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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.40
ENTSCHEID
vom 29. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juni 2023
betreffend Getrenntleben
Die Ehegatten A____ (nachfolgend: Ehemann) und B____ (nachfolgend: Ehefrau) haben am [...] 2022 geheiratet. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2022, hervorgegangen.
Mit Eingabe vom 30. September 2022 beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt die Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 behaftete das Zivilgericht den Ehemann bei seiner Bereitschaft, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. Februar 2023 vorläufig einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 6). Zwecks Überprüfung des vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrages fand am 15. Juni 2023 eine weitere Verhandlung statt. Mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ergänzte bzw. änderte das Zivilgericht den Entscheid vom 2. Februar 2023 und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 560.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Ziff. 1 Abs. 1) und mit Wirkung ab 1. August 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'362.– (davon CHF 923.– Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Ziff. 1 Abs. 2) zu bezahlen. Den Unterhaltsbeiträgen liegt ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 3'504.– und ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau bis und mit Juni 2023 von CHF 5'069.– und ab Juli 2023 von CHF 2'532.– zugrunde (Ziff. 2 Abs. 1). Der Bedarf des Ehemannes wurde bis und mit Juli 2023 mit CHF 2'430.–, ab August 2023 mit CHF 2'142.– beziffert. Der Bedarf der Ehefrau wurde bis und mit Juli mit CHF 3'832.– und ab August 2023 mit CHF 3'251.– beziffert. Der Barbedarf von C____ wurde bis und mit Juli 2023 mit CHF 1'294.00 und ab August mit CHF 1'198.00 beziffert (Ziff. 2 Abs. 2).
Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beantragte der Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheides. Gegen diesen ihm am 7. Juli 2023 zugestellten begründeten Entscheid hat er mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Berufung beim Appellationsgericht erhoben und beantragt:
«1. Ziffer 1 des Entscheids sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
‹1. In Abänderung bzw. Ergänzung von Ziff. 6 des Entscheids vom 2. Februar 2023 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ mit Wirkung ab Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 171.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
Mit Wirkung ab 1. August 2023 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 701.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.›
2. In Ziffer 2 sei der Bedarf des Ehemannes bis und mit Juli 2023 mit CHF 3'073.00 und ab August 2023 mit CHF 2'803.00 zu beziffern.
3. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Dem Ehemann sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem Rechtsvertreter zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 gewährte der Verfahrensleiter die aufschiebende Wirkung im Umfang von CHF 51.–, womit Ziffer 1 Absatz 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Umfang von CHF 1'311.– vorläufig vollstreckbar blieb. Das Gesuch des Ehemanns um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde mit einem Selbstbehalt von CHF 283.– gutgeheissen. Der Ehefrau wurde eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um eine Berufungsantwort einzureichen. Mit Berufungsantwort vom 4. August 2023 beantragt sie fristgerecht die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2022 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, auf die nach Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) das summarische Verfahren anwendbar ist. Als erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist der Entscheid grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).
Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.3 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3). Die vorliegende Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2023. Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit stillschweigend auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Der vorliegende Entscheid kann somit auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
2.1
2.1.1 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (ZGer act. 18 S. 2) machte der Ehemann geltend, dass als Hauskosten unter anderem für Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht CHF 1'630.– und für Heizöl CHF 2'109.– pro Jahr anfielen. Als Beweismittel reichte er eine Akontorechnung der Einwohnergemeinde [...] vom 30. Juni 2022 (ZGer act. 19/11) und eine Rechnung der [...] vom 11. Oktober 2022 (ZGer act. 19/11) ein. Mit der Akontorechnung wird für die Periode 1. Januar bis 30. Juni 2022 ein Betrag von CHF 815.– geltend gemacht. Dieser umfasst die folgenden Positionen: Netznutzung CHF 410.–, Wasser CHF 210.–, Abwasser CHF 150.– und Kehricht CHF 45.–. Die zweite Rechnung betrifft eine Lieferung von 1'504 Liter Heizöl vom 7. Oktober 2022 zum Preis von CHF 2'109.65.
