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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.56
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch C____, Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. September 2023
betreffend Getrenntleben
Die Ehegatten A____ und B____ haben am [...] 2005 in Basel geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder D____, geboren am [...] 2007, und E____, geboren am [...] 2009, hervorgegangen.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2022 wurde das Getrenntleben der Ehegatten geregelt.
Das Dispositiv dieses Entscheids lautet:
"1. Die Vereinbarung der Ehegatten vom 7. Februar 2022 lautend:
wird zu Protokoll genommen und genehmigt.
2. Die eheliche Liegenschaft wird der Ehefrau zugeteilt. Der Ehemann erhält Frist bis spätestens 31. Mai 2022, um aus der ehelichen Liegenschaft unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen auszuziehen.
3. Die Obhut über die Kinder D____, geb. [...], und E____, geb. [...], verbleibt vereinbarungsgemäss bei der Ehefrau und Mutter. Die beiden Kinder haben das Recht, ihren Vater jederzeit nach Wunsch und Verfügbarkeit zu besuchen. Die beiden Kinder verbringen die Schulferien mit ihren Eltern gemäss der vereinbarten Aufteilung. Bei Streitigkeiten über die Besuchs- und Ferienregelung entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
4. Der Vater bezahlt vereinbarungsgemäss an den Unterhalt der beiden Kinder ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 pro Kind zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Die Kinderzulagen werden zurzeit von der Ehefrau bezogen.
5. Der Ehemann ist zurzeit nicht arbeitsfähig und erzielt lediglich ein Ersatzeinkommen (Taggelder der Unfallversicherung). Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'500.00 sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 12'842.00.
6. Es wird die Gütertrennung ab 31. Dezember 2021 angeordnet.
7. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 600.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 1'200.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung je zur Hälfte.
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst. "
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. April 2022 wurde der Entscheid vom 7. Februar 2022 teilweise abgeändert. Das Dispositiv des Entscheids vom 7. April 2022 lautet:
" 1. In Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids vom 7. Februar 2022 wird der Ehemann unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfall verpflichtet, die eheliche Liegenschaft, [...], unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen spätestens am Samstag, 23. April 2022, zu verlassen.
2. Der Ehemann ist berechtigt, an einem noch festzulegenden Termin, spätestens aber am 31. Mai 2022, seine restlichen Sachen und Möbel unter Voranzeige abzuholen bzw. abholen zu lassen.
3. In Abänderung von Ziff. 4 des Entscheids vom 7. Februar 2022 sind die monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge pro Kind zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen vom Ehemann ab 1. Juni 2022 an die Ehefrau zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden zurzeit weiterhin von der Ehefrau bezogen.
4. Alle weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 300.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung je zur Hälfte.
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst. "
Beide Entscheide wurden nicht angefochten. Mit Gesuch vom 27. August 2023 (vom Zivilgericht entsprechend dem Zeitpunkt des Eingangs beim Gericht als Gesuch vom 29. August 2023 bezeichnet) beantragte der Ehemann die Abänderung der Entscheide des Zivilgerichts vom 7. Februar 2022 und vom 7. April 2022. Gegenstand des Antrags bildeten die alternierende Obhut über die gemeinsamen Kinder, die Aufhebung der Unterhaltspflichten des Ehemannes und die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann. Weiter verlangte der Ehemann, den Rechtsvertreter der Ehefrau von der Verhandlung auszuschliessen sowie die Aufzeichnung der Verhandlung durch Tonaufnahmen.
Mit Entscheid vom 12. September 2023 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch des Ehemannes auf Abänderung der Entscheide vom 7. Februar 2022 und vom 7. April 2022 ab. Das Gericht entschied dabei ohne Durchführung einer Verhandlung direkt gestützt auf die Akten. Die Gerichtskosten von CHF 300.– wurden dem Ehemann auferlegt, die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Der Entscheid wurde den Parteien mit schriftlicher Begründung eröffnet.
Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 legte der Ehemann mit Schreiben vom 27. September 2023 (Postaufgabe am 28. September 2023) ein als «Revision» betiteltes Rechtsmittel ein. Der Ehemann stellte darin folgende Anträge:
«1. Hiermit wird Revision gegen den Entscheid von F____ vom 12. September 2023 eingelegt
a. Nach Art. 273 ist eine öffentliche Verhandlung vorgeschrieben, da der Sachverhalt nicht klar ist.
b. Es liegen massive Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse und der zugrundeliegenden Tatsachen vor.
