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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2024.18
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2024
betreffend Wiederherstellung
Am 6. Februar 2024 stellte die A____ AG (Mieterin) am Schalter der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch um Anfechtung der Kündigung und allenfalls um Erstreckung. Mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 lud die Schichtungsstelle die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung am 26. März 2024. Nachdem die Mieterin am 26. März 2024 nicht zur Verhandlung erschienen war, hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (richtig wohl: 26. März 2024) fest, dass das Schlichtungsgesuch wegen Säumnis der Mieterin als zurückgezogen gelte, und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab. Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilte die Mieterin der Schlichtungsstelle mit, sie habe keinen Brief bekommen, und bat um einen neuen Termin. Die Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung entgegen und wies es mit Verfügung vom 16. April 2024 ab.
Dagegen erhob die Mieterin am 18. April 2024 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie wohl, es sei nochmals eine Verhandlung durchzuführen («Noch mal ein Gericht machen»). Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und verzichtete auf das Einholen von Stellungnahmen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
1. Formelles
Mit begründeter Verfügung vom 16. April 2024 wies die Schlichtungsstelle das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der Mieterin vom 10. April 2024 ab. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung (Art. 148 und 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Nach dem Wortlaut von Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht «endgültig» über das Gesuch um Wiederherstellung. Der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch unterliegt nicht einer selbständigen Beschwerde, sondern kann nur im Rahmen des gegen den End- oder Zwischenentscheid erhobenen Rechtsmittels angefochten werden. Eine Ausnahme besteht bei Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und Nichteintreten auf ein Wiederherstellungsgesuch, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust der Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat, wie dies namentlich bei Verwirkungsfristen der Fall ist. In diesen Fällen steht gegen den negativen Wiederherstellungsentscheid des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde ein Rechtsmittel entsprechend dem Rechtsmittel in der Sache zur Verfügung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 17 Rz. 16a; BGE 139 III 478 E. 1 und 6).
Im vorliegenden Fall führt der negative Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle vom 16. April 2024 zum definitiven Verlust des Kündigungsanfechtungsanspruchs der Mieterin. Folglich kann der Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht die Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 9'158.– = CHF 329'688.–; vgl. Art. 308 ZPO; AGE ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig erhobene Berufung der Mieterin ist demnach einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung des Rechtsmittels ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Wiederherstellung
Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies die Schlichtungsstelle das sinngemässe Gesuch der Mieterin vom 10. April 2024 um Wiederherstellung ab. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Am 6. Februar 2024 habe die Mieterin am Schalter der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsgesuch um Anfechtung der Kündigung und allenfalls um Erstreckung gestellt. Mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 habe die Schlichtungsstelle die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung am 26. März 2024 vorgeladen. Die Mieterin habe dieses Einschreiben nicht entgegengenommen. Müsse eine Person mit einer Postzustellung rechnen und werde eine Postsendung nicht entgegengenommen, gelte das Einschreiben am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Im vorliegenden Fall habe die Mieterin das Verfahren an der Schlichtungsstelle anhängig gemacht und habe deshalb mit einer Postzustellung rechnen müssen. Die Vorladung gelte somit als gültig zugestellt. Die Mieterin mache sodann keine anderen Gründe geltend, warum sie zu einem erneuten Termin geladen werden sollte.
Die Mieterin führt in ihrer kurzen Berufung Folgendes aus: Sie habe ein Geschäft an der [...]strasse [...] in Basel. Seit der Corona-Pandemie mache sie viel weniger Umsatz und wegen Bauarbeiten in der [...]strasse noch weniger Umsatz. Sie habe die Vermieterin um eine Mietzinssenkung gebeten; diese habe sie an die Stadt verwiesen, die aber auch nicht geholfen habe. So habe die Mieterin sich bei der Schlichtungsstelle angemeldet. In der Folge habe sie nie einen Brief bekommen, auch nicht eine Einladung zu einer Verhandlung am 26. März 2024. Abschliessend bittet die Mieterin sinngemäss um das Ansetzen einer neuen Schlichtungsverhandlung.
Die Ausführungen der Mieterin sind nicht geeignet, den Entscheid der Schlichtungsstelle in Frage zu stellen. Den Akten der Schichtungsstelle lässt sich entnehmen, dass die Schlichtungsstelle die Mieterin mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 zu einer Schlichtungsverhandlung am 26. März 2024 vorgeladen hat und dass die Mieterin dieses Einschreiben innert Frist nicht abgeholt hat. Wie die Schlichtungsstelle zu Recht ausführt, musste die Mieterin mit einer Postzustellung rechnen, nachdem sie am 6. Februar 2024 ein Schlichtungsgesuch gestellt hatte. Das Einschreiben vom 27. Februar 2024, das die Mieterin nicht abgeholt hat, gilt somit als gültig zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Mieterin nannte in ihrem Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 sodann auch keinen anderen Grund (als den Nichterhalt der Vorladung), der eine Wiederherstellung rechtfertigen würde. Dies ist aber klarerweise ungenügend: Eine säumige Partei muss zum einen glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrer Säumnis trifft; zum anderen muss sie das Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einreichen (vgl. Art. 148 ZPO). Im vorliegenden Fall legte die Mieterin zum einen weder in ihrem Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 noch in ihrer Berufung vom 18. April 2024 dar, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an ihrer Säumnis trifft. Zum anderen macht sie auch nicht geltend, dass sie ihr Wiederherstellungsgesuch vom 10. April 2024 innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds eingereicht hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsstelle das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der Mieterin abgewiesen hat.
3. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das Wiederherstellungsgesuch der Mieterin zu Recht abgewiesen hat. Demgemäss ist die gegen den Entscheid vom 16. April 2024 erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mieterin die Gerichtskosten von CHF 200.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 in Verbindung mit § 34 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2024 (24/KA-11) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.