Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.26

 

ENTSCHEID

 

vom 29. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                              Berufungskläger

[...]                                                                                               Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                          Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023

 

betreffend Scheidung

 


 

Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) heirateten am 12. April 2012. Sie sind die Eltern von C____, geb. [...] 2016. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. August 2019 (EA.2019.15098) wurde der Berufungsbeklagten in Abwesenheit des Berufungsklägers das seit 22. Juni 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt, der Berufungsbeklagten die eheliche Wohnung zugeteilt und festgehalten, dass die Obhut über den Sohn C____ bei ihr verbleibe.

 

Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung aufgrund seiner Verwicklung in eine Schiesserei im Juni 2019 gesucht und flüchtig. Ab dem 5. September 2019 befand sich der Berufungskläger in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und trat in der Folge den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020 (SG.2020.97) wurde der Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz erstinstanzlich schuldig gesprochen. Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft legten in der Folge Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Mit Urteil vom 16. November 2022 sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.11) frei. Ansonsten bestätigte es die Schuldsprüche, soweit dagegen Berufung erhoben wurde und verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten (SB.2021.12). Dagegen erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom 7. August 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. In einem separaten Verfahren wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2022 wegen mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt (SG.2022.93). Die Schuldsprüche wurden vom Berufungskläger nicht angefochten. Gegenstand des Berufungsverfahrens (SB.2022.120) sind allein die Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verurteilung wegen Erpressung (mit Gewaltanwendung, Anklagepunkt 4), Betruges (Anklagepunkt 4), Urkundenfälschung (Anklagepunkt 4), mehrfacher Nötigung (Anklagepunkte 4 und 9), mehrfacher Drohung (Anklagepunkte 5, 7,8 und 10) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklagepunkte 1 und 11) zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten. Die Berufungsbeklagte verlangt dessen Verurteilung wegen Nötigung (Anklagepunkt 3), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Anklagepunkt 6), Erpressung (mit Gewaltanwendung), Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung (eventualiter teilweiser Anstiftung zur Urkundenfälschung; Anklagepunkt 4) und seine angemessene Bestrafung.

 

Die Ehegatten erzielten eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Diese wurde am 21. Januar 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht. Nicht einig waren sich die Ehegatten einzig in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge. Diesbezüglich entschied das Zivilgericht in Ziff. 2 seines Entscheids vom 15. März 2023 wie folgt:

 

«2.       Die elterliche Sorge über C____, geb. [...] 2016, wird der Mutter zugeteilt.

Das Kind steht in der Obhut der Mutter.

Das Kind ist bei der Mutter behördlich angemeldet.

Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde. »

 

Der Berufungskläger hat am 23. Mai 2023 Berufung gegen diesen Entscheid erhoben und beantragt, die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C____ sei in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids vom 15. März 2023 beiden Elternteilen zu belassen. Weiter beantragt der Berufungskläger, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2023 beantragt die Berufungsbeklagte, die Berufung sei abzuweisen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Der Berufungskläger hält in der Replik vom 13. Juli 2023 an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. August 2023 hält die Berufungsbeklagte ebenfalls an ihren Anträgen fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Vorliegend wird einzig die Zuteilung der elterlichen Sorge angefochten (Ziff. 2 des Dispositivs). Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge, weshalb die Streitwertgrenze in Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten ist (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 738).

 

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

 

1.3     

1.3.1   Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. Bern 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.).

 

1.3.2   Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

2.
2.1     
Die gemeinsame elterliche Sorge bildet gemäss Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (vgl. Art. 296 Abs. 2 und 298 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022). Zunächst ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, nur damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 ZGB N 16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2). Auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_490/2021 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E.2.1).

 

2.2
2.2.1
   Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, dass für die sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen Elternteil und Kind vorausgesetzt werde. Die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts zu seinem Sohn C____ werde dem Berufungskläger aufgrund seiner längeren Haftstrafe nicht möglich sein. Bereits deshalb rechtfertige sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C____ an die Berufungsbeklagte.

 

2.2.2   Verschärfend komme hinzu, dass selbst die eingeschränkten Kontakte zwischen C____ und dem Berufungskläger seit zweieinhalb Jahren nicht mehr stattfinden würden. Demzufolge fehle es dem Berufungskläger nicht nur an dem zur sinnvollen Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn, sondern es sei auch der informationelle Zugang erheblich eingeschränkt. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C____ an die Ehefrau.

