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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.6
ENTSCHEID
vom 23. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Dezember 2022
betreffend vorsorgliche Massnahmen
während des Scheidungsverfahrens
A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin und Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungskläger und Ehemann) heirateten [...] 2000 in New York (Vereinigte Staaten). Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren [...] 2003, und D____, geboren [...] 2008, hervorgegangen. Seit dem 1. September 2019 leben die Ehegatten getrennt.
Mit Entscheid EA.2021.15598 vom 9. Juni 2022 regelte das Einzelgericht in Familiensachen das Getrenntleben der Ehegatten. Dabei wurde festgestellt, dass der Sohn D____ seinen Aufenthalt unter der Woche in einem Schulheim habe und die freien Wochenenden alternierend und die Ferien je hälftig bei den Eltern verbringe. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht verpflichtete es den Ehemann, «der Ehefrau an den Unterhalt von D____ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 1'300.00 zuzüglich Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 14. Oktober 2021;
- CHF 2'500.00 zuzüglich Kinderzulagen für die Zeit vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022;
- CHF 1'000.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen ab 1. Juni 2022 und vorerst solange D____ seinen Aufenthalt unter der Woche im Schulheim hat. Zusätzlich bezahlt der Vater in dieser Phase direkt an die Rechnungsteller die Kosten des Schulheims und die Krankenkasse von D____ sowie die Kosten der Mobilität von D____.»
Zudem verpflichtete es den Ehemann, der Ehefrau folgende ehelichen monatlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten:
«- CHF 3'700.00 für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 14. Oktober 2021;
- CHF 3'000.00 für die Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022;
- CHF 3'000.00 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Januar 2023.»
Weiter wurde festgehalten, dass sowohl die Kinderunterhaltsbeiträge als auch der Ehegattenunterhalt auf einem durchschnittlichen gerundeten monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 18’500.00 sowie der Ehefrau von CHF 4’000.00, jeweils ohne Kinderzulagen, basierten. Schliesslich wurde die Ehefrau für den Fall, dass sie für die Zeit ab Februar 2023 ehelichen Unterhalt beantragen wolle, verpflichtet, dem Gericht bis zum 31. Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete Arbeitspensum und das erzielte Einkommen sowie Belege über von ihr getätigte Suchbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung einzureichen. Mit Entscheid DGZ.2022.2 vom 6. Oktober 2022 wies das Appellationsgericht das Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Vollstreckbarkeit dieser Regelung ab.
Am 7. Oktober 2022 machte der Ehemann eine Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt anhängig. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2022 stellte die Ehefrau darauf die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Der im Rahmen der Eheschutzmassnahmen verfügte vorläufig befristete Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren CHF 3'000.00 [sei] im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren festzusetzen und der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin und ab Februar 2023 einen monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.
2. Unter o/e Kosten folge zu Lasten des Ehemannes.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die Verpflichtung des Ehemanns zur Einreichung diverser Unterlagen. Der Ehemann beantragte mit Eingabe vom 24. November 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Begehrens. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 (Dispositiv-Ziff. 4) wies der Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren das Gesuch der Ehefrau um Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens F.2002.412 ab. Mit Bezug auf die Kosten dieses Massnahmeentscheids verwies er auf die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im Rahmen des Endentscheids in der Hauptsache. Auf Gesuch der Ehefrau vom 16. Dezember 2022 wurde die Dispositiv-Ziff. 4 dieses Entscheids den Parteien schriftlich begründet.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung der Ehefrau vom 17. Februar 2023 an das Appellationsgericht. Mit ihrer Berufung stellt die Berufungsklägerin folgende Rechtsbegehren:
«1. Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich im voraus zahlbaren mindestens CHF 3’000 ab 1. Februar 2023 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt eine Neubezifferung aufgrund allfälliger Noven. Eventualiter sei Ziffer 4 des genannten Entscheids aufzuheben und zur Neubeu[r]teilung gemäss den Erwägungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei der Ehemann zu einem Prozesskostenbeitrag und Prozesskostenvorschuss an die Ehefrau zu verpflichten im Betrag von mind. CHF 7’000 für die Anwalts- und Gerichtskosten, wobei eine Mehrforderung vorbehalten bleibt, je nach Prozessverlauf und weiterem Aufwand.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. Eventualiter seien angebrachtermassen resp. umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, subeventualiter diese dem Kanton aufzuerlegen.
4. Es sei auf der Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten.»
Weiter stellte sie folgende Verfahrensanträge:
«5. Es sei eine Beweisverfügung zu erlassen und der Ehemann zur Einreichung von Unterlagen zu verpflichten zu seinen finanziellen Verhältnissen:
a. Einkommensbelege der letzten 12 Monate
b. Entscheid der Arbeitslosenkasse über die Arbeitslosenanspruchsberechtigung inkl. Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung
c. Arbeitsbemühungen seit der Kündigung resp. neuer Arbeitsvertrag
d. Kantonale Steuerveranlagungen mit Veranlagungsprotokoll 2020 und 2021, 2022 mit detailliertem Wertschriftenverzeichnis sowie letzte Steuererklärung Kanton Basel-Stadt
e. vollständige und detaillierte Kontoauszüge der letzten 12 Monate mit den Kontobewegungen, Details und vollständigem Saldoverlauf aller seiner Konten (unter anderem [...]) sowie ([...] in den USA, [...] Konto).
6. Es sei über die Berufung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, ohne Verhandlung der Parteien.
7. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen (Eheschutzverfahren EA.2021.15598 und Scheidungsverfahren F.2022412).»
Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte sie dem Gericht die Honorarnote ihrer Vertreterin ein. Mit seiner Berufungsantwort vom 6. März 2023 beantragt der Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige, vollständige Abweisung der Anträge gemäss Berufung, «sofern und soweit auf die Berufung überhaupt einzutreten» sei. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ebenfalls den Beizug der Akten des Zivilgerichts in den Verfahren EA.2021.15598 und F.2022.412 sowie eine Entscheidung über die Berufung ohne Parteiverhandlung. Im Übrigen beantragt er die Abweisung der Verfahrensanträge der Berufungsklägerin. Aufgrund der mit der Berufungsantwort eingereichten Lohnunterlagen des Berufungsbeklagten wurde von Seiten des Instruktionsrichters mit Verfügung vom 8. März 2023 darauf verzichtet, den Berufungsbeklagten im Sinne der Verfahrensanträge der Berufungsklägerin zur Edition weiterer Belege zu verpflichten, zumal die Berufungsklägerin nicht begründe, in welchem Zusammenhang sie die zusätzlich eingeforderten Bank- und Vermögensbelege mit Bezug auf das vorliegende Verfahren benötige.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2022 sind vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die vorsorgliche Regelung des Unterhalts zugunsten der Ehefrau. Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1). Dieser Streitwert wird mit den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Unterhaltsanträgen der Berufungsklägerin ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO bzw. Art. 276 i.V.m. Art. 271 ZPO; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 ZGB N 21; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 276 N 4). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wie von den Parteien beantragt kann das Berufungsgericht gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO und entsprechend seiner Praxis in summarischen Verfahren ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden (AGE ZB.2022.40 vom 8. Februar 2022 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2 m.w.H.).
1.3
1.3.1 Für einen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vorsorglich festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz. Das Scheidungsgericht ist somit an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden (Leuenberger/Suter, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 ZGB N 21; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 6). Wie von der Vorinstanz festgestellt kommt für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 5). Die Parteien sind aber auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01).
1.3.2 Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen.
Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da diese Grundsätze sogar im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3), kommen sie umso mehr auch im vorliegenden Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur Anwendung. Dies gilt erst recht im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5). Dabei genügt es für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_297/2016 [in BGE 143 III 233 nicht publ.] vom 2. Mai 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 5; Leuenberger/Suter, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 ZGB N 21).
