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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.60
ENTSCHEID
vom 6. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsgegner
gegen
Konkursmasse A____ Berufungsbeklagte
c/o Betreibungs- und Konkursamt, Gesuchstellerin
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Oktober 2023
betreffend Ausweisung
A____ (Berufungskläger) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...]. Er ist als Alleineigentümer dieser Stockwerkseigentumseinheit im Grundbuch eingetragen. Am 14. März 2022 wurde über den Berufungskläger der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Konkursamt Basel-Stadt ihn und seinen Mitbewohner [...] gestützt auf Art. 229 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dazu auf, die Wohnung sowie die Büroräumlichkeiten an der [...] bis spätestens 31. August 2023 zu verlassen. Die Verfügung wurde dem Berufungskläger am 12. Januar 2023 zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18./22. August 2023 zwischen dem Konkursamt und dem Berufungskläger wurde die Auszugsfrist einmalig und letztmalig um einen Monat bis Ende September 2023 verlängert.
Am 9. Oktober 2023 stellte die Liegenschaftsverwaltung des Konkursamts in Vertretung der Konkursmasse A____ (Berufungsbeklagte) das Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Sie beantragte darin, es sei der Berufungskläger gerichtlich anzuweisen, die Räumlichkeiten (3-Zimmer-Wohnung im EG, Raum im UG + Keller, [...]) per sofort zu räumen. Es sei die Berufungsbeklagte für den Fall, dass der Berufungskläger die genannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt habe, zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Nachdem der Berufungskläger sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 hatte vernehmen lassen, wies ihn das Zivilgericht mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 an, die Räumlichkeiten an der [...] bis spätestens Donnerstag, 30. November 2023,11.30 Uhr, zu räumen. Für den Fall, dass der Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sein sollte, werde auf Antrag der Berufungsbeklagten ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen. Die Verfahrenskosten wurden dem Berufungskläger auferlegt. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger sowie dessen Beistand und der Berufungsbeklagten zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Darin stellt er den Antrag, es sei die Ausweisung bis zum Vorliegen einer alternativen, bezugsbereiten Unterkunft zu verschieben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in Ausweisungsverfahren, in denen wie vorliegend nicht eine Kündigung eines Mietvertrags streitig ist, nach dem Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts während der Zeit hat, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Der Streitwert entspricht damit dem mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallenden Kosten für die Benutzung (BGer 4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2). Es ist daher zur Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien der Mietwert zu eruieren, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Nutzungswert für die vom Berufungskläger genutzte 3-Zimmer-Wohnung über dem für die Berufung notwendigen Streitwert liegt (vgl. auch AGE ZB.2020.43 vom 15. Februar 2021 E 1.1). Demzufolge ist das eingelegte Rechtsmittel im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung entgegenzunehmen.
Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Das Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilt (dazu und zum Nachfolgenden angefochtener Entscheid, E. 2). Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Vorliegend lege die Berufungsbeklagte eine rechtskräftige Verfügung gemäss Art. 229 Abs. 3 SchKG vom 11. Januar 2023 ins Recht. Durch die Konkurseröffnung verliere der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gingen gemäss Art. 204 und 240 SchKG auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübe. Wohne der Konkursit – wie in vorliegendem Fall – in einer Wohnung, die zur Konkursmasse gehöre, so werde diese nach Konkurseröffnung vom Konkursamt verwaltet. Das Konkursamt bestimme, unter welchen Bedingungen und wie lange der Konkursit und seine Angehörigen in der Wohnung verbleiben dürften. Der Konkursit habe keinen Anspruch, in der Wohnung zu verbleiben. Es stehe im Ermessen der Konkursverwaltung, ihm den Verbleib in der Wohnung zu gestatten oder nicht. Die Mitteilung der Bedingungen über den Verbleib sei eine Verfügung, gegen die Beschwerde geführt werden könne. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung stelle die Verfügung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundlage für eine Ausweisung dar. Die Ausweisung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «unmittelbar erfolgen oder in Anwendung des massgeblichen Vollstreckungsverfahrens». Die Frage, ob und bis wann der Berufungskläger seine Wohnung verlassen müsse, sei bereits von der zuständigen Stelle rechtskräftig und verbindlich entschieden worden. Mit Blick auf die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen sei es jedoch geboten, den Berufungskläger unter denselben Schutz zu stellen wie andere Personen, die aufgrund eines gerichtlichen Ausweisungsentscheids ihre Wohnung verlassen müssten. Der in der Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens (Exmissionsverordnung) beschriebene kantonale Räumungsvollzug von Wohnräumen sei die einschlägige Zwangsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Sie setze einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid voraus (vgl. § 2 Abs. 1 Exmissionsverordnung). Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Konkursmasse vorliegend (zusätzlich zur Verfügung nach Art. 229 Abs. 3 SchKG) den zivilprozessualen Weg eingeschlagen habe. Es sei nicht angezeigt, auf das Ausweisungsgesuch «mangels Rechtsschutzinteresse» nicht einzutreten.
