Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.20

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Beklagter

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. März 2023

 

betreffend Forderung aus Mietvertrag

 


 

Sachverhalt

 

Seit November 2020 mietete A____ (Mieter) bei der B____ (Vermieterin) eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. Mit Entscheid vom 29. Juli 2021 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Mieter an, die Wohnung bis 12. August 2021 zu räumen. Die Übergabe der Wohnung fand schliesslich am 13. August 2021 statt. Mit Zahlungsbefehl vom 27. April 2022 betrieb die Vermieterin den Mieter für Beträge von insgesamt CHF11'891.95. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Mieter am 17. Juni 2022 Rechtsvorschlag. Am 1. Juli 2022 gelangte die Vermieterin an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) und beantragte, (1) der Mieter sei zur Zahlung von CHF 11'861.95 (für Mietzinsen und Schadenersatz) nebst Zins zu verpflichten, (2) der Rechtsvorschlag sei vollständig aufzuheben und (3) die Mietzinskaution von CHF 4'500.– sei zu Gunsten der Vermieterin freizugeben. Da der Mieter nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien, stellte die Schlichtungsstelle der Vermieterin die Klagebewilligung aus.

 

Mit Klage vom 25. November 2022 gelangte die Vermieterin an das Zivilgericht. Darin beantragte sie, (1) der Mieter sei zur Zahlung von CHF 11'861.95 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu verpflichten und (2) der Rechtsvorschlag sei vollständig zu beseitigen. Am 14. März 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher der Mieter nicht erschien. Mit Entscheiddispositiv vom gleichen Tag verpflichtete das Zivilgericht den Mieter zur Zahlung von CHF 11'861.95 nebst Zins, beseitigte den Rechtsvorschlag vollständig und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von CHF 300.–. Auf Gesuch des Mieters hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.

 

Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 28. Ap­­ril 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Er vermutet, der Zivilgerichtspräsident sei befangen, und beantragt, das Verfahren sei neu abzuwickeln. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]]). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 11'861.95 (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2) und die Berufung ist somit zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist demnach einzutreten. Zuständig zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2023 bejahte das Zivilgericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage der Vermieterin ein (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es den Standpunkt der Vermieterin dar und hielt fest, dass dieser vom Mieter nicht bestritten wurde (E. 2). Im Weiteren prüfte und bejahte es den Anspruch der Vermieterin auf Zahlung von Mietzinsen und von Schadenersatz im Umfang von insgesamt CHF 11'861.95 nebst Zins (E. 3 und 4). Schliesslich beseitigte das Zivilgericht den Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 11'861.95 nebst Zins und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von CHF 300.– (E. 5 und 6). Der Mieter bezeichnet zwei Berufungsgegenstände, nämlich: (1) den der Vermieterin zu zahlenden Betrag und (2) die Eignung des Zivilgerichtspräsidenten zur Fallbehandlung.

 

2.2      Zum Berufungsgegenstand (1) führt der Mieter aus, der Vermieterin liege seit Anfang 2023 die freigegebene Mietzinskaution von CHF 4'500.– vor. Diese Tatsache hätte die Vermieterin im Sinn der Wahrheitsfindung dem Gericht vorlegen müssen. Somit schmälere sich der der Vermieterin zu zahlende Betrag (Berufung, S. 1).

 

Da die vorliegende Streitigkeit einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– aufweist, sind das vereinfachte Verfahren und der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar (Art. 243 Abs. 1 und Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befreit der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken, ihren Standpunkt darzulegen und die entsprechenden Beweise zu bezeichnen (BGE 141 III 569 E. 2.3). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es Aufgabe des Mieters – und nicht der Vermieterin – gewesen wäre, den für ihn günstigen Umstand zu behaupten und zu beweisen, dass die Mietzinskaution von CHF 4'500.– der Vermieterin freigegeben wurde. Es stimmt mit anderen Worten nicht, dass die Vermieterin diesen Umstand dem Gericht hätte vorlegen müssen. Im Übrigen spielt der Umstand auch keine Rolle: Die Kaution war gar nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens.