2. Ablehnung der Richter
a. Herrn F____
b. Herrn G____
c. Frau H____
3. Nichtigkeitserklärung des Entscheids von F____ und Aufnahme der mündlichen Verhandlung, wenn dem nicht stattgegeben wird
4. Der Vertreter von B____, C____ ist gemäss Antrag der Klageschrift vom 2. September (Poststempel) von der Verhandlung auszuschliessen
5. Die Verhandlung ist aufzuzeichnen jeder Partei ist die Aufzeichnung zu genehmigen, wie in der Klageschrift bereits begründet.»
Mit Verfügung vom 21. November 2023 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts Basel-Stadt den Parteien mit, von der Einholung einer Berufungsantwort und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und direkt gestützt auf die Berufung und die zugehörigen Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 29. November 2023 (Abgabe am Schalter am 6. Dezember 2023) hielt der Ehemann im Wesentlichen an seinen Anträgen fest und führte ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt an. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 12. September 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Der Ehemann hat mit Eingabe vom 27. September 2023 am 28. September 2023 (Postaufgabe) «Revision» gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 eingelegt. Diese Eingabe ist innert der zehntägigen Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO) für die Einreichung einer Berufung gegen den angefochtenen Entscheid erfolgt. Daher war der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels vom 27. September 2023 noch nicht rechtskräftig und konnte noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Gegenstand einer Revision können nur rechtskräftige Entscheide sein (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Sie ist nur dann zulässig, wenn kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden kann (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 328 N 2). Anders als das frühere kantonale Recht (vgl. dazu Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 N 128) kennt die geltende Schweizerische Zivilprozessordnung auch keinen Rekurs gegen Eheschutzentscheide eines Einzelgerichts des Zivilgerichts an ein Dreiergericht oder eine Kammer des Zivilgerichts. Aus den vorstehenden Gründen wird das als Revision bezeichnete Rechtsmittel vom 27. September 2023 als Berufung entgegengenommen. Darauf ist unter Vorbehalt der nachstehend erwähnten Einschränkung (vgl. unten E. 2.5) einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351). Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Mit Verfügung vom 21. November 2023 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Parteien mit, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und ohne mündliche Berufungsverhandlung aufgrund der Berufung und der Akten zu entscheiden. Damit begann die Beratungsphase. Die erstmals in der Eingabe des Ehemanns vom 29. November 2023 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind folglich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.3 Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1161). Im Übrigen könnte die Berufungsinstanz im vorliegenden Fall auch bei Anwendbarkeit von Art. 273 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichten. Erstens ergibt aus den im Folgenden dargelegten Gründen (vgl. unten E. 3 f.) bereits die Vorprüfung, dass die vorliegende Berufung offensichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Durchführung einer Berufungsverhandlung von vornherein nicht (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 12 und 17; Seiler, a.a.O., N 1155; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 316 N 2). Die Berufungsinstanz fällt vielmehr sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO) sowie ohne mündliche Verhandlung einen Entscheid aufgrund der Akten (Seiler, a.a.O., N 1155; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 20). Zweitens ist der Sachverhalt aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.2) klar. Daher wäre der Verzicht auf eine Berufungsverhandlung auch in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZPO zulässig. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen. Damit sind die Anträge des Ehemanns auf Ausschluss des Rechtsvertreters der Ehefrau von der Verhandlung und Anfertigung einer Tonaufnahme der Verhandlung gegenstandslos, soweit sie sich auch auf das Berufungsverfahren beziehen sollten.
2.
2.1 Mit seiner Berufung lehnt der Ehemann die Zivilgerichtspräsidenten F____ und G____ sowie die Zivilgerichtspräsidentin H____ wegen Befangenheit und Voreingenommenheit ab. Zudem beantragt er die Nichtigerklärung des von F____ gefällten angefochtenen Entscheids wegen Befangenheit.
2.2 Ein Entscheid, an dem eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Nichtigkeit kommt höchstens in besonders schweren Ausnahmefällen in Betracht (Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 51 N 2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 51 N 1; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 51 N 1). Ein solcher ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
2.3 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Gemäss verbreiteter Lehre setzt die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrunds zudem voraus, dass der Partei die Mitwirkung der vom Ausstandsgrund betroffenen Person im konkreten Fall bekannt ist (vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 2; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 49 ZPO N 11 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 49 N 4; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 8). Der Kenntnis gleichzusetzen ist das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (vgl. AGE ZB.2021.32 vom 18. Oktober 2021 E. 2.2.2, BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 3.4.1; Diggelmann, a.a.O., Art. 49 N 2; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 49 N 7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 49 N 4, Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 6; anderer Meinung Rüetschi, a.a.O, Art. 49 ZPO N 12). Bei der Einreichung eines Gesuchs bekannte Ausstandsgründe sind mit diesem geltend zu machen (vgl. BGer 1P.354/2005 vom 19. August 2005 E. 4.4; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 7).
