|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2024.17
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Berufungsklägerin
[...] Gesellschaft
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 27. März 2024
betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Die A____ GmbH (heute: [...] GmbH in Liquidation, nachfolgend: die Gesellschaft) bezweckt den Verkauf von [...]. Ihr Sitz befindet sich seit dem 14. Februar 2023 in Basel. Im Handelsregister war als Domizil-adresse [...], eingetragen. Nach Ansicht des Handelsregisteramts Basel-Stadt hatte die Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr, weil sie an der eingetragenen Adresse über keine Geschäftsräumlichkeiten verfügt habe. Das Handelsregister forderte die Gesellschaft mit Schreiben vom 14. November 2023 und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 29. November 2023 auf, den geltend gemachten Mangel zu beheben. Nachdem die Gesellschaft auf diese Aufforderungen nicht reagiert hatte, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen mit Schreiben vom 22. Januar 2024 dem Zivilgericht Basel-Stadt. Das Zivilgericht verfügte am 23. Januar 2024, dass die Mitteilung des Handelsregisteramts vom 22. Januar 2024 der Gesellschaft zugestellt werde und dass die Gesellschaft die Möglichkeit erhalte, bis zum 8. März 2024, einmal erstreckbar, den Nachweis zu erbringen, dass der vom Handelsregisteramt gemeldete organisatorische Mangel behoben sei, oder innert der gleichen Frist den Mangel zu bestreiten und bzw. oder eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Gesellschaft am 29. Januar 2024 an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse zugestellt. Nachdem die Gesellschaft innert der angesetzten Frist nicht reagiert hatte, löste das Zivilgericht mit Entscheid vom 13. März 2024 die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Dieser Entscheid wurde durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet. Die Zustellung erfolgte am 15. März 2024 an der im Handelsregister angegebenen Domiziladresse der Gesellschaft.
Mit Eingabe vom 26. März 2024 wandte sich die Gesellschaft an das Zivilgericht und ersuchte dieses um eine Überprüfung seines Entscheids. Das Zivilgericht nahm die Eingabe als sinngemässen Antrag auf schriftliche Begründung entgegen und wies diesen mit Entscheid vom 27. März 2024 wegen Verspätung ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Gesellschaft am 28. März 2024 an ihrer im Handelsregister angegebenen Domiziladresse zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob die Gesellschaft beim Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2024. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Zivilgericht den sinngemässen Antrag der Gesellschaft auf schriftliche Begründung seines Entscheids vom 13. März 2024 ab. Der Entscheid, mit dem der Antrag auf schriftliche Begründung eines Entscheids abgewiesen wird, ist ein Endentscheid, der mit dem gleichen Rechtsmittel innert der gleichen Frist angefochten werden kann wie der Entscheid, dessen Begründung verweigert wird (BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5 mit Nachweisen). Mit dem Entscheid, dessen Begründung es verweigert hat, hatte das Zivilgericht die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 819 OR aufgelöst. Ein solcher Entscheid ist mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1). Da das Stammkapital der Gesellschaft CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen). Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Frist für die schriftliche und begründete Einreichung der Berufung beträgt zehn Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e und Art. 311 Abs. 1 ZPO; AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1, ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Der angefochtene Entscheid wurde der Gesellschaft am 28. März 2024 zugestellt. Damit endete die Berufungsfrist am 8. April 2024. Die Berufung wurde am 15. April 2024 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben.
2.
2.1 Die Gesellschaft gesteht zu, dass sie die Berufungsfrist versäumt hat, ersucht aber sinngemäss um Wiederherstellung dieser Frist.
2.2 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei. Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von ihr glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 3.2 mit Nachweisen).
2.3 Die Gesellschaft scheint geltend machen zu wollen, sie habe die Berufung wegen einer «unglücklichen Verkettung organisatorischer Schwierigkeiten in Verbindung mit der internen Weiterleitung unserer Post über einen Drittanbieter» nicht fristgerecht einreichen können. Die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten in Verbindung mit der internen Weiterleitung der Post sollen offenbar darin bestehen, dass der Drittanbieter die eingehende Post nur einmal wöchentlich an ihre Organe weiterleite. Andere organisatorische Schwierigkeiten werden in der Eingabe der Gesellschaft vom 15. April 2024 nicht einmal substanziiert behauptet und können daher von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die behauptete wöchentliche Weiterleitung der Post wurde von der Gesellschaft nicht ansatzweise belegt, obwohl ihr dies beispielsweise durch Einreichung einer Kopie einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Drittanbieter ohne weiteres möglich gewesen wäre. Mangels Glaubhaftmachung kann folglich auch dieser Umstand nicht berücksichtigt werden. Damit fehlt es bereits an einem Hindernis für die Fristwahrung.
