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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.64
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Tochter
[...]
D____ Sohn
[...]
beide Kinder vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. November 2023
betreffend Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge
A____ (nachfolgend Kindsvater) und B____ (nachfolgend Kindsmutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____, geboren am [...] 2009, sowie von D____, geboren am [...] 2011. Der Kindsvater ist italienischer Staatsbürger und wohnt in [...]. Die Kindsmutter ist ukrainische Staatsb.gerin und wohnt in [...], Deutschland. Die beiden Kinder haben die italienische Staatsbürgerschaft, gehen in Basel zur Schule und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 leitete der Kindsvater ein Schlichtungsverfahren beim Zivilgericht ein und beantragte die Verurteilung der Kindsmutter zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Eingabe vom 24. August 2020 beantragte die Kindsmutter widerklageweise, die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und den Kindsvater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Nachdem in der Schlichtungsverhandlung vom 1. September 2020 keine Einigung hatte erzielt werden können, wurde den Parteien die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Kindsvater Klage ein, mit Eingabe vom 15. Februar 2021 die Kindsmutter Widerklage. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde eine Vertreterin der beiden Kinder eingesetzt. Am 16. September 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 (rektifiziert am 24. November 2021) wurde unter anderem die Obhut über die Kinder vorsorglich dem Kindsvater zugeteilt und der Kindsmutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Am 24. November 2021 entschied das Zivilgericht, die Kindsmutter mangels aktueller Leistungsfähigkeit nicht zu vorsorglichem Kindesunterhalt zu verpflichten. Am 17. Mai 2022 fand eine weitere Instruktionsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 wurde unter anderem das Besuchsrecht der Kindsmutter erweitert. Am 24. Mai 2022 fand eine Kinderanhörung bei der Instruktionsrichterin des Zivilgerichts statt, am 1. Februar 2023 eine weitere Instruktionsverhandlung und am 30. August 2023 schliesslich die Hauptverhandlung. Das Zivilgericht entschied in der Sache und änderte bzw. ergänzte zugleich die mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 (rektifiziert am 24. November 2021) sowie mit Entscheid vom 24. November 2021 angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Mit diesem Entscheid vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde unter anderem eine alternierende Obhut angeordnet sowie der Kindsvater dazu verpflichtet, der Kindsmutter mit Wirkung ab 1. September 2023 an den Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zudem wurde der Erlass einer Schuldneranweisung für den Fall, dass der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen sollte, vorbehalten. Mit Eingabe vom 29. September 2023 hat der Kindsvater folgendermassen die Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge beantragt:
«1. Ziffer 5 Absatz 1 des Entscheids vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei wie folgt zu ändern: Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter für den Unterhalt der beiden Kinder von je CHF 430.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sei per 30. September 2023 aufzuheben.
2. Ziffer 5 Absatz 3 des Entscheids vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei wie folgt zu ändern: Das Einkommen des Vaters beträgt CHF 0.– und dasjenige der Mutter CHF 960.–, eventualiter sei Absatz 3 zu streichen.
3. Dem Kindsvater sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
4. Unter o./e. Kostenfolge.»
Das Gesuch des Kindsvaters um Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge hat die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts mit Entscheid vom 20. November 2023 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 vom Kindsvater erhobene Berufung an das Appellationsgericht, mit der die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge gestellt werden:
«1. Ziffer 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 20. November 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers vom 29. September 2023 betreffend Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge sei gutzuheissen. Demgemäss sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers (gemäss Ziffer 5 der vorsorglichen Massnahmen vom 30. August 2023) per 30. September 2023 aufzuheben. Ziffer 6 sei entsprechend anzupassen und das Einkommen des Vaters auf CHF 0.– festzusetzen.
2. Unter o./e. Kostenfolge.
3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu bewilligen für die o./e. Kosten und es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.
[…]
4. Über die Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen sei vorab zu entscheiden (auch wenn die Berufung im Hauptverfahren zeitgleich eingereicht wird und inhaltlich fast gleichlautend ist).
5. Es sei auf eine persönliche Anhörung der Parteien zu verzichten und das Urteil auf dem schriftlichen Weg zu erlassen.»
Mit Berufungsantwort vom 8. Januar 2024 beantragt die Kindsmutter, es sei die Berufung, sofern auf diese eingetreten werde, kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien die Akten der Vorinstanz im Verfahren F.2020.529 beizuziehen. Die Kindsvertreterin beantragt mit Stellungnahme vom 12. Januar 2024, es sei auf eine persönliche Anhörung der Parteien zu verzichten und der Entscheid auf dem schriftlichen Weg zu erlassen. Zudem seien die Kosten für die Vertretung der Kinder im Rahmen der Verfahrenskosten den Kindseltern aufzuerlegen. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 2023 wurde dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2020.529) im Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Frage der Abänderung der vorsorglichen Verpflichtung des Kindsvaters zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (vgl. Steck, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 303 ZPO N 25). Diese Streitwertgrenze wird angesichts der im Streit stehenden vorsorglichen Unterhaltsbeiträge bei Weitem überschritten (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert zehntägiger Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).
1.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Die vom Berufungskläger mit der Berufung vom 22. Dezember 2023 ins Recht gelegten Noven (Berufung Rz. 8, 12 f., 35, Berufungsbeilagen 8–11) sind folglich zu berücksichtigen.
1.3 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021 E. 1.4, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3; vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben der Berufungskläger und die Kindsvertreterin einen Entscheid im schriftlichen Verfahren beantragt. Die Berufungsbeklagte hat keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).
2.
2.1 Der Kindsvater erlitt am 22. September 2022 einen Arbeitsunfall. Seit dem 25. September 2022 wurden ihm Unfalltaggelder der Suva ausgerichtet (vgl. Schreiben der Suva vom 6. Oktober 2022 [ZivGer act. 58]; vgl. ferner Lohnabrechnung für September 2022 [ZivGer act. 56/1] und Abrechnungen der Suva für Dezember 2022 [ZivGer act. 56/7], April und Mai 2023 [ZivGer act. 73/11], Juni und August 2023 [ZivGer act. 75/18] sowie September 2023 [ZivGer act. 86/23]). Mit Entscheid vom 30. August 2023 (Berufungsbeilage 4) verpflichtete das Zivilgericht den Kindsvater vorsorglich, der Kindsmutter mit Wirkung ab 1. September 2023 an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltbeitrag von je CHF 430.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Einkommen des Kindsvaters in der Form der Unfalltaggelder der Suva von durchschnittlich rund CHF 4'597.– und einem Einkommen der Kindsmutter von umgerechnet CHF 960.–. Bei dieser vorsorglichen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 303 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 261 ff. ZPO (vgl. Moret/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 303 ZPO N 18 f.; Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47, 94).
2.2 Mit Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 7) stellte die Suva die Leistung der Unfalltaggelder per Ende September 2023 ein, weil kein Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am linken Unterarm. Mit Gesuch vom 29. September 2023 (Berufungsbeilage 3) beantragt der Kindsvater die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht per 30. September 2023. Diesen Antrag begründet er mit dem Wegfall der Unfalltaggelder der Suva.