Alle in der Berufung geltend gemachten Ausstandsgründe gegen den Zivilgerichtspräsidenten F____ sind dem Ehemann schon lange vor dem angefochtenen Entscheid vom 12. September 2023 bekannt gewesen. Sowohl der Entscheid vom 7. Februar 2022 als auch derjenige vom 7. April 2022 betreffend die Abänderung des ersten Entscheids wurden von F____ gefällt. Dieser amtete zudem seit Januar 2022 mit Wissen des Ehemanns als Verfahrensleiter. Unter diesen Umständen muss dem Ehemann bewusst gewesen sein, dass auch sein Abänderungsgesuch vom 27. August 2023 von F____ beurteilt werden wird. Dass ihm dies tatsächlich bekannt gewesen ist, wird durch seine E-Mail vom 11. September 2023 bestätigt. Darin hat er Folgendes geschrieben: «Sehr geehrte Frau I____ [Stv. Leiterin Kanzlei Familienrecht], sehr geehrter F____, Anbei erhalten Sie noch einmal per Mail die Ihnen bereits zugestellte Klage bzgl. Änderung der Obhut zukommen, das ursprünglich nicht auffindbar war. Frau I____ hat mir zugesichert, dass ich in den nächsten Tagen, bis zum Ende der Woche, einen schriftlichen Entscheid erhalten würde.». Unter den vorstehend dargelegten Umständen hätte der Ehemann spätestens mit seinem Abänderungsgesuch vom 27. August 2023 beim Zivilgericht ein Ausstandsgesuch stellen müssen, wenn er F____ hätte ablehnen wollen. Er hat dies jedoch unterlassen und F____ erst nach Erhalt des abschlägigen Entscheids vom 12. September 2023 mit seiner Berufung vom 27. September 2023 abgelehnt.
2.4 Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5, ZB.2021.32 vom 18. Oktober 2021 E. 2.2.2, BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 3.4.1, Diggelmann, a.a.O., Art. 49 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 49 ZPO N 3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12; vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1). Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 49 N 5; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 10). Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Ehemanns (Berufung S. 4 f.), begründet das behauptete Verhalten von F____ aber jedenfalls keinen offensichtlichen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit. Folglich hätte der Ehemann einen allfälligen Ablehnungsanspruch verwirkt, weil er nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch gestellt hat. Damit hat er auch keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Mitwirkung einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson.
2.5 G____ und H____ sind am angefochtenen Entscheid nicht beteiligt gewesen. Wie bereits erwähnt gibt es auch keinen Rekurs an ein Dreiergericht oder eine Kammer des Zivilgerichts, der oder dem der erwähnte Gerichtspräsident oder die erwähnte Gerichtspräsidentin angehören könnte (vgl. oben E. 1.1). Auf die gegenüber diesen Gerichtspersonen geltend gemachten Ausstandsgründe ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht einzugehen.
3.