Im angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2) stellte das Zivilgericht fest, dass die monatlichen Hauskosten CHF 67.90 für Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht umfassten. Wie der Ehemann zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. II.2.a), hat das Zivilgericht bei der Berechnung dieses Betrags offensichtlich nicht berücksichtigt, dass sich der mit der Akontorechnung geforderte Betrag nur auf eine Periode von einem halben Jahr bezieht. Bei Mitberücksichtigung dieses Umstands hat der Ehemann mit der Akontorechnung monatliche Kosten von CHF 135.85 für Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht glaubhaft gemacht. Weiter macht der Ehemann in seiner Berufung geltend, die monatlichen Kosten für Netznutzung/Wasser/Abwasser/Kehricht beliefen sich gemäss der Abrechnung für das Jahr 2022 (Berufungsbeilage 2) auf CHF 321.– und gemäss der Akontorechnung für das erste Halbjahr 2023 (Berufungsbeilage 3) auf CHF 322.50 (Berufung Ziff. II.2b). Diese Behauptungen sind aktenwidrig. Die Rechnung für das Jahr 2022 und die Akontorechnung für das erste Halbjahr 2023 enthalten zusätzlich zu den vom Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Positionen Netznutzung, Wasser, Abwasser und Kehricht die weiteren Positionen Energie und Abgaben. Ohne diese beiden Positionen beläuft sich die Rechnung auf CHF 2'751.25 für ein Jahr entsprechend CHF 229.25 pro Monat und die Akontorechnung für ein halbes Jahr auf CHF 1'375.– entsprechend CHF 229.15 pro Monat. Mit der Rechnung für das Jahr 2022 hat der Ehemann glaubhaft gemacht, dass die monatlichen Kosten für die Positionen Wasser, Abwasser und Kehricht CHF 80.95, CHF 70.10 und CHF 7.50 betragen.
Die Ehefrau macht in ihrer Berufung (Rz. 6) geltend, die Positionen Energie, Netznutzung, Abgaben, Wasser und Kehricht würden allen Bezügern und damit sowohl Eigentümern als auch Mietern in Rechnung gestellt. Daher handle es sich nicht um zusätzlich zu berücksichtigende Nebenkosten und habe der Ehemann seinen Anteil daran aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Dieser Einwand ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Der Strompreis für den Endverbraucher enthält die Kosten für die Energielieferung, die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Stromversorgungsgesetz [StromVG, SR 734.7]; VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 2.2). Damit besteht kein Zweifel, dass es sich bei den Positionen Energie, Netznutzung und Abgaben um die Stromkosten handelt. Diese sind Verbraucherkosten und in einem Mietverhältnis in der Regel keine Nebenkosten (statt vieler Higi/Bühlmann, in: Zürcher Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 256a/256b OR N 45 und Art. 257a/257b OR N 9 f.). Sie gehören daher nicht zu den Wohnkosten, sondern sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Die Position Netznutzung wurde somit vom Zivilgericht zu Unrecht als Hauskosten berücksichtigt. Bei den Kosten des Wasserverbrauchs handelt es sich in einem Mietverhältnis um typische Nebenkosten (vgl. Béguin/Marston, in: Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 369; Biber, in: Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT [Hrsg.], Das schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, Art. 256b N 6; Bieri, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire pratique, Droit du bail à loyer et à ferme, 2. Auflage, Basel 2016, Art. 257a/257b N 72 f.). Daher ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Position Wasser als Hauskosten berücksichtigt hat. Bei der Position Kehricht handelt es sich gemäss der Ehefrau um eine Pauschalgebühr (Berufungsantwort Rz. 6). Dies erscheint angesichts der in Rechnung gestellten Beträge glaubhaft. Damit ist sie nicht verbrauchsabhängig, wie die Ehefrau zugesteht (Berufungsantwort Rz. 6). Anders als verbrauchsabhängige Gebühren für die Kehrichtbeseitigung stellen verbrauchsunabhängige Gebühren für die Kehrichtbeseitigung in einem Mietverhältnis mit der Mietsache verbundene Lasten dar (vgl. Biber, a.a.O., Art. 256b N 3 und Art. 257–257b N 13; Higi/Bühlmann, a.a.O., Art. 256a/256b OR N 42 und 44 f.). Diese hat der Vermieter zu tragen (Art. 256b OR). Folglich ist auch die Berücksichtigung der Position Kehricht als Hauskosten nicht zu beanstanden. Die Modalitäten, nach denen der Mieter die Nebenkostenentschädigung leistet, können die Parteien frei vereinbaren. Üblich ist neben der Vereinbarung von Akontozahlungen oder Pauschalen insbesondere auch die Vereinbarung der Direktzahlung. Diese besteht darin, dass der Mieter vom Dritten die Rechnung erhält und direkt den Dritten für seine Leistungen entschädigt (Higi/Bühlmann, a.a.O., Art. 257a/257b OR N 17 f.; vgl. Bieri, a.a.O., Art. 257a/257b N 32 ff.; Giger, in: Berner Kommentar, 2015, Art. 257a OR N 27 f. und 30). Folglich schliesst der Umstand, dass der Dritte die Leistung dem Mieter in Rechnung stellt, die Qualifikation als Nebenkosten nicht aus (Bieri, a.a.O., Art. 257a/257b N 16, 16b und 34; a. M. Béguin/Marston, a.a.O., S. 377). Daher stellt der von der Ehefrau behauptete Umstand, dass die [...] die Positionen Wasser und Kehricht auch Mietern in Rechnung stelle, keinen hinreichenden Grund dafür dar, diese Positionen bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns nicht als Hauskosten zu berücksichtigen. Ob die Behauptung der Ehefrau zutrifft, kann deshalb mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.
