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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.59
ENTSCHEID
vom 21. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2023
betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag
B____ (Berufungsbeklagter, nachfolgend Arbeitnehmer) schloss mit der A____ AG (Berufungsklägerin, nachfolgend Arbeitgeberin) am 23. Oktober 2022 per 1. November 2022 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Per 25. Januar 2023 wurde der Arbeitnehmer entlassen. Vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt fand am 9. März 2023 die Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die Arbeitgeberin als Gesuchsbeklagte nicht erschien. Daraufhin wurde dem Arbeitnehmer die Klagebewilligung erteilt. Mit Schreiben vom 6. April 2023 reichte der Arbeitnehmer seine Klage gegen die Arbeitgeberin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, dem Arbeitnehmer CHF 25'530.45 brutto Lohn inklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Überzeitenentschädigung, CHF 83.10 netto Spesen und CHF 600.– Kinderzulagen, jeweils zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 28. Januar 2023, zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 zog der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Ausstellung/Korrektur des Arbeitszeugnisses zurück und die Arbeitgeberin beantragte die Abweisung der Klage. Das Zivilgericht Basel-Stadt entschied entsprechend den Anträgen des Arbeitnehmers. Auf Gesuch der Arbeitgeberin hin begründete das Zivilgericht den Entscheid schriftlich.
Die Arbeitgeberin erhob mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung gegen den schriftlich begründeten Entscheid. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus der Berufungsbegründung ist zu schliessen, dass sie in der Sache die Abweisung der Klage beantragt.
1.
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren mehr als CHF 10'000.–. Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder «offensichtlich unbegründet» (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als «offensichtlich unbegründet», weshalb der Verfahrensleiter darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.
2.
2.1 Die Arbeitgeberin bestreitet ihre Lohnzahlungspflicht mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistungen nicht für sie, sondern für Drittpersonen, mutmasslich die C____ AG (seit 9. Januar 2023 in Liquidation, am 23. Oktober 2023 gelöscht) erbracht. Massgebend dafür, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf den vereinbarten Lohn hat, ist nicht, in wessen Interesse er gearbeitet hat, sondern ob er seine Arbeitsleistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags erbracht hat oder nicht.
2.2 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2022 bestanden die Aufgaben des Arbeitnehmers in der Planung und Projektleitung von stationären Löschsystemen. Betreffend welche Projekte oder für welche Besteller er diese Arbeiten zu verrichten hatte, kann dem Arbeitsvertrag nicht entnommen werden. Diesbezüglich war der Arbeitsvertrag daher durch Weisungen der Arbeitgeberin zu konkretisieren.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Arbeitnehmer behauptet, dass er seine Arbeitsleistungen gemäss Weisungen von D____ erbracht habe. Dieser war gemäss dem Handelsregisterauszug während des Arbeitsverhältnisses einziger Geschäftsführer der Arbeitgeberin und für diese einzelzeichnungsberechtigt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Arbeitgeberin nicht bestritten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen gemäss Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers erbracht hat. Die erstmalige Bestreitung dieser Behauptung in der Berufung stellt ein Novum dar, das gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, weil die Arbeitgeberin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt die Erteilung entsprechender Weisungen ohne weiteres bereits vor dem Zivilgericht hätte bestreiten können und müssen, wenn sie diese hätte in Frage stellen wollen. Somit ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen gemäss Weisungen des einzelzeichnungsberechtigten damaligen Geschäftsführers der Arbeitgeberin erbracht hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Weisungen der Arbeitgeberin zuzurechnen sind.