2.3
2.3.1 Die Voraussetzungen einer Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 303 Abs. 1 ZPO sind in der Lehre umstritten. Gemäss einer Ansicht gelten nur die Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 ZPO und ist daher keine wesentliche und dauerhafte Veränderung erforderlich (vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, Art. 303 ZPO N 19). Nach einer anderen Ansicht müssen die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. dazu Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 286 N 5) erfüllt sein und bedarf es daher einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 25; vgl. ferner Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 24). Sachgerecht erscheint es, eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO unter den gleichen Voraussetzungen zuzulassen wie eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Damit setzt eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO voraus, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde gelegen haben, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Gericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (AGE ZB.2021.10 vom 16. Mai 2022 E. 2.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]; vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 [betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen], 141 III 376 E. 3.3.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]). Da vorsorglichen Massnahmen nur beschränkte Rechtskraft zukommt, sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung geringer als bei der Abänderung eines definitiven Entscheids (vgl. AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 5.1; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 14; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 4.05; Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Auflage, Bern 2023, Kap. 9 N 11).
2.3.2 Als dauerhaft erscheint eine Veränderung bereits dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 179 ZGB N 3a; Six, a.a.O., N 4.05). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Dauerhaftigkeit bei einer Arbeitslosigkeit von mehr als vier Monaten nicht mehr verneint werden (vgl. BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1 [betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen], 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2 und 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3 [beide betreffend Abänderung von Scheidungsentscheiden]; vgl. ferner Rieben/Chaix, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2024, Art. 179 CC N 4a). Dies bedeutet entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 2.3) aber nicht, dass beim Wegfall von Einkommen generell erst nach vier Monaten von einer dauerhaften Veränderung gesprochen werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob die Veränderung dauerhaft ist, hängt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr auch bei Arbeitslosigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Wirtschaftslage (vgl. BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1, 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2, 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3; vgl. ferner Six, a.a.O., N 4.05; Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 38, 62). Bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Unterhaltsschuldner jedenfalls in knappen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar ist, die wirtschaftlichen Folgen des Stellenverlusts während vier Monaten allein zu tragen (vgl. Summermatter, a.a.O., S. 62). Zudem bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur auf den Wegfall von Erwerbseinkommen infolge Arbeitslosigkeit. Wie der Kindsvater zu Recht geltend macht, unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich vom Wegfall von Ersatzeinkommen in der Form von Taggeldern (vgl. Berufung Rz. 18–22). Im ersten Fall besteht in der Regel eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Unterhaltsschuldner innert weniger Monate wieder eine Stelle findet, mit der er ein gleich hohes Einkommen wie vorher erzielen kann. Im zweiten Fall ist dies hingegen von vornherein ausgeschlossen, sofern der Unterhaltsschuldner sowohl im bisherigen Beruf als auch in einem leidensangepassten Beruf unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Allerdings ist es möglich, dass der Unterhaltsschuldner den Wegfall des Ersatzeinkommens statt mit einem neuen Erwerbseinkommen mit einem neuen Ersatzeinkommen kompensieren kann. Hinsichtlich der Frage, wie viel Zeit zwischen dem Wegfall des bisherigen Einkommens und der Kompensation durch ein neues Einkommen vergehen muss, damit die Dauerhaftigkeit der Veränderung zu bejahen ist, sind die beiden Fälle grundsätzlich vergleichbar. Insoweit kann die Rechtsprechung zur Arbeitslosigkeit daher auch bei der Beurteilung des Wegfalls eines Ersatzeinkommens berücksichtigt werden.
2.3.3 Entgegen der Ansicht des Kindsvaters (Berufung Rz. 23–25) kommt im vorliegenden Fall nur der Abänderungsgrund der wesentlichen und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Betracht. Die Voraussetzungen der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit können nicht dadurch umgangen werden, dass die nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unter einen der anderen Abänderungsgründe subsumiert wird.
2.4
2.4.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 285 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1).
2.4.2 Im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht ist ein Elternteil verpflichtet, sich unverzüglich um die Geltendmachung in Frage kommender Versicherungsleistungen zu bemühen (vgl. BGer 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom 6. März 2017 E 5.2.2). Ersatzeinkommen in der Form von Versicherungsleistungen kann als hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden, wenn es zumindest höchstwahrscheinlich («hautement vraisemblable») ist, dass der Unterhaltsschuldner einen Anspruch darauf hätte, wenn er sich darum bemühte (vgl. BGer 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2, 5A_757/2013 vom 14. Juli 2014 E. 3.2, 5A_51/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 4.3.2 [alle betreffend Renten der IV]).
2.5
2.5.1 Bei der Anordnung, Änderung und Aufhebung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 303 Abs. 1 ZGB gilt für die rechtserheblichen Tatsachen unter Vorbehalt des Kindesverhältnisses das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 303 N 6; Zogg, a.a.O., S. 94).
2.5.2 Bei der erstmaligen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags trägt die Unterhaltsgläubigerin die Beweislast für den Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; vgl. ferner Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 ZGB N 44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 121; anderer Meinung Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 573; differenzierend Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?», in: FamPra.ch 2020 S. 939 [nachfolgend Jungo, FamPra.ch], 948). Gewisse Informationen über die tatsächliche oder hypothetische Leistungsfähigkeit sind nur für den Unterhaltsschuldner greifbar. Den nicht beweisbelasteten Unterhaltsschuldner trifft daher im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; Jungo, a.a.O., S. 948; vgl. ferner Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 ZGB N 44).
2.5.3 Bei der Abänderung eines Unterhaltsbeitrags trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung verlangt, die Beweislast für die wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. 5A_820/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.1, 5A_787/2017 vom 28. November 2017 E. 5.1, 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1, 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, a.a.O., S. 49). Die Beweislast für eine weiterhin bestehende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf anderer Grundlage trägt allerdings die Unterhaltsschuldnerin (vgl. BGer 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Summermatter, a.a.O., S. 49).
2.5.4 Wenn ein erstinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Unterhaltsbeitrag erstmals festgesetzt worden ist, aufgrund einer Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert der Umstand, dass rechtserhebliche Tatsachen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, nichts daran, dass die für die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags geltende Beweislastverteilung zur Anwendung gelangt (vgl. BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3).
2.5.5 An der Verteilung der Beweislast ändert der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nichts (vgl. BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 55 N 16). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien aber keine eigentliche Behauptungs-, Substanziierungs- oder Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast genannt) (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 55 N 16; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 55 N 16) und hat das Gericht unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, sie sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1, BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2, 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 12, 15 und 17). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (vgl. BGE 133 III 507 E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2, 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 64 und 69).
