Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.62

 

ENTSCHEID

 

vom 24. September 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Parteien

 

A____ (nach allfälliger Namensänderung                        Berufungskläger

möglicherweise [...] oder [...])                      Anschlussberufungsbeklagter

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                       Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                 Anschlussberufungskläger 1

vertreten durch C____

 

C____                                                                        Berufungsbeklagte 2

[...]                                                               Anschlussberufungsklägerin 2

 

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. November 2022

 

betreffend Kindesunterhalt

 


 

Inhalt

Sachverhalt 3

Erwägungen. 8

1.     Formelles. 8

2.     Grundsätze der Unterhaltsbemessung. 11

3.     Einkommen.. 17

3.1      Grundsätze der Bestimmung des Einkommens. 17

3.2      Einkommen des Vaters. 19

3.3      Einkommen der Mutter 54

3.4      Einkommen von B____. 55

3.5      Einkommen der Lebenspartnerin des Vaters. 58

3.6      Einkommen von E____, F____ und G____. 59

3.7      Zusammenfassung. 60

4.     Bedarf 60

4.1      Bedarf des Vaters. 61

4.2      Bedarf der Mutter 68

4.3      Bedarf von B____. 72

4.4      Bedarf der Lebenspartnerin des Vaters. 79

4.5      Bedarf von E____, F____ und G____. 85

4.6      keine Unterhaltsbeiträge für K____ und I____. 89

4.7      Zusammenfassung. 93

5.     Unterhaltsbemessung. 94

5.1      Phasen der Unterhaltsbemessung. 94

5.2      Phase 1. 95

5.3      Phase 2. 95

5.4      Phase 3. 96

5.5      Phase 4. 96

5.6      Phase 5. 97

5.7      Phase 6. 97

5.8      Phase 7. 98

5.9      Phase 8. 98

5.10        Phase 9. 99

5.11        Unterhaltsberechnung. 99

6.     Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge. 100

7.     Prozesskosten.. 101

7.1      Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 101

7.2      Prozesskosten des Verfahrens vor der Berufungsinstanz. 108

Dispositiv. 110

 

Sachverhalt

 

C____ (nachfolgend: Mutter), geboren am [...] 1998, und A____ (nachfolgend: Vater), geboren am [...] 1978, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B____, geboren am [...] 2018. Der Vater ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wohnt in [...]. Mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin D____ hat er drei Kinder: E____, geboren am [...] 2018, F____, geboren am [...] 2021, und G____, geboren am [...] 2023. D____ ist zudem die Mutter von H____, geboren am [...] 2005. Der Berufungskläger ist zudem der Vater von I____, vierundzwanzigjährig, sowie des aus seiner – inzwischen geschiedenen – Ehe mit J____ hervorgegangenen Sohnes K____, geboren am [...] 2001. Die Mutter und der gemeinsame Sohn B____ haben die serbische und montenegrinische Staatsbürgerschaft und leben in [...].

 

Mit Klage vom 12. Februar 2021 ersuchte der gemeinsame Sohn, vertreten durch seine Mutter, sinngemäss um die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Entscheid vom 4. November 2022 teilte das Zivilgericht unter anderem die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, beliess B____ in der Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr mit dem Vater. Der Kindesunterhalt wurde folgendermassen geregelt:

 

«4.     Der Kindsvater wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:

-     ab März 2020 bis zur Geburt des Nasciturus CHF 1'960.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 1'069.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab der Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 1'715.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 824.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab September 2023 bis und mit August 2031 CHF 1'715.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 824.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab September 2031 bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) CHF 891.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet).

Soweit der Beklagte der Unterhaltspflicht ab März 2020 bereits nachgekommen ist, ist er berechtigt, den entsprechenden Betrag in Abzug zu bringen: Bis zum 4. November 2022 hat er den Unterhalt im Umfang von insgesamt CHF 22'250.00 bezahlt.

 

5.       Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 7'656,00 (100%-Pensum). Die Kindsmutter erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen. Ab September 2023 wird von einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn. exkl. Kinderzulage) der Kindsmutter von CHF 1'500.00 (ca. 50%-Pensum) ausgegangen.

Der gebührende Unterhalt von B____ ist damit in der ersten Phase im Umfang von CHF 1'614.00, in der zweiten Phase im Umfang von CHF 1'959.00 und in der dritten Phase im Umfang von CHF 459.00 nicht gedeckt.

Der Bedarf des Kindsvaters beträgt CHF 3'646.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'300.00, Krankenkassenprämie CHF 396.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00; Telekommunikation CHF 100.00, Steuern CHF 600.00).

Der Bedarf der Kindsmutter beträgt CHF 2'384.00 (Grundbetrag CHF 1'250.00, Wohnkosten CHF 467.00, Krankenkassenprämie CHF 437.00 (Prämienverbilligung nicht berücksichtigt), Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00, Telekommunikation CHF 100.00, U-Abo CHF 80.00).

Der Bedarf von B____ beträgt CHF 1'091.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkosten CHF 234.00, Krankenkassenprämie CHF 107.00 (Prämienverbilligung nicht berücksichtigt), Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00, Drittbetreuungskosten CHF 320.00).»

 

«7.     Dem Kläger und der Kindsmutter/Klägerin 2 wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, mit [...], Advokatin, als Rechtsbeiständin. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

 

8.       Die Kindsmutter/Klägerin 2 und der Beklagte tragen die Gerichtskosten von CHF 3'100.00 je zur Hälfte. Der Anteil der Kindsmutter geht jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten resp. Auslagen selbst.

 

9.       [...], Advokatin, als Vertreterin der Kläger werden CHF 5'848.80 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 450.35 MWSt, (total CHF 6'299.15) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.»

 

Am 27. November 2023 reichte der Vater Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2023 ein. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

 

«1.     Die Ziffern 4 und 5 des Rechtsspruchs des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2022 seien aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:

 

2.       Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:

-     ab März 2020 bis zur Geburt des Nasciturus CHF 256.00 (Barunterhalt);

-     ab Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 192.00 (Barunterhalt);

-     ab September 2023 bis und mit September 2028 CHF 192.00 (Barunterhalt);

-     ab Oktober 2028 bis und August 2031 CHF 192.00 (Barunterhalt);

-     ab September 2031 bis Februar 2022 CHF 192.00 (Barunterhalt);

-     ab März 2033 bis zur Volljährigkeit CHF 192.00 (Barunterhalt).

 

3.       Eventualiter sei der Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:

-     ab März 2020 bis zur Geburt des Nasciturus CHF 1'236.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 345.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 991.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 100.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab September 2023 bis und mit September 2028 CHF 831.00 (CHF 571.00 Barunterhalt und CHF 260.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab Oktober 2028 bis und mit August 2031 CHF 831.00 (CHF 771.00 Barunterhalt und CHF 60.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab September 2031 bis Februar 2022 CHF 751.00 (Barunterhalt);

-     ab März 2033 bis zur Volljährigkeit CHF 701.00 (Barunterhalt).

 

4.       Subeventualiter sei der Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B____ folgende monatliche, vorauszahlbare Beiträge, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen:

-     ab März 2020 bis und zur Geburt des Nasciturus CHF 1'461.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 570.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab Geburt des Nasciturus bis und mit August 2023 CHF 1'216.00 (CHF 891.00 Barunterhalt und CHF 325.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab September 2023 bis und mit September 2028 CHF 1'056.00 (CHF 571.00 Barunterhalt und CHF 485);

-     ab Oktober 2028 bis und August 2031 CHF 1'056.00 (CHF 771.00 Barunterhalt und CHF 285.00 Betreuungsunterhalt);

-     ab September 2031 bis Februar 2022 CHF 771.00 (Barunterhalt);

-     ab März 2033 bis zur Volljährigkeit CHF 771.00 (Barunterhalt).

 

5.       Soweit der Kindsvater der Unterhaltspflicht ab März 2020 bereits nachgekommen ist, sei er zu berechtigen, den entsprechenden Betrag in Abzug zu bringen: Bis zum 4.11.2022 hat er den Unterhalt im Umfang von insgesamt CHF 22'250.00 bezahlt.

 

6.       Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 4'415.00 basieren. Der Kindsmutter sei ab September 2023 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'800.00 anzurechnen (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohns, exkl. Kinderzulagen).

 

7.       Eventualiter sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 6'236.00 (100%-Pensum) basieren. Der Kindsmutter sei ab September 2023 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'800.00 anzurechnen (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen).

 

8.       Subeventualiter sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) des Kindsvaters von CHF 6'657.00 (100%-Pensum) basieren. Der Kindsmutter sei ab September 2023 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'800.00 anzurechnen (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen).

 

9.       Das Manko des gebührenden Unterhalts von B____ in den verschiedenen sechs Phasen sei von Amtes wegen festzustellen.

 

10.     Es sei festzustellen, dass der Bedarf des Kindsvaters CHF 3'646.00 beträgt (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 1'300.00, Krankenkassenprämie CHF 396.00, Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00, Telekommunikation CHF 100.00, Steuern CHF 600.00).

 

11.     Es sei festzustellen, dass der Bedarf der Kindsmutter CHF 2'304.00, ab September 2023 CHF 2'384.00 beträgt (Grundbetrag CHF 1'250.00, Wohnkosten CHF 467.00, Krankenkassenprämie CHF 437.00 [Prämienverbilligung nicht berücksichtigt], Selbstbehalt/Franchise CHF 50.00, Telekommunikation CHF 100.00, ab September 2023 U-Abo CHF 80.00).

 

12.     Es sei festzustellen, dass der Bedarf von B____ bis 31.8.2023 CHF 1'091.00, danach bis 30.9.2028 CHF 771.00 und ab 1.10.2028 CHF 971.00 beträgt (Grundbetrag CHF 400.00, ab 1.10.2028 CHF 600.00; Wohnkosten CHF 234.00; Krankenkassenprämie CHF 107.00 [Prämienverbilligung nicht berücksichtigt]; Selbstbehalt/Franchise CHF 30.00; bis 31.8.2023 Drittbetreuungskosten CHF 320.00).

 

13.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten Berufungsbeklagten 2, eventualiter zulasten des Staates.»

 

Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. Februar 2024 stellen B____ und die Mutter die folgenden Rechtsbegehren:

 

«1.     Es sei der Berufung des Kindsvaters sofort die aufschiebende Wirkung zu entziehen und somit der vom Zivilgericht mit Urteil vom 4.11.22 zugesprochenen Unterhaltsbeitrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

 

2.       Es sei die Berufung des Kindsvaters vom 27.11.23 kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

 

3.       Es sei in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel vom 4.11.22 der Kindsvater zu folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen für den Berufungsbeklagten 1 zu verurteilen, unter entsprechender Anpassung der in Ziffer 5 ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen:

-     Ab März 2020 bis und mit August 2023 (Phasen I und II): monatlich CHF 5'210 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'348, Überschussanteil CHF 1'318, Betreuungsunterhalt CHF 2'544)

-     Ab September 2023 bis und mit September 2028 (Phase III): monatlich CHF 4'433 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'675, Überschussanteil CHF 1'262, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)

-     Ab Oktober 2028 bis und mit August 2031 (Phase IV): monatlich CHF 5'001 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 2'060, Überschussanteil CHF 1'445, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)

-     Ab September 2031 bis und mit September 2034 (Phasen V und VI): monatlich CHF 4'135 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 2'108, Überschussanteil CHF 1 '611, Betreuungsunterhalt CHF 416)

-     Ab Oktober 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit (Phase VII): monatlich CHF 3'636 exkl. Ausbildungszulage (Barunterhalt CHF 1'693 und CHF 1'843 Überschussanteil)

Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel vom 4.11.22 der Kindsvater zu folgenden Unterhaltsbeiträgen für den Berufungsbeklagten 7 zu verurteilen, unter entsprechender Anpassung der in Ziffer 5 ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen:

-     Ab März 2020 bis Geburt Nasciturus (Phase I): monatlich CHF 5'204 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'347, Überschussanteil CHF 1'313, Betreuungsunterhalt CHF 2'544)

-       Ab Geburt Nasciturus bis und mit August 2023 (Phase II): monatlich CHF 4'884 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'275, Überschussanteil CHF 1'065, Betreuungsunterhalt CHF 2'544)

-       Ab September 2023 bis und mit September 2028 (Phase III): monatlich CHF 4'118 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'604, Überschussanteil CHF 1'017, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)

-       Ab Oktober 2028 bis und mit August 2031 (Phase IV): monatlich CHF 4'649 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'981, Überschussanteil CHF 1'172, Betreuungsunterhalt CHF 1'496)

-       Ab September 2031 bis und mit 10 Jahre nach Geburt Nasciturus (Phase V): monatlich CHF 3'749 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 2'021, Überschussanteil CHF 1'312, Betreuungsunterhalt CHF 416)

-       Ab 10 Jahre nach Geburt Nasciturus bis und mit September 2034 (Phase VI): monatlich CHF 3'379 exkl. Kinderzulage (Barunterhalt CHF 1'618, Überschussanteil CHF 1'345, Betreuungsunterhalt CHF 416)

-       Ab Oktober 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit (Phase VII): monatlich CHF 3'008 exkl. Ausbildungszulage (Barunterhalt CHF 1'574 Barunterhalt und CHF 1'434 Überschussanteil).

 

4.       Es seien in Abänderung von Ziffer 8 des Entscheids des Zivilgerichts Basel von 4.11.22 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kindsvater zu auferlegen, die der Kindsmutter gewährte unentgeltliche Rechtspflege und das gewährte Kostenerlasshonorar für die Unterzeichnende zu bestätigen und als zufolge zweifelhafter Einbringlichkeit aus der Staatskasse erfolgte Vergütung anstelle der Parteientschädigung des Kindsvaters zu qualifizieren, sodass die Rückerstattungspflicht gegenüber der Staatskasse den Kindsvater und nicht die Kindsmutter belastet.

 

5.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die zweite Instanz.

 

6.       Es sei der Kindsmutter für das Berufungsverfahren wiederum der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen und angesichts der zweifelhaften Einbringlichkeit der Parteientschädigung beim Kindsvater der Unterzeichnenden ein angemessenes Honorar aus der Staatskasse auszurichten, wobei die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO einzig den Kindsvater belastet.»

 

Am 18. März 2024 hat der Vater zur Berufungsantwort und Anschlussberufung Stellung genommen, am 24. April 2024 haben B____ und die Mutter repliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2021.65) im Anschluss an die Verhandlung vom 20. August 2024 und eine mündliche Beratung vom 22. August 2024 auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1              Anfechtungsgegenstand ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2022 betreffend elterlichen Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr und Kindesunterhalt. Dabei handelt es sich um einen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbaren Endentscheid. Die Berufung richtet sich in der Sache nur gegen die Regelung des Kindesunterhalts. Diese stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Die Berufung ist daher nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig eingereicht. Entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 6 f.) genügt die Berufung auch den formellen Anforderungen. Darauf ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 1.1).

 

1.2              Die Anschlussberufung wurde rechtzeitig in der Berufungsantwort erhoben. Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Stellungnahme Rz. 1) genügt die Anschlussberufung den formellen Anforderungen. Folglich ist auch darauf einzutreten. Da der Kindesunterhalt bereits aufgrund der Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, diesbezüglich die Offizialmaxime gilt und das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (vgl. unten E. 1.3), könnte das Appellationsgericht die mit der Anschlussberufung beantragten Anordnungen betreffend den Kindesunterhalt im Übrigen auch unabhängig von der Anschlussberufung treffen.

 

1.3              Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Auch gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, nicht (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen).

 

1.4

1.4.1          Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).

 

1.4.2          Eine auf Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gestützte Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen, die Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bilden, setzt voraus, dass dieses Verfahren durch einen rechtskräftigen Entscheid betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge abgeschlossen worden ist (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2). Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend Kindesunterhaltsbeiträge sind aufgrund der dagegen gerichteten Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit geht es im vorliegenden Berufungsverfahren nicht um eine Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen, sondern um deren erstmalige Festsetzung. Folglich ist es für die Berücksichtigung der erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 7) irrelevant, ob ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorläge.

 

1.5

1.5.1          Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).

 

1.5.2          Mit seinen Berufungsanträgen ersucht der Vater nur um Aufhebung bzw. Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. November 2022. Zudem erklärt er ausdrücklich, dass einzig diese Ziffern angefochten seien (Berufung Rz. 6). Im Widerspruch zu dieser Erklärung macht er in der Berufungsbegründung aber auch geltend, das Zivilgericht habe die Grundgebühr auf der Basis eines zu hohen Einkommens des Vaters berechnet. Zudem beantragt er, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Grundlage des seiner Ansicht nach korrekten und in der Berufung bezifferten Einkommens des Vaters berechnet werden (Berufung Rz. 62). Damit ficht er betreffend die Höhe der Gerichtskosten sinngemäss auch Ziffer 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts an. Die Mutter macht geltend, die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten könne mangels Rechtsbegehrens nicht Gegenstand der Berufung bilden (vgl. Berufungsantwort Rz. 5). Die Frage, ob die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen als angefochten zu gelten hat, kann offenbleiben, weil diesbezüglich mangels Bezifferung auf die Berufung ohnehin nicht einzutreten wäre. Ein Rechtsmittelantrag auf Abänderung der Festsetzung der Prozesskosten ist grundsätzlich zu beziffern (Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], Basel 2013, Art. 321 N 33; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 437; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 110 N 2). Obwohl ihm dies im vorliegenden Fall problemlos möglich gewesen wäre, hat der anwaltlich vertretene Vater die beantragte Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten selbst in der Berufungsbegründung nicht beziffert. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wird auch mit der Anschlussberufung nicht angefochten. Folglich ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2022 diesbezüglich in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.

 

1.5.3          Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 sowie betreffend die Verteilung der Gerichtskosten sowie die implizite Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Vaters auch gegen die Ziffer 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. November 2022. Anders als betreffend die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Höhe im Entscheid des Zivilgerichts festgesetzt worden ist, ist betreffend die Parteientschädigung keine Bezifferung erforderlich, weil das Zivilgericht deren Höhe aufgrund der impliziten Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung noch nicht beurteilt hat (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2). Im Übrigen haben B____ und die Mutter die Parteientschädigung implizit beziffert mit dem Antrag, die ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ausgerichtete Entschädigung als Parteientschädigung zu qualifizieren (Rechtsbegehren 4), und der Erklärung, auf die Geltendmachung einer höheren Entschädigung zu verzichten (vgl. Berufungsantwort Rz. 50). Indem B____ und die Mutter beantragen, dass die gemäss Ziffer 9 des Entscheids des Zivilgerichts ihrer Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse ausgewiesene Entschädigung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO als Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO qualifiziert wird, fechten sie insoweit auch die Ziffer 9 an. Ausdrücklich nicht angefochten ist hingegen die Höhe der Entschädigung (vgl. Berufungsantwort Rz. 50).

 

1.5.4          Die Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. November 2022 wurden von keiner Partei angefochten. Diese Ziffern sind daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.

 

2.         Grundsätze der Unterhaltsbemessung

 

2.1

2.1.1          Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt beziehungsweise Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

 

2.1.2          Das Kind hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn es einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf und es diesem aufgrund der Betreuungsleistung nicht möglich ist, durch Arbeitserwerb für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 145 III 393 E. 2.7.3 S. 399; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 S. 383 f.; BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3, 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Die Lebenshaltungskosten entsprechen dabei grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum. Sie können indes auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f.; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3).

 

2.2

2.2.1          Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E.  4.2 S. 295 und E. 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung) wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je einen Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

 

2.2.2          Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1, jeweils mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; Maier/Waldner/Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).

 

2.2.3          Nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge und allfälliger nachehelicher Unterhaltsbeiträge zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der Barunterhaltsbeiträge, aber ohne allfällige Betreuungsunterhaltsbeiträge und ohne allfälliges vom Kind selbst zu versteuerndes Erwerbseinkommen aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aeschlimann/Bäh­ler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023 [nachfolgend Maier, Unterhaltsfestsetzung], N 1069; Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. St N 78).

 

2.3

2.3.1          Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Soweit die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, den es zuzuweisen gilt. Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln (BGE 147 III 265 E. 7.3). Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und ist etappenweise vorzugehen, indem beispielsweise in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.1).

 

2.3.2          Die Fremdbetreuungskosten bilden Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des Barunterhalts (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.3; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281, 144 III 481 E. 4.3 S. 487; BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Da sie aber gleich wie der Betreuungsunterhalt der Betreuung des Kindes dienen und fremdbetreute Kinder nicht besser gestellt werden dürfen als persönlich betreute, sind die Kosten der Drittbetreuung in Mankofällen vom vorrangig zu deckenden Barbedarf auszunehmen (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.3; Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 276a ZGB N 6; Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017 S. 85, 106; vgl. BGer 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021 E. 4). Wenn der Barunterhalt unter Ausschluss der Drittbetreuungskosten gedeckt werden kann, sind die verbleibenden Mittel in einem zweiten Schritt auf die Fremdbetreuungskosten und den Betreuungsunterhalt aufzuteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.3; Hartmann, a.a.O., S. 106; vgl. Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21).

 

2.4

2.4.1          Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Entgegen dem Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kinds nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).

 

2.4.2          Mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze (vgl. oben E. 2.4.1) in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kinds nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.). Wenn die Leistungsfähigkeit des nicht oder kaum betreuenden Elternteils zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds nicht genügt, sind die Kosten der Drittbetreuung des Kinds entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis im Verhältnis der Überschüsse der Eltern nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.2).

 

2.4.3          Der gebührende Unterhalt ist eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse. Ein Mankofall, in dem aufgrund beschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern nicht der gesamte gebührende Unterhalt des Kinds gedeckt werden kann, liegt nur dann vor, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.4, 5.6 und 7.2).

 

2.5              Unterhaltsberechtigte Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.; BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.4). Wenn die Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltsschuldners und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht genügt, um die nicht vom anderen Elternteil zu deckenden betreibungsrechtlichen Existenzminima seiner Kinder zu decken, ist die verfügbare Differenz daher im Verhältnis der nicht vom anderen Elternteil gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima der Kinder auf diese aufzuteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.2.1; vgl. den Hinweis auf den Entscheid der Vorinstanz in BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.2). Dementsprechend ist ein nach Deckung des Barunterhalts verbleibender Anteil des Einkommens des Vaters entgegen dem Vorgehen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.6 f.) und des Vaters (vgl. Berufung Rz. 49) nicht hälftig auf den Betreuungsunterhalt für B____ einerseits und denjenigen der anderen minderjährigen Kinder des Vaters andererseits aufzuteilen, sondern im Verhältnis des ungedeckten Bedarfs der Mutter von B____ einerseits und desjenigen der Lebenspartnerin des Vaters andererseits.

 

2.6

2.6.1          Bei der erstmaligen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags trägt der Unterhaltsgläubiger die Beweislast für den Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.1; vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; vgl. ferner Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 121; anderer Meinung Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 573; differenzierend Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?», in: FamPra.ch 2020 S. 939, 948).

 

2.6.2          An der Verteilung der Beweislast ändert auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nichts (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 55 N 16). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien aber keine eigentliche Behauptungs-, Substantiierungs- oder Beweisführungslast (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 55 N 16; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 55 N 16) und hat das Gericht unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1, BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2, 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 12, 15 und 17). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; vgl. BGE 133 III 507 E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2, 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 64 und 69).

 

3.         Einkommen

 

3.1      Grundsätze der Bestimmung des Einkommens

 

3.1.1          Zum für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommen der Eltern gehören insbesondere das Einkommen aus unselbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögensertrag (vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 14–16; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 631).

 

3.1.2          Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, abzustellen. Besonders gute oder schlechte Jahre (sogenannte Ausreisser) können unter Umständen ausser Betracht bleiben und bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen kann dasjenige des letzten Jahres allein als massgebend betrachtet werden (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 4.1.4.2 mit Nachweisen). Je grösser die Einkommensschwankungen der letzten Jahre und je unsicherer die Angaben des Unterhaltspflichtigen sind, desto länger muss der Vergleichszeitraum sein (BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014 E. 3.3.1).

 

3.1.3          Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnung von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.3.1). Wenn Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene Einkommen nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt, kann es anhand der Privatbezüge ermittelt werden (BGE 143 III 617 E. 5.4.2; vgl. BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.2). Das Einkommen einer selbständig erwerbstätigen Person kann entweder aufgrund des Reingewinns oder aufgrund der Privatbezüge bestimmt werden. Die beiden Kriterien schliessen sich gegenseitig aus und der Nettogewinn und die Privatbezüge dürfen zur Bestimmung des Einkommens nicht addiert werden (BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.3, 5A_259/2012 vom 14. November 2012 E. 4.3). Je grösser die Einkommensschwankungen der letzten Jahre und je unsicherer die Angaben der selbständig erwerbstätigen Person sind, desto länger muss der Vergleichszeitraum sein (BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.1, 5A_259/2012 vom 14. No­vember 2012 E. 4.1).

 

3.1.4

3.1.4.1       Ein Elternteil, der sowohl als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift als auch als Arbeitnehmer einer GmbH fungiert, ist bei der Bestimmung seines Einkommens im Hinblick auf den Gewinn der Gesellschaft als selbständig erwerbstätig zu betrachten. Daher bilden sowohl sein Lohn als Arbeitnehmer als auch der freie Gewinn der Gesellschaft Bestandteil des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Elternteils, unabhängig davon, ob er den Gewinn der Gesellschaft entnimmt oder nicht (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 ZGB N 16; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 734 und 737; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 128). Wenn bezüglich des Gewinns von der Gesellschaft auf den Gesellschafter durchgegriffen wird, muss ein entsprechender Durchgriff konsequenterweise aber auch bezüglich eines allfälligen Verlusts der Gesellschaft erfolgen. Daher sind bei der Bestimmung des Einkommens aufgrund des Durchschnitts mehrerer Jahre nicht nur Jahresgewinne der Gesellschaft, sondern auch Jahresverluste der Gesellschaft zu berücksichtigen.

 

3.1.4.2       Der Vater gesteht ausdrücklich zu, dass er als alleiniger Gesellschafter der aO____ GmbH und der nO____ GmbH (zu den Bezeichnungen siehe unten E. 3.2.1.1) in wirtschaftlicher Hinsicht als selbständig erwerbstätig zu betrachten ist (Stellungnahme Rz. 28). Dass der Vater ausser in einem Jahr darauf verzichtet hat, sich die Gewinne ausschütten zu lassen, und es vorgezogen hat, diese in der aO____ GmbH zu thesaurieren, ändert entgegen seiner Ansicht (Stellungnahme Rz. 49) nichts daran, dass die ausschüttbaren Gewinne bei der Bestimmung seines für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, wie die Mutter zu Recht geltend macht (vgl. Berfungsantwort Rz. 11).

 

3.2      Einkommen des Vaters

 

3.2.1   Beweismittel

 

3.2.1.1       Der Vater ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der N____ GmbH. Diese wurde am 8. Januar 2010 als O____ GmbH im Handelsregister eingetragen und am 22. November 2021 in N____ GmbH umfirmiert (Handelsregisterauszug [ZGer act. 33/50]). Sie wird im Folgenden als aO____ GmbH bezeichnet. Am 24. November 2021 wurde eine neue Gesellschaft mit der Firma O____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Vater ist auch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Handelsregisterauszug [ZGer act. 33/49]). Diese Gesellschaft wird im Folgenden als nO____ GmbH bezeichnet.

 

3.2.1.2       Die Jahresrechnungen der aO____ GmbH und der nO____ GmbH sowie die von diesen Gesellschaften ausgestellten Lohnblätter, Lohnabrechnungen und Lohnausweise sind Beweismittel in der Form von Urkunden im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO. Die Tatsache, dass der Vater als Partei des vorliegenden Verfahrens alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der betreffenden Gesellschaften ist, ändert daran entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 9) nichts, wie der Vater zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme Rz. 21). Dieser Umstand ist bloss bei der Beurteilung der Beweiskraft der erwähnten Urkunden mit zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings auch mit zu berücksichtigen, dass die Buchführung und Rechnungslegung für die aO____ GmbH und die nO____ GmbH gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung des Vaters von der P____ GmbH vorgenommen wird (vgl. Stellungnahme Rz. 21) und diese Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Buchführung und Steuerberatung sowie im Bereich der Werbetechnik bezweckt und abgesehen von den Aufträgen für Dienstleistungen im Bereich der Buchführung und Rechnungslegung sowie der Steuern soweit ersichtlich sowohl vom Vater als auch von seinen beiden Gesellschaften unabhängig ist. Dass die Jahresrechnungen sowie Lohnblätter, Lohnabrechnungen und Lohnausweise zahlreiche wesentliche Mängel aufweisen würden, ist nicht ersichtlich und wurde von der Mutter auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Vereinzelte Buchungen erweisen sich zwar als nicht korrekt oder nicht geschäftsmässig begründet. Die Behauptung der Mutter, die Buchführung der Gesellschaften des Vaters sei regelmässig oder gar systematisch nicht korrekt (vgl. Berufungsantwort Rz. 21), ist aber unbegründet. Unter den gegebenen Umständen kann den Jahresrechnungen sowie den Lohnblättern, Lohnabrechnungen und Lohnausweisen entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Stellungnahme Rz. 13) offensichtlich nicht generell jegliche Beweiskraft abgesprochen werden, sondern es ist zur Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Vaters unter Vorbehalt einzelner Korrekturen, die sich aus spezifischen Gründen aufdrängen, vielmehr auf die erwähnten Dokumente abzustellen.

 

3.2.1.3       Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter den Vater auf, unter anderem Kopien der Steuerveranlagungsverfügungen mit Veranlagungsprotokoll betreffend den Vater für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 einzureichen oder zu erklären, weshalb ihm die Einreichung nicht möglich ist. Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 (Rz. 5) erklärte der Vater, die ihn persönlich betreffenden Steuerveranlagungen für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 lägen noch nicht vor, weil die Steuerbehörde den rechtskräftigen Gerichtsentscheid abwarte. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 reichte der Vater seine Steuererklärung für das Jahr 2019 vom 25. Juli 2024 ein. Dies erklärte er damit, dass er zwar mit einem Mitarbeiter des Steueramts vereinbart habe, dass dieser mit den Veranlagungen ab 2019 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids zuwarte, das Steueramt aber die Weisung erhalten habe, offene Veranlagungen zu bearbeiten (Plädoyernotizen Rz. 2). Entgegen der Ansicht der Mutter (Stellungnahme Rz. 2) besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärungen zu zweifeln. Insbesondere sind die diesbezüglichen Angaben des Vaters nicht widersprüchlich, weil sich seine Aussage, für die Jahre bis und mit 2022 lägen rechtskräftige Veranlagungen vor (Stellungnahme Rz. 47), entgegen der Darstellung der Mutter offensichtlich auf seine Gesellschaften und nicht auf ihn persönlich bezieht.

 

3.2.2   Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

3.2.2.1            Jahre 2017 bis 2021 und 2023

 

3.2.2.1.1    Der Vater hat Lohnblätter für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 eingereicht (AGer act. 9/49, 9/50, 9/51, 9/52 9/54 und 17/94). Dabei dürfte es sich um Auszüge aus dem Lohnkonto der Buchhaltung der aO____ GmbH handeln. Gemäss den Lohnblättern betrug die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld in den Jahren 2017 bis 2021 und 2023 stets CHF 52'800.–. Dieser Betrag entspricht dem Lohn gemäss den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2017 bis 2019 (AGer act. 9/16, 9/17 und 9/18) und dem Lohnausweis der nO____ GmbH für das Jahr 2023 (AGer act. 9/21). Für das Jahr 2017 wird im Lohnblatt und im Lohnausweis zusätzlich Lohnnachgenuss von CHF 1'504.20 berücksichtigt und für das Jahr 2023 werden im Lohnblatt und im Lohnausweis zusätzlich Lohnnachgenuss von CHF 700.20 und eine Geburtszulage von CHF 1'000.– berücksichtigt. Die Geburtszulage ist bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, wie der Vater zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 17).

 

3.2.2.1.2    Gemäss den Lohnblättern für die Jahre 2020 und 2021 wurden dem Vater in diesen Jahren Kinderzulagen von CHF 11'400.– und CHF 4'600.– ausbezahlt. Die Auszahlung weiterer Kinderzulagen für die Jahre 2017 bis 2021 ist nicht erstellt. Daher kann für diese Zeit entgegen der Ansicht des Vaters (Berufung Rz. 29) kein höherer Gesamtbetrag als CHF 16'000.– berücksichtigt werden. Die Summe von Monatslohn, Unfall-Taggeld und Kinderzulagen von CHF 64'200.– und CHF 57'400.– entspricht dem Lohn gemäss den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2020 und 2021 (ZGer act. 13/1; AGer act. 9/19).

 

3.2.2.1.3    Auf den Lohnblättern wird als Bestandteil des Bruttolohns für Januar 2017 bis Juni 2018 ein Privatanteil Geschäftswagen von CHF 400.– pro Monat und für Juli 2018 bis Dezember 2021 sowie von Januar bis Dezember 2023 ein Privatanteil Geschäftswagen von CHF 150.– pro Monat erwähnt. Dieser wird bei der Berechnung des ausbezahlten Betrags unter dem Titel Ausgleich Naturalleistungen vom Bruttolohn subtrahiert.