 

2.2.3   Weiter bestünden aufgrund der dem Berufungskläger angelasteten schweren Straftaten, die von einer erheblichen Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung des Lebens anderer zeugen, starke Zweifel daran, ob er ein hinreichendes Bewusstsein für seine Vorbildfunktion habe und in der Lage sei, diese in verantwortungsvoller Art und Weise wahrzunehmen. Hinzu komme, dass der Berufungskläger seine Inhaftierung aufgrund der ihm angelasteten Straftaten selbst verursacht habe und damit die Verantwortung dafür trage, dass er seinem Sohn während längerer Zeit nicht als Betreuungs- und Bezugsperson zur Verfügung stehe. Darin sei eine gröbliche Verletzung der elterlichen Pflicht des Berufungsklägers gegenüber C____ zu erblicken, die den Entzug der elterlichen Sorge bzw. die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte ebenfalls rechtfertige.

 

2.2.4   Da sich bereits aufgrund des vorstehend Ausgeführten eine Alleinzuteilung aufdränge, könne grundsätzlich offenbleiben, inwiefern die Schuldsprüche des Strafgerichts Basel-Stadt in seinem Urteil vom 8. Juli 2022 (SG.2022.93) aufgrund der Delikte des Berufungsklägers zulasten der Berufungsbeklagten berechtigt seien. Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger gegen das Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2022 kein Rechtsmittel eingelegt habe, bestehe jedoch Grund zur Annahme, dass sich dieses Urteil nicht mehr zugunsten des Berufungsklägers ändern werden.

 

2.2.5   Ebenfalls könne offenbleiben, ob ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern vorliege. Dass die Berufungsbeklagte keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger wünsche, erscheine insbesondere angesichts der vom Strafgericht als erstellt erachteten Straftaten des Berufungsklägers zulasten der Berufungsbeklagten als nachvollziehbar. Ob die Berufungsbeklagte subjektiv Angst vor dem Berufungskläger verspüre, habe nicht abschliessend geklärt werden können. In diesem Zusammenhang habe die Berufungsbeklagte sich widersprüchlich geäussert. Jedenfalls habe sie Bereitschaft signalisiert, mit dem Berufungskläger zu kommunizieren, sofern es C____ nicht schade. Eine Kommunikation auf schriftlichem Weg oder über einen Beistand erscheine vor diesem Hintergrund in jedem Fall möglich und zumutbar. Diesem Umstand sei im Rahmen der Gewährleistung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Berufungskläger Rechnung zu tragen.

 

2.3     

2.3.1   Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid vom 15. März 2023 nicht aus, dass mit der Zuteilung der Alleinsorge an die Kindsmutter das Wohl des Kindes besser gewahrt sei. Sie führe auch nicht aus, dass einer der Gründe gemäss Art. 311 ZGB erfüllt wäre. Sie begründe ihren Entscheid auch nicht mit einem schwerwiegenden Dauerkonflikt oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange und führe auch nicht aus, dass das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre. Schliesslich lasse die Vorinstanz offen, ob die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter zu einer Entlastung des Kindes führen werde.

 

2.3.2   Insbesondere macht er geltend, die Rechtsprechung, wonach eine mehrjährige Haftstrafe den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertige, da sie eine Abwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstelle, sei nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dies, weil das der Inhaftierung des Berufungsklägers zugrundeliegende Delikt gegen einen Dritten ohne Bezug zur Kindsmutter und C____ gerichtet gewesen sei, weil sich der Berufungskläger explizit in die JVA Bostadel habe verlegen lassen, um die Besuchskontakte mit seinem Sohn in einem für diesen besseren Umfeld abhalten zu können, die JVA Bostadel zudem gut erreichbar und ein telefonischer Kontakt jederzeit möglich sei (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 15). Im gleichen Zusammenhang zitiert der Berufungskläger den Entscheid BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.5, der besagt, dass eine geografische Distanz (wie sie zwischen New York und der Schweiz bestehe) die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht rechtfertige, sondern diese nur dann anzuordnen sei, wenn die gemeinsame Elternverantwortung faktisch nicht mehr möglich sei (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 15).

