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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.34
ENTSCHEID
vom 20. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. März 2023
betreffend Scheidung
Die Ehegatten B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte), geboren am [...] 1978, und A____ (Ehemann, Berufungskläger), geboren am [...] 1980, haben am [...] 2012 in Liestal geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2016, hervorgegangen.
Mit Entscheid vom 5. März 2021 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Ehegatten das seit dem 25. November 2019 bestehende Getrenntleben und wies die Obhut über die Kinder der Mutter zu. Beiden Ehegatten wurde ein Kontakt- und Annäherungsverbot auferlegt. Dem Ehemann und den Kindern wurde das Recht eingeräumt, sich im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Basel (BBT) an jedem ersten Sonntag und dritten Samstag im Monat von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besuchen, wobei dieses Besuchsrecht im Rahmen eines rollenden Prozesses auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr ausgedehnt werden sollte. Für C____ und D____ wurde mit Bezug auf diese Besuche eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB angeordnet. Der Ehemann wurde verpflichtet, die ihm von der IV-Stelle ausgerichteten Kinderrenten an die Ehefrau zu bezahlen. Dabei wurde festgehalten, dass die Auszahlung seit dem 1. Oktober 2020 direkt an die Ehefrau erfolgt. Darüber hinaus wurden keine Unterhaltsleistungen angeordnet. Gestützt auf diesen Entscheid ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) mit Einzelentscheid vom 18. März 2021 [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zum Beistand für die Kinder.
Mit Klage vom 3. Mai 2022 beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung ihrer Ehe. Anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 15. September 2022 schlossen die Ehegatten folgende Teilvereinbarung:
«1. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am [...] in Liestal geschlossenen Ehe.
2. Die Parteien beantragen, dass die IV-Kinderrenten zur IV-Stammrente des Ehemannes weiterhin der Ehefrau zur Auszahlung gelangen. Die Parteien halten fest, dass der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt ist.
3. Es werden mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.
4. Der Ehemann schuldet der Ehefrau in Abfindung aufgelaufener Unterhaltsverbindlichkeiten CHF 1'680.00 nebst Zins zu 5 % seit heutigem Datum. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
5. Es findet kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge statt.
6. Den Kostenentscheid überlassen die Parteien dem Gericht.
7. Die Parteien beantragen, dass das Gericht betreffend elterlicher Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr und allfälliger Kindesschutzmassnahmen einen Entscheid fällt.»
Mit Klagbegründung vom 26. Oktober 2022 stellte die Ehefrau daraufhin folgende Anträge:
«1. Es seien die beiden gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2013 und D____, geb. [...] 2016, unter die alleinige elterliche Sorge der Ehefrau und Mutter zu stellen.
2. Es sei der Ehefrau und Mutter die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C____ und D____ zuzuteilen.
3. Es seien die Kinder C____ und D____ durch das Gericht betreffend Obhut und persönlichen Verkehr anzuhören.
4. Es sei die Sistierung der Kontaktversuche resp. des persönlichen Verkehrs im Rahmen der begleiteten Besuchstage resp. in Begleitung einer geeigneten Drittperson vorerst aufrechtzuerhalten und es sei zur Frage des persönlichen Verkehrs durch das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen.
5. Es sei die vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost für die beiden Kinder C____ und D____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnete Erziehungsbeistandschaft aufrechtzuerhalten und es sei dem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt mit Einzelentscheid vom 18. März 2021 ernannten Beistand nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens den persönlichen Verkehr betreffend der Auftrag zu erteilen, den persönlichen Verkehr gemäss den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens zu regeln, den Verlauf der Besuche zu beaufsichtigen und allenfalls situationsgemäss zu entwickeln.
6. Es seien die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und des Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt betreffend die Kinder C____ und D____ beizuziehen.
7. Es seien die Akten des Amtes für Migration Basel-Landschaft, [...] und die Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Verfahrensnr. [...], beizuziehen.
8. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes.»
Der Ehemann stellte dem mit Klagantwort vom 8. Dezember 2022 folgende Anträge entgegen:
«1. Es seien die Anträge der Klägerin gemäss Ziff. 1 bis 5 sowie Ziff. 8 vom 26. Oktober 2022 vollumfänglich abzuweisen.
2. Dementsprechend seien die beiden gemeinsamen Kinder, C____, geb. [...]2013 und D____, geb. [...]2016, unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Kindseltern zu stellen.
3. Es seien die beiden gemeinsamen Kinder, C____ und D____, unter die geteilte Obhut beider Elternteile zu stellen, eventualiter seien die beiden gemeinsamen Kinder, C____ und D____, unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen und es sei der Kindsmutter ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
4. Es sei während der Dauer des vorliegenden Verfahrens die Sistierung des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters aufzuheben und diesem ein Kontaktrecht von mindestens drei Samstagen/Sonntagen im Rahmen vorerst begleiteter Besuche zu den gemeinsamen Kindern, C____ und D____, eventualiter nur D____ zu gewähren.
5. Verfahrensantrag:
Es sei ein durch eine durch das Gericht zu ernennende, unabhängige Fachperson auszustellendes kinderpsychiatrisches Gutachten betreffend die Fragen der Zuteilung der Obhut und zu derjenigen des persönlichen Verkehrs der gegebenenfalls nicht obhutsberechtigten Person von Amtes wegen in Auftrag zu geben.
6. Verfahrensantrag:
Es sei auf die Befragung der beiden Kinder durch das Gericht vorerst zu verzichten.
7. Es sei die seitens des Zivilgerichts/Kreisgerichts Basel-Landschaft Ost angeordnete Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder, C____ und D____, aufrecht zu erhalten und es sei während der Dauer des Verfahrens der Kindes- und Jugenddienste (KJD) mit der Umsetzung des unter Ziff. 4 hiervor genannten Minimalkontaktrechts des Kindsvaters zu den gemeinsamen Kindern seitens des Gerichts anzuweisen.