3.1 Im summarischen Verfahren gibt das Gericht gemäss Art. 253 ZPO der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Diese Bestimmung kommt auch im Eheschutzverfahren zur Anwendung (vgl. Art. 271 ZPO Ingress; Stalder/van de Graf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 273 N 2). Daraus folgt, dass das Gericht ohne Einholung einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme ohne weiteres sofort auf das Gesuch nicht eintreten oder dieses abweisen kann, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. Güngerich, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 253 ZPO N 2; Klingler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 253 N 4 f.; Mazan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 253 ZPO N 12). Es versteht sich von selbst, dass in einem solchen Fall auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, weil das Verfahren bereits vor einer allfälligen Verhandlung beendet wird (vgl. zur Berufung oben E. 1.3). Offensichtlich unbegründet ist das Gesuch insbesondere dann, wenn evident ist, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Behauptungen die ganze oder teilweise Gutheissung des Gesuchs selbst dann nicht zu rechtfertigen vermöchten, wenn sie unbestritten wären (vgl. Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 253 N 4 und 7, insb. FN 4). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 4), hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass das vorliegende Abänderungsgesuch offensichtlich unbegründet ist (angefochtener Entscheid E. 1). Bereits aus diesem Grund hat es entgegen der Ansicht des Ehemanns zu Recht nicht nur auf die Einholung einer Stellungnahme der Ehefrau, sondern auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
3.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO führt das Gericht im Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durch und kann es darauf nur verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall klar. Der Ehemann bestreitet dies (Berufung S. 1). Der Sachverhalt im weiteren Sinn ist zwar im vorliegenden Fall insoweit nicht klar, als aufgrund der Akten nicht für alle Behauptungen des Ehemanns in seinem Abänderungsgesuch vom 27. August 2023 und seiner Berufung feststellbar ist, ob sie richtig oder unrichtig sind. In Art. 273 Abs. 1 ZPO kann mit dem Sachverhalt aber nur der für die Beurteilung des Gesuchs rechtserhebliche Sachverhalt gemeint sein, weil kein Anlass dafür besteht, nicht rechtserhebliche Sachverhaltselemente anlässlich einer mündlichen Verhandlung zu klären. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 4), ist das Abänderungsgesuch des Ehemanns auch bei Wahrunterstellung der Behauptungen in seinem Gesuch vom 27. August 2023 und seiner Berufung offensichtlich unbegründet. Damit sind die Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, nicht rechtserheblich und der rechtserhebliche Sachverhalt klar. Folglich ist der Verzicht des Zivilgerichts auf die Durchführung einer Verhandlung entgegen der Ansicht des Ehemanns auch gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen.
3.3 Nachdem das Zivilgericht zu Recht keine Verhandlung durchgeführt hat, sind die Anträge des Ehemanns auf Ausschluss des Rechtsvertreters der Ehefrau von der Verhandlung und Anfertigung einer Tonaufnahme der Verhandlung gegenstandslos gewesen.
4.
4.1 Anlässlich einer Verhandlung des Zivilgerichts vom 7. Februar 2022 schlossen die Ehegatten eine Vereinbarung, mit der sie ihr Getrenntleben regelten. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 wurde diese Vereinbarung vom Zivilgericht zu Protokoll genommen und genehmigt. Zudem regelte das Zivilgericht die Kinderbelange entsprechend der Vereinbarung. Mit Entscheid vom 7. April 2022 hat das Zivilgericht seinen Entscheid vom 7. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass es den Ehemann verpflichtet hat, die eheliche Liegenschaft bereits spätestens am 23. April statt am 31. Mai 2022 zu verlassen und die bereits in der Vereinbarung und im Entscheid vom 7. Februar 2022 festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu bezahlen. Alle weiteren Anträge hat es abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Beide Entscheide sind in formelle Rechtskraft erwachsen.
4.2 Der Ehemann scheint geltend machen zu wollen, dass die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs nicht auf einem Gerichtsentscheid, sondern auf der Vereinbarung der Ehegatten vom 7. Februar 2022 beruhe, dass er die Vereinbarung unter der Bedingung bestimmter, in der Berufung genannter tatsächlicher Verhältnisse abgeschlossen habe und dass sich die Verhältnisse anders als von ihm vorausgesetzt entwickelt hätten (vgl. Berufung S. 1 f.). Damit dürfte er sich implizit auf einen Grundlagenirrtum berufen. Entgegen der Ansicht des Ehemanns beruht die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs nicht auf einer Vereinbarung der Ehegatten im technischen Sinn, sondern auf dem Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2022. Betreffend die elterliche Sorge, die Obhut sowie den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile können die Eltern keine Vereinbarung im technischen Sinn schliessen (AGE ZB.2023.4 vom 31. Mai 2023 E. 2.1, BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 2.3.4; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N 7). Diesbezüglichen Vereinbarungen kommt lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 S. 364; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2, 5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3; AGE ZB.2023.4 vom 31. Mai 2023 E. 2.1, ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 1.1.4, BEZ.2019.80 vom 