Die vom Berufungskläger erhobenen Einwände gegen die Ausweisung hat das Zivilgericht für nicht stichhaltig befunden. Infolge des Konkurseintritts stehe die Verfügungsmacht über das Eigentum der Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, zu. Diese habe den Auszug des Berufungsklägers rechtskräftig verfügt und die entsprechende Frist letztmals und definitiv bis Ende September 2023 verlängert. Seither nutze der Berufungskläger die Wohnung ohne Rechtsgrund. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers sei das Ausweisungsgesuch ordentlich unterzeichnet und die Formvorschriften von Art. 130 Abs. 1 ZPO seien erfüllt. Die Verfügung des Konkursamtes vom 11. Januar 2023 sei rechtskräftig. Der Berufungskläger habe seit Januar 2023 nunmehr neun Monate Zeit gehabt, um eine neue Unterkunft zu finden. Gemäss den Ausführungen in seiner Stellungnahme habe er zudem einen Beistand, der ihn dabei zu unterstützen habe und der ihm vorgeschlagen habe, als Übergangslösung einen Altersheimplatz für ihn zu finden. Das Gericht im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen könne die Verfügung vom 11. Januar 2023 inhaltlich nicht überprüfen und sei auch nicht befugt, der ausgewiesenen Person eine Erstreckung einzuräumen. Sachverhalt und Rechtslage seien klar: Der Berufungskläger nutze die Wohnung seit dem 1. Oktober 2023 ohne Berechtigung. Er werde daher nunmehr noch einmal verpflichtet, die Wohnung und die dazugehörigen Räumlichkeiten zu räumen. Praxisgemäss setze das Zivilgericht einer ausgewiesenen Partei eine Frist von zehn bis vierzehn Tagen ab Entscheidfällung. Vorliegend werde dem Berufungskläger mit Blick auf seine besonderen Umstände und die wohl ebenfalls noch notwendige Ausweisung seines Mitbewohners ausnahmsweise eine Frist bis Ende November 2023 eingeräumt.
2.2 Der Berufungskläger vermag in seiner Berufung nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll (Art. 310 ZPO). Wenn er vorbringt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2023 nicht gegeben seien, übergeht er damit, dass das Zivilgericht diese rechtskräftige Verfügung inhaltlich nicht prüfen durfte. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ändert an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nichts, dass der gemäss Entscheid vom 31. März 2022 für den Berufungskläger eingesetzte Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt sein soll und den Berufungskläger bei den in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten hat. Diese Beistandschaft und auch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Berufungsklägers im Bereich des Abschlusses von Verträgen finanzieller Natur (beispielsweise Kreditverträge, Darlehen, Verträge über Kryptowährungen etc.) hindern den Berufungskläger entgegen seinen Ausführungen nicht daran, selber eine Unterkunft zu finden. Der Berufungskläger macht zwar geltend, statt ihm eine adäquate Wohnung zu beschaffen, habe ihm der Beistand vorgeschlagen, in ein Pflegeheim zu ziehen. Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass der Beistand die Zustimmung zum Abschluss eines angemessenen Mietvertrags ablehnen würde, wenn der Berufungskläger ihm einen solchen vorlegte. Auf die Unterstützung des Beistands bei der Suche nach einer den persönlichen Umständen entsprechenden Wohnsituation wurde im angefochtenen Entscheid bereits eingegangen. Das Vorbringen des Berufungsklägers, dass er entgegen dem Ratschlag des Beistandes nicht in ein Pflegeheim ziehen wolle, ändert nichts daran, dass er die Wohnung an der [...] seit dem 1. Oktober 2023 ohne Berechtigung nutzt und dass daher das Ausweisungsbegehren zu Recht gutgeheissen worden ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene Berufung ist damit abzuweisen. Demgemäss trägt der unterliegende Berufungskläger grundsätzlich die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 (RB.2023.229) wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- [...] (Beistand), c/o ABES Basel
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.