2.5.6 Bei einer tatsächlichen oder natürlichen Vermutung zieht das Gericht aufgrund der Lebenserfahrung von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung auf eine unbekannte Tatsache (Vermutungsfolge) (vgl. BGE 135 II 161 E. 3, 130 II 482 E. 3.2; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 72; Göksu, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 8 ZGB N 18). Eine tatsächliche Vermutung bewirkt keine Umkehr der Beweislast (BGE 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 73; Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 18). Zur Entkräftung einer tatsächlichen Vermutung genügt es, dass der Gegner den Gegenbeweis erbringt, indem er Zweifel am Vorliegen der Vermutungsbasis oder an der Richtigkeit der daraus gezogenen Schlussfolgerung erweckt. Dass er den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge erbringt, ist nicht erforderlich (vgl. 135 II 161 E. 3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 73; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 476). Menschen sind im Allgemeinen gesund und leistungsfähig (Jungo, FamPra.ch, S. 941). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist eine volljährige natürliche Person, die das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, in aller Regel fähig, zumutbare Arbeit zu leisten. Daher ist für solche Personen eine tatsächliche Vermutung für die Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
3.
Es ist davon auszugehen, dass der Kindsvater die Verfügung vom 27. September 2023, mit der die Suva die Leistung der Unfalltaggelder per Ende 2023 eingestellt hat, nicht angefochten hat (vgl. Berufung Rz. 17). Ein Grund dafür, dass die Begründung dieser Verfügung unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und ist weder vom Zivilgericht noch von der Kindsmutter genannt worden. Damit ist davon auszugehen, dass die Unfalltaggelder der Suva von durchschnittlich rund CHF 4'597.– pro Monat ohne Verschulden des Kindsvaters per Ende September 2023 dauerhaft weggefallen sind. Gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 23. Oktober 2023 (Berufungsbeilage 6) erhält der Kindsvater ab November 2023 einschliesslich Direktzahlungen wirtschaftliche Sozialhilfe von aufgerundet CHF 3'056.– pro Monat. Soweit dem Kindsvater nicht andere Einkünfte anzurechnen sind, hat sich sein Einkommen damit seit Anfang Oktober 2023 dauerhaft um CHF 1'541.– reduziert. Da es sich dabei um andere Grundlagen für die Leistungsfähigkeit als die Unfalltaggelder handelte, trägt entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 28) nicht der Kindsvater, sondern die Kindsmutter die Beweislast dafür, dass der Kindsvater andere Einkünfte erzielt oder erzielen könnte (vgl. oben E. 2.5.3).
4.
4.1 Der Kindsvater behauptet, er sei 100 % arbeitsunfähig und könne kein Erwerbseinkommen erzielen (Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88] Rz. 4 f.). Zum Beweis der Behauptung, er sei nach wie vor arbeitsunfähig (Berufung Rz. 8), reicht er unter anderem eine Bestätigung vom 20. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9) ein, gemäss der ihm sowohl eine Tätigkeit als Gipser als auch andere körperlich leichte und schwere Arbeiten nicht möglich seien. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Kindsvater der Ansicht ist und geltend macht, er sei sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch in einem leidensangepassten Beruf 100 % unfähig, zumutbare Arbeit zu leisten.
4.2
4.2.1 Wie bereits erwähnt, stellt die Suva mit Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 7) die Leistung der Unfalltaggelder per Ende September 2023 ein, weil kein Kausalzusammenhang mehr bestehe zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am linken Unterarm. Der Zustand, der auch ohne den Unfall vom 22. September 2022 eingetreten wäre, sei spätestens vier Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen. Zudem genügten die organischen Ursachen nicht zur Erklärung der anderen vom Kindsvater beklagten Beschwerden. Wie der Kindsvater zu Recht geltend macht (vgl. Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88] Rz. 3; Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 1), sprechen die Verfügung und deren Begründung entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3) und der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 24) nicht dagegen, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit tatsächlich bestehen, weil der Wegfall der Kausalität darauf zurückzuführen sein kann, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, der aufgrund des natürlichen Verlaufs eines vorbestehenden pathologischen Zustands auch ohne den Unfall eingetreten wäre (vgl. Verfügung vom 27. September 2023 [Berufungsbeilage 7] S. 1). Entgegen der Ansicht der Kindervertreterin (Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 [ZivGer act. 93] S. 1) kann aus der Verfügung der Suva daher nicht geschlossen werden, dass der Kindsvater arbeitsfähig sei.
4.2.2 Gemäss den Einträgen auf dem Unfallschein (ZivGer act. 75/17]), den der Kindsvater im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, war er vom 23. September 2022 bis mindestens am 1. Juni 2023 100 % arbeitsunfähig. Die Kindsmutter macht geltend, die Angaben auf dem Unfallschein bezögen sich ausschliesslich auf die Fähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 17 und 26). Dies erscheint nicht zwingend, weil bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da aus den Akten nicht ersichtlich ist und der Kindsvater auch nicht geltend macht, dass die Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, geprüft und beurteilt worden sei, macht die Kindsmutter im Ergebnis aber zu Recht geltend, dass der Unfallschein als Beweismittel für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, nicht geeignet ist (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 17 und 26).
4.2.3 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes des Kindsvaters Dr. med. E____, vom 31. Oktober 2023 (ZivGer act. 97/27) war der Kindsvater vom 2. bis 31. Oktober 2023 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 8) bescheinigte Dr. med. F____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, dem Kindsvater eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2023. Auf dem Formular Arztzeugnis detailliert ohne IV-Entscheid der Sozialhilfe Basel-Stadt (Berufungsbeilage 8) erklärte Dr.med. F____ am 4. Dezember 2023, dass der Kindsvater seit dem 20. März 2023 bei ihm in Behandlung und in seiner bisherigen Tätigkeit dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auf S. 1 des Formulars wird danach gefragt, welche alternativen Tätigkeiten der Kindsvater mit welchen Einschränkungen ausüben könne, und für den Fall, dass keine alternativen Tätigkeiten möglich sind, um Begründung auf S. 2 gebeten. Dr. med. F____ hat die Frage auf S. 1 offengelassen und auf S. 2 Folgendes geschrieben: «Der Medizinische Zustand ist nicht genügend [wohl: stabilisiert] um eine Beurteilung der AF [Arbeitsfähigkeit] in [kaum lesbar] Tätigkeit zu ermöglichen. Es besteht eine Polymorbidität.» Gemäss dem Kindsvater (Berufungsbeilage 8) und der Kindsmutter (Berufungsantwort Rz. 12 f.) soll das kaum lesbare Wort «angestammter» heissen. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Vernünftigerweise kann Dr. med. F____ damit nur «alternativer» oder «adaptierter» gemeint haben. In diesem Fall stellen die Bemerkungen auf S. 2 die Begründung dafür dar, weshalb er sich auf S. 1 zur Fähigkeit des Kindsvaters zur Ausübung alternativer Tätigkeiten nicht geäussert hat. Wenn mit dem kaum lesbaren Wort «angestammt» gemeint wäre, bestünde hingegen ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit auf S. 1 und den Bemerkungen auf S. 2. Falls eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre, hätte Dr. med. F____ zudem ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt, indem er am 4. Dezember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2023 bescheinigt hat. Für eine solche Annahme besteht kein Anlass. In einem Schreiben an Dr. med. E____ vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 10) erklärte Dr. med. F____, beim Kindsvater bestehe eine internistische Polymorbidität bestehend aus Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, Neigung zu Bewusstseinsverlust beim Aufstehen und seit einem Monat Blutabgang mit Bewusstseinsverlust drei bis vier Mal täglich. Daher seien dringend mehrere im Schreiben substantiierte fachärztliche Untersuchungen erforderlich. Schliesslich erklärte Dr. med. F____ in einer Bestätigung vom 20. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 9), dass der Kindsvater 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund von Rückenschmerzen und einer internistischen Polymorbidität seien ihm zurzeit weder eine Tätigkeit als Gipser und auf dem Bau noch andere körperlich schwere oder leichte Arbeiten möglich.