8. Verfahrensantrag:
Es seien die die Klägerin betreffenden Akten des Migrationsamts Basel-Stadt von Amtes wegen beizuziehen.
9. Verfahrensantrag:
Es sei für die beiden gemeinsamen Kinder, C____ und D____, eine Kindsrechtsvertretung von Amtes wegen einzusetzen.
10. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau.
Eventualiter ist A____ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.»
Nach weiteren Abklärungen und der Hauptverhandlung vom 28. März 2023 erkannte das Zivilgericht mit Entscheid vom gleichen Tag was folgt:
«1. Die von den Parteien am [...] 2012 in Liestal geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder C____, geboren am [...] 2013, und D____, geboren am [...] 2016, wird der Mutter allein zugeteilt.
Die Kinder stehen in der Obhut der Mutter.
Die Kinder sind bei der Mutter behördlich angemeldet.
Es wird festgehalten, dass persönliche Kontakte zwischen dem Kindsvater und den gemeinsamen Kindern C____ und D____ derzeit nicht möglich sind.
Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
3. Die für die Kinder C____ und D____ gestützt auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. März 2021 (Dossier [...]) errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB wird fortgeführt. Die Aufgaben der Beistandsperson werden neu wie folgt umschrieben:
a) Jährliche Gespräche mit C____ und D____ zwecks schriftlicher Berichterstattung an den Vater über C____ und D____ Entwicklung (insbesondere in persönlicher, gesundheitlicher und schulischer Hinsicht). Das erste Gespräch mit den Kindern soll im Juni 2024 stattfinden. Auf Wunsch des Vaters holt die Beistandsperson zudem halbjährlich aktuelle Informationen über C____ und D____ bei der Mutter ein und erstattet dem Vater schriftlichen Bericht.
b) Im Rahmen des jährlichen Gesprächs sollen C____ und D____ daran erinnert werden, dass seitens des Vaters der stete Wunsch und die jederzeitige Bereitschaft besteht, den Kontakt zu C____ und D____ aufzunehmen und auszubauen.
c) Soweit C____ und/oder D____ Bereitschaft für eine Aufnahme und den Ausbau des Kontakts zum Vater signalisieren, unterstützt die Beistandsperson die Kinder und den Vater bei diesem Prozess.
4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 15. September 2022 über die Nebenfolgen der Scheidung, lautend:
wird genehmigt.
5. Es wird festgestellt, dass kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge stattfindet.
6. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, der Ehefrau mit Advokatin [...] als Rechtsbeiständin und dem Ehemann mit Advokat [...] als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
7. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 300.00 je zur Hälfte. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten einstweilen zulasten des Staates. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, betragen die Gerichtskosten CHF 500.00.
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
8. Advokatin [...] als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 6'000.80 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 462.05 MwSt. (insgesamt CHF 6'462.05), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Advokat [...] als Vertreter des Ehemanns werden CHF 3'800.10 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 292.60 MwSt. (insgesamt CHF 4'092.70), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»
Dieser Entscheid ist den Ehegatten am 3. April 2023 im Dispositiv eröffnet worden, worauf der Ehemann fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids beantragte, welche ihm am 30. Mai 2023 zugestellt worden ist. Mit Berufung vom 29. Juni 2023 an das Appellationsgericht stellt der Ehemann folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Eventualiter sei der Entscheid vom 28. März 2023 teilweise aufzuheben und es sei in Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Urteils vom 28. März 2023 die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Subeventualiter sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils vom 28. März 2023 die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Parteien, C____, geb. [...] 2013, und D____, geb. [...] 2016, bei beiden Elternteilen zu belassen und es seien die Kinder unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen; es sei der Gesuchsbeklagten/Ehefrau ein angemessenes Kontaktrecht zu den beiden gemeinsamen Kindern von mindestens jedem zweiten Wochenende einzuräumen; zudem sei in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils vom 28. März 2023 die gestützt auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. März 2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB fortzuführen.
2. Verfahrensantrag:
Es sei ein durch einen durch das Gericht zu ernennenden Sachverständigen zu erstellendes psychiatrisches Gutachten zum Kindeswohl der beiden gemeinsamen Kinder, C____ und D____, einzuholen, soweit die Angelegenheit nicht im Sinne des unter Ziff. 1 hiervor gestellten Haupt- und Eventualantrags zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei dem Berufungskläger/Ehemann die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen.»
Die Berufungsbeklagte stellte mit Berufungsantwort vom 7. September 2023 folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 29. Juni 2023 vollumfänglich abzuweisen und es sei der vorinstanzliche Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2023 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Es sei der Verfahrensantrag 1. des Berufungsklägers um die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von einem durch das Gericht zu ernennenden Sachverständigen zum Kindswohl der beiden gemeinsamen Kinder, C____, geboren am [...] 2013 und D____, geboren am [...] 2016 sowie die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz abzuweisen.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes.
Verfahrensantrag:
1. Es sei der Berufungsbeklagten auch für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigebung der Unterzeichnenden als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.»
Mit Verfügung vom 8. September 2023 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung und weiteren Schriftenwechsel aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 13. September 2023 beantragte der Berufungskläger die Ansetzung einer angemessenen Frist für eine Replik, worauf ihm mit Verfügung vom 14. September 2023 Frist zur Wahrnehmung seines konventionsrechtlichen Replikrechts gesetzt worden ist. Nach erfolgter Erstreckung dieser Frist reichte der Berufungskläger mit Datum vom 8. November 2023 eine Replik ein, mit welcher er sein Hauptbegehren widerrief und sein Eventualbegehren zum Hauptbegehren erhob. Mit Duplik vom 31. Januar 2024 nahm die Berufungsbeklagte ebenfalls innert erstreckter Frist Stellung zur Replik des Berufungsklägers. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Mit seiner Berufung beantragt der Berufungskläger formell die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Scheidungsentscheides, macht mit der Berufungsbegründung aber deutlich, dass sich seine Berufung «grundsätzlich einzig gegen Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2023» richte. Die Ziff. 1 und 4 bis 8 seien «insgesamt unbestritten». Mit Replik vom 8. November 2023 zieht der Berufungskläger den Antrag auf Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids auch formell zurück. Damit zielt die Berufung auf Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 28. März 2023 des Zivilgerichtes und umfasst die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut sowie des Besuchskontakts zu den gemeinsamen Kindern und die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft mit neuer Aufgabenumschreibung. Beanstandet werden somit nicht vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung, weshalb die Streitwertgrenze in Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten ist (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 738).