 

2.3.3   Der Berufungskläger entzieht seinem Einwand, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, dass einer der Gründe gemäss Art. 311 ZGB erfüllt wäre (siehe oben E. 2.3.1), selbst den Boden, wenn er argumentiert, dass im vorliegenden Fall die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach eine mehrjährige Haftstrafe eine Abwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstelle, nicht anwendbar sei. Offenbar hat die Vorinstanz die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auf Art. 311 ZGB gestützt. Dafür spricht im Weiteren, dass die Vorinstanz in E. 4.4.3 ihres Entscheids davon spricht, «dass es dem Ehemann aus dem Gefängnis derzeit nicht möglich sei, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben.» Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine Anlehnung an den Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter spricht die Vorinstanz in E. 4.4.4 ihres Entscheids in anderem Zusammenhang von «gröbliche[r] Verletzung der elterlichen Pflicht des Ehemanns». Dies entspricht der Formulierung von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB.

 

2.3.4   Dass ein Elternteil wegen Verbüssung einer langfristigen Freiheitsstrafe auf Dauer zu pflichtgemässer Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist, kann ein Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge darstellen. Die durch die Inhaftierung geschaffene Lage kann einem zur Abwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB «ähnlichen Grund» gleichgestellt werden (BGE 119 II E. 4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 13). Das Bundesgericht erachtet eine Inhaftierung nicht per se als Entzugsgrund (vgl. auch BGer 5C/207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.2.2). Dass eine einzelfallgerechte Prüfung notwendig ist, ist Ausfluss der Voraussetzung, dass eine Alleinzuteilung sich erst dann rechtfertigt, wenn ein Elternteil auf Dauer und nicht nur absehbar für einen vorübergehenden Zeitraum erziehungsunfähig oder in Ausübung der elterlichen Sorge beschränkt ist. (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 13; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 16). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Inhaftierung einerseits zur Erziehungsunfähigkeit führen muss, andererseits muss diese Erziehungsunfähigkeit dauerhaft sein. Dabei steht der Entziehung des Sorgerechts nicht entgegen, dass in entfernter Zukunft, das heisst ausserhalb des Zeithorizonts von Art. 313 Abs. 2 ZGB, der eine Minimaldauer des Sorgerechtsentzugs von einem Jahr festlegt, mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die elterliche Sorge gerechnet werden kann (BGer 5C.207/2004 E. 3.3.2; vgl. Breitschmid, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 311 ZGB N 3).

 

2.3.5   Der Berufungskläger verkennt, dass im Entscheid BGE 109 II 9 E, 4b der Grund für die Inhaftierung zwar die Tötung der Kindsmutter war, das Bundesgericht die Anwendung der oben erwähnten Regel jedoch nicht auf derartige Anwendungsfälle beschränkt hat. Vielmehr hat es ausgeführt, dass aufgrund der Tötung der Kindsmutter ein Entzug der elterlichen Sorge auch gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB möglich gewesen wäre, da die Tötung der Mutter durch den Vater eine grobe Pflichtverletzung der elterlichen Pflichten darstelle. Der Entzug der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hingegen wird nicht durch die der Inhaftierung zugrundeliegende Tat begründet, sondern durch die langjährige Inhaftierung selbst.

 

2.3.6   Weiter klammert der Berufungskläger mit seiner Argumentation die neue Verurteilung durch das Strafgericht vom 8. Juli 2022 (SG.2022.93), welche erhebliche Delikte gegen die Berufungsbeklagte beinhaltet, aus. Nachdem die Berufungsbeklagte ihn gegen 4 oder 5 Uhr morgens zunächst nicht in die Wohnung gelassen hat, holte der Berufungskläger eine Pistole hervor und drohte ihr, er werde sie umbringen. Weiter lag der Verurteilung wegen Drohung eine WhatsApp-Nachricht zu Grunde, in der er verlauten liess: «Pass auf, wie du redest. Nicht dass ich dir die Zähne ausschlage». Es liegt daher offensichtlich häusliche Gewalt vor. Aufgrund ihrer Anzeige gegen den Berufungskläger musste sich die Berufungsbeklagte in ein ausserkantonales Frauenhaus begeben (Kurzbericht [...] vom 24. Oktober 2022, Akten des Zivilgerichts 113). Auf die nicht bestrittenen Verurteilungen kann abgestellt werden, wobei zur Beurteilung der Bedrohungslage für die Berufungsbeklagte das Tötungsdelikt des Berufungsklägers gegenüber Dritten mitberücksichtigt werden kann (vgl. dazu AGE SB.2021.12 vom 16. November 2022 E. 2).