 

3.2.2.1.4    Zusätzlich zum Privatanteil Geschäftswagen sowie den AHV-, ALV-, UVG- und BVG-Beiträgen werden auf den Lohnblättern für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 bei der Berechnung des ausbezahlten Betrags KTG-Beiträge von CHF 501.–, CHF 534.35, CHF 616.80, CHF 580.30, CHF 581.15 und CHF 59.65 pro Jahr vom Bruttolohn subtrahiert.

 

3.2.2.1.5    Gemäss den Lohnblättern für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 belaufen sich die Auszahlungen an den Vater auf CHF 47'606.35, CHF 45'449.10, CHF 45'300.60, CHF 56'696.15, CHF 49'881.45 und CHF 53'933.10. In den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 werden Nettolöhne von CHF 52'907.35, CHF 49'283.45, CHF 47'717.40, CHF 59'076.45, CHF 52'262.60 und CHF 55'673.45 ausgewiesen. Die Differenzen erklären sich dadurch, dass auf den Lohnausweisen die Privatanteile Geschäftswagen unter dem Titel Gehaltsnebenleistungen berücksichtigt und die KTG-Beiträge nicht in Abzug gebracht werden.

 

3.2.2.1.6    Gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2017 (ZGer act. 13/5) betrug das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb CHF 49'434.– und damit CHF 3'473.35 weniger als der in die Steuererklärung zu übertragende Nettolohn gemäss dem Lohnausweis. Da kein Grund zur Annahme besteht, dass die Feststellungen der Steuerverwaltung unrichtig sind, ist mit dem Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 5.3.5) und den Parteien (Berufung Rz. 21; Berufungsantwort Rz. 23) auf den Betrag gemäss Steuerveranlagung abzustellen. Für die Jahre 2018 und 2019 entspricht das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb gemäss Steuererklärung (AGer act. 3/13; ZGer act. 13/6) und gemäss Steuerveranlagung (ZGer act. 37; AGer act. 17/80) dem Nettolohn gemäss Lohnausweis. Für die Jahre 2020 und 2021 entspricht das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb gemäss Steuererklärung (ZGer act. 33/54 und 58/71) dem Nettolohn gemäss Lohnausweis.

 

3.2.2.1.7    In den Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2021 und den Steuerveranlagungen für die Jahre 2018 und 2019 werden zusätzlich zum als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb deklarierten Nettolohn gemäss Lohnausweis CHF 3'695.– (2018 und 2019) bzw. CHF 3'696.– (2020 und 2021) als weiteres Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter dem Titel Privatanteile/Lohnnebenleistungen berücksichtigt und unter dem Titel Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufsauslagen vom Einkommen abgezogen. Dieser Betrag wird auf dem Blatt Berufsauslagen der Steuererklärungen gemäss den Vorgaben der Steuerverwaltung für die Berechnung der Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei unentgeltlichem Gebrauch eines Geschäftsautos nachvollziehbar berechnet, wobei das rechnerisch korrekte Resultat CHF 3'696.– lautet. Damit ist davon auszugehen, dass dem Vater Berufsauslagen von CHF 3'696.– pro Jahr für den Arbeitsweg entstehen. Diese müssten bei der Unterhaltsberechnung als Bestandteil des Bedarfs des Vaters berücksichtigt werden, wenn der Wert des unentgeltlichen Gebrauchs von Geschäftsautos für den Arbeitsweg als Naturaleinkommen des Vaters berücksichtigt würde. Da sich die Einkommensposition und die Bedarfsposition gegenseitig aufheben, hat das Zivilgericht zu Recht weder ein Einkommen des Vaters in der Form des unentgeltlichen Gebrauchs von Geschäftsautos für den Arbeitsweg noch Mobilitätskosten des Vaters berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und 5.3.5). Weshalb es insoweit relevant sein sollte, wie die Privatanteile/Lohnnebenleistungen von CHF 3'695.– bzw. CHF 3'696.– pro Jahr bei der Gesellschaft verbucht worden sind, ist entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 21; Stellungnahme Rz. 35) nicht ersichtlich. Da die Privatanteile/Lohnnebenleistungen von CHF 3'695.– bzw. CHF 3'696.– pro Jahr im als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb deklarierten Nettolohn gemäss Lohnausweis nicht enthalten sind, sind sie davon entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 28) auch nicht in Abzug zu bringen. Die Privatanteile Geschäftswagen von CHF 400.– bzw. CHF 150.– pro Monat entsprechend CHF 4'800.–, CHF 3'300.– bzw. CHF 1'800.– im Jahr, die im Nettolohn gemäss Lohnausweis und somit im Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb gemäss Steuererklärung enthalten sind, werden jedoch als Naturallohn des Vaters berücksichtigt, indem für die Unterhaltberechnung auf den Nettolohn gemäss Lohnausweis abgestellt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vater Geschäftsautos offensichtlich nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch für andere private Fahrten unentgeltlich gebraucht.

 

3.2.2.1.8    Wie vorstehend festgestellt worden ist (oben E. 3.2.2.1.2), ergibt sich aus den Lohnblättern, dass in den Nettolöhnen für die Jahre 2020 und 2021 Kinderzulagen von CHF 11'400.– und CHF 4'600.– enthalten sind. Diese sind von den Nettolöhnen gemäss Lohnausweis zu subtrahieren, weil sie bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen des Vaters, sondern als solches der Kinder berücksichtigt werden (Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N 127). Soweit der Vater die Kinderzulagen noch nicht den obhutsberechtigten Müttern weitergeleitet hat, bleibt er dazu verpflichtet (vgl. Art. 285a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 1 ZGB). Daher sind die in den Nettolöhnen enthaltenen Kinderzulagen entgegen der Ansicht der Mutter (Stellungnahme Rz. 37) unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob der Vaters sie bereits weitergeleitet hat oder nicht. Im Nettolohn gemäss Lohnausweis 2023 sind hingegen offensichtlich keine Kinderzulagen enthalten. In den Lohnabrechnungen der nO____ GmbH für Januar 2023 bis Februar 2024 werden keine Kinderzulagen ausgewiesen und im Lohnausweis für das Jahr 2023 wird wie in den Lohnausweisen für die Jahre 2017 bis 2019 ein Lohn von CHF 52'800.– ausgewiesen.

 

3.2.2.1.9    Wie bereits erwähnt (oben E. 3.2.2.1.4), wurden gemäss den Lohnblättern für die Jahre 2017 bis 2021 und 2023 (negativer Betrag) bei der Berechnung des dem Vater ausbezahlten Betrags KTG-Beiträge vom Bruttolohn subtrahiert, die bei der Berechnung des Nettolohns gemäss Lohnausweis nicht berücksichtigt worden sind. Bei den KTG-Beiträgen handelt es sich um Prämienaufwand für eine nichtobligatorische Versicherung, die bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist. Zudem anerkennt der Vater ausdrücklich, dass bei Berücksichtigung seines Einkommens in den Jahren 2018 bis 2021 für die Unterhaltsbemessung auf die Beträge gemäss Lohnausweis abzustellen wäre (Berufung Rz. 21 f.). Unter diesen Umständen sind die KTG-Beiträge zum Zweck der Unterhaltsbemessung von den Nettolöhnen gemäss Steuerveranlagung bzw. Lohnausweis nicht in Abzug zu bringen (vgl. auch Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 641).

 

3.2.2.1.10  Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zum Zweck der Unterhaltsbemessung von Nettoeinkommen des Vaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 49’434.– (2017), CHF 49’283.– (2018), CHF 47'717.– (2019), CHF 47’676.–(2020), CHF 47’663.– (2021) und CHF 54'673.– (CHF 55'673.– – CHF 1'000.– [2023]) auszugehen ist.

 

3.2.2.2            Jahr 2022

 

3.2.2.2.1    Gemäss dem Lohnausweis der nO____ GmbH für das Jahr 2022 (AGer act. 9/20) belief sich der Nettolohn des Vaters auf CHF 54'884.–. Darin ist wie gemäss den Lohnausweisen der aO____ GmbH für die Jahre 2019 bis 2021 und 2023 eine Gehaltsnebenleistung in der Form eines Privatanteils Geschäftswagen enthalten. Dieser ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (oben E. 3.2.2.1.7) bei der Unterhaltsberechnung als Naturallohn des Vaters zu berücksichtigen. Hingegen folgt aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 3.2.2.1.7), dass zum Zweck der Unterhaltsbemessung auch für das Jahr 2022 wie für die Vorjahre weder ein Naturaleinkommen des Vaters in der Form des unentgeltlichen Gebrauchs von Geschäftsautos für den Arbeitsweg noch Mobilitätskosten des Vaters zu berücksichtigen sind. Der Nettolohn gemäss dem Lohnausweis wird in der Steuererklärung für das Jahr 2022 (AGer act. 9/15) als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit/Haupterwerb deklariert.

 

3.2.2.2.2    Die Kinderzulage für B____ von CHF 200.– wird seit Januar 2021 direkt der Mutter ausbezahlt (vgl. ZGer act. 3). Dass in seinem Nettolohn gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 Kinderzulagen für die anderen beiden Söhne enthalten sind, hat der Vater nicht belegt, obwohl die Mutter geltend gemacht hat, der Abzug von Kinderzulagen vom Lohn des Vaters sei inakzeptabel, weil der Vater den Bezug von Kinderzulagen nicht nachgewiesen habe (Berufungsantwort Rz. 22). Aus den nachstehenden Gründen muss trotzdem davon ausgegangen werden, dass im Nettolohn, der im Lohnausweis für das Jahr 2022 ausgewiesen wird, Kinderzulagen enthalten sind. In den Lohnausweisen für die Jahre 2017 bis 2019 und 2023 (AGer act. 9/16, 9/16, 9/18 und 9/21) wird jeweils ein Lohn von CHF 52'800.– ausgewiesen. Nach Abzug der Kinderzulagen entsprechen auch die Löhne von CHF 64'200.– und CHF 57'400.– die in den Lohnausweisen für die Jahre 2020 und 2021 (ZGer act. 13/1; AGer act. 9/19) ausgewiesen werden, CHF 52'800.–. Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar 2023 bis Februar 2024 (AGer act. 3/10 und 3/11 sowie act. 9/22, 9/23 und 9/24) beträgt die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld jeden Monat CHF 4'400.–. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld in der Zeit von Januar 2022 bis Februar 2024 weiterhin wie bereits in den Jahren 2017 bis 2021 stets CHF 52'800.– pro Jahr betragen und der Vater keine Lohnerhöhung erhalten hat. Folglich lässt sich die Tatsache, dass im Lohnausweis für das Jahr 2022 ein Lohn von CHF 57'000.– ausgewiesen wird, nur damit erklären, dass Kinderzulagen von CHF 4'200.– berücksichtigt worden sind. Diese sind vom Nettolohn gemäss Lohnausweis zu subtrahieren, weil sie bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen des Vaters, sondern als solches der Kinder berücksichtigt werden (oben E. 3.2.2.1.8).

 

3.2.2.2.3    Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter den Vater unter anderem auf, im Fall von Lohnzahlungen Lohnausweise der aO____ GmbH betreffend den Vater für die Jahre 2022 und 2023 sowie Lohnabrechnungen der aO____ GmbH betreffend den Vater für Januar 2023 bis Februar 2024 einzureichen. Der Vater erklärt sinngemäss, die aO____ GmbH bezahle seit ihrer Umfirmierung in N____ GmbH keine Löhne mehr aus. Daher gebe es keine Lohnausweise der aO____ GmbH betreffend den Vater für die Jahre 2022 und 2023 sowie keine Lohnabrechnungen der aO____ GmbH betreffend den Vater für Januar 2023 bis Februar 2024 (Stellungnahme Rz. 6). In der Erfolgsrechnung der aO____ GmbH 2022 (AGer act. 3/4) finden sich unter dem Titel Lohnaufwand die Positionen «Löhne 1'200.–» und «Leistungen von Dritten (Vers) –350.70» und unter dem Titel Sozialversicherungsaufwand die Positionen «AHV, IV, EO, ALV –125.20», «Unfallversicherung 124.95» und «Krankentaggeld –228.50». In der Erfolgsrechnung der aO____ GmbH 2023 (AGer act. 16/65) ist kein Lohnaufwand verbucht, es finden sich aber unter dem Titel Sozialversicherungsaufwand die Positionen «AHV, IV, EO, ALV 5'242.85» und «Unfallversicherung 2'341.–». Den erwähnten Aufwand im Jahr 2023 erklärt der Vater nachvollziehbar damit, dass die aO____ GmbH im Jahr 2023 Nachzahlungen an die AHV, IV, EO und ALV sowie Unfallversicherung für frühere Jahre geleistet hat (vgl. AGer act. 15 Rz. 6 sowie AGer act. 16/69, 16/70, 16/71 und 16/72). Die geringfügigen Verbuchungen unter den Titeln Lohnaufwand und Sozialversicherungsaufwand für das Jahr 2022 sind entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Stellungnahme Rz. 2) nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Vaters zu wecken, dass er seit dem Jahr 2022 von der aO____ GmbH keinen Lohn mehr erhält.

 

3.2.2.2.4    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zum Zweck der Unterhaltsbemessung für das Jahr 2022 von einem Nettoeinkommen des Vaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 50'684.– (CHF 54'884.– – CHF 4'200.–) auszugehen ist.

 

3.2.3   Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben

 

3.2.3.1       Gemäss der Steuerveranlagung vom 26. August 2019 (ZGer act. 13/5) erzielte der Vater im Jahr 2017 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben sowie Lotterie- und Totogewinne ein Einkommen von CHF 31'334.–. Dabei handelt es sich im Umfang von CHF 27'530.– um geldwerte Leistungen der aO____ GmbH (vgl. dazu auch Stellungnahme Vater Rz. 53 und AGer act. 9/47). Aus dem Meldeformular Leistungen von juristischen Personen an Beteiligte (AGer act. 3/12) ist ersichtlich, dass von diesen dem Vater aufgerechneten geldwerten Leistungen CHF 23'360.– das Jahr 2015, CHF 3'210.– das Jahr 2016 und nur CHF 960.– das Jahr 2017 betreffen. Daher sind die erwähnten geldwerten Leistungen bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens auch nur in diesem Umfang als Einkommen des Vaters im Jahr 2017 zu berücksichtigen, wie der Vater zu Recht geltend macht (Berufung Rz. 23–25). Ob ein Teil davon steuerfrei ist, ist für die Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommen entgegen der Ansicht des Vaters irrelevant. Insgesamt beläuft sich das Einkommen des Vaters in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben damit im Jahr 2017 entgegen der Feststellung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.3.5) und der Ansicht des Mutter (Berufung Rz. 23) nicht auf CHF 31'334.–, sondern bloss auf CHF 4'764.– (CHF 31'334.– – CHF 27'530.– + CHF 960.–).

 

3.2.3.2       Gemäss der Steuerveranlagung vom 6. September 2021 (ZGer act. 37) erzielte der Vater im Jahr 2018 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben sowie Lotterie- und Totogewinne ein Einkommen von CHF 11'966.–. Entgegen der Ansicht des Vaters (Berufung Rz. 27) besteht kein Grund, statt des Betrags von CHF 11'966.– gemäss Veranlagungsverfügung bloss den in der Steuererklärung deklarierten Betrag von CHF 9'590.– zu berücksichtigen, wie die Mutter zu Recht geltend macht (Berufungsantwort Rz. 20). Insgesamt beläuft sich das Einkommen des Vaters in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben damit im Jahr 2018 auf CHF 11’966.–.

 

3.2.3.3       Gemäss der Steuerveranlagung vom 25. Juli 2024 (AGer act. 17/80) und der Steuererklärung vom 30. Juni 2020 (ZGer act. 13/6) erzielte der Vater im Jahr 2019 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben ein Einkommen von CHF 8'224.–. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie der Jahresrechnung der aO____ GmbH 2019 (ZGer act. 19/14) ist ersichtlich, dass es sich dabei grösstenteils um Ertrag aus einem Darlehen des Vaters an die aO____ GmbH und einem Darlehen des Vaters an die aO____ GmbH für den Hausbau in [...] handelt.

 

3.2.3.4       Gemäss dem Bestandteil der Steuererklärung vom 16. März 2022 (ZGer act. 33/54) bildenden Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erzielte der Vater im Jahr 2020 einen Bruttoertrag aus Wertschriften und Guthaben von CHF 50'269.–. In der Steuererklärung selbst werden nach Abzug pauschaler Vermögensverwaltungskosten von CHF 268.– und eines steuerfreien Anteils der Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen von CHF 18'800.– unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben nur CHF 31'201.– deklariert. Der Abzug des steuerfreien Anteils ist bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgeblichen Einkommens entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 21) und des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.5) nicht zu berücksichtigen, weil die Steuerfreiheit nichts daran ändert, dass der Vater das Einkommen realisiert hat. Vom Bruttoertrag abzuziehen sind hingegen die pauschalen Vermögensverwaltungskosten. Damit ist für das Jahr 2020 von einem Einkommen des Vaters in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben von CHF 50'001.– auszugehen. Beim Bruttoertrag aus Wertschriften und Guthaben von CHF 50'269.– handelt es sich im Umfang von CHF 47'000.– um Ertrag aus den Stammanteilen der aO____ GmbH, im Umfang von CHF 3'267.– um Ertrag aus einem Darlehen an eine GmbH und im Umfang von CHF 2.– um Ertrag aus einem Konto. Aus den Jahresrechnungen der aO____ GmbH 2019 und 2020 (ZGer act. 19/14 und 33/69) ist ersichtlich, dass es sich beim Ertrag aus den Stammanteilen der aO____ GmbH um eine Superdividende von CHF 47'000.– handelt und beim Darlehen an eine GmbH um ein Darlehen an die aO____ GmbH.

 

3.2.3.5       Gemäss der Steuererklärung vom 18. März 2022 (ZGer act. 58/71) erzielte der Vater im Jahr 2021 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben ein Einkommen von CHF 8'725.–. Gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis handelt es sich dabei grösstenteils um Ertrag aus einem Darlehen an eine GmbH sowie aus drei Darlehen an eine [...]. Aus ihrer Bilanz (AGer act. 9/31) ist zu schliessen, dass es sich bei der GmbH und der [...] um die N____ GmbH und damit die aO____ GmbH handelt.

 

3.2.3.6       Gemäss der Steuererklärung vom 14. Juli 2023 (AGer act. 9/15) erzielte der Vater im Jahr 2022 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben kein Einkommen. Das Vermögen des Rekurrenten per 31. Dezember 2022 umfasst zwar diverse Darlehen. Von den Darlehen, mit denen er im Jahr 2021 einen Bruttoertrag von CHF 8'864.– erzielt hatte, bestand per 31. Dezember 2022 aber nur noch eines, mit dem er im Jahr 2021 einen Bruttoertrag von CHF 821.– erzielt hatte. Unter diesen Umständen ist es durchaus möglich, dass er im Jahr 2022 kein Einkommen in der Form von Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben erzielt hat.

 

3.2.3.7       Gemäss der Steuererklärung vom 17. April 2024 (AGer act. 16/75) erzielte der Vater im Jahr 2023 unter dem Titel Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben kein Einkommen.

 

3.2.4   Ertrag aus Liegenschaften

 

3.2.4.1            Jahr 2017

 

3.2.4.1.1    Am 31. Dezember 2017 war der Vater Eigentümer einer Liegenschaft an der [...] in [...] mit einem Steuerwert von CHF 643'100.–, einer Liegenschaft an der [...] in [...] mit einem Steuerwert von CHF 993'700.– und einer Liegenschaft auf der [...] in [...] mit einem Steuerwert von CHF 433'000.– (Steuerveranlagung 2017 [ZGer act. 13/5]). Gemäss der Steuerveranlagung erzielte der Vater im Jahr 2017 mit den Liegenschaften in [...] und [...] durch Fremdvermietung Mietzinsen von CHF 39'000.– und CHF 39'656.–. Die Steuerverwaltung liess für die Liegenschaften in [...] und [...] effektiven Liegenschaftsunterhalt von CHF 23'373.– und CHF 14'909.–, für die Liegenschaft in [...] pauschalen Liegenschaftsunterhalt von CHF 7'931.– und insgesamt private Schuldzinsen von CHF 26'354.– zum Abzug zu.

 

3.2.4.1.2    Entgegen der Darstellung der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 20) ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht zur Ermittlung des Nettoertrags des Vaters aus den Liegenschaften nicht den gesamten Liegenschaftsunterhalt und einen auf Hypothekarzinsen entfallenden Anteil der privaten Schuldzinsen berücksichtigt hat, sondern den effektiven Liegenschaftsunterhalt und die gesamten privaten Schuldzinsen, nicht aber den pauschalen Liegenschaftsunterhalt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.5). Diesbezüglich ist sein Entscheid allerdings inkonsequent. Während es den pauschalen Liegenschaftsunterhalt in den Jahren 2017 und 2018 ausser Acht liess, berücksichtigte es ihn in den Jahren 2019 bis 2021. Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung sucht man im angefochtenen Entscheid vergeblich. Aus Gründen der Praktikabilität wird im Folgenden bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Vaters konsequent der pauschale Liegenschaftsunterhalt berücksichtigt, soweit kein effektiver Unterhalt in Abzug gebracht wird.

 

3.2.4.1.3    Indem die Mutter in ihrer Berufungsantwort (Rz. 20) erklärt hat, das Zivilgericht habe einen Abzug für die unbelegten, in den privaten Schuldzinsen teilweise enthaltenen Hypothekarzinsen gemacht, hat sie sinngemäss behauptet, dass die privaten Schuldzinsen teilweise nicht die Liegenschaften betreffen. In seiner Stellungnahme (Rz. 54) hat der Vater die Darstellung der Mutter zwar pauschal bestritten und geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht die gesamten privaten Schulden in Abzug gebracht werden sollten. Dass die gesamten privaten Schuldzinsen die Liegenschaften betroffen hätten, hat er aber nicht einmal behauptet. Die Steuererklärungen sprechen für das Gegenteil. In den Schuldenverzeichnissen, die Bestandteil der Steuererklärungen 2018 bis 2022 bilden, sind neben Schuldzinsen für Hypotheken auch Schuldzinsen für die folgenden Schulden aufgeführt (ZGer act. 13/6, 33/54 und 58/71; AGer act. 3/13 und 9/15):

 

2018: Darlehen der [...] Kantonalbank CHF 8'981.– sowie [...] Kantonalbank CHF 1.– und CHF 1.–;

2019: Kontokorrent aO____ GmbH CHF 689.– sowie [...] Kantonalbank CHF 21.– und CHF 3'284.–;

2020: [...] Kantonalbank CHF 6.– und CHF 1.–;

2021: [...] Kantonalbank CHF 1.–;

2022: [...] Kantonalbank CHF 9.–, CHF 7.– und CHF 2.–.

 

Mangels irgendeines gegenteiligen Hinweises ist davon auszugehen, dass diese Schuldzinsen nicht die Liegenschaften des Vaters betreffen. Folglich sind sie zur Ermittlung des Nettoertrags des Vaters aus seinen Liegenschaften nicht in Abzug zu bringen. Der Abzug der Schuldzinsen für die Hypotheken hingegen ist entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufung Rz. 20) zwingend, weil kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass sie in der deklarierten Höhe angefallen sind und die Liegenschaften des Vaters betreffen, und sie daher als notwendigen Aufwand zur Erzielung des Ertrags aus den Liegenschaften zu qualifizieren sind. Durchschnittlich entsprachen die Hypothekarzinsen gemäss den Schuldenverzeichnissen für die Jahre 2018 bis 2020 82 % der gesamten privaten Schuldzinsen. Da für das Jahr 2017 eine Steuererklärung mit Schuldenverzeichnis fehlt, sind die Hypothekarzinsen auf einen entsprechenden Anteil an den gesamten privaten Schuldzinsen und damit CHF 21’610.- zu schätzen.

 

3.2.4.1.4    Die Mutter macht geltend, der Liegenschaftsunterhalt und die Hypothekarzinsen seien vom Bruttoertrag aus den Liegenschaften nicht in Abzug zu bringen, weil der Vater diesen Aufwand nicht bewiesen habe und die Steuerveranlagung für das Gericht im familienrechtlichen Verfahren nicht verbindlich sei (Berufung Rz. 23). Dieser Einwand ist unbegründet. Jedenfalls wenn – wie im vorliegenden Fall – das Einkommen mehrerer Jahre aus mehreren Liegenschaften bestimmt werden muss, ist es unverhältnismässig, zu verlangen, dass der gesamte Liegenschaftsunterhalt und die gesamten Hypothekarzinsen vom Vater belegt und vom Gericht überprüft werden. Solange kein Indiz dafür besteht, dass die angegebenen Beträge unrichtig sind, besteht das einzig praktikable Vorgehen vielmehr darin, auf die Angaben in den Steuerveranlagungen und im Fall des Fehlens von Steuerveranlagungen auf die Angaben in den Steuererklärungen abzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Forderung der Mutter, einerseits betreffend die Bruttoerträge zu Gunsten von ihr und B____ vollumfänglich auf die Angaben in den Steuererklärungen des Vaters abzustellen und andererseits zu Lasten des Vaters den Liegenschaftsunterhalt und die Hypothekarzinsen, die er in seinen Steuererklärungen deklariert hat, vollständig ausser Acht zu lassen, obwohl nicht der geringste Zweifel besteht, dass Liegenschaftsunterhalt und Hypothekarzinsen in gewissem Umfang tatsächlich angefallen sind. Hinreichende Indizien dafür, dass die in den Steuerveranlagungen 2017 und 2018 sowie in den Steuererklärungen 2019 bis 2022 angegebenen Beträge des Liegenschaftsunterhalts und der Hypothekarzinsen unrichtig sind, bestehen nicht. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Steuerverwaltung bei den Steuerveranlagungen für die Jahre 2017 und 2018 in einzelnen Punkten von den vom Vater deklarierten Beträgen abgewichen ist, kein solches Indiz dar. Folglich ist der betreffende Aufwand entgegen der Ansicht der Mutter vom Bruttoertrag in Abzug zu bringen.

 

3.2.4.1.5    Amortisationszahlungen dienen der Vermögensbildung und sind bei der Unterhaltsberechnung im Bedarf grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahmesituation, in der eine Berücksichtigung der Amortisationen im Bedarf in Betracht kommt, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht des Vaters (Stellungnahme Rz. 65) hat das Zivilgericht daher bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgeblichen Einkommens Amortisationszahlungen vom Bruttoertrag aus den Liegenschaften des Vaters zu Recht nicht in Abzug gebracht.

 

3.2.4.1.6    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften im Jahr 2017 CHF 10'833.– beträgt (CHF 39'000.– + CHF 39'656.– – CHF 23'373.– – CHF 7'931.– – CHF 14'909.– – CHF 21'610.–).

 

3.2.4.2            Jahr 2018

 

Mit dem Liegenschaftenverzeichnis 2018 als Bestandteil seiner Steuererklärung (AGer act. 3/13) hat der Vater für die Liegenschaft in [...] einen Ertrag von CHF 1'200.– sowie tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten von CHF 7'957.– deklariert. Die deklarierten Unterhalts- und Verwaltungskosten setzen sich aus Nebenkosten von CHF 5'801.–, die der Vater als Vermieter bezahlt habe, sowie Betriebs- und Unterhaltskosten von CHF 2'156.– zusammen. Die Steuerverwaltung hat mit Veranlagungsverfügung vom 6. September 2021 (ZGer act. 37) dem Vater als Ertrag CHF 16'935.– entsprechend 70 % des Eigenmietwerts von CHF 24'193.– angerechnet und die geltend gemachten Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht akzeptiert mit der Begründung, für die Nebenkosten und den Lebensaufwand der Mutter seines Sohns E____ könne kein Abzug geltend gemacht werden. Stattdessen hat die Steuerverwaltung für den Liegenschaftsunterhalt einen Pauschalabzug von CHF 3'387.– entsprechend 20 % des Ertrags berücksichtigt. Weshalb dieses Vorgehen nicht auch für die Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Vaters korrekt sein sollte, wird von ihm nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 27) ist daher auf den Nettoertrag gemäss Steuerveranlagung abzustellen. Gemäss der Steuerveranlagung (ZGer act. 37) erzielte der Vater im Jahr 2018 mit den Liegenschaften in [...], [...] und [...] durch Fremdvermietung Mietzinsen von CHF 36'000.–, CHF 50'434.– sowie CHF 16'935.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die [...] betrug CHF 10'684.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaften in [...] und [...] CHF 10'087.– und CHF 3'387.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 29'763.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 20'780.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Damit beläuft sich der Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften im Jahr 2018 auf CHF 58’431.–.

 

3.2.4.3            Jahr 2019

 

Im Jahr 2019 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (ZGer act. 13/6) mit den Liegenschaften in [...], [...] und [...] Einnahmen von CHF 32'400.–, CHF 26'775.– und CHF 4'677.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 1'203.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaften in [...] und [...] CHF 6'480.– und CHF 5'355.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 24'147.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 20'153.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Mit dem Liegenschaftenverzeichnis 2019 als Bestandteil seiner Steuererklärung (ZGer act. 13/6) deklariert der Vater für die Liegenschaft in [...] einen Ertrag von CHF 4'677.– sowie tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten von CHF 1'203.–. Der deklarierte Ertrag entspricht gemäss dem Liegenschaftenverzeichnis der Differenz zwischen den Einnahmen ohne Nebenkosten von CHF 8'400.– und den vom Vater selbst getragenen Nebenkosten. Damit bringt er im Ergebnis erneut Nebenkosten vom Liegenschaftsertrag in Abzug, obwohl es sich dabei weder um Liegenschaftsunterhalts- noch um Verwaltungskosten handelt. Daher sind für die Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommens des Vaters die gesamten Einnahmen ohne Nebenkosten von CHF 8'400.– als Ertrag zu berücksichtigen. Weshalb der Ertrag höher sein sollte oder weshalb die geltend gemachten tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten von CHF 1'203.– ungerechtfertigt sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Mutter nicht dargelegt. Mit der vorstehend erwähnten Korrektur beträgt der Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften im Jahr 2019 CHF 34’384.–.

 

3.2.4.4            Jahr 2020

 

Gemäss dem Liegenschaftenverzeichnis (Beilage zur Steuererklärung 2020 [ZGer act. 33/54]) veräusserte der Vater am 1. September 2020 die Liegenschaft in [...]. Da in der Bilanz der aO____ GmbH im Jahr 2020 erstmals eine Immobilie in [...] erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass der Vater die Liegenschaft der Gesellschaft veräussert hat. Im Jahr 2020 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (ZGer act. 33/54) mit den Liegenschaften in [...], [...] und [...] Einnahmen von CHF 29'400.–, CHF 17'209.– und CHF 16'935.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 11’666.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaften in [...] und [...] CHF 5'880.– und CHF 3'387.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 19'686.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 19'679.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Damit ist im Jahr 2020 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 22'932.– auszugehen.

 

3.2.4.5            Jahr 2021

 

3.2.4.5.1    Im Jahr 2021 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (ZGer act. 58/71) mit den Liegenschaften in [...] und [...] Einnahmen von CHF 20'400.– und CHF 14'610.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 4'266.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] CHF 4'080.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 21'636.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon CHF 21'635.– (vgl. dazu oben E. 3.2.4.1.3). Damit ist im Jahr 2021 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 5'029.– auszugehen.

 

3.2.4.5.2    Die Mutter weist darauf hin, dass in der Steuererklärung 2021 des Vaters (ZGer act. 58/71) unter den Privatschulden drei Hypotheken auf der Liegenschaft in [...] mit einem Schuldbetrag von insgesamt CHF 452'750.– und Schuldzinsen von insgesamt CHF 7'747.– deklariert werden, obwohl der Vater die Liegenschaft bereits im Vorjahr der aO____ GmbH veräussert hat (vgl. Berufungsantwort Rz. 25). Dieser Umstand lässt sich damit erklären, dass der Vater gegenüber der Bank zunächst Schuldner geblieben ist und seinerseits der aO____ GmbH ein Darlehen gewährt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass im Guthabenverzeichnis, das Bestandteil der Steuererklärung des Vaters bildet, per 31. Dezember 2021 ein «Darlehen an N____ ([...])» mit einem Steuerwert von CHF 286'750.– und einem Bruttoertrag von CHF 1'834.- deklariert wird und in der Bilanz der aO____ GmbH per 31. Dezember 2021 (AGer act. 9/31) eine langfristige verzinsliche Verbindlichkeit «Darl. Hypothek [...]» von CHF 286'750.–. Dementsprechend hat der Vater in der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärt, die […]bank habe ihm privat Hypotheken gewährt für Liegenschaften, die sich im Geschäftsvermögen befunden hätten (Plädoyernotizen Rz. 27). Damit war die Bezahlung der Hypothekarzinsen betreffend die Liegenschaft in [...] Voraussetzung dafür, dass die aO____ GmbH mit der Liegenschaft [...] einen Ertrag erzielen konnte. Dieser bildet Bestandteil des Jahresgewinns 2021 der aO____ GmbH, der dem Vater als Einkommen angerechnet wird. Deshalb sind die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in [...] vom Liegenschaftsertrag des Vaters in Abzug zu bringen, obwohl sich die Liegenschaft nicht mehr in seinem Eigentum befunden hat.