2.1.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2) umfassen die monatlichen Hauskosten CHF 175.80 für Heizöl. Dies entspricht einem Zwölftel des Betrags der Rechnung vom 11. Oktober 2022. In seiner Berufung (Ziff. II.2c) behauptet der Ehemann, es habe sich herausgestellt, dass das am 7. Oktober 2022 gelieferte Heizöl nicht für ein Jahr, sondern nur für acht Monate genügt habe. Daher habe im Juni 2023 wieder Heizöl bestellt werden müssen. Die Kosten für Heizöl beliefen sich daher nicht nur auf CHF 2'109.65, sondern auf CHF 3'163.–. Als Beweismittel reicht der Ehemann die zweite Seite einer am 20. Juni 2023 fälligen Rechnung der [...] (Berufungsbeilage 4) ein. Die erste Seite fehlt. Deren Einreichung änderte aber nichts daran, dass der Ehemann nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Heizkosten höher sind als im angefochtenen Entscheid festgestellt. Auch unter der Annahme, dass im Juni 2023 Heizöl für CHF 1'982.– geliefert worden ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das im Oktober 2022 gelieferte Heizöl bereits verbraucht gewesen ist. Die Hauseigentümer könnten vielmehr auch aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund der Preisentwicklung, beschlossen haben, bereits vor Ablauf eines Jahres Heizöl nachzubestellen. Aus den vorstehenden Gründen können bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns für Heizöl keine höheren Kosten berücksichtigt werden als die im angefochtenen Entscheid festgestellten. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Rz. 7) kann aus dem Umstand, dass die Rechnung für die Heizöllieferung im Juni 2023 um CHF 127.– tiefer ausgefallen ist als diejenige für die Lieferung im Oktober 2022, aber auch nicht geschlossen werden, dass die Heizkosten geringer sind als vom Zivilgericht angenommen. Insbesondere weil zumindest für die Warmwasseraufbereitung auch in den Monaten Juli bis September 2023 mit einem gewissen Heizölverbrauch zu rechnen ist, hat die Ehefrau selbst unter der Annahme, dass der Tank vollständig aufgefüllt worden sei, nicht glaubhaft gemacht, dass die Heizöllieferung von Juni 2023 den Verbrauch für ein ganzes Jahr deckt.
2.1.3 Die übrigen Feststellungen des Zivilgerichts betreffend die Hauskosten sind im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden. Damit ist bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemanns von monatlichen Hauskosten von CHF 1'013.30 (Hypothekarzinsen CHF 532.10 [angefochtener Entscheid E. 4.4.2] + Wasser CHF 80.95 + Abwasser CHF 70.10 + Kehricht CHF 7.50 + Gebäudeversicherung CHF 46.85 + Heizöl CHF 175.80 + Pauschale für Unterhalt CHF 100.–) auszugehen. Dies sind CHF 90.65 mehr als gemäss dem angefochtenen Entscheid.