10. August 2020 E. 2.3.4; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 7). Dementsprechend hat das Zivilgericht mit seinem Entscheid vom 7. Februar 2022 nicht nur die Vereinbarung der Ehegatten genehmigt, sondern insbesondere die Obhut und den persönlichen Verkehr entsprechend der Vereinbarung selbst geregelt. Da die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs nicht auf einer Vereinbarung der Ehegatten im technischen Sinn, sondern auf dem Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2022 beruht, kann der Ehemann die beantragte Abänderung der Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs von vornherein nicht mit einem Grundlagenirrtum begründen. Im Übrigen wären die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Grundlagenirrtums offensichtlich nicht erfüllt. Ein Irrtum beim Abschluss einer Vereinbarung zur Regelung des Getrenntlebens in einem Eheschutzverfahren ist nur dann beachtlich, wenn er einen Sachverhalt betrifft, den beide Parteien oder zumindest die irrende mit Wissen der anderen Partei als gegeben vorausgesetzt haben (sog. caput non controversum) (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.6; BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 8.2 [betreffend Scheidungsvereinbarung]; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 1.1.1 [betreffend Scheidungsvereinbarung]; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 179 ZGB N 3d). Dass die Ehefrau gewusst habe oder auch nur hätte wissen können, dass das Vorliegen der in der Berufung genannten tatsächlichen Verhältnisse für den Ehemann eine Voraussetzung für die Vereinbarung dargestellt habe, behauptet der Ehemann nicht einmal und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist die Darstellung des Ehemanns zumindest betreffend eine angebliche Bedingung der Vereinbarung offensichtlich falsch. Gemäss der Vereinbarung verlässt der Ehemann die eheliche Liegenschaft spätestens per 30. Mai 2022, verbleibt die Ehefrau mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft, wird die Obhut über die Kinder der Ehefrau zugeteilt und haben die Kinder das Recht, den Ehemann nach Wunsch und Verfügbarkeit zu besuchen. Die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs bezieht sich dabei offensichtlich zumindest auch, wenn nicht sogar nur, auf die Zeit nach dem Auszug des Ehemanns. Folglich kann der Ehemann den Vorschlag für die Vereinbarung betreffend die Obhut entgegen seiner Darstellung (vgl. Berufung S. 1 f.) offensichtlich nicht unter der Bedingung gemacht haben, dass beide Eheleute zusammen in der ehelichen Liegenschaft wohnen.
4.3
4.3.1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, sich die tatsächlichen Umstände, die dem Entscheid zugrunde gelegen haben, nicht wie vorhergesehen verwirklicht haben, sich die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde gelegen haben, nachträglich als unrichtig erweisen oder sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1; BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 179 ZGB N 2 f.). Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Insbesondere kann ein Abänderungsgesuch nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweismittel in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, den Entscheid zu korrigieren, sondern an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 2b). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des Entscheids voraussehbar gewesen und beim Entscheid berücksichtigt worden sind, können ebenfalls keinen Abänderungsgrund bilden (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 271 N 10).
4.3.2
4.3.2.1 Gemäss der Vereinbarung und dem Entscheid vom 7. Februar 2022 befinden sich die Kinder in der alleinigen Obhut der Ehefrau. Der Ehemann begründet sein Gesuch um Anordnung alternierender Obhut zunächst damit, dass er 200 m entfernt neben die eheliche Liegenschaft gezogen sei, um den Kindern ein Verhältnis zu ihm wie bei alternierender Obhut zu ermöglichen. Ein solches Verhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, weil die Ehefrau den Kontakt der Kinder zum Ehemann und das Zusammensein der Kinder mit dem Ehemann immer wieder torpediert habe (vgl. Gesuch vom 27. August 2023 S. 1 f.).
In der Verhandlung vom 7. Februar 2022 erklärte der Ehemann, wenn er die alternierende Obhut über die Kinder im Nestmodell erhalte, werde er alles daransetzen, in Basel einen Job zu erhalten. Wenn sich die Kinder jedoch in der alleinigen Obhut der Ehefrau befänden, habe die Jobsuche Priorität und könne sein nächster Job auch in Zürich, Bern oder Frankfurt sein. Er wünsche aber, dass die Kinder zu ihm kämen, wann sie möchten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2022 S. 7 f.). Aufgrund dieser Aussagen musste das Gericht bei Anordnung der alleinigen Obhut der Ehefrau zwar damit rechnen, dass der Ehemann seinen Wohnsitz in eine andere Stadt verlegt, bestand aber auch in diesem Fall durchaus die Möglichkeit, dass der Ehemann einen Job in Basel findet und sich einen Wohnort in der Nähe der ehelichen Liegenschaft sucht, um den Kindern die gewünschten Besuche bei ihm zu erleichtern. Folglich kann der Entscheid vom 7. Februar 2022 nicht auf der Annahme beruht haben, dass zwischen den Wohnorten des Ehegatten eine erhebliche Distanz bestehen wird, sondern ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht die von den Ehegatten vereinbarte alleinige Obhut der Ehefrau unabhängig vom Wohnort des Ehemanns als dem Kindeswohl entsprechend erachtet hat (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 2). Folglich stellt der Umstand, dass der Ehemann in die Nähe der ehelichen Liegenschaft gezogen ist, keinen Abänderungsgrund dar.