 

2.3

2.3.1   Zum Berufungsgegenstand (2) führt der Mieter aus, dass C____ über die Verhandlung vom 14. März 2023 präsidiert habe und dass der Mieter an dieser Verhandlung nicht teilgenommen habe. Zuvor habe C____ zwei weitere Verfahren geleitet im Zusammenhang mit der D____ GmbH, deren Geschäftsführer der Mieter (gewesen) sei.

 

Das erste Verfahren habe eine Kündigungsstreitigkeit zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der D____ GmbH betroffen (Entscheid wohl vom 29. Juli 2022, Verfahrensnummer [...]). Zwischen den Parteien sei zunächst eine mietzinsfreie Zeit für den Ausbau der Geschäftsräume an der [...] vereinbart worden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Bezahlung der Nebenkosten habe die Einwohnergemeinde das Mietverhältnis gekündigt. Die Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde sei «von Machtmissbrauch sowie rassistische[n] Diskriminierungen» seitens der Einwohnergemeinde geprägt gewesen. Die D____ GmbH, vertreten durch den Mieter und Geschäftsführer, habe dies an der Verhandlung thematisiert. C____ habe jedoch kurzerhand erklärt, dass alle Vorgänge rechtens gewesen seien und lediglich Recht angewendet worden sei. Rechtens sei – so der Mieter in der Berufung – vielleicht eine Kündigung wegen Nichtzahlung der Nebenkosten, keinesfalls aber Machtmissbrauch und Diskriminierung von Menschen aufgrund der Hautfarbe oder Herkunft (Berufung, S. 1 f.).

 

Das zweite Verfahren – so der Mieter – betreffe die Auflösung der D____ GmbH wegen Organisationsmängeln (Entscheid vom 6. Dezember 2022). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 habe C____ die D____ GmbH aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet. Der Mieter und Geschäftsführer der D____ GmbH legt in seiner Berufung zunächst eingehend die Anfänge der D____ GmbH dar. C____ habe der D____ GmbH schliesslich eine Frist bis zum 3. Dezember 2022 gesetzt, um einen Organisationsmangel zu beheben. Aufgrund einer Geschäftsreise sei ein Fristerstreckungsgesuch der D____ GmbH von Berlin nach Basel verschickt worden. Nach der Rückkehr von der Geschäftsreise habe der Mieter und Geschäftsführer der D____ GmbH am 9. Dezember 2022 die entsprechenden Korrekturen vorgenommen und diese persönlich dem Zivilgericht vorgelegt. In der Zwischenzeit habe aber C____ am 6. Dezember 2022 bereits die Löschung der D____ GmbH angeordnet. Der Mieter und Geschäftsführer «erlaubt» sich in der Berufung die Frage, warum C____ das Gesuch um Fristerstreckung ignoriert habe; auch wenn davon auszugehen sei, dass das von Deutschland aus verschickte Gesuch erst am 7. oder 8. Dezember 2022 angekommen sein könnte, frage sich, weshalb eine solch wichtige Entscheidung bereits zwei Tage nach Fristablauf gefällt werde. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 habe C____ sodann der D____ GmbH eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um ein Gesuch um Wiederherstellung zu stellen. Aufgrund der Feiertage und einer Reise habe diese Frist nicht eingehalten werden können. Daraufhin habe C____ mit Schreiben vom 12. Januar 2023 die Löschung der D____ GmbH bestätigt. Dieses Schreiben sei dem Mieter und Geschäftsführer am 19. Januar 2023 zugestellt worden. Aufgrund dieser Schilderungen liege die Vermutung von Machtmissbrauch, Diskriminierung und Nichtbeachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor (Berufung, S. 2 f.).