2.
Strittig ist der Anspruch der Berufungsklägerin auf ehelichen Unterhalt während der Dauer des Scheidungsverfahrens ab Februar 2023.
2.1 Diesbezüglich hat der Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren der Ehegatten die mit Entscheid EA.2021.15598 vom 9. Juni 2022 (vgl. Beilage zur Berufung, act. 3/3) im Eheschutzverfahren durch das Einzelgericht in Familiensachen vorgenommene Regelung berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2).
Dieses hatte aufgrund der damals dreijährigen Trennung und der Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts der Ehegatten zur Bemessung des ehelichen Ehegattenunterhalts nacheheliche Grundsätze zur Anwendung gebracht. Es hatte dabei erwogen, dass die nachehelichen Grundsätze nicht ab sofort zum Tragen kämen, sondern vielmehr quasi eine Übergangsregelung angewandt und der Ehegattenunterhalt folglich befristet werde. Falls die Ehefrau ab dem 1. Februar 2023 mehr Geld zur Verfügung haben wolle, als sie bisher selbst verdient habe, so müsse sie ihr Einkommen zunächst grundsätzlich selbst steigern. Ob die Ehegattenunterhaltsbeiträge für sie ab Februar 2023 weiterlaufen würden und falls ja, in welcher Höhe, werde dannzumal neu beurteilt, sofern ein entsprechender Antrag gestellt werde.
Bei der Berechnung der Unterhaltsbeträge hatte das Einzelgericht in Familiensachen im Eheschutzverfahren weiter festgestellt, dass sich die exakte Höhe des monatlichen Nettoeinkommens des Ehemannes und dessen Verdienst an seiner neuen Arbeitsstelle nicht eruieren lasse. Es war daher auf der Grundlage der Einkommen in den Jahren 2017 und 2018 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Ehemanns von CHF 18'500.– ausgegangen. Bei der Ehefrau hatte es erwogen, dass ihre Erwerbssituation nicht lückenlos nachvollziehbar gewesen sei. Es sei nicht klar und nicht nachgewiesen gewesen, in welchem Pensum sie tatsächlich arbeite. Es war auf der Grundlage ihrer Erfolgsrechnung für das Jahr 2021 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Ehefrau von rund CHF 4'000.00 ausgegangen und hatte festgehalten, dass es sich nicht rechtfertige, ihr für die Vergangenheit und für die Gegenwart ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Entscheid, dass sie als selbstständige Beraterin im Bereich Human Resources mit Fokus auf amerikanisches Arbeitsrecht tätig sei und damit ein geringeres Einkommen als bei einer Anstellung erziele, sei zumindest ursprünglich auch vom Ehemann mitgetragen und hingenommen worden. Berücksichtigt wurde dabei auch, dass die Ehefrau neben ihrer Erwerbstätigkeit beträchtliche elterliche Verpflichtungen zu tragen gehabt und auch weiterhin zu tragen habe. Zeitweise habe sie sowohl mit dem Sohn D____ als auch mit der Tochter C____ zusammengelebt, die gemäss den Akten beide beträchtliche soziale Schwierigkeiten hätten.
Unter Berücksichtigung des Bedarfs der Familie hatte das Einzelgericht in Familiensachen den Ehemann im Eheschutzverfahren verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Juni 2022 bis Ende Januar 2023 einerseits an den Unterhalt von D____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen, solange der Sohn seinen Aufenthalt unter der Woche im Schulheim habe, zu bezahlen und zusätzlich die Kosten des Schulheims, dessen Krankenkasse sowie die Kosten seiner Mobilität zu übernehmen. Weiter war der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau in dieser Phase monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.– zu bezahlen. Die Ehefrau war für den Fall, dass sie für die Zeit ab Februar 2023 ehelichen Unterhalt beantragen werde, verpflichtet worden, dem Gericht innert Frist bis 31. Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete Arbeitspensum und das erzielte Einkommen sowie Belege über von ihr getätigte Suchbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung einzureichen.
2.2 Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid erwog der Vorrichter zur Beurteilung des Gesuchs der Berufungsklägerin vom 31. Oktober 2022, mit dem sie über den Januar 2023 hinaus für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– geltend machte, dass die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO fortdauerten. Er verwies auf die trotz Anwendung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime geltenden Beweislastverteilung. Die Ehegatten würden daher nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Er erwog weiter, es bestehe aufgrund der Anwendung der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien durch das Eheschutzgericht kein Anspruch auf unbeschränkte Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards. Das Eheschutzgericht habe daher eine spätere Beurteilung eines allfälligen über die Übergangsfrist hinausgehenden ehelichen Unterhaltsanspruchs an die fristgerechte Einreichung entsprechender Belege und implizit daran gebunden, dass sich die Ehefrau in der Zwischenzeit um eine Erhöhung ihrer Eigenversorgungskapazität und damit ihres Einkommens bemüht habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1 f.).
Die von ihr mit ihrem Gesuch vom 31. Oktober 2022 als Beleg für ihr bis dahin geleistetes Arbeitspensum eingereichten Kalenderauszüge für die Monate Mai bis und mit September 2022 mit den von ihr eingetragenen täglichen Arbeitsstunden sowie die nebst einer provisorischen Erfolgsrechnung eingereichte Tabelle der monatlichen Einnahmen und Ausgaben für die Monate Januar bis und mit Oktober 2022 reichten allerdings nicht aus, um ihr effektives Arbeitspensum und ihr dabei erzieltes Einkommen nachzuweisen. Die von der Ehefrau eingereichten Unterlagen schienen allesamt von der Ehefrau selbst erstellt worden zu sein. Es fehle aber eine Konkretisierung mit weiteren, nachvollziehbaren Unterlagen. Zum Beleg des von ihr geleisteten Pensums hätte sie zumindest Anfragen, Offerten, Auftrags- oder Durchführungsbestätigungen für die angebotenen Seminare und Workshops einreichen können. Auch die Einnahmen und Ausgaben hätten mittels Rechnungen, Zahlungseingängen, Geschäftskontoauszügen etc. belegt werden können. Die eingereichten Unterlagen genügten nicht zur Überprüfung der konkreten Verhältnisse (angefochtener Entscheid, E. 4.4).
Dies gelte auch für den eingereichten Bundesordner zum Beleg ihrer Arbeitssuchbemühungen. Dieser genüge zum Beleg konkreter, ernsthafter Suchbemühungen, welche sich sowohl in quantitativ und insbesondere qualitativ genügenden Bewerbungen wiederspiegeln müssten, nicht. In quantitativer Hinsicht scheine die Ehefrau im Zeitraum von Juni bis Oktober 2022 zwar genügend Bewerbungen versendet zu haben. Bei kursorischer Durchsicht des eingereichten Bundesordners falle aber auf, dass einige in der Übersicht aufgeführten Bewerbungen lediglich im Umfang des Stellenbeschriebs eingereicht worden seien. In anderen Fällen fehle über die Eingangsbestätigungen der angeschriebenen Arbeitgeber hinausgehende, weitergehende Korrespondenzen (z.B. Absage oder Einladung für ein Vorstellungsgespräch). Es fehle auch eine in aller Regel zu erwartende individuelle Auseinandersetzung mit konkreten Arbeitsstellen und eine genügende Dokumentation der Bewerbungen (angefochtener Entscheid, E. 4.5). Es falle auch auf, dass sie sich lediglich auf Stellenangebote im Bereich Human Resources, welche sich primär an entsprechend qualifizierte Arbeitsuchende richteten, beworben habe. Ihre Verpflichtung, sich ernsthaft um eine Anstellung zu bemühen, beziehe sich aber nicht auf eine ausbildungsadäquate Stelle mit möglichst hohem Einkommen. Sie bezwecke vielmehr primär die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau, welche es ihr ermöglicht, finanziell unabhängig zu sein und für ihren eigenen Unterhalt aufkommen zu können. Indem sich die Ehefrau lediglich in einer spezifischen Branche und nur für Stellen, welche eine vergleichsweise hohe berufliche Qualifikation voraussetzen, beworben habe, könne nicht von ernsthaften Suchbemühungen, wie sie in diesem Rahmen zu erwarten seien, gesprochen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.6).