2.1.4 Gemäss dem Grundbuchauszug (Berufungsbeilage 5) sind der Ehemann und sein Bruder je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Grundstück-Nr. [...] am [...]. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus mit 99 m2 und Garagen mit 42 m2. Die Ehefrau behauptete in ihrem Gesuch vom 30. September 2022 (ZGer act. 7 Ziff. 1 und 3), beim Haus in [...] handle es sich um ein Familienhaus, in dem neben den Parteien mit ihrer Tochter auch die Eltern des Ehemanns und der Bruder des Ehemanns mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebten. Die Ehefrau habe keine Rückzugsmöglichkeit gehabt und sei gedrängt worden, sich im Wohn- und Esszimmer der Eltern des Ehemanns aufzuhalten. Dass die Eltern des Ehemanns im Haus in [...] wohnen, ist durch die Hauptwohnsitzbescheinigungen (ZGer act. 125) belegt. Der Ehemann behauptete in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2022, beim Haus in [...] handle es sich um ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen. Eine davon bewohne er (ZGer act. 18 S. 2; vgl. auch ZGer act. 104 S. 1). Dementsprechend behauptet er in seiner Berufung (Ziff. II.3), er bewohne eine von zwei Wohnungen im Haus allein. In der Verhandlung vom 2. Februar 2023 erklärte der Ehemann Folgendes: «Sie [die Ehefrau] sagte, sie habe mit meinen Eltern im Haus leben müssen. Das ist eine 3.5-Zimmerwohnung, die abgetrennt ist. Die hat 90 qm, zwei Schlafzimmer und grosser Wohnstube mit Essbereich. Sie hat ein eigenes Badezimmer und einen Balkon.» Die Ehefrau bestritt diese Behauptungen. Sie erklärte, dass sie zwar im zweiten Stock eine Wohnung gehabt hätten. Es gebe aber eine Treppe und es sei alles offen gewesen. Das Wohnzimmer habe keine Türe gehabt. Die Kinder seien rauf und runtergelaufen. Zudem habe es eine Eingangstüre gegeben, wo die Leute gekommen und gegangen seien wie sie gewollt hätten (ZGer act. 84 S. 2). Die Behauptung des Ehemanns in der Verhandlung vom 2. Februar 2023 ist aktenwidrig. Da gemäss dem Grundbuchauszug das ganze Wohnhaus 99 m2 aufweist, ist es unmöglich, dass sich darin eine abgetrennte Wohnung mit 90 m2 befindet. Im Übrigen hätte der Ehemann die behauptete und bestrittene Aufteilung des Hauses in zwei abgetrennte Wohnungen ohne weiteres mit einem Grundrissplan belegen können, wenn seine Behauptung den Tatsachen entspräche. Einen entsprechenden Plan hat er aber nie eingereicht. Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass das Haus zwei abgetrennte Wohnungen aufweist. Daher ist entsprechend der Darstellung der Ehefrau davon auszugehen, dass sich im Haus zwar mehrere Wohnungen befinden, diese aber miteinander verbunden sind und insbesondere nur über einen Eingang verfügen. In der Verhandlung vom 15. Juni 2023 behauptete der Ehemann, er wohne in einer Wohnung. Sein Bruder, dessen Ehefrau und Kinder sowie die Eltern des Ehemanns wohnten in der anderen Wohnung (ZGer act. 114 S. 4). Dass der Ehemann eine ganze Wohnung für sich allein in Anspruch nimmt, während sich sein Bruder mit seiner Ehefrau und ihren zwei Kindern sowie seine Eltern und damit vier erwachsene Personen und zwei Kinder in der anderen Wohnung zusammendrängen, ist unglaubhaft. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass der Vater Arbeitgeber des Ehemanns ist und die Mutter dem Ehemann ein zinsloses Darlehen von CHF 45'000.– gewährt hat (ZGer act. 51/18) und sich der Ehemann damit gegenüber seinen Eltern in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befindet. Unter den gegebenen Umständen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die vom Ehemann bewohnte Wohnung teilweise auch von seinem Bruder sowie seiner Ehefrau und ihren Kindern und/oder seinen Eltern beansprucht wird. Da davon auszugehen ist, dass die Wohnungen nicht voneinander abgetrennt sind und die Wohnung des Ehemanns teilweise auch von anderen Familienmitgliedern in Anspruch genommen wird, liegt es grundsätzlich nahe, im Einklang mit der von der Ehefrau gewählten Bezeichnung als Familienhaus die Hauskosten nach grossen und kleinen Köpfen auf alle Bewohner des Hauses oder entsprechend der von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht (vgl. ZGer act. 114 S. 3) zumindest auf die Erwachsenen aufzuteilen. Dies hätte zur Folge, dass dem Ehemann bloss ein Sechstel oder ein Fünftel davon als Wohnkosten anzurechnen wären. Ausgeschlossen ist insbesondere mangels Glaubhaftmachung einer Abtrennung der Wohnungen die vom Ehemann geforderte hälftige Aufteilung. Die vom Zivilgericht gewählte Lösung, die Hauskosten auf drei Parteien bzw. Familien aufzuteilen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2), ist jedoch ebenfalls vertretbar und die Ehefrau beantragt diesbezüglich bloss die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort Rz. 9). Unter diesen Umständen besteht betreffend die Aufteilung der Hauskosten kein Anlass für eine Abänderung des angefochtenen Entscheids.