 

2.3.7   Sodann kann der Berufungskläger aus seiner Verlegung in die JVA Bostadel und der Tatsache, dass er telefonisch gut erreichbar sei, nichts für sich ableiten, sofern die Beziehung zu seinem Sohn nicht tatsächlich gelebt wird. Weiter könnte selbst aus tatsächlichem regem Kontakt via Telefon und gelegentlichen Besuchen nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger imstande ist, die elterliche Sorge auszuüben. Das Bundesgericht hat nämlich entschieden, dass selbst bei regelmässigen Besuchen eines Elternteils durch die Kinder, daraus nicht abgeleitet werden könne, dass der Elternteil imstande sei, die elterliche Sorge auszuüben (BGE 109 II 9 E. 4b).

 

2.3.8   Im Übrigen ist der Verweis auf BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 unbehelflich. Die tatsächliche Distanz zwischen New York und der Schweiz ist nicht vergleichbar mit der Hinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge infolge einer mehrjährigen Inhaftierung. Entscheidend ist die Frage, ob trotz der i.d.R. grösseren geografischen Distanz die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge notwendige Abstimmung zwischen den Eltern und dem Kind möglich ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 16). Diese Frage entscheidet sich bei räumlichen Distanzen anders als bei einer langjährigen Inhaftierung.

 

2.4
2.4.1  
Der Berufungskläger macht weiter geltend, der fehlende persönliche Kontakt sei durch die Berufungsbeklagte provoziert worden (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 16). Ausserdem stelle der fehlende Kontakt keinen Grund für den Entzug der elterlichen Sorge dar (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 17). Vielmehr müsse darauf abgestellt werden, dass de facto die Möglichkeit von Kontakten bestünde (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 18). Während gut eines Jahres habe die Berufungsbeklagte den Berufungskläger zusammen mit dem Sohn im Gefängnis Waaghof und anschliessend jeweils zweimal im Monat im Gefängnis Bässlergut besucht. Darüber hinaus hätten C____ und sein Vater einen regelmässigen Kontakt per Skype gepflegt. Erst mit der Mitteilung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte, dass er die Scheidung wünsche, sei der Kontakt zwischen Vater und Sohn abgebrochen. Trotz unzähliger Bemühungen des Berufungsklägers, den Kontakt wiederherzustellen, hätten aufgrund der fehlenden Kooperation der Berufungsbeklagten keine Kontakte mehr stattgefunden.

 

2.4.2   Der persönliche Kontakt ist nicht das einzige Kriterium bei der Zuteilung der elterlichen Sorge. Jedoch kann der physische Zugang zum Kind und die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind berücksichtigt werden (BGE 142 III 197 E. 3.6). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, darf sich die Zuteilung der elterlichen Sorge weder von der «Schuldfrage» auf Elternebene noch von Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen. Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des Kindes geschehen, was sich nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt, an dem sich die Zuteilung der elterlichen Sorge auszurichten hat (BGE 142 III 197 E. 3.7). Unabhängig davon, wer die «Schuld» für den kompletten Kontaktabbruch zwischen C____ und dem Berufungskläger trägt, durfte die Vorinstanz somit die Tatsache berücksichtigen, dass C____ seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte und letzterer als Folge die Bedürfnisse seines Sohnes nicht mehr kennt.

 