Darüber hinaus stellte sich der Vorrichter auf den Standpunkt, auch ein Nachweis ernsthafter Suchbemühungen hätte eine weitergehende Unterhaltspflicht des Ehemanns nicht gerechtfertigt. Das Eheschutzgericht habe sich bereits mit ihren Hinweisen auf ihre Schwierigkeiten, mit einem amerikanischen Masterabschluss in Politikwissenschaft und ihrer Orientierung auf amerikanisches Recht und eine amerikanische Klientel eine Anstellung zu finden, wie auch auf ihre ungenügenden Deutschkenntnisse auseinandergesetzt. Diese Vorbringen seien auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Mit ihrer Ausbildung sei es der Ehefrau möglich und zumutbar, in Basel als attraktivem Standort für internationale Arbeitgeber eine Anstellung zu finden und ihr aktuelles Einkommen zu erhöhen. Es sei auch aufgrund ihres 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz und ihren Hinweisen auf gute Kenntnisse (B2) in ihren Bewerbungsschreiben zu bezweifeln, dass sie nicht über angemessene Deutschkenntnisse verfüge. Im Übrigen könnten (noch) nicht genügende Deutschkenntnisse nicht zu Lasten des Ehemannes gehen, habe sie doch weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie sich immerhin seit dem Eheschutzentscheid um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht hätte. Schliesslich gehe ihre Argumentation, es könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit gefährde, indem sie eine ausserhalb ihres Jobprofils liegende Arbeitsstelle annehme, an der Sache vorbei. Sie habe keinen Anspruch darauf, ihre bisherige Tätigkeit weiterführen zu können. Zur Steigerung ihres Einkommens sei es ihr aufgrund der Gesamtumstände zumutbar und möglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu suchen. Soweit sie ihre bisherige Tätigkeit hierfür nicht aufs Spiel setzen wolle und ihr Pensum tatsächlich nicht weiter ausbauen könne, habe sie entweder ihr Honorar zu erhöhen oder mit einem entsprechenden Manko zu leben, welches in diesem Fall jedoch nicht zu Lasten des Ehemannes gehen könne (angefochtener Entscheid, E. 5.1 f.).
Schliesslich sei auch das Argument der Kinderbetreuung bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens angesprochen worden und müsste vorliegend unberücksichtigt bleiben. Sie habe einen erhöhten Betreuungsbedarf ihrer volljährigen Tochter nicht nachgewiesen und der Sohn besuche unter der Woche ein Schulheim, weshalb eine Betreuung an diesen Tagen wegfalle. Auch dessen mehrheitliche Betreuung in den Sommerferien schränke sie in der Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ein. So habe sie gemäss ihrem eigenen Kalender in den Ferienwochen ihres Sohnes nicht wesentlich weniger gearbeitet als in denjenigen Wochen, in welchen D____ das Schulheim besucht habe (angefochtener Entscheid, E. 5.3).
Wie von der Ehefrau selber angegeben, habe sich seit dem Eheschutzentscheid nichts an den äusseren Umständen geändert. Sie bringe daher im vorliegenden Verfahren auch keine neuen Gründe vor, welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch kein Thema gewesen wären und allenfalls eine Fortsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens hätten rechtfertigen können (angefochtener Entscheid, E. 5.4).
3.
3.1 Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin zunächst die Anwendung nachehelicher Grundsätze zur Bemessung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags.
3.1.1 Dabei rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen die Annahme der Vorinstanz, wonach – in Anwendung der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien – kein Anspruch auf unbeschränkte Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe. Sie weist darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung während bestehender Ehe der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund stehe und beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel so lange grundsätzlich einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung hätten. Es stelle sich einzig bereits in diesem Stadium die Frage nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität. Wie bei allen Unterhaltskategorien gelte auch für die Bemessung des ehelichen Unterhalts die zweistufige Methode mit Überschussverteilung. Eine Kürzung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund "nachehelicher Bemessungsgrundsätze" sei in der Rechtsprechung unbekannt (Berufung, act. 2, S. 5-6).
3.1.2 Auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen Regelung der Wirkung der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163 ff. ZGB (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 3.1, ZB.2011.37 vom 12. April 2012 E. 2.4.2). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 140 II 337 E. 4.2.1 S. 338; BGer 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3). Danach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Beide Ehegatten haben dabei gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Lebenshaltung respektive auf gleichwertige Lebensführung (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 176 N 26; BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Wie von der Berufungsklägerin richtig betont, steht deshalb bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund und es haben grundsätzlich beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung, solange die Ehe besteht (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3 m.H. auf BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 und 299 sowie BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2, 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4 und 5).
Erscheint die Trennung der Ehegatten aber endgültig und ist mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen, so ist bereits im Rahmen des Eheschutzes der Vorrang der Eigenversorgung miteinzubeziehen. Ausgehend von den neuen Lebensverhältnissen ist zu prüfen, ob dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit möglich ist und zugemutet werden kann. Dabei sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 26). Das Gericht hat dabei im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2 S. 306 m.H. auf BGE 138 III 97 E. 2.2 S. 99; BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f., 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.). Dabei entspricht das Erfordernis der Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitskapazität einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2 S. 306 m.H. auf BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121, 128 III 4 E. 4a S. 5).
3.1.3 Daraus folgt mit den Erwägungen der Berufungsklägerin, dass mit der Anwendung der nachehelichen Grundsätze bei der Beurteilung des Anspruch auf ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB allein die Prüfung gemeint sein kann, ob es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Deckung der für die Fortführung der bisherigen, während der Ehe geführten Lebenshaltung möglich ist und ihm zugemutet werden kann, sein Erwerbseinkommen zu steigern, sodass in diesem Umfang der Unterhalt reduziert werden kann. Explizit darauf hatte das Eheschutzgericht denn auch mit Bezug auf die Anwendung "nachehelicher Bemessungsgrundsätze" verwiesen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juni 2022, Beilage zur Berufung, act. 3/3, E. 4.3 lit. b). Entgegen der Auffassung des Vorrichters und derjenigen des Berufungsbeklagten (Berufungsantwort, act. 7, Zeilen 242-246) kann aus der Anwendung nachehelicher Grundsätze im scheidungsrechtlichen Massnahmeverfahren aber nicht geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards hat. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob sie ab Februar 2023 im Stand ist, diesen Lebensstandard in gesteigertem Masse selber zu decken.
3.2 Vor diesem Hintergrund rügt die Berufungsklägerin eine fehlerhafte Interpretation der Erwägungen des Eheschutzgerichts durch den Vorrichter.
