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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.42
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Kläger
gegen
B____ Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2023
betreffend Forderung
Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die Zivilgerichtspräsidentin auf eine Klage von A____ (nachfolgend Kläger) gegen die B____ (nachfolgend Beklagte) nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von CHF 200.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. Juli 2023 «Rekurs» beim Appellationsgericht. Am 4. September 2023 reichte der Kläger innert der Rechtsmittelfrist weitere Dokumente ein. Auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids kann gegen diesen Berufung erhoben werden. Damit ist die Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich von einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.– ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn der konkrete Streitwert mangels Bezifferung nicht bestimmbar ist. Folglich ist das als «Rekurs» bezeichnete Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen. Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig eingereicht. Für ihre Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Dabei muss der Berufungskläger mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift eines juristischen Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE ZB.2022.31 vom 7. April 2023 E. 1.4 mit Nachweisen). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung enthält, hat sich der Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen. Tut er dies nicht, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1 mit Nachweisen, ZB.2017.43 vom 21. Juni 2018 E. 3.1 mit Nachweisen). Das Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien gelten (vgl. AGE ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.2), wobei es bei solchen genügt, dass aus der Berufungsschrift für alle Begründungen erkennbar ist, weshalb der Berufungskläger sie für fehlerhaft hält.
1.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird das Nichteintreten auf die Klage damit begründet, dass der Kläger seine Klage vom 26. April 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten Nachfrist nicht eigenhändig unterzeichnet habe, dass der Kläger seine Klage vom 26. April 2023 innert der von der Zivilgerichtspräsidentin angesetzten Nachfrist nicht exakt beziffert habe und dass der Kläger trotz Rechtsbelehrung bewusst auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet habe und daher für die Klage vom 26. April 2023 keine Klagebewilligung vorliege. Damit enthält der angefochtene Entscheid drei selbständige Begründungen. Mit der zweiten und dritten Begründung setzt sich der Kläger in seiner Berufung überhaupt nicht auseinander und aus der Berufung ist nicht erkennbar, ob und wenn ja weshalb der Kläger diese Begründungen für fehlerhaft hält. Damit genügt die Begründung der Berufung betreffend den Nichteintretensentscheid den gesetzlichen Anforderungen nicht. Diesbezüglich ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.
Betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht der Kläger nur sinngemäss geltend, dass er seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht habe. Die Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung dieses Gesuchs aber nicht mit dem Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit begründet, sondern damit, dass die Klage aussichtslos sei, weil der Kläger es versäumt habe, seine Klage eigenhändig zu unterzeichnen und seine Rechtsbegehren zu beziffern sowie trotz Rechtsbelehrung bewusst auf die Durchführung des erforderlichen Schlichtungsverfahrens verzichtet habe. Zu zwei dieser drei selbständigen Begründungen für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege äussert sich der Kläger in seiner Berufung überhaupt nicht. Damit genügt die Begründung auch betreffend die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Berufung auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.
Im Sinn einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass die Rügen des Klägers unbegründet sind oder an der Sache vorbeigehen, soweit aus seiner Berufung überhaupt erkennbar ist, weshalb er den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält.