 

3.2.4.6            Jahr 2022

 

Im Jahr 2022 erzielte der Vater gemäss seiner Steuererklärung (AGer act. 9/15) mit den Liegenschaften in [...] und [...] Einnahmen von CHF 24'000.– und CHF 14'610.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] betrug CHF 5'497.–, der pauschale Liegenschaftsunterhalt für die Liegenschaft in [...] CHF 2'922.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 10'620.– und der auf Hypothekarzinsen entfallende Anteil davon ebenfalls CHF 10'602.–. Damit ist im Jahr 2022 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 19'589.– auszugehen.

 

3.2.4.7            keine höheren Bruttoerträge

 

Sowohl die Bruttoerträge als auch die Nettoerträge aus den Liegenschaften sind gemäss der korrigierten Steuererklärung 2019 und den Steuererklärungen 2020 bis 2022 zwar tiefer als der massgebende Brutto- und Nettoertrag im Jahr 2018, wobei der tiefste Brutto- und Nettoertrag in den Jahren 2019 bis 2022 von CHF 35'010.– und CHF 5’029.– im Jahr 2021 nur 34 % und 9 % desjenigen im Jahr 2018 entspricht. Entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 24 f.) stellt dies unter Mitberücksichtigung der nachstehenden Umstände aber kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass der Vater in den Jahren 2019 bis 2022 unter Vorbehalt der vorstehend erwähnten Korrektur betreffend das Jahr 2019 einen höheren Bruttoertrag als den deklarierten erzielt hat oder hätte erzielen können oder dass die deklarierten Unterhalts- und Verwaltungskosten ungerechtfertigt gewesen sind. Erstens sind alle Nettoerträge ausser derjenige im Jahr 2021 höher als der auf der Grundlage der Steuerveranlagung der Steuerverwaltung bestimmte Nettoertrag im Jahr 2017. Zweitens sind die geringeren Brutto- und Nettoerträge im Jahr 2020 und insbesondere in den Jahren 2021 und 2022 offensichtlich mindestens teilweise darauf zurückzuführen, dass der Vater im Jahr 2020 die Liegenschaft in [...] der aO____ GmbH veräussert hat. Drittens erklärt der Vater, der Kanton [...] habe in der Liegenschaft in [...] im Jahr 2018 zwei Wohnungen und in den Jahren 2019 und 2020 nur noch eine Wohnung gemietet. Deshalb seien in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt nur noch zwei Wohnungen vermietet gewesen. Zudem seien im Jahr 2020 bei einer Wohnung Umbauten vorgenommen worden (Stellungnahme Rz. 67). Dabei handelt es sich um nachvollziehbare Erklärungen zumindest für einen Teil des Rückgangs des Brutto- und Nettoertrags aus der Liegenschaft in [...] in den Jahren 2019 und 2020. Dass der Vater für den Gebrauch der Liegenschaft in [...] durch seine Lebenspartnerin und die drei gemeinsamen Kinder keinen marktkonformen Mietzins verlangt hat, ist entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Stellungnahme Rz. 29) irrelevant. Wenn er einen höheren Mietzins verlangt hätte, wären zwar sein Einkommen, aber auch der bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Bedarf seiner Lebenspartnerin und der drei gemeinsamen Kinder höher.

 

3.2.4.8            Jahr 2023

 

Mit Verträgen vom 9. Mai 2023 (AGer act. 9/32 und 9/33) verkaufte der Vater die Liegenschaften in [...] und [...] der aO____ GmbH für CHF 577'956.– und CHF 465'000.–. Gemäss seiner Steuererklärung (AGer act. 16/75) erzielte der Vater in der Zeit von Januar bis März 2023 mit den Liegenschaften in [...] und [...] Einnahmen von CHF 6'000.– und CHF 4'840.–. Der effektive Liegenschaftsunterhalt betrug gemäss der Steuererklärung CHF 2'491.– und CHF 2'035.– sowie die privaten Schuldzinsen CHF 3'925.– und der auf Hypotheken entfallende Anteil davon CHF 3'917.–. Damit ist für das Jahr 2023 von einem Nettoertrag des Vaters aus seinen Liegenschaften von CHF 2'397.– auszugehen. Die Behauptung des Vaters, er habe in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 mit den Liegenschaften in [...] und [...] Verluste erzielt (vgl. Stellungnahme Rz. 47), ist somit falsch. Die von ihm eingereichten Liegenschaftsabrechnungen (AGer act. 9/44 und act. 9/45) sind nicht geeignet, seine eigenen Angaben in seiner eigenen Steuererklärung in Frage zu stellen.

 

3.2.5   Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

 

3.2.5.1            Grundsätze zur Bestimmung des Einkommens

 

Die Jahresgewinne der Gesellschaften des Vaters hätten erst in den auf die betreffenden Geschäftsjahre folgenden Jahren als Dividende an den Vater als Gesellschafter ausgeschüttet werden können. Daher sind die Jahresgewinne und Jahresverluste als Bestandteile des Einkommens des Vaters in den auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahren zu berücksichtigen. Gemäss der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von Art. 798 OR durften Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Abs. 1) und durfte die Dividende erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden waren (Abs. 2). Der Bilanzgewinn ist der positive Saldo aus dem Jahresgewinn oder Jahresverlust des letzten Geschäftsjahres und einem allfälligen Gewinnvortrag oder Verlustvortrag aus früheren Geschäftsjahren (vgl. Dörig/Glatthaar, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 798 N 1; Keller/Jegher/Vasella, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 798 N 3; Trüeb, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 798 OR N 5). Gemäss Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 801 OR in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung waren 10 % der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 % als Gewinnanteil ausgerichtet wurden, der allgemeinen gesetzlichen Reserve zuzuweisen. Zu solchen Gewinnanteilen zählten insbesondere Dividenden an Gesellschafter (vgl. Burkhalter, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 671 N 4; Imark/Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 671 OR N 7). Von dieser Zuweisung an die allgemeinen Reserven durfte abgesehen werden, wenn diese bereits mindestens 50 % des Stammkapitals entsprachen (vgl. Burkhalter, a.a.O., Art. 671 N 5; Imark/Lipp, a.a.O., Art. 671 OR N 9; Neuhaus/Bal­kanyi, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 671 OR N 14).

 

3.2.5.2            Jahr 2016

 

Gemäss der Jahresrechnung 2017 der aO____ GmbH (AGer act. 9/29) erzielte die Gesellschaft im Jahr 2016 einen Jahresgewinn von CHF 40'111.–. Dieser wurde nicht ausgeschüttet, sondern als Gewinnvortrag bilanziert. Die allgemeinen gesetzlichen Reserven der aO____ GmbH betrugen am 31. Dezember 2016 CHF 4'000.– und entsprachen damit 20 % des Stammkapitals von CHF 20'000.– und. Unter diesen Umständen hätte die Gesellschaft nicht ihren ganzen Jahresgewinn dem Vater als Dividende ausrichten dürfen. Sie hätte vielmehr CHF 3'911.– den allgemeinen Reserven zuweisen müssen und dem Vater somit nur CHF 36'200.– auszahlen können. Da der Vater über den der allgemeinen Reserve zugewiesenen Teil des Gewinns nicht hätte verfügen können, kann dieser zum Zweck der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Folglich ist als Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2017 nur ein Gewinn von CHF 36'200.– zu berücksichtigen.

 

3.2.5.3            Jahr 2017

 

Die Jahresrechnung 2017 der aO____ GmbH (AGer act. 9/29) weist per 31. Dezember 2017 allgemeine gesetzlichen Reserven in Höhe von CHF 4'000.– sowie für das Jahr 2017 einen Jahresgewinn von CHF 11'500.– aus. Dieser wurde nicht ausgeschüttet, sondern als Gewinnvortrag bilanziert. Hätte die Gesellschaft CHF 3'911.– des Jahresgewinns 2016 den allgemeinen Reserven zugewiesen, so hätten diese CHF 7'911.– betragen. Unter diesen Umständen hätte die Gesellschaft nicht ihren ganzen Jahresgewinn dem Vater als Dividende ausschütten dürfen. Sie hätte CHF 1'050.– den allgemeinen Reserven zuweisen müssen und dem Vater somit CHF 10'450.– auszahlen können. Da der Vater über den der allgemeinen Reserve zugewiesenen Teil des Gewinns nicht hätte verfügen können, kann dieser zum Zweck der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Folglich ist als Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2018 nur ein Gewinn von CHF 10'450.– zu berücksichtigen.

 

3.2.5.4            Jahr 2018

 

Im Jahr 2018 erzielte die aO____ GmbH gemäss Jahresrechnung (AGer act. 9/30) einen Jahresverlust von CHF 14'795.–. Dieser ist bei der Bestimmung des Einkommens des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2019 zu berücksichtigen.

 

3.2.5.5            Jahr 2019

 

3.2.5.5.1    Gemäss der Jahresrechnung der aO____ GmbH 2019 (ZGer act. 19/14) betrugen die allgemeinen Reserven der aO____ GmbH am 31. Dezember 2019 CHF 4'000.– und erzielte die Gesellschaft im Jahr 2019 einen Jahresgewinn von CHF 186'134.–. Davon wies sie CHF 4'600.– den Reserven zu und schüttete CHF 47'000.– dem Vater als Superdividende aus. Hätte sie vom Jahresgewinn 2016 CHF 3'911.– und vom Jahresgewinn 2017 CHF 1'050.– den allgemeinen gesetzlichen Reserven zugewiesen, hätte sie vom Jahresgewinn 2019 nur noch CHF 1'039.– den allgemeinen gesetzlichen Reserven zuweisen müssen, weil diese damit insgesamt 50 % des Stammkapitals entsprochen hätten. Daher ist die Zuweisung an die Reserven bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens nur im Umfang von CHF 1'039.– zu berücksichtigen. Die Superdividende ist bei der Bestimmung des Einkommens des Vaters als Gesellschafter der aO____ GmbH vom Jahresgewinn abzuziehen, weil sie bereits als Einkommen des Vaters aus Wertschriftenertrag und Guthaben berücksichtigt wird (vgl. oben E. 3.2.3.4). Folglich ist als Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2020 ein Gewinn von CHF 138'095.– zu berücksichtigen.

 

3.2.5.5.2         Im Jahr 2019 erzielte die aO____ GmbH einen Gewinn von CHF 455'438.–, indem sie von ihr gekauftes und mit einem Haus bebautes Land verkaufte. Entgegen der Darstellung des Vaters (vgl. Stellungnahme Rz. 61) ist nicht davon auszugehen, dass ein Geschäft dieser Art eine einmalige Gelegenheit darstellt, die sich nicht wiederholen wird.

 

Aufgrund der Jahresrechnungen 2021 bis 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass die aO____ GmbH im Jahr 2021 Land in [...] gekauft, dafür eine Bauplanung erstellt und das Land im Jahr 2023 mit einem Gewinn von CHF 161'345.– weiterverkauft hat (Beträge in CHF):

 

 

CHF

495'000.–

Verkauf [...]

 

– CHF

268'975.–

Abschreibung Immobilie [...] (Verkauf)

 

– CHF

1'194.–

Aufwendungen Landkauf [...]

 

– CHF

36'040.–

Aufwendungen Bauplanung [...]

 

– CHF

190.–

Hypozins [...] 2020

 

– CHF

1'166.–

Hypozins [...] 2021

 

– CHF

2'443.–

Hypozins [...] 2022

 

– CHF

1'707.–

Hypozins [...] 2023

 

– CHF

21'940.–

Aufwendungen für Verkauf [...]

 

= CHF

161'345.–

Gewinn

 

Dass aus dem Verkauf des Lands in [...] als solchem ein Gewinn resultierte, hat der Vater in der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 4). Aus den vorstehenden Gründen sind der Jahresgewinn der aO____ GmbH 2019 von CHF 186'134.– (Gewinn aus dem Verkauf des Lands mit dem Haus minus Verlust aus dem Haupt- und Nebenbetrieb) und damit die Superdividende als Bestandteil des Einkommens aus Wertschriftenertrag und Guthaben sowie das Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger von CHF 138'095.– im Jahr 2020 (vgl. oben E. 3.2.5.5.1) bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Vaters entgegen seiner Ansicht (vgl. Stellungnahme Rz. 61) zu berücksichtigen.

 

3.2.5.6            Jahr 2020

 

Im Jahr 2020 erzielte die aO____ GmbH gemäss ihrer Jahresrechnung (ZGer act. 33/69) einen Jahresverlust von CHF 153'939.–. Dieser ist bei der Bestimmung des Einkommens des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2021 zu berücksichtigen.

 

3.2.5.7            Jahr 2021

 

3.2.5.7.1    Im Jahr 2021 erzielte die aO____ GmbH gemäss ihrer Jahresrechnung (AGer act. 9/31) einen Jahresgewinn von CHF 165'177.–. Folglich ist als Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2022 ein Gewinn von CHF 165'177.– zu berücksichtigen.

 

3.2.5.7.2    Der Vater macht geltend, im Jahr 2021 habe die aO____ GmbH einige im Jahr 2020 gekaufte, relativ teure Autos verkauft und im Jahr 2021 habe die aO____ GmbH Zahlungen der Versicherung für einen Hagelschaden erhalten (Stellungnahme Rz. 30 und 34). Selbst bei Wahrunterstellung sind diese Behauptungen genauso wenig wie die weiteren Behauptungen betreffend die Geschäftsjahre 2021 und 2022 (Stellungnahme Rz. 30 und 34) geeignet, zu begründen, weshalb der Gewinn der aO____ GmbH im Jahr 2021 so aussergewöhnlich gewesen sei sollte, dass in der Zukunft nicht mit vergleichbaren Gewinnen gerechnet werden könnte, und der Gewinn daher bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt werden dürfte. Gemäss der Buchhaltung der aO____ GmbH erhielt diese zwar im Jahr 2021 Leistungen von zwei Versicherungen für Hagelschäden von insgesamt CHF 89'412.– (AGer act. 9/43). Diese wurden in der Erfolgsrechnung 2021 als ausserordentlicher Ertrag ausgewiesen (AGer act. 9/31). Soweit die aO____ GmbH die Hagelschäden im Jahr 2021 bereits beseitigt oder im Fall der Beschädigung von Fahrzeugen Dritter diese entschädigt hat, muss sie den damit verbundenen Aufwand zulasten der Erfolgsrechnung 2021 verbucht haben. Soweit die Hagelschäden am 31. Dezember 2021 noch bestanden haben und die aO____ GmbH im Fall der Beschädigung von Fahrzeugen Dritter diese auch noch nicht entschädigt hatte, hat die aO____ GmbH zulasten der Erfolgsrechnung für eigene Vermögenswerte entsprechende Wertberichtigungen vornehmen (vgl. Art. 960a Abs. 3 OR; Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2024, Art. 960a OR N 21 und 23; Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 959b OR N 29) und für fremde Fahrzeuge entsprechende Verbindlichkeiten zulasten der Erfolgsrechnung 2021 bilanzieren müssen (vgl. Art. 959 Abs. 5, Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 960e Abs. 2 OR; Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 960e OR N 16). Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb das Ergebnis der Jahresrechnung 2021 aufgrund der Verbuchung der Leistungen der Versicherungen für die Hagelschäden wesentlich besser ausgefallen sein soll, als wenn die betreffenden Schäden nicht eingetreten und die Gesellschaft die betreffenden Versicherungsleistungen nicht erhalten hätte. Weshalb es der nO____ GmbH in Zukunft nicht ebenfalls möglich sein sollte, relativ teure Autos zu kaufen und im Folgejahr zu verkaufen, ist nicht nachvollziehbar. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Jahresgewinn der aO____ GmbH 2021 von CHF 165'177.– und damit das Einkommen des Vaters als selbständig Erwerbstätiger von CHF 165'177.– (vgl. oben E. 3.2.5.7.1) im Jahr 2022 bei der Bestimmung seines durchschnittlichen Einkommens zu berücksichtigen ist.

 

3.2.5.8            Jahr 2022

 

Im Jahr 2022 erzielte die aO____ GmbH gemäss ihrer Jahresrechnung (AGer act. 3/4) einen Jahresgewinn von CHF 165.–. Die nO____ GmbH schloss das Jahr 2022 gemäss ihrer Jahresrechnung (AGer act. 3/5) mit einem Jahresverlust von CHF 13'170.– ab. Insgesamt ist damit bei der Bestimmung des Einkommens des Vaters als selbständig Erwerbstätiger im Jahr 2023 ein Jahresverlust von CHF 13'005.– zu berücksichtigen.

 

3.2.5.9            kein höheres Einkommen aufgrund allfälliger stiller Reserven

 

3.2.5.9.1    Die Mutter macht geltend, der Vater arbeite in seinen Gesellschaften intensiv mit verdeckten Reserven (Stellungnahme Rz. 18). Dies wäre im Hinblick auf die Bestimmung seines für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens höchstens dann relevant, wenn in den Jahresrechnungen seiner Gesellschaften in wesentlichem Umfang stille Reserven zulasten der Erfolgsrechnung gebildet worden wären. Dass dies der Fall wäre, hat die Mutter nicht aufgezeigt.

 

3.2.5.9.2    Die Mutter macht geltend, der Vater habe mit grosszügigen Abschreibungen, «Warenreserven» und sonstigen Wertkorrekturen fortlaufend stille Reserven gebildet (Stellungnahme Rz. 18). Diese Behauptung ist unbegründet. Stille Reserven sind durch die Abschreibungen und Wertberichtigungen nur dann entstanden, wenn diese höher ausgefallen sind als der tatsächliche Wertverlust der betreffenden Aktiven. Dass dies der Fall ist, hat die Mutter nicht aufgezeigt. Im Übrigen bestünde selbst im Fall der Bildung gewisser stiller Reserven auch bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens kein Anlass zu einer Korrektur der Jahresrechnungen, solange sich die Abschreibungen und Wertberichtigungen im handels- und steuerrechtlich zulässigen, steuerrechtlich als geschäftsmässig begründet anerkannten und üblichen Rahmen bewegen. Es ist auch trotz des Untersuchungsgrundsatzes nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Hinweise der Mutter alle Abschreibungen und Wertberichtigungen in allen Jahresrechnungen zu überprüfen. Stichproben zeigen keine wesentlichen Auffälligkeiten, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (unten E. 3.2.5.9.3 f.) ergibt.

 

3.2.5.9.3    In der Jahresrechnung der aO____ 2020 (ZGer act. 33/69) wird unter dem Titel Warenreserve auf den Vorräten eine Wertberichtigung von CHF 43'790.– entsprechend einem Drittel der Differenz zwischen dem Bilanzwert der Vorräte per 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2019 zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet. Gemäss der Jahresrechnung der aO____ GmbH 2021 (AGer act. 9/31) wird unter dem Titel Warenreserve auf den Vorräten eine Wertberichtigung von CHF 15'200.– entsprechend einem Drittel der Differenz zwischen dem Bilanzwert der Vorräte per 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst. Eine als Waren(lager)drittel bezeichnete pauschale Wertberichtigung von einem Drittel gegenüber dem handelsrechtlich korrekt ermittelten Wert des Warenlagers ist handels- und steuerrechtlich zulässig, steuerrechtlich als geschäftsmässig begründet anerkannt und üblich (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage, Zürich 2022, § 6 N 766; Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 960a OR N 26 und Art. 960c OR N 19). Wenn der tatsächliche Wertverlust des Warenlagers unter einem Drittel liegt, was häufig der Fall ist, werden durch die pauschale Wertberichtigung von einem Drittel zwar im Umfang der Differenz zwischen dem Warenlagerdrittel und dem tatsächlichen Wertverlust stille Reserven gebildet (Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, N 725). Dass der Wertverlust auf den Vorräten bei der aO____ GmbH tatsächlich weniger als ein Drittel betragen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Zudem werden allfällige stille Reserven, die wegen des Warendrittels auf dem Warenlager ruhen, mit dem Aufbau des Warenlagers gebildet und mit dem Abbau des Warenlagers aufgelöst (vgl. Böckli, a.a.O., § 6 N 767). Wenn für die Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird, würde somit die allfällige Schmälerung des Gewinns durch die Bildung allfälliger stiller Reserven auf den Vorräten in Jahren, in denen das Warenlager aufgebaut worden ist, durch die allfällige Erhöhung des Gewinns durch die Auflösung allfälliger stiller Reserven auf den Vorräten in Jahren, in denen das Warenlager abgebaut wird, kompensiert.

 

3.2.5.9.4    In der Jahresrechnung der aO____ GmbH 2020 wurden zu Lasten der Erfolgsrechnung Abschreibungen auf Mobiliar und Einrichtung von CHF 43.– und auf Büromaschinen von CHF 90.– verbucht und in der Jahresrechnung der aO____ GmbH 2021 wurden zu Lasten der Erfolgsrechnung Abschreibungen auf Maschinen und Apparaten von CHF 2'400.–, auf Mobiliar und Einrichtung von CHF 2'773.–, auf Büromaschinen und EDV von CHF 2'100.–, auf Fahrzeugen von CHF 2'700.–, auf der Immobilie in [...] von CHF 10'500.– und auf der Immobilie in [...] von CHF 8'400.– verbucht. Abgesehen von der Abschreibung auf Büromaterial und EDV entsprechen diese Abschreibungen in etwa den üblichen und steuerrechtlich als geschäftsmässig begründet anerkannten degressiven Abschreibungssätzen (vgl. dazu Böckli, a.a.O., § 6 N 820; Handschin, a.a.O., N 710 f.). Diese mögen zwar erfahrungsgemäss in der Regel grosszügig bemessen sein (vgl. Böckli, a.a.O., § 6 N 821). Dass die Abschreibungen im vorliegenden Fall tatsächlich höher ausgefallen sind als die tatsächlichen Wertverluste, ist aber nicht ersichtlich.

 

3.2.5.9.5    Die aO____ GmbH hat im Jahr 2019 ein Haus mit Boden, das per 31. Dezember 2018 mit CHF 998'196.– bilanziert gewesen war (Angef. Bauaufträge [[...]] CHF 613'196.– und Angef. Bauaufträge [nur Boden] CHF 385'000.– [AGer act. 9/30]), für CHF 1'766'285.– mit einem Gewinn von CHF 455'438.– verkauft (ZGer act. 19/14). Dass das Haus mit Boden mit einem deutlich geringeren Wert als dem Verkaufspreis bilanziert gewesen ist, ist in keiner Art und Weise zu beanstanden und hat den Gewinn der Gesellschaft offensichtlich nicht geschmälert. Aktiven dürfen bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in der Folgebewertung grundsätzlich nicht höher bewertet werden (vgl. Art. 960a Abs. 1 und 2 OR; Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 960a OR N 8). Die Anwendung dieses Kostenwertprinzips kann bewirken, dass sogenannte Zwangsreserven im Umfang der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem gesetzlichen Höchstwert entstehen (vgl. Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 960a OR N 9). Dass betreffend das Haus und den Boden irgendwelche Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen worden wären, wird von der Mutter nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. In den Erfolgsrechnungen 2020, 2021 und 2022 ist noch Aufwand betreffend das Haus in [...] von CHF 533.–, CHF 481.– und CHF 30'677.– verbucht worden (ZGer act. 33/69; AGer act. 3/4 und 9/31). Entgegen der Ansicht der Mutter (Stellungnahme Rz. 18) erweckt dies aber keinen begründeten Zweifel an der Korrektheit der Buchführung und Rechnungslegung der Gesellschaft, weil es durchaus möglich ist, dass nach dem Verkauf des Hauses noch Aufwand angefallen ist, der im Geschäftsjahr des Verkaufs noch nicht verbucht werden konnte. Dementsprechend hat der Vater in der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärt, in den Jahren nach dem Verkauf hätten noch Garantiearbeiten ausgeführt werden müssen, weshalb betreffend die Liegenschaft noch Aufwendungen verbucht worden seien (Plädoyernotizen Rz. 18).

 

3.2.5.10          keine Berechnung aufgrund von Vermögensstandsgewinnen oder Privatbezügen

 

3.2.5.10.1  In den vorstehenden Erwägungen wird das Einkommen des Vaters aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf der Grundlage der in den Jahresrechnungen seiner Gesellschaften ausgewiesenen Jahresgewinne und Jahresverluste bestimmt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Mutter auch nicht dargelegt, dass ein höheres Einkommen des Vaters resultieren würde, wenn auf die Differenzen zwischen dem Eigenkapital am Ende und am Anfang der Geschäftsjahre gemäss den Jahresrechnungen der Gesellschaften des Vaters oder auf seine Privatbezüge abgestellt würde. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit statt auf der Grundlage der in den Jahresrechnungen seiner Gesellschaften ausgewiesenen Jahresgewinne und Jahresverluste auf der Grundlage der Vermögensstandsgewinne (Differenzen zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder gar auf der Grundlage der Privatbezüge zu bestimmen (vgl. zu den unterschiedlichen Kriterien für die Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oben E. 3.1.3).

 

3.2.5.10.2  Die Mutter macht geltend, der Vater habe im Umfang der Differenz zwischen der Summe des Eigenkapitals seiner Gesellschaften sowie der von ihm oder von Personen aus seinem Umfeld den Gesellschaften gewährten Darlehen Gewinne in seinen Gesellschaften thesauriert und ein Einkommen erzielt (vgl. Stellungnahme Rz. 18, 20, 22 und 43). Diese Auffassung ist unzutreffend. Wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund einer Kapitaldifferenz bestimmt wird, ist die Differenz zwischen dem Eigenkapital massgebend (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.3.1). Zum Eigenkapital gehören das Stammkapital der GmbH als Grundkapital (vgl. Böckli, a.a.O., § 6 N 392), gesetzliche Kapitalreserven, gesetzliche Gewinnreserven, freiwillige Gewinnreserven, eigene Kapitalanteile als Minusposten, Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten und Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR). Darlehen, auch solche von Gesellschaftern (vgl. Böckli, a.a.O., § 6 N 387), gehören zum Fremdkapital (vgl. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR; Lipp, a.a.O., Art. 959a OR N 28 und 32). Darlehen, die der Vater oder Personen aus seinem Umfeld den Gesellschaften des Vaters gewährt haben, stellen keinen Gewinn dieser Gesellschaften und folglich auch kein Einkommen des Vaters dar. Indem der Vater seinen Gesellschaften aus seinem Vermögen Darlehen gewährt oder allenfalls andere Forderungen gegenüber seinen Gesellschaften in Darlehen umgewandelt hat, hat er nur sein Vermögen umgeschichtet. Sodann fehlt der Behauptung der Mutter, der Vater könnte mit seinem Vermögen, seiner Arbeitskraft und seiner ausserordentlichen Geschäftstüchtigkeit ein monatliches Einkommen von CHF 15'000.– erwirtschaften (Stellungnahme Rz. 41), jegliche Grundlage.

 

3.2.6   Einkommen des Vaters in den Jahren 2017 bis 2023

 

3.2.6.1       Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vater in den Jahren 2017 bis 2023 die folgenden Einkommen erzielt hat (Beträge in CHF):

   Jahr

   A

   B

   C

   D

   E

   2017

   49'434.–

   4'764.–

   10'833.–

36'200.–

101'231.–

   2018

   49'283.–

   11'966.–

   58'431.–

10'450.–

130'130.–

   2019

   47'717.–

   8'224.–

   34'384.–

– 14'795.–

75'530.–

   2020

   47'676.–

   50'001.–

   22'932.–

138'095.–

258'704.–

   2021

   47'663.–

   8'725.–

   5'029.–

– 153'939.–

– 92'522.–

   2022

   50'684.–

   0.–

   19'589.–

165'177.–

235'450.–

   2023

   54'673.–

   0.–

   2'397.–

– 13'005.–

44'065.–

   Total

   347'130.–

   83'680.–

   153'595.–

168'183.–

752'588.–

 

A:        Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

B:        Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben

C:        Ertrag aus Liegenschaften

D:        Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

E:        Total

 

3.2.6.2       Nach der – gemäss den vorstehenden Erwägungen – unzutreffenden Ansicht der Mutter ergibt sich aus den Deklarationen des Vaters ein Einkommen von CHF 159'424.- im Jahr 2017. Da der Vater nicht bewiesen habe, dass er kein höheres Einkommen erzielt habe, sei sein Einkommen im Jahr 2017 auf CHF 180'000.– aufzurunden, «um den unzweifelhaft erfolgten Unterschlagungen seitens des Berufungsklägers Rechnung zu tragen» (vgl. Berufungsantwort Rz. 23). Diese Forderung entbehrt jeglicher Grundlage. Nachdem das Gericht das Einkommen des Vaters sorgfältig ermittelt hat und kein konkretes Indiz dafür besteht, dass sein tatsächliches Einkommen höher gewesen ist, kommt insbesondere auch die Berücksichtigung eines zusätzlichen geschätzten Einkommensbestandteils nicht in Betracht. Dies gilt entgegen der Ansicht der Mutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 24 f.) auch für die Jahre 2018 bis 2021.

 

3.2.7   Beeinträchtigung der Gesundheit des Vaters

 

3.2.7.1       Gemäss den Berichten der [...] Klinik vom 12. Oktober 2022 (ZGer act. 60/84) und der [...]klinik vom 27. Januar 2023 (ZGer act. 62/85) wurde der Vater in den Jahren 2016 und 2017 sowie am 12. Oktober 2022 an der rechten Schulter operiert. Aufgrund der Berichte ist davon auszugehen, dass er seit der ersten Operation trotz ausgiebiger konservativer Therapien über starke Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter geklagt, aber trotzdem 100 % in seinem Beruf gearbeitet hat. Gemäss dem Bericht der [...]klinik vom 27. Januar 2023 (ZGer act. 62/85) kam es nach der Operation vom 12. Oktober 2022 zu einer deutlichen Besserung der Mobilität. Gemäss ärztlichem Zeugnis der [...] Klinik vom 13. Oktober 2022 (ZGer act. 60/81) war der Vater vom 12. Oktober bis 5. Dezember 2022 wegen Unfalls 100 % arbeitsunfähig.

 

3.2.7.2       Gemäss dem Bericht der Klinik [...] vom 2. November 2022 (ZGer act. 66/89) traten beim Vater nach der Operation vom 12. Oktober 2022 neu heftige Schmerzen auf, die über die linke Schulter zur linken Hand ausstrahlten. Zunehmend habe sich eine Sensibilitätsstörung im Zeige- und Mittelfinger der linken Hand gezeigt. Im weiteren Verlauf hätten sich zusätzliche Schmerzausstrahlungen gezeigt. Die Schmerzen hätten trotz ausgebauter Medikation unvermittelt angehalten. Die Klinik diagnostizierte eine «Invalidisierende radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik C7 [7. Segment im zum Hals gehörigen Abschnitt des Rückenmarks] links bei gut hydrierter, grösserer links präforaminaler cervikaler Hernie HWK6/7 [Bandscheibenvorfall zwischen dem 6. und 7. Halswirbelkörper (vgl. auch Bericht der Neurologie [...] vom 7. Februar 2023, ZGer act. 66/92)]». Diese Diagnose wurde in den Berichten der [...]klinik vom 27. Januar, 16. März und 15. Mai 2023 als Nebendiagnose übernommen. Invalidisierend kann dabei offensichtlich nicht im rechtlichen Sinn gemeint sein. Invalidität in diesem Sinn ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Im Zeitpunkt der Untersuchung in der Klinik [...] vom 2. November 2022 bestanden die Beschwerden maximal seit knapp drei Wochen. Gemäss dem Bericht der Klinik vom 2. November 2022 konnte am gleichen Tag zur Schmerzoptimierung eine cervikale [im Bereich des Halses] PDA [Periduralanästhesie] durchgeführt werden und müsste bei anhaltenden Beschwerden die Indikation für eine anteriore Diskektomie und Fusion HWK6/7 gestellt werden. Damit war offensichtlich (noch) nicht feststellbar, dass der Vater trotz zumutbarer Behandlung längere Zeit arbeits- oder gar erwerbsunfähig sein würde. Dementsprechend konnte gemäss dem Bericht der Klinik [...] vom 20. Januar 2023 (ZGer act. 66/91) mittels der cervikalen PDA eine massgebliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden. Seit Wochen habe der Vater allerdings wieder vermehrt Schmerzen gehabt. Falls aufgrund der schulterorthopädischen Beurteilung keine Einwände bestehen, sollte gemäss der Klinik in einem ersten Schritt die cervikale PDA wiederholt werden.