3.2.1 Entgegen der Auffassung des Instruktionsrichters im Scheidungsverfahren werde im Eheschutzurteil vom 9. Juni 2022 nicht festgehalten, dass ihr Unterhaltsanspruch definitiv ende oder ihr ein hypothetisches Einkommen aufgrund einer gesteigerten Erwerbstätigkeit angerechnet werden müsse. Das Eheschutzgericht habe nicht festgestellt, dass sie ab Februar 2023 eine Anstellung mit einem Mehrverdienst haben müsse. Es habe auch nicht bereits entschieden, dass es ihr unter Berücksichtigung aller Umstände möglich und zumutbar sei, ihre Eigenversorgungskapazität auszuweiten und ein höheres Einkommen zu erzielen. Das Eheschutzgericht habe ihren Unterhaltsanspruch auch nicht «implizit» daran knüpfen können, dass sie sich in der Zwischenzeit um eine Erhöhung ihrer Eigenversorgungskapazität und damit ihres Einkommens bemühe. Das Gericht könne in einem Urteil generell keine "impliziten" Annahmen treffen. Es habe vielmehr ein hypothetisches Einkommen zu bejahen oder zu verneinen. Bejaht es ein solches, so habe es dieses ziffernmässig auszuweisen. Das Scheidungsgericht nehme eine willkürliche Beurteilung vor, nachdem das Eheschutzgericht noch «ausdrücklich von einer notwendigen Neubeurteilung gesprochen» habe. Im Eheschutzverfahren sei korrekterweise auf ihr aktuelles und tatsächliches Einkommen von CHF 4'000 abgestellt worden (Berufung, S. 7 f.). Im Übrigen hätte sie gegen eine Feststellung im Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2022 auch gar kein Rechtsmittel ergreifen können, da ihren damaligen Anträgen auf Zusprechung von Unterhalt entsprochen worden sei. Es habe ihr eine Beschwer gefehlt. Da die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nur erfolgt sei, weil weitere Unterlagen als erforderlich betrachtet und eine Neubeurteilung in Aussicht gestellt worden seien, habe es für sie keinen Anlass für eine Berufung gegen das Urteil des Eheschutzgerichts vom 9. Juni 2022 gegeben. Auch gegen dessen Begründung hätte kein Rechtsmittel erhoben werden können (Berufung, act. 2, S. 8 f.).
3.2.2 Mit dem Eheschutzentscheid EA.2021.15598 vom 9. Juni 2022 wurde zwar, wie vom Vorrichter ausgeführt, auf die Anwendung nachehelicher Grundsätze Bezug genommen und eine Übergangsregelung getroffen, weshalb der Ehegattenunterhalt auch befristet worden ist. Die Ehefrau wurde damit verpflichtet, ihr Einkommen grundsätzlich selbst zu steigern. Ein über Januar 2023 hinausgehender Unterhaltsanspruch müsse auf entsprechenden Antrag dannzumal neu beurteilt werden. Die Ehefrau wurde für diesen Fall verpflichtet, dem Gericht innert Frist bis zum 31. Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete Arbeitspensum und das erzielte Einkommen sowie Belege über von ihr getätigte Suchbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung einzureichen (vgl. oben E. 2.1). Daraus kann entgegen der Auffassung des Vorrichters jedoch nicht der Schluss gezogen werden, bereits mit dem Eheschutzentscheid sei entschieden worden, dass der Ehefrau – selbst bei nachgewiesenen, ernsthaften Suchbemühungen – kein Unterhalt mehr zustünde und ihr also implizit ab Februar 2023 ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen wäre.
Ein hypothetisches Einkommen ist einem Ehegatten dann anzurechnen, wenn er nicht das Einkommen erzielt, das er mit zumutbarer Anstrengung erreichen könnte. In diesem Fall ist ihm bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen anzurechnen (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2; vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 9; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 22 und 34; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 34 ff.). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es jedoch nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7; Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N 34). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7).
Daraus folgt, dass der Ehefrau bei genügenden, aber im Ergebnis erfolglos gebliebenen Arbeitsbemühungen kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Da sie in diesem Fall zur Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards auf die weitere Ausrichtung von Unterhalt durch den Ehemann angewiesen wäre, könnte ihr insoweit auch bei der Anwendung "nachehelicher Bemessungsgrundsätze" ein fortgesetzter Unterhaltsanspruch nicht abgesprochen werden. Vorliegend ist denn auch mit dem Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2022 explizit noch kein Entscheid über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau über den 31. Januar 2023 hinaus getroffen worden («Ob die Ehefrau über den 31. Januar 2023 hinaus einen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat, wird sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigen» [E. 4.3 lit. m, S. 18 sowie E. 4.3 lit. f, S. 15]), weshalb die Berufungsklägerin – entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten (Berufungsantwort, act. 7, Zeilen 286 ff.) – auch keinen Anlass hatte, den damaligen Eheschutzentscheid anzufechten und ihr das Rechtsschutzinteresse abgesprochen worden wäre. Entgegen der Auffassung des Vorrichters führen daher gleichbleibende äussere Umstände, wie sie die Ehefrau geltend gemacht hat, nicht per se zu einer Abweisung ihres Unterhaltsanspruchs. Vielmehr wäre im vorliegenden Verfahren konkret zu belegen, aufgrund welcher neu zu beurteilenden Umstände ihr heute ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte.
3.2.3 Entgegen der Auffassung des Vorrichters wurde im Eheschutzverfahren auch nicht entschieden, dass die Voraussetzungen für ein hypothetisches Einkommen oder für die Annahme einer anderen Arbeit – angesichts der Ausbildung und der Sprachkenntnisse der Berufungsklägerin – gegeben seien (vgl. die berechtigte Kritik der Berufungsklägerin, Berufung, act. 2, S. 14). Zutreffend ist zwar die Feststellung des Vorrichters, dass das Eheschutzgericht auf die Schwierigkeiten der Ehefrau, mit einem amerikanischen Masterabschluss in Politikwissenschaft und ihrer Orientierung auf amerikanisches Recht und auf eine amerikanische Klientel eine Anstellung zu finden, wie auch auf ihre ungenügenden Deutschkenntnisse hingewiesen hatte. Entgegen der Auffassung des Vorrichters führt dies aber nicht dazu, dass die Ehefrau mit diesen Hinweisen im vorliegenden Verfahren «nicht zu hören» sei. Vielmehr wird konkret zu prüfen sein, ob diese Defizite sich bei Aufbringung der zumutbaren Anstrengungen bei ihrer Stellensuche und damit bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weiterhin auswirken. Es wird daher weiterhin zu prüfen sein, ob es ihr aufgrund ihrer Ausbildung und Sprachkenntnisse bei der Anwendung zumutbarer Anstrengungen konkret möglich und zumutbar ist, in Basel als attraktivem Standort für internationale Arbeitgeber eine Anstellung zu finden und ihr aktuelles Einkommen zu erhöhen.
3.2.4 Gleiches gilt schliesslich in Bezug auf die Kinderbetreuung. So kann dem Vorrichter nicht gefolgt werden, wenn er feststellt, dass die Kinderbetreuung bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens angesprochen worden sei und im vorliegenden Verfahren deshalb unberücksichtigt bleiben müsse. Das Eheschutzgericht hatte zwar berücksichtigt, dass «die Ehefrau neben ihrer Erwerbstätigkeit beträchtliche elterliche Verpflichtungen zu tragen hatte und auch weiterhin zu tragen hat» sowie, dass beide Kinder beträchtliche soziale Schwierigkeiten hätten. Es hat aber nicht darüber befunden, ob und inwieweit die Ehefrau heute durch Betreuungspflichten in ihren Erwerbsmöglichkeiten limitiert wird. Dies bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erst noch zu prüfen.
3.2.5 Daraus folgt, dass die Leistungsfähigkeit der Ehefrau im vorliegenden Verfahren aufgrund der aktuellen Verhältnisse unter Einschluss des von ihr erbrachten respektive versäumten Nachweises zumutbarer Anstrengungen und genügender Arbeitssuchbemühungen neu zu prüfen ist. Diesbezüglich liegt kein bindender Vorentscheid aus dem Eheschutzverfahren vor, weshalb die Berufungsklägerin auch keinen Anlass hatte, zum Erhalt eines über den 31. Januar 2023 hinausreichenden Unterhaltsanspruchs den Entscheid des Eheschutzgerichts vom 9. Juni 2022 anzufechten.