4.3 Unter einem ärztlichen Zeugnis im weiteren Sinn können insbesondere ein (einfaches) ärztliches Zeugnis und ein ärztlicher Bericht verstanden werden (vgl. Kunz/Meier, Das Arbeits[un]fähigkeitszeugnis, in: Jusletter 13. November 2023, Rz. 8, 10 und 14; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, 1339 f.). In einem einfachen ärztlichen Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit werden üblicherweise (lediglich) die Tatsache, die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit festgehalten und angegeben, ob sie auf Krankheit oder Unfall beruht (vgl. AGE ZB.2021.51 vom 23. Januar 2022 E. 4.3.3; Hartmann, a.a.O., S. 1339; Kunz/Meier, a.a.O., Rz. 10). Ein ärztlicher Bericht ist eine Zwischenform zwischen einem einfachen ärztlichen Zeugnis und einem medizinischen Gutachten und enthält insbesondere eine summarisch begründete Diagnose (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1340; Kunz/Meier, a.a.O., Rz. 14). Nicht jedes ärztliche Zeugnis genügt zur Glaubhaftmachung der darin festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2, 5A_799/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2.2). Ein Arztzeugnis, das nur eine Arbeitsfähigkeit von einer bestimmten Dauer und einem bestimmten Grad festhält und als Grund bloss Krankheit oder Unfall angibt, scheint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Glaubhaftmachung der festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht zu genügen (vgl. BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.1, 5A_799/2021 vom 12. April 2022 E. 3.4). Die Erwägung des Zivilgerichts, Arztzeugnisse, mit denen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügten nicht zur Glaubhaftmachung der Arbeitsunfähigkeit (angefochtener Entscheid E. 2.3), ist daher nicht zu beanstanden. Für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; OGer ZH LY210025 vom 2. Mai 2022 E. III.1.3.5). Für die Glaubhaftmachung der Arbeitsunfähigkeit scheint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein ärztlicher Bericht zu genügen, der zusätzlich zu den üblichen Angaben in einem einfachen ärztlichen Zeugnis eine Diagnose und eine Begründung ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthält (vgl. BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.1).
4.4
4.4.1 Aufgrund der Einträge auf dem Unfallschein, den ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober und 4. Dezember 2023, dem Schreiben vom 4. Dezember 2023 und der Bestätigung vom 20. Dezember 2023 ist es glaubhaft, dass der Kindsvater in seinem bisherigen Beruf seit längerem und insbesondere seit der Einstellung der Unfalltaggelder der Suva per Ende September 2023 100 % arbeitsunfähig ist. Die Angaben auf dem Unfallschein, in den ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober und 4. Dezember 2023 und auf dem Formular Arztzeugnis detailliert vom 4. Dezember 2023 gehen zwar nicht oder jedenfalls nicht wesentlich über die üblichen Angaben in einem einfachen ärztlichen Zeugnis hinaus. Das Schreiben vom 4. Dezember 2023 und die Bestätigung vom 20. Dezember 2023, die der Kindsvater im Berufungsverfahren eingereicht hat, enthalten hingegen zusätzlich Diagnosen. Dass der Kindsvater aufgrund dieser Diagnosen in seinem bisherigen Beruf als Gipser oder Maurer 100 % arbeitsunfähig ist, ist auch ohne nähere Begründung glaubhaft. Wie der Kindsvater zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Rz. 31–33), spricht die Unterstützung seiner Mutter im Sommer 2023 nicht gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf, weil es sich dabei um eine leichtere Tätigkeit handelt als bei seinem bisherigen Beruf als Gipser.
4.4.2 Durch das Schreiben und das detaillierte Arztzeugnis vom 4. Dezember 2023 sowie die Bestätigung vom 20. Dezember 2023 von Dr. med. F____ ist die tatsächliche Vermutung, dass der Kindsvater fähig ist, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, widerlegt. Angesichts dieser Dokumente ist die Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, auch mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung offensichtlich nicht erstellt.
In seiner Bestätigung vom 20. Dezember 2023 attestiert Dr. med. F____ dem Kindsvater sinngemäss eine 100 % Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Insbesondere unter Mitberücksichtigung der Feststellung im Schreiben von Dr. med. F____ vom 4. Dezember 2023, dass beim Kindsvater drei bis vier Mal täglich Blutabgang mit Bewusstseinsverlust auftrete, erscheint diese Einschätzung durchaus nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Kindsvater im Sommer 2023 seine Mutter unterstützt hat, die nach einem Sturz bewegungsunfähig gewesen ist und bei der Bewältigung des Alltags Hilfe benötigt hat (vgl. dazu Eingabe der Kindervertreterin vom 10. Mai 2023 [ZivGer act. 70] S. 1; Eingabe des Kindsvaters vom 15. Mai 2023 [ZivGer act. 72] S. 1; Verhandlungsprotokoll vom 30. August 2023 S. 4; Bestätigung von Dr. G____ vom 29. Juni 2023 [ZivGer act. 75/19]), spricht entgegen der Ansicht der Zivilgerichtspräsidentin (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3) und der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 24) nicht gegen seine aktuelle Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Die Unterstützung seiner Mutter wäre dem Kindsvater zwar kaum möglich gewesen, wenn er auch in einem leidensangepassten Beruf unfähig gewesen wäre, zumutbare Arbeit zu leisten. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. F____ vom 4. Dezember 2023 kommt es beim Kindsvater aber erst seit Anfang November 2023 drei bis vier Mal täglich zu Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Daher ist es gut möglich, dass der Kindsvater die Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, erst nach der Unterstützung seiner Mutter aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingebüsst hat. Entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 13) steht die sinngemässe Bestätigung der Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, vom 20. Dezember 2023 auch nicht im Widerspruch zur sinngemässen Feststellung im detaillierten Arztzeugnis vom 4. Dezember 2023, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer alternativen («adaptierten») Tätigkeit noch nicht möglich sei, weil der klinische Zustand des Kindsvaters noch nicht genügend stabil sei. In der Zeit zwischen dem detaillierten Arztzeugnis und der Bestätigung kann sich der klinische Zustand durchaus derart stabilisiert haben, dass die Beurteilung der Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, inzwischen möglich ist. Insgesamt erscheint es naheliegend, dass der Kindsvater aktuell auch in einem leidensangepassten Beruf 100 % unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Insbesondere weil die Bestätigung vom 20. Dezember 2023 abgesehen von der Angabe von Diagnosen keine Begründung enthält und die Unfähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, auch nicht offensichtlich ist, genügen die vorliegenden Dokumente aber nicht zu deren Glaubhaftmachung.