 

3.2.7.3      

3.2.7.3.1    Gemäss den Berichten der [...]klinik vom 27. Januar, 16. März und 15. Mai 2023 (ZGer act. 62/85, 70/95 und 76/97) zog sich der Vater am 30. Dezember 2022 rechts eine anteriore traumatische Schulterluxation [Ausrenkung des Schultergelenks] mit Bankart-Fraktur [Bruch des Rands der Gelenkpfanne des Schultergelenks] Ideberg Typ I und Läsion [Schädigung] des Nervus axillaris [Achselnerv] zu. Gemäss seinem Bericht habe sich der Vater diese zugezogen, als er sich bei einem Stolpersturz mit dem ausgestreckten Arm aufgefangen habe. Gemäss dem Bericht vom 27. Januar 2023 litt der Vater seit der Verletzung vom 30. Dezember 2022 an einer schmerzhaften eingeschränkten Mobilität. Die [...]klinik empfahl dem Vater primär eine konservative und medikamentöse Therapie sowie im Verlauf gegebenenfalls eine operative Versorgung. Gemäss dem Bericht vom 16. März 2023 erklärte der Vater in der Sprechstunde vom 14. März 2023, dass sich die Beschwerden seit der Sprechstunde vom 26. Januar 2023 nicht verändert hätten. Die [...]klinik empfahl ihm, vorerst die konservative und die medikamentöse Therapie fortzuführen, und erklärte, aus ihrer Sicht bestünden keine Einwände gegen die erneute Durchführung einer PDA im Bereich der Halswirbelsäule. Gemäss dem Bericht vom 15. Mai 2023 erklärte der Vater in der Sprechstunde vom 5. Mai 2023, dass sich die Beschwerden seit der letzten Sprechstunde kaum verändert hätten, dass er in seinem Betrieb nur eingeschränkt arbeiten könne, dass er leichte Arbeiten aber umsetzen könne, dass er somit keine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit wünsche und dass die erneute PDA im Bereich der Halswirbelsäule noch nicht durchgeführt worden, aber in zwei Wochen geplant sei. Die [...]klinik wollte die erneute PDA im Bereich der Halswirbelsäule und ihre Auswirkungen abwarten und anschliessend die klinischen Befunde erneut evaluieren und die gegebenenfalls operative weitere Therapie diskutieren. Vorerst empfahl sie weiterhin eine konservative und medikamentöse Therapie. In Bezug auf eine weitere gegebenenfalls operative Therapie war sie bei der nachgewiesenen Schädigung des Achselnervs zurückhaltend.

 

3.2.7.3.2    Der Vater behauptet, eine weitere Operation (wohl: seiner rechten Schulter) ergebe gemäss Aussage des Arztes (wohl: der [...]klinik) nicht mehr viel Sinn, weil sich die Situation kaum verbessern würde (Berufung Rz. 13). Diese Behauptung findet in den eingereichten ärztlichen Berichten keine Stütze. Aufgrund des Berichts der [...]klinik vom 27. Januar 2023 (ZGer act. 62/85) ist vielmehr davon auszugehen, dass die [...]klinik im Januar 2023 eine weitere Operation empfohlen hat, wenn sich eine solche als erforderlich erweisen sollte. Aufgrund des Berichts vom 15. Mai 2023 (ZGer act. 76/97) ist zwar anzunehmen, dass sie im Mai 2023 wegen der inzwischen festgestellten Schädigung des Achselnervs betreffend eine weitere operative Therapie zurückhaltender gewesen ist. Dass sie von einer weiteren Operation in jedem Fall abraten würde, kann ihren Berichten aber genauso wenig entnommen werden, wie dass sich die Situation mit einer weiteren Operation kaum verbessern würde.

 

3.2.7.3.3    Gemäss der Bestätigung der [...]klinik vom 5. Juli 2024 (AGer act. 16/79) ist eine weitere Operation provisorisch für Ende 2024 vorgesehen. Ein genauer Operationszeitpunkt könne noch nicht festgelegt werden, weil eine komplette oder teilweise Regeneration der Nervenschädigung zwingend sei, um einen erneuten Eingriff, der erfolgreich sein solle, in Betracht zu ziehen, und dafür Jahre oder zumindest viele Monate erforderlich seien. Weitere operative Möglichkeiten gebe es nicht mehr. Wenn die Operation und die Reha regelrecht und erfolgreich durchgeführt werden können, sei bei optimalem Verlauf frühestens im Sommer 2025 mit einer körperlichen Arbeitsaufnahme zu rechnen. Ob eine hundertprozentige Arbeitsaufnahme möglich sein werde, sei jedenfalls nicht sichergestellt.

 

3.2.7.4

3.2.7.4.1    Gemäss ärztlichem Zeugnis der [...]klinik vom 26. Januar 2023 (ZGer act. 64/88) war der Vater vom 30. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei als Kostenträger «UVG» angegeben wurde. Im ärztlichen Zeugnis der [...]klinik vom 1. März 2023 (ZGer act. 66/93) wird dem Vater für die Zeit vom 1. bis 14. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, wobei als Kostenträger wiederum «UVG» angegeben wird. Gemäss dem Bericht der [...]klinik vom 16. März 2023 (ZGer act. 70/95) und ärztlichem Zeugnis der [...]klinik vom 14. März 2023 (ZGer act. 68/94) war der Vater vom 15. März bis 25. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei als Kostenträger abermals «UVG» angegeben wurde. Dem Bericht der [...]klinik vom 15. Mai 2023 (ZGer act. 76/97) ist zu entnehmen, dass der Vater vom 26. April bis 4. Juli 2023 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei, wobei leichte Arbeiten möglich gewesen seien, aber kein schweres Heben.

 

3.2.7.4.2    Gemäss ärztlichem Zeugnis des [...]spitals vom 20. November 2023 (AGer act. 3/8) war der Vater wegen eines Unfalls vom 27. Oktober bis 24. November 2023 zu 100 % arbeitsunfähig.

 

3.2.7.4.3    Gemäss ärztlichem Zeugnis der [...] vom 21. Dezember 2023 (AGer act. 9/39) war der Vater vom 6. September bis 31. Oktober 2023 zu 75 % arbeitsunfähig, wobei als Kostenträger «UVG» angegeben wurde.

 

3.2.7.4.4    Gemäss ärztlichem Zeugnis der [...]klinik vom 21. November 2023 (AGer act. 3/9) war der Vater vom 25. November bis 5. Dezember 2023 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei als Kostenträger «UVG» angegeben wurde. Im ärztlichen Zeugnis der [...]klinik vom 21. Dezember 2023 (AGer act. 9/40) wird dem Vater für die Zeit vom 6. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, wobei als Kostenträger «UVG» angegeben wird. Gemäss ärztlichem Zeugnis der [...]klinik vom 5. Januar 2024 (AGer act. 9/41) war der Vater vom 6. Januar bis 1. März 2024 zu 70 % arbeitsunfähig, wobei als Kostenträger «UVG» angegeben wurde. Dem ärztlichen Zeugnis der [...]klinik vom 5. April 2024 (AGer act. 16/76) ist zu entnehmen, dass der Vater vom 2. März bis 7. Juni 2024 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei, wobei unter Besonderes «nur Bürotätigkeit» und als Kostenträger «UVG» angegeben werden. Gemäss ärztlichem Zeugnis der [...]klinik vom 14. Juni 2024 (AGer act. 16/78) ist der Vater seit dem 8. Juni bis am 11. September 2024 zu 60 % arbeitsunfähig, wobei unter Besonderes «nur Bürotätigkeit» angegeben wird.

 

3.2.7.4.5         Mit den eingereichten ärztlichen Zeugnissen (oben E. 3.2.7.1 und 3.2.7.4) werden dem Vater die folgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert:

 

12. Oktober bis 5. Dezember 2022                         100 %

30. Dezember 2022 bis 25. April 2023                  100 %

26. April bis 4. Juli 2023                                          75 %

6. September bis 31. Oktober 2023                       75 %

1. November 2023 bis 5. Januar 2024                  100 %

6. Januar bis 7. Juni 2024                                       70 %

8. Juni bis 11. September 2024                              60 %

 

Die nO____ GmbH bezweckt gemäss ihrem Handelsregisterauszug den Betrieb einer Autogarage mit Reparaturwerkstätte, den Handel mit Fahrzeugen und Zubehör sowie das Erbringen von Spengler- und Malerarbeiten. In den Jahren 2022 und 2023 erzielte sie mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Fahrzeugen (AGer act. 3/5 und 16/64). Gemäss seinen eigenen Angaben kann der Vater aktuell als Automechaniker zwar nur ganz leichte Arbeiten verrichten. Im Autoverkauf und im Büro könne er aber ohne relevante Einschränkung tätig sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 2). Zudem muss er auch fähig sein, die beiden Lehrlinge der nO____ GmbH zu instruieren, weil diese Aufgabe vom nur mit einem Pensum von 60 % angestellten Automechaniker nicht alleine übernommen werden kann (vgl. zu den Arbeitnehmern der nO____ GmbH unten E. 3.2.8.5). Aus den vorstehend dargelegten Gründen erscheint es sehr fraglich, ob der Vater in seiner angestammten Tätigkeit für die nO____ GmbH tatsächlich nur zwischen 0 % und 40 % arbeitsfähig gewesen ist. Die Frage kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben (vgl. unten E. 3.2.7.8).

 

3.2.7.5       Der Vater macht geltend, die Beeinträchtigung seiner Gesundheit sei nicht nur von vorübergehender Dauer (Berufung Rz. 14). Gemäss den ärztlichen Berichten und Zeugnissen waren die Gesundheit des Rekurrenten und seine Arbeitsfähigkeit zwar während mehr als einem Jahr beeinträchtigt. Dass sich der Gesundheitszustand des Vaters trotz der gebotenen Therapien voraussichtlich nicht mehr derart verbessern lassen wird, dass er wieder voll arbeitsfähig ist, kann aus den eingereichten Beweismitteln aber nicht geschlossen werden.

 

3.2.7.6       Der Vater behauptet, eine hundertprozentige Rückkehr von ihm in den Arbeitsmarkt erscheine sehr unwahrscheinlich (Berufung Rz. 13). Für diese Behauptung ist er jeglichen Beweis schuldig geblieben.

 

3.2.7.7       Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Das Erfordernis der längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses sogenannten Wartejahres zu mindestens 40 % erwerbsunfähig ist (Traub, in: Basler Kommentar, 2020, Art. 8 ATSG N 12). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Wenn der Vater tatsächlich seit Ende Dezember 2022 zu 70 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen wäre und davon ausginge, dass seine Fähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten, sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtig wäre, hätte er folglich längst Anlass gehabt, sich bei der zuständigen IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente anzumelden. Gemäss seinen eigenen Angaben in der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er sich aber noch nicht bei einer IV-Stelle gemeldet, weil er gedacht habe, dass es schon gut komme (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 2).

 

3.2.7.8       Ob die vom Vater für die Vergangenheit behaupteten und von der Mutter bestrittenen (Berufungsantwort Rz. 15) Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des Vaters bestanden haben oder nicht, ist für die Unterhaltsbemessung nicht rechtserheblich, weil bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens für die betreffende Zeit ohnehin das mit den behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird, und kann daher offenbleiben. Im Übrigen ist ein wesentlicher Einfluss der behaupteten Beeinträchtigungen auf die Höhe des Einkommens ohnehin nicht glaubhaft (vgl. unten E. 3.2.8.2 und 3.2.8.4–3.2.8.6). Jedenfalls besteht aufgrund der vorliegenden Beweismittel aber kein Anlass, bei der Bestimmung des für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens des Vaters für die Zukunft von einer voraussichtlich bleibenden Beeinträchtigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des Vaters auszugehen. Im Übrigen hätte aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.2.8.2 und 3.2.8.4–3.2.8.6) auch eine solche keinen Einfluss auf die Höhe des Einkommens des Vaters, das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen ist.

 

3.2.8   Kein stetiges Sinken des Einkommens des Vaters

 

3.2.8.1       Der Vater macht geltend, sein Einkommen zeige eine eindeutige Tendenz nach unten und es sei anzunehmen, dass dieser Verlauf auch inskünftig anhalte. Daher sei von seinem aktuellen Einkommen oder vom Gewinn des letzten Jahres auszugehen (Berufung Rz. 8) bzw. von seinem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2023 (vgl. Berufung Rz. 15 f. und 18). Die Behauptung des Vaters, sein Einkommen zeige eine eindeutige Tendenz nach unten, ist falsch, wie die vorstehenden Feststellungen zeigen (oben E. 3.2.6.1), und die Annahme, inskünftig sei mit einem entsprechenden Verlauf zu rechnen, ist unbegründet.

 

3.2.8.2       Der Vater behauptet, der Umsatz der aO____ GmbH sei im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 48 % zurückgegangen (Berufung Rz. 9). Diese Behauptung ist aktenwidrig, wie die Mutter zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 12). Der Ertrag aus Dienstleistungen betrug gemäss den Jahresrechnungen im Jahr 2020 CHF 788'990.– und im Jahr 2021 CHF 1'155'919.– (AGer act. 9/31). Damit stieg er im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 47 %. Im Jahr 2022 erzielte die aO____ GmbH gemäss der Jahresrechnung aus Dienstleistungen einen Ertrag von CHF 274'011.– (AGer act. 3/4). Damit ging der Umsatz der aO____ GmbH allein im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2021 zwar um 76 % zurück. Da ein Teil des bisher von der aO____ GmbH geführten Geschäfts seit 2022 von der nO____ GmbH geführt wird, kann der Geschäftsgang aber nur beurteilt werden, wenn der Umsatz der aO____ GmbH im Jahr 2021 mit den Umsätzen der aO____ GmbH und der nO____ GmbH im Jahr 2022 verglichen wird, wie die Mutter sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 14). Die nO____ GmbH erzielt im Jahr 2022 gemäss der Jahresrechnung aus Dienstleistungen einen Ertrag von CHF 828'673.– (AGer act. 3/5). Insgesamt betrug der Ertrag aus Dienstleistungen gemäss den Jahresrechnungen damit im Jahr 2022 CHF 1'102'684.– und somit nur CHF 53'235.– oder 5 % weniger als im Jahr 2021. Im Jahr 2023 erzielten die aO____ GmbH und die nO____ GmbH gemäss den Jahresrechnungen Erträge aus Dienstleistungen von CHF 353'152.– und CHF 737'336.– (AGer act. 16/64 und 16/65). Damit betrug der Ertrag aus Dienstleistungen gemäss den Jahresrechnungen im Jahr 2023 insgesamt CHF 1'090'488.– und somit nur 6 % weniger als im Jahr 2021. Vor allem aber erzielte die aO____ GmbH in den Jahren 2016 bis 2020, in denen die Arbeitsfähigkeit des Vaters gemäss seiner Darstellung nicht beeinträchtigt gewesen ist, gemäss den Jahresrechnungen bloss Erträge aus Dienstleistungen von CHF 518'583.– bis CHF 896'443.– pro Jahr und damit deutlich kleinere Erträge als die aO____ GmbH und die nO____ GmbH – gemäss den Jahresrechnungen in den Jahren 2022 und 2023 – zusammen pro Jahr. Die Behauptung des Vaters, der Rückgang des Ertrags aus Dienstleistungen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr sei primär darauf zurückzuführen, dass er nicht mehr gleich leistungsfähig sei wie in den Jahren 2017 bis 2021 (Berufung Rz. 10), ist daher unglaubhaft.

 

3.2.8.3       Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Vaters, im Gebrauchtwagenhandel laufe im Moment fast gar nichts mehr (Berufung Rz. 11). In den Jahren 2022 und 2023 erzielten die aO____ GmbH und die nO____ GmbH zusammen gemäss den Jahresrechnungen mit dem Verkauf von Fahrzeugen Erträge von CHF 736'383.– und CHF 735'806.– (AGer act. 3/4, 3/5, 16/64 und 16/65). Diese Erträge sind nur geringfügig kleiner als der Ertrag der aO____ GmbH aus dem Verkauf von Fahrzeugen im Jahr 2021 von CHF 777'054.– gemäss der Jahresrechnung und deutlich grösser als die Erträge der aO____ GmbH aus dem Verkauf von Fahrzeugen in den Jahren 2016 (CHF 381'202.–), 2017 (CHF 656'019.–), 2018 (CHF 261'012.–), 2019 (CHF 256'227.–) und 2020 (CHF 493'500.–) gemäss den Jahresrechnungen (ZGer act. 19/14, 33/69; AGer act. 9/29, 9/30 und 9/31). Der Gesamtaufwand der aO____ GmbH und der nO____ GmbH in den Jahren 2022 und 2023 für den Einkauf von gebrauchten Fahrzeugen gemäss den Jahresrechnungen ist mit CHF 508'858.– und CHF 392'089.– zwar zu einem Grossteil kleiner als der Aufwand der aO____ GmbH für den Einkauf von gebrauchten Fahrzeugen in den Jahren 2017 (CHF 441'821.–), 2020 (CHF 607'417.–) und 2021 (CHF 602'913.–) gemäss den Jahresrechnungen, aber grösser als der Aufwand der aO____ GmbH für den Einkauf von gebrauchten Fahrzeugen in den Jahren 2016 (CHF 354'251.–), 2018 (CHF 252'003.–) und 2019 (CHF 206'474.–) gemäss den Jahresrechnungen (ZGer act. 19/14 und 33/69; AGer act. 3/4, 3/5, 9/27, 9/29, 9/30, 9/31, 16/64 und 16/65). Aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass der Umfang des Gebrauchtwagenhandels der Gesellschaften des Vaters in den letzten Jahren nicht geschrumpft, sondern vielmehr deutlich gewachsen ist. Falsch ist schliesslich auch die Behauptung des Vaters, die Reparaturaufträge seien rückläufig (Berufung Rz. 11). Mit CHF 327'885.– gemäss der Jahresrechnung war der Ertrag der nO____ GmbH im Jahr 2023 zwar etwas kleiner als derjenige der nO____ GmbH bzw. der aO____ GmbH in den Jahren 2018 (CHF 359'649.–), 2021 (CHF 329'611.–) und 2022 (CHF 361'218.–) gemäss den Jahresrechnungen, aber höher als der Ertrag der aO____ GmbH aus Dienstleistungen in den Jahren 2016 (CHF 295'652.–), 2017 (CHF 232'138.–), 2019 (CHF 262'054.–) und 2020 (CHF 235'563.–) gemäss den Jahresrechnungen (ZGer act. 19/14 und 33/69; AGer act. 3/5, 9/29, 9/30, 9/31, 16/65).

 

3.2.8.4       Der Vater macht geltend, die behauptete Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit durch die vorgebrachten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit habe zu schlechteren Betriebsergebnissen geführt und zur Folge, dass seine Gesellschaften in Zukunft keine Gewinne mehr erzielen würden (vgl. Berufung Rz. 12 f.). In den Jahresrechnungen 2023 werden für die aO____ GmbH und die nO____ GmbH Betriebsergebnisse 3 von CHF –418'435.– und CHF –5'267.– ausgewiesen (AGer act. 16/64 und 16/65). Das Betriebsergebnis 3 der aO____ GmbH wird allerdings dadurch verfälscht, dass die Abschreibung von CHF 286'975.– wegen des Verkaufs der Immobilie in [...] dem Hauptbetrieb zugeordnet und im Betriebsergebnis 3 berücksichtigt wird, während der Ertrag aus dem Verkauf der Immobilie in [...] von CHF 495'000.– dem Nebenbetrieb zugeordnet und im Betriebsergebnis 3 nicht berücksichtigt wird. Wenn auch die Abschreibung beim Betriebsergebnis 3 nicht berücksichtigt wird, beträgt dieses bloss CHF –131'460.–. Insgesamt ist damit für den Vergleich mit den Betriebsergebnissen anderer Jahre für die aO____ GmbH und die nO____ GmbH von einem Betriebsergebnis 3 von CHF –136'727.– auszugehen. Dieses ist zwar schlechter als die Betriebsergebnisse 3 der aO____ GmbH und der nO____ GmbH zusammen im Jahr 2022 von CHF 30'923.– gemäss den Jahresrechnungen und die Betriebsergebnisse 3 der aO____ GmbH in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2021 von CHF 42'409.–, CHF 15'079.–, CHF 5'948.– und CHF 86'663.–, aber besser als die Betriebsergebnisse 3 der aO____ GmbH in den Jahren 2019 und 2020 von CHF –216'445.– und CHF –166'241.– gemäss den Jahresrechnungen (ZGer act. 19/14, 33/69; AGer act. 3/4, 3/5, 9/29, 9/30, 9/31, 16/64 und 16/65). Von einer eindeutigen Tendenz kann daher keine Rede sein. Ein vergleichbares Bild zeigt sich bei den Jahresgewinnen und Jahresverlusten. Gemäss den Jahresrechnungen 2023 erzielten die aO____ GmbH und die nO____ GmbH im Jahr 2023 zusammen einen Verlust von CHF 5'940.– (AGer act. 16/64 und 16/65). Dieses Jahresergebnis ist zwar schlechter als dasjenige der aO____ GmbH in den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2021 von CHF 40'111.–, CHF 11'500.–, CHF 186'134.– und CHF 165'177.– gemäss den Jahresrechnungen, aber besser als dasjenige der aO____ GmbH und der nO____ GmbH zusammen im Jahr 2022 von CHF –13'005.– (Verlust) gemäss den Jahresrechnungen und diejenigen der aO____ GmbH in den Jahren 2018 und 2020 von CHF –14'795.– (Verlust) und CHF –153'939.– (Verlust) gemäss den Jahresrechnungen (ZGer act. 19/14, 33/69; AGer act. 3/4, 3/5, 9/29, 9/30, 9/31, 16/64 und 16/65). Da die aO____ GmbH in mehreren Jahren, in denen die Arbeitsfähigkeit des Vaters gemäss seiner Darstellung nicht beeinträchtigt gewesen ist, schlechtere bis deutlich schlechtere Resultate erzielt hat als die aO____ GmbH und die nO____ GmbH zusammen im Jahr 2023, ist es selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Vaters betreffend die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft, dass die schlechten Resultate im Jahr 2023 darauf zurückzuführen sind und dass die Gesellschaften deshalb in Zukunft keine Gewinne mehr erzielen werden. Aufgrund der früheren Jahresergebnisse ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um gewöhnliche Schwankungen im Rahmen des offensichtlich sehr volatilen Geschäfts der Gesellschaften des Vaters handelt. Unzutreffend ist schliesslich die Ansicht des Vaters, die behauptete Beeinträchtigung seiner Gesundheit und seiner Arbeitsfähigkeit wirke sich auf die Umsatzzahlen seiner Gesellschaften aus (Berufung Rz. 12 f.). Die Erträge der aO____ GmbH und der nO____ GmbH zusammen in den Jahren 2022 und 2023 von CHF 1'102'684.– und CHF 1'089'029.– gemäss den Jahresrechnungen sind nur geringfügig kleiner als der Ertrag der aO____ GmbH im Jahr 2021 von CHF 1'155'919.– gemäss der Jahresrechnung und grösser bis viel grösser als die Erträge der aO____ GmbH von gemäss den Jahresrechnungen CHF 682'531.–, CHF 896'443.–, CHF 622'134.–, CHF 518'583.– und CHF 788'990.– in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020, in denen die Arbeitsfähigkeit des Vaters gemäss seiner Darstellung nicht beeinträchtigt gewesen ist (ZGer act. 19/14 und 33/69; AGer act. 3/4, 3/5, 9/29, 9/30, 16/64 und 16/65). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Feststellungen betreffend die Erträge verwiesen (vgl. oben E. 3.2.8.3).

 

3.2.8.5       Gemäss den Angaben des Vaters beschäftigte die nO____ GmbH einen Automechaniker mit einem Pensum von 100 %. Im Jahr 2023 habe dieser sein Pensum auf 60 % reduziert und die nO____ GmbH einen zweiten Automechaniker mit einem Pensum von 60 % eingestellt (vgl. Stellungnahme des Vaters vom 18. März 2024 Rz. 37; Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 2). Mit Schreiben vom 29. April 2024 (AGer act. 16/66) kündigte die nO____ GmbH den Arbeitsvertrag des zweiten Angestellten von August 2023 «[a]us wirtschaftlichen Gründen» in gegenseitigem Einverständnis auf den 31. Mai 2024. Der Arbeitnehmer bestätigte den Erhalt des Schreibens unterschriftlich. Der Vater behauptet, die schlechte Auftragslage (zu wenig Arbeit) habe die Arbeitgeberin zu diesem Schritt gezwungen (AGer act. 15 Rz. 3). Diese Behauptung wird durch die vom Vater als Geschäftsführer der Arbeitgeberin und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Kündigung nicht belegt. Selbst wenn die Kündigung entsprechend der Darstellung im Schreiben vom 29. April 2024 tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sein sollte, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass die Auftragslage derart schlecht gewesen ist, dass die nO____ GmbH zur Kündigung gezwungen gewesen ist. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob der Arbeitnehmer überhaupt selbst hätte einschätzen können, ob die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Behauptung des Vaters, die angeblich schlechte Auftragslage habe die nO____ GmbH zur Kündigung gezwungen, ist nicht glaubhaft. Im Jahr 2023 war die Summe des Ertrags der nO____ GmbH aus Dienstleistungen und dem Verkauf von Fahrzeugen nur rund 14 % kleiner als im Jahr 2022 (vgl. AGer act. 16/64 und 3/5). Der Vater behauptet zwar, im ersten Halbjahr 2024 habe die nO____ GmbH einen geringeren Umsatz erzielt als im Jahr 2023. Angesichts dessen, dass er betreffend den Geschäftsgang seiner Gesellschaften bereits mehrfach nachweislich falsche Angaben gemacht hat (vgl. oben E. 3.2.8.3), kann auf diese nicht ansatzweise substantiierte oder belegte Behauptung nicht abgestellt werden. Zudem hat die nO____ GmbH gemäss den eigenen Angaben des Vaters im August 2024 zwei Lehrlinge eingestellt (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 2). Damit ist sie eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, die sie kaum auf sich genommen hätte, wenn ihre Geschäfte derart schlecht liefen, wie vom Vater behauptet. Selbst wenn eine schlechte Auftragslage die nO____ GmbH dazu gezwungen hätte, das Arbeitsverhältnis mit dem zweiten Arbeitnehmer zu kündigen, könnte daraus im Übrigen nicht auf ein stetiges Sinken des Einkommens des Vaters geschlossen werden. Die schlechte Auftragslage könnte vielmehr auf bloss vorübergehende Schwankungen im Geschäftsgang zurückzuführen sein, wie sie in der Vergangenheit bereits zu beobachten gewesen sind.

 

3.2.8.6       Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist es nicht glaubhaft, dass die behauptete Beeinträchtigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des Vaters einen wesentlichen Einfluss auf die Jahresergebnisse seiner Gesellschaften hat, und ist davon auszugehen, dass es in Zukunft entgegen der Darstellung des Vaters (vgl. insbesondere Berufung Rz. 18) auch wieder Jahre geben wird, in denen die aO____ GmbH und die nO____ GmbH Gewinne in einem Umfang erzielen werden, der mit demjenigen früherer Gewinne vergleichbar ist. Daher ist bei der Bestimmung seines für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. insbesondere Berufung Rz. 18) auf den Durchschnitt der Jahresgewinne und Jahresverluste seiner Gesellschaften abzustellen.

 

3.2.8.7       Der Vater macht geltend, die behauptete Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit durch die vorgebrachten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit werde zu Kürzungen seines Lohns führen müssen (Berufung Rz. 13). Diese Prognose ist selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Vaters betreffend die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und seiner Arbeitsfähigkeit unbegründet. Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar 2023 bis Februar 2024 (AGer act. 3/10 und 3/11 sowie act. 9/22, 9/23 und 9/24) betrug die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld jeden Monat CHF 4'400.–. Dies entspricht CHF 52'800.– pro Jahr. Gemäss den Lohnblättern für die Jahre 2017 bis 2021 betrug die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld in jedem Jahr CHF 52'800.– (vgl. oben E. 3.2.2.1.1). In den Lohnausweisen für die Jahre 2017 bis 2019 und 2023 wird jeweils ein Lohn von CHF 52'800.– ausgewiesen. Nach Abzug der Kinderzulagen entsprechen auch die Löhne von CHF 64'200.– und CHF 57'400.– die in den Lohnausweisen für die Jahre 2020 und 2021 ausgewiesen werden, dem Betrag von CHF 52'800.– (vgl. oben E. 3.2.2.2.2). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld trotz der behaupteten ganzen und teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Vaters in der Zeit seit dem 12. Oktober 2022, wie in der Zeit seit Januar 2017, weiterhin stets CHF 52'800.– pro Jahr betragen hat. Damit hat die vom Vater geltend gemachte ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bis jetzt offensichtlich überhaupt keine Reduktion seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu Folge gehabt. Sein Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist im Ergebnis in den Jahren 2022 und 2023 sogar höher ausgefallen als in den früheren Jahren. Jedenfalls solange die Unfallversicherung Taggelder bezahlt, hat die nO____ GmbH keinen Anlass, den Lohn des Vaters plötzlich zu reduzieren, nachdem die Summe von Monatslohn und allfälligem Unfall-Taggeld während mehr als einem Jahr, in dem der Vater angeblich ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen ist, stets dem früheren Betrag entsprochen hat. Insbesondere liesse sich eine solche Lohnreduktion auch nicht mit einem schlechten Geschäftsgang begründen, weil aus den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen ist, dass es sich dabei bloss um übliche Schwankungen handelt, wie sie bei der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften des Vaters stets aufgetreten sind (vgl. oben E. 3.2.8.2–3.2.8.5). Dass der Vater insgesamt ein tieferes (Ersatz-) Einkommen erzielen würde, wenn der Lohn und die Unfall-Taggelder durch Invalidenrenten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge ersetzt würden, hat er nicht dargelegt. Er erklärt vielmehr selbst, es sei noch offen, inwieweit eine allfällige Lohnreduktion durch Leistungen der Sozialversicherungen abgefedert würde (Berufung Rz. 13). Im Übrigen hat der Vater auch nicht begründet, weshalb ihm eine Invalidität drohen sollte. Insbesondere hat er nicht dargelegt, weshalb es ihm bei einem längeren Andauern der behaupteten Beeinträchtigung seiner Gesundheit und seiner Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf nicht möglich sein sollte, seine Erwerbstätigkeit nötigenfalls unter Absolvierung einer Umschulung auf leidensangepasste Tätigkeiten zu verlegen, mit denen er ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen könnte, das mit dem bisherigen vergleichbar ist. Schliesslich verlangt der Vater selbst, dass für die Unterhaltsberechnung auf sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2023 abgestellt wird (Berufung Rz. 15 f.). Damit geht er offenkundig selbst davon aus, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen.

 

3.2.8.8       Der Vater macht geltend, der Ertrag aus seinen Liegenschaften sei bei der Bestimmung seines für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen, weil inzwischen alle seine Liegenschaften auf die aO____ GmbH übergegangen sind und diese keinen relevanten Gewinn erziele (vgl. Berufung Rz. 18). Dieser Einwand ist unbegründet. Der Vater verkaufte zwar seine Liegenschaft in [...] im Jahr 2020 und seine beiden Liegenschaften in [...] und [...] im Jahr 2023 der aO____ GmbH. Weshalb diese anders als in der Vergangenheit der Vater selbst nicht in der Lage sein sollte, mit den Liegenschaften einen Nettoertrag zu erzielen, den sich der Vater als Gewinn ausschütten lassen könnte, ist aber nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Positionen «Ertrag Haus», «Einnahmen Nebenkosten», «Aufwand Nebenkosten», «Aufwand Haus» und «Hypozins» sowie «Abschreibung Immobilie» belastet die Immobilie in [...] die Erfolgsrechnungen der aO____ GmbH 2021 und 2022 zwar im Ergebnis mit CHF 55'208.– und CHF 17'903.–. Der Aufwand für das Haus war mit CHF 64'788.– und CHF 42'018.– aber sehr hoch. Mit derart hohem Aufwand ist nicht regelmässig zu rechnen. Dies wird durch die Behauptung des Vaters bestätigt, dass an der Liegenschaft in [...] in den Jahren 2021 und 2022 noch Renovationen bzw. Erneuerungen durchgeführt worden seien (Stellungnahme Rz. 67). Nach Abschluss der Renovationen ist der Aufwand offensichtlich deutlich geringer. Dementsprechend werden in der Erfolgsrechnung der aO____ GmbH 2023 anstelle der Position «Aufwand Haus» nur CHF 2'909.– unter dem Titel «Betriebskosten/Unterhalt» ausgewiesen. Wenn bei den Zahlen der Jahre 2021 und 2022 statt des Aufwands für das Haus von CHF 64'788.– und CHF 42'018.– nur Betriebskosten/Unterhalt von CHF 2'909.– eingesetzt werden, resultieren Nettoerträge aus der Liegenschaft in [...] von CHF 6'671.– und CHF 21'206.–. Diese hätte sich der Vater im Jahr 2021 als Bestandteil des Jahresgewinns von CHF 165'177.– vollständig und im Jahr 2022 als Bestandteil des Jahresgewinns von CHF 165.– teilweise ausschütten lassen können (vgl. AGer act. 3/4, 9/26 und 9/31). Unter Berücksichtigung der Positionen «Ertrag», «Nebenkosten», «Betriebskosten/Unterhalt» und «Hypozins» sowie «Abschreibung Immobilie» gemäss der Jahresrechnung 2023 erzielte die aO____ GmbH mit den Liegenschaften in [...] und [...] Nettoerträge von CHF 22'912.– und CHF 13'483.– und belastete die Liegenschaft in [...] die Erfolgsrechnung mit CHF 12'203.–. Insgesamt resultierte aus den drei Liegenschaften damit ein Nettoertrag von CHF 24'192.–. Diesen könnte sich der Vater nur deshalb nicht als Gewinn ausschütten lassen, weil gemäss der Jahresrechnung aufgrund von Verlusten aus anderen Geschäften insgesamt ein Jahresverlust von CHF 76.– resultiert (vgl. AGer act. 16/65). Weshalb die aO____ GmbH auch in künftigen Jahren mit anderen Geschäften regelmässig Verluste generieren sollte, welche die Nettoerträge aus den drei Liegenschaften, die sich früher im Eigentum des Vaters befunden haben, neutralisieren, ist aber nicht ersichtlich. Am 17. Juni 2024 kündigte der Mieter eines Restaurants in der Liegenschaft in [...] den Mietvertrag mit der aO____ GmbH per 30. September 2024 (AGer act. 16/73) und am 25. Juli 2024 kündigte die Mieterin einer Wohnung in der Liegenschaft in [...] den Mietvertrag per 31. Oktober 2024 (AGer act. 17/89, Plädoyernotizen Rz. 20). Ein Grund, weshalb eine neue Vermietung der beiden Objekte nicht zeitnah möglich sein sollte, wird vom Vater nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass die beiden Kündigungen keine relevanten Auswirkungen auf die Einkünfte der aO____ GmbH haben.