3.3 Wird ein weiterer Unterhaltsanspruch bei ansonsten unveränderten Verhältnissen verneint, so muss der Berufungsklägerin nach dem Gesagten zumindest im Umfang des bisherigen Unterhaltsbeitrages ein zusätzliches, hypothetisches Einkommen angerechnet werden können.
3.3.1 Unbestritten ist, dass die Ehefrau mit dem Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2022 verpflichtet worden ist, für den Fall, dass sie über Januar 2023 hinaus ehelichen Unterhalt beanspruchen möchte, dem Gericht innert Frist bis 31. Oktober 2022 Belege über das von ihr geleistete Arbeitspensum und das erzielte Einkommen sowie Belege über die von ihr getätigten Suchbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung einzureichen (siehe bereits oben, E. 2.1). Zu prüfen ist daher, ob mit dem Vorrichter von einem ungenügenden Beleg der in dieser Weise zu dokumentierenden Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität und damit von ungenügenden Bemühungen der Berufungsklägerin zur Erhöhung ihres Erwerbseinkommens ausgegangen werden kann, was diese als willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt (Berufung, act. 2, S. 9 f.).
3.3.2
3.3.2.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, sie könne mit ihrer aktuellen selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund CHF 4'000.– erzielen, wobei sie durchschnittlich ein volles Pensum erfülle und damit voll ausgelastet sei. Dieses Einkommen lasse sich folglich nicht steigern, da sie ihre gesamten Möglichkeiten bereits ausschöpfe (siehe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 31. Oktober 2022, Beilage zur Berufung, act. 3/5, S. 15 Rz. 16 ff. sowie Berufung, act. 2, S. 14 f. Rz. 41, 46 und 49).
Vor dem Hintergrund dieser Vorbringen ist nicht ersichtlich, worauf die Berufungsklägerin mit ihrem weiteren Hinweis auf die Grundsätze des Schulstufenmodells hinaus will (Berufung, act. 2, S. 14 Rz. 45 f.), zumal sie selbst behauptet, vollzeitlich zu arbeiten und damit auch vollzeitlich arbeiten zu können. Zwar ist der jüngste Sohn der Parteien erst 15-jährig, doch besucht er unter der Woche ein Schulheim und führt ein solcher Umstand bekanntlich zu einer früheren Zumutbarkeit eines Vollzeiterwerbspensums (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 sowie Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 125 N 10a). Selbst wenn beide Kinder offenbar psychisch stark belastet sind, ist eine konkrete Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau aufgrund deren Betreuung zumindest in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht nachgewiesen bzw. aufgrund ihrer eigenen Ausführungen geradezu widerlegt.
3.3.2.2 Als willkürlich rügt die Berufungsklägerin sodann die Würdigung der Vorinstanz, wonach die von ihr eingereichte Arbeitszeiterfassung zu wenig aussagekräftig und nachvollziehbar sei. Es seien von ihr Arbeitszeitrapporte verlangt worden, die sie eingereicht habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die von ihr geleisteten Arbeitsstunden manuell erfasse. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sie ihre Arbeitszeit anders dokumentieren könne als mit der Erfassung der einzelnen Zeiten pro Arbeitstag. Weiter sei rätselhaft, wie mit den von der Vorinstanz verlangten Anfragen, Offerten und Auftragsbestätigungen aussagekräftige Rückschlüsse auf ihre Arbeitszeit gezogen werden könnten (Berufung, act. 2, S. 10 f.).
Darin ist der Berufungsklägerin zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass eigenen Aufzeichnungen einer Partei kein hoher Beweiswert zukommen kann. Gleichzeitig ist aber nicht ersichtlich, wie die Berufungsklägerin ihren Aufwand im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuverlässiger hätte dokumentieren können. Hierfür liefert auch der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort keine Hinweise. Soweit er hierfür Honorarrechnungen verlangt (Berufungsantwort, act, 7, S. 11), fehlt jeder Hinweis, dass die Berufungsklägerin sich ihre Leistungen nach Stundenaufwand vergüten lässt. Im Übrigen ist durch nichts belegt, dass die Berufungsklägerin durch einen höheren Aufwand ein höheres Einkommen mit der von ihr ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Daher verbietet sich auch die vom Berufungsbeklagten verlangte Hochrechnung ihres bestehenden Einkommens aufgrund der Annahme einer nicht vollzeitlichen Tätigkeit.
3.3.2.3 Weiter rügt die Berufungsklägerin die Bemängelung der Dokumentation ihrer Einnahmen und Ausgaben durch die Vorinstanz. Bei selbständig erwerbstätigen Personen gebe die Erfolgsrechnung und Bilanz Auskunft über den erzielten Gewinn. Daneben diene auch eine Steuererklärung oder -veranlagung zur Ermittlung des Gewinns. Diese seien in den Verfahrensakten enthalten. Es sei weder gerichtsüblich noch werde in der Rechtsprechung verlangt, dass eine selbständig tätige Person darüber hinaus sämtliche Auftragsbestätigungen, Rapporte oder Korrespondenz etc. mit ihren Klienten einzureichen habe, um ihre Erwerbstätigkeit zu dokumentieren. Indem die Vorinstanz dies verlange, handle sie willkürlich (Berufung, act. 2, S. 11 f.).
Im Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird zur Ermittlung eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig auf die Bilanz und Erfolgsrechnung abgestellt. Nur wo konkrete Indizien bestehen, dass der damit ausgewiesene und zunächst massgebende Gewinn die Leistungsfähigkeit eines Ehegatten nicht zutreffend bestimmt, können etwa Abschreibungen oder Rückstellungen oder auch verdeckte Privatentnahmen aufgerechnet werden. Schliesslich kann in solchen Fällen auch auf die Privatbezüge abgestellt werden (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 32b; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2).
Die Vorinstanz führt nicht aus, weshalb sie vorliegend neben der eingereichten provisorischen Erfolgsrechnung und der Tabelle für die Monate Januar bis und mit Oktober 2022, in welcher die Einnahmen und Ausgaben in denselben Monaten aufgeführt werden, weitere konkretisierende «nachvollziehbare Unterlagen» in Form von «Rechnungen, Zahlungseingängen, Geschäftskontoauszügen» verlangt, legt sie doch nicht dar, welche Indizien dafür bestehen, dass das von der Berufungsklägerin belegte Einkommen nicht ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspricht.
3.3.2.4 Damit hat die Ehefrau – unter Berücksichtigung des im vorsorglichen Massnahmenverfahren anwendbaren Beweismasses (siehe oben, E. 1.3.2) – jedenfalls glaubhaft gemacht, dass sie in ihrer selbständigen Tätigkeit und einem Vollzeiterwerbspensum lediglich rund CHF 4'000.– monatlich verdient und es ihr folglich weder möglich noch zumutbar ist, mit dieser ein höheres Einkommen zu erzielen. Ihre aktuelle Vollzeitbeschäftigung schliesst auch eine Nebenbeschäftigung in Ergänzung zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit aus. So bringt die Berufungsklägerin berechtigterweise vor, dass sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit an fünf bis sechs Tagen pro Woche präsent und für ihre Klienten da sein müsse, da sie Weiterbildungen anbiete, durchführe und plane. Sie könne nicht «daneben» eine Anstellung beginnen, ohne dass sie ihre selbständige Tätigkeit auf Eis lege und damit deren Gedeihen gefährde (Berufung, act. 2, S. 15 f.).
3.3.3 Folglich ist zu prüfen, ob es der Berufungsklägerin möglich und zumutbar ist, ein höheres Einkommen mit einer alternativen unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erzielen.
