Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

ZB.2023.54

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Beklagte

c/o [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 (Scheidung)

 

betreffend Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes

 


 

Sachverhalt

 

Die Ehegatten A____ (Ehefrau, Berufungsklägerin, Scheidungsbeklagte), geboren am [...], und B____ (Ehemann, Berufungsbeklagter, Scheidungskläger), geboren am [...], haben am [...] 2018 in Basel geheiratet. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2018, hervorgegangen.

 

Mit Scheidungsurteil vom 24. Mai 2023 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt unter anderem die Tochter C____ unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern und ordnete ab dem 1. Juli 2023 eine alternierende Obhut an. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau und Scheidungsbeklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2023, vertreten durch [...], Advokat, Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie unter anderem beantragt, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C____ zuzuteilen sowie diese unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 erhob der Ehemann und Scheidungskläger, vertreten durch [...], Advokatin, Anschlussberufung, mit welcher er unter anderem beantragt, es sei ihm die elterliche Sorge über die Tochter C____ allein zuzuteilen und das Kind bei ihm behördlich anzumelden.

 

Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte der Ehemann und Berufungsbeklagte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin – superprovisorisch für die Tochter C____, geb. am 11. Dezember 2018, ein Ausreiseverbot aus der Schweiz anzuordnen. Zudem sei sie in den nationalen und internationalen Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS zur Fahndung auszuschreiben. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 untersagte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Berufungsklägerin superprovisorisch, mit ihrer Tochter C____, geboren am 11. Dezember 2018, die Schweiz zu verlassen oder das Kind sonst ins Ausland zu verbringen. Zudem wurde die Ausschreibung von C____ im automatisierten Polizeifahndungssystem angeordnet und die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen im Bundesamt für Justiz ersucht, die entsprechende Eintragung im RIPOL vorzunehmen. Auf das Gesuch um Ausschreibung der Tochter im Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS wurde durch das Gericht nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 20. Mai 2024) nahm die Ehefrau und Berufungsklägerin zur Eingabe des Ehemannes und Berufungsbeklagten Stellung und beantragte die Aufhebung der angeordneten Massnahmen.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Ab Rechtshängigkeit der Hauptsache ist der Verfahrensleiter für den Erlass, die Abänderung und die Aufhebung vorsorglicher Massnahmen zuständig (§ 41 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

2

2.1      Die Parteien üben die elterliche Sorge über ihre gemeinsame Tochter C____ gemeinsam aus. Will die Mutter daher den Aufenthaltsort ihrer Tochter ins Ausland verlegen, so benötigt sie hierfür die Zustimmung des Vaters oder eine Bewilligung durch das Gericht (vgl. Art. 301a Abs. 2 lit. a des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Weder das eine noch das andere liegt vorliegend vor. Die Berufungsklägerin ist daher nicht berechtigt, die Schweiz mit ihrer Tochter zu verlassen.

 

2.2      Dem hält die Mutter entgegen, dass sie deshalb mit ihrer Tochter aus der Schweiz nach Litauen ausgereist sei, um diese «von der Bedrohung seitens des Vaters» zu beschützen (Stellungnahme vom 17. Mai 2024 S. 2). Sie bezieht sich dabei auf das in der Schweiz gegen den Vater geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von C____ durch den Berufungsbeklagten.

 