Der Kläger macht geltend, es könne nicht sein, dass er seine Klage vom 26. April 2023 dem Zivilgericht ohne Unterschrift eingereicht habe. Bei der im angefochtenen Entscheid als Klage bezeichneten Eingabe handelt es sich um eine mit «Klagen» überschriebene und mit 23. April 2023 datierte Eingabe. In den Akten des Zivilgerichts finden sich ein nicht eigenhändig unterzeichnetes Exemplar dieses Schreibens und ein Briefumschlag, der am 26. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Damit besteht kein Zweifel, dass der Kläger seine Klage vom 26. April 2023 entsprechend der Feststellung des Zivilgerichts zunächst nicht eigenhändig unterzeichnet eingereicht hat. Am 3. Mai 2023 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die nicht unterschriebene Klage vom 26. April 2023 dem Kläger retourniert werde zur verbesserten Einreichung mit Unterschrift innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 17. Mai 2023. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung dem Kläger am 11. Mai 2023 zugestellt. In einer Eingabe an das Zivilgericht bestätige der Kläger den Empfang ausdrücklich, wobei er behauptete, die Verfügung sei erst am 15. Mai 2023 eingegangen. In der Berufung macht der Kläger geltend, er habe dem Zivilgericht am 17. Mai 2023 geantwortet. Soweit er damit behaupten wollte, er habe die unterzeichnete Klage rechtzeitig nachgereicht, wäre seine Behauptung aktenwidrig. In den Akten des Zivilgerichts finden sich eine handschriftliche Eingabe des Klägers, ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Klage vom 26. April 2023 und ein Briefumschlag, der am 19. Mai 2023 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. In der handschriftlichen Eingabe bezieht sich der Kläger auf die Verfügung vom 3. Mai 2023 und behauptet, der Grund für seine späte Antwort bestehe in einem Spitalaufenthalt seit dem 5. Mai 2023. Das Datum der handschriftlichen Eingabe kann als 12. oder 17. Mai 2023 gelesen werden, wobei entsprechend der Darstellung in der Berufung vom 17. Mai ausgegangen werden kann. Somit hat der Kläger seine Antwort auf die Verfügung vom 3. Mai 2023 zwar am letzten Tag der Frist verfasst. Aufgrund des Briefumschlags in den Akten des Zivilgerichts besteht aber kein Zweifel, dass er das handschriftliche Begleitschreiben mit der eigenhändig unterzeichneten Klage vom 26. April 2023 erst am 19. Mai 2023 der Schweizerischen Post übergeben hat. Damit hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine eigenhändig unterzeichnete Klage vom 26. April 2023 erst nach Ablauf der Nachfrist am 19. Mai 2023 eingereicht hat. Dass es dem Kläger aufgrund seines angeblichen Spitalaufenthalts nicht möglich gewesen wäre, die eigenhändig unterzeichnete Klage spätestens am 17. Mai 2023 der Schweizerischen Post zu übergeben oder eine Drittperson damit zu beauftragen, behauptet er nicht einmal.
Als weitere Rüge macht der Kläger in seiner Berufung geltend, der Gerichtsentscheid sei nicht ordnungsgemäss, weil auf dem Schreiben, das er erhalten habe, «die Seite (2) ohne die Seite (1) fehlt». Diese Behauptung kann sich höchstens auf das Dispositiv ohne schriftliche Begründung beziehen, weil der schriftlich begründete Entscheid sechs Seiten umfasst. Da der Kläger rechtzeitig eine schriftliche Begründung verlangt und gegen den schriftlich begründeten Entscheid rechtzeitig Berufung erhoben hat, wäre dem Kläger aus dem Fehlen einer Seite keinerlei Nachteil erwachsen. Daher könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen wäre die Behauptung des Klägers, beim Exemplar des nicht schriftlich begründeten Entscheids, das ihm zugestellt worden ist, habe eine Seite gefehlt, völlig unglaubhaft, weil er mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Postaufgabe 19. Juni 2023) selbst dem Zivilgericht Kopien beider Seiten des nicht schriftlich begründeten Entscheids eingereicht hat. Auch die unterzeichneten Originale der nicht schriftlich begründeten Entscheide in den Akten des Zivilgerichts sind vollständig.
Die Begründung der Berufung besteht zu einem Grossteil aus Ausführungen betreffend die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche. Diese Vorbringen sind unbeachtlich, weil die Zivilgerichtspräsidentin aus formellen Gründen auf die Klage nicht eingetreten ist, sich daher zu den geltend gemachten Ansprüchen nicht geäussert hat und nicht zu äussern hatte und auch die Aussichtslosigkeit der Klage als Grund für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit formellen Mängeln begründet hat.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Bezifferung seiner Rechtsbegehren ist der konkrete Streitwert der Berufung nicht feststellbar. Aufgrund der Behauptungen des Klägers ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit erheblichem Streitwert handelt. Daher werden die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.