Aus den nachstehend dargelegten Gründen erscheint es ausgeschlossen, dass im vorliegenden summarischen familienrechtlichen Verfahren mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass die Krankentaggeldversicherung dem Kindsvater höchstwahrscheinlich Taggelder bezahlen wird, wenn er sich darum bemüht, und kann vom Kindsvater zurzeit nicht erwartet werden, dass er sich um Taggelder der Arbeitslosenversicherung bemüht. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Unterhaltsbeiträge von weiteren Abklärungen betreffend die Fähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, trotz Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes abzusehen.
4.5 Der Kindsvater hat behauptet, die Suva habe ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (Gesuch vom 29. September 2023 [ZivGer act. 88] Rz. 1), hat diese aber nicht eingereicht. Die Kindsmutter hat geltend gemacht, der Kindsvater habe diese Gutachten zu edieren (vgl. Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 [ZivGer act. 91] Rz. 3 und 19). Der Kindsvater hat dagegen eingewendet, die Einreichung ausführlicher Gutachten der Suva sei weder angezeigt noch notwendig, weil seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei (Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2). Da sich die Verfügung der Suva vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 7) auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes («valutazione del servizio medico») stützt, erscheint es fraglich, ob überhaupt ärztliche Gutachten bestehen. Hingegen sprechen die Angaben auf der Verfügung dafür, dass es zwei ärztliche Beurteilungen gibt, welche die Suva dem Kindsvater zugestellt hat. In der Begründung ihrer Verfügung vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 7) hat die Suva dem Kindsvater für den Fall, dass er nicht wieder arbeiten kann, ausdrücklich empfohlen, zu prüfen, ob er über eine Krankentaggeldversicherung verfügt. Zudem sind die in der Verfügung erwähnten ärztlichen Beurteilungen inzwischen mindestens mehr als vier Monate alt. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass sie Angaben enthalten, die zuverlässige Feststellungen erlauben betreffend die aktuelle Fähigkeit des Kindsvaters, zumutbare Arbeit zu leisten, oder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung. Dies gälte auch für allfällige von der Suva in Auftrag gegebene medizinische Gutachten. Aus den vorstehenden Gründen ist von der Edition der ärztlichen Beurteilungen und allfälliger medizinischer Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
5.
5.1 Wenn die Unfallversicherung die Leistung der Taggelder einstellt, weil der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Beeinträchtigung der Gesundheit entfallen ist, kommt eine Ablösung der Unfalltaggelder durch Taggelder einer Krankentaggeldversicherung in Betracht. Bei einem Entfall des Kausalzusammenhangs ist von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG) und besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch gegenüber der Krankentaggeldversicherung (vgl. Häberli/Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 784–796; Pärli/Hug/Petrik, Arbeit, Krankheit, Invalidität. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 861).
5.2 Der Kindsvater hat für August und September 2022 Lohnabrechnungen der H____ GmbH (ZivGer act. 56/1) eingereicht. Diese Gesellschaft bezweckte bis am 15. August 2023 die Vermittlung und den Verleih von Temporärpersonal sowie von Dauerstellen aller Berufsgruppen und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Ihr Sitz befand sich in [...] im Kanton Basel-Landschaft (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft für die H____ GmbH [Firmennummer CHE-[...]]). Auf der Lohnabrechnung für August 2022 wird der Lohn für 63 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns Gipserbranche BS und für 8.5 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns Gipser BL berechnet und auf der Lohnabrechnung für September 2022 für 119 Einheiten auf der Grundlage des Basislohns Gipser BL, wobei es sich bei den Einheiten um Stunden handeln dürfte. Gemäss dem Unfallschein (ZivGer act. 58 und 75/17) war die H____ GmbH die Arbeitgeberin des Kindsvaters und bestand seit dem 31. August 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Der Kindsvater behauptet, dass seine letzte Anstellung gekündigt worden sei (Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2), und reicht als Beweis eine Kündigung der H____ GmbH vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29). Darin erklärte die H____ GmbH unter dem Betreff «Kündigung des Einsatzvertrags bei I____ GmbH», dass sie das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen gemäss Art. 11 GAV Personalverleih per 30. November 2022 kündige. Aufgrund der Lohnabrechnungen und der Kündigung der H____ GmbH sowie des Unfallscheins ist davon auszugehen, dass die H____ GmbH mit dem Kindsvater einen Rahmenvertrag sowie zunächst einen Einsatzvertrag für einen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Stadt und anschliessend einen Einsatzvertrag für einen Einsatz ab dem 31. August 2022 bei einem Einsatzbetrieb im Kanton Basel-Landschaft abgeschlossen hat. Der Umstand, dass es sich dabei um Personalverleih in der Form der Temporärarbeit gehandelt hat (vgl. dazu Art. 27 Abs. 2 AVV; Krummenacher/Weibel, in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 19 N 4; Kull, in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 12 N 5, 7 und 10), ändert entgegen der Ansicht des Kindsvaters (vgl. Stellungnahme vom 18. Januar 2024) nichts daran, dass gestützt auf den Rahmenvertrag und den zweiten Einsatzvertrag seit dem 31. August 2022 ein Arbeitsverhältnis zwischen der H____ GmbH als Verleiherin und Arbeitgeberin (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 AVG; Krummenacher/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 2; Kull, a.a.O., Art. 12 N 4) und dem Kindsvater als Arbeitnehmer bestanden hat, das erst aufgrund der Kündigung vom 28. November 2022 per 30. November 2022 geendet hat. Da sich die H____ GmbH in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kindsvater vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) für die Kündigungsfrist auf Art. 11 des GAV Personalverleih beruft, ist davon auszugehen, dass dieser GAV für die H____ GmbH und den Kindsvater gegolten hat. Auf der Lohnabrechnung für August 2022 finden sich Abzüge mit der Bezeichnung «KTG-Abzug (M) Gipser Basel-Stadt» und «KTG-Abzug (M) Gipser Baselland» und auf der Lohnabrechnung für September 2022 ein Abzug mit der Bezeichnung «KTG-Abzug (M) Gipser Baselland». Daraus kann geschlossen werden, dass für den Kindsvater eine Krankentaggeldversicherung bestanden hat. Dabei ist davon auszugehen, dass diese zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit im Sinn von Art. 324a Abs. 4 OR (vgl. dazu Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 307 f.; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 324a OR N 53) dem Kindsvater als Arbeitnehmer einen direkten Anspruch auf Taggelder von mindestens 80 % des Lohns während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gewährt (vgl. zu den üblichen Bedingungen Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 348). Für den Bestand einer solchen Krankentaggeldversicherung sprechen auch Art. 28 Abs. 1–3, Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des GAV Personalverleih. Gemäss diesen Bestimmungen musste die H____ GmbH den Kindsvater kollektiv für ein Taggeld von mindestens 80 % des Lohns für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen versichern. Die Kindsmutter hat bereits in ihrer Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 (ZivGer act. 91 Rz. 12, 15, 18 und 25) geltend gemacht, dass gemäss den Lohnabrechnungen eine Krankentaggeldversicherung bestanden habe und dass der Kindsvater nach der Einstellung der Taggelder der Suva Anspruch auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung in gleicher Höhe haben müsste, wenn er 100 % arbeitsunfähig wäre. Diesbezüglich hat der Kindsvater im erstinstanzlichen Verfahren bloss sinngemäss eingewendet, er habe keine Ansprüche gegenüber einer Krankentaggeldversicherung, weil sein Arbeitsverhältnis mit der H____ GmbH gekündigt worden sei (vgl. Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2). Insbesondere hat er im erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Berufung nicht bestritten, dass für ihn eine Krankentaggeldversicherung bestanden hat, deren Taggelder gleich hoch sind wie diejenigen der Suva. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 macht er im Berufungsverfahren zwar geltend, weil er vor dem Unfall bei einem Temporärbüro gemeldet gewesen sei, habe er nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Dies trifft nicht zu, wie vorstehend dargelegt worden ist. Mit Schreiben vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) kündigte die H____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kindsvater per 30. November 2022. Entgegen der Ansicht des Kindsvaters ist aus den nachstehenden Gründen aber davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht notwendigerweise zur Folge hat, dass er gegenüber der Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch auf Taggelder hat, falls er 100 % arbeitsunfähig ist.