Die Arbeitgeberin macht geltend, die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers hätten nicht eigene Projekte betroffen, sondern Projekte der C____ AG, die auf Werkverträgen dieser Gesellschaft mit Bestellern beruhten. Daher habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für eine Drittperson erbracht. Dass die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers Projekte einer anderen Gesellschaft betroffen hätten, bedeutete noch nicht, dass die entsprechenden Weisungen des Geschäftsführers den Interessen der Arbeitgeberin widersprochen hätten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Arbeitgeberin für die Arbeitsleistungen ihres Arbeitnehmers von der anderen Gesellschaft keine angemessene Entschädigung erhalten hätte. Wenn die Weisungen den Interessen der Arbeitgeberin widersprochen hätten, hätte der Geschäftsführer damit zwar seine Vertretungsbefugnis überschritten. Dadurch wäre seine Vertretungsmacht gegenüber dem Arbeitnehmer aber nur dann entfallen, wenn dieser erkannt hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Weisungen den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderlaufen (vgl. BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1.1). Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Arbeitgeberin nicht, dass der Arbeitnehmer gewusst habe oder hätten wissen müssen, dass er seine Arbeitsleistungen für Projekte einer anderen Gesellschaft erbracht habe, oder gar, dass er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Weisungen des damaligen Geschäftsführers der Arbeitgeberin ihren Interessen widersprochen hätten, weil er für Projekte einer anderen Gesellschaft eingesetzt und die Arbeitgeberin dafür nicht angemessen entschädigt worden sei. Dies kann insbesondere auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wie bereits während seiner Anstellung bei der C____ AG in der Zeitkontrolle des bereits von dieser verwendeten Programms [...] erfasst hat. Im Übrigen erklärte die Arbeitgeberin vor dem Zivilgericht sogar, sie habe den Eindruck, dass jemand den Arbeitnehmer ausgenutzt und sich zu seinen Lasten bereichert habe (Verhandlungsprotokoll vom 4. September 2023 S. 5 f.). Dies spricht eindeutig dagegen, dass er eine allfällige Interessenwidrigkeit der Weisungen erkannt hat oder hätte erkennen müssen. In ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin erstmals geltend, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf guten Glauben berufen, weil er gewusst habe, für wen er tätig gewesen sei, und es sehe danach aus, dass er an einer rechtswidrigen Schädigung der Arbeitgeberin teilgenommen habe. Soweit die Arbeitgeberin damit behaupten will, der Arbeitnehmer habe gewusst, dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung gemäss den Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers ihren Interessen widersprochen habe, sind diese Behauptungen im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu berücksichtigende Noven, weil die Arbeitgeberin nicht ansatzweise darlegt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie dies bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht bereits vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können. Damit fehlt es im vorliegenden Verfahren an der rechtzeitigen Behauptung eines Grunds für das Entfallen der Vertretungsmacht. Folglich ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht entfallen und wären die Weisungen der Arbeitgeberin auch dann zuzurechnen, wenn sie ihren Interessen widersprochen hätten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Weisungen des damaligen Geschäftsführers der Arbeitgeberin dieser zuzurechnen sind. Der Arbeitnehmer war gemäss Art. 321d Abs. 2 OR verpflichtet, diese zu befolgen.
Indem er seine Arbeit gemäss den der Arbeitgeberin zuzurechnenden Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers erbracht hat, hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags mit der Arbeitgeberin erbracht. Folglich schuldet ihm diese den dafür vereinbarten Lohn. Betreffend dessen Höhe wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
2.3 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Arbeitgeberin diverse Beweisanträge gestellt. Das Zivilgericht hat diese zu Recht abgewiesen, weil sie nicht rechtserhebliche Tatsachen betreffen. Auch mit ihrer Berufung stellt die Arbeitgeberin diverse Beweisanträge. Diese betreffen Tatsachenbehauptungen, die gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht rechtserheblich oder im Berufungsverfahren unzulässig sind. Daher sind auch diese Beweisanträge abzuweisen.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Arbeitgeberin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. statt vieler AGE ZB.2022.39 vom 10. Mai 2023 E. 6). Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos. Mangels Einholung einer Berufungsantwort und mangels anwaltlicher Vertretung sind dem Arbeitnehmer keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2023 (GS.2023.13) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.