Betreffend die Behauptung des Ehemanns, dass die Ehefrau den persönlichen Verkehr zwischen ihm und den Kindern torpediert habe, ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass der persönliche Verkehr nicht im vom Ehemann gewünschten Umfang stattgefunden hat, gemäss seinen eigenen Angaben mindestens zu einem erheblichen Teil dem Wunsch der Kinder entspricht. Der Ehemann behauptet, gemeinsame Aktivitäten am Wochenende habe es nicht gegeben, weil sich die Kinder geweigert hätten, ausserhalb der Ferienzeit mit ihm Aktivitäten zu unternehmen. Als Grund hätten sie wiederholt angegeben, dass die Obhut zu 100 % bei der Ehefrau sei und sie sich aussuchen könnten, wann sie zum Ehemann gehen wollten (Gesuch vom 27. August 2023 S. 2; vgl. auch Berufung S. 2). Bei Wahrunterstellung der Darstellung des Ehemanns machen die Kinder mit ihrer Weigerung, am Wochenende mit dem Ehemann Aktivitäten zu unternehmen, nur von der Möglichkeit Gebrauch, die ihnen eingeräumt worden ist, indem am 7. Februar 2022 die Ehegatten vereinbart haben und das Gericht angeordnet hat, dass die Kinder «das Recht [haben], den Vater jederzeit nach Wunsch und Verfügbarkeit zu besuchen.». Damit sollte der Entscheid, wie oft und wann sie mit dem Vater persönlichen Kontakt pflegen, offensichtlich den Kindern überlassen werden (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2022 S. 7 f.). Unter diesen Umständen mussten die Ehegatten und das Gericht mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kinder nur in geringem Umfang persönlichen Kontakt mit dem Ehemann pflegen. Aus der Tatsache, dass es die diesbezügliche Vereinbarung zum Entscheid erhoben hat, ist zu schliessen, dass das Zivilgericht dies als mit dem Kindeswohl vereinbar erachtet hat. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 10 mit Nachweisen). Kindeswohl und Kindeswille sind zwar nicht in jedem Fall deckungsgleich. Der Kindeswille ist bei älteren Kindern aber ein massgebliches Kriterium für den Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Mit einem Alter von knapp 14 Jahren (Tochter, geboren am [...] 2009) und 16 Jahren (Sohn, geboren am [...] 2007) fallen die Kinder im vorliegenden Fall zweifellos in diese Kategorie. Insbesondere bei Jugendlichen ab einem Alter von etwa 14 Jahren kann zuweilen auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs verzichtet werden (vgl. OGer ZH PQ150003-O/U vom 21. Juli 2015 E. II.4.1; vgl. ferner BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3 und 5.5). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das vorliegende Abänderungsverfahren ohnehin nicht der Überprüfung des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Februar 2022 dient (vgl. oben E. 4.3.1). Soweit der behauptete geringe Umfang des persönlichen Verkehrs auf die eigenen Wünsche der Kinder zurückzuführen ist, stellt er aus den vorstehenden Gründen offensichtlich keinen Abänderungsgrund dar. In seiner Berufung vom 27. September 2023 (S. 2) behauptet der Ehemann zudem, die Kinder kämen in einen Gewissenskonflikt, weinten, wären völlig verzweifelt (Tochter), schöben andere Gründe vor (Sohn) oder lögen, wenn er sie bitte, etwas gemeinsam mit ihm zu unternehmen. Es erstaunt, dass der Ehemann davon in seinem nur einen Monat vor der Berufung eingereichten Abänderungsgesuch vom 27. August 2023 noch nichts erwähnt hat. Selbst bei Wahrunterstellung gäben seine Behauptungen aber keinen Anlass für eine Änderung der Regelung der Obhut oder des persönlichen Verkehrs. Sie zeigten, dass der Ehemann nicht gewillt ist, den Kindern die ihnen mit der Vereinbarung und dem Entscheid vom 7. Februar 2022 eingeräumte Freiheit, selbst über Umfang und Zeitpunkt des persönlichen Verkehrs zu entscheiden, zu gewähren, und sie mit seinen Bitten nach mehr persönlichem Verkehr mit ihm unter Druck setzt. Der Unwille eines Ehegatten, eine vereinbarte und vom Gericht angeordnete Regelung zu akzeptieren, stellt aber offensichtlich keinen Abänderungsgrund dar.