5.3
5.3.1 Krankentaggeldversicherungen können auf der Grundlage des KVG oder des VVG abgeschlossen werden (Häberli/Husmann, a.a.O., N 1 und 4; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 314). Bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung nach KVG werden die Krankentaggelder grundsätzlich nur solange ausgerichtet, wie das Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 318; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 326 und 334). Bei Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG muss der Versicherer unter Vorbehalt einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Kollektivversicherungsvertrag oder in den AVB die Krankentaggelder hingegen grundsätzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der Versicherungsdeckung ausrichten, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit der Versicherungsdeckung eingetreten ist und fortbesteht (sogenannte Nachleistungspflicht; vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 169, 314 f., 317 und 321; Landolt/Pribnow, Privatversicherungsrecht, Zürich 2022, N 907; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 361 f.). Krankentaggeldversicherungen nach KVG sind in der Praxis selten (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a OR N 52). Zudem eignen sich viele Krankentaggeldversicherungen nach KVG nicht als Lohnersatzversicherung, weil nur sehr tiefe Taggelder angeboten werden (Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 330). Kollektivkrankentaggeldversicherungen nach VVG sind in der Praxis weit häufiger als solche nach KVG (Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 347; vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 5). In der Regel werden heute die meisten Krankentaggeldversicherungen nach Massgabe des VVG abgeschlossen (Kommentar GAV Personalverleih, 12. April 2019, zu Art. 28 S. 31; vgl. Landolt/Pribnow, a.a.O., N 901). Der Kindsvater behauptet nicht, dass es sich bei der von der H____ GmbH abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung um eine solche nach KVG gehandelt habe oder dass eine Nachleistungspflicht über die Dauer des Arbeitsvertrags und damit der Versicherungsdeckung hinaus im Kollektivversicherungsvertrag oder in den AVB ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Im Kündigungsschreiben vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) hält die H____ GmbH zwar fest, dass der Versicherungsschutz des Kindsvaters bei Unfall und Krankheit mit dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen erlösche. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit, die bereits vorher aufgetreten ist, keine Taggelder mehr ausgerichtet werden, sondern bloss, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgetreten ist, keinen Leistungsanspruch mehr auszulösen vermag (vgl. Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 362). Dafür, dass die H____ GmbH eine Kollektivkrankentaggeldversicherung mit Nachleistungspflicht abgeschlossen hat, sprechen auch die folgenden Erwägungen. Gemäss dem GAV Personalverleih war die Arbeitgeberin verpflichtet, den Kindsvater bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung zu versichern, die abgesehen von vorbestehenden Krankheiten und Auslandaufenthalten vorbehaltlos 720 Taggelder innerhalb von 900 Tagen gewährt. Dementsprechend wird im Kommentar GAV Personalverleih vom 12. April 2019 zu Art. 28 (S. 32) festgehalten, dass gemäss dem GAV Personalverleih ein Leistungsversprechen bei Krankheit bestehe und die Leistungen der Krankentaggeldversicherung deshalb über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zur vertraglich vereinbarten Höchstdauer erbracht würden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass die für den Kindsvater bestehende Kollektivkrankentaggeldversicherung Krankentaggelder für 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausrichtet, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und fortbesteht. Soweit die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, ist hingegen davon auszugehen, dass der Kindsvater gegenüber der Krankentaggeldversicherung grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggelder hat (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 315).
5.3.2 Gemäss der Anmeldung bei der IV vom 21. Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 11 S. 7) bestehen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindsvaters mindestens seit dem Unfall vom 22. September 2022, gemäss der Verfügung der Suva vom 27. September 2023 (Berufungsbeilage 7) ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Kindsvaters am Rücken und am Unterarm spätestens vier Wochen nach dem Unfall vom 22. September 2022 und damit am 20. Oktober 2022 entfallen und gemäss der Kündigung vom 28. November 2022 (ZivGer act. 97/29) hat das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters am 30. November 2022 geendet. Dies spricht dafür, dass bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 25. September 2022 (Berufungsbeilage 5) werden die folgenden Diagnosen erwähnt: Commotio cerebri, Kontusion Lendenwirbelsäule und Unterarm links, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hämorrhoiden Grad II–III, Status nach Pancolitis und Status nach Kontusion Lendenwirbelsäule. In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2023 (Berufungsbeilage 10) nennt Dr. med. F____ unter dem Titel der internistischen Polymorbidität einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, eine Neigung zu Bewusstseinsverlust beim Aufstehen sowie seit einem Monat drei bis vier Mal täglich einen Blutabgang mit Bewusstseinsverlust. Zudem erwähnt er, dass der Kindsvater unter pulsierenden Kopfschmerzen leide, und wirft er die Frage auf, ob eine Herzrhythmusstörung bestehe. Dieses Schreiben spricht dafür, dass der Kindsvater aktuell an mehreren Krankheiten leidet, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgetreten sind. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass die Krankentaggeldversicherung eine Leistungspflicht ganz oder zumindest teilweise mit dem Argument verneint, eine allfällige aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Kindsvaters sei nicht mehr auf die Krankheiten zurückzuführen, an denen er bereits während des Arbeitsverhältnisses gelitten hat. Ob und wenn ja in welchem Umfang ein entsprechender Einwand begründet wäre, liesse sich im vorliegenden summarischen familienrechtlichen Verfahren auch mittels weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen.