1.2 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz ebenfalls ein Dreiergericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist daher einzutreten.
1.3 Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch nach Durchführung eines oder zweier Schriftenwechsel aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit spruchreif ist (statt vieler AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.4, ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 1.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3). Den Parteien wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. September 2023 mitgeteilt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Dagegen hat keine Partei Einwände erhoben. Damit haben die Parteien auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3).
1.4 Mit seiner Berufung in Verbindung mit der Replik beantragt der Berufungskläger im Hauptstandpunkt die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Scheidungsurteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Lediglich in seinem Eventualstandpunkt stellt er materielle Anträge und fordert die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Eltern sowie die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich und die Einräumung eines Kontaktrechts für die Ehefrau. Zudem beantragt er die Fortführung der gestützt auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Die Berufung ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel (AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 16). Die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen und reformatorisch – also neu – entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungsantrag muss deshalb in der Regel so bestimmt sein, dass er im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo das Berufungsgericht, sollte es die Auffassung der Berufungsklägerin als begründet erachten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müsste. Eine solche Rückweisung (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage nach einer Beschränkung des Verfahrens – etwa wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts, Verwirkung oder Verjährung des Klageanspruchs oder Verneinung der Haftung im Grundsatz – abgewiesen wurde und das Berufungsgericht diese Frage gegenteilig entscheidet. Das Berufungsgericht bleibt an die von der ersten Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden. Eine Rückweisung ist auch dann geboten, wenn das Berufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 318 N 34; Entscheid des Obergerichts Zürich NP 160019 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 514 vom 12. April 2019 E. 13; AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1 f.). Sie erfolgt nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2). Der Entscheid über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist, steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.3, 4A_460/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.3, 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses (Instanzenzug) gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015 E. 5.2; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 25 f.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen Antrag der Parteien gebunden. Selbst bei Vorliegen eines der beiden Rückweisungsgründe kann sie nach pflichtgemässem Ermessen einen reformatorischen Entscheid fällen (Seiler, a.a.O., N 1518 f.; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 32; AGE ZB.2022.26 vom 24. November 2022 E. 1.3, ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2, ZB.2014.14 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).
2.
Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kinderbelange in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
2.1 Zur Begründung verweist der Berufungskläger auf den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrensantrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen/-psychologischen Gutachtens bei einer unabhängigen Gutachterstelle. Dem entsprechenden Beweisantrag sei nicht gefolgt worden, ohne dass die Abweisung des Beweisantrags explizit verfügt worden wäre. Auch der schriftlichen Urteilsbegründung hätten «sich nur wenige, spärliche Erwägungen zur Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags entnehmen» lassen. Sie verweise nur in allgemeiner Weise darauf, dass kein Anspruch auf entsprechende Begutachtung bestehe und deren Anordnung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts stehe, ohne zu begründen, weshalb im vorliegenden konkreten Einzelfall darauf verzichtet worden sei. Aufgrund der Bedeutung der Abweisung des Beweisantrages bei der Beurteilung des Sachverhalts hätte diese substantiiert begründet werden müssen, damit ersichtlich werde, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Der Entscheid sei daher in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich begründet worden, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Gehörsverletzung könne im zweitinstanzlichen Verfahren nicht ohne Weiteres behoben werden, weshalb die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Das Gericht darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 53 N 13 ff.; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 60 ff.; BGE 133 III 439 E. 3.3).
2.3 Mit seiner Klagantwort hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren den Verfahrensantrag gestellt, «es sei ein durch eine durch das Gericht zu ernennende, unabhängige Fachperson auszustellendes kinderpsychiatrisches Gutachten betreffend die Fragen der Zuteilung der Obhut und zu derjenigen des persönlichen Verkehrs der gegebenenfalls nicht obhutsberechtigten Person von Amtes wegen in Auftrag zu geben». Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs erwogen, «da die Traumatisierung der Kinder offenkundig [sei] und sich der Erziehungsbeistand des KJD, die sozialpädagogische Familienbegleiterin sowie der Psychologe von C____ übereinstimmend für eine Sistierung des Besuchsrechts [aussprächen], [erübrige] sich auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens». Gestützt auf die im Recht liegenden Berichte sei für das Gericht klar erkennbar, dass eine Entlastung der Kinder zwingend notwendig sei, welche allein durch eine vorläufige Sistierung des persönlichen Kontakts zwischen den Kindern und ihrem Vater erreicht werden könne. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass vor jedem Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinen Kindern in jedem Fall ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werde. Vielmehr liege es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ein Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 4.7 mit weiteren Hinweisen). Damit hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht allein in abstrakter Weise auf die Grundätze betreffend die Einholung von Gutachten bezüglich der Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren verwiesen, sondern vielmehr konkret begründet, gestützt auf welche Akten es sich seine diesbezügliche Überzeugung gebildet hat und daher in antizipierter Beweiswürdigung auf der Einholung der beantragten Begutachtung hat verzichten können. Auf der gleichen Grundlage hat die Vorinstanz auch bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut argumentiert und daher auch in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens implizit verworfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Entscheid ausreichend begründet hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung kommt daher nicht in Betracht. Das Berufungsgericht kann demzufolge vorliegend reformatorisch entscheiden.