Selbst wenn der Drittanbieter die an der Domiziladresse der Gesellschaft zugestellte Post ihren Organen nur einmal pro Woche weitergeleitet hätte und am Karfreitag, den 29. März 2024 keine Weiterleitung erfolgt wäre, hätte der Entscheid spätestens am 5. April 2024 weitergeleitet werden müssen. Gemäss der Darstellung der Gesellschaft (Eingabe vom 26. März 2024) wurde ein am Freitag 22. März 2024 weitergeleitetes Schreiben von ihren Organen am Montag 25. März 2024 bearbeitet. Damit ging die am Freitag weitergeleitete Post den Organen spätestens am folgenden Montag zu. Weshalb eine Weiterleitung vom 5. April 2024 mehr Zeit hätte in Anspruch nehmen sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Folglich ist selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung der Gesellschaft davon auszugehen, dass ihre Organe den angefochtenen Entscheid allerspätestens am 8. April 2024 erhalten hätten. Unter diesen Umständen wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, die bloss gut eine Seite umfassende Berufung gleichentags zu verfassen und der Schweizerischen Post zu übergeben. Damit hätten sie die Berufungsfrist wahren können.
Schliesslich träfe die Organe der Gesellschaft an diesem Hindernis ein grobes Verschulden, wenn die behauptete wöchentliche Weiterleitung der Post sie entgegen den vorstehenden Feststellungen an der fristgerechten Einreichung der Berufung gehindert hätte. Bereits zur Begründung, weshalb sie die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. März 2024 nicht rechtzeitig verlangt hat, hat die Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 26. März 2024 geltend gemacht, es sei bei der Zustellung wichtiger Dokumente zu Verzögerungen gekommen, weil der Drittanbieter die Geschäftspost ihren Organen nur einmal pro Woche weitergeleitet habe. Beispielsweise sei der am 15. März 2024 zugestellte Entscheid vom Drittanbieter erst am 22. März 2024 versendet und am 25. März 2024 von den Organen der Gesellschaft bearbeitet worden. Für den Fall, dass die wöchentliche Weiterleitung der Post die Organe der Gesellschaft an der Einhaltung einer zehntägigen Frist gehindert hätte, ergibt sich aus der Darstellung in ihrem Schreiben vom 26. März 2024, dass ihnen dieses Problem bestens bekannt war. Falls der angefochtene Entscheid die Organe der Gesellschaft nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht hätte, liesse sich dies nur damit erklären, dass die Organe es unterlassen haben, eine rechtzeitige Weiterleitung sicherzustellen, obwohl sie damit rechnen mussten, ohne entsprechende Massnahmen Fristen zu versäumen. Damit haben sie eine elementare Vorsichtsregel verletzt, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt.
Mit Eingabe vom 30. April 2024 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 2. Mai 2024) macht die Gesellschaft erstmals geltend, ihre Organe hätten auf die Verfügung vom 23. Januar 2024, mit der ihr das Zivilgericht eine Frist bis 8. März 2024 angesetzt hat für den Nachweis der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel, nicht nur wegen verspäteten Erhalts der Sendung, sondern auch wegen eines privaten Notfalls nicht rechtzeitig reagieren können. Um ein enges Familienmitglied ihrer Organe während einer Krebsbehandlung zu begleiten, seien mehrfache Aufenthalte in Frankfurt erforderlich gewesen. Diese schwerwiegenden familiären Umstände hätten zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Angelegenheiten der Gesellschaft geführt. Ein Säumnisgrund ist innert zehn Tagen seit seinem Wegfall geltend zu machen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Im Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 15. April 2024 waren die Organe der Gesellschaft offensichtlich in der Lage, zur Wahrung ihrer Interessen eine Eingabe an das Gericht zu verfassen. Folglich ist davon auszugehen, dass ein allfälliges Hindernis für fristgerechtes Handeln in der Form des behaupteten privaten Notfalls vor dem 15. April 2024 weggefallen ist. Die Geltendmachung des behaupteten privaten Notfalls mit Eingabe vom 30. April 2024 ist damit verspätet. Im Übrigen wären die Ausführungen in der Eingabe vom 30. April 2024 ohnehin nicht geeignet, eine Wiederherstellung der Berufungsfrist zu begründen. Mangels jeglicher Angaben dazu, wann sich welches ihrer Organe in Frankfurt befunden haben soll, ist selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung der Gesellschaft nicht ersichtlich, ob die behaupteten Auslandaufenthalte irgendeinen Einfluss auf die Möglichkeit der Wahrung der Berufungsfrist gehabt haben. Die Darstellung in der Eingabe vom 30. April 2024 erweckt eher den Eindruck, als ob der behauptete familiäre Notfall nur während des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden haben soll. Schliesslich ist die Gesellschaft für die behaupteten Auslandaufenthalte auch jeglichen Beleg schuldig geblieben.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.
3.
Zusammenfassend hat die Gesellschaft die Berufungsfrist versäumt (oben E. 1.2) und ist ihr sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen (oben E. 2). Folglich ist auf ihre Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Gesellschaft dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2024 (V.2024.81) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.