2.2 Am 29. August 2022 schlossen die [...] und der Ehemann einen Arbeitsvertrag, mit dem der Ehemann ab dem 1. September 2022 als Chauffeur angestellt wurde (ZGer act. 19/6). Gemäss dem Handelsregister handelt es sich bei der Arbeitgeberin um ein Einzelunternehmen des Vaters des Ehemanns und befindet sich ihr Domizil am [...] und damit im Haus des Ehemanns und seines Bruders. Gemäss dem Arbeitsvertrag (Ziff. 1) ist Arbeitsort [...] und behält sich die Arbeitgeberin im Rahmen des Weisungsrechts vor, den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen. In seiner Berufung macht der Ehemann geltend, seine Arbeitsorte seien die Standorte der Fahrzeuge. Diese stünden teilweise am Sitz der Arbeitgeberin in [...] und teilweise in [...] und [...] (Berufung Ziff. II.4). Seine Arbeitsorte vom 1. September 2022 bis am 29. April 2023 könnten der Beilage 25 (ZGer act. 105/25) entnommen werden (ZGer act. 104 S. 1 f.; vgl. Berufung Ziff. II.4). Gemäss dieser soll sich der Arbeitsort des Ehemanns vom 1. September 2022 bis am 28. Februar 2023 in [...] befunden haben, vom 1. März bis 6. April 2023 in [...] und vom 11. bis 29. April 2023 teilweise in [...] und teilweise in [...]. Mit der erwähnten Vereinbarung im Arbeitsvertrag sei gemeint, dass die Arbeitsorte [...] oder die weiteren Standorte der Fahrzeuge, aktuell also [...] und [...], seien. Für den Weg bis zum Arbeitsort habe der Ehemann selber aufzukommen (Berufung Ziff. II.4). Der vom Ehemann behauptete Inhalt der Vereinbarung widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 1 des Arbeitsvertrags, sondern auch der Darstellung der Arbeitgeberin. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung (ZGer act. 59) ersuchte das Zivilgericht die Arbeitgeberin unter anderem um Beantwortung der folgenden Fragen: Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. August 2022 ist der Arbeitsplatz des Ehemanns in [...]. Trifft dies zu? Falls nicht: Wo arbeitet der Ehemann und weshalb wurde der vertragliche Arbeitsort abgeändert? Falls der Ehemann nicht in [...] arbeitet: Erhält der Ehemann für den Arbeitsweg Spesen oder kann er ein Geschäftsauto nutzen? Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (ZGer act. 71) antwortete die Arbeitgeberin des Ehemanns, sein Arbeitsort befinde sich in der Gemeinde [...]. Dort stünden die Lieferwagen, die im Tagesgeschäft genutzt würden. Der Ehemann erhalte keine Spesen und nutze kein Geschäftsauto. Die Anreise erfolge jeweils mit dem Privatfahrzeug. Während der Ehemann die Vereinbarung von drei Arbeitsorten in [...], [...] und [...] behauptet, behauptet seine Arbeitgeberin einen einzigen Arbeitsort in [...]. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Parteien als Arbeitsort [...] hätten vereinbaren sollen, wenn sich der Arbeitsort entsprechend der Darstellung des Ehemanns und der Arbeitgeberin während des ersten halben Jahres des Arbeitsverhältnisses ausschliesslich in [...] befunden hätte. Schliesslich bedürfte eine Änderung der Vereinbarung betreffend den Arbeitsort gemäss Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrags der Schriftform und hat der Ehemann eine schriftliche Vertragsanpassung nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Wortsinn dem wahren Sinn von Ziff. 1 des Arbeitsvertrags entspricht. Folglich haben die Parteien [...] als einzigen Arbeitsort vereinbart und hat sich die Arbeitgeberin bloss vorbehalten, den Ehemann im Rahmen ihres Weisungsrechts an anderen Einsatzorten einzusetzen. Entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. II.4) ist der Vorbehalt des Weisungsrechts betreffend die Einsatzorte bei dieser Auslegung nicht überflüssig. Da das Weisungsrecht nur innerhalb des Gestaltungsspielraums besteht, den die anderen Regelungen des Arbeitsverhältnisses wie insbesondere der Einzelarbeitsvertrag offenlassen, kann die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ohne einen entsprechenden Vorbehalt grundsätzlich keine gültige Weisung erteilen, seine Arbeit an einem anderen Ort zu verrichten als am vertraglich vereinbarten Arbeitsort (vgl. Brühweiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 321 N 2c und Art. 321d N 4a; Milani, in: Etter et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 321 N 25 und 27; Müller/Hofer/ Stengel, Arbeitsort und Arbeitsweg, in: AJP 2015 S. 564, 567–569; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321d N 3).
