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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.48
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. September 2023
betreffend Getrenntleben
B____ (nachfolgend Ehefrau und Berufungsbeklagte) und A____ (nachfolgend Ehemann, Vater und Berufungskläger) haben am 14. August 2016 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C____, geboren am [...], D____, geboren am [...], und E____, geboren am [...], hervorgegangen.
Den Ehegatten ist mit Entscheid vom 2. Februar 2023 das Getrenntleben bewilligt worden. Gleichzeitig wurde der Ehefrau mit den Kindern die eheliche Wohnung zugeteilt und der Ehemann verpflichtet, die eheliche Wohnung bis zum 31. Mai 2023 zu verlassen und dem Gericht seinen neuen Arbeits- und Mietvertrag umgehend nach Erhalt einzureichen. Auf Gesuch der Ehefrau wurden die Parteien in eine weitere Verhandlung geladen, welche am 12. September 2023 durchgeführt wurde. Mit Entscheid vom gleichen Tag regelte das Zivilgericht das Getrenntleben der Ehegatten wie folgt:
«1. In Ergänzung des Entscheides vom 2. Februar 2023 wird festgestellt, dass der Ehemann per 15. März 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
2. Der Vater erhält ein Mindestbesuchsrecht von jedem zweiten Wochenende, Samstag und Sonntag. Solange der Ehemann noch keine grössere Wohnung hat, finden die Besuche ohne Übernachtung statt. Sobald er eine grössere Wohnung bezogen hat, können die Kinder auch bei ihm übernachten.
Sollte der Ehemann am Besuchswochenende samstags arbeiten müssen, findet der Besuch nur am Sonntag mit. Der Ehemann teilt es der Ehefrau umgehend mit, sobald er auf seinem Arbeitsplan sieht, dass er am Samstag arbeiten muss.
Die Ehegatten können unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder jederzeit eine Ausdehnung des obenstehenden Besuchsrechts vereinbaren. Der Ehemann soll jedoch nicht mehr ohne vorherige Vereinbarung bei der Ehefrau erscheinen.
Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab September 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1721.00 zu bezahlen, davon:
a) für C____ CHF 607.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt);
b) für D____ CHF 560.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt);
c) für E____ CHF 554.00 (davon CHF 185.00 als Betreuungsunterhalt).
Der Ehemann wird verpflichtet, sich via seinen Arbeitgeber für den Bezug der Kinderzulagen anzumelden und diese zusammen mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen zusätzlich an die Ehefrau zu bezahlen.
4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, Quellensteuer abgezogen) des Ehemannes von CHF 4'532.00 (100%-Pensum) sowie einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 517.00.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2’811.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'031.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich auf CHF 697.00, derjenige von D____ auf CHF 650.00 und derjenige von E____ auf CHF 644.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).
Der gebührende Unterhalt der Ehefrau und der Kinder ist mit dem obgenannten Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt.
5. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und der Ehefrau für ihre eigenen Anwaltskosten mit Advokatin [...] als Rechtsbeiständin bewilligt. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
6. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 600.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 1’200.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 140.00 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates gehen.
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
7. Advokatin [...] als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 2'320.05 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 178.65 MWST (total CHF 2'498.70) aus der Gerichtskasse ausgewiesen».
Nach erfolgter Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 17. September 2023 dessen schriftliche Begründung, welche ihm am 23. September 2023 eröffnet wurde.
Mit Eingabe vom 26. September 2023 an das Appellationsgericht hat der Ehemann «Einspruch» gegen diesen Entscheid erhoben. Damit rügt er die vorgenommene Beurteilung seiner Lebenshaltungskosten, seiner Gesundheitskosten und berufsbedingten Risiken und verlangt er «eine Neuberechnung des Unterhalts» unter Berücksichtigung der genannten Aspekte. Weiter moniert er die Regelung des Besuchsrechts sowie der Ferien- und Feiertage mit den Kindern und beantragt er eine Anpassung der Regelung des Umgangs mit seinen Kindern. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 begehrt die Ehefrau die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 10. November 2023 hat der Berufungskläger dem Gericht mitgeteilt, dass ihm seine Arbeitsstelle per 6. November 2023 gekündet worden sei. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 12. September 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die als Einspruch betitelte Eingabe des Ehemanns an das Appellationsgericht ist deshalb als Berufung zu behandeln. Streitig sind gemäss der Eingabe sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für die Berufung insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3. vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Da die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag der Berufungsbeklagten zu erfolgen (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 60 N 6 in Verbindung mit Art. 59 N 5). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Ehemann mit seiner Berufung hinreichend bestimmte Anträge stellt.