Falls die Ehefrau von den Kindern gewünschte Kontakte mit dem Ehemann torpediert haben sollte, handelte es sich um eine Behinderung des persönlichen Verkehrs. Schwierigkeiten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs oder dessen Verhinderung durch die Inhaberin der Obhut können nur in Ausnahmefällen Anlass zu einer Änderung der Regelung der Obhut geben (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275 ZGB N 14; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 4.08), wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Eine solche Ausnahme ist selbst bei Wahrunterstellung der Vorwürfe des Ehmanns gegenüber der Ehefrau im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Der Ehemann hat sich mit E-Mails vom 14. und 19. April 2022 an die KESB gewendet, wobei unklar bleibt, was er damit genau bezwecken wollte, weil er im Wesentlichen bloss auf einen früheren Antrag verwiesen hat sowie darauf, dass gemäss der Vereinbarung vom 7. Februar 2022 bei Streitigkeiten über die Besuchs- und Ferienregelung die KESB entscheide. Diese erklärte sich mit E-Mail vom 19. und 21. April 2022 für unzuständig, weil ein Gerichtsverfahren hängig gewesen sei. Abgesehen davon behauptet der Ehemann in seinem Abänderungsgesuch vom 27. August 2023 und seiner Berufung nicht substanziiert und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er sich später erneut an die KESB gewendet oder sich in anderer Art und Weise darum bemüht hätte, von den Kindern tatsächlich gewollten und von der Ehefrau angeblich erschwerten Kontakt zu ermöglichen. Damit hat der Ehemann die Möglichkeiten zur Umsetzung der am 7. Februar 2022 vereinbarten und vom Gericht angeordneten Regelung des persönlichen Verkehrs nicht ausgeschöpft. Jedenfalls unter diesen Umständen stellt die angebliche Behinderung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Ehemann und den Kindern durch die Ehefrau offensichtlich keinen Anlass für eine Änderung der Regelung der Obhut oder des persönlichen Verkehrs dar.
4.3.2.2 In seiner Berufung (S. 2) will der Ehemann eine Veränderung der Verhältnisse auch darin sehen, dass er getrennt von den Kindern wohnt und keinen direkten automatischen Kontakt mit ihnen habe. Gemäss der Vereinbarung und dem Entscheid vom 7. Februar 2022 hatte der Ehemann die eheliche Liegenschaft spätestens per 30. bzw. 31. Mai 2022 zu verlassen und haben die Kinder das Recht, den Vater jederzeit nach Wunsch und Verfügbarkeit zu besuchen. Damit war von Anfang an klar, dass der Vater getrennt von den Kindern wohnen wird und kein automatischer Kontakt bestehen wird. Dies stellt folglich offensichtlich keinen Abänderungsgrund dar, sondern entspricht den von den Parteien und dem Gericht vorausgesehenen und bereits berücksichtigten Veränderungen der Verhältnisse gegenüber denjenigen im Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. des Entscheids vom 7. Februar 2022.
4.3.2.3 In der Berufung macht der Ehemann zudem geltend, er habe aufgrund seiner Bildung in vielen Bereichen ein umfangreiches Wissen, mit dem er den Kindern in der Schule helfen könne. Statt dieses zu nutzen und die Kinder zu ermuntern, auf den Ehemann zuzugehen, unternehme die Ehefrau alles, um die Kinder davon abzubringen, mit dem Vater zu lernen. Die Tochter wäre in der Schule in den A-Zug abgerutscht, wenn der Ehemann nicht massiv dagegengehalten und mit ihr NMG (Natur, Mensch, Gesellschaft) und RZG (Räume, Zeiten, Gesellschaften) gelernt sowie ihr das Lesen von Büchern nahegelegt hätte (Berufung S. 2 f.). Zudem habe der Ehemann keine Möglichkeit mehr, die Kinder in Dingen, die ihm wichtig seien, zu fördern und zu unterstützen, weil er sie maximal einmal pro Woche sehe (Berufung S. 3). Wie bereits erwähnt mussten die Ehegatten und das Gericht bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und des Entscheids vom 7. Februar 2022 mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kinder nur in geringem Umfang persönlichen Kontakt mit dem Ehemann pflegen, wenn ihnen das Recht eingeräumt wird, diesen jederzeit nach Wunsch und Verfügbarkeit zu besuchen. Aus dem Umstand, dass das Zivilgericht diese vereinbarte Regelung trotzdem zum Entscheid erhoben hat, ist zu schliessen, dass es regelmässiges Lernen mit dem Ehemann sowie eine regelmässige Förderung und Unterstützung durch den Ehemann als zur Gewährleistung