2.3      Wie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (act. 22) entnommen werden kann, konnte in diesem Strafverfahren kein Tatverdacht bezüglich sexueller Handlungen des Vaters mit seiner Tochter erhärtet werden. Darin wird ausgeführt, dass C____ am 27. August 2023 mit einem schmerzenden, geröteten Genital- und Pobereich von einem Besuch beim Vater mit Übernachtung zurückgekehrt sei, worauf die Mutter sie zur Untersuchung in die Notfallstation des UKBB gebracht habe. Dabei habe das Kind auf Frage der behandelnden Ärztin ausgeführt, dass ihr Vater sie an der Vagina, dem Poloch und im Brust-/Bauchbereich berührt habe. Er habe dies mit zwei Fingern getan und nun mache es ihr weh. Daraus bezieht sich denn auch die Berufungsklägerin mit ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024. Weiter wird ausgeführt, gemäss der polizeilichen Einvernahme der Mutter habe C____ seit den Wochenendbesuchen beim Vater ab Ende Februar 2023 begonnen, sich im Vaginalbereich zu kratzen und anzufassen. Sie habe versucht, sich Spielsachen vaginal einzuführen. Wie einer von der Mutter per Video aufgenommenen Unterhaltung zwischen ihr und C____ entnommen werden könne, habe sie dabei dem Kind Suggestivfragen gestellt. Aus diesem Video lasse sich daher kein Verdacht gegen den Vater erhärten, da die Unterhaltung von der Mutter gesteuert worden sei und C____ von sich aus keinerlei belastende Aussagen gemacht habe. Bei ihrer Befragung durch eine speziell ausgebildete Fachperson der Jugendanwaltschaft habe sie angegeben, dass ihr Vater sie an verschiedenen Körperstellen, wie den Knien, dem Bauch etc. berühren, ihr aber nicht wehtun würde. Auf die direkt gestellte Frage nach Berührungen im Genitalbereich habe sie jeweils keine Antwort gegeben und keine Aussagen gemacht, die den Vater belasten würden. Weder die von der Mutter verlangte Auswertung der Körpersprache des Kindes noch eine zweite Übersetzung seiner Aussagen habe Auffälliges gezeigt oder zu einer anderen Beurteilung geführt. Auf dem Mobiltelefon des Vaters hätten sich keine Daten gefunden, welche die Vorwürfe stützen könnten. Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. September 2023 sei festgehalten geworden, dass die Rötungen im Genitalbereich von C____ am ehesten unspezifische entzündliche Veränderungen darstellten, welche durch eine Vielzahl von Ursachen (Allergien, Infekte, häufiges Waschen, übermässiges Anfassen des Intimbereichs, Kratzen bei Juckreiz etc.) hervorgerufen werden können. Eine gewaltsame Penetration der Scheide mit Fingern oder einem Gegenstand könne aufgrund des unverletzten Jungfernhäutchens praktisch ausgeschlossen werden. Aufgrund aller Befunde und übermittelten Unterlagen habe daher körperliche oder sexuelle Gewalteinwirkung gegenüber C____ nicht belegt werden können. Bei einer DNA-Untersuchung der Unterhose von C____, welche sie am 27. August 2023 getragen habe, sei der Vater als möglicher Mitspurengeber des vorgefundenen Mischprofils identifiziert worden. Da das Kind in der Nacht zuvor in seiner Wohnung verbracht habe, sei dies aber nicht weiter auffällig. Tests auf Spermabestandteile, Blut und Speichel seien allesamt negativ verlaufen. Es stehe daher fest, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, welche sich aus der Aussage von C____ gegenüber der Ärztin des UKBB ergaben, nicht erhärtet hätten.

 

2.4      Dieser einlässlich und auf der Grundlage einer umfassenden Abklärung begründeten Beurteilung der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden, summarischen Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung im Berufungsverfahren gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil zu folgen. Soweit die Berufungsklägerin daher tatsächlich, wie von ihr behauptet aber nicht weiter belegt wird, mit ihrer Tochter aus der Schweiz nach Litauen ausgereist ist, folgt daraus, dass sich die Berufungsklägerin nicht im Sinne einer Notwehrsituation auf eine Rechtfertigung für die in Verletzung von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB erfolgte Ausreise mit dem Kind berufen kann. Für diesen Fall ist daher in Anwendung der in Kindersachen geltenden Offizialmaxime auf der Grundlage des Gesuchs des Berufungsbeklagten die Widerrechtlichkeit des ins Ausland Verbringens der Tochter festzustellen.

 

3.

Über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen wird zusammen mit der Hauptsache entschieden (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 17. Mai 2024 geht in den beiden Fassungen und mit den Beilagen zur Kenntnis an den Berufungsbeklagten.

 

In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 8. Mai 2024 wird der Berufungsklägerin untersagt, mit ihrer Tochter C____, geboren am [...] 2018, die Schweiz zu verlassen oder das Kind sonst ins Ausland zu verbringen. Soweit die Berufungsklägerin ihre Tochter bereits ins Ausland verbracht hat, wird festgestellt, dass dies widerrechtlich erfolgt ist.

 

Die mit Verfügung vom 8. Mai 2024 superprovisorisch angeordnete Ausschreibung von C____, geboren am [...] 2018, im automatisierten Polizeifahndungssystem wird bestätigt.

 

Über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Bundesamt für Justiz Zentralbehörde zur Behandlung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.