Da die Parteien [...] und damit den Sitz der Arbeitgeberin und den Wohnsitz des Ehemanns als einzigen Arbeitsort vertraglich vereinbart haben, sind die Einsatzorte [...] und [...] für die Frage des Auslagenersatzes auswärtigen Arbeitsorten gleichzustellen. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens die Kosten der Fahrt vom gewöhnlichen Arbeitsort an den auswärtigen Arbeitsort bzw. bei direkter Anreise die Zusatzkosten der Fahrt vom Wohnort an den auswärtigen Arbeitsort gegenüber den Kosten der Fahrt vom Wohnort an den gewöhnlichen Arbeitsort zu ersetzen (vgl. Probst, in: Etter et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 327a N 9; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010, Art. 327a OR N 5; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 327a N 2; Wyler/Heinzer, Droit du travail, 4. Auflage, Bern 2019, S. 377). Von Art. 327a Abs. 1 OR darf zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden und zuungunsten des Arbeitnehmers von dieser Bestimmung abweichende Abreden sind nichtig (Art. 362 OR). Damit hat die Arbeitgeberin dem Ehemann die Auslagen, die ihm durch die Fahrten von [...] nach [...] oder [...] entstehen, zwingend zu ersetzen. Ein Anspruch des Ehemanns auf Auslagenersatz gemäss Art. 327a Abs. 1 OR ergibt sich auch dann, wenn auf die Definition des auswärtigen Arbeitsorts im Sinn dieser Bestimmung abgestellt wird. Dabei handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zwecks Arbeitsleistung aufhält und an dem sich weder die Betriebsstätte der Arbeitgeberin noch der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Arbeitsnehmers befindet (Probst, a.a.O., Art. 327a N 8; vgl. Brühwiler, a.a.O., Art. 327a N 3; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 327a OR N 5; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 327a N 2). Der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Ehemanns befindet sich weder in [...] noch in [...]. Dass seine Arbeitgeberin an einem dieser beiden Orte eine Betriebsstätte betreibe, hat der Ehemann nicht einmal behauptet. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass dem Ehemann aus Fahrten zu Einsatzorten wie [...] oder [...] keine Kosten entstehen, weil seine Arbeitgeberin gemäss Art. 327a Abs. 1 OR verpflichtet sei, diese zu übernehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.5). Der Ehemann wendet dagegen ein, dass er von seiner Arbeitgeberin dafür keinen Auslagenersatz erhalte und eine entsprechende Forderung beim Arbeitsgericht einklagen müsste (Berufung Ziff. II.4). Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, weil der Ehemann nicht behauptet und erst recht nicht belegt, dass er seinen Anspruch auf Auslagenersatz unter Verweis auf den Entscheid des Zivilgerichts gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend gemacht hat. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2023 (ZGer act. 71) erklärte die Arbeitgeberin des Ehemanns zwar, dass er keine Spesen erhalte. Diese Erklärung beruht jedoch auf der falschen Behauptung, dass sich der Arbeitsort des Ehemanns in [...] befinde, und wurde in Unkenntnis des Entscheids des Zivilgerichts und der vorliegenden Verfügung abgegeben. Daher kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung nicht nachkäme, wenn sie vom Ehemann unter Verweis auf die (angefochtene) Einschätzung des Zivilgerichts und die (provisorische) Einschätzung des Appellationsgerichtspräsidenten über die Rechtslage aufgeklärt würde. Zudem erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Vater des Ehemanns als Inhaber seiner Arbeitgeberin mit der Verweigerung der Bezahlung geschuldeten Auslagenersatzes riskieren würde, dass der Ehemann nicht mehr über genug Mittel verfügt, um die Hypothekarzinsen für das Haus zu bezahlen, in dem der Vater selbst mit seiner Ehefrau lebt. Schliesslich kann aufgrund des das Arbeitsverhältnis überlagernden Familienverhältnisses auf die Behauptung der Parteien des Arbeitsvertrags, dass trotz auswärtiger Arbeitsorte keine Spesen ausgerichtet würden, nicht abgestellt werden.