 

3.2.8.9       Im September 2023 erwarb die aO____ GmbH ein Haus mit 8.5 Zimmern an der [...] in [...] zu einem Kaufpreis von CHF 1.7 Mio. (vgl. Plädoyernotizen Rz. 35; Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 6; Bilanzen 2022 und 2023 [AGer act. 3/4 und 16/65]; Mietverträge vom 22. Juli 2024 [AGer act. 17/95 und 17/96]). In seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 (Rz. 38) behauptete der Vater, die Liegenschaft sei renovationsbedürftig und die Mieteinnahmen aller Liegenschaften würden umgehend in die Renovation der Liegenschaft in [...] investiert (Stellungnahme Rz. 38). Aktuell seien sehr viele Kosten angefallen, die noch nicht hätten bezahlt werden können. In seiner Eingabe vom 8. Juli 2024 behauptet der Vater, bei der Renovation der Liegenschaft in [...] habe ein Baustopp eingelegt werden müssen, weil nicht vorhersehbarer Mehraufwand aufgetreten sei und dieser aufgrund fehlender flüssiger Mittel aktuell nicht finanzierbar sei. Eine Aufstockung der Hypotheken sei nicht mehr möglich, wie dem Schreiben der […]bank vom 4. Juli 2024 zu entnehmen sei. Aus diesem Grund könne die Liegenschaft noch nicht vermietet werden. Dies sei bei der Festlegung des Einkommens des Vaters zu berücksichtigen (AGer act. 15 Rz. 9). Nur gut einen Monat später behauptete der Vater in der Verhandlung des Appellationsgerichts, die Renovation der Liegenschaft in [...] sei inzwischen vollendet, die aO____ GmbH habe für das Haus mit ihm einen Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. August 2024 und Mietantritt am 17. August 2024 abgeschlossen und werde auch mit seiner Partnerin sowie den Kindern E____, F____ und G____ einen Mietvertrag für das Haus mit Mietbeginn am 1. August 2024 und Mietantritt am 17. August 2024 abschliessen. Er sei «letzten Samstag», d.h. am 17. August 2024 in das Haus eingezogen (vgl. Plädoyernotizen Rz. 48; Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 5; Mietverträge vom 22. Juli 2024 [AGer act. 17/95 und 17/96). Für die Liegenschaft in [...] habe die aO____ GmbH zwei Darlehen von je CHF 10'000.– bei Privatpersonen aufnehmen müssen (Plädoyernotizen Rz. 35; Darlehensverträge vom 10. Juni 2024 und 1. Juli 2024 [AGer act. 17/92 und 17/93]). Zudem seien Rechnungen für die Renovation der Liegenschaft in [...] in erheblichem Umfang noch unbezahlt und mit den Gläubigern vereinbart worden, dass die aO____ GmbH die Forderungen aus den künftigen Mietzinseinnahmen bezahlen werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 9 f.). Für diese Behauptung ist der Vater ebenso jeglichen Beweis schuldig geblieben wie für die Behauptung, die Mietzinseinnahmen seien in die Renovation investiert worden. Selbst bei Wahrunterstellung stellten seine Behauptungen entgegen der Auffassung des Vaters aber keinen hinreichenden Grund dafür dar, den von ihm in der Vergangenheit aus den Liegenschaften erzielten Nettoertrag bei der Bestimmung seines für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen. Die behaupteten Umstände hätten höchstens zur Folge, dass sich der Vater vorübergehend keinen Ertrag aus den Liegenschaften in der Form von Gewinn der aO____ GmbH ausschütten lassen könnte. Da davon auszugehen ist, dass die inzwischen renovierte Liegenschaft in [...] spätestens nach Bezahlung der behaupteten, aber nicht belegten Renovationskosten einen zusätzlichen Nettoertrag abwerfen wird, könnte sich der Vater dafür spätestens in einigen Jahren einen höheren Ertrag aus Liegenschaften in der Form von Gewinn der aO____ GmbH ausschütten lassen als früher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bruttomietzins von insgesamt CHF 4'700.– für das Haus in [...] bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. unten E. 4.1.1.3) und der Vater daher gezwungen sein dürfte, als Organ der aO____ GmbH mit einer Drittperson einen Mietvertrag abzuschliessen. Im Übrigen wäre auch der vom Vater und seiner Lebenspartnerin geschuldete Mietzins als Ertrag der aO____ GmbH zu berücksichtigen, falls sie trotz Nichtberücksichtigung des Mietzinses bei der Unterhaltsberechnung im Haus in [...] wohnen sollten.

 

3.2.9   Durchschnittseinkommen des Vaters

 

Wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, schwankt das Einkommen des Vaters ausserordentlich stark und besteht weder eine eindeutige Tendenz nach unten noch eine solche nach oben (vgl. oben E. 3.2.6.1 und 3.2.8). Folglich ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (vgl. oben E. 3.1.2 f.). Da sein Einkommen nicht nur erheblich, sondern ausserordentlich stark schwankt, und die Unterhaltsbemessung rückwirkend ab März 2020 vorgenommen wird, besteht entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung Rz. 31 f.) ein triftiger Grund, nicht nur wie im Regelfall die letzten drei Jahre, sondern einen längeren Vergleichszeitraum zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.1.2 f.). Für die Ermittlung des Einkommens des Vaters in den Jahren 2017 bis 2023 liegen verlässliche Grundlagen vor. Unter diesen Umständen ist für die Unterhaltsbemessung auf sein Durchschnittseinkommen der Jahre 2017 bis 2023 abzustellen. Die Summe der Einkommen des Vaters in den Jahren 2017 bis 2023 beträgt CHF 752'588.– (vgl. E. 3.2.6.1). Sein Durchschnittseinkommen beläuft sich folglich auf CHF 107'513.– pro Jahr und auf CHF 8'959.– pro Monat. Von diesem Einkommen ist für alle Phasen der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) auszugehen.

 

3.3      Einkommen der Mutter

 

3.3.1          Es ist davon auszugehen, dass die Mutter bis und mit August 2023 abgesehen von Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen kein Einkommen erzielt hat. Nach dem Schulstufenmodell war der Mutter bis am 31. August 2023 keine Erwerbstätigkeit zumutbar und ist ihr ab dem 1. September 2023 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % und ab dem 1. September 2031 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6; angefochtener Entscheid E. 5.4.2 und 5.8 f.). Da der am […] 2018 geborene B____ am […] 2034 sein 16. Lebensjahr vollendet, ist ihr ab dem 1. November 2034 ein Vollzeiterwerb zumutbar (vgl. BGE 144 II 481 E. 4.7.6).

 

3.3.2          Das Zivilgericht ging davon aus, dass es der Mutter mit einem Pensum von 50 % möglich und zumutbar sein sollte, ein Erwerbseinkommen von netto CHF 1'500.– pro Monat zu erzielen (angefochtener Entscheid E. 5.8). Der Vater macht in seiner Berufung (Rz. 36 f.) geltend, der Mutter sei ein hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens CHF 3'600.– bei einem Pensum von 100 % und mindestens CHF 1'800.– bei einem Pensum von 50 % anzurechnen. Die Mutter erklärt in ihrer Berufungsantwort, sie habe Mitte September 2023 eine Anstellung als Verkäuferin im Stundenlohn bei der […] im Supermarkt [...] gefunden und damit in der Zeit von Mitte September bis Ende Dezember 2023 durchschnittlich mehr als netto CHF 1'800.– pro Monat verdient. Ihr höheres Einkommen sei darauf zurückzuführen, dass sie aus purer Notwendigkeit so viel wie möglich, gerne auch an zuschlagspflichtigen Sonntagen, gearbeitet und keine Ferien oder freien Tage bezogen habe. Längerfristig dürfte bei einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von CHF 1'800.– realistisch sein. Daher fordert sie, dass ihr (nur) ein Nettoeinkommen von CHF 1'800.– bei einem Pensum von 50 %, von CHF 2'880.– bei einem Pensum von 80 % und von CHF 3'600.– bei einem Pensum von 100 % angerechnet wird (vgl. Berufungsantwort Rz. 30). Der Vater macht geltend, es sei auf das von der Mutter tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (vgl. Stellungnahme Rz. 76). Aufgrund der von der Mutter eingereichten Lohnabrechnungen (AGer act. 7/1) ist davon auszugehen, dass ein Nettomonatslohn von CHF 1'800.– ungefähr dem Nettoeinkommen entspricht, das die Mutter mit einem Pensum von 50 % bei ihrem Arbeitgeber tatsächlich erzielt. Für die Unterhaltsberechnung kann daher auf diesen Betrag abgestellt werden. Ein Nettomonatslohn von CHF 1'800.– für ein Pensum von 50 % entspricht einem Nettomonatslohn von CHF 2'880.– für ein Pensum von 80 % und von CHF 3'600.– für ein Pensum von 100 %. Das erste Einkommen ist in den Phasen 3 bis 6, das zweite in Phase 7 sowie das dritte in den Phasen 8 und 9 zu berücksichtigen (vgl. zu den Phasen der Unterhaltsbemessung unten E. 5.1).

 

3.4      Einkommen von B____

 

3.4.1          Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 5.3.11) sind als Einkommen von B____ die Kinderzulagen von CHF 200.– zu berücksichtigen. Dies ist grundsätzlich richtig. Wie die Mutter zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 42), ist allerdings zu beachten, dass ab einem im Folgenden zu bestimmenden Zeitpunkt die Kinderzulagen durch höhere Ausbildungszulagen abgelöst werden. Zudem ist zu beachten, dass für die Kinderzulagen ab zwei im Folgenden zu bestimmenden Zeitpunkten höhere Ansätze gelten.

 

3.4.2          Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beitragspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt werden und auf einem jährlichen Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7'350.– AHV-Beiträge entrichten, haben Anspruch auf Familienzulagen (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a Familienzulagengesetz [FamZG; SR 836.2] und Art. 13 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AHVG). Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen rechtlichen Sitz hat oder in dem sich die Zweigniederlassung, für die sie arbeiten, befindet (vgl. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinn des ZGB besteht. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a–c FamZG in der nachstehenden Reihenfolge zu: Zunächst der erwerbstätigen Person, dann der Person, welche die elterliche Sorge hat, und anschliessend jener Person, bei der das Kind überwiegend lebt. Erlauben weder das Kriterium der Erwerbstätigkeit noch dasjenige der elterlichen Sorge eine Lösung der Anspruchskonkurrenz, ist somit nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG diejenige Person bezugsberechtigt, bei der das Kind überwiegend lebt (Kieser, in: Kieser/Reichmuth, FamZG Praxiskommentar, Zürich 2010, Art. 7 N 60). Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulage und die Ausbildungszulage. Die Kinderzulage wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kinds bis zum Ende des Monats, in dem es das 16. Altersjahr vollendet, ausgerichtet. Besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahres ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Für den Zweck der Unterhaltsbemessung wird im Interesse der Praktikabilität vereinfachend davon ausgegangen, dass bis zum Ende des Monats, in dem die Kinder das 16. Altersjahr vollenden, Kinderzulagen ausgerichtet werden und ab dem Beginn des darauffolgenden Monats Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 200.– pro Monat und die Ausbildungszulage mindestens CHF 250.– pro Monat (Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG).

 

3.4.3          Bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter steht der Anspruch auf Familienzulagen für B____ dem Vater zu (vgl. oben E. 3.4.2). Der Sitz der Arbeitgeberinnen des Vaters befindet sich im Kanton Luzern (Handelsregisterauszug der aO____ GmbH [ZGer act. 33/50]; Handelsregisterauszug der nO____ GmbH [ZGer act. 33/49]). Folglich richtet sich die Höhe der Familienzulagen bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter nach der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (vgl. oben E. 3.4.2). Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Luzern (FZG, SRL 885) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG betrugen bis am 31. Dezember 2022 die Kinderzulage CHF 200.– und die Ausbildungszulage CHF 250.–. Gemäss § 4 Abs. 1bis FZG betragen seit dem 1. Januar 2023 die Kinderzulage bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 210.– und ab dem vollendeten 12. Altersjahr CHF 260.– sowie die Ausbildungszulage CHF 260.–. Ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit steht der Anspruch auf Familienzulagen für B____ der Mutter zu (vgl. oben E. 3.4.2). Der Sitz der Arbeitgeberin des Mutter befindet sich im Kanton Basel-Stadt (vgl. Handelsregisterauszug der [...] Genossenschaft). Folglich richtet sich die Höhe der Familienzulagen nach der Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Stadt (vgl. oben E. 3.4.2). Gemäss § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG, SG 820.100) betragen die Kinderzulage mindestens CHF 275.– und die Ausbildungszulage mindestens CHF 325.–. Folglich ist davon auszugehen, dass für B____ von Oktober 2018 bis Dezember 2022 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.– besteht, für Januar bis August 2023 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 210.–, für September 2023 bis Oktober 2034 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 275.– und ab November 2034 Anspruch auf Ausbildungszulagen von CHF 325.–. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) werden in Phase 1 Kinderzulagen von CHF 200.– berücksichtigt, in Phase 2 Kinderzulagen von CHF 210.–, in den Phasen 3 bis 7 Kinderzulagen von CHF 275.– und ab Phase 8 Ausbildungszulagen von CHF 325.–. Gemäss ihren Angaben in der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 hat die Mutter auch nach der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit die nach der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern berechneten und ihr direkt ausgerichteten Kinderzulagen und keine nach der Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Stadt berechneten Kinderzulagen erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 7). Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung und kann im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Es ist Sache der Mutter, sich diesbezüglich um eine Herstellung des gesetzmässigen Zustands zu bemühen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ausstehende Familienzulagen erst fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet sind, erlischt (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 FamZG) und dass unrechtmässig bezogene Familienzulagen grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 FamZG).

 

3.5      Einkommen der Lebenspartnerin des Vaters

 

3.5.1          Die Lebenspartnerin des Vaters hat mit diesem drei Kinder, E____, geboren am [...] 2018, F____, geboren am [...] 2021, und G____, geboren am [...] 2023 (angefochtener Entscheid E. 5.3.12; AGer act. 9/34). Die drei Kinder leben mit der Lebenspartnerin des Vaters [...] in [...] im Kanton Aargau (Stellungnahme des Vaters Rz. 85). Es ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Vaters abgesehen von Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen kein Einkommen erzielt. Nach dem Schulstufenmodell ist ihr aufgrund der hauptsächlichen Betreuung der drei Kinder bis zum Beginn der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds G____ keine Erwerbstätigkeit, ab der obligatorischen Einschulung von G____ eine solche mit einem Pensum von 50 % und ab dem Eintritt von G____ in die Sekundarstufe I eine solche mit einem Pensum von 80 % zumutbar (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der Umstand, dass die Lebenspartnerin drei minderjährige Kinder betreut, stellt keinen hinreichenden Anlass für eine Abweichung von dieser Richtlinie dar (vgl. KGer BL 400 20 293 vom 25. März 2021 E. 3.4). Im Kanton Aargau besteht die Volksschule aus dem Kindergarten von zwei Jahren, der Primarschule von sechs Jahren und der Oberstufe von drei Jahren (§ 2 Abs. 1 lit. b und § 11 Schulgesetz [SAR 401.100]). Die Schulpflicht beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten (§ 4 Abs. 1 Schulgesetz). Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten auf den Beginn des kommenden Schuljahres ist der 31. Juli desjenigen Jahres, an dem das Kind sein viertes Altersjahr vollendet hat (§ 4 Abs. 2 Schulgesetz). Dies bedeutet, dass Kinder, die bis zum 31. Juli den vierten Geburtstag feiern, im folgenden August in den Kindergarten eintreten (www.ag.ch/de/verwaltung/bks/kindergarten-volksschule/struktur-organisation/schulstufen). Der Gemeinderat kann auf Gesuch der Eltern den späteren Eintritt in den Kindergarten gestatten (§ 5 Schulgesetz). Die Oberstufe entspricht der Sekundarstufe I (vgl. www.ag.ch/de/verwaltung/bks/kindergarten-volksschule/struktur-organisation/schulstufen). Somit ist davon auszugehen, dass die obligatorische Beschulung von G____ im August 2027 beginnen und dass sie im August 2035 in die Sekundarstufe I übertreten wird. Folglich ist der Lebenspartnerin des Vaters bis am 31. August 2027 keine Erwerbstätigkeit zumutbar, ab dem 1. September 2027 eine solche mit einem Pensum von 50 % und ab dem 1. September 2035 eine solche mit einem Pensum von 80 %. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 machte der Vater geltend, er und seine Lebenspartnerin wünschten sich ein weiteres Kind (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 4). Dieser Wunsch ist auch bei Wahrunterstellung der Behauptung des Vaters bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, weil zurzeit offen ist, ob und gegebenenfalls wann er in die Tat umgesetzt wird.

 

3.5.2          Die Lebenspartnerin des Vaters hat wie die Mutter von B____ keine Ausbildung (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Vaters einen gleich hohen Lohn erzielen kann wie die Mutter von B____. Folglich ist ihr in den Phasen 5 bis 8 (vgl. dazu unten E. 5.1) ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von netto CHF 1'800.– pro Monat und in Phase 9 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von netto CHF 2'880.– pro Monat anzurechnen (vgl. oben E. 3.3.2 und 3.5.1). In der Verhandlung des Appellationsgerichts behauptete der Vater, seine Lebenspartnerin habe kürzlich einen Autounfall erlitten und sich dabei eine Verletzung an der Wirbelsäule zugezogen. Es sei mit langfristigen Folgen zu rechnen und unklar, ob seine Lebenspartnerin wieder werde arbeiten können (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 4). Eine Erwerbstätigkeit wird von der Lebenspartnerin des Vaters erst ab September 2027 erwartet. Die unsubstantiierten und nicht ansatzweise belegten Behauptungen des Vaters begründen keine ernsthaften Zweifel daran, dass seine Lebenspartnerin bis in gut drei Jahren gesundheitlich (wieder) in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

 

3.6      Einkommen von E____, F____ und G____

 

3.6.1          Das Einkommen von E____, F____ und G____ besteht aus den für sie ausgerichteten Kinderzulagen und Ausbildungszulagen.

 

3.6.2

3.6.2.1       Bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seiner Lebenspartnerin steht der Anspruch auf Familienzulagen für E____, F____ und G____ dem Vater zu (vgl. oben E. 3.4.2). Der Sitz der Arbeitgeberinnen des Vaters befindet sich im Kanton Luzern (Handelsregisterauszug der aO____ GmbH [ZGer act. 33/50]; Handelsregisterauszug der nO____ GmbH [ZGer act. 33/49]). Folglich richtet sich die Höhe der Familienzulagen bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Lebenspartnerin des Vaters nach der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (vgl. oben E. 3.4.2). Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Luzern (FZG, SRL 885) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG betrugen bis am 31. Dezember 2022 die Kinderzulage CHF 200.– und die Ausbildungszulage CHF 250.–. Gemäss § 4 Abs. 1bis FZG betragen seit dem 1. Januar 2023 die Kinderzulage bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 210.– und ab dem vollendeten 12. Altersjahr CHF 260.– sowie die Ausbildungszulage CHF 260.–. Ab der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steht der Anspruch auf Familienzulagen für E____, F____ und G____ der Lebenspartnerin des Vaters zu (vgl. oben E. 3.4.2). Zum Zweck der Bestimmung der voraussichtlichen Familienzulagen wird davon ausgegangen, dass die Lebenspartnerin des Vaters weiterhin im Kanton Aargau wohnen und für einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Aargau oder eine Zweigniederlassung im Kanton Aargau arbeiten wird und sich die Höhe der Familienzulagen folglich nach der Familienzulagenordnung des Kantons Aargau richtet (vgl. oben E. 3.4.2). Gemäss § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG AG, SAR 815.200) entspricht die Höhe der Familienzulagen dem Mindestansatz des FamZG.

 

3.6.2.2       Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass für E____ von Juli 2018 bis Dezember 2022 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.– besteht, für Januar 2023 bis August 2027 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 210.–, von September 2027 bis Juli 2034 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.– und ab August 2034 Anspruch auf Ausbildungszulagen von CHF 250.–. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen der Unterhaltsbemessung werden Kinderzulagen von in Phase 1 CHF 200.–, in den Phasen 2 bis 4 CHF 210.– und in den Phasen 5 bis 7 CHF 200.– sowie Ausbildungszulagen von CHF 250.– ab Phase 8 berücksichtigt.

 

3.6.2.3       Entsprechend den obigen Erwägungen ist anzunehmen, dass für F____ von Juni 2021 bis Dezember 2022 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.– besteht, für Januar 2023 bis August 2027 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 210.– und ab September 2027 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.–. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen der Unterhaltsbemessung werden in Phase 1 und ab Phase 5 Kinderzulagen von CHF 200.– sowie in den Phasen 2 bis 4 solche von CHF 210.– berücksichtigt.

 

3.6.2.4       Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass für G____ von März 2023 bis August 2027 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 210.– besteht und ab September 2027 Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.–. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen der Unterhaltsbemessung werden in den Phasen 2 bis 4 Kinderzulagen von CHF 210.– und ab Phase 5 solche von CHF 200.– berücksichtigt.

 

3.7      Zusammenfassung

 

Zusammenfassend ist von folgenden Einkommen auszugehen (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

B

0

0

1'800

1'800

1'800

1'800

2'880

3'600

3'600

C

200

210

275

275

275

275

275

325

325

D

0

0

0

0

1'800

1'800

1'800

1'800

2'880

E

200

210

210

210

200

200

200

250

250

F

200

210

210

210

200

200

200

200

200

G

0

210

210

210

200

200

200

200

200

H

9'559

9'799

11'664

11'664

13'434

13'434

14'514

15'334

16'414

 

A: Vater                                      B: Mutter

C: B____                                    D: Lebenspartnerin des Vaters

E: E____                                    F: F____

G: G____                                   H: Total (A + B + C + D + E + F + G)

 

4.         Bedarf

 

4.1      Bedarf des Vaters

 

4.1.1   Grundbetrag und Wohnkosten

 

4.1.1.1       Gemäss seinen Angaben lebt der Vater nicht in einem Haushalt mit seiner Lebenspartnerin, sondern bewohnte er von Januar bis Juni 2021 eine Wohnung mit einem Mietzins von CHF 1'300.– und wohnte von Juli 2021 bis Mitte August 2024 «wiederum» bei seinem Bruder zur Untermiete mit einem Mietzins von CHF 400.– (ZGer act. 32 S. 3). Die Mietzinszahlungen von CHF 1'300.– für Januar bis Juni 2021 sind belegt (ZGer act. 33/52). Aufgrund der Formulierung, dass er «wiederum» bei seinem Bruder gewohnt habe, und weil er für März bis Dezember 2020 einen höheren Mietzins nicht einmal behauptet, ist davon auszugehen, dass der Vater auch in der Zeit von März bis Dezember 2020 bei seinem Bruder mit einem Untermietzins von CHF 400.– zur Untermiete gewohnt hat. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 bestätigte er, dass er vor dem Bezug der Wohnung mit einem Mietzins von CHF 1'300.– bei seinem Bruder gewohnt habe.

 

4.1.1.2       In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 erklärte der Vater, dass er seit dem 17. August 2024 im Haus an der [...] in [...] wohne. Zudem sei geplant, dass auch seine Lebenspartnerin mit den drei gemeinsamen Kindern E____, F____ und G____ von [...] nach [...] umziehen werde. Er gestand allerdings zu, dass seine Lebenspartnerin den Mietvertrag für das Haus in [...] noch nicht unterzeichnet habe, weil sie nach wie vor Vorbehalte habe, ob es mit dem Zusammenwohnen gut komme oder nicht (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 5). Dieser angeblich geplante Zusammenzug kann aufgrund der bestehenden Ungewissheit angesichts der ausstehenden Unterzeichnung des Mietvertrags durch die Lebenspartnerin wegen ihrer vom Vater zugestandenen Vorbehalte bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Lebenspartnerin zwischen der Unterzeichnung des Mietvertrags durch die aO____ GmbH am 22. Juli 2024 und der Verhandlung vom 20. August 2024 fast einen Monat Zeit für die Unterzeichnung gehabt hätte und sie den Mietvertrag am 20. August 2024 noch immer nicht unterzeichnet hatte, obwohl der Mietantritt gemäss Vertrag bereits am 17. August 2024 hätte erfolgen sollen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass der Vater und seine Lebenspartnerin weiterhin getrennt wohnen und dass die Lebenspartnerin des Vaters mit den drei gemeinsamen Kindern weiterhin [...] in [...] wohnt. Im Übrigen könnte der vom Vater geltend gemachte Mietzins für das Haus in [...] bei der Unterhaltsberechnung aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 4.1.1.3) ohnehin nicht berücksichtigt werden. Auch ohne die Miete des Hauses in [...] haben der Vater und seine Lebenspartnerin jederzeit die Möglichkeit, zusammen in der Liegenschaft […] in [...] zu wohnen. Dabei handelt es sich gemäss den Angaben des Vaters um ein Reiheneinfamilienhaus (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 5). Zeitweise wohnte die Lebenspartnerin des Vaters darin mit den drei gemeinsamen Kindern sowie ihrer Mutter und ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung (vgl. unten E. 4.4.1.1 f.). Nachdem die Mutter und der Sohn aus einer früheren Beziehung ausgezogen sind, böte das Haus in [...] zweifellos eine den berechtigten persönlichen Bedürfnissen des Vaters, seiner Lebenspartnerin und ihrer drei gemeinsamen Kinder angemessene Unterkunft.

 

4.1.1.3

4.1.1.3.1    Gemäss den Mietverträgen vom 22. Juli 2024 (AGer act. 17/95 und 17/96) handelt es sich bei der Liegenschaft an der [...] in [...] um ein möbliertes Haus mit achteinhalb Zimmern sowie zusätzlich Keller, Estrich, Mansarde, Garage, Veloraum und Abstellplatz. Der Kaufpreis für das Haus betrug CHF 1.7 Mio. (Plädoyernotizen Rz. 35; AGer act. 16/65). Gemäss den Angaben des Vaters und den Mietverträgen sollen für das Haus der Vater einen Bruttomietzins von CHF 2'100.– sowie seine Lebenspartnerin und die drei Kinder einen Bruttomietzins von CHF 2'600.– bezahlen. Insgesamt beläuft sich der Bruttomietzins für das Haus damit auf CHF 4'700.–.

 

4.1.1.3.2    Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich der effektive Mietzins zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192, 193). Die effektiv anfallenden Auslagen können aber nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2, 128 III 337 E. 3b, 119 III 70 E. 3c; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.8.4, BEZ.2020.59 vom 4. März 2021 E. 2.3.1). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2, 116 III 15 E. 2d, 114 III 12 E. 4; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.8.4, BEZ.2020.59 vom 4. März 2021 E. 2.3.1). Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch im Rahmen der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.8.4; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3, 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3.1). Wie viele Zimmer bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums angemessen sind, ist zwar umstritten (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023, N 985; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.99; Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 38). Achteinhalb Zimmer für zwei Erwachsene und drei Kinder im Alter von einem, drei und sechs Jahren übersteigen das angemessene Mass aber deutlich.

 

4.1.1.3.3    Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können höhere Wohnkosten berücksichtigt werden als bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2021 E. 3.8.4). Auch im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind aber nur den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Familienmitglieder angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen und sind überhöhte Wohnkosten nach einer Übergangsfrist auf ein angemessenes Mass herabzusetzen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2021 E. 3.8.4). Bei der Beantwortung der Frage, welche Wohnkosten angemessen sind, ist unter anderem auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2021 E. 3.8.4; vgl. Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271, 276). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der (brutto) Mietzins ein Viertel bis ein Drittel des (netto) Einkommens nicht übersteigen sollte (vgl. AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 3.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 5.2). Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Vaters beträgt CHF 8'959.– (vgl. oben E. 3.2.9). Damit müssen zurzeit die gesamten Wohnkosten des Vaters und seiner Lebenspartnerin sowie ihrer drei gemeinsamen Kinder, die gesamten Wohnkosten von B____ und ein Teil der Wohnkosten der Mutter finanziert werden. Allein der Mietzins für das Haus für den Vater und seine Lebenspartnerin sowie ihre drei gemeinsamen Kinder entspricht gut der Hälfte des Einkommens des Vaters. Damit übersteigt der geltend gemachte Mietzins das den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters und seiner Lebenspartnerin angemessene Mass offensichtlich deutlich. Auch die persönlichen Bedürfnisse zweier Erwachsener und dreier Kinder im Alter von einem, drei und sechs Jahren vermögen ein Haus mit achteinhalb Zimmern sowie zusätzlich Keller, Estrich, Mansarde, Garage, Veloraum und Abstellplatz nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Geradezu absurd wäre der geltend gemachte Mietzins von insgesamt CHF 4'700.– angesichts des vom Vater behaupteten durchschnittlichen Einkommens von CHF 4'415.– (Berufung Rz. 18). Dieses genügte nicht einmal zur Bezahlung des geltend gemachten Mietzinses. Unter den vorstehend dargelegten Umständen muss auch dem Vater bewusst gewesen sein, dass das Haus den Rahmen des den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen von ihm, seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern Angemessenen deutlich sprengt. Daher können die geltend gemachten Mietzinsen bei der Unterhaltsberechnung überhaupt nicht berücksichtigt werden und ist dem Vater keine Übergangsfrist zur Reduktion der Wohnkosten zu gewähren, obwohl die Kündigungsfrist gemäss dem Mietvertrag ein Jahr beträgt. Im Übrigen ist die Pflicht der Lebenspartnerin und der drei Kinder zur Bezahlung des Mietzinses von CHF 2'600.– mangels Unterzeichnung des Mietvertrags durch die Lebenspartnerin noch gar nicht entstanden. Für den Vater allein kann bei der Unterhaltsberechnung maximal ein Mietzins von CHF 1'300.– als angemessen anerkannt werden.

 

4.1.1.4       Das Zivilgericht berücksichtigte im Bedarf des Vaters den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.– und angemessene (hypothetische) Wohnkosten von CHF 1'300.–, weil es sich bei der Wohngemeinschaft mit dem Bruder nur um eine vorübergehende Lösung handle (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Die Mutter macht geltend, bis und mit August 2023 sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und damit auf einen um CHF 100.– reduzierten Grundbetrag und den Untermietzins von CHF 400.– (vgl. Berufungsantwort Rz. 35). Der Vater wendet ein, dass das Vorgehen des Zivilgerichts korrekt sei (Stellungnahme Rz. 84). Ab September 2023 sind sich die Parteien einig, dass der Grundbetrag von CHF 1'200.– und ein (hypothetischer) Mietzins von CHF 1'300.– zu berücksichtigen sind (vgl. Berufungsantwort Rz. 36).

 

4.1.1.5

4.1.1.5.1    Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.–, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.–. Wenn ein Elternteil mit einer Partnerin oder einem Partner ohne Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar einzusetzen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 934). Wenn ein Elternteil mit einer erwachsenen Person, die nicht ihre Partnerin oder ihr Partner ist, in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist der Wohngemeinschaft nur bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug vom Grundbedarf für einen alleinstehenden Schuldner Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 935). Angemessen ist in der Regel in Anlehnung an Ziff. I.2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 21. Oktober 2009 und Ziff. II.1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 eine Reduktion um CHF 100.– auf CHF 1'100.–. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, das heisst solche, die tatsächlich bezahlt werden (BGer 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.2.3). Bis ein Elternteil eine angemessene Wohnung gefunden hat, kann jedoch während einer Übergangsfrist ausnahmsweise auch ein hypothetischer Mietzins berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.2.3). Die gleichen Grundsätze müssen für den Grundbetrag gelten.

 

4.1.1.5.2    In der Zeit, für die mit dem vorliegenden Entscheid rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden, sind bis und mit Juli 2024 tatsächlich nur die reduzierten Kosten der Wohngemeinschaft mit dem Bruder angefallen. Für diese Zeit kann sich der Vater auch keine angemessene Wohnung mehr suchen. Für diese Zeit sind daher nur der Grundbetrag für einen Elternteil in einer Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person nicht partnerschaftlicher Natur von CHF 1'100.– und der Untermietzins von CHF 400.– zu berücksichtigen. Die übereinstimmende Ansicht der Parteien, dass ab September 2023 der Grundbetrag von CHF 1'200.– und ein (hypothetischer) Mietzins von CHF 1'300.– zu berücksichtigen seien, ändert daran aufgrund des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes nichts. Ab August 2024 sind hingegen im Bedarf des Vaters mit dem Zivilgericht und den Parteien ein Grundbetrag von CHF 1'200.– und ein angemessener Mietzins von CHF 1'300.– einzusetzen.