2.4.3   Davon abgesehen könnte es der Berufungsbeklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kontakt zum Berufungskläger abgebrochen hat. Die Gründe dafür sind die Straffälligkeit des Berufungsklägers (vgl. auch VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.3.3 ff., VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 3 und VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4), das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis von C____ und sein ängstliches Bindungsverhalten (vgl. Therapiebericht [...] vom 14. März 2023, Akten des Zivilgerichts 164). Bereits mit dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. Juli 2021 wurde festgestellt, dass «C____, wie auch die Mutter, […] heute noch deutliche Symptome einer Traumatisierung» zeigen würden (Akten des Zivilgerichts 17, S. 1 ff.). Nach Auffassung des Therapeuten sollten ein Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung und die allgemeine Stabilisierung von C____ […] Voraussetzungen für die Konfrontation mit potenziell traumatischen Ereignissen aus der Vergangenheit» sein und «eine Annäherung an seinen Vater […] schrittweise, behutsam und zwingend unter fachlicher Begleitung stattfinden». Es scheine «das Risiko hoch, C____ mit plötzlichem Kontakt zu seinem Vater zu überfordern» (Therapiebericht [...] vom 14. März 2023, Akten des Zivilgerichts 164). Beim letzten telefonischen Kontakt habe sich C____ anfangs ablehnend gezeigt und habe nicht mit dem Vater sprechen wollen. Er habe sich alterstypisch unsicher und motorisch unruhig Verhalten und habe Mühe gehabt, die Situation zu verstehen. Die Mutter habe anschliessend berichtet, dass C____ im Nachhinein massiv reagiert habe. Schon am gleichen Tag habe er viel geweint und gesagt, dass er nicht mehr mit dem Vater telefonieren wolle. Zudem sei er sehr zurückgezogen gewesen und habe für sich allein sein wollen (Abklärungsbericht KJD vom 2. Juli 2021, Akten des Zivilgerichts 17, S. 3).

 

2.5
2.5.1   Der Berufungskläger bringt vor, gemäss BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.3.1 wäre es bei Fehlen eines persönlichen Kontakts zum Kind ausreichend, wenn die Kindeseltern schriftlich (im zitierten Entscheid per WhatsApp) über die Kinderbelange kommunizieren könnten (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 18).

 

2.5.2   Im zitierten Entscheid wird nicht gesagt, dass ein Kontakt der Eltern über WhatsApp den Kontakt eines Elternteils zum Kind ersetzen kann, sondern dass die Eltern untereinander über WhatsApp kommunizieren können, statt sich persönlich zu treffen. Das Argument des Berufungsklägers, dass ein WhatsApp-Kontakt zwischen den Eltern einen ausreichenden Zugang des Berufungsklägers zu C____ gewährleistet, um die elterliche Sorge wahrzunehmen, geht deshalb fehl.

 

2.6
2.6.1  
Die Vorinstanz hält fest, dass der Berufungsbeklagten zur Regelung des persönlichen Verkehrs eine Kommunikation auf schriftlichem Weg oder über einen Beistand möglich erscheint (E. 4.4.6 des angefochtenen Entscheids). Der Berufungskläger rügt, dass die Kommunikation lediglich in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen C____ und dem Berufungskläger gewichtet werde, für die elterliche Sorge jedoch nicht als massgebend erachtet werde (vgl. Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 18).

 

2.6.2   Die Kritik vermag nicht zu überzeugen, da die Vorinstanz den Entscheid zur Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte nicht aufgrund eines schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit gefällt hat, sondern aufgrund der durch die Inhaftierung geschaffenen Lage, die einem «ähnlichen Grund» im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gleichkommt (E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils; BGE 119 II E. 4). Weiter erscheint es gerade vor dem Hintergrund des spezifischen Settings mit dem inhaftierten Kindsvater ohne weiteres denkbar, dass es den Eltern möglich ist, zur Regelung des persönlichen Verkehrs miteinander zu kommunizieren, nicht aber im Rahmen einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs im vorliegenden Setting ist der Kommunikationsbedarf zwischen den Eltern nämlich geringer und von anderer Qualität als bei der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Konfliktpotenzial ist somit tiefer. Zudem führt ein Konflikt bezüglich des persönlichen Verkehrs im Unterschied zu einem solchen im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge nicht dazu, dass in Bezug auf das gemeinsame Kind erforderliche Entscheide ausbleiben.

 

2.7
2.7.1
   Mit Verweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7 bringt der Berufungskläger vor, dass die Zuteilung der Alleinsorge an den Elternteil, der den Informationsfluss zum anderen Elternteil behindert nur dort gerechtfertigt sei, wo es sonst zu anhaltenden behördlichen Interventionen, welche dem Kindeswohl offensichtlich abträglich wären, kommen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 24).