1.2.1 Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht eingetreten werden. Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.).
1.2.2 Mit seiner Eingabe verlangt der Berufungskläger bloss die «Neuberechnung des Unterhalts» und eine «Anpassung der Regelung für den Umgang mit meinen Kindern», ohne seine Unterhaltsbegehren zu beziffern oder den gewünschten Umgang mit den Kindern zu konkretisieren. Damit fehlen hinreichend bestimmte Anträge, welche als Grundlage für eine reformatorische Neubeurteilung des angefochtenen Entscheids in den angefochtenen Punkten dienen könnten.
1.2.3 Fraglich erscheint auch, ob sich aufgrund der Begründung des «Einspruchs» des Berufungsklägers hinreichend ergibt, was er in der Sache verlangt. Davon kann mit Bezug auf den Unterhalt ausgegangen werden, wenn sich aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag er die von ihm geschuldete Geldleistung festgesetzt wissen will (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1 mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b). Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren selbst mit Bezug auf den hier strittigen Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). Beim vorinstanzlichen Unterhaltsentscheid kann berücksichtigt werden, dass das Gericht eine Mankosituation beurteilt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.7). Dies bedeutet, dass die Anrechnung eines höheren Bedarfs des Berufungsklägers unmittelbar zu einer entsprechenden Reduktion der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge führen würde. Dies reduziert die Anforderungen an die Konkretisierung der entsprechenden Berufungsanträge aufgrund der Begründung.
1.2.3.1 Die Begründung des Berufungsklägers, wonach er in einem körperlich anstrengenden Beruf arbeite, welcher bedeutend höhere Lebenshaltungskosten verursache, genügt dabei zur Bezifferung seiner Begehren nicht, zumal er nicht darlegt, in welcher Höhe ihm aufgrund seiner körperlichen Arbeit ein erhöhter Bedarf angerechnet werden muss. Selbst wenn man den Antrag so verstünde, dass er damit einen Zuschlag zum Grundbetrag aufgrund eines erhöhten Nahrungsbedarfs von CHF 5.50 pro Arbeitstag gemäss der Ziffer 4a der Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom 24. November 2009 (https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html) verlangen wollte, könnte ihm in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden. Einem Unterhaltsschuldner ist in jedem Fall sein eigenes Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66 E. 10), zu dessen Berechnung auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abzustellen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2), wozu bei Schwerarbeit auch ein Zuschlag für erhöhten Nahrungsbedarf von CHF 5.50 pro Arbeitstag zählt (BGer 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.2). Als Schwerarbeit gilt dabei etwa die körperliche Beanspruchung eines Bauarbeiters. Der Berufungskläger arbeitet seit August 2023 bei dem Unternehmen [...] AG. Er konkretisiert nicht, worin die besondere körperliche Beanspruchung bei dieser Tätigkeit begründet ist. Die unterbliebene Anrechnung eines Zuschlags für erhöhten Nahrungsbedarf ist daher nicht zu beanstanden.
1.2.3.2 Weiter macht der Berufungskläger geltend, er setze sich mit seiner Arbeit einem höheren Verletzungsrisiko aus, weshalb er seine Krankenversicherungsprämie nicht senken könne. Er bezieht sich damit auf die um eine Prämienverbilligung von CHF 163.– reduzierte Anrechnung der Prämie der obligatorischen Krankenkassenprämie von CHF 494.20. Dieser Betrag entspricht der tatsächlichen Höhe seiner Prämie, wie er sie im vorinstanzlichen Verfahren belegt hat (vgl. Prämienabrechnung [...] vom 9. Juni 2023). Es kann offenbleiben, ob sein Berufungsantrag in diesem Sinne aufgrund der Berufungsbegründung genügend bestimmt erscheint, da dieser Begründung in der Sache offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Die Beanspruchung von Prämienverbilligungen reduziert allein die Prämienbelastung, ohne den Versicherungsschutz zu tangieren. Sie hat daher keinen Einfluss auf den vom Berufungskläger aufgrund des von ihm behaupteten erhöhten Verletzungsrisikos beanspruchten «umfassenden Schutz». Dass er die Prämienverbilligung nicht erhalten kann, macht der Berufungskläger nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
1.2.4 Schliesslich hat der Berufungskläger dem Gericht mit Eingabe vom 10. November 2023 mitgeteilt, dass ihm seine Arbeitsstelle per 6. November 2023 gekündet worden sei, was «potenziell Auswirkungen auf [seine] Unterhaltsverpflichtungen gegenüber [seinen] Kindern» habe. Er bitte darum, «diese neuen Umstände in der laufenden Berufungsprüfung zu berücksichtigen». Wiederum unterlässt der Berufungskläger es, einen bezifferten Antrag zu stellen. Er weist auch nicht nach, wie hoch sein Einkommen nach der Beendigung seines aktuellen Arbeitsverhältnisses sein wird. Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden.
