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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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ZB.2023.4
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, Ass.-Prof. Dr.
Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Dezember 2022
betreffend Getrenntleben (Obhut)
A____, geboren am [...], und B____, geboren am [...], sind seit dem [...] 2019 verheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen Tochter C____, geboren am [...] 2020. Seit dem 4. Juli 2020 leben die Ehegatten getrennt.
Mittels Eingabe vom 11. Oktober 2022 ersuchte der Ehemann das Zivilgericht Basel-Stadt um Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 genehmigte das Zivilgericht die gleichentags im Eheschutzverfahren getroffene Vereinbarung der Ehegatten, lautend wie folgt:
«1. […].
2. Die gemeinsame Tochter C____ […] ist bei der Ehefrau behördlich gemeldet.
3. Der Ehemann betreut die gemeinsame Tochter C____ […] wie folgt, wobei die nachfolgenden Reg[e]lungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):
Woche A: Der Ehemann betreut die gemeinsame Tochter C____ von Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Freitagmorgen, Beginn der Kita. Die Ehefrau übergibt [die] gemeinsame Tochter C____ am Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, an der Bushaltestelle «[...]» persönlich an den Ehemann. Der Ehemann bringt die gemeinsame Tochter C____ am Freitagmorgen pünktlich in die Kindertagesstätte. Zusätzlich betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter von Samstagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Beginn der Kita. Der Ehemann holt die Tochter am Wohnort der Ehefrau (am Hauseingang, [...]) und bringt sie direkt in die Kita.
Woche B: Der Ehemann betreut die gemeinsame Tochter C____ von Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Samstagabend, 17:00 Uhr. Die Ehefrau übergibt gemeinsame Tochter C____ am Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, an der Bushaltestelle «[...]» persönlich an den Ehemann. Der Ehemann übergibt die gemeinsame Tochter C____ am Samstagabend, 17:00 Uhr, der Ehefrau an deren Wohnort (am Hauseingang, [...]).
Der Ehemann betreut die Tochter C____ von 24. Dezember 2022, 11:00 Uhr, bis 25. Dezember 2022, 11:00 Uhr. Der Übergabeort ist am Wohnort der Ehefrau (am Hauseingang, [...]).
Der Ehemann betreut die Tochter C____ am 1. Januar 2022, 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Übergabeort ist am Wohnort der Ehefrau (am Hauseingang, [...]).
4. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Januar 2023 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'525.00 (inkl. Unterhaltszulage, zzgl. Kinderzulage) zu bezahlen. Davon sind CHF 955.00 Barunterhalt für die gemeinsame Tochter C____ und CHF 570.00 Überschussanteil.
5. Die Ehegatten kommen überein, dass die angeordnete Beratung beim KJD fortgesetzt werden soll.
6. […]».
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 teilte die Ehefrau dem Zivilgericht mit, dass sie nach der Verhandlung beim Durchlesen der Vereinbarung zum Schluss gekommen sei, dass das Wohlergehen und die gesunde Entwicklung der gemeinsamen Tochter nicht berücksichtigt worden seien, und machte sinngemäss geltend, mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden zu sein. Daraufhin wurde der Ehefrau die schriftliche Begründung des Entscheids am 14. Januar 2023 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Berufung erhoben. Sie beantragt – unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemanns resp. unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung –, es seien der Entscheid betreffend die Genehmigung der Ziffer 3 der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 und die betreffende Ziffer der Vereinbarung aufzuheben und es sei das Kontaktrecht zwischen dem Ehemann und der gemeinsamen Tochter wie folgt zu regeln:
«- Woche A: Der Berufungsbeklagte nimmt seine Tochter am Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr, sowie am Sonntag, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch.
- Woche B: Der Berufungsbeklagte nimmt seine Tochter am Donnerstag, von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr, sowie am Samstag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch.
- Das Kontaktrecht soll mithilfe des KJD-Basel-Stadt ausgebaut und es soll auf mindestens eine Übernachtung pro Woche hingearbeitet werden.»
Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2023 beantragte die Ehefrau, es sei Ziffer 3 der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 superprovisorisch aufzuheben und die in der Berufung beantragte Regelung des Kontaktrechts zwischen dem Ehemann und der gemeinsamen Tochter superprovisorisch anzuordnen. Mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 hat der Ehemann die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau. Zudem sei die Ehefrau anzuweisen, dem Ehemann die Tochter C____ mit sofortiger Wirkung gemäss der vollstreckbaren Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 zur Betreuung zu überlassen und bei der von der KESB angeordneten Beratung beim KJD mit sofortiger Wirkung erneut mitzuwirken.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 erliess der Instruktionsrichter die von der Ehefrau superprovisorisch verlangten vorsorglichen Massnahmen, womit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Berufungsanträge superprovisorisch aufgeschoben wurde. Zugleich wurde dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde zudem der Antrag des Ehemanns, wonach die Ehefrau anzuweisen sei, ihm die Tochter gemäss der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 zur Betreuung zu überlassen, abgewiesen. Auf dessen Antrag, die Ehefrau sei anzuweisen, bei der Beratung beim KJD erneut mitzuwirken, wurde nicht eingetreten. Hierauf beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 17. Februar 2023, es sei die Ziffer 3 der Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 ohne Übernachtungen für vollstreckbar zu erklären. Demgemäss sei der Ehemann in der Woche A zu berechtigen, die Tochter C____ jeweils am Donnerstag von 14 Uhr bis 18.30 Uhr sowie am Sonntag von 10 Uhr bis um 18 Uhr und in der Woche B am Donnerstag von 14 Uhr bis 18.30 Uhr, am Freitag von 7.30 Uhr bis 19 Uhr, eventualiter von 16.30 Uhr bis 19 Uhr, und am Samstag von 10 Uhr bis 19 Uhr zu betreuen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Ziffer 3 der Vereinbarung der Ehegatten vom 19. Dezember 2022 bezüglich der Übernachtungen der Tochter beim Ehemann vorsorglich aufgeschoben und der weitergehende Antrag der Ehefrau um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen. Damit wurde der angefochtene Entscheid im folgenden Umfang vollstreckbar:
- Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, übergibt die Ehefrau die Tochter an der Bushaltestelle «[...]» persönlich dem Ehemann.
- Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr, am Freitag von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Am Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, übergibt die Ehefrau die Tochter an der Bushaltestelle «[...]» persönlich dem Ehemann. Am Samstagabend, 17:00 Uhr, übergibt der Ehemann die Tochter der Ehefrau an deren Wohnort (am Hauseingang, [...]).
Ein weiteres Gesuch der Ehefrau vom 27. Februar 2023, wonach die Verfügung vom 22. Februar 2023 insoweit in Wiedererwägung zu ziehen sei, als der Ehemann die Tochter in der Woche B am Freitag lediglich von 14 Uhr bis 19 Uhr betreuen solle, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. März 2023 abgewiesen. Auf entsprechendes Ersuchen des Instruktionsrichters hin reichte die zuständige Sozialarbeiterin des KJD, [...], einen Bericht vom 25. April 2023 betreffend die angeordnete Beratung der Ehegatten ein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2023 konnten die Parteien die angefochtenen Inhalte des Zivilgerichtsurteils vom 19. Dezember 2022 in einer Vereinbarung regeln. Sie beantragen dem Appellationsgericht die Genehmigung dieser Vereinbarung.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts und nach Durchführung der Hauptverhandlung auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 2.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 891 und 1632). Wenn eine nicht angefochtene gerichtliche Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen verbunden ist, erwächst jedoch ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft (vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.2; Seiler, a.a.O., N 1668).
1.2.2 Das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 umfasst sechs Ziffern. Mit Ziffer 1 bewilligte das Zivilgericht den Eheleuten das Getrenntleben. Mit Ziffer 2 nahm es ihre Vereinbarung vom 19. Dezember 2022 zu den Akten und genehmigte sie. Dabei fehlt im Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Bezifferung des Abschnitts, mit dem die Vereinbarung zu den Akten genommen und genehmigt wird. Die Vereinbarung der Eheleute vom 19. Dezember 2022 enthält ihrerseits sechs Ziffern. Mit ihrer Berufung ficht die Ehefrau nur Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend Ziffer 3 der Vereinbarung an, wobei mit der Ziffer 1 des Dispositivs offensichtlich dessen nicht bezifferte Ziffer 2 gemeint ist. In Ziffer 3 der Vereinbarung wird die Betreuung der Tochter geregelt. In Ziffer 5 der Vereinbarung kommen die Eheleute überein, dass die angeordnete Beratung beim KJD fortgesetzt werden soll. Da die Regelung des persönlichen Kontakts Gegenstand der angeordneten Beratung ist, besteht eine untrennbare Verbindung zwischen den Ziffern 1 und 5 der Vereinbarung. Folglich ist Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgrund der Berufung nicht nur bezüglich Ziffer 3 der Vereinbarung, sondern auch betreffend Ziffer 5 der Vereinbarung nicht in Rechtskraft erwachsen. Betreffend die übrigen Ziffern der Vereinbarung ist Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in Teilrechtskraft erwachsen. Das gleiche gilt für die übrigen Ziffern des Dispositivs des angefochtenen Entscheids.