 

2.7.2   Um dem Pflichtrecht der elterlichen Sorge nachzukommen, ist es notwendig, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind verfügt (BGE 142 III 197 E. 3.5). Das Fehlen des Zugangs bei einem Elternteil ist ein Verweigerungsgrund für die gemeinsame elterliche Sorge, auch wenn es nicht auf einem Elternkonflikt beruht (vgl. etwa BGE 142 III 1 E. 3.3, der diesen Konflikt nur «insbesondere» erwähnt, nicht als einziges Kriterium). Das Sorgerecht verkommt zur bloss formalen Hülse, wenn der Sorgerechtsinhaber vom Informationsfluss über das Kind abgeschnitten wird (BGE 142 III 197 E. 3.6). Laut Bundesgericht sei in dieser Situation der Sorgerechtsinhaber darauf angewiesen, in allen Belangen, welche einen gemeinsamen Entscheid erfordern, stets von Neuem die Kindesschutzbehörde oder gar den Richter anzurufen und um autoritative Entscheidung zu bitten. Es liege offensichtlich nicht im Kindeswohl, wenn für jede Einzelfrage ein Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter hineingezogen würde (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 197 E. 3.5 ff.). Selbst für den Fall einer einseitigen Blockade der Obhutsinhaberin hat das Bundesgericht in jenem Entscheid ein Abweichen von diesen Grundsätzen abgelehnt (vgl. E. 3.7).

 

2.7.3   Vorliegend bestehen offensichtlich Differenzen zwischen den Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, wie dies der Berufungskläger selbst andeutet (Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 19), sodass wiederholt behördliche Entscheide zu befürchten wären. Diesbezüglich kann auch auf den Kurzbericht von [...] vom 24. Oktober 2022 (Akten des Zivilgerichts 113) verwiesen werden: «Vielmehr handelt es sich, wie bereits beschrieben, um die Gefahr, dass allfällige elterliche Entscheide zum Wohle für C____ durch die fehlende Kommunikation der Eltern nicht gewährleistet werden können.» Abgesehen davon ist der fehlende Informationsfluss vorliegend primär nicht durch eine Verweigerungshaltung der Berufungsbeklagten bedingt, sondern durch die Tatsache, dass sich der Berufungskläger in Haft befindet. Ein bereits bestehendes Informationsdefizit wurde im vorliegenden Fall allenfalls durch die Berufungsbeklagte verstärkt, nicht jedoch verursacht. Vorliegend hätte die Kindsmutter zudem aufgrund der Straffälligkeit des Berufungsklägers Gründe für eine allenfalls blockierende Haltung (vgl. oben E. 2.6.3). Nach dem Gesagten ist es dem Berufungskläger derzeit nicht möglich, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben.

 

2.8      Vollumfänglich gefolgt werden kann den Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.4.4 zur gröblichen Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Berufungskläger. Aufgrund der dem Berufungskläger angelasteten schweren Straftaten, die von einer erheblichen Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung des Lebens anderer zeugen, bestehen starke Zweifel daran, ob der Berufungskläger ein hinreichendes Bewusstsein für seine Vorbildfunktion hat und in der Lage ist, diese in verantwortungsvoller Weise wahrzunehmen. Besonders hervorzuheben sind auch die Straftaten, die der Berufungskläger zum Nachteil der Mutter von C____ begangen hat. Der Berufungskläger hat seine Inhaftierung aufgrund der ihm angelasteten Straftaten selbst verursacht und trägt damit die Verantwortung, dass er seinem Sohn während längerer Zeit nicht als Betreuungs- und Bezugsperson zur Verfügung steht, obwohl C____ gerade im Klein- und frühen Schulkindalter in besonderem Masse auf Betreuung, Fürsorge und Erziehung angewiesen ist. Die gegen Dritte verübten schweren Straftaten sowie die gegen die Mutter von C____ begangenen Straftaten und der damit einhergehende Freiheitsentzug stellen gegenüber C____ eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB dar, welche die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter rechtfertigen. Der Vergleich des Berufungsklägers, wonach nicht nur im Falle eines inhaftierten Elternteils, sondern darüber hinaus auch in Fällen, in denen ein Elternteil nach einem Seitensprung aus der Familie ausgeschlossen werde, regelmässig eine Alleinsorge angeordnet werden müsste, erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. Berufung vom 23. Mai 2023, Rz. 31).