 

4.1.2   Krankenversicherungsprämien

 

4.1.2.1       Das Zivilgericht berücksichtigte im Bedarf des Vaters für die Grundversicherung und die Zusatzversicherung Prämien von insgesamt CHF 396.– (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Die Mutter macht geltend, es seien nur Krankenversicherungsprämien von CHF 264.– zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort Rz. 33 und 35; Berufungsantwortbeilagen 2–14). Der Vater behauptet, dass die Krankenkassenprämien inzwischen gestiegen seien, verlangt aber im Ergebnis bloss, dass insgesamt mindestens sein vom Zivilgericht festgestellter Bedarf berücksichtigt wird (vgl. Stellungnahme Rz. 82 und 84).

 

4.1.2.2       Gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2021 (ZGer act. 13/4) beliefen sich die Prämien für die Grundversicherung des Vaters mit einer Franchise von CHF 300.– auf CHF 335.–, diejenigen für die Zusatzversicherungen des Vaters auf CHF 61.– und die Krankenversicherungsprämien insgesamt auf CHF 396.–. Gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2022 (ZGer act. 60/80) betrugen die Prämien für die Grundversicherung des Vaters mit einer Franchise von CHF 2'500.– CHF 210.–, diejenigen für die Zusatzversicherungen des Vaters CHF 54.– und die Krankenversicherungsprämien insgesamt CHF 264.–. Aufgrund des unterzeichneten Versicherungsantrags für das Jahr 2023 (ZGer act. 60/80) ist davon auszugehen, dass sich die Prämien für die Grundversicherung des Vaters mit einer Franchise von CHF 300.– auf CHF 363.– belaufen haben, diejenigen der Zusatzversicherungen des Vaters auf CHF 48.– und die Krankenversicherungsprämien insgesamt auf CHF 411.–. Die Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2020 sind nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist für das Jahr 2020 auf die Prämien für das Jahr 2021 von CHF 335.– für die Grundversicherung und CHF 61.– für die Zusatzversicherung abzustellen. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen der Unterhaltsbemessung sind in Phase 1 die durchschnittlichen Prämien von CHF 295.– für die Grundversicherung ([22 × CHF 335.– + 12 × CHF 210.– + 2 × CHF 363.–] ÷ 36) und von CHF 58.– für die Zusatzversicherung ([22 × CHF 61.– + 12 × CHF 54.– + 2 × CHF 48.–] ÷ 36) zu berücksichtigen. Da vom Vater nicht erwartet werden kann, dass er Krankheitskosten im Umfang von CHF 2'500.– selbst trägt, sind für die Unterhaltsbemessung ab Phase 2 die aktuellen Prämien von CHF 363.– für die Grundversicherung und CHF 48.– für die Zusatzversicherungen einzusetzen.

 

4.1.3   Steuern

 

4.1.3.1       Das Zivilgericht berücksichtigte im Bedarf des Ehemanns Steuern von CHF 600.– (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Die Mutter macht unter Verweis auf die Veranlagungsverfügung vom 26. August 2019 für das Jahr 2017 (ZGer act. 37) geltend, es sei davon auszugehen, dass der Vater für die Steuern nicht mehr als CHF 250.– pro Monat aufwenden müsse. Der Vater macht geltend, dass grundsätzlich der vom Zivilgericht festgestellte Betrag zu berücksichtigen und die Steuerbelastung nötigenfalls von Amts wegen festzustellen sei (vgl. Stellungnahme Rz. 82, 84 und 86).

 

4.1.3.2            Gemäss der Veranlagungsverfügung betrugen die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer im Jahr 2017 insgesamt CHF 2'851.– entsprechend CHF 238.– pro Monat. Diese Steuerveranlagung beruht auf einem Einkommen des Vaters von CHF 86'857.– (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit + Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben + Mietzinsen fremdvermietet – Liegenschaftsunterhalt effektiv – Liegenschaftsunterhalt pauschal – private Schuldzinsen). Davon wurden Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von CHF 17'076.– abgezogen. Gemäss der Veranlagungsverfügung vom 6. September 2021 für das Jahr 2018 (ZGer act. 37) betrugen die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer insgesamt CHF 4'378.– entsprechend CHF 365.– pro Monat. Diese Steuerveranlagung beruht auf einem Einkommen des Vaters von CHF 114'393.– (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit + Einkünfte aus Privatanteilen/Lohnnebenleistungen + Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben + Mietzinsen fremdvermietet – Liegenschaftsunterhalt effektiv – Liegenschaftsunterhalt pauschal – private Schuldzinsen). Davon wurden Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von CHF 21'480.– abgezogen. Gemäss dem vorliegenden Entscheid wird dem Vater ein Einkommen von CHF 107'513.– angerechnet und betragen die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder zwischen CHF 59'532.– und CHF 82'596.–. Da die Differenz zwischen dem Einkommen des Vaters und den Kindesunterhaltsbeiträgen gemäss dem vorliegenden Entscheid deutlich von den Differenzen zwischen dem Einkommen des Vaters und den Kindesunterhaltsbeiträgen, die den Steuerveranlagungen zugrunde liegen, abweicht, kann nicht auf die Veranlagungsverfügungen abgestellt werden, sondern ist die Steuerbelastung des Vaters unter Berücksichtigung des ihm angerechneten Einkommens, seines Vermögens und seiner Unterhaltsbeiträge für seine minderjährigen Kinder  (B____, E____, F____ und G____) sowie der Abzugsfähigkeit des Unterhalts für minderjährige Kinder (vgl. Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. St N 77 f.) und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit Hilfe der Kalkulatoren der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern neu zu schätzen. Diese Schätzung ergibt für die einzelnen Phasen der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) die folgenden monatlichen Steuerbelastungen des Vaters (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Steuern Vater

142

122

103

114

140

122

179

203

252

 

4.1.3.3       Die Mutter macht sinngemäss geltend, selbst wenn der Vater mehr Steuern als CHF 250.– pro Monat schulde, sei nur dieser Betrag zu berücksichtigen, weil der Vater für die letzten zehn Jahre nicht belegt habe, dass er überhaupt Steuern bezahlt habe, und angesichts seines bisherigen Verhaltens ausgeschlossen werden könne, dass er mehr als CHF 250.– an den Fiskus abliefere (vgl. Stellungnahme Rz. 54). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können bei der Unterhaltsberechnung zwar nur tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, das heisst solche, die tatsächlich bezahlt werden (BGer 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.2.3). Dies kann aber nicht bedeuten, dass die Eltern in jedem Fall beweisen müssen, dass sie bestehende Verpflichtungen in der Vergangenheit tatsächlich erfüllt haben. Wenn kein Indiz dafür besteht, dass eine bestehende Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wäre es sowohl für die Parteien als auch für die Gerichte mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, bei der Unterhaltsbemessung für jede Bedarfsposition Belege dafür zu verlangen, dass die Kosten in der Vergangenheit tatsächlich bezahlt worden sind. Ohne ein Indiz für die Nichterfüllung muss daher für die Anerkennung als tatsächliche Kosten bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich genügen, dass Steuern im Umfang der geschätzten Steuerbelastung geschuldet sind. Entgegen der Darstellung der Mutter besteht kein Indiz dafür, dass der Vater in der Vergangenheit rechtskräftig festgesetzte Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder in Zukunft nicht erfüllen wird. Die Behauptung, aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne ausgeschlossen werden, dass er Steuern von mehr als CHF 250.– pro Monat bezahle, ist unbegründet. Im Übrigen übersteigt die geschätzte Steuerbelastung des Vaters den Betrag von CHF 250.– ohnehin nur in Phase 9.

 

4.1.4   weitere Positionen

 

Als weitere Positionen berücksichtigte das Zivilgericht im Bedarf des Vaters eine Pauschale für Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.– sowie eine Pauschale von CHF 100.– für Telekommunikation/Versicherungen (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Diese Positionen werden zu Recht von keiner Partei beanstandet.

 

4.1.5   Zusammenfassung

 

Der Grundbetrag, der Mietzins, die Prämie für die Grundversicherung und die Pauschale für Selbstbehalt/Franchise bilden das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters. Dieses wird um die Prämien der Zusatzversicherungen, die Pauschale für Telekommunikation/Versicherungen und die Steuern zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert. Die betreibungs- und familienrechtlichen Existenzminima des Vaters in den verschiedenen Phasen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

1'100

1'100

1'100

1'200

1'200

1'200

1'200

1'200

1'200

B

400

400

400

1'300

1'300

1'300

1'300

1'300

1'300

C

295

363

363

363

363

363

363

363

363

D

58

48

48

48

48

48

48

48

48

E

142

122

103

114

140

122

179

203

252

F

50

50

50

50

50

50

50

50

50

G

100

100

100

100

100

100

100

100

100

H

1'845

1'913

1'913

2'913

2'913

2'913

2'913

2'913

2'913

I

2'145

2'183

2'164

3'175

3'201

3'183

3'240

3'264

3'313

 

A: Grundbetrag

B: Mietzins

C: Krankengrundversicherung

D: Krankenzusatzversicherung

E: Steuern

F: Selbstbehalt/Franchise

G: Telekommunikation/Versicherungen

H: betreibungsrechtliches Existenzminimum (H = A + B + C + F)

I:   familienrechtliches Existenzminimum (I = A + B + C + D + E + F + G)

 

4.2      Bedarf der Mutter

 

4.2.1   Grundbetrag und Wohnkosten

 

4.2.1.1       Die Mutter hat bereits vor der Geburt von B____ in der Wohnung ihrer Mutter gewohnt und wohnt auch weiterhin dort (Berufungsantwort Rz. 29). Der Mietzins beträgt CHF 1'168.– (ZGer act. 27/12). Das Zivilgericht hat für die Mutter von B____ aufgrund der kostensenkenden Wohngemeinschaft einen Grundbetrag von CHF 1'100.– und einen Zuschlag für Alleinerziehende von CHF 150.– und damit insgesamt einen Grundbetrag von CHF 1'250.– sowie einen Wohnkostenanteil von zwei Fünfteln entsprechend CHF 467.– berücksichtigt. Für die Zeit bis August 2023 wird dies zu Recht von keiner Partei beanstandet. Ab September 2023 macht die Mutter jedoch geltend, dass der volle Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.– und ein angemessener Mietzins von CHF 1'000.– zu berücksichtigen seien, weil es ihr und ihrer Mutter nicht zumutbar sei, dass sie mit ihrem Sohn weiterhin in der Wohnung ihrer Mutter lebe und sie sich bisher nur deshalb keine eigene Wohnung gesucht habe, weil sie sich eine solche mangels angemessener Unterhaltsbeiträge des Vaters für B____ nicht habe leisten können (Berufungsantwort Rz. 29). Der Vater bestreitet, dass die Mutter aus der Wohnung ihrer Mutter ausziehen würde, wenn sie höhere Unterhaltsbeiträge als die bisher bezahlten erhielte. Für den Fall, dass die Mutter aus der Wohnung ihrer Mutter auszöge, macht der Vater unter Verweis auf den Abklärungsbericht des Zentrums für Frühförderung vom 6. März 2023 (ZGer act. 74/96) geltend, dass die Mutter mit ihrem Partner zusammen mit B____ bei ihrer Mutter wohne, dass die Mutter mit ihrem Partner seit längerer Zeit in einem gefestigten Konkubinat lebe und dass aus diesen Gründen davon auszugehen wäre, dass die Mutter sich zusammen mit ihrem Partner für sich, B____ und ihren Partner eine Mietwohnung suchen würde (vgl. Stellungnahme Rz. 71 f.). Die Mutter verneinte in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2024, dass sie mit ihrem Freund zusammenwohne. Dieser weile zwar durchaus zu Besuch, habe aber eine eigene Wohnung und möchte nicht gleich mit ihr und B____, der nicht einmal sein Kind sei, zusammenziehen (Stellungnahme Rz. 46). In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 erklärte die Mutter, dass die Beziehung mit ihrem damaligen Freund nicht mehr bestehe und dass sie eine Wohnung für sich und B____ allein suchen würde, wenn bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der Mietzins für eine entsprechende Wohnung berücksichtigt würde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 7 f.).

 

4.2.1.2       Die Mutter hat zunächst überhaupt nichts und seit Mitte September 2023 durchschnittlich bloss CHF 2'005.– verdient (vgl. oben E. 3.3.2). Vom Vater hat sie für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2022 Unterhaltsbeiträge für B____ von durchschnittlich CHF 632.– pro Monat erhalten ([Januar und Februar 2020 CHF 1'000.– + März 2020 bis November 2022 CHF 21'250.– + Dezember 2022 CHF 500.–] ÷ 36 [vgl. unten E. 6.1 f.]) und für die Zeit von Januar 2023 bis August 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge für B____ von CHF 500.– (vgl. unten E. 6.2). Unter diesen Umständen ist es entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Stellungnahme Rz. 71) glaubhaft, dass die Mutter nur mangels angemessener Unterhaltsbeiträge noch nicht bei ihrer Mutter ausgezogen ist und mit B____ bei ihrer Mutter ausziehen wird, sobald der Vater angemessene Unterhaltsbeiträge für B____ bezahlt. Aufgrund dieser besonderen Umständen ist die bestehende Wohnsituation trotz der langen Dauer von mehr als fünf Jahren als vorübergehend zu qualifizieren. In der Zeit, für die mit dem vorliegenden Entscheid rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden, sind tatsächlich nur die reduzierten Kosten der Wohngemeinschaft mit der Mutter angefallen. Für diese Zeit kann sich die Mutter auch keine angemessene Wohnung mehr suchen. Für diese Zeit sind daher grundsätzlich nur der Grundbetrag für einen Elternteil in einer Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person nicht partnerschaftlicher Natur von CHF 1'100.– und der Zuschlag für Alleinerziehende von CHF 150.– sowie der Wohnkostenanteil von CHF 467.– zu berücksichtigen. Für die Zukunft sind im Bedarf der Mutter hingegen der volle Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.– und der Wohnkostenanteil der Mutter am (bis die Mutter eine eigene Mietwohnung gefunden hat hypothetischen) Mietzins einer für die Mutter und B____ angemessenen Wohnung von CHF 1'500.– zu berücksichtigen. Der Wohnkostenanteil der Mutter beträgt zwei Drittel des Mietzinses und damit CHF 1'000.–. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase bei der Unterhaltsberechnung werden die höheren Wohnkosten und der höhere Grundbetrag wie beim Vater bereits ab August 2024 berücksichtigt.

 

4.2.2   Öffentlicher Verkehr

 

Das Zivilgericht hat im Bedarf der Mutter monatliche Kosten von CHF 80.– für das Umweltschutz-Abonnement (U-Abo) berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 5.4.1). Das U-Abo berechtigt im Gebiet des Tarifverbunds Nordwestschweiz zur uneingeschränkten Reise mit Tram, Bus und Bahn. Es hat für Erwachsene bis November 2023 CHF 80.– pro Monat gekostet und kostet für Erwachsene seit Dezember 2023 CHF 86.– pro Monat (vgl. für den aktuellen Preis www.u-abo.ch/preissrechner). Der Vater macht geltend, in den Phasen 1 und 2, in denen die Mutter nicht arbeitet, seien die Kosten des U-Abo weder in ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum noch in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Berufung Rz. 34). Die Mutter macht geltend, die Kosten des U-Abo würden gemäss der ständigen Praxis der Basler Gerichte zu Recht bei jeder Erwachsenen Person berücksichtigt, weil eine gewisse Mobilität zum Leben gehöre (vgl. Berufungsantwort Rz. 28 und 32). Nach der bisherigen Praxis der Basler Gerichte werden bei der Unterhaltsbemessung die Kosten des U-Abo im betreibungsrechtlichen Existenzminimum von erwachsenen Personen unabhängig davon berücksichtigt, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Die vom Vater aufgeworfene Frage (vgl. Berufung Rz. 34; Stellungnahme Rz. 70), ob diese Praxis mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.) vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Kosten des U-Abo bei nicht erwerbstätigen erwachsenen Personen zumindest als Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen wären und dieser Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums in allen Phasen der Unterhaltsbemessung gedeckt werden kann.

 

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören bei den Eltern zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von selbständig Erwerbstätigen im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und Ähnlichem wäre gemäss dem Bundesgericht eine unzulässige Vermischung der zweistufig-konkreten Methode mit der einstufig-konkreten Methode (BGE 147 III 265 E. 7.2). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 927 f., 1055 und 1156 f.) kann dies jedoch nicht bedeuten, dass als Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums nur noch die vorstehend erwähnten Positionen berücksichtigt werden dürften. Aus den vom Bundesgericht gewählten Formulierungen («typischerweise» und «namentlich») ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Aufzählung nicht abschliessend, sondern bloss beispielhaft ist. Die Mobilität, die mit dem U-Abo gewährleistet wird, stellt auch für nichterwerbstätige Personen ein grundlegendes Bedürfnis dar. Daher wären die Kosten des U-Abo bei nicht berufstätigen erwachsenen Personen als Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen, wenn sie nicht als Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums qualifiziert würden.

 

4.2.3   Steuern

 

Das Zivilgericht hat im Bedarf der Mutter keine Steuern berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 5.4.1). Die Mutter macht geltend, in ihrem Bedarf seien Steuerbelastungen zu berücksichtigen (Berufungsantwort Rz. 35; Berufungsantwortbeilagen 2–14). Der Vater wendet dagegen ein, dass bei der Mutter keine Steuerbelastung anfalle und das Zivilgericht daher bei ihr zu Recht keine Steuern berücksichtigt habe (Stellungnahme Rz. 87). Gemäss dem vorliegenden Entscheid ist das Einkommen der Mutter höher als gemäss dem angefochtenen Entscheid. Zudem sind die Kindesunterhaltsbeiträge höher als gemäss dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen des Vaters, aber tiefer als gemäss den Anträgen von B____ und der Mutter. Unter diesen Umständen sind die allfälligen Steuerbelastungen der Mutter unter Berücksichtigung des der Mutter angerechneten Einkommens und der Unterhaltsbeiträge für B____ sowie der Steuerbarkeit des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder bei der Inhaberin der elterlichen Obhut, welche die Unterhaltsbeiträge empfängt (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 77 f.), und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit Hilfe des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt neu zu schätzen. Diese Schätzung ergibt für die einzelnen Phasen der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) die folgenden monatlichen Steuerbelastungen der Mutter (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Anteil B____

0

0

0

12

24

36

32

75

92

Anteil Mutter

0

0

0

25

50

69

62

163

181

 

4.2.4   weitere Positionen

 

Als weitere Positionen berücksichtigte das Zivilgericht im Bedarf der Mutter die Prämien der Grundversicherung von CHF 437.– (vgl. ZGer act. 27/14), eine Pauschale für Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.– sowie eine Pauschale von CHF 100.– für Telekommunikation/Versicherungen (angefochtener Entscheid E. 5.4.1). Diese Positionen sind nicht zu beanstanden.

 

4.2.5   Zusammenfassung

 

Der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil, die Prämie für die Grundversicherung, die Pauschale für Selbstbehalt/Franchise und das U-Abo bilden das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter. Dieses wird um die Pauschale für Telekommunikation/Versicherungen und den Steueranteil der Mutter zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert.

 

Die betreibungs- und familienrechtlichen Existenzminima der Mutter in den verschiedenen Phasen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

1'250

1'250

1'250

1'350

1'350

1'350

1'350

1'350

1'350

B

467

467

467

1'000

1'000

1'000

1'000

1'000

1'000

C

80

80

86

86

86

86

86

86

86

D

0

0

0

25

50

69

62

163

181

E

437

437

437

437

437

437

437

437

437

F

50

50

50

50

50

50

50

50

50

G

100

100

100

100

100

100

100

100

100

H

2'284

2'284

2'290

2'923

2'923

2'923

2'923

2'923

2'923

I

2'384

2'384

2'390

3'048

3'073

3'092

3'085

3'186

3'204

 

A:        Grundbetrag

B:        Mietzins

C:        U-Abo

D:        Steuern

E:        Krankengrundversicherung

F:        Selbstbehalt/Franchise

G:        Telekommunikation/Versicherungen

H:        betreibungsrechtliches Existenzminimum (H = A + B + C + E + F)

I:          familienrechtliches Existenzminimum (I = A + B + C + D + E + F + G)

 

4.3      Bedarf von B____

 

4.3.1   Ausgangslage

 

B____ wurde am […] 2018 als gemeinsames Kind des Vaters und der Mutter geboren. Er lebt in der alleinigen Obhut der Mutter (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II und Dispositiv Ziff. 1).

 

4.3.2   Grundbetrag und Wohnkosten

 

4.3.2.1       Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 beläuft sich der Grundbetrag für ein Kind im Alter bis zu zehn Jahren auf CHF 400.– und für ein Kind im Alter von über zehn Jahren auf CHF 600.–. Das Zivilgericht hat die Veränderung des Grundbetrags für B____ bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt mit dem Argument, dass sie durch andere Veränderungen nahezu aufgehoben werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.7 und 5.5). Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, wie der Vater zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 39 f.). Entsprechend der insoweit übereinstimmenden Ansicht der Parteien (vgl. Berufung Rz. 39 f.; Berufungsantwort Rz. 39) ist die Erhöhung des Grundbetrags für B____ bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Damit ist für die Phasen 1 bis 5 von einem Grundbetrag von CHF 400.– und ab Phase 6 von einem solchen von CHF 600.– auszugehen.

 

4.3.2.2       Da sich B____ in der Obhut der Mutter befindet, gelten für seinen Wohnkostenanteil grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie für denjenigen seiner Mutter (vgl. oben E. 4.2.1). Sein Wohnkostenanteil entspricht für die Phasen 1 bis 3 einem Fünftel des Mietzinses seiner Grossmutter und damit CHF 234.– sowie ab Phase 4 einem Drittel des Mietzinses einer für ihn und seine Mutter angemessenen Wohnung und damit CHF 500.–.

 

4.3.3   Fremdbetreuungskosten

 

4.3.3.1       Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien und des Zivilgerichts sind im Bedarf von B____ in den Phasen 1 und 2 Kosten der Kinderspielgruppe von CHF 320.– pro Monat zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.7; Berufung Antrag 12 und Rz. 39; Berufungsantwort Rz. 32 und Berufungsantwortbeilagen 2 und 4). Da der Besuch der Spielgruppe insbesondere für die sprachliche Entwicklung des Kinds von Bedeutung ist, können diese Kosten im vorliegenden Fall unter dem Titel der Schulung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gezählt werden.

 

4.3.3.2       Der Vater macht geltend, ab dem Eintritt von B____ in den Kindergarten seien in seinem Bedarf keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen, weil nach dem Schulstufenmodell von der Mutter erwartet werden könne, dass sie das ihr zumutbare Arbeitspensum in der Zeit leiste, in der sich das Kind im Kindergarten oder in der Schule befinde, und weil die Mutter in der Zeit seit September 2023 bewiesen habe, dass sie ein Arbeitspensum von rund 50 % ohne Inanspruchnahme kostenpflichtiger Fremdbetreuung leisten könne (vgl. Stellungnahme Rz. 79 f.). Die Mutter wendet dagegen ein, es sei notorisch, dass die Unterrichtszeiten im Kindergarten in Basel von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr und an einem Nachmittag pro Woche von 14 Uhr bis 16 Uhr keine genügenden Zeitfenster für eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % einschliesslich Arbeitsweg zuliessen. Ohne gewisse Fremdbetreuung, namentlich ohne Beanspruchung der schulischen Tagesstrukturen, lasse sich das gemäss dem Schulstufenmodell geforderte Einkommen nicht erzielen. Zudem müsse die Mutter die Betreuung von B____ während elf Wochen Schulferien gewährleisten, weil der Vater nur zu drei Ferienwochen mit B____ berechtigt und verpflichtet sei (Berufungsantwort Rz. 32). Bisher seien nur deshalb keine Fremdbetreuungskosten angefallen, weil sich die Mutter mangels ausreichender Unterhaltsbeiträge des Vaters keine kostenpflichtige Fremdbetreuung habe leisten können und auf die Hilfe ihrer voll im Erwerbsleben stehenden 49-jährigen Mutter und wohl auch anderer nahestehender Personen habe zurückgreifen müssen. Dies sei jedoch kein akzeptables Betreuungskonzept, weil B____ erhöhten Förderbedarf habe und während der Arbeitszeit der Mutter eine zuverlässige und qualitative angemessene Betreuung benötige, die nicht kostenlos erhältlich sei (vgl. Stellungnahme Rz. 51). Betreuungskosten fielen nicht nur bei Kleinkindern an. Soweit sie mit zunehmendem Alter des Kinds zurückgingen, würden sie regelmässig durch anderweitige Kosten abgelöst (Stellungnahme Rz. 51). Aus den vorstehenden Gründen seien Fremdbetreuungskosten in geschätzter Höhe von CHF 320.– pro Monat bis zum 16. Geburtstag von B____, eventualiter bis und mit Februar 2033 zu berücksichtigen (vgl. Berufung Rz. 32; Stellungnahme Rz. 51).

 

4.3.3.3

4.3.3.3.1    Bei der Bestimmung der gemäss dem Schulstufenmodell dem hauptbetreuenden Elternteil in der Regel zumutbaren Erwerbsquoten hat sich das Bundesgericht zwar an der Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils von seinen Betreuungspflichten durch die Beschulung des Kindes orientiert (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6–4.7.9). Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der hauptbetreuende Elternteil die betreffenden Arbeitspensen in der Regel ohne Inanspruchnahme von Fremdbetreuung leisten kann. In der Lehre wird vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fremdbetreuung während der Kindergarten- und Schulzeit allein dem hauptbetreuenden Elternteil in der Regel keine Erwerbstätigkeit im entsprechenden zeitlichen Umfang ermöglicht und das gemäss dem Schulstufenmodell verlangte Arbeitspensum ohne zusätzliche Fremdbetreuung regelmässig nicht geleistet werden kann. Dies wird unter anderem damit begründet, dass das Kind auch in den Schulferien betreut werden muss, dass in der Regel erhebliche Wegzeiten anfallen und dass die Arbeitszeiten an den wenigsten Arbeitsstellen genau den Kindergarten- und Schulzeiten angepasst werden können (vgl. Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 107l; Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch 2018 S. 613, 625; Spycher, Betreuungs- und Vorsorgeunterhalt – Stand der Diskussion und Ausblick, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausglich und weitere Herausforderungen, Zürich 2018, S. 69, 90 f.; Stoll/Fankhauser, Bemerkungen zu BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, in: FamPra.ch 2018 S. 1068, 1088 f.). Für Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter überzeugt diese Einschätzung (vgl. für Kinder im Sekundarschulalter unten E. 4.3.3.3.4).

 

4.3.3.3.2    Im Kanton Basel-Stadt umfassen die Volksschulen die Schulen der Primarstufe (erstes bis achtes Schuljahr) und die Sekundarschulen (Sekundarstufe I, neuntes bis elftes Schuljahr) (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Schulgesetz [SG 410.100]). Die Primarstufe besteht aus dem Kindergarten mit einer Dauer von zwei Jahren und der Primarschule mit einer Dauer von sechs Jahren (§ 5 Schulgesetz). Im Kindergarten findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und an einem Nachmittag pro Woche von 14 Uhr bis 16 Uhr statt (www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/kindergarten.html). In der Primarschule findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12.15 Uhr sowie in der 1. und 2. Klasse an einem Nachmittag von 14 Uhr bis 15.45 Uhr und in der 3. bis 6. Klasse an zwei oder drei Nachmittagen von 14 Uhr bis 15.45 Uhr bzw. maximal 16.30 Uhr statt (www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschule.html). An den Sekundarschulen umfasst der obligatorische Unterricht 34 Lektionen pro Woche (www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/sekundarschule.html). Ergänzend zu den Unterrichtszeiten gewährleistet die Schulleitung der Volksschulen ein bedarfsgerechtes, nach pädagogischen Grundsätzen geführtes Betreuungsangebot (Tagesstrukturen; § 73 Abs. 2 Schulgesetz). Die schuleigenen Tagesstrukturen umfassen auf der Primarstufe Früh-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung einschliesslich Verpflegung sowie Hausaufgabenunterstützung am Nachmittag und an den Sekundarschulen Beaufsichtigung und Verpflegung über Mittag sowie Beaufsichtigung einschliesslich Hausaufgabenunterstützung am Nachmittag (§ 9 Abs. 1 Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote [TFV, SG 412.600]). Die Tagesstrukturen auf der Primarstufe umfassen ein Mittagsmodul und mehrere Module am Nachmittag (www.volksschulen.bs.ch/schulen/tagesstrukturen/schuleigene-tagesstrukturen.html). Auf der Primarstufe beteiligen sich die Erziehungsberechtigten mit Beiträgen an den Kosten der von ihrem Kind besuchten Angebote (§ 12 Abs. 1 TFV). Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO, SG 834.410) erhalten auf Antrage eine Beitragsreduktion entsprechend ihrer Prämiengruppe (§ 12 Abs. 2 TFV). Die Höhe der Beiträge ist im Anhang der TFV festgelegt (§ 12 Abs. 3 TFV). Die Normalbeiträge für die Tagesstrukturen belaufen sich auf CHF 5.50 pro Stunde und CHF 5.– für das Mittagessen. Für die Mittagsverpflegung der Mensen der Sekundarschulen bezahlen die Schülerinnen und Schüler vor Ort einen angemessenen Beitrag (§ 14 Abs. 1 TFV). Der beaufsichtigte Aufenthalt über den Mittag und am Nachmittag an den Sekundarschulen ist kostenlos (§ 14 Abs. 2 TFV). Die jährlichen Ferien betragen für alle Schulen 14 Wochen (§ 71 Schulgesetz). In mindestens zwölf Schulferienwochen pro Jahr bestehen Ferienangebote (§ 10 Abs. 2 TFV). Diese umfassen Betreuung und Aktivitäten während einer ganzen Ferienwoche oder an einzelnen Wochentagen (§ 10 Abs. 1 TFV). Der Normalbeitrag für das Ferienangebot «Ferienbetreuung an Schulen» für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe beläuft sich auf CHF 58.65 pro Tag und derjenige für das Ferienangebot «Tagesferien» auf CHF 200.– pro Woche (Anhang TFV). Während B____ die Primarstufe besucht, hat die Mutter mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten, und während des Besuchs der Sekundarstufe I mit einem Pensum von 80 %. Dies entspricht aufgerundet 21 und 33 Stunden (vgl. oben E. 3.3.2). Die Mutter hat fünf Wochen Ferien pro Jahr (Art. 41.1.b GAV; Art. 5.1 Stundenlohnreglement) und gemäss der rechtskräftigen Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. November 2022 verbringt B____ drei Wochen Ferien pro Jahr bei seinem Vater.

 

4.3.3.3.3    Auf der Primarstufe übersteigt die wöchentliche Unterrichtsdauer von 22 bis 26.5 Stunden das wöchentliche Arbeitspensum der Mutter von rund 21 Stunden nur um eine bis fünfeinhalb Stunden. Falls die Mutter ihre Arbeit auf die Vormittage und die Nachmittage verteilen könnte, an denen sich B____ im Kindergarten bzw. in der Schule befindet, benötigte sie für den Arbeitsweg unter Annahme eines Zeitaufwands von aufgerundet 20 Minuten pro Weg wöchentlich 4 Stunden bis 5 Stunden und 20 Minuten. Damit entspräche der Zeitaufwand für die Arbeit und den Arbeitsweg der Unterrichtsdauer oder überstiege diese sogar. Selbst wenn die Mutter ihre Arbeitszeit der Unterrichtszeit von B____ anpassen könnte, wäre eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % daher nur realistisch, wenn B____ unter der Woche am Mittag von einer Drittperson betreut würde. Da von der Mutter nicht verlangt werden könnte, dass sie dafür auf die unentgeltliche Hilfe ihrer Mutter oder von anderen nahestehenden Personen zurückgreift, müssten im Bedarf von B____ auf der Primarstufe die Kosten für maximal fünf Mittagsmodule pro Schulwoche berücksichtigt werden. Diese betragen pro Jahr maximal CHF 3'040.– (38 Wochen × 5 × 2 Stunden × CHF 5.50 + 38 Wochen × 5 × CHF 5.–). Gemäss den Angaben der Mutter in der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 arbeitet sie von Montag bis Freitag von 16 Uhr bis 20.15 Uhr und sei eine Änderung der Arbeitszeiten bis auf Weiteres nicht möglich. Während ihrer Erwerbstätigkeit werde B____ von ihrer Mutter kostenlos betreut. Ihre Mutter sei aber darauf angewiesen, von der Betreuungsaufgabe zumindest teilweise entlastet zu werden, da sie ebenfalls in einem Pensum von rund 50 % arbeiten müsse und aktuell zu wenig Zeit für sich selbst habe. Konkrete Angaben zu einem Konzept für die Fremdbetreuung und deren Kosten konnte die Mutter von B____ in der Verhandlung vom 20. August 2024 aber nicht machen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 7–9). Unter diesen Umständen können im Bedarf von B____ auf der Primarstufe nur die Kosten von maximal CHF 3'040.– berücksichtigt werden, die auch dann einzusetzen wären, wenn die Mutter ihre Erwerbsarbeit auf die Vormittage und Nachmittage legen könnte, an denen sich B____ im Kindergarten bzw. in der Schule befindet. Diesen Betrag kann die Mutter von B____ dafür verwenden, ihre Mutter für die Betreuung von B____ zu entschädigen und/oder ihn teilweise entgeltlich von einer Drittperson betreuen zu lassen. In den sechs Schulferienwochen, in denen sich B____ nicht beim Vater befindet und die Mutter keine Ferien hat, ist sie für die Leistung ihres Arbeitspensums während mehr als fünf Halbtagen auf eine Fremdbetreuung für B____ angewiesen. Als preisgünstigstes Angebot für die Abdeckung dieser Zeit werden sechs Wochen Tagesferien zu einem Preis von maximal CHF 1'200.– im Bedarf von B____ berücksichtigt. Insgesamt sind damit auf der Primarstufe und somit in den Phasen 3 bis 6 für B____ geschätzte Fremdbetreuungskosten von maximal CHF 4'240.– pro Jahr entsprechend abgerundet maximal CHF 350.– pro Monat zu berücksichtigen. Da die Mutter nur Fremdbetreuungskosten von CHF 320.– pro Monat geltend macht, ist davon auszugehen, dass ihr dieser Betrag zur Bezahlung der erforderlichen Fremdbetreuung genügt und ist daher höchstens dieser Betrag zu berücksichtigen.