 

Zusammenfassend könne die Vermutung in den Raum gestellt werden, dass C____ dem Mieter befangen gegenüberstehe. Aus diesem Grund werde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2023 (Mietzins und Schadenersatz) Berufung eingelegt. Zudem seien alle Verfahren neu abzuwickeln, die C____ geleitet habe und an denen der Mieter als natürliche Person oder Vertreter der D____ GmbH beteiligt gewesen sei (Berufung, S. 4).

 

2.3.2   Die Geltendmachung einer Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten C____ ist zunächst offensichtlich verspätet. Eine Person, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht nämlich «unverzüglich» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Geltendmachung eines Ausstandsgrunds gilt eine Frist von höchstens 6 bis 7 Tagen (BGer 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2 mit Hinweisen).

 

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter spätestens mit dem Zivilgerichtsentscheid vom 29. Juli 2021 (Kündigung und Ausweisung) und dem Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. Januar 2023 (Auflösung der D____ GmbH) Kenntnis von allfälligen Ausstandsgründen gegen den Zivilgerichtspräsidenten (vgl. oben E. 2.3.1). Die erst mit der Berufung vom 28. April 2023 vorgebrachten Ausstandsgründe sind somit klar verspätet und dürfen im vorliegenden Verfahren (Mietzins und Schadenersatz) nicht berücksichtigt werden.

 

2.3.3   Die vom Mieter vorgebrachten Ausstandsgründe sind nicht nur verspätet, sondern auch nicht glaubhaft. Gemäss dem Gesetzeswortlaut hat der Gesuchsteller nämlich die den Ausstand begründenden Tatsachen «glaubhaft zu machen» (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Im vorliegenden Fall wirft der Mieter dem Zivilgerichtspräsidenten im Kern zweierlei vor: Im ersten Verfahren (Kündigung und Ausweisung) habe er den vom Mieter thematisierten Machtmissbrauch und die rassistische Diskriminierung seitens der Einwohnergemeinde nicht aufgenommen, sondern die Kündigung als rechtens erklärt (vgl. oben E. 2.3.1). Dieser Vorwurf stösst ins Leere: Gegenstand des ersten Verfahrens war offenbar die Frage, ob die Voraussetzungen einer Zahlungsverzugskündigung vorlagen – und nicht die Frage, ob die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinde mit dem Mieter von Machtmissbrauch und Diskriminierung geprägt war. In dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident sich darauf beschränkte, die Voraussetzungen der Zahlungsverzugskündigung zu prüfen. Ein Ausstandsgrund ist mit den unspezifischen Ausführungen des Mieters jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

 

Der zweite Vorwurf des Mieters betrifft das Verfahren in Sachen Auflösung der D____ GmbH: Der Zivilgerichtspräsident habe zum einen am 6. Dezember 2022 zu früh entschieden, indem er ein zugestandenermassen verspätetes Fristerstreckungsgesuch des Mieters und Geschäftsführers nicht berücksichtigt habe. Zum anderen habe er dem Mieter und Geschäftsführer über die Weihnachtsfeiertage eine zu kurze Frist gesetzt für ein Wiederherstellungsgesuch (vgl. oben E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung des Mieters besteht aufgrund dieser Schilderung keineswegs die Vermutung von Machtmissbrauch und Diskriminierung durch den Zivilgerichtspräsidenten. Vielmehr entspricht sein Verhalten dem üblichen, korrekten Vorgehen. Mit diesen Ausführungen ist der Mieter jedenfalls weit davon entfernt, einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen.

 

2.3.4   Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Mieter gegen den Zivilgerichtspräsidenten vorgebrachten Ausstandsgründe nicht nur verspätet (vgl. E. 2.3.2), sondern auch nicht glaubhaft sind (vgl. E. 2.3.3).

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid vom 14. März 2023 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Berufung ist folglich abzuweisen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Mieter die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Im vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins der Wohnung unter CHF 2'500.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen somit wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 300.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2023 ([…]) wird abgewiesen.

 

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-     Berufungskläger

-     Berufungsbeklagte

-     Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.