Im Übrigen hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass er für die Arbeit regelmässig nach [...] oder [...] fahren muss. Seine eigenen Behauptungen und die Auskunft seiner Arbeitgeberin genügen dazu nicht, weil sie sich betreffend den vereinbarten Arbeitsort widersprechen, weil es sich bei der Arbeitgeberin des Ehemanns um ein Einzelunternehmen seines Vaters handelt, der mit ihm unter einem Dach wohnt, und weil die Darstellung des Ehemanns durch die zumindest ansatzweise belegten Behauptungen der Ehefrau in Frage gestellt wird. Diese machte mit Eingabe vom 30. März 2023 (ZGer act. 96 Ziff. 2–4) geltend, die Arbeitgeberin des Ehemanns werde nur sporadisch von zwei dort tätigen Transportunternehmen für Transporte von [...] aus beigezogen. In der Regel würden die drei Transporter der Arbeitgeberin des Ehemanns auf dem Grundstück des Ehemanns und seines Bruders, an dem sich auch der tatsächliche Firmensitz der Arbeitgeberin befinde, über Nacht und am Wochenende geparkt. Von dort fahre der Ehemann los, wenn er Transporte durchführe. Als Beweismittel reichte die Ehefrau unter anderem Fotos von drei nebeneinander geparkten Transportern ein (ZGer act. 97/3). Dabei soll es sich um die auf dem Grundstück des Ehemanns und seines Bruders in [...] abgestellten Transporter der Arbeitgeberin des Ehemanns handeln. Der Ehemann bestritt die Behauptungen der Ehefrau zwar (vgl. ZGer act. 104 S. 1 f.), äusserte sich zu ihrer Darstellung und den von ihr eingereichten Fotos aber nicht weiter und machte insbesondere nicht geltend, sie zeigten nicht die Transporter seiner Arbeitgeberin oder nicht das Grundstück in [...].
2.3
2.3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die monatlichen Hauskosten nicht wie vom Zivilgericht angenommen CHF 922.65 (angefochtener Entscheid E. 4.4.2), sondern CHF 1'013.30 betragen und die Rügen des Ehemanns im Übrigen unbegründet sind. Verteilt auf drei Parteien bzw. Familien (vgl. dazu oben E. 2.1.4) resultiert aus den Hauskosten von CHF 1'013.30 ein Anteil des Ehemanns von gerundet CHF 340.– statt CHF 310.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4.2). Damit ist von einem Bedarf des Ehemanns von CHF 2'460.– statt CHF 2'430.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4) in der ersten Phase und von einem Bedarf des Ehemanns von CHF 2'172.– statt CHF 2'142.– gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.8) in der zweiten Phase auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass E. 4.8 des angefochtenen Entscheids einen Tippfehler enthält und die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Ehemanns nicht CHF 252.–, sondern CHF 282.– betragen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.3; ZGer act. 51/17).