des Kindeswohls nicht erforderlich erachtet hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass es die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs auch mit seinem Entscheid vom 7. April 2022 nicht abgeändert hat, obwohl der Vater bereits in seiner Eingabe vom 1. April 2022 (S. 15 f.) und in der Verhandlung vom 7. April 2022 (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.) geltend gemacht hat, die Ehefrau untergrabe seine Bemühungen, mit den Kindern zu lernen. Unter diesen Umständen stellen auch die behaupteten Bemühungen der Ehefrau, die Kinder vom Lernen mit dem Vater abzubringen, und die vom Ehemann beklagte fehlende Möglichkeit, die Kinder zu fördern und zu unterstützen, keinen Anlass für eine Änderung der Regelung der Obhut oder des persönlichen Verkehrs dar. Im Übrigen ergibt sich aus der eigenen Darstellung des Ehemanns, dass ihn das Verhalten der Ehefrau jedenfalls nicht daran gehindert hat, der Tochter die für die Verhinderung eines Abrutschens in den A-Zug angeblich erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen und dass es ihm somit zumindest in gewissem Umfang durchaus möglich gewesen ist, mit ihr zu lernen.
4.3.2.4 Schliesslich erhebt der Ehemann in der Berufung diverse Vorwürfe gegen die Ehefrau betreffend ihr Verhalten in Bezug auf die Kinder. Während er die Ideen der Ehefrau betreffend die Entwicklung der Kinder unterstützte, torpediere sie seine Ansätze. Zudem habe sie die Kinder zum Lügen gegenüber dem Ehemann aufgefordert (vgl. Berufung S. 3). Schliesslich bezichtigt der Ehemann die Ehefrau sogar des psychischen Missbrauchs der Tochter (vgl. Gesuch vom 27. August 2023 S. 2). Bereits in seinen Eingaben vom 1. April 2022 und in der Verhandlung vom 7. April 2022 (Verhandlungsprotokoll vom 7. April 2022 S. 2 f.) hat der Ehemann diverse Vorwürfe gegen die Ehefrau betreffend ihr Verhalten in Bezug auf die Kinder erhoben. Trotzdem hat das Zivilgericht die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs mit seinem Entscheid vom 7. April 2022 nicht abgeändert und damit insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau offensichtlich nicht in Frage gestellt. Der Ehemann legt nicht dar, dass sich das von ihm beanstandete Verhalten der Ehefrau seither wesentlich verschlechtert hat. Daher können seine Vorwürfe von vornherein keinen Grund für die Abänderung der Regelung der Obhut oder des persönlichen Verkehrs darstellen.
4.3.3 Seinen Antrag auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht begründet der Ehemann bloss mit der beantragten Anordnung der alternierenden Obhut und damit, dass die Ehefrau allein bestimmt habe, was von seinen Unterhaltsbeiträgen finanziert werde, und sich gegen seine diesbezüglichen Vorschläge gewehrt habe (Gesuch vom 27. August 2023 S. 3). Mit dem Entscheid vom 7. April 2022 hat das Zivilgericht bestimmt, dass der Ehemann die Kindesunterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu bezahlen hat. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 289 Abs. 1 ZGB, wonach die Ansprüche minderjähriger Kinder auf Unterhalt bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich durch Leistung an die Inhaberin der Obhut erfüllt werden (vgl. dazu Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 289 ZGB N 4). Unter diesen Umständen wäre es nicht zu beanstanden, dass die Ehefrau allein über die Verwendung der Unterhaltsbeiträge bestimmt hätte, und stellte dies offensichtlich keinen Abänderungsgrund dar. Die Aufhebung der Pflicht des Ehemanns zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit einer alternierenden Obhut begründen, weil eine solche aus den vorstehenden Gründen nicht anzuordnen ist (vgl. oben E. 4.3.2).
4.3.4 Die eheliche Liegenschaft ist zweifellos einem Ehegatten zuzuteilen, dem die Obhut über die Kinder zukommt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2). Nachdem der Antrag auf Anordnung alternierender Obhut aus den vorstehenden Gründen abzuweisen ist und es bei der alleinigen Obhut der Ehefrau bleibt (vgl. oben E. 4.3.2), kommt auch eine Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann nicht in Betracht.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung des Ehemanns abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Sohn D____
- Tochter E____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.