 

4.3.3.3.4    Im Zeitpunkt des Übertritts in die Sekundarschule ist B____ fast 13 Jahre alt. In diesem Alter benötigt er während der Erwerbstätigkeit der Mutter keine Betreuung mehr. Zudem hat er die Möglichkeit, kostenlos sich über Mittag und am Nachmittag in der Schule aufzuhalten und am Nachmittag Hausaufgabenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Ab dem Eintritt in die Sekundarschule, sind daher keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LZ210002-O/U vom 8. April 2022 E. III.B.5.7; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 1022).

 

4.3.3.3.5    Die Fremdbetreuungskosten gehören zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum von B____ (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

 

4.3.4   Öffentlicher Verkehr

 

Die Mutter macht geltend, ab dem 10. Altersjahr und damit ab Phase 6 seien auch im Bedarf von B____ Kosten des U-Abo zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort Rz. 28 und 32). Jedenfalls bei einem Kind, das die Schule besucht, können die Kosten des U-Abo bei der Unterhaltsbemessung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden. Da B____ und seine Mutter die Kosten des U-Abo für B____ erst ab seinem 10. Lebensjahr geltend machen, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Einzelfall vorher keine entsprechenden Auslagen anfallen. Ob die Kosten des U-Abo in anderen Fällen bereits bei jüngeren Kindern zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben. Für Jugendliche unter 25 Jahren mit Steuerdomizil im Kanton Basel-Stadt kostet das U-Abo seit April 2024 als Jahresabonnement CHF 365.– pro Jahr entsprechend CHF 30.– pro Monat (www.u-abo.ch/das-u-abo/). Die von der Mutter geltend gemachten Kosten für ein Monatsabonnement für Jugendliche von CHF 57.– können nicht berücksichtigt werden, weil angesichts des moderaten Preises und der grossen Einsparungsmöglichkeit erwartet werden kann, dass für einen Jugendlichen ein Jahresabonnement gekauft wird. Somit sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum von B____ ab Phase 6 Kosten des U-Abo von CHF 30.– zu berücksichtigen.

 

4.3.5   Steuern

 

Das Zivilgericht hat im Bedarf von B____ keine Steuern berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 5.3.7). Die Mutter macht geltend, im Bedarf von B____ seien Steuerbelastungen zu berücksichtigen (Berufung Rz. 35; Berufungsbeilagen 2–14). Der Vater wendet dagegen ein, dass für B____ keine Steuerbelastung anfalle und das Zivilgericht daher bei ihm zu Recht keine Steuern berücksichtigt habe (Stellungnahme Rz. 91 und 95). Gemäss dem vorliegenden Entscheid ist das Einkommen der Mutter höher als gemäss dem angefochtenen Entscheid. Zudem sind die Kindesunterhaltsbeiträge höher als gemäss dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen des Vaters, aber tiefer als gemäss den Anträgen von B____ und der Mutter. Daher hat das Appellationsgericht die allfälligen Steuerbelastungen der Mutter neu geschätzt (vgl. oben E. 4.2.3). Die geschätzten Anteile von B____ an den Steuerbelastungen seiner Mutter (vgl. oben E. 4.2.3) sind im Rahmen seines familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen.

 

4.3.6   weitere Positionen

 

Als weitere Positionen berücksichtigte das Zivilgericht im Bedarf von B____ die Prämien der Grundversicherung von CHF 107.– (vgl. ZGer act. 27/15) und eine Pauschale für Selbstbehalt/Franchise von CHF 30.– (angefochtener Entscheid E. 5.3.7). Diese Positionen sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist zu präzisieren, dass die Pauschale nur für den Selbstbehalt bestimmt ist, weil für Kinder grundsätzlich keine Franchise erhoben wird (vgl. Art. 64 Abs. 4 KVG).

 

4.3.7   Zusammenfassung

 

Der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil, die Prämie für die Grundversicherung, die Pauschale für den Selbstbehalt, die Fremdbetreuungskosten und das U-Abo (vgl. zur offengelassenen Frage, ab wann das U-Abo in anderen Fällen zu berücksichtigen ist oben E. 4.3.4) bilden das betreibungsrechtliche Existenzminimum von B____. Dieses wird um die Anteile von B____ an den Steuerbelastungen seiner Mutter zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert. Die betreibungs- und familienrechtlichen Existenzminima von B____ in den verschiedenen Phasen ergeben sich aus der folgenden Tabelle (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

400

400

400

400

400

600

600

600

600

B

234

234

234

500

500

500

500

500

500

C

320

320

320

320

320

320

0

0

0

D

0

0

0

0

0

30

30

30

30

E

0

0

0

12

24

36

32

75

92

F

107

107

107

107

107

107

107

107

107

G

30

30

30

30

30

30

30

30

30

H

1'091

1'091

1'091

1'357

1'357

1'587

1'267

1'267

1'267

I

1'091

1'091

1'091

1'369

1'381

1'623

1'299

1'342

1'359

 

A:        Grundbetrag

B:        Wohnkostenanteil

C:        Fremdbetreuung

D:        U-Abo

E:        Steuern

F:        Krankengrundversicherung

G:        Selbstbehalt

H:        betreibungsrechtliches Existenzminimum (H = A + B + C +D + F +G)

I:          familienrechtliches Existenzminimum (I = A + B + C + D + E + F + G)

 

4.4      Bedarf der Lebenspartnerin des Vaters

 

4.4.1   Ausgangslage

 

4.4.1.1       Der Vater hat mit seiner Lebenspartnerin D____ drei Kinder, E____, geboren am [...] 2018, F____, geboren am [...] 2021, und G____, geboren am [...] 2023 (angefochtener Entscheid E. 5.3.12; AGer act. 9/34). Die drei Kinder leben mit der Lebenspartnerin des Vaters [...] in [...] im Kanton Aargau (Stellungnahme des Vaters Rz. 85). Gemäss den Angaben des Vaters hat seine Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung noch einen älteren vierten minderjährigen Sohn. Sein Vater sei verstorben und er erhalte weder Unterhaltsbeiträge noch eine Waisenrente (ZGer act. 18 lit. J; Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2022 S. 8). Diesen Sohn hat das Zivilgericht bei der Unterhaltsbemessung ausser für die Bestimmung der Wohnkostenanteile zu Recht nicht berücksichtigt. Im Übrigen ist aus den Steuerveranlagungen der Lebenspartnerin des Vaters für 2018 und 2019 (ZGer act. 39) ersichtlich, dass es sich beim erwähnten Sohn um H____ handelt und dieser am [...] 2005 geboren worden ist. Folglich ist er seit dem […] 2023 volljährig. Er wohnt [...] in [...]. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 erklärte der Vater, dass H____ in Kürze ausziehen werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 5).

 

4.4.1.2       Die Mutter behauptet, dass die Lebenspartnerin des Vaters seit dem Jahr 2021 zusammen mit ihrer Mutter wohne (vgl. Berufungsantwort Rz. 35 f.). Der Vater wendet dagegen ein, die Mutter seiner Lebenspartnerin wohne seit Juni 2023 nicht mehr in der Liegenschaft [...] (vgl. Stellungnahme Rz. 75 und 85). Der Vater hat einen Mietvertrag zwischen ihm und S____ vom 11. Dezember 2020 eingereicht (ZGer act. 19/38). Als Mietobjekt werden «Einfamilienhaus (Wohngemeinschaft mit Tochter) [...]» sowie möblierte Familienwohnung für drei Personen angegeben, als Mietbeginn 1. Januar 2021, als Nettomietzins CHF 700– und als Nebenkosten CHF 100.–. Aufgrund der Angaben der Parteien und des Mietvertrags ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Vaters von Januar 2021 bis Juni 2023 mit ihrer Mutter in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person nicht partnerschaftlicher Natur gelebt hat. Für die Zeit ab Juli 2023 besteht kein Hinweis auf eine solche Wohngemeinschaft. Zudem kann von der Lebenspartnerin des Vaters genauso wenig wie von der Mutter von B____ verlangt werden, dass sie weiterhin mit ihrer Mutter zusammenwohnt.

 

4.4.1.3

4.4.1.3.1    Die Mutter macht sinngemäss geltend, der Bedarf der Lebenspartnerin des Vaters sowie seiner Kinder E____, F____ und G____ sei bei der Unterhaltsbemessung nicht zu beachten, weil geschuldete Positionen nur zu berücksichtigen seien, wenn sie vom Schuldner tatsächlich bezahlt worden sind. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Vater abgesehen von der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Liegenschaft in [...] Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder bezahlt habe (vgl. Stellungnahme Rz. 56). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können bei der Unterhaltsberechnung zwar nur tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, das heisst solche, die tatsächlich bezahlt werden (BGer 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.2.3). Wenn für die erstmalige Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder eines Elternteils unterschiedliche Behörden zuständig sind, kann dies aber nicht bedeuten, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für eines der Kinder die noch nicht verbindlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für die anderen Kinder nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der Elternteil ihre Bezahlung in der Vergangenheit belegt. Damit würde regelmässig eine Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der minderjährigen Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen (vgl. oben E. 2.5) vereitelt und die anderen Kinder, deren Unterhalt später festgesetzt wird, zugunsten des einen Kinds, dessen Unterhalt zuerst festgesetzt wird, diskriminiert, weil dem Elternteil die für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den anderen Kindern erforderlichen Mittel entzogen würden, indem ihr Bedarf bei der Festsetzung des einen Kinds nicht berücksichtigt würde. Folglich muss der Bedarf der Lebenspartnerin des Vaters sowie seiner Kinder E____, F____ und G____ bei der vorliegenden Unterhaltsbemessung unabhängig davon berücksichtigt werden, ob der Vater bereits in der Vergangenheit in entsprechendem Umfang Kinderunterhaltsbeiträge inklusive Betreuungsunterhalt für E____, F____ und G____ erbracht hat oder nicht. Im Übrigen besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass der Vater in gewissem Umfang über das Zurverfügungstellen des Hauses in [...] hinaus Unterhaltsbeiträge für E____, F____ und G____ geleistet hat.

 

4.4.1.3.2    Mit Vereinbarung vom 7. Januar 2021 zwischen E____, vertreten durch die Lebenspartnerin des Vaters und den Beistand von E____, und dem Vater verzichteten die Parteien im Hinblick auf das zukünftige Zusammenleben des Vaters und seiner Lebenspartnerin als Paar und in Erwartung eines weiteren gemeinsamen Kinds auf die Regelung des Unterhalts und verpflichtete sich der Vater, E____ «nach seinen Möglichkeiten finanziell zu unterstützen». Diese Vereinbarung wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Januar 2021 (ZGer act. 19/46) genehmigt. Damit wurde die Höhe der Unterhaltsbeiträge für E____ noch nicht festgesetzt. Gemäss dem Bericht des Beistands von E____ vom 31. August 2021 (AGer act. 17/81) leistete der Vater zusätzlich zur Gewährung des Wohnrechts monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'000.– bis CHF 1'500.–.

 

4.4.2   Grundbetrag

 

Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.4.1.2), ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Vaters von Januar 2021 bis Juni 2023 in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person nicht partnerschaftlicher Natur sowie dass sie vorher und nachher nicht mit einer erwachsenen Person zusammengelebt hat. Daher wäre für die Lebenspartnerin des Vaters in der Zeit von März bis Dezember 2020 und ab Juli 2023 wie für die Mutter von B____ ab Phase 4 (vgl. oben E. 4.2.1.2) der volle Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.– zu berücksichtigen und in der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2023 wie für die Mutter von B____ in den Phasen 1 bis 3 (vgl. oben E. 4.2.1.1) ein Grundbetrag von CHF 1'100.– und ein Zuschlag für Alleinerziehende von CHF 150.– und damit insgesamt ein Grundbetrag von CHF 1'250.– (vgl. auch Berufung Rz. 35 f. sowie Berufungsbeilagen 2 und 4). Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen bei der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) wird in Phase 1 der Grundbetrag von CHF 1'250.– und ab Phase 2 der Grundbetrag von CHF 1'350.– berücksichtigt. Die Mutter macht geltend, weil die Lebenspartnerin des Vaters und ihre Mutter die kostensenkende Wohngemeinschaft selbst gewählt hätten, sei auch ab Phase 2 nur ein Grundbetrag von CHF 1'250.– zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort Rz. 36; Berufungsbeilagen 6, 8, 10, 12 und 14). Diese Forderung ist unbegründet. Da davon auszugehen ist, dass die Lebenspartnerin des Vaters seit Juni 2023 tatsächlich nicht mehr in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebt und dies von ihr auch nicht verlangt werden kann, ist eine solche bei der Unterhaltsbemessung ab Phase 2 (ab März 2023) unabhängig davon nicht mehr zu berücksichtigen, ob die Lebenspartnerin des Vaters in der Vergangenheit freiwillig mit ihrer Mutter zusammengewohnt hat oder nicht.

 

4.4.3   Wohnkosten

 

4.4.3.1       Das Zivilgericht stellte fest, dass die Lebenspartnerin des Vaters mit E____ und F____ sowie H____ unentgeltlich in der Liegenschaft des Vaters [...] in [...] wohne. Zur Ermittlung der Wohnkostenanteile ging es gestützt auf den Mieterspiegel vom 28. April 2021 (ZGer act. 19/33) von einem Bruttomietwert von CHF 800.– aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.11). Die Mutter macht geltend, für die Lebenspartnerin des Vaters sowie E____, F____ und G____ seien mangels nachgewiesener Mietzinszahlungen keine Wohnkosten zu berücksichtigen. Beim im Mieterspiegel verzeichneten Bruttomietzins von CHF 800.– handle es sich um den Mietzins, den die Sozialhilfe für die Mutter der Lebenspartnerin des Vaters bezahlt habe. Der Vater leiste auch keinen Naturalunterhaltsbeitrag in der Form erlassener Mietzinsen, weil der Mietzins für die Mutter seiner Lebenspartnerin zur Deckung aller nachgewiesenen Kosten des Vaters für die Liegenschaft in [...] genügten (Berufungsantwort Rz. 35). Der Vater macht geltend, er habe mit der Liegenschaft in [...] keine kostendeckenden Mieterträge erzielt. Im Jahr 2022 hätten die Mieteinnahmen bloss CHF 5'300.– betragen. Ein Teil davon sei von der Mutter seiner Lebenspartnerin gekommen. Diese habe jedoch nur sehr unregelmässig oder gar nicht bezahlt. Er stelle die Liegenschaft seiner Lebenspartnerin und den Kindern im Sinn eines Naturalunterhalts unentgeltlich zur Verfügung (vgl. Stellungnahme Rz. 75).

 

4.4.3.2

4.4.3.2.1    Der Vater hat einen Mietvertrag zwischen sich als Vermieter sowie seiner Lebenspartnerin und H____ als Mieter vom 4. Januar 2016 eingereicht (ZGer act. 60/75). Als Mietobjekt werden «Reihenhaus [...]» und möblierte Familienwohnung für zwei Personen angegeben, als Mietbeginn 1. Januar 2016, als Nettomietzins CHF 1'500.– und als Nebenkosten CHF 200.–. Dafür, dass dieser Mietzins in der vorliegend relevanten Zeit tatsächlich vollständig bezahlt worden wäre, besteht kein Hinweis. In den Akten finden sich nur Hinweise darauf, dass im Jahr 2019 Mietzinsen von CHF 12'000.– bezahlt worden sind (vgl. Liegenschaftenverzeichnis 2019 [ZGer act. 13/6]) und im Jahr 2021 Mietzinsen von CHF 3'700.– (vgl. Liegenschaftenverzeichnis 2022 [AGer act. 9/15]; Liegenschaftsabrechnung 2022 [AGer act. 9/63]). Weiter hat der Vater einen Mietvertrag zwischen ihm und S____ vom 11. Dezember 2020 eingereicht (ZGer act. 19/38). Als Mietobjekt werden «Einfamilienhaus (Wohngemeinschaft mit Tochter) [...]» sowie möblierte Familienwohnung für drei Personen angegeben, als Mietbeginn 1. Januar 2021, als Nettomietzins CHF 700– und als Nebenkosten CHF 100.–. Bei der Mieterin handelt es sich um die Mutter der Lebenspartnerin des Vaters und beim Mietobjekt um dasselbe Haus, das Gegenstand des Mietvertrags vom 4. Januar 2016 ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 5 f.). Entsprechend dem Mietvertrag vom 11. Dezember 2020 sind im Mieterspiegel vom 28. April 2021 (ZGer act. 19/33) für die Liegenschaft [...] in [...] als Mieter S____, als Mietzins CHF 700.– und als Nebenkosten CHF 100.– vermerkt. Dafür, dass dieser Mietzins vollständig bezahlt worden wäre, besteht kein Hinweis. In den Akten finden sich nur Hinweise dafür, dass von oder für die Mutter der Lebenspartnerin des Vaters im Jahr 2021 Mietzinsen von CHF 3'200.– bezahlt worden sind (vgl. Liegenschaftenverzeichnis 2021 [ZGer act. 58/71]) und im Jahr 2022 Mietzinsen von CHF 1'600.– (Liegenschaftenverzeichnis 2022 [AGer act. 9/15]; Liegenschaftsabrechnung [...] 2022 [AGer act. 9/63]). In welchem Umfang von oder für die Lebenspartnerin des Vaters und von oder für ihre Mutter tatsächlich Mietzinsen bezahlt worden sind, kann offenbleiben, weil die im Bedarf zu berücksichtigenden Wohnkosten auf der Grundlage der bei der Bestimmung des Einkommens des Vaters berücksichtigten Mieterträge bestimmt werden (vgl. unten E. 4.4.3.2.2). Wenn tatsächlich mehr oder weniger Mietzinsen bezahlt worden wären, wären das tatsächliche Einkommen des Vaters grösser oder kleiner und die tatsächlichen Wohnkosten höher oder tiefer. Die Abweichungen beim Einkommen und bei den Wohnkosten würden sich bei der Unterhaltsberechnung weitgehend neutralisieren.

 

4.4.3.2.2         Bei der Bestimmung des Durchschnittseinkommens des Vaters in den Jahren 2017 bis 2022 werden Bruttoerträge aus der Liegenschaft in [...] von CHF 71'490.– (2017 CHF 0.–, 2018 CHF 16'935.–, 2019 CHF 8'400.–, 2020 CHF 16'935.–, 2021 CHF 14'610.–, 2022 CHF 14'610.–) und damit durchschnittlich CHF 993.– pro Monat berücksichtigt. Dabei handelt es sich teilweise um tatsächliche Mieterträge in der Form von Mietzinszahlungen und teilweise um fiktive Mieterträge in der Form eines Prozentsatzes des Eigenmietwerts (vgl. oben E. 3.2.4). Unter Vorbehalt der auf die Mutter der Lebenspartnerin des Vaters und den Sohn der Lebenspartnerin des Vaters aus einer früheren Beziehung entfallenden Anteile sind die tatsächlichen Mietzinszahlungen als Wohnkosten der Lebenspartnerin des Vaters sowie der Kinder E____ und F____ zu qualifizieren und die fiktiven Mieterträge als Naturalunterhaltsbeiträge des Vaters für E____ und F____. Im Umfang, in welchem dem Vater fiktive Mieterträge angerechnet werden, hat er Naturalunterhalt geleistet, indem er die Liegenschaft seiner Lebenspartnerin und den beiden Kindern zum Wohnen zur Verfügung gestellt hat. Ein marktüblicher Mietzins enthält auch einen angemessenen Ertrag aus den investierten Eigenmitteln (vgl. Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 269 OR N 6 und 7). Auf einen solchen hätte der Vater auch dann verzichtet, wenn die tatsächlichen Mietzinszahlungen die Kosten der Liegenschaft gedeckt hätten. Daher änderte dies entgegen der Ansicht der Mutter nichts daran, dass der Vater teilweise Naturalunterhalt geleitet hätte, indem er die Liegenschaft seiner Lebenspartnerin und den beiden Kindern zum Wohnen zur Verfügung gestellt hat. Ob der Vater mit der Liegenschaft kostendeckende Mieterträge erzielt hat, kann daher offenbleiben. Die Wohnkostenanteile der Mutter der Lebenspartnerin des Vaters und des Sohns der Lebenspartnerin des Vaters aus einer früheren Beziehung können dadurch ausgeschieden werden, dass die durchschnittlichen Bruttoerträge für die Zeit, in der sie in der Liegenschaft [...] gewohnt haben, nach grossen und kleinen Köpfen auf alle Bewohner aufgeteilt werden. Damit ergeben sich für die verschiedenen Phasen die folgenden Wohnkostenanteile, wobei zur Vermeidung zusätzlicher Phasen bei der Unterhaltsbemessung nötigenfalls darauf abgestellt wird, welche Personen während des überwiegenden Teils der betreffenden Phase im Haus gewohnt haben (vgl. zu den Bewohnern [...] oben E. 4.4.1.1 f. und zu den Phasen der Unterhaltsbemessung unten E. 5.1):

 

Wohnkostenanteile

Phase 1

Phase 2/3

ab Phase 4

E____

CHF 142.–

CHF 166.–

CHF 199.–

F____

CHF 142.–

CHF 166.–

CHF 199.–

G____

 

CHF 166.–

CHF 199.–

Lebenspartnerin des Vaters

CHF 284.–

CHF 331.–

CHF 397.–

H____

CHF 142.–

CHF 166.–

 

Mutter der Lebenspartnerin des Vaters

CHF 284.–

 

 

 

4.4.4   öffentlicher Verkehr

 

Die Lebenspartnerin des Vaters lebt [...] in [...] im Kanton Aargau. Ihr Wohnort liegt damit nicht im örtlichen Geltungsbereich des U-Abo. Die Kosten der Abonnemente für den öffentlichen Verkehr in dieser Region dürften mindestens so hoch sein wie diejenigen für das U-Abo (vgl. www.meinabo.aargauverkehr.ch/shop/ticket/zone/a-welle). Zudem ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Vaters angesichts ihres relativ abgelegenen Wohnorts mindestens im gleichen Mass auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist wie die Mutter von B____. Daher sind Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr im Umfang derjenigen des U-Abo entgegen der Ansicht der Mutter (Berufungsbeilagen 2–14) in der gleichen Art und Weise wie im Bedarf der Mutter von B____ (vgl. dazu oben E. 4.2.2 und 4.2.5) auch im Bedarf der Lebenspartnerin des Vaters zu berücksichtigen. Die Kosten betragen in den Phasen 1 und 2 CHF 80.– und Phase 3 CHF 86.–.

 

4.4.5   Steuern

 

Eine allfällige Steuerbelastung der Partnerin des Vaters wird unter Berücksichtigung des ihr angerechneten Einkommens und der Kinderunterhaltsbeiträge für die drei Kinder des Vaters und seiner Partnerin mit Hilfe des Steuerrechners des Steueramts des Kantons Aargau geschätzt. Dabei wird der folgenden Rechtslage Rechnung getragen: Der Kinderunterhalt für minderjährige Kinder ist beim Schuldner abziehbar und bei der Inhaberin der elterlichen Sorge, welche die Unterhaltsbeiträge empfängt, steuerbar (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 77 f.). Der Kinderabzug für minderjährige Kinder kann von der Inhaberin der elterlichen Sorge, welche die Unterhaltsbeiträge empfängt, geltend gemacht werden (vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 20 und 20b; Ramseier, a.a.O., Anh. St N 34). Wie der Vater zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme Rz. 91 und 95), ist die allfällige Steuerbelastung seiner Lebenspartnerin bei der Unterhaltsbemessung im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Die Schätzung mit Hilfe des Steuerrechners des Steueramts des Kantons Aargau unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt für die einzelnen Phasen der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) die folgenden monatlichen Steuerbelastungen der Lebenspartnerin des Vaters (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Anteil Kinder

13

12

80

30

115

115

167

167

199

Anteil Lebenspartnerin

18

14

67

35

86

86

102

102

136

 

4.4.6   weitere Positionen

 

Im Bedarf der Lebenspartnerin des Vaters sind zudem die Prämien der Grundversicherung von CHF 461.– (vgl. ZGer act. 60/76) und die Pauschale für Selbstbehalt/Franchise von CHF 50.– zu berücksichtigen, wie die Mutter zugesteht (Berufungsantwort Rz. 33 und 35; Berufungsbeilagen 2–14). Diese Kosten gehören zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Im familienrechtlichen Existenzminimum der Lebenspartnerin des Vaters ist entgegen der Ansicht der Mutter (Berufung Rz. 35) wie beim Vater und der Mutter auch eine Pauschale von CHF 100.– für Telekommunikation/Versicherungen zu berücksichtigen.

 

4.4.7   Zusammenfassung

 

Der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil, die Prämie für die Grundversicherung, die Pauschale für Selbstbehalt/Franchise und das Abonnement für den öffentlichen Verkehr bilden das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Lebenspartnerin des Vaters. Dieses wird um die Pauschale für Selbstbehalt/Franchise und die Steueranteile der Lebenspartnerin zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert. Die betreibungs- und familienrechtlichen Existenzminima der Lebenspartnerin des Vaters in den verschiedenen Phasen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle (Beträge in CHF):

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

1'250

1'350

1'350

1'350

1'350

1'350

1'350

1'350

1'350

B

284

331

331

397

397

397

397

397

397

C

80

80

86

86

86

86

86

86

86

D

18

14

67

35

86

86

102

102

136

E

461

461

461

461

461

461

461

461

461

F

50

50

50

50

50

50

50

50

50

G

100

100

100

100

100

100

100

100

100

H

2'125

2'272

2'278

2'344

2'344

2'344

2'344

2'344

2'344

I

2'243

2'386

2'445

2'479

2'530

2'530

2'546

2'546

2'580

 

A:        Grundbetrag

B:        Wohnkostenanteil

C:        öffentlicher Verkehr

D:        Steuern

E:        Krankengrundversicherung

F:        Selbstbehalt/Franchise

G:        Telekommunikation/Versicherungen

H:        betreibungsrechtliches Existenzminimum (H = A + B + C + E + F)

I:          familienrechtliches Existenzminimum (I = A + B + C + D + E + F + G)

 

4.5      Bedarf von E____, F____ und G____

 

4.5.1   Grundbetrag und Wohnkosten

 

Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 beläuft sich der Grundbetrag für ein Kind im Alter bis zu zehn Jahren auf CHF 400.– und für ein solches im Alter von über zehn Jahren auf CHF 600.–. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen bei der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) werden für den am […] 2018 geborenen E____ in den Phasen 1 bis 5 CHF 400.– und ab der mit Oktober 2028 beginnenden Phase 6 CHF 600.– berücksichtigt, für den am […] 2021 geborenen F____ in den Phasen 1 bis 6 CHF 400.– und ab der mit September 2031 beginnenden Phase 7 CHF 600.– sowie für die am […] geborene G____ in den Phasen 2 bis 7 CHF 400.– und ab der mit Oktober 2034 beginnenden Phase 8 CHF 600.–. Für die Wohnkostenanteile wird auf die vorstehenden Erwägungen (oben E. 4.4.3.2.2) verwiesen.

 

4.5.2   Krankenkasse und Pauschale für den Selbstbehalt

 

Das Zivilgericht hat im Bedarf von E____ und F____ mangels Unterlagen geschätzte Krankenkassenprämien von je CHF 100.– berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.12). Entgegen der Ansicht des Vaters (Stellungnahme Rz. 82) macht die Mutter zu Recht geltend, dass im Berufungsverfahren auf die vom Vater nach der Verhandlung des Zivilgerichts eingereichten Unterlagen abzustellen ist (vgl. Berufungsant-wort Rz. 33 und 35). Gemäss diesen (Versicherungspolicen für das Jahr 2023 [ZGer act. 60/78 und 60/79]) betragen die Prämien für die Grundversicherung für E____ CHF 92.– und für F____ CHF 44.–. Wie die Mutter zu Recht geltend macht (Berufungsantwort Rz. 33), ist für G____ mangels Unterlagen vom gleichen Betrag wie für F____ auszugehen. Zusätzlich ist im Bedarf der drei Kinder wie bei B____ eine Pauschale für den Selbstbehalt von je CHF 30.– zu berücksichtigen, wie die Mutter ausdrücklich anerkennt (Berufungsantwort Rz. 35; Berufungsantwortbeilagen 2–14).

 

4.5.3   Fremdbetreuungskosten

 

Wenn davon ausgegangen wird, dass die Mutter von B____ trotz eines kurzen Arbeitswegs ohne Fremdbetreuung ein Arbeitspensum von 50 % nicht leisten könne, und von ihr nicht verlangt wird, dass sie dafür die unentgeltliche Hilfe von nahestehenden Personen in Anspruch nimmt, muss dies auch für die Lebenspartnerin des Vaters gelten (vgl. Stellungnahme Vater Rz. 81). Daher sind ab dem Zeitpunkt, in dem seiner Lebenspartnerin ein Einkommen angerechnet wird, auch im betreibungsrechtlichen Existenzminimum seiner drei weiteren, hauptsächlich von seiner Lebenspartnerin betreuten minderjährigen Kinder Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Mangels diesbezüglicher Angaben sind die gleichen Kosten wie bei B____ einzusetzen (vgl. dazu oben E. 4.3.3). E____ ist im August 2022 in den Kindergarten eingetreten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 4) und wird voraussichtlich im August 2030 in die Sekundarstufe I übertreten (vgl. oben E. 3.5.1). Zum Zweck der Bestimmung der voraussichtlichen Schullaufbahn von F____ wird davon ausgegangen, dass sich sein Wohnsitz weiterhin im Kanton Aargau befinden wird. Aufgrund der gesetzlichen Regelung dieses Kantons wird er voraussichtlich im August 2025 in den Kindergarten eintreten und im August 2033 in die Sekundarstufe I übertreten (vgl. oben E. 3.5.1). Der Rechtsvertreter des Vaters macht unter Verweis auf die Regelung im Kanton Luzern geltend, dass ein Kindergarteneintritt im August 2025 freiwillig und erst im August 2026 obligatorisch sei, und der Vater machte geltend, F____ werden den Kindergarten voraussichtlich erst ab August 2026 besuchen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 4). Im Kanton Luzern dauert der Kindergarten zwei Jahre. Davon sind ein Jahr freiwillig und ein Jahr obligatorisch (§ 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. a und § 11 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Volksschulbildung [VBG, SRL Nr. 400a]). Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, haben im Schuljahr, das am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen (§ 12 Abs. 1 VBG). Die Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in den Kindergarten schicken, sofern diese die Anforderungen erfüllen (§ 12 Abs. 2 VBG). Die Primarstufe schliesst an die Kindergartenstufe an und dauert sechs Jahre (vgl. § 6 Abs. 1 VBG). Für den Fall, dass sich der Wohnsitz von F____ im Kanton Luzern befinden sollte, ist es somit korrekt, dass seine obligatorische Einschulung erst im August 2026 erfolgen würde. Da der obligatorische Kindergarten nur ein Jahr dauert, ändert dies aber nichts daran, dass F____ voraussichtlich im August 2027 in die Primarstufe und im August 2033 in die Sekundarstufe I übertreten würde. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen bei der Unterhaltsbemessung (vgl. dazu unten E. 5.1) werden die Fremdbetreuungskosten von CHF 320.– bei E____ in den Phasen 5 und 6 und damit bis zwölf Monate nach seinem Übertritt in die Sekundarstufe und bei F____ in den Phasen 5 bis 7 und damit nur bis fünf Monate vor seinem Übertritt in die Sekundarstufe I berücksichtigt. G____ wird voraussichtlich im August 2027 in den Kindergarten eintreten und im August 2035 in die Sekundarstufe I übertreten (vgl. oben E. 3.5.1 und vorstehend zur gesetzlichen Regelung des Kantons Luzern). Für G____ sind die Fremdbetreuungskosten in den Phasen 5 bis 8 zu berücksichtigen.