3.3.3.1 Die Berufungsklägerin rügt, es sei ihr nicht zumutbar, ihre selbstständige Tätigkeit aufzugeben. Sie könne weder eine unsichere Stelle, welche nicht zu ihrem Jobprofil passe oder eine befristete Stelle antreten, da sie hiermit ihr Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit gefährden würde. Konkret und in der Realität betrachtet biete die Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit die beste Garantie und Sicherheit eines weiteren Einkommens. Es könne nicht von ihr verlangt werden, sie müsse ihre bisherige berufliche Tätigkeit aufgeben und beruflich etwas ganz anderes machen. Sie habe während der Ehe mehrere Jahre lang ihre selbständige Tätigkeit aufgebaut und so ein Einkommen erwirtschaftet. Es sei ihre einzige mögliche Chance gewesen (Berufung, act. 2, S. 15 f.)
Vor dem Hintergrund der neueren und inzwischen gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Ehegatte aber nicht mehr einfach auf eine frühere Rollenverteilung verlassen, sondern muss – nach einer dem konkreten Fall angepassten angemessenen Übergangsfrist (etwa zwecks Neufindung, Bewerbungsprozesse, Weiterbildungen etc.) – seine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Eigenversorgungskapazität ausschöpfen und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit möglichst selbst finanzieren (BGE 147 III 308, E. 5.4). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar – und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen – ist. Massgeblich ist eine konkrete Prüfung im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und zukünftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönlichen und geografische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc.). Es ist somit generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, «welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss», einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei werden alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-)Eingliederung verlangt, ansonsten sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen muss, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 sowie Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 N 11 mit weiteren Hinweisen).
Sofern es der Berufungsklägerin also möglich ist, im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen als im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit, ist es ihr grundsätzlich auch zuzumuten, ihre während der Ehe aufgrund der damaligen Rollenverteilung aufgebaute selbständige Tätigkeit zugunsten einer Anstellung entweder aufzugeben oder zugunsten eines Teilpensums teilweise zu reduzieren. Insoweit ist dem Berufungsbeklagten Recht zu geben (Berufungsantwort, act. 7, S. 10 f.).
Den weiteren Bedenken der Ehefrau, wonach sie keine unsichere bzw. befristete Stellen antreten könne, betreffen die zu gewährende Übergangsfrist, stellen aber die grundsätzliche Zumutbarkeit eines Tätigkeitswechsels und einer (teilweisen) Aufgabe ihrer Selbständigkeit nicht in Frage. Dies scheint die Ehefrau denn auch selber einzusehen, zumal sie im vorliegenden Verfahren entsprechende Bewerbungsbemühungen nachzuweisen versucht.
3.3.3.2 Mit ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2022 hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren für den gut viermonatigen Zeitraum vom 20. Juni 2022 bis zum 27. Oktober 2022 insgesamt rund 70 Bewerbungen aufgezählt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass sie damit in quantitativer Hinsicht genügend Bewerbungen versendet habe. Beanstandet wurden von ihr die Bemühungen in qualitativer Hinsicht. Sie führt aus, dass teilweise nur Stellenbeschriebe ohne Beleg einer Bewerbung eingereicht worden seien, teilweise lägen nur Eingangsbestätigungen der angeschriebenen Arbeitgeber ohne weitergehende Korrespondenzen vor, die eingereichten Begleit- bzw. Bewerbungsschreiben seien inhaltlich mehrheitlich identisch und sehr kurz gehalten, ohne individuelle Auseinandersetzung mit den Stellen, und schliesslich fehlten Unterlagen wie Arbeitszeugnisse oder Ausbildungszertifikate.
Diese Feststellungen treffen zwar mehrheitlich zu. Es stellt sich aber die Frage, welcher Schluss daraus gezogen werden kann. Insbesondere erscheint fraglich, ob gerade mit Blick auf den kurzen, im Eheschutzverfahren verlangten Bewerbungshorizont aus ungenügenden Bewerbungen auf die Zumutbarkeit der Erzielung eines Einkommens im Rahmen der ausgeschriebenen Stellen geschlossen werden kann. Zudem erscheint es notorisch, dass gerade bei nicht berücksichtigten Bewerbungen mitunter eine Reaktion der angeschriebenen Arbeitgeberschaft ausbleibt. Schliesslich lagen solche gerade bei den zuletzt dokumentierten Bewerbungen auch aus zeitlichen Gründen noch nicht vor.
3.3.3.3 Vorliegend macht auch der Berufungsbeklagte entsprechend der Auffassung des Vorrichters geltend, die Berufungsklägerin habe einen Universitätsabschluss in Politikwissenschaften und Kommunikation. Ihre Schwerpunkte seien interne Kommunikation, Blogging und soziale Medien, Editing, Interviews bei Anstellungen, Datenanalysen, Arbeitsrecht, Compliance und Compensation. Ihr Hauptschwerpunkt liege im Bereich des amerikanischen Arbeitsrechts. Sie sei hochspezialisiert auf diesem Gebiet und verfüge über eine langjährige Erfahrung in diesem Bereich. Es sei deshalb in Anbetracht der zahlreichen in der Schweiz ansässigen multinationalen Unternehmen völlig unglaubwürdig, dass sie keine Anstellung finden könne (Berufungsantwort, act. 7, S. 6 und 9).
Angesichts der beruflichen Spezialisierung der Berufungsklägerin und der auch vom Berufungsbeklagten primär anvisierten multinationalen Unternehmer als mögliche zukünftige Arbeitgeber erscheint zunächst die strittige Frage der Deutschkenntnisse der Ehefrau von geringer Relevanz, zumal es für die Stellensuche im Bereich des amerikanischen Consultings kaum auf bestimmte bzw. verbesserungswürdige Kenntnisse der deutschen Sprache ankommen dürfte. So sind die eingereichten Bewerbungen der Ehefrau denn auch primär in englischer Sprache verfasst. Auch der Berufungsbeklagte spricht seinen Angaben nach «wenig Deutsch», was ihn nicht daran hinderte, immer wieder eine Arbeit in der Schweiz zu finden (Berufungsantwort, act. 7, S. 9). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach ungenügende Deutschkenntnisse jedenfalls nicht zu Lasten des Ehemannes gehen könnten, da die Ehefrau weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass sie sich immerhin seit dem Eheschutzentscheid um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht hätte (siehe oben, E. 2.2), kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Kann als hypothetisches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nur der mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so ist grundsätzlich auch von jenen Qualifikationen auszugehen, welche ein Ehegatte aktuell tatsächlich mitbringt. Weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen können einem Ehegatten nur angerechnet werden, soweit er insbesondere während der Trennung Anlass und Möglichkeit gehabt hat, sie zu erwerben, darauf aber in Missachtung der ihm zumutbaren Anstrengungen verzichtet hat. Daraus folgt, dass aufgrund eines langjährigen Aufenthalt allein nicht eine bestimmte Sprachbeherrschung abgeleitet werden kann, massgebend ist vielmehr die Sprachbeherrschung, wie sie tatsächlich besteht, respektive seit dem Entscheid des Eheschutzgerichts hätte erworben werden können. Dabei können aus dem Entscheid des Eheschutzgerichts keine konkreten Anforderungen bezüglich einer Verbesserung der deutschen Sprachbeherrschung abgeleitet werden, fehlt es doch auch bei der Berechnung ihres Bedarfs an einer Berücksichtigung entsprechender Weiterbildungskosten. Im Ergebnis ist für die Beurteilung des von ihr hypothetisch erzielbaren Einkommens von ihren tatsächlichen Sprachkompetenzen auszugehen, wobei dies angesichts der anvisierten Arbeitstätigkeit im englischsprachigen Umfeld ohnehin kaum von Bedeutung ist.