2.4
2.4.1 Für den Fall, dass die Sache nicht zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, stellt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren den Antrag, ein durch einen Sachverständigen zu erstellendes psychiatrisches Gutachten zum Kindeswohl der beiden gemeinsamen Kinder C____ und D____ einzuholen. Zur Begründung seines Antrags verweist er auf die bereits vor erster Instanz vorgetragenen schriftlichen und mündlichen Depositen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 und das Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2023. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten betreffend die Übergriffe ihres Ehemannes im Sinne häuslicher Gewalt gegenüber ihr und den Kindern seien nach wie vor unbelegt und ausdrücklich bestritten. Die Ehefrau habe die gemeinsame Wohnung nicht aus Furcht vor der angeblichen andauernden häuslichen Gewalt des Ehemannes, sondern aufgrund ausländerrechtlicher Motive verlassen. Sie habe die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt getäuscht, indem sie acht Monate im Frauenhaus verblieben sei, um dadurch den Eindruck einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person zu unterstreichen. Dieser Begründung des Verfahrensantrages des Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass das Gutachten der Klärung der «Schuldfrage» für den Kontaktabbruch zwischen Vater und Kinder resp. der Frage der Verantwortung für die Verweigerungshaltung der Kinder betreffend Besuche beim Vater dienen soll.
2.4.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln. Wenn sich der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abklären lässt, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht gegen Bundesrecht. Die Untersuchungsmaxime schliesst sodann eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2).
Auf die Abnahme eines Beweismittels kann verzichtet werden, wenn die Ergebnisse der Beweisabnahme mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant erscheinen oder ein an sich tauglicher Beweis die aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten oder bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern vermag (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 152 N 2 mit Hinweis auf BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Vorliegend wird ein kinderpsychologisches Gutachten zum Kindeswohl der beiden Kinder beantragt. Dabei ist den Ausführungen des Berufungsklägers zu entnehmen, dass das Gutachten als Nachweis dienen soll, dass die Entfremdung der gemeinsamen Kinder vom Kindsvater nicht durch das Erleben häuslicher Gewalt, sondern durch aktives Zutun der Kindesmutter entstanden sei. Das Gutachten solle abklären, ob die Traumatisierung der Kinder durch ein Verhalten des Berufungsklägers oder allenfalls durch manipulatives Verhalten der Berufungsbeklagten erzeugt worden sei. Inwiefern das beantragte Beweismittel tauglich und für die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut relevant resp. inwieweit es geeignet ist, die aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten oder bestrittenen Tatsache zu erschüttern, wird in den nachfolgenden Erwägungen erläutert (vgl. unten E. 3.1.4 und 3.2.2).
3.
In der Sache strittig sind die vorinstanzliche Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an die Ehefrau und die Feststellung, dass persönliche Kontakte zwischen dem Kindsvater und den gemeinsamen Kindern C____ und D____ derzeit nicht möglich sind.
3.1
3.1.1 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.3), stehen minderjährige Kinder grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 143 III 361 E. 7.3.2, 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2; AGE ZB 2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.1.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). Dabei ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten zunächst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 298 ZGB N 13). Es wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, nur damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 ZGB N 16). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2).
Aber auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können in Anwendung von Art. 298 Abs. 1 ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen einer Scheidung rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Gegenstand der elterlichen Sorge als Pflichtrecht ist der Entscheid über wesentliche Belange des Kindes. Dies setzt neben dem physischen Zugang zum Kind auch die Teilhabe am Informationsfluss über das Kind voraus (AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.6). Soll im Rahmen einer Scheidung die bisher den Ehegatten gemeinsam zustehende elterliche Sorge einem Elternteil allein zugewiesen werden, so ist zu prüfen, ob damit eine bereits bestehende Einschränkung des Kindeswohls beseitigt werden kann (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1.2; 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5).
3.1.2 In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungskläger rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei (vgl. dazu BGer 2C_104/2022 vom 1. September 2022). Gestützt auf die am 27. Dezember 2022 ergangene amtliche Erkundigung habe das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft mit Schreiben vom 9. Januar 2023 mitgeteilt, dass die Wegweisung des Ehemanns so rasch als möglich vollzogen werde und dass der Vollzug der Wegweisung nicht von der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder dem persönlichen Verkehr zu den Kindern abhänge. Darüber hinaus werde aufgrund seines langen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz beim Staatssekretariat für Migration ein befristetes Einreiseverbot beantragt. Einreisen in die Schweiz zum Besuch der Kinder würden dem Ehemann somit unmittelbar nach Vollzug der Wegweisung verwehrt bleiben. Diese rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde binde auch das Zivilgericht. Soweit der Berufungskläger sich gestützt auf Art. 8 EMRK auf einen Anspruch auf ein Zusammenleben mit seinen Kindern in der Schweiz berufe, gelte dieser Anspruch nicht unbeschränkt. Er könne bei Vorliegen gegenläufiger öffentlicher Interessen eingeschränkt werden (vgl. dazu VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Diese entsprechende Interessenabwägung sei von den ausländerrechtlichen Behörden vorgenommen worden (vgl. BGer 2C_104/2022 vom 1. September 2022 E. 2.3). Dies gelte auch, soweit er einen Anspruch auf Verbleib mit Verweis auf die Gewährleistung der medizinischen Versorgung aus Art. 3 EMRK ableiten wolle (BGer 2C_104/2022 vom 1. September 2022 E. 3). Es sei deshalb bei der Regelung der elterlichen Sorge davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Schweiz verlassen müsse. Dadurch werde er bei der Ausübung der elterlichen Sorge stark beschränkt. Bereits angesichts dieser absehbaren Abwesenheit des Ehemanns rechtfertige sich gestützt auf Art. 311 ZGB ein Entzug der elterlichen Sorge bzw. eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Ehefrau. Hinzu komme, dass die Kinder derzeit jeglichen Kontakt zum Vater verweigerten. Zur pflichtgemässen Ausübung der elterlichen Sorge sei gerade bei Klein- und Schulkindern ein regelmässiger persönlicher Kontakt zu den Kindern unabdingbar und könne auch nicht durch gelegentliche (Video-)Telefonate, Besuche oder eine Berichterstattung durch die Mutter oder einen Beistand hinreichend ersetzt werden. Gerade bei schulischen oder medizinisch-therapeutischen Entscheiden erscheine es unabdingbar, dass sich der Sorgerechtsinhaber aufgrund persönlicher Eindrücke ein eigenes Bild des Entwicklungsstandes und der Bedürfnisse der Kinder verschaffen könne. Diese auf regelmässigem persönlichem Kontakt beruhende Erfahrung sei nach der Wegweisung des Ehemanns aus der Schweiz nicht gewährleistet und könne auch mit anderen Mitteln nicht angemessen substituiert werden. Bereits aus diesem Grund rechtfertige sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die beiden Kinder an die Ehefrau.