2.
2.1 Betreffend die elterliche Sorge, die Obhut sowie den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile können die Eltern keine Vereinbarung im technischen Sinn schliessen (AGE BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 2.3.4; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N 7). Diesbezüglichen Vereinbarungen kommt lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 S. 364; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2, 5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 1.1.4, BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 2.3.4; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 7). Diese hat das Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 273 N 5a; vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 273 ZPO N 14).
2.2
2.2.1 Gemäss Ziffer 3 der vom Zivilgericht mit dem angefochtenen Entscheid genehmigten Vereinbarung der Eheleute vom 19. Dezember 2022 hätte der Ehemann die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2020, wochenweise abwechselnd wie folgt betreuen sollen: In der Woche A wäre die Tochter von Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Freitagmorgen, Beginn der Kita, und von Samstagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Beginn der Kita, vom Ehemann betreut worden. In der Woche B hätte der Ehemann die Tochter von Donnerstagnachmittag, 13:30 Uhr, bis Samstagabend, 17:00 Uhr, betreuen sollen. Damit wurden jeweils eine bzw. zwei aufeinanderfolgende Übernachtungen der Tochter beim Ehemann ohne Übergangsfrist vorgesehen.
2.2.2 Berufungsweise brachte die Ehefrau zur Hauptsache vor, dass sofortige Übernachtungen der Tochter beim Ehemann nicht möglich seien. Die gemeinsame Tochter C____ habe noch nie zuvor beim Ehemann übernachtet und benötige ihre Nähe, zumal sie gerade in der Nacht noch gestillt werde. Anlässlich der Parteibefragung bestätigte die Ehefrau aber, sich nach einer Übergangsfrist Übernachtungen der Tochter beim Vater zu wünschen. Der Ehemann brachte hierfür Verständnis auf und zeigte sich seinerseits mit einer schrittweisen Umsetzung der Übernachtungen einverstanden (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Der Ehemann berichtete auch, dass C____ ihm gegenüber schon mehrfach den Wunsch geäussert habe, bei ihm zu Übernachten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 9).
2.2.3 Soweit sie das Kind nicht überfordern, ist davon auszugehen, dass Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts für das Kind wichtig sind, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim getrennt lebenden Elternteil zuhause zu sein (vgl. OGer TG KES.2017.8 vom 15. März 2017 E. 1e, in: RBOG 2017 S. 101, 104). Aus kinderpsychologischer Sicht gibt es keine fixe Altersgrenze für die Annahme, Übernachtungen beim getrennt lebenden Elternteil seien (noch) nicht im Kindeswohl (Büchler/Clausen, Das «gerichtsübliche» Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020 S. 535, 550).
2.2.4 Mit dem vom Appellationsgericht unterbreiteten und von den Parteien nach Anpassung der Regelung für die vierte Phase angenommenen Vorschlag für eine gütliche Einigung konnte für die Betreuung der Tochter durch den Ehemann eine geeignete Lösung gefunden werden, wobei den Bedenken der Ehefrau und den Wünschen des Ehemanns jeweils hinreichend Rechnung getragen werden konnte. Hiernach wurde – unter Beibehaltung des bisher gelebten und weitestgehend gut funktionierenden Betreuungskonzepts – vorerst bis zum 14. August 2023 auf Übernachtungen der Tochter beim Ehemann verzichtet. Damit hat die Ehefrau über drei Monate Zeit, um die gemeinsame Tochter auf die Übernachtungen beim Ehemann einzustellen und insbesondere abzustillen, wobei ihr hierfür insbesondere auch ihre Ferien vom 17. Juli bis zum 6. August 2023 (zweitinstanzliches Protokoll, S. 15) als Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen. Die Übernachtungen beim Ehemann sollen sodann sukzessiv implementiert werden, um für C____ eine möglichst kontinuierliche Entwicklung zu gewährleisten. So werden in einer ersten Phase vom 14. August 2023 bis zum 30. November 2023 eine einzige Übernachtung pro Woche, in einer zweiten Phase vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 zusätzlich all zwei Wochen zwei aufeinanderfolgende Übernachtungen und sodann ab dem 1. März 2024 all zwei Wochen drei aufeinanderfolgende Übernachtungen vorgesehen.