5.3.3 Für die Krankentaggeldversicherung nach VVG ist zunächst ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf massgebend (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 173). Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit hat die versicherte Person jedoch aufgrund der Schadensminderungspflicht (Art. 38a VVG) grundsätzlich auch zumutbare Arbeit in einem anderen Beruf zu suchen und anzunehmen. Eine entsprechende Pflicht wird in der Regel auch in den AVB statuiert. Damit wird nach einer Abmahnung und einer Anpassungsfrist von einigen Monaten grundsätzlich auch die Fähigkeit, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, berücksichtigt (vgl. Häberli/Husmann, a.a.O., N 173, 175, 505, 519 und 522–546; Landolt/Pribnow, a.a.O., N 556, 562, 626, 638–641; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 342–346, 374 und 380–383). Die Arbeitsunfähigkeit des Kindsvaters dauert bereits sehr lange. Folglich besteht die Möglichkeit, dass die Krankentaggeldversicherung die Leistung von Taggeldern nach einer kurzen Anpassungsfrist verweigert, soweit der Kindsvater in einem leidensangepassten Beruf fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.4.2), ist die Unfähigkeit des Kindsvaters, in einem leidensangepassten Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, auch mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung nicht erstellt. Ob der Beweis im privatversicherungsrechtlichen Verfahren gelingen wird, liesse sich im vorliegenden summarischen familienrechtlichen Verfahren auch mittels weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand des Kindsvaters nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen.
5.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im vorliegenden summarischen familienrechtlichen Verfahren auch mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung nicht feststellbar ist, dass der Kindsvater höchstwahrscheinlich Anspruch auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung hätte, die höher sind als die wirtschaftliche Sozialhilfe. Folglich können dem Kindsvater zurzeit keine Taggelder der Krankentaggeldversicherung als hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. oben E. 2.4.2 und 2.5.3) und kann die Dauerhaftigkeit der Reduktion seines Einkommens entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 21, 23, 28 und 30) nicht mit dem Argument verneint werden, der Wegfall der Unfalltaggelder würde durch Krankentaggelder kompensiert.
5.3.5 Trotz der erwähnten Unsicherheiten besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Möglichkeit, dass der Kindsvater gegenüber der Krankentaggeldversicherung Anspruch auf Taggelder hat, die höher sind als die wirtschaftliche Sozialhilfe. Daher ist er verpflichtet, sich unverzüglich um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu bemühen. Dabei hat er über seinen Gesundheitszustand selbstverständlich wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen. Die Eltern und das Kind sind gegenseitig zur Information über die für die Unterhaltsbemessung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Vor Art. 276–295 ZGB N 1). Folglich ist der Kindsvater zur Information über das Ergebnis seiner Bemühungen um Taggelder der Krankentaggeldversicherung verpflichtet. Da eine allfällige Klage auf Abänderung des vorliegenden Entscheids und Verpflichtung des Kindsvaters zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder während ihrer Minderjährigkeit von der Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin oder Prozessstandschafterin erhoben werden kann (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 279 ZGB N 7; Hartmann, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 279 ZGB N 3), hat der Kindsvater die Information der Kindsmutter zu erteilen.
6.
6.1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) noch nicht erreicht hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG, SR 837.0]). Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt ein körperlich oder geistig Behinderter als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte, und regelt der Bundesrat die Koordination mit der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 15 Abs. 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der IV angemeldet hat, bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Eine arbeitslose Person gilt als behindert im Sinn dieser Bestimmungen, wenn ihre Fähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten, sowohl in ihrem bisherigen als auch in einem leidensangepassten Beruf seit mindestens einem Jahr erheblich eingeschränkt ist (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2227 ff. N 280; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 824 und 869). Aufgrund der erwähnten Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung der arbeitslosen behinderten Person eine auf der Basis eines Arbeitsausfalls von 100 % berechnete volle Arbeitslosenentschädigung auszurichten, wenn sie fähig ist, im bisherigen oder einem leidensangepassten Beruf eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums zu leisten, im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit eine Stelle sucht, in diesem Umfang bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit eine Anstellung mit einem vollen Pensum suchen würde (vgl. BGE 136 V 95 E. 5.1 und 7; 145 V 399 E. 2.4; Nussbaumer, a.a.O., N 283; Pärli/Hug/Petrik, a.a.O., N 869; Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 11 N 18 und Art. 15 N 88–92; Art. 5 AVIV). Aufgrund dieser Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hat die arbeitslose Person unter den erwähnten Voraussetzungen bis zum Abschluss des Verfahrens der IV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wie wenn sie nicht behindert wäre (vgl. BGE 136 V 95 E. 7.1). Der Einwand des Kindsvaters, die Ausschöpfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit von 20 % wäre irrelevant, weil er damit nur 80 % von 20 % seines versicherten Verdiensts erhalten könnte (vgl. Stellungnahme vom 2. November 2023 [ZivGer act. 96] S. 2), ist damit unbegründet. Für Versicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung wie ein volles Taggeld der Unfallversicherung 80 % des versicherten Verdiensts (Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Falls der Kindsvater in seinem bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens 20 % arbeitsfähig wäre, hätte er somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe der bisherigen Unfalltaggelder der Suva, wenn er im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit eine Stelle suchen würde und in diesem Umfang bereit wäre, eine Arbeit anzunehmen. Darauf hat die Kindsmutter bereits in ihrer Gesuchsantwort vom 17. Oktober 2023 (ZivGer act. 91 Rz. 27 f.) zu Recht hingewiesen. Der Kindsvater macht geltend, ausschliesslich seine Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer und Gipser sei zu berücksichtigen, weil mangels anderer Fähigkeiten und Berufserfahrungen nur diesen ausüben könne (Berufung Rz. 33). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Soweit ihn die Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht daran hinderte, wäre es dem Kindsvater auch ohne besondere Fähigkeiten oder einschlägige Berufserfahrung offensichtlich möglich, zumindest unqualifizierte Arbeit auch ausserhalb seines bisherigen Berufs zu leisten.
6.2 Zurzeit scheint der Kindsvater überzeugt zu sein, dass er nicht nur in seinem bisherigen Beruf, sondern auch in einem leidensangepassten Beruf 100 % unfähig sei, zumutbare Arbeit zu leisten. Zudem liegt eine ärztliche Bestätigung einer entsprechenden Unfähigkeit vor. Zur Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern müsste der Kindsvater in einem leidensangepassten Beruf mindestens 20 % fähig sei, zumutbare Arbeit zu leisten, und sich in diesem Umfang um eine Stelle bemühen. Aus den vorstehenden Gründen kann vom Kindsvater zurzeit nicht erwartet werden, dass er sich um Taggelder der Arbeitslosenversicherung bemüht. Folglich kann die Dauerhaftigkeit der Reduktion seines Einkommens entgegen der Ansicht der Kindsmutter (vgl. Berufungsantwort Rz. 22 f., 28 und 30) auch nicht mit dem Argument verneint werden, der Wegfall der Unfalltaggelder würde durch Taggelder der Arbeitslosenversicherung kompensiert. Falls sich in Zukunft, insbesondere in den Verfahren betreffend Leistungen der IV oder der Krankentaggeldversicherung, herausstellen sollte, dass der Kindsvater in seinem bisherigen Beruf oder in einem leidensangepassten Beruf mindestens 20 % fähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten, ist er aus den vorstehend dargelegten Gründen aber selbstverständlich verpflichtet, sich um eine Stelle und um Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bemühen (vgl. oben E. 2.4.2) und die Kindsmutter über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren (vgl. oben E. 5.3.5).
