Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.28

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                  Gesuchsbeklagter

 

gegen

 

B____                                                                          Berufungsbeklagter

[...]                                                                                         Gesuchsteller

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Mai 2023

 

betreffend Ausweisung

 


 

Sachverhalt

 

A____ (Gesuchsbeklagter und Berufungskläger) wohnt zusammen mit seinen Eltern in einem 2-stöckigen Einfamilienhaus an der [...] in [...]. Diese Liegenschaft wurde am 26. Januar 2023 im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens vom Betreibungsamt Basel-Stadt zwangsversteigert. Der Zuschlag ging an B____ (Gesuchsteller und Berufungsbeklagter). Nachdem sich die Eltern des Berufungsklägers, C____ und D____, geweigert hatten, die Liegenschaft zu räumen, stellte der Berufungsbeklagte am 9. März 2023 ein Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Eltern des Berufungsklägers (Verfahren [...]). Mit Entscheid vom 13. April 2023 hiess das Zivilgericht dieses Gesuch gut und wies sie an, das Haus bis spätestens 2. Mai 2023 zu räumen. Die von den Eltern des Berufungsklägers gegen den Entscheid vom 13. April 2023 erhobene Berufung wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Mai 2023 ab (Verfahren [...]). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (Verfahren [...]).

 

Am 4. Mai 2023 reichte der Berufungsbeklagte auch gegen den Berufungskläger ein Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 (Verfahren [...]) wies das Zivilgericht unter Gutheissung des Gesuchs vom 4. Mai 2023 den Berufungskläger an, das vom Berufungsbeklagten ersteigerte 2-stöckige Einfamilienhaus an der [...], bis spätestens Mittwoch, 7. Juni 2023, 11:30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sein sollte, werde auf Antrag des Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die Verfahrenskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt. Ein beim Zivilgericht am 24. Mai 2023 eingegangenes und mit «Berufung» betiteltes Schreiben vom 15. Mai 2023 überwies das Zivilgericht dem Appellationsgericht.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 24. Mai 2023 erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Berufung beim Appellationsgericht, worin auf das Schreiben vom 15. Mai 2023 verwiesen wird. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 nahm der Berufungskläger Stellung zum Gesuch des Berufungsbeklagten vom 8. Juni 2023 auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in Ausweisungsverfahren, in denen wie vorliegend nicht eine Kündigung eines Mietvertrags streitig ist, nach dem Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts während der Zeit hat, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Der Streitwert entspricht damit dem mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallenden Kosten für die Benutzung (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Es ist daher zur Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Das Zivilgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Wert den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Streitwert klarerweise übersteigt (angefochtener Entscheid E. 3.1; vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar 2021 E 1.1). Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.

 

1.2      Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.3      Die Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge zu enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 33 f.). Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Fall seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 33–35; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1 und ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Berufung vom 1. Juni 2023 enthält keine Anträge. Der Berufungskläger verweist aber auf ein der Berufung beiliegendes Schreiben des Berufungsklägers an das Appellationsgericht, in welchem er ausführt, er und seine Eltern würden das Haus in keinem Fall verlassen. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungskläger im Ergebnis die Abweisung des Ausweisungsgesuchs bzw. ein Nichteintreten auf dasselbe beantragt.

 

1.4      Die Berufung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (AGE ZB.2018.44 vom 2. Januar 2019, E. 2.2). Der Berufungskläger hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Die Berufung vom 1. Juni 2023 enthält überhaupt keine Begründung. Es wird lediglich auf das bereits erwähnte Schreiben vom 15. Mai 2023 verwiesen. Da dieses Schreiben vor der Eröffnung des angefochtenen Entscheids verfasst wurde, kann dieses keine Auseinandersetzung mit der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids enthalten. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 12. Juni 2023 erfolgte nach Ablauf der Berufungsfrist und kann daher nicht als Berufungsbegründung berücksichtigt werden. Auf die Berufung ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Lediglich ergänzend wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Berufung auch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte.

 

2.

Das Zivilgericht beurteilte das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257 ZPO (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 2). Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Das Zivilgericht führte hierzu aus, dass der massgebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen und in Bezug auf die entscheidenden Tatsachen unbestritten geblieben sei. Aus dem Steigerungsprotokoll vom 26. Januar 2023, der Erklärung zuhanden der Finanzverwaltung Basel-Stadt betreffend den Erwerb selbst bewohnten Wohneigentums vom gleichen Tag, der Quittung über die geleistete Zahlung der Kostenkaution vom gleichen Tag sowie den Steigerungsbedingungen für die betreffende Steigerung und der Anmeldebescheinigung des Grundbuchamts vom 6. März 2023 über die Gantkauf-Anmeldung gehe hervor, dass dem Berufungsbeklagten die Liegenschaft am 26. Januar 2023 im Rahmen der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden sei. In der Zwangsverwertung bewirke der Steigerungszuschlag unmittelbar den Eigentumsübergang am Grundstück. Der Erwerber erlange das Eigentum damit bereits vor Eintragung im Grundbuch ausserbuchlich. Der Nachvollzug im Grundbuch habe lediglich deklaratorischen Charakter. Für die Eigentumsfreiheitsklage des Eigentümers gemäss Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bedürfe es keiner Eintragung im Grundbuch. Die Vorbringen des Berufungsklägers in seinem an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben weckten an der Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit des Steigerungszuschlags vom 26. Januar 2023 keine Zweifel. Die bereits von den Eltern des Berufungsklägers im Verfahren [...] erwähnten Schreiben, Einsprachen und Beschwerden hätten keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchkG, SR 281.1]), auf die aufsichtsrechtlichen Beschwerden der Eltern des Berufungsklägers sei im Übrigen nicht eingetreten worden. Auch das bereits von den Eltern des Berufungsklägers erwähnte Aberkennungsverfahren gegen die E____ AG habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Steigerungszuschlags zugunsten des Berufungsbeklagten. Ein Verfahren gegen eine F____ AG sei nicht aktenkundig, auch wäre es nicht relevant, ebenso wenig die Frage, ob die Eltern des Berufungsklägers in absehbarer Zeit zu hoher Liquidität kämen. Das Eigentum an der Liegenschaft sei bereits rechtsgültig auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Der Anspruch des Berufungsbeklagten als Eigentümer der Liegenschaft (Eigentumsfreiheitsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB) sei damit erstellt (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 und E. 2.4). Praxisgemäss setze das Zivilgericht im Ausweisungsentscheid eine Frist von zehn bis vierzehn Tagen ab Entscheidfällung, um die Liegenschaft selber zu räumen. Aufgrund des bereits erfolgten Ausweisungsentscheids gegen die Eltern des Berufungsklägers, deren Räumungsfrist (2. Mai 2023) bereits verstrichen ist, werde vorliegend nunmehr nur noch eine Frist bis 7. Juni 2023 angesetzt (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen Ausführungen in seiner Berufung nicht auseinander und zeigt somit in keiner Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren soll. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Feststellung des Sachverhalts durch das Zivilgericht ist auch nicht ersichtlich. Folglich erweist sich die Berufung vom 1. Juni 2023 auch als unbegründet und müsste abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte.

 

3.

Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.4). Aufgrund des vorliegenden Entscheids erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs des Berufungsbeklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da auf die Berufung nicht eingetreten werden kann und im Verfahren [...] bereits die Berufung der Eltern des Berufungsklägers in derselben Sache behandelt wurde, werden dem Berufungskläger reduzierte Gerichtskosten von CHF 300.– auferlegt. Dem Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

 

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.