2.2.5 Die klar definierten Übergangsfristen für die Übernachtungen geben nicht nur den Ehegatten, sondern insbesondere auch der Tochter eine gewisse Sicherheit und Stabilität. Ferner wird mit den vereinbarten Übergabeorten das Konfliktpotential zwischen den Ehegatten erheblich vermindert, zumal – angesichts der vom Ehemann dezidiert geäusserten Bedenken (zweitinstanzliches Protokoll, S. 6 f. und 16) – bei der Tante keine Übergaben mehr stattfinden werden. Die Übergabe der Tochter findet an der Tramhaltestelle «[...]», am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang oder in der Kindertagesstätte statt. Zudem wurde – auf Wunsch der Ehefrau (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10 und 16) – die Rückkehrzeit der Tochter an Abenden vor Tagen, an denen sie für die Kindertagesstätte früh aufstehen muss, etwas früher angesetzt. Schliesslich beinhaltet die Konvention eine ausgewogene Feiertagsregelung, sodass beide Elternteile die Möglichkeit haben, auch die Feiertage regelmässig mit C____ zu verbringen. Gleiches gilt in Bezug auf die Ferien, welche – aufgrund der erst ab März 2024 vorgesehenen mehrtätigen Aufenthalte beim Ehemann – im Einverständnis beider Ehegatten erst ab den Sommerferien 2024 geregelt wurden.
2.2.6 Zusammenfassend haben die Ehegatten eine praktikable und dem Kindeswohl entsprechende Betreuungsregelung getroffen. Auch vor dem Hintergrund, dass von beiden Elternteilen getragene Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen des Gerichts (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 S. 364; BGer 5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3; vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 133 ZGB N 15 und 19), ist die in der Berufungsverhandlung getroffene Vereinbarung der Parteien nach dem Gesagten zu genehmigen.
3.
3.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren wird der angefochtene Entscheid insoweit zugunsten der Ehefrau abgeändert, als im angefochtenen Entscheid sofort mehrere Übernachtungen der Tochter beim Ehemann vorgesehen sind und gemäss der mit dem vorliegenden Entscheid genehmigten Vereinbarung Übernachtungen der Tochter beim Ehemann erst nach einer Übergangsfrist und nur stufenweise eingeführt werden. Der angefochtene Entscheid wird jedoch insoweit zulasten der Ehefrau abgeändert, als der Umfang der Betreuung der Tochter durch den Ehemann gemäss der mit dem vorliegenden Entscheid genehmigten Vereinbarung deutlich grösser ist als von der Ehefrau mit ihrer Berufung beantragt und Übernachtungen entgegen ihrem Berufungsantrag für die Zukunft bereits verbindlich vereinbart werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren hälftig zugunsten und hälftig zulasten der Ehefrau abgeändert wird. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO haben unter diesen Umständen die Eheleute je die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und sind die Parteikosten des Berufungsverfahrens wettzuschlagen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokatin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Daher gehen die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
3.2 Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Ein Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Entschädigung besteht nur, soweit ihr Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist. Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt nicht. Die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation der Partei unmittelbar und substanziell zu verbessern. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin notwendigen Massnahmen beschränkt (AGE ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.3, BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen).
