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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2023.23
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. April 2023
betreffend Getrenntleben
Mit Eingabe ans Zivilgericht Basel-Stadt vom 3. Mai 2023 erhob A____ (Berufungskläger) sinngemäss Berufung gegen dessen Entscheid vom 11. April 2023. Der Verfahrensleiter des Zivilgerichts leitete diese Eingabe dem Appellationsgericht weiter zur Prüfung, ob sie als Rechtsmittel entgegenzunehmen ist. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts teilte dem Berufungskläger mit, dass die Eingabe vom Appellationsgericht als Berufung entgegengenommen wird und ihm Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 500.– bis zum 31. Mai 2023 gesetzt wird (Verfügung vom 16. Mai 2023). Mit am 14. Juni 2023 zugestellter Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung gesetzt, unter Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, sollte der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werden (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.