3.3.3.4 Weiter erscheint die Kritik der Berufungsklägerin zutreffend, dass der Vorrichter die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens aufgrund ihres Masterabschlusses in Politikwissenschaften nur pauschal begründet habe (vgl. Berufung, act. 2, S. 16 f.). Ausgehend vom Profil der Berufungsklägerin, welches – auch nach Auffassung des Berufungsbeklagten – primär auf den amerikanischen Arbeitsmarkt ausgerichtet bleibt, ist nämlich festzustellen, dass ein solches auch am international orientierten Wirtschaftsstandort Basel nicht einfach zu verwerten ist. Es kann daher allein aus qualitativen Defiziten in den Bewerbungsunterlagen der Ehefrau – in einem relativ kurzen Zeitraum von rund vier Monaten – (noch) nicht auf die Zumutbarkeit der Aufnahme einer entsprechenden Arbeitstätigkeit an einer Stelle mit dem Profil der Ausschreibungen, auf welche sich die Berufungsklägerin beworben hat und mit denen zweifellos ein monatliches Nettoeinkommen im Bereich von CHF 7'000.– erzielt werden könnte, geschlossen werden.
Da es vorliegend nicht darum geht, eine schon bestehende Erwerbstätigkeit auszudehnen, wofür ein viermonatiger Zeitraum möglicherweise ausgereicht hätte, sondern die Berufungsklägerin vielmehr eine neue unselbständige Tätigkeit aufzunehmen hat, die ihren Qualifikationen entspricht, muss ihr hierfür eine angemessene längere Übergangsfrist zugestanden werden. Dies insbesondere angesichts der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt, der grundsätzlich sehr guten finanziellen Situation der Parteien und der langen, lebensprägenden Ehe, während der die Berufungsklägerin auf eine eigene berufliche Karriere zugunsten der Kinderbetreuung und der beruflichen Laufbahn des Ehemanns weitgehend verzichtet hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin ihre Arbeitszeiten bislang frei einteilen konnte und sie im Angestelltenverhältnis – angesichts der noch immer belasteten Situation der beiden gemeinsamen Kinder sowie der unbestrittenen Tatsachen, dass zumindest die Tochter bei der Ehefrau wohnt und beide ihre Ferien mit der Mutter verbringen (Berufung, act. 2, S. 4) – zur Wahrnehmung eines Vollzeiterwerbspensums wohl weiterhin auf ähnlich flexible Arbeitsbedingungen angewiesen sein dürfte. Schliesslich muss aufgrund der aktuellen Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin auch berücksichtigt werden, dass die Stellensuche auf Randzeiten ausserhalb ihrer Arbeitszeiten beschränkt bleibt und der Berufungsklägerin hierfür auch nicht unbeschränkte Kapazitäten zur Verfügung stehen.
3.3.4 In Bezug auf die eingereichten Bewerbungsunterlagen der Berufungsklägerin rügte die Vorinstanz weiter, dass sich jene lediglich für Stellenangebote im Bereich Human Resources beworben habe, welche sich primär an entsprechend qualifizierte Arbeitsuchende richteten. Mit ihrer Verpflichtung zu Arbeitssuchbemühungen sei aber primär die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bezweckt worden, die es ihr ermögliche, finanziell unabhängig zu sein und für ihren eigenen Unterhalt aufkommen zu können. Es gehe also nicht darum, eine ausbildungsadäquate Stelle mit möglichst hohem Einkommen zu finden. Es könne daher bei einer auf Stellen mit hoher beruflicher Qualifikation beschränkten Suche nicht von ernsthaften Suchbemühungen gesprochen werden. Es sei daher von ihr verlangt worden, sich auch in anderen Berufsbranchen und insbesondere auch für Stellenangebote mit weniger hohen beruflichen Qualifikationsanforderungen zu bewerben.
Diese Auffassung mag zutreffen, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bisher gar kein Einkommen erzielt hat. Vorliegend wird der Berufungsklägerin aber unbestrittenermassen ein monatliches Einkommen von CHF 4'000.– angerechnet, welches sie mit einer ihrer Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit erzielt. Es kann von ihr zum vornherein nicht erwartet werden, dass sie diese selbständige Berufstätigkeit für eine unqualifizierte Stelle aufgibt, mit der sie kaum ein erheblich höheres Einkommen erzielen kann. Zutreffend erscheint insoweit auch die Kritik der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz trotz dem von ihr mit eigener Arbeit erzielten Einkommens von durchschnittlich CHF 4'000.– einen Berufswechsel verlange ohne darzutun, welchen Beruf sie zu ergreifen habe und welche Mehreinkommen sie dabei erzielen könne (vgl. Berufung, act. 2, S. 10). Gerade auch vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsbiografie kann dies nicht angehen. So ist nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin in den USA ihre Arbeitstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat und ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt ist. Hier hat sie im Jahr 2008 ihr selbständiges Unternehmen im Bereich des amerikanischen Arbeitsrechts gegründet, was ihr erlaubte, von zu Hause aus zu arbeiten, einen Nebenverdienst zu erzielen, weiterhin für die Kinderbetreuung anwesend zu sein und ihre Erwerbstätigkeit zunehmend auszubauen (vgl. Berufung, act. 2, S. 15). Während ihr mit Blick auf ihre auszuschöpfende Eigenversorgungskapazität zwar zuzumuten ist, ihre Selbständigkeit zugunsten eines besser entlohnten Angestelltenverhältnisses aufzugeben, muss sie bei der Stellensuche gleichzeitig auf ihre während der Ehedauer aufgebaute Expertise und Berufserfahrung abstellen und folglich primär auch in diesem Bereich eine Anstellung suchen können, zumal in Basel – auch nach Auffassung des Berufungsbeklagten – entsprechende Anstellungsmöglichkeiten in multinationale Unternehmen als potentielle Arbeitgeber tatsächlich bestehen. So lassen sich etwa den in den Bewerbungsunterlagen der Ehefrau eingereichten LinkedIn-Auszügen durchaus Stellenangebote im Raum Basel entnehmen, für welche die Berufungsklägerin das Anforderungsprofil ohne weiteres erfüllen würde (vgl. «HR-Manager», «[...]»: «Your profile matches this job»; «Vice President Human Resources», «[...], Switzerland»: «Your skills are a strong match for this job»).
3.3.5 Schliesslich ist der Berufungsklägerin auch in ihrer Kritik zu folgen, dass die Vorinstanz nirgends ein für sie erzielbares hypothetisches Einkommen beziffert habe, was aber nötig wäre. Soweit einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, so ist dieses zu begründen und darzulegen, von welcher zumutbaren Tätigkeit und welchem Einkommen in welchem Zeitraum ausgegangen wird.
Mit seiner Berufungsantwort bezieht sich der Berufungsbeklagte auf die Berechnung des monatlichen Bruttolohns einer Betriebswirtin im unteren Kader in der Finanzdienstleistungsbranche gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium, wonach die Berufungsklägerin mit ihren Qualifikationen ein Einkommen von CHF 11'150.– erzielen könne (Beilage zur Berufungsantwort, act. 8/7).
Die Bemessung eines hypothetisch erzielbaren Einkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen und dem darauf basierenden Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik ist zwar eine zulässige Methode zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehegatten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung (AGE ZB.2020.27 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4.1 m.H. auf BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 m.H. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8). Vorliegend ist aber nicht erstellt, wie es der Qualifikation der Berufungsklägerin entsprechen soll, in der Finanzdienstleistungsbranche eine Stelle zu finden.