Mit Honorarnote vom 4. Mai 2023 macht die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau für Besprechungen, Telefonate und E-Mailkorrespondenz mit der Ehefrau einen Zeitaufwand von mehr als acht Stunden geltend. Dieser Aufwand überschreitet den im vorliegenden Fall notwendigen und verhältnismässigen deutlich. Eine erfahrene Rechtsanwältin, die ihr Mandat zielgerichtet geführt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin im vorliegenden Berufungsverfahren notwendige Kommunikation beschränkt hätte, hätte insgesamt maximal drei Stunden benötigt, um die erforderlichen Informationen und Instruktionen einzuholen, die Ehefrau über die Sach- und Rechtslage sowie die Handlungsmöglichkeiten aufzuklären und über den Verlauf des Verfahrens zu informieren. Daher ist der für Besprechungen, Telefonate und E-Mailkorrespondenz geltend gemachte Zeitaufwand im Umfang von fünf Stunden nicht zu entschädigen. Hingegen sind für die Berufungsverhandlung nicht bloss der geschätzte Zeitaufwand von 2 Stunden, sondern der tatsächliche Aufwand von 4.25 Stunden und damit 2.25 Stunden mehr zu entschädigen. Der übrige mit der Honorarnote vom 4. Mai 2023 geltend gemachte Zeitaufwand ist angemessen. Insgesamt beläuft sich der entschädigungspflichtige Zeitaufwand damit auf 20.75 Stunden (23.5 Stunden – 5 Stunden + 2.25 Stunden). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 4'150.–. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau macht mit Honorarnote vom 4. Mai 2023 für 100 Kopien CHF 100.–, für Porto CHF 5.– und für Telefon CHF 70.– geltend. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars in Rechnung gestellt werden. Dies entspricht im vorliegenden Fall CHF 124.50. Der Auslagenersatz ist auf diesen Betrag beschränkt. Insgesamt beläuft sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau damit auf CHF 4'274.50.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781), die Ziffer 2 (Bezifferung fehlt) des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781) betreffend die Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2022 sowie die Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781) sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Vereinbarung der Parteien, lautend:
«Die Parteien vereinbaren im hängigen Berufungsverfahren vor Appellationsgericht nach reiflicher Überlegung ergänzend und in teilweiser Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 sowie in Aufhebung der darin genehmigten Ziffer 3 und 5 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2022 was folgt:
1.
1.1 Bis am 14. August 2023 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):
Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie um 18:00 Uhr dorthin zurück.
Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr, am Freitag von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18.30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Freitag übergibt die Ehefrau um 07:30 Uhr persönlich die Tochter dem Ehemann an der Tramhaltestelle «[...]» und übergibt der Ehemann um 19:00 Uhr persönlich die Tochter der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an [...] ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.
1.2 Vom 14. August 2023 bis 30. November 2023 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):
Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis am Montag bis zu Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie um 18:30 Uhr der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie am Montagmorgen in die Kindertagesstätte.
Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr und am Samstag von 10.00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag um 19:00 Uhr persönlich der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag holt der Ehemann die Tochter um 10.00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.
1.3 Vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):
Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis zu Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie am Montag in die Kindertagesstätte.
Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Samstag um 19:00 Uhr persönlich der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].
1.4 Ab dem 1. März 2024 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):
Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].
Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis am Sonntag 17:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und bringt sie am Sonntag um 17:00 Uhr der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].
1.5 Ab dem 1. März 2024 verbringt die Tochter insgesamt mindestens zwei Ferienwochen im Jahr beim Ehemann. Ab Sommer 2024 verbringt die Tochter die ersten zwei Sommerferienwochen beim Ehemann, die dritte und die vierte Sommerferienwoche bei der Ehefrau. Für die letzten zwei Sommerferienwochen sowie für die übrigen Schulferien gilt die sonstige Betreuungsregelung, abweichende gegenseitige Absprachen der Parteien vorbehalten.
Im 2023 verbringt die Tochter den 24. Dezember (Weihnachten) bei der Ehefrau und den 25. Dezember (Weihnachten) beim Ehemann. Im 2024 verbringt die Tochter Karfreitag und Ostersamstag bei der Ehefrau sowie Ostersonntag und Ostermontag beim Ehemann. Diese Feiertagsregelungen werden zwischen den Ehegatten jährlich abgewechselt.
Die übrigen Feiertage haben keinen Einfluss auf den vereinbarten Betreuungsplan. Die Parteien nehmen Rücksicht auf wichtige Anlässe (insb. weitere gelebte Feiertage) auf Seiten des jeweils anderen Elternteils.
2. Die Parteien überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.
3. Die Parteien ersuchen das Appellationsgericht die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren zufolge Vereinbarung als erledigt abzuschreiben»,
wird genehmigt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten je in Höhe von CHF 400.– auferlegt. Die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'274.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 329.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.