Hinzu komme, dass der persönliche Kontakt des Ehemanns zu C____ und D____ auch an ihrer eindrücklich dokumentierten, kategorischen Verweigerungshaltung scheitere. Gestützt auf den Bericht des eingesetzten Beistands vom 23. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Kinder bei der Umsetzung des Besuchsrechts bei den BBT nach zwei Ausfällen der Besuche Mitte Mai und Anfang Juni 2021 vor Ort im Juni und im Juli 2021 wiederholt weigerten, ihren Vater zu sehen. Nachdem weitere Besuche bis Anfang Oktober 2021 aufgrund von Ferien der Mutter mit den Kindern und der unterbliebenen Teilnahme des Berufungsklägers an den Terminen nicht hätten stattfinden können, sei ein weiterer Versuch Mitte Oktober 2021 an der ablehnenden Haltung der Kinder gescheitert. Nachdem der Ehemann darauf nicht zu den im November und Anfang Dezember 2021 angesetzten Terminen erschienen sei, seien die Besuche bei den BBT gestoppt worden, zumal die BBT gemeldet hätten, dass sie nicht das geeignete Setting anbieten könnten. Man habe noch selten ein Kind wie C____ gesehen, das sich mit einer solchen Entschiedenheit und Klarheit verweigere. D____ halte dabei loyal zu ihrem Bruder. Es sei daher die Unterstützung bei einer sozialpädagogischen Familienbegleiterin gesucht worden, der die Kinder zu Beginn des Jahres 2022 zunächst aufgeschlossen begegnet seien. Als die Kinder aber realisiert hätten, dass die Familienbegleiterin einen Wiederaufbau des Kontakts zum Vater anstrebte, hätten sie stark aufgewühlt gewirkt und sich in ihr Zimmer zurückgezogen. Dabei habe sich C____ gegenüber der Familienbegleiterin ausfällig geäussert. Ihr Versuch, die Kinder am 24. Februar 2022 von der Tagesstruktur abzuholen, sei in tragischer Weise fehlgeschlagen, da C____ sich am Geländer gehalten und immer wieder geschrien habe, dass er nicht mitgehen werde. Ihren Notizen sei zu entnehmen, dass C____ gemäss der pädagogischen Leitung unter grossem Stress und Druck stehe sowie Angst und Wut verspüre, was sich abwechselnd in aggressivem Verhalten und in Traurigkeit äussere und sich auch in seinen schulischen Leistungen widerspiegle. C____s Psychologe, [...], habe in seinem Bericht vom 25. April 2022 festgehalten, dass C____ in konstanter und selbstbewusster Art äussere, keine Kontakte zum Vater zu wünschen. Diese vehemente Weigerungshaltung sei in verschiedenen Settings und seit Beginn der Kontaktversuche zu beobachten. Ein Aufweichen der Weigerungshaltung sei in kurzer Frist nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund seien der Beistand der Kinder, die beigezogene Familienbegleiterin sowie C____s Psychologe im April 2022 in gemeinsamer Absprache zum Schluss gekommen, dass der Druck auf die Kinder, ihren Vater bald sehen zu müssen, nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei und stattdessen auf eine Entlastung der Kinder hingewirkt werden müsse. Die Begleitungen seien entsprechend gestoppt worden und das Absehen von weiteren Kontaktversuchen habe bei den Kindern auch in schulischer Hinsicht offenbar zu einer Beruhigung geführt.
Diese Verweigerungshaltung anerkenne auch der Berufungskläger, mache aber die Mutter für sie verantwortlich und unterstelle ihr, ihn unberechtigterweise der häuslichen Gewalt zu bezichtigen. Sie habe den Kontakt vereitelt und bringe die Kinder gegen ihn auf. Auch wenn es aber zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft kommen sollte, so lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Vorwürfe der Berufungsbeklagten jeglicher Grundlage entbehrten. So habe C____ erklärt, dass er und die Mutter vom Berufungskläger geschlagen worden seien. Auch der Beistand äussere die Vermutung, dass die Familienmitglieder Zeugen von Gewalt geworden seien und Ängste und Beschützerrollen entwickelt hätten. Die Vehemenz der Ablehnung des Vaters durch C____ wecke Zweifel daran, dass die Abwehrhaltung der Kinder allein auf ein manipulatives Verhalten der Ehefrau zurückzuführen wäre. Gemäss der Feststellung des Beistands habe die Berufungsbeklagte auch von Anfang an sämtliche Schritte unterstützt, die Kinder jeweils zu den BBT gebracht und mit der sozialpädagogischen Familienbegleiterin kooperiert. Letztlich könnten die Ursachen aber offenbleiben, da sich die Zuteilung des Sorgerechts weder an der «Schuldfrage» auf Elternebene noch von Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen dürfe. Die Akten dokumentierten, dass die Kinder augenscheinlich in hohem Masse traumatisiert seien, auch wenn die genauen Ursachen nicht geklärt seien. Angesichts dieser Realität und der grossen Drucksituation, in der sich die Kinder befinden, erscheine es zur Wahrung des Kindeswohls so oder anders geboten, die Kinder zu entlasten und den seit über drei Jahren abgebrochenen Kontakt zum Vater nicht zu forcieren. Dem Berufungsbeklagten fehle daher aus mehreren Gründen und seit mehreren Jahren der zur sinnvollen Ausübung der elterlichen Sorge erforderliche persönliche Kontakt zu seinen Kindern.