2.3.2 Die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts als solche (angefochtener Entscheid E. 4.7 f.) wird von den Parteien nicht beanstandet und ist nachvollziehbar. Darauf kann daher vollumfänglich verwiesen werden. Wenn statt des vom Zivilgericht angenommenen Bedarfs des Ehemanns von CHF 2'430.– und CHF 2'142.– der mit dem vorliegenden Entscheid festgestellte Bedarf von CHF 2'460.– und CHF 2'172.– eingesetzt wird, ergeben sich ein Unterhaltsbeitrag des Ehemanns für die Tochter von gerundet CHF 540.– statt CHF 560.– für die erste Phase und von CHF 1'332.– (davon CHF 923.– Barunterhalt) statt CHF 1'362.– für die zweite Phase.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.1 mit Nachweisen). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1). Besondere Umstände, die für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 560.– für die Zeit von Februar bis Juli 2023 und von CHF 1'362.– für die Zeit ab August 2023 verpflichtet. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung die Reduktion dieser Unterhaltsbeiträge auf CHF 171.– und CHF 701.–. Die Ehefrau beantragt mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Unterhaltsbeiträge auf CHF 540.– und CHF 1'332.– festgesetzt. Damit obsiegt der Ehemann für beide Phasen bloss geringfügig im Umfang von rund 5 % und unterliegt er im Umfang von rund 95 %. Folglich hat er grundsätzlich die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. BGer 4A_171/2021 vom 9. Februar 2021 E. 5.2 f.).
3.2
3.2.1 Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Ehemann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand und einem Selbstbehalt von CHF 283.– bewilligt. Folglich gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahren im den Selbstbehalt übersteigenden Umfang zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Hingegen befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege den Ehemann nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
3.2.2 Die Ehefrau beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Da die Rechtsvertreterin der Ehefrau im Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO), besteht ein schutzwürdiges Interesse am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Ehemann auferlegt werden. Die prozessuale Bedürftigkeit der Ehefrau ist glaubhaft, ihr Rechtsbegehren war nicht aussichtslos und die anwaltliche Vertretung ist zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Folglich ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau und nicht dieser zu (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2 mit Nachweisen).
Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses Glaubhaftmachen. Wenn die Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit abhängig gemacht werden (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.4). Dem Ehemann ist im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem kleinen Selbstbehalt genehmigt worden. Damit ist es glaubhaft, dass er nicht über liquide Mittel zur Leistung der Parteientschädigung verfügt, zumal solche auch nicht aufgrund eines relevanten, ihm anzurechnenden Notgroschens ersichtlich sind.
3.3
3.3.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 sowie § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.
3.3.2 Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufung erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen. Der Stundenansatz beträgt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 1'200.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt die Entschädigung des Rechtsvertreters des Ehemanns damit CHF 1'236.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.4
3.4.1 Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR ebenfalls nach dem Zeitaufwand. Mit Honorarnote vom 4. August 2023 macht die Ehefrau einen Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von sechs Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.– geltend. Dieser Zeitaufwand ist angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in durchschnittlichen Fällen praxisgemäss aber bloss CHF 250.– (statt vieler AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.4). Ein Umstand, der einen höheren Stundenansatz rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Daher ist der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Ehefrau nur zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 15.90 bewegen sich im Rahmen der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind daher zusätzlich zu berücksichtigen. Damit beläuft sich die Parteientschädigung gerundet auf CHF 1'516.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.4.2 Der Stundenansatz für die Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO beträgt CHF 200.– (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3). Folglich beläuft sich die Entschädigung gerundet auf CHF 1'216.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 22. Juni 2023 (EA.2022.15773) aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen hervorgehoben):
1. In Abänderung bzw. Ergänzung von Ziff. 6 des Entscheids vom 2. Februar 2023 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ mit Wirkung ab Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 540.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
Mit Wirkung ab 1. August 2023 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter C____ einen monatlich Vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'332.00 (davon CHF 923.00 Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 3'504.00 (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau bis und mit Juni 2023 von CHF 5'069.00 (100 %-Pensum) und ab Juli 2023 von CHF 2'532.00.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt bis und mit Juli 2023 CHF 2'460.00, ab August 2023 CHF 2'172.00, derjenige der Ehefrau bis und mit Juli CHF 3'832.00 und ab August 2023 CHF 3'251.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich bis und mit Juli 2023 auf CHF 1'294 und ab August auf CHF 1'198.00 (Kinderzulage nicht abgezogen).
Der gebührende Unterhalt von C____ und der Ehefrau ist mit dem ab August 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Der Ehefrau wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 283.– im Umfang von CHF 717.– zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Ehemann hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’516.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 117.–, zu bezahlen.
Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'216.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung an die Rechtsbeiständin der Ehefrau aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Der Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'236.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.