7.
Im Entscheid vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen hat das Zivilgericht den Bedarf des Kindsvaters mit CHF 2'319.– beziffert (E. 6.7) sowie denjenigen der Tochter beim Kindsvater mit CHF 738.– und denjenigen des Sohns beim Vater mit CHF 668.– (E. 6.9). Dabei hat es nur Positionen berücksichtigt, die Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind. Weiter erwog es, dass dem Kindsvater von seinem Einkommen von gerundet CHF 4'597.– (E. 6.4) nach Abzug des eigenen Bedarfs und der bei ihm anfallenden Kinderkosten ein Betrag von CHF 872.– verbleibe. Verteilt auf die beiden Kinder resultiere daraus ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 430.– pro Kind (E. 6.11). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich das Einkommen des Kindsvaters aufgrund des Wegfalls der Unfalltaggelder der Suva seit Anfang Oktober 2023 dauerhaft um CHF 1'541.– auf CHF 3'056.– reduziert und können ihm zurzeit keine anderen Einkünfte angerechnet werden. Damit ist es ihm seit Anfang Oktober 2023 nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten. Folglich ist Absatz 1 von Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die vorsorgliche Verpflichtung des Kindsvaters, der Kindsmutter Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen, per 30. September 2023 antragsgemäss aufgehoben wird.
8.
8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung gutzuheissen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Kindsmutter die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Kindsvater für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat jedoch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Dieser Antrag ist gutzuheissen, weil ihre prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft ist, ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Kindsmutter aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO).
8.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens umfassen im vorliegenden Fall die Entscheidgebühr und die Kosten für die Vertretung der Kinder (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt. Die Kindervertreterin macht mit Kostennote vom 12. Januar 2024 einen Aufwand von 0.41 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.– und Auslagen von CHF 6.30 geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Daher wird der Kindervertreterin der mit der Kostennote geltend gemachte Betrag von CHF 88.60 zugesprochen. Da auf der Kostennote keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, ist für die Bemessung ihrer Entschädigung davon auszugehen, dass die Kindervertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
8.3 Das Honorar der Rechtsvertreterin des Kindsvaters bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Mit Kostennote vom 22. Dezember 2023 macht sie einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen von CHF 23.30 geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Gemäss der Kostennote beträgt der Stundenansatz CHF 200.–. Da die Kostennote als «Honorarnote i.S. unentgeltliche Rechtspflege» bezeichnet ist, ist davon auszugehen, dass dieser Stundenansatz nur für die Bemessung einer allfälligen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin gelten soll und für die Bemessung der Parteientschädigung implizit der praxisgemässe Stundenansatz von CHF 250.– geltend gemacht wird. Für das Studium der Berufungsantwort und die Eingabe vom 18. Januar 2024 werden zusätzlich ein geschätzter Zeitaufwand von einer Stunde und Auslagen von CHF 5.50 berücksichtigt. Da dem Kindsvater mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt worden ist, hat die Kindsmutter die Parteientschädigung nicht dem Kindsvater, sondern seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Berufungsbeklagten und ihrer belegten finanziellen Verhältnisse offensichtlich uneinbringlich. Der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägers ist daher nach Massgabe von § 20 Abs. 1 HoR auf der Grundlage ihrer Honorarnote vom 22. Dezember 2023 und der vorstehenden Erwägungen ein Honorar von CHF 1'583.– nebst Auslagen von CHF 29.– und Mehrwertsteuer zu dem im Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistungen in den Jahren 2023 und 2024 geltenden Satz aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
8.4 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Kindsmutter bemisst sich ebenfalls nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 HoR). Mit Kostennote vom 17. Januar 2024 macht er einen Zeitaufwand von 8.17 Stunden und eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Der Rechtsvertreter der Kindsmutter macht auf der gesamten Auslagenpauschale den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Mehrwertsteuersatz geltend. Da die Auslagenpauschale in Prozenten des Honorars bemessen wird, ist sie jedoch im Verhältnis der Honorare für Bemühungen in den Jahren 2023 und 2024 auf die beiden Jahre aufzuteilen und sind für den auf das Jahr 2023 entfallenden Anteil der bis am 31. Dezember 2023 geltende Mehrwertsteuersatz und für den auf das Jahr 2024 entfallenden Anteil der ab dem 1. Januar 2024 geltende Mehrwertsteuersatz anzuwenden.
8.5 Vorbehalten bleibt die der Berufungsbeklagte obliegende Pflicht zur Nachzahlung der ihr auferlegten Verfahrenskosten gemäss Art. 123 ZPO (vgl. § 9 Abs. 5 des Finanzreglements [SG 154.125]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. November 2023 (F.2020.529) betreffend Gesuch um Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge aufgehoben und werden Absatz 1 der Ziffer 5 und Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. August 2023 (F.2020.529) betreffend vorsorglichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
«5. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter für September 2023 an den Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ab dem 1. Oktober 2023 hat der Vater der Mutter mangels Leistungsfähigkeit keine Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
6. Die Unterhaltsbeiträge für September 2023 basieren auf einem monatlichen Taggeldeinkommen des Vaters von durchschnittlich rund CHF 4'597.– sowie einem Einkommen der Mutter von umgerechnet CHF 960.–.»
Der Berufungskläger wird verpflichtet, sich unverzüglich um Taggelder der Krankentaggeldversicherung zu bemühen, und der Berufungsbeklagten Auskunft über das Ergebnis dieser Bemühungen zu erteilen.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 588.60 (Gebühr von CHF 500.– und Kosten der Kindervertretung von CHF 88.60). Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Berufungsbeklagte trägt ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], eine Entschädigung von CHF 1'683.–, zuzüglich MWST von CHF 132.– (7,7 % auf CHF 1'168.– und 8,1 % auf CHF 515.–) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Berufungsbeklagte hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Anwältin [...], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'008.– zuzüglich MWST von CHF 156.– (7,7 % auf CHF 1'752.– und 8,1 % auf CHF 256.–), zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Anwältin [...], eine Entschädigung von CHF 1'612.– zuzüglich MWST von CHF 125.– (7,7 % auf CHF 1'407.– und 8.1 % auf CHF 206.–) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung zuzüglich MWST von total CHF 1'737.– an die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Der Kindervertreterin, Advokatin [...], wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 88.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Kindsvertreterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.