3.1.3 Demgegenüber hält der Berufungskläger an seinem Antrag fest, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge zu belassen sei. Er anerkennt zwar, dass zwischen den Kindseltern keine Absprachen mehr stattfinden, hält aber an seinem Vorwurf fest, dass dies einzig und allein auf der Verweigerungshaltung der Mutter beruhe. Sie habe ohne objektiv nachvollziehbaren Grund faits accomplis geschaffen. Ein vermeintlicher Konflikt zwischen den Kindseltern werde seitens der Mutter einzig behauptet und durch nichts objektiviert. In tatsächlicher Hinsicht macht er geltend, dass die Mutter «in unbelegter und verleumderischer Art und Weise» behaupte, dass sie und die Kinder Opfer häuslicher Gewalt geworden seien. Sie habe sich von ihm getrennt, um eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, was ihr offensichtlich auch gelungen sei. Mit ihrem Verhalten habe sie nicht nur die gemeinsamen Kinder manipuliert und C____ gegen seinen Vater aufgebracht, sondern auch die Migrationsbehörde getäuscht und manipuliert, indem sie acht Monate im Frauenhaus verblieben sei und den Eindruck einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person zu unterstreichen versucht habe. Für die behaupteten Übergriffe gebe es keine objektiven Belege. In dem von ihr eingeleiteten Strafverfahren gegen ihn sei es auch zu keinen weiteren Schritten gekommen. Es sei entgegen der richterlichen Anweisung gemäss Verfügung des Zivilkreisgerichts BL Ost vom 5. März 2021 nie zu Kontakten zwischen ihm und seinen Kindern gekommen, weshalb es der Mutter offensichtlich möglich gewesen sei, seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung auf die Kinder einzuwirken. Es sei beinahe schon rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB, wenn die Mutter aus der von ihr erwirkten Situation eine für sie günstige Rechtsposition ableiten wolle. Zudem hätten nicht nur die Eltern sondern auch die Kinder gemäss der UN-Kinderrechtskonvention Anspruch auf Kontakt. Unter Berufung auf einen Bericht seines Psychotherapeuten vom 5. Dezember 2022 macht er geltend, dass für diesen vor der Trennung eine gute Führung der Kinder durch ihn erkennbar gewesen sei und er sich um die Kinder gekümmert habe.
3.1.4 Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass zwischen ihm und seinen Kindern seit deren Auszug mit der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung im November 2019 kein Kontakt mehr besteht. Er bestreitet auch nicht, rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden zu sein. Wie dem bereits von der Vorinstanz referenzierten Urteil BGer 2C_104/2022 vom 1. September 2022 entnommen werden kann, wurde die Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers bereits mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 infolge seiner Straffälligkeit wie auch der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen entzogen. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 bestätigt. In der Folge liess er die ihm gesetzte Frist zur Ausreise unbenutzt verstreichen. Darauf beantragte er eine Wiedererwägung der Wegweisung, auf welche die Migrationsbehörde infolge Fehlens neuer Tatsachen nicht eingetreten ist. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_104/2022 vom 1. September 2022 bestätigt und die vom Berufungskläger unter Berufung auf Art. 3 und 8 EMRK gestützten Aufenthaltsansprüche abgewiesen. Auffällig ist dabei, dass sich der Berufungskläger in diesem Verfahren gar nicht auf den Schutz seines Familienlebens im Zusammenhang mit seinen Kindern berufen hat. Bereits mit Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 hat das Bundesgericht aber mit Bezug auf seine Tochter aus erster Ehe, mit welcher ein Besuchskontakt bestanden hat, festgestellt, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit keinen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten könne. Vor diesem Hintergrund und den genannten Auskünften der Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft steht fest, dass der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen worden ist und mit einer Neubeurteilung nicht gerechnet werden kann. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Berufungskläger aus doppeltem Grund keinen Kontakt zu seinen Kindern hat.
Einerseits wird er durch seine Wegweisung in seine Heimat in Bosnien-Herzegowina räumlich von seinen Kindern getrennt. Diese räumliche Distanz mag zwar für sich allein nicht in jedem Fall die Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge auszuschliessen (vgl. BGE 142 III 56 E. 3; BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3). Wie die Vorinstanz aber einlässlich beschrieben hat, konnte trotz intensiver Bemühungen seit Frühjahr 2021 nach dem damals schon 18-monatigen Kontaktabbruch kein Kontakt zwischen dem Berufungskläger und seinen Kindern hergestellt werden. Es kann diesbezüglich auf den detaillierten Bericht des Beistands der Kinder vom 23. Februar 2023 (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 79) verwiesen werden. Es steht daher fest, dass der Berufungskläger seit vier Jahren keinen physischen Zugang zu seinen Kindern hat und auch vom Informationsfluss über sie abgeschnitten ist. Es fehlt daher in jeder Hinsicht an den Voraussetzungen zur effektiven Ausübung des Sorgerechts, weshalb dieses zur bloss formalen Hülse würde, die er inhaltlich nicht zu füllen im Stande wäre (BGE 142 III 197 E. 3.6). Zutreffend erscheint, dass die Gründe dieser insbesondere durch die konsequente Verweigerung von Kontakten durch die Kinder bewirkten Blockade nicht abschliessend haben abgeklärt werden können. Erstellt ist, dass sowohl die Berufungsbeklagte wie auch C____ Gewalt des Berufungsklägers gegen sie geltend machen, ohne dass diese mit objektiven Belegen hat untermauert werden können. Gestützt darauf besteht aber bei C____ eine vehemente Weigerungshaltung, die in verschiedenen Settings und seit Beginn der Kontaktversuche in konstanter Weise hat beobachtet werden können. Der Kontakt mit dem Vater ist für C____ mit starker Angst besetzt, wobei seine Aussagen einen reaktiven Kindeswillen aufgrund negativer Erfahrungen nahelegten (Bericht [...] vom 15. Februar 2023 [Akten Vorinstanz Akten-Nr. 80]). Die Abklärungen der Familienbegleiterin haben ergeben, dass C____ von der pädagogischen Leitung des Tagesheims aufgrund seines Stresses abwechselnd aggressiv und weinend erlebt werde. Die aktuelle Situation beschäftige ihn sehr und es sei auch in der Schule stark spürbar, dass er grossen Druck, Angst und Wut verspüre (Mail Familienbegleitung, 12. April 2022, Beilage 4 zur Klagbegründung, Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 54). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der derzeitigen Blockade nicht beizukommen ist. Sie ist aber für die Beurteilung der Zuteilung der elterlichen Sorge massgebend, zumal sich diese weder an einer "Schuldfrage" auf Elternebene orientieren, noch von Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen darf (BGE 142 III 197 E. 3.7, BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 141 III 472). Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich auf dem Buckel des Kindes geschehen, was sich nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt, an dem sich die Zuteilung der elterlichen Sorge auszurichten hat (BGer ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7). Unabhängig davon, wer die «Schuld» für den kompletten Kontaktabbruch zwischen den Kindern und dem Berufungskläger trägt, durfte die Vorinstanz somit die Tatsache berücksichtigen, dass seit vier Jahren kein Kontakt der Kinder mehr zum Vater besteht und dieser als Folge die Bedürfnisse seiner Kinder nicht mehr kennt. Vor diesem Hintergrund und den genannten Abklärungen ist daher in diesem Zusammenhang auch keine weitere psychiatrische Begutachtung der beiden Kinder vorzunehmen, wobei eine solche mit Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge förmlich auch gar nicht beantragt wird.