 

4.5.4   öffentlicher Verkehr

 

Der Vater macht geltend, wenn im Bedarf von B____ die Kosten des U-Abo berücksichtigt werden, seien diese auch im Bedarf seiner drei weiteren minderjährigen Kinder zu berücksichtigen (Berufung Rz. 40). Die drei weiteren minderjährigen Kinder des Vaters leben mit ihrer Mutter [...] in [...] im Kanton Aargau. Ihr Wohnort liegt damit nicht im örtlichen Geltungsbereich des U-Abo. Die Kosten der Abonnemente für den öffentlichen Verkehr in dieser Region dürften aber mindestens so hoch sein wie diejenigen für das U-Abo (vgl. www.meinabo.aargauverkehr.ch/shop/ticket/zone/a-welle/). Zudem ist davon auszugehen, dass die drei weiteren minderjährigen Kinder des Vaters angesichts ihres relativ abgelegenen Wohnorts mindestens im gleichen Mass auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sind wie B____ und seine Mutter. Daher sind Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr im Umfang derjenigen des U-Abo entgegen der Ansicht der Mutter (Berufungsbeilagen 2–14) in der gleichen Art und Weise wie bei B____ (vgl. dazu oben E. 4.3.4) auch im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der drei weiteren minderjährigen Kinder des Vaters zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass für den öffentlichen Verkehr im betreibungsrechtlichen Existenzminimum bei E____ ab Phase 6, bei F____ ab Phase 7 und bei G____ ab Phase 8 je CHF 30.– einzusetzen sind. Zur Vermeidung zusätzlicher Phasen bei der Unterhaltsbemessung werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs bei E____ und F____ dabei jeweils erst ab dem dritten Monat nach ihrem zehnten Geburtstag und bei G____ erst ab dem 19. Monat nach ihrem zehnten Geburtstag berücksichtigt.

 

4.5.5   Steuern

 

Das Appellationsgericht hat die Steuerbelastungen der Lebenspartnerin des Vaters und die Anteile der Kinder daran geschätzt (vgl. oben E. 4.4.5). Wie der Vater zu Recht geltend macht (Stellungnahme Rz. 91 und 95), sind die Anteile von E____, F____ und G____ an den Steuerbelastungen der Lebenspartnerin des Vaters in den familienrechtlichen Existenzminima der Kinder zu berücksichtigen. Zum Zweck der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für B____ brauchen die Steueranteile von E____, F____ und G____ allerdings nicht auf die einzelnen Kinder aufgeteilt zu werden.

 

4.5.6   Zusammenfassung

 

Der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil, die Prämie für die Grundversicherung, die Pauschale für den Selbstbehalt, die Fremdbetreuungskosten und das Abonnement für den öffentlichen Verkehr (vgl. zur offengelassenen Frage, ab wann die Kosten des öffentlichen Verkehrs in anderen Fällen zu berücksichtigen sind, oben E. 4.3.4) bilden das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses berechnet sich für die verschiedenen Phasen folgendermassen (Beträge in CHF):

 

E____:

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

400

400

400

400

400

600

600

600

600

B

142

166

166

199

199

199

199

199

199

C

92

92

92

92

92

92

92

92

92

D

30

30

30

30

30

30

30

30

30

E

0

0

0

0

320

320

0

0

0

F

0

0

0

0

0

30

30

30

30

G

664

688

688

721

1'041

1'271

951

951

951

 

F____:

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

400

400

400

400

400

400

600

600

600

B

142

166

166

199

199

199

199

199

199

C

44

44

44

44

44

44

44

44

44

D

30

30

30

30

30

30

30

30

30

E

0

0

0

0

320

320

320

0

0

F

0

0

0

0

0

0

30

30

30

G

616

640

640

673

993

993

1'223

903

903

 

G____:

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

0

400

400

400

400

400

400

600

600

B

0

166

166

199

199

199

199

199

199

C

0

44

44

44

44

44

44

44

44

D

0

30

30

30

30

30

30

30

30

E

0

0

0

0

320

320

320

320

0

F

0

0

0

0

0

0

0

30

30

G

0

640

640

673

993

993

993

1'223

903

 

A:        Grundbetrag B:        Wohnkostenanteil

C:        Krankengrundversicherung          D:        Selbstbehalt

E:        Fremdbetreuungskosten   F:         öffentlicher Verkehr

G:        betreibungsrechtliches Existenzminimum (G = A + B + C + D + E + F)

 

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird um die Anteile von E____, F____ und G____ an den Steuerbelastungen der Lebenspartnerin des Vaters zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert (vgl. oben E. 4.5.5).

 

4.6      keine Unterhaltsbeiträge für K____ und I____

 

4.6.1          Der Vater heiratete am […] 1999 in Mazedonien J____. Aus dieser Ehe ging der am […] 2001 geborene gemeinsame Sohn K____ hervor. Mit Urteil vom 18. März 2009 (ZGer act. 19/47) schied das Amtsgericht Hochdorf die Ehe auf gemeinsames Begehren und genehmigte eine Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen. Gemäss dieser hatte der Vater für K____ ab dem 1. Januar 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 630.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 2.5) und seiner geschiedenen Ehefrau persönlich vom 1. Januar 2009 bis am 31. Juli 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 370.– (Ziff. 2.6). Verändert sich der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (nachfolgend LIK) von 102.7 Punkten (Stand Februar 2009; Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) um jeweils 10 Punkte, erhöht oder vermindert sich der geschuldete Kindesunterhaltsbeitrag monatlich um CHF 61.– und der geschuldete nacheheliche Unterhaltsbeitrag monatlich um CHF 36.–, wobei der veränderte Unterhaltsbeitrag erstmals im Monat nach der Veröffentlichung des neuen Indexstands geschuldet ist. Betreffend die Dauer der Kindesunterhaltspflicht erwog das Gericht (E. 2), die Unterhaltspflicht der Eltern dauere bis zur Mündigkeit des Kinds. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Eltern seien jedoch von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Das mündige Kind habe seinen Unterhaltsanspruch selber geltend zu machen. Da sich die Dauer der Unterhaltspflicht somit aus dem Gesetz selber ergebe, sei keine zeitliche Begrenzung in den Rechtsspruch aufzunehmen.

 

4.6.2          Da die nacheheliche Unterhaltspflicht des Vaters gemäss der mit dem Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bis am 31. Juli 2017 befristet war, ist die Berücksichtigung nachehelicher Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit ab März 2020 von vornherein ausgeschlossen. Dass der Vater in seien Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2020 (ZGer act. 13/6 und 33/54; AGer act. 3/13) noch nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe gemäss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen deklariert hat, ändert daran nichts. Falls er die Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt haben sollte, handelte es sich dabei um freiwillige, nicht geschuldete Leistungen, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sind.

 

4.6.3

4.6.3.1       In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2020 (ZGer act. 13/6 und 33/54; AGer act. 3/13) hat der Vater Kindesunterhaltsbeiträge für K____ von CHF 7'884.– pro Jahr deklariert. Ein Zwölftel davon sind CHF 657.–. Weshalb der Vater gemäss seinen Steuererklärungen Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, die höher sind als diejenigen gemäss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von CHF 630.–, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss der Indexklausel in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erfolgt eine Anpassung an die Teuerung erst bei einer Veränderung des LIK um 10 Punkte. In den Jahren 2009 bis 2021 betrug der Höchststand des LIK 105 und damit bloss 2.3 Punkte mehr als im Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Soweit der Vater für K____ tatsächlich Unterhaltsbeiträge von mehr als CHF 630.– pro Monat bezahlt hat, handelt es sich folglich um nicht geschuldete freiwillige Leistungen, die bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sind.

 

4.6.3.2       In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 (ZGer act. 58/71; AGer act. 9/15) hat der Vater keine Unterhaltsbeiträge für K____ deklariert. Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder sind weder vom Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge allenfalls erhält, noch vom Kind selbst zu versteuern, können aber vom leistenden Elternteil auch nicht von seinen Einkünften abgezogen werden (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 23 DBG N 29; Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 7 StHG N 97; vgl. Art. 23 lit. f, Art. 24 lit. e und Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Der leistende Elternteil kann jedoch grundsätzlich den Kinderabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG geltend machen. Wenn beide Elternteile Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges Kind leisten, kann grundsätzlich derjenige, der den höheren Beitrag leistet, den Kinderabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 it. a DBG geltend machen und der andere den Unterstützungsabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG (vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 20a; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 23 DBG N 29). Entsprechend der gesetzlichen Regelung wird in den Steuererklärungsformularen darauf hingewiesen, dass nur die bis zum 18. Geburtstag der Kinder geleisteten Unterhaltsbeiträge aufzuführen sind. Folglich hätte der Vater in der Steuererklärung 2019 keine Unterhaltsbeiträge für K____ für die Zeit ab dem […] 2019 und in der Steuererklärung 2020 überhaupt keine Unterhaltsbeiträge für K____ deklarieren sollen. Da Unterhaltsbeiträge für K____ ab seiner Volljährigkeit in der Steuererklärung nicht zu deklarieren gewesen sind, kann aus dem Umstand allein, dass der Vater in den Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 keine Unterhaltsbeiträge für K____ deklariert hat, nicht geschlossen werden, dass er keine solchen geleistet hat. Der Vater hat K____ in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 aber auch nicht als in Ausbildung stehendes Kind, dessen Unterhalt er bestritten hat, oder als erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die er mit einem jährlichen Betrag von mindestens CHF 2'600.– unterstützt hat, erwähnt und für ihn keinen Sozialabzug geltend gemacht. Daraus ist zu schliessen, dass der Vater spätestens ab dem Jahr 2021 für K____ keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt hat, obwohl die Unterhaltsbeiträge für K____ mit der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bereits rechtskräftig betragsmässig festgelegt worden sind. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 hat der Vater zugestanden, dass er für K____ keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt, weil er dafür nicht über die nötigen Mittel verfüge (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 6). Letzteres ist nicht richtig. Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima von sich, seiner Lebenspartnerin, ihrer drei gemeinsamen Kinder und von B____ sowie des nicht durch ihr eigenes Einkommen gedeckten Anteil des familienrechtlichen Existenzminimums der Mutter wäre dem Vater in der Zeit von Januar 2021 bis Februar 2023 und von September 2023 bis Juli 2024 aus seinem Einkommen ein Überschuss geblieben, mit dem er einen Beitrag an den Unterhalt von K____ hätte leisten können. Tatsächlich hat er in dieser Zeit das familienrechtliche Existenzminimum von B____ und den nicht durch ihr eigenes Einkommen gedeckten Anteil des familienrechtlichen Existenzminimums der Mutter aber nicht gedeckt, sondern bloss Unterhaltsbeiträge für B____ von im Jahr 2021 durchschnittlich CHF 667.– pro Monat (vgl. ZGer act. 58/73 S. 2 f.) und von in der Zeit von Januar 2022 bis Juli 2024 CHF 500.– pro Monat (vgl. unten E. 6) geleistet. Damit ist dem Vater längst genug Einkommen verblieben, mit dem er bei entsprechendem Leistungswillen Unterhaltsbeiträge für K____ hätte bezahlen können. Selbst wenn die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber K____ erfüllt wären, könnten bei der Unterhaltsberechnung folglich ab dem Jahr 2021 keine Unterhaltsbeiträge für diesen Sohn mehr berücksichtigt werden, weil der Vater trotz rechtskräftiger betragsmässiger Festlegung mit der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen während längerer Zeit überhaupt keine Unterhaltsbeiträge für K____ bezahlt hat, obwohl ihm zumindest die Bezahlung von Teilbeträgen möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 4.4.1.3).

 

4.6.3.3       K____ wurde am […] 2019 volljährig. Ab August 2019 setzt eine Unterhaltspflicht des Vaters daher unter anderem voraus, dass K____ noch keine angemessene Ausbildung gehabt hat und grundsätzlich auch, dass er sich in einer Ausbildung befunden hat (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB N 13). Zudem sind die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht allgemein in dem Mass befreit, als K____ zugemutet werden kann, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können die deklarierten Unterhaltszahlungen an K____ bei der Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit ab März 2020 von vornherein nicht berücksichtigt werden, weil sie als freiwillige, nicht geschuldete Leistungen zu qualifizieren wären. Die Mutter machte geltend, K____ habe ohne Nachweis dafür, dass er noch in Ausbildung stehe und der Unterstützung des Vaters bedarf, ab dem Erreichen der Volljährigkeit gegenüber dem Vater keinen Anspruch mehr auf Unterhalt (vgl. Berufungsantwort Rz. 43). Der Vater verzichtete auf Bemerkungen zu diesen Ausführungen mit der Begründung, sie seien nicht relevant (Stellungnahme Rz. 101). Er behauptete insbesondere nicht, dass K____ im Jahr 2020 noch keine angemessene Ausbildung gehabt habe. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. August 2024 behauptete der Vater zwar, K____ studiere «Flugingenieur und Flugpilot». Er bestreite seinen Lebensunterhalt mit Nebenerwerbstätigkeiten und Unterhaltsbeiträgen seiner Mutter (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 6). Der Vater blieb aber jegliche Substantiierung insbesondere betreffend den angeblich nicht durch dessen Nebenerwerb gedeckten Anteil des Bedarfs von K____ sowie trotz des Hinweises in der Berufungsantwort auf das Erfordernis eines Nachweises jeglichen Beweis für seine Behauptungen schuldig. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber K____ im Jahr 2020 nicht mehr erfüllt gewesen sind. Folglich sind bei der Unterhaltsbemessung für die Zeit ab März 2020 für K____ auch insoweit keine Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, als solche noch geleistet und in den Steuererklärungen deklariert worden sind.

 

4.6.3.4       In der Verhandlung des Appellationsgerichts behauptete der Vater soweit ersichtlich erstmals im gesamten Verfahren, dass er einen weiteren Sohn, I____, habe. Er sei 24 Jahre alt und studiere. Er mache einen Master bei einer Privatbank. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Nebenerwerbstätigkeiten und Unterhaltsbeiträgen seiner Mutter (Verhandlungsprotokoll vom 20. August 2024 S. 6). Zunächst ist davon auszugehen, dass der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Vater den weiteren Sohn bereits viel früher erwähnt hätte, wenn er für die Unterhaltsberechnung relevant wäre. Weiter blieb der Vater jegliche Substantiierung insbesondere betreffend den angeblich nicht durch dessen Nebenerwerb gedeckten Anteil des Bedarfs von I____ sowie trotz des Hinweises in der Berufungsantwort auf das Erfordernis eines Nachweises jeglichen Beweis für seine Behauptungen schuldig. Dabei erscheint es ausgeschlossen, dass der Sohn bei einer Privatbank ein Masterstudium absolviert. Denkbar ist bloss, dass er bei einer Privatbank arbeitet und berufsbegleitend an einer Hochschule oder Fachhochschule einen Masterstudiengang absolviert. Selbst wenn er bei einer Privatbank bloss teilzweit arbeiten würde, wäre es aber höchst erstaunlich, wenn er mit dem dort erzielten Einkommen seinen Lebensbedarf nicht selbst decken könnte. Dafür, dass es I____ möglich und zumutbar ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass er gemäss dem vom Vater eingereichten Darlehensvertrag vom 10. Juni 2024 (AGer act. 17/92) der aO____ GmbH ein Darlehen von CHF 10'000.– gewährt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass I____ in keiner der eingereichten Steuererklärungen des Vaters erwähnt wird. Unter den vorstehend dargelegten Umständen kann I____ bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.

 

4.7      Zusammenfassung

 

Zusammenfassend ist von folgendem Bedarf auszugehen (Beträge in CHF):

 

Betreibungsrechtliche Existenzminima:

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

1'845

1'913

1'913

2'913

2'913

2'913

2'913

2'913

2'913

B

2'284

2'284

2'290

2'923

2'923

2'923

2'923

2'923

2'923

C

1'091

1'091

1'091

1'357

1'357

1'587

1'267

1'267

1'267

D

2'125

2'272

2'278

2'344

2'344

2'344

2'344

2'344

2'344

E

1'280

1'968

1'968

2'067

3'027

3'257

3'167

3'077

2'757

F

8'625

9'528

9'540

11'604

12'564

13'024

12'614

12'524

12'204

 

Familienrechtliche Existenzminima:

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

2'145

2'183

2'164

3'175

3'201

3'183

3'240

3'264

3'313

B

2'384

2'384

2'390

3'048

3'073

3'092

3'085

3'186

3'204

C

1'091

1'091

1'091

1'369

1'381

1'623

1'299

1'342

1'359

D

2'243

2'386

2'445

2'479

2'530

2'530

2'546

2'546

2'580

E

1'293

1'980

2'048

2'097

3'142

3'372

3'334

3'244

2'956

F

9'156

10'024

10'138

12'168

13'327

13'800

13'504

13'582

13'412

 

A:        Vater

B:        Mutter

C:        B____

D:        Lebenspartnerin des Vaters

E:        E____, F____ und G____

F:        Total (A + B + C + D + E)

 

5.         Unterhaltsbemessung

 

5.1      Phasen der Unterhaltsbemessung

 

Für die Unterhaltsbemessung werden neun Phasen unterschieden. Die Einteilung in diese Phasen entspricht weitgehend der insoweit übereinstimmenden Ansicht der Parteien (vgl. Berufung Anträge 2 und 11 f. sowie Rz. 6 und 41 f.; Berufungsantwort Rz. 34 und 37–41). Das Zivilgericht und die Parteien sind sich einig, dass die Geburt von F____ bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden muss und sein Bedarf während der ganzen Zeit von März 2020 bis Februar 2023 berücksichtigt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5 f.; Berufungsantwort Rz. 34; Berufungsantwortbeilage 2). Da eine Einteilung der vom Zivilgericht und den Parteien als Phase 1 bezeichneten Zeit von März 2020 bis Februar 2023 in eine Phase bis zur Geburt von F____ und eine Phase ab der Geburt von F____ im vorliegenden Fall nur einen geringfügigen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge hätte, kann diese pragmatische Vereinfachung übernommen werden. Relevante Differenzen bestehen in fünf Punkten. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien sind im Bedarf des Vaters der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.– und ein (hypothetischer) Mietzins von CHF 1'300.– zu berücksichtigen. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (oben E. 4.1.1.5.2) können diese höheren Kosten aber erst ab August 2024 berücksichtigt werden. Daher ist die vom Vater als «Phase 3» bezeichnete Zeit von September 2023 bis September 2028 zunächst in eine Zeit von September 2023 bis Juli 2024 und eine Zeit ab August 2024 einzuteilen. Die Mutter macht geltend, die vom Vater als «Phase 6» bezeichneten Zeit von März 2033 bis zur Volljährigkeit von B____ sei in eine Zeit bis September 2034 und eine Zeit ab Oktober 2034 einzuteilen, weil B____ und E____ ab ihrem 16. Geburtstag am […] 2034 und […] 2034 Ausbildungszulagen erhielten und keinen Betreuungsunterhalt mehr beanspruchen könnten (vgl. Stellungnahme Rz. 42). Der Vater wendet dagegen ein, dass B____ bereits spätestens ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe und damit ab August 2031 keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr habe (vgl. Stellungnahme Rz. 100). Unabhängig davon, wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt endet, rechtfertigt sich die von der Mutter geforderte zusätzliche Phase aber wegen des Ersatzes der Kinderzulagen durch Ausbildungszulagen (vgl. dazu oben E. 3.4.2). Der Lebenspartnerin des Vaters wird ab September 2027 das Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % angerechnet und ab September 2035 das Einkommen aus einer solchen mit einem Pensum von 80 % (vgl. oben E. 3.5.1). Aus diesem Grund drängt sich die Unterscheidung von zwei weiteren Phasen auf. Schliesslich hat das Zivilgericht die Unterhaltsbeiträge entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des Vaters zu Recht nicht bloss bis zur Volljährigkeit von B____, sondern bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung festgesetzt. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kinds (Art. 277 Abs. 1 ZGB) oder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, soweit es im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine solche hat und die Leistung von Volljährigenunterhalt seinen Eltern zumutbar ist (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist bei der antizipierten Festsetzung von Volljährigenunterhalt nicht im Einzelnen zu prüfen (Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 277 ZGB N 23a).

 

Somit sind vorliegend die folgenden Phasen zu unterscheiden:

 

Phase 1:   März 2020 bis Februar 2023 (Monat vor der Geburt von G____ am [...] 2023)

Phase 2:   März 2023 bis August 2023 (Monat des Eintritts von B____ in den Kindergarten)

Phase 3:   September 2023 bis Juli 2024 (Monat vor dem Auszug des Vaters bei seinem Bruder)

Phase 4:   August 2024 bis August 2027 (Monat des voraussichtlichen Eintritts von G____ in den Kindergarten)

Phase 5    September 2027 bis September 2028 (Monat vor dem 10. Geburtstag von B____ am [...] 2028)

Phase 6:   Oktober 2028 bis August 2031 (Monat des voraussichtlichen Übertritts von B____ in die Sekundarstufe I)

Phase 7:   September 2031 bis September 2034 (Monat vor dem 16. Geburtstag von B____ am [...] 2034)

Phase 8:   Oktober 2034 bis August 2035 (Monat des voraussichtlichen Übertritts von G____ in die Sekundarstufe I)

Phase 9:   September 2035 bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von B____

 

5.2      Phase 1

 

In Phase 1 betreut der Vater die Kinder nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs, ist der Mutter von B____ und der Lebenspartnerin des Vaters kein Einkommen anzurechnen und ist das Einkommen des Vaters grösser als die Summe der familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten. Daher hat der Vater allein für das eigene familienrechtliche Existenzminimum, das nicht durch die Kinderzulage gedeckte familienrechtliche Existenzminimum von B____, die nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima von E____ und F____ sowie die familienrechtlichen Existenzminima der Mutter von B____ und der Lebenspartnerin des Vaters aufzukommen und ist der verbleibende Überschuss des Vaters nach grossen und kleinen Köpfen auf den Vater sowie B____, E____ und F____ aufzuteilen (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.3      Phase 2

 

Auch in Phase 2 betreut der Vater die Kinder nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs und ist der Mutter von B____ sowie der Lebenspartnerin des Vaters kein Einkommen anzurechnen. Das Einkommen des Vaters ist aber kleiner als die Summe der familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten. Immerhin ist es grösser als die Summe ihrer betreibungsrechtlichen Existenzminima. Daher sind mit dem Einkommen des Vaters (CHF 8'959.– [oben E. 3.2]) zunächst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (CHF 1'913.– [oben E. 4.1]), die nicht durch die Kinderzulagen gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima von B____ (CHF 1'091.– [oben E. 4.3] – CHF 210.– [oben E. 3.4]), E____ (CHF 688.– [oben E. 4.5] – CHF 210.– [oben E. 3.6]), F____ (CHF 640.– [oben E. 4.5] – CHF 210.– [oben E. 3.6]) und G____ (CHF 640.– [oben E. 4.5] – CHF 210.– [oben E. 3.6]) sowie die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Mutter von B____ (CHF 2'284.– [oben E. 4.2]) und der Lebenspartnerin des Vaters (CHF 2'272.– [oben E. 4.4]) zu decken. Nach Abzug dieser Beträge vom Einkommen des Vaters verbleibt ein Rest von CHF 271.–. Davon werden zunächst die Steuern des Vaters (CHF 122.– [oben E. 4.1.3]) und die Steueranteile der Lebenspartnerin des Vaters (CHF 14.– [oben E. 4.4.5]) sowie von E____, F____ und G____ (total CHF 12.– [oben E. 4.4.5 und 4.5.5]) aufgefüllt. Die Mutter von B____ und dieser haben in Phase 2 keine Steuern zu tragen (oben E. 4.2.3 und 4.3.5). Mit dem verbleibenden Betrag werden die Pauschalen für Kommunikation/Versicherung für den Vater, die Mutter von B____ und die Lebenspartnerin des Vaters anteilsmässig im Umfang von je CHF 41.– gedeckt (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.4      Phase 3

 

In Phase 3 deckt das Einkommen der Mutter von B____ ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht, ist der Lebenspartnerin des Vaters kein Einkommen anzurechnen und ist das Einkommen des Vaters grösser als die Summe der familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten. Daher hat der Vater, der die Kinder nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreut, allein für das eigene familienrechtliche Existenzminimum, das nicht durch die Kinderzulage gedeckte familienrechtliche Existenzminimum von B____, die nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima von E____, F____ und G____, das nicht durch ihr Einkommen gedeckte familienrechtliche Existenzminimum der Mutter von B____ und das familienrechtliche Existenzminimum der Lebenspartnerin des Vaters aufzukommen und ist der verbleibende Überschuss des Vaters nach grossen und kleinen Köpfen auf den Vater sowie B____, E____, F____ und G____ aufzuteilen (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.5      Phase 4

 

Auch in Phase 4 betreut der Vater die Kinder nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs, deckt das Einkommen der Mutter von B____ ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht und ist der Lebenspartnerin des Vaters kein Einkommen anzurechnen. Das Einkommen des Vaters ist aber kleiner als die Summe der familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten. Immerhin ist es grösser als die Summe ihrer betreibungsrechtlichen Existenzminima. Daher sind mit dem Einkommen des Vaters (CHF 8'959.– [oben E. 3.2]) zunächst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (CHF 2'913.– [oben E. 4.1]), die nicht durch die Kinderzulagen gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima von B____ (CHF 1'357.– [oben E. 4.3] – CHF 275.– [oben E. 3.4]), E____ (CHF 721.– [oben E. 4.5] – CHF 210.– [oben E. 3.6]), F____ (CHF 673.– [oben E. 4.5] – CHF 210.– [oben E. 3.6]) und G____ (CHF 673.– [oben E. 4.5] – CHF 210.– [oben E. 3.6]), das nicht durch ihr Einkommen gedeckte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter von B____ (CHF 2'923.– [oben E. 4.2] – CHF 1'800.– [oben E. 3.3]) und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Lebenspartnerin des Vaters (CHF 2'344.– [oben E. 4.4]) zu decken. Nach Abzug dieser Beträge vom Einkommen des Vaters verbleibt ein Rest von CHF 60.–. Mit diesem werden anteilsmässig die Steuern des Vaters (oben E. 4.1.3) sowie die Steueranteile von B____ (oben E. 4.2.3 und 4.3.5), der Mutter von B____ (oben E. 4.2.3), von E____, F____ und G____ (oben E. 4.4.5 und 4.5.5) sowie der Lebenspartnerin des Vaters (oben E. 4.4.5) im Umfang von CHF 32.–, CHF 3.–, CHF 7.–, CHF 10.– und CHF 8.– aufgefüllt (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.6      Phase 5

 

In Phase 5 decken die Einkommen der Mutter von B____ und der Lebenspartnerin des Vaters ihre betreibungsrechtlichen Existenzminima nicht und ist das Einkommen des Vaters grösser als die Summe der familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten. Daher hat der Vater, der die Kinder nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreut, allein für das eigene familienrechtliche Existenzminimum, das nicht durch die Kinderzulage gedeckte familienrechtliche Existenzminimum von B____, die nicht durch die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima von E____, F____ und G____ sowie die nicht durch ihre Einkommen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima der Mutter von B____ und der Lebenspartnerin des Vaters aufzukommen und ist der verbleibende Überschuss des Vaters nach grossen und kleinen Köpfen auf den Vater sowie B____, E____, F____ und G____ aufzuteilen (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.7      Phase 6

 

Auch in Phase 6 betreut der Vater die Kinder nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs und decken die Einkommen der Mutter von B____ und der Lebenspartnerin des Vaters ihre betreibungsrechtlichen Existenzminima nicht. Das Einkommen des Vaters ist aber kleiner als die Summe der familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten. Immerhin ist es grösser als die Summe ihrer betreibungsrechtlichen Existenzminima. Daher sind mit dem Einkommen des Vaters (CHF 8'959.– [oben E. 3.2]) zunächst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (CHF 2'913.– [oben E. 4.1]), die nicht durch die Kinderzulagen gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima von B____ (CHF 1'587.– [oben E. 4.3] – CHF 275.– [oben E. 3.4]), E____ (CHF 1'271.– [oben E. 4.5] – CHF 200.– [oben E. 3.6]), F____ (CHF 993.– [oben E. 4.5] – CHF 200.– [oben E. 3.6]) und G____ (CHF 993.– [oben E. 4.5] – CHF 200.– [oben E. 3.6]) sowie die nicht durch ihre Einkommen gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima der Mutter von B____ (CHF 2'923.– [oben E. 4.2] – CHF 1'800.– [oben E. 3.3]) und der Lebenspartnerin des Vaters (CHF 2'344.– [oben E. 4.4] – CHF 1'800.– [oben E. 3.5]) zu decken. Nach Abzug dieser Beträge vom Einkommen des Vaters verbleibt ein Rest von CHF 410.–. Mit diesem werden anteilsmässig die Steuern des Vaters (oben E. 4.1.3) sowie die Steueranteile von B____ (oben E. 4.2.3 und 4.3.5), der Mutter von B____ (oben E. 4.2.3), von E____, F____ und G____ (oben E. 4.4.5 und 4.5.5) sowie der Lebenspartnerin des Vaters (oben E. 4.4.5) im Umfang von CHF 117.–, CHF 35.–, CHF 66.–, CHF 110.– und CHF 82.– aufgefüllt (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.8      Phase 7

 

Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge für Phase 7 ist aufgrund vergleichbarer Verhältnisse gleich vorzugehen wie bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für Phase 5 (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.9      Phase 8

 

In Phase 8 betreut der Vater die Kinder wie in allen anderen Phasen nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs, übersteigt das Einkommen der Mutter von B____ ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimums, deckt das Einkommen der Lebenspartnerin des Vaters ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht, sind im familienrechtlichen Existenzminimums von B____ keine Fremdbetreuungskosten mehr enthalten und ist das Einkommen des Vaters grösser als die Summe der familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten. Daher hat der Vater allein für das eigene familienrechtliche Existenzminimum, das nicht durch die Ausbildungszulage gedeckte familienrechtliche Existenzminimum von B____, die nicht durch die Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima von E____, F____ und G____ sowie das nicht durch ihr Einkommen gedeckte familienrechtliche Existenzminimum der Lebenspartnerin des Vaters aufzukommen und ist der verbleibende Überschuss des Vaters nach grossen und kleinen Köpfen auf den Vater sowie B____, E____, F____ und G____ aufzuteilen. Der nach Abzug des familienrechtlichen Existenzminimums der Mutter von B____ von ihrem Einkommen verbleibende Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Mutter von B____ und diesen aufzuteilen. Die Summe der Anteile von B____ an den Überschüssen des Vaters und der Mutter ist von den Eltern im Verhältnis des Überschusses des Vaters nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums, der nicht durch die Ausbildungszulagen bzw. Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima von B____, E____, F____ und G____ sowie des nicht durch ihr Einkommen gedeckten familienrechtlichen Existenzminimums der Lebenspartnerin des Vaters einerseits und des Überschusses der Mutter nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums andererseits zu tragen (vgl. oben E. 2.1.1, 2.2.1, 2.3.1 und 2.4).

 

5.10    Phase 9

 

Da der Vater die Kinder nur im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreut, die Einkommen der Mutter von B____ und der Lebenspartnerin des Vaters ihre eigenen familienrechtlichen Existenzminima übersteigen und in den familienrechtlichen Existenzminima der Kinder keine Fremdbetreuungskosten mehr enthalten sind, hat der Vater allein für das eigene familienrechtliche Existenzminimum, das nicht durch die Ausbildungszulage gedeckte familienrechtliche Existenzminimum von B____ sowie die nicht durch die Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima von E____, F____ und G____ aufzukommen. Im Übrigen ist bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge gleich vorzugehen wie in Phase 8 (vgl. oben E. 5.9).

 

5.11    Unterhaltsberechnung

 

Die Unterhaltsbeiträge des Vaters für B____ berechnen sich, wie folgt (Beträge in CHF):

 

Phase

1

2

3

4

5

6

7

8

9

A

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

8'959

B

-

-

1'800

1'800

1'800

1'800

2'880

3'600

3'600

C

200

210

275

275

275

275

275

325

325

D

400

630

630

630

600

600

600

650

650

E

9'559

9'799

11'664

11'664

13'434

13'434

14'514

15'334

16'414

F

2'384

2'384

2'390

3'048

3'073

3'092

3'085

3'186

3'204

G

1'091

1'091

1'091

1'369

1'381

1'623

1'299

1'342

1'359

H

2'243

2'386

2'445

2'479

2'530

2'530

2'546

2'546

2'580

I

9'156

10'024

10'138

12'168

13'327

13'800

13'504

13'582

13'412

K

-

1'091

-

1'360

           -

1'622

-

-

-

L

-

2'325

-

2'930

-

2'989

-

-

-

M

403

-

1'526

-

107

-

1'010

1'338

2'306

N

81

-

254

-

18

-

168

223

384

O

-

-

-

-

-

-

-

414

396

P

-

-

-

-

-

-

-

138

132

Q

81

-

254

-

18

-

168

361

516

R

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

76%

85%

S

972

881

1'070

1'085

1'124

1'347

1'192

1'293

1'475

T

2'384

2'325

590

1'130

1'273

1'189

205

-

-

U

3'356

3'206

1'660

2'215

2'397

2'536

1'397

1'293

1'475