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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.41
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch B____,
[...]
B____ Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2023
betreffend Forderung
Mit dem angefochtenen Entscheid trat die Zivilgerichtspräsidentin auf eine Klage der A____ (nachfolgend Klägerin) und von B____ (nachfolgend Kläger) gegen die C____ (nachfolgend Beklagte) nicht ein, wies das Gesuch der Klagparteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte den Klagparteien die Gerichtskosten von CHF 200.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. Juli 2023 «Rekurs» beim Appellationsgericht. Ob er dieses Rechtsmittel auch im Namen der Klägerin erhoben hat, erscheint fraglich. Die Frage kann offenbleiben, weil auf die Berufung ohnehin nicht einzutreten ist. Am 4. September 2023 wurden innert der Rechtsmittelfrist weitere Dokumente eingereicht. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids kann gegen diesen Berufung erhoben werden. Damit ist die Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich von einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.– ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn der konkrete Streitwert mangels Bezifferung nicht bestimmbar ist. Folglich ist das als «Rekurs» bezeichnete Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde rechtzeitig eingereicht. Für ihre Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerschaft nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerschaft im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Dabei muss die Berufungsklägerschaft mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (AGE ZB.2022.31 vom 7. April 2023 E. 1.4 mit Nachweisen). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung enthält, hat sich die Berufungsklägerschaft mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen. Tut sie dies nicht, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2017.43 vom 21. Juni 2018 E. 3.1 mit Nachweisen). Das Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien gelten (vgl. AGE ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.2), wobei es bei solchen genügt, dass aus der Berufungsschrift für alle Begründungen erkennbar ist, weshalb die Berufungsklägerschaft sie für fehlerhaft hält.
1.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird das Nichteintreten auf die Klage damit begründet, dass die Klagparteien ihre Klage vom 23. März 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten Nachfrist nicht exakt beziffert hätten und dass die Klagparteien trotz Rechtsbelehrung bewusst auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet hätten und daher für ihre Klage vom 23. März 2023 keine Klagebewilligung vorliege. Betreffend die Klägerin wird das Nichteintreten zusätzlich damit begründet, dass sie am 2. März 2018 im Handelsregister gelöscht worden und daher nicht parteifähig sei. Damit enthält der angefochtene Entscheid betreffend den Kläger zwei und betreffend die Klägerin drei selbständige Begründungen. Die Berufung enthält überhaupt keine Auseinandersetzung mit diesen Begründungen und aus der Berufung ist nicht erkennbar, ob und wenn ja weshalb die Klagparteien die Begründungen des angefochtenen Entscheids für fehlerhaft halten. Damit genügt die Begründung der Berufung betreffend den Nichteintretensentscheid den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diesbezüglich ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.
Betreffend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in der Berufung bloss sinngemäss geltend gemacht, dass der Kläger seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht habe. Die Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung dieses Gesuchs aber nicht mit dem Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit begründet, sondern damit, dass die Klage aussichtslos sei, weil der Kläger es versäumt habe, seine Rechtsbegehren zu beziffern und trotz Rechtsbelehrung bewusst auf die Durchführung des erforderlichen Schlichtungsverfahrens verzichtet habe. Die Berufung enthält überhaupt keine Auseinandersetzung mit diesen zwei selbständigen Begründungen für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Damit genügt die Begründung auch betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Berufung auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.
Im Sinn einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass die Rügen unbegründet sind oder an der Sache vorbeigehen, soweit aus der Berufung überhaupt erkennbar ist, weshalb der angefochtene Entscheid für unrichtig gehalten wird.
In der Berufung wird geltend gemacht, es könne nicht sein, dass der Kläger die Eingabe vom 26. April 2023 dem Zivilgericht ohne Unterschrift eingereicht habe. Beim im angefochtenen Entscheid als Eingabe vom 26. April 2023 bezeichneten Dokument handelt es sich um eine mit 24. April 2023 datierte Eingabe. In den Akten des Zivilgerichts finden sich ein nicht eigenhändig unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens und ein Briefumschlag, der am 26. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Damit besteht kein Zweifel, dass die Eingabe vom 26. April 2023 entsprechend der Feststellung des Zivilgerichts zunächst nicht eigenhändig unterzeichnet eingereicht worden ist. Im Übrigen ist die Frage, ob die Eingabe vom 26. April 2023 nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen ist, für den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens ohnehin irrelevant, weil die Zivilgerichtspräsidentin den angefochtenen Entscheid nicht mit der fehlenden Unterzeichnung dieser Eingabe begründet hat.
Als weitere Rüge wird in der Berufung geltend gemacht, der Gerichtsentscheid sei nicht ordnungsgemäss, weil auf dem Schreiben, das der Kläger erhalten habe, «die Seite (2) ohne die Seite (1) fehlt». Diese Behauptung kann sich höchstens auf das Dispositiv ohne schriftliche Begründung beziehen, weil der schriftlich begründete Entscheid sechs Seiten umfasst. Da rechtzeitig eine schriftliche Begründung verlangt und gegen den schriftlich begründeten Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben wurde, wäre den Klagparteien aus dem Fehlen einer Seite keinerlei Nachteil erwachsen. Daher könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen wäre die Behauptung, beim Exemplar des nicht schriftlich begründeten Entscheids, das dem Kläger zugestellt worden ist, habe eine Seite gefehlt, völlig unglaubhaft, weil er mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe 17. Juni 2023) selbst dem Zivilgericht Kopien beider Seiten des nicht schriftlich begründeten Entscheids eingereicht hat. Auch die unterzeichneten Originale der nicht schriftlich begründeten Entscheide in den Akten des Zivilgerichts sind vollständig.
Die Begründung der Berufung besteht zu einem Grossteil aus Ausführungen betreffend die von den Klagparteien gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche. Diese Vorbringen sind unbeachtlich, weil die Zivilgerichtspräsidentin aus formellen Gründen auf die Klage nicht eingetreten ist, sich daher zu den geltend gemachten Ansprüchen nicht geäussert hat und nicht zu äussern hatte und auch die Aussichtslosigkeit der Klage als Grund für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit formellen Mängeln begründet hat.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Bezifferung der Rechtsbegehren ist der konkrete Streitwert der Berufung nicht feststellbar. Aufgrund der Behauptungen der Klagparteien ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit erheblichem Streitwert handelt. Daher werden die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.