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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2024.15
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____ Berufungsklägerin 1
[...] Beklagte 1
B____ Berufungskläger 2
[...] Beklagter 2
gegen
C____ Berufungsbeklagter 1
[...] Kläger 1
D____ Berufungsbeklagte 2
[...] Klägerin 2
beide vertreten durch E____, Advokat,
und/oder F____, Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. April 2024
betreffend Ausweisung
Mit Entscheid vom 2. April 2024 hiess das Zivilgericht Basel-Stadt das Ausweisungsgesuch von C____ und D____ (nachfolgend: die Berufungsbeklagten) vom 15. März 2024 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gut und wies A____ und B____ (nachfolgend: die Berufungskläger) an, die von den Berufungsbeklagten ersteigerte Liegenschaftsparzelle 3224 in Sektion 4, Grundbuch Basel-Stadt, [...], bis spätestens Dienstag, 23. April 2024, 11.30 Uhr, zu räumen und den Gesuchstellern sämtliche Schlüssel herauszugeben. Im Falle einer ausbleibenden Umsetzung des Entscheids werde ein direkter Vollzug auf Antrag der Berufungsbeklagten hin angeordnet.
Gegen diesen den Parteien schriftlich begründet eröffneten Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 6. April 2024 (Postaufgabe: 8. April 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragten sie, es sei der Entscheid vom 2. April 2024 abzuändern, es sei das Ausweisungsgesuch abzuweisen und es sei die unangemessene Verwertung vom 6. Februar 2024 zu löschen.
Mit Verfügung vom 10. April 2022 wurden die Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– aufgefordert. Ein von den Berufungsklägern in der Folge eingereichtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 18. April 2024 abgewiesen und es wurde ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_256/2024 vom 25. April 2024 nicht ein. Die Berufungskläger leisteten den Kostenvorschuss innert der ihnen gesetzten Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.