3.4 Daraus folgt, dass weder von der Vorinstanz noch vom Berufungsbeklagten dargelegt wird, inwieweit der Berufungsklägerin mit Wirkung ab Januar resp. Februar 2023 ein erhöhtes, mindestens CHF 7'000.– betragendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Ein solches erscheint auch im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten weder belegt noch glaubhaft gemacht. Demzufolge ist bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts weiterhin von einem monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsklägerin von CHF 4'000.– auszugehen.
4.
Auf dieser Grundlage hat daher die Unterhaltsberechnung mit Wirkung ab Februar 2023 aufgrund der Akten neu zu erfolgen.
4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Berufungsbeklagte, dass die Berufungsklägerin «sinngemäss die Fortsetzung der bisherigen Unterhaltszahlungen» beantrage, diese aber nicht beziffere.
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei von ihr will (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 202 N 6). Mit dem Rechtsbegehren umschreibt die klagende Partei, welche Rechtsfolge sie vom Gericht beurteilt wissen will (Möhler, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 202 N 9). Klagen oder Rechtsmittel, mit welchen die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird, erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur, wenn sie beziffert sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.1). Dabei genügt es aber, wenn sich ein bezifferter Antrag auch der Berufungsbegründung entnehmen lässt (AGE ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Zudem kann eine klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag in der Begründung der Klage genannt wird (Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N 485).
Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung «für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich im voraus bezahlbaren mindestens CHF 3'000 ab 1. Februar 2023» beantragt. Zumindest in diesem Mindestbetrag liegt damit zweifellos eine genügende Bezifferung vor.
4.2 In materieller Hinsicht bestimmt sich die Bemessung des Unterhalts in analoger Anwendung der Grundsätze der Abänderung des bisherigen Unterhaltsentscheids gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO. Vorausgesetzt ist daher eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse seit dem bisherigen Unterhaltsentscheid. Dabei müssen sich die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder es muss sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweisen, weil dem urteilenden Gericht im damaligen Zeitpunkt wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1). Für eine Abänderung kommen im Unterhaltskontext sämtliche Umstände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind (BGer 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.1.1., 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).
4.3 Vorliegend stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des Eheschutzgerichts vom 9. Juni 2023 nicht verändert hätten. Insbesondere sei auch weiterhin vom bisherigen Einkommen des Ehemanns von CHF 18'500.– auszugehen, zumal die Vorinstanz in Verletzung des Verfahrensgrundsatzes der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen die von ihr gestellten Beweisanträge, den Ehemann zur Einreichung seiner letzten drei Lohnabrechnungen, von Unterlagen zu einer Abgangsentschädigung, seines Lohnausweises 2021, seiner letzten Steuerveranlagung und der Steuererklärung 2021, – falls vorhanden – seiner Kündigung und eines Nachweises der erfolgten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sowie eines Nachweises der Bezahlung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge bis und mit Juli 2022 weder berücksichtigt noch behandelt habe. Demgegenüber stellt sich der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort auf den Standpunkt, dass das angenommene Einkommen von CHF 18'500.– zu hoch gegriffen sei. Er weist darauf hin, dass er noch arbeitslos gewesen sei, auf Mitte März 2023 jedoch eine neue Anstellung bei der auf Kommunikation und Marketing im Pharmabereich spezialisierten US-Firma [...] gefunden habe. Sein monatliches Einkommen betrage dabei CHF 14'475.– netto. Hinzu komme zugestandenermassen ein «direktionärer Bonus». Wie dem eingereichten Arbeitsvertrag des Berufungsbeklagten mit seiner neuen Arbeitgeberin (Beilage zur Berufungsantwort, act. 8/5) entnommen werden kann, erhält er einen «signing bonus» von CHF 7'000.–. Weiter geht daraus hervor, dass das Unternehmen mit einem «discretionary target-based bonus scheme of 25%» arbeitet, an dem der Berufungskläger aufgrund seines Eintritts im März 2023 gemäss der vertraglichen Abrede – und entgegen der gegensätzlichen Behauptung in der Berufungsantwort (act. 7, Zeile 451) – bereits in diesem Jahr beteiligt sein wird.
Zu dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommen sind grundsätzlich alle von den Ehegatten erzielten Einkommensbestandteile zu rechnen. Dazu gehören neben den Fixlohnanteilen auch ergebnisabhängige Einkommensbestandsteile wie Boni (AGE ZB.2022.20 vom 3. April 2023 E. 3.4.1 m.H. auf Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 32a). Nicht zu berücksichtigen ist das während drei Monaten von Dezember 2022 bis Februar 2023 aufgrund seiner damaligen Arbeitslosigkeit reduzierte Einkommen des Berufungsbeklagten, da es sich dabei nicht um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse handelt. Ebenfalls kein Anlass besteht, bei der Bemessung des bereits bisher schwankenden Einkommens des Berufungsbeklagten von der Bemessung des Eheschutzgerichts im Entscheid vom 9. Juni 2022 abzuweichen. Gemäss den eingereichten Lohnausweisen hat der Berufungsbeklagte in den Jahren 2020 und 2021 sowie bis und mit November 2022 Nettoeinkommen von CHF 189'626.–, 242'214.– und 201'124.– erzielt (Beilagen zur Berufungsantwort, act. 8/8-10). Daraus resultiert ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 18'085.–. Das bei der neuen Arbeitgeberin erzielbare Einkommen liegt in Addition des Monatslohns von CHF 14'475.–, des Bonus von bis zu CHF 3'618.75 (25 %) und des auf das laufende Jahr verteilten signing bonus von CHF 700.– (CHF 7'000.– : 10) bei bis zu CHF 18'793.–. Es kann daher bei der bisherigen Schätzung des monatlichen Durchschnittseinkommens durch das Eheschutzgericht bleiben.
4.4. Andere Änderungen der für die
Bedarfsberechnung wesentlichen Faktoren insbesondere im Bereich des in der
zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung (vgl. dazu statt massgebenden
Vieler AGE ZB.2022.20 vom 3. April 2023 E. 2 m.w.H.)
massgebenden Bedarfs der Familienmitglieder machen die Parteien nicht
geltend. Daraus folgt, dass sich die Verhältnisse insgesamt nicht verändert
haben, weshalb für die Berechnung des Unterhalts integral auf die Berechnung im
Entscheid EA.2021.15598 vom 9. Juni 2022 verwiesen werden kann. Daraus folgt,
dass die Berufungsklägerin auch ab Februar 2023 weiterhin gemäss Art. 176 ZGB
i.V.m. Art. 272 ZPO Anspruch auf monatliche eheliche Unterhaltsleistungen in
der Höhe von CHF 3'000.– hat.
5.
5.1 Im Ergebnis dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungsbeklagte gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]). Zudem hat er der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu entrichten. Diese bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 i.V.m. 12 des Honorareglements [HoR; SG 291.400]). Mit ihrer Honorarrechnung vom 17. Februar 2023 (act. 5) macht die Vertreterin der Berufungsklägerin einen Aufwand von 11,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Überwälzungstarif von CHF 250.– entschädigt, auch wenn die Vertreterin mit ihrer Mandantin zum Tarif von CHF 280.– abrechnet. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2'875.–. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF 52.60 und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
5.2 Aufgrund dieses Kostenentscheids einerseits und der Tatsache, dass die Vertreterin nach der Einreichung der Berufungsbegründung keinen weiteren Vertretungsaufwand gehabt hat, ist das Begehren der Berufungsklägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Das vorsorgliche Massnahmenbegehren der Ehefrau vom 31. Oktober 2022 betreffend Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird gutgeheissen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Februar 2023 einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– zu bezahlen.
Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–.
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'875.–, zuzüglich Auslagen von CHF 52.60 und 7,7 % MWST von CHF 225.40, daher insgesamt CHF 3'153.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.