeilage 7 meinen, so ist festzuhalten, dass diese Verfügung nicht im Entferntesten bestätigt, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Hinterlegung erfüllt sind. Die Verfügung enthält im Wesentlichen lediglich das Rechtsbegehren der Mieter, wonach die Vermieterin «diskussionslos» und mit «Vergabe einer premotorischen Frist» aufzufordern sei, eine notariell beglaubigte Kopie des Mietvertrags auszuhändigen. Sollten die Mieter mit der Vorladung vom 23. Mai 2022 die Berufungsbeilage 5 meinen, so ist anzumerken, dass die Schlichtungsstelle damit der Vermieterin keineswegs eine Frist zur Mängelbehebung ansetzte. Vielmehr ist in der Vorladung lediglich das bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2022 abgedruckte Rechtsbegehren der Mieter enthalten. Zusammenfassend kann keine Rede davon sein, dass die Schlichtungsstelle bestätigte, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Hinterlegung erfüllt sind.
5.4 Schliesslich machen die Mieter konkret geltend, auch der Sohn sei Mitmieter und damit aktivlegitimiert. Das Zivilgericht hat diese Frage verneint (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). In diesem Punkt ist auch der Sohn zur Berufung legitimiert, müsste bei Bejahung seiner Stellung als Mitmieter doch die Gültigkeit der Kündigung vom 17. Juni 2022 auch unter dem Aspekt geprüft werden, ob sie allen Mietern zugestellt wurde. Die Mieter führen zusammengefasst aus, dass es sich beim Mietobjekt um eine Familienwohnung handle, in welcher sie ununterbrochen seit dem 1. April 1987 zusammen mit ihrem Sohn lebten. Auch wenn der damalige Mietvertrag nur auf den Namen des Mieters, des Vaters, gelautet habe, sei der früheren wie auch der heutigen Vermieterin bekannt gewesen, dass in dieser Wohnung auch die Mieterin, die Mutter, wie auch der Sohn lebten. Weil es sich vorliegend um eine Familienwohnung handle, sei folgerichtig jedes Familienmitglied auch aktivlegitimiert (Berufung, S. 37–43).
Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem – auch von den Mietern angerufenen – Zivilgerichtsentscheid MG.2019.51 vom 15. Juni 2021 hervorgeht (E. 7.13.3 [Beilage 1 zur Klageantwort]), lautet der Mietvertrag vom 3. März 1987 einzig auf den Mieter, den Vater. Auch wenn der Mietvertrag gemäss diesem Entscheid festhält, dass in dieser Wohnung neben den Mietern (ursprünglich) ihre beiden Kinder leben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass damit alle in der Wohnung lebenden Personen automatisch Parteien des Mietvertrags sind. In den Genuss des mit der Qualifikation des Mietobjekts als Familienwohnung verbundenen besonderen Kündigungsschutzes kommen Ehegatten kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (Art. 266m–266o sowie 273a OR) unabhängig von ihrer Stellung als Partei des Mietverhältnisses. Dass beide Ehegatten den Mietvertrag unterschreiben müssten, ist nicht erforderlich (Püntener, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 90 und Wyttenbach, ebenda, S. 208 f.). Der bestehende Mietvertrag wurde unbestrittenermassen allein mit dem Vater abgeschlossen. Dass die Vermieterin den Sohn als Partei mit allen Rechten und Pflichten eines Mieters in das Mietverhältnis hätte aufnehmen wollen, ist nicht nachgewiesen, umso mehr als sie ihn, der im Jahr 1987 nach eigenen Angaben bereits volljährig war (Berufung, S. 40), ansonsten den Vertrag hätte unterzeichnen lassen. Der erwähnte Passus, dass in der Wohnung die Eltern und (ursprünglich) ihre beiden Kinder leben, bringt einzig zum Ausdruck, dass die Vermieterin damit einverstanden war, dass die 2-Zimmerwohnung mit einer vierköpfigen Familie belegt wird. Die beiden Kinder wurden damit nicht zu Parteien des Mietverhältnisses. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Mieterstellung des Sohns als nicht erstellt erachtete.
6. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht zu Recht festhielt, dass die Zahlungsverzugskündigung vom 17. Juni 2022 gültig ist, und dass es zu Recht die Schlichtungsstelle anwies, die hinterlegten Mietzinse für die Monate April bis Juni 2022 der Vermieterin freizugeben. Demgemäss ist die gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 28. Dezember 2022 erhobene Berufung abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Im vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins der Wohnung unter CHF 2'500.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen somit wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.–. In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren – ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2023 (MG.2022.61) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.