 

3.
Zusammenfassend stellen die Inhaftierung des Berufungsklägers und der damit einhergehende Kontaktverlust zu seinem Sohn einen «ähnlichen Grund» im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, der den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigt (siehe oben E. 2.3.4 ff. und E. 2.7.2 f.). Zugleich stellen die gegenüber Dritten verübten Straftaten sowie die gegen die Mutter von C____ begangenen Straftaten und die damit verbundene Trennung von C____ eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB dar, welche die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter rechtfertigen (siehe oben E. 2.8). Der Berufungskläger hat demonstriert, dass er nicht über diejenigen Kompetenzen verfügt, die ihn befähigen, Entscheide im Sinne des Kindeswohls zu treffen. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge lässt eine Verbesserung der Situation erwarten.

 

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 zu bestätigen ist.

 

4.2      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, Rz. 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

 

4.3
4.3.1   Der Berufungskläger hat ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) zu tragen.

 

4.3.2   Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR; SG 291.400]). Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 29 Stunden und 55 Minuten geltend. Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte zwar das konventionsrechtliche Recht hatte, sich zur Replik zu äussern. Die Eingabe erscheint für die Wahrung der Rechtsstellung der Berufungsbeklagten aber nicht notwendig und die Argumentation entspricht im Wesentlichen jener in der Berufungsantwort. Eine förmliche Bestreitung der Ausführungen des Berufungsklägers war nicht notwendig, zumal ein zweiter Schriftenwechsel nicht angeordnet worden ist. Der Aufwand ab dem 21. Juli 2023 von 11 Stunden und 55 Minuten ist daher nicht zu entschädigen. Es bleibt ein Aufwand von 17 Stunden für die Berufungsantwort. Dieser Aufwand von über zwei Arbeitstagen erscheint nicht angemessen. Die Vertreterin hat die Berufungsbeklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren vertreten, wofür ihr ein Aufwand von rund 50 Stunden vergütet worden ist. Sie kannte daher die Sache. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand weiter zu kürzen. Angemessen erscheint mit Blick auf die Bemühungen der Vertreterin des Berufungsklägers für die Berufungsbegründung ein Aufwand von 12 Stunden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit CHF 3'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 90.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer auszurichten.

 

4.3.3   Der Berufungskläger macht geltend, nicht in der Lage zu sein, für die Anwalts- und Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren aufkommen zu können und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos, dessen Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend kann die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung dem Berufungskläger bewillligt werden, obwohl die Sache nahe an der Aussichtslosigkeit liegt. Die Gebühr geht daher unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse.

 

4.3.4   Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Vertreterin des Berufungsklägers zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sie hat dem Gericht mit Eingabe vom 15. September 2023 ihre Honorarnote zugestellt. Damit macht sie bis und mit der Ausfertigung der Berufungsbegründung einen Aufwand von 11 Stunden und 10 Minuten geltend. Hinzu kommt ein Aufwand von 45 Minuten für die Kenntnisnahme der Berufungsantwort. Daraus folgt ein Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten. Der Berufungskläger hatte zwar das konventionsrechtliche Recht, sich zur Berufungsantwort zu äussern. Die Eingabe erscheint für die Wahrung der Rechtsstellung des Berufungsklägers aber nicht notwendig und kann daher in der unentgeltlichen Prozessführung nicht entschädigt werden. Der Vertreterin des Berufungsklägers ist somit auf der Grundlage des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) ein Honorar von CHF 2'383.35 auszurichten. Weiter macht sie Auslagen im Betrag von CHF 66.85 geltend, die dem Rahmen von § 23 Abs. 1 HoR entsprechen. Es ist der unentgeltlichen Vertreterin des Berufungsklägers ein Honorar von CHF 2'383.35 zuzüglich Auslagen von CHF 66.85 und der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zuzusprechen.

 

4.3.5   Da die der Berufungsbeklagten zugesprochene Parteientschädigung offensichtlich uneinbringlich ist, ist der Vertreterin der unentgeltlich prozessierenden Berufungsbeklagten auf der Grundlage ihres angemessenen Aufwands (vgl. oben E. 4.3.2) und des massgebenden Honoraransatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 2'400.– zuzüglich Auslagen von CHF 72.– und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlung dieses Honorars durch den kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten (vgl. § 9 Abs. 5 des Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte, SG 154.125).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2023 (F.2021.288) wird abgewiesen.

 

Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 66.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– und Auslagen von CHF 90.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 237.95, zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 2’400.– und Auslagen von CHF 72.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.