Für den Fall des Fortdauerns seiner Arbeitslosigkeit wird sich der Berufungskläger mit einem Abänderungsbegehren an das Zivilgericht zu wenden haben. Voraussetzung für eine Abänderung des angefochtenen Unterhaltsentscheids in einem neuen Verfahren ist dabei nach Art. 179 Abs. 1 ZGB die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit der eingetretenen Änderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wobei die Anforderungen geringer sind als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1, mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 2.3). Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit sind dabei auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängig. So sind in Mangellagen tiefere Anforderungen zu stellen als bei Ehegatten, die zusammen einen Überschuss erzielen (vgl. AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2 f.; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 179 ZGB N 3a).
1.2.5 Mit Bezug auf die Regelung seines Besuchsrechts macht der Berufungskläger geltend, dass diese «von einer zuständigen Kindesschutzbehörde gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB festgelegt werden» müsse. Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Gemäss der genannten Bestimmung entscheidet das Gericht über den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile der Eltern, wenn es wie im vorliegenden Fall über die Unterhaltsbeiträge zu entscheiden hat. Die Kindesschutzbehörde ist hierzu nur zuständig, wenn allein über den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile zu entscheiden ist, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Im Übrigen bezieht sich Art. 134 ZGB allein auf die Abänderung einer bereits bestehenden Regelung, während vorliegend das Getrenntleben der Ehegatten nach dessen Aufnahme erstmalig zu regeln war, wozu auch die Kinderbelange gehören (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Im Übrigen fehlt auch hier jede Konkretisierung, wie das vom Gericht geregelte «Mindestbesuchsrecht» gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll.
1.2.6 Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass die Frage der Regelung von Ferien und Feiertagen mit den Kindern im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden sei, weshalb dieser eine «erhebliche Lücke» enthalte. Wiederum unterlässt er es aber dabei darzulegen, wie sein Ferienrecht und die Regelung der Besuche an Feiertagen vorgenommen werden kann. Es fehlt daher auch hier an einem entsprechenden Antrag. Im Übrigen muss die Betreuung der Kinder während der Ferien nur dann geregelt werden, wenn eine entsprechende Regelung unter den Eltern nicht möglich ist. Dies wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Berufung behauptet. Eine Lücke ist daher nicht erkennbar.
2.
2.1 Daraus folgt, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten.
2.2 Den Parteien ist im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Im vorliegenden Verfahren hat der Berufungskläger keinen entsprechenden Antrag gestellt. Aufgrund der feststehenden Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in finanzieller Hinsicht kann ihm diese in Berücksichtigung seiner fehlenden anwaltschaftlichen Vertretung gleichwohl bewilligt werden, auch wenn die Berufung als weitgehend aussichtslos angesehen werden muss. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zwar dem Berufungskläger auferlegt werden, infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen.
2.3 Unabhängig von der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR; SG 291.400]). Die Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Kostennote ihrer Vertreterin einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 6). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 3 Stunden. Dieser Aufwand ist bezüglich der Berechnung der Parteientschädigung zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten. Unter Einschluss der pauschalierten Auslagen (vgl. § 23 HoR) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 780.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.4 Entsprechend ihrem Antrag ist der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Da die ihr zugesprochene Parteientschädigung offensichtlich uneinbringlich ist, ist ihrer Vertreterin auf der Grundlage ihres angemessenen Aufwands und des massgebenden Honoraransatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung (§ 20 Abs. 2 HoR) ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich den Auslagen von CHF 30.– sowie der Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlung dieses Honorars durch den kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten (vgl. § 9 Abs. 5 des Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte, SG 154.125).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 (EA.2018.14748) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 780.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60.05 zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], ein Honorar von CHF 630.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 48.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.