3.1.5 Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte ist daher nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1 Aufgrund dieser Zuteilung der elterlichen Sorge hat die Vorinstanz «die Kinder naturgemäss unter die (alleinige) Obhut der Ehefrau» gestellt.
3.2.2 Soweit der Berufungskläger auch in diesem Zusammenhang wiederum die Mutter für seinen fehlenden Kontakt zu den Kindern verantwortlich macht, verkennt er wiederum die Massgeblichkeit der tatsächlichen, vehementen und konstanten Verweigerung des Kontakts durch die Kinder. Es steht fest, dass der Berufungskläger die Schweiz verlassen muss. Wie er vor diesem Hintergrund die elterliche Obhut über die beiden Kinder in der Schweiz ausüben will, ist unerfindlich, was vom Berufungskläger vollkommen ausgeklammert wird.
Aber auch wie der Berufungskläger vor dem Hintergrund der beständigen und vehementen Kontaktverweigerung seitens der Kinder zur Auffassung gelangt, dass die Mutter aufgrund des Alters von C____ «ohne Weiteres die Teilnahme an einem entsprechenden begleiteten Besuch […] hätte einfordern können», ist unerfindlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gingen die BBT beim ersten Besuch auch nicht «vollständig praxiswidrig» vor. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 23. Februar 2023 wollten die Kinder beim Besuch vom 19. Juni 2021 «nicht rauf zum Vater, der im 1. Stock der BBT» gewartet hat (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 79). Wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausführt, musste sie die damals 8 resp. 5-jährigen Kinder zu den BBT bringen. Wenn sich die Kinder darauf vehement gegen einen Kontakt gewehrt haben, ist unerfindlich, wie sie von der Mutter hätten getrennt werden sollen. Auch bei der Regelung der Obhut ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers unabhängig von einem angeblichen Verschulden eines Elternteils nach Massgabe des Kindswohls vorzugehen. Soweit er in diesem Zusammenhang schliesslich auf ein parental alienation syndrom verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses sogenannte PAS-Konzept vielfach aufgrund der ungenügenden theoretischen und empirischen Fundierung kritisiert wird (vgl. Schreiner, in: Fankhauser, FamKomm, a.a.O., Band II, Anh. Psych N 327 ff.). Aus beiden Gründen besteht aufgrund der fundierten Abklärung des Sachverhalts insbesondere mit dem Bericht des Beistands vom 23. Februar 2023 (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 79) und dem Bericht des Therapeuten von C____ vom 25. April 2022 (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 80) auch kein Grund für die Einholung des in diesem Zusammenhang beantragten kinderpsychiatrischen Gutachtens. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers besteht auch kein Bedarf, über diese Abklärungen hinaus die Motivation von C____ weiter zu untersuchen. Wie erläutert führt dessen Therapeut die Aussagen von C____ auf einen «reaktiven Kindeswillen aufgrund negativer Erfahrungen» zurück (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 80). Gegenüber dem Beistand begründet C____ seine Haltung explizit mit konkret geschilderter Gewalt des Berufungsklägers (Akten Vorinstanz, Akten-Nr. 79). Vor diesem Hintergrund wurde der Verzicht auf weitere Kontaktversuche vom Beistand der Kinder als notwendig beurteilt, «damit die Kinder den Druck nicht mehr haben und kindsgerechte Rollen ausüben können». Angesichts der Vorgeschichte sei auf den Willen der Kinder abzustellen. Ein oktroyiertes Besuchsrecht erzeuge für die Kinder Stress und Belastung und sei nicht umsetzbar. Diese sich konkret äussernde Belastung von C____ anerkennt der Berufungskläger denn auch explizit. Soweit er dafür pauschal eine Manipulation durch die Mutter verantwortlich machen will und einen Loyalitätskonflikt behauptet, bleibt er spekulativ. Mit seiner kategorischen Bestreitung einer Gefährdung des Wohls der Kinder durch ihn aufgrund der von ihm in Abrede gestellten häuslichen Gewalt verkennt der Berufungskläger diese offensichtlich bestehende Belastung der Kinder. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Berufungskläger erneut beantragte Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens hat verzichtet werden können, weil er damit einen für den Entscheid nicht massgebenden Sachverhalt zu klären sucht und es sich daher insoweit als untaugliches Beweismittel erweist und mit Bezug auf den relevanten Sachverhalt das Beweisergebnis aufgrund der eingeholten und gewürdigten Beweismittel bereits feststeht (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 157 N 32 ff.).
Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass die «geteilte» Obhut heute die Regel bilde, unzutreffend. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut. Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, ist die elterliche Sorge doch der Mutter zuzuweisen, weshalb der Anordnung einer geteilten oder alternierenden Obhut ohnehin die Grundlage fehlt. Selbst wenn aber gemeinsame elterliche Sorge besteht, handelt es sich bei der alternierenden Obhut anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gericht hat vielmehr in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).
3.2.3 Aufgrund der erfolgten Abklärungen, der Wegweisung des Vaters aus der Schweiz und der Verweigerungshaltung der Kinder ist nach der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie zu bestätigen.
3.3 Nicht einmal in einem Eventualstandpunkt setzt sich der Berufungskläger mit der Sistierung seines Kontaktrechts bei bestehender Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter auseinander. Es braucht hier nicht vertieft zu werden, inwieweit dies mit der migrationsrechtlichen Ausgangslage zusammenhängt, dass er – wie vom Bundesgericht ihm gegenüber schon erkannt – aufgrund seiner Straffälligkeit auch aus einem bestehenden blossen Besuchskontakt gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte (vgl. BGer 2C_517/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.2.2). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.3) verwiesen werden.
3.4 Der Berufungskläger beantragt weiter, in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils vom 12. März 2023 sei die gestützt auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost errichtet Erziehungsbeistandschaft fortzuführen. Ziffer 3 des genannten Entscheides beinhaltet jedoch bereits die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft. Lediglich die Aufgaben der Beistandsperson wurden neu umschrieben. Den Anträgen und der Begründung des Berufungsklägers lässt sich nicht entnehmen, inwiefern Ziff. 3 des genannten Entscheides abgeändert werden soll. Auf den diesbezüglichen Antrag des Berufungsklägers ist daher nicht weiter einzugehen.
3.5 Daraus folgt, dass die Berufung in der Sache vollumfänglich abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O, N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
4.2
4.2.1 Der Berufungskläger hat ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) zu tragen.
4.2.2 Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote vom Gericht zu schätzen. Der Berufungskläger hat eine weitschweifige und in vielen Punkten redundante Berufungsbegründung eingereicht und seinen Standpunkt mit einer Replik nochmals ausgebreitet. Daraus ergibt sich auch für die Berufungsbeklagte ein erheblicher Aufwand für die Lektüre der Berufungsbegründung und der Replik sowie die Ausfertigung der Berufungsantwort und der Duplik. Gleichwohl erscheinen sowohl die Berufungsantwort als auch die Duplik ihrerseits weitschweifig, weshalb zur Bemessung des Aufwands nicht direkt auf den Umfang dieser Eingabe abgestellt werden kann. Angemessen erscheint ein Aufwand von 16 Stunden, welcher vom Berufungskläger zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen ist. Daraus ergibt sich ein Honorar von CHF 4'000.–. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars und mithin im Betrag von CHF 120.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'120.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
4.2.3 Der Berufungskläger beantragt die unentgeltliche Prozessführung, welche ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse bewilligt werden kann, auch wenn seine Rechtsanträge nahe an der Aussichtslosigkeit liegen. Die Gebühr geht daher unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse. Zudem ist dem Vertreter des Berufungsklägers ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieser hat ebenfalls darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb auch sein Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Dabei kann nach dem Gesagten nicht auf den Umfang der Eingaben abgestellt werden, da die weitschweifenden Ausführungen zur Begründung der Rechtsbegehren nicht notwendig erscheinen. Dies gilt insbesondere auch für die nach erfolgter Beendigung des Schriftenwechsels durch den Instruktionsrichter eingereichte Replik. Der Berufungskläger hat damit zwar sein konventionsrechtliches Recht ausgeübt, sich zur Berufungsantwort zu äussern. Die Eingabe erscheint für die Wahrung der Rechtsstellung des Berufungsklägers aber zum grössten Teil nicht notwendig, zumal die Berufungsantwort bis auf die eingereichten Fotografien (Beilage 2 zur Berufungsantwort, act. 6/2) keine Noven enthalten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von 16 Stunden angemessen, welcher auf der Grundlage des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen ist, was ein Honorar von CHF 3'200.– ergibt. Hinzu kommen die nach Massgabe von § 23 Abs. 1 HoR pauschalierten Auslagen im Betrag von CHF 96.–. Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers ist daher ein Honorar von CHF 3'296.– inklusive Auslagen zuzüglich der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zuzusprechen. Vorbehalten bleibt die Pflicht des Berufungsklägers zur Nachzahlung dieser Vertretungskosten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
4.2.4 Auch der Berufungsbeklagten ist entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Da die ihr zugesprochene Parteientschädigung offensichtlich uneinbringlich ist, ist ihr auf der Grundlage ihres angemessenen Aufwands (vgl. oben E. 4.2.2) und des massgebenden Honoraransatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 3'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 96.– und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlung durch den kostenpflichtigen Berufungskläger vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 5 des Finanzreglements [SG 154.125]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. März 2023 (F.2022.192) wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 3'296.–, zuzüglich MWST von CHF 254.60 (7,7 % auf CHF 3'090.– und 8,1 % auf CHF 206.–), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'120.–, zuzüglich MWST von CHF 322.40 (7,7 % auf CHF 2’832.– und 8,1 % auf CHF 1’288.–), zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 3'296.–, zuzüglich MWST von CHF 257.90 (7,7 % auf CHF 2'266.– und 8,1 % auf CHF 1’030.–), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung des Honorars (einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST) von total CHF 3'553.90 an die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Nachzahlung durch den Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Dispositiv Abs. 1)
- Zivilstandesamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)
- Einwohneramt / Migrationsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)
- Erbschaftsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.