Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

ZB.2024.42

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Mai 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                 Beklagter

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                   Klägerin

vertreten durch MLaw Sandra Schultz-Schmitt, Advokatin,

Gerbergasse 48, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juli 2024 (F.2022.504)

 

betreffend Kinderbelange

Name, Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt sowie Beistandschaft

 


 

Inhalt

Sachverhalt 4

Erwägungen. 9

1.... Formelles. 9

2.... Familienname. 12

2.1    Entscheid der Vorinstanz. 12

2.2    Standpunkt des Berufungsklägers. 12

2.3    Erwägungen des Gerichts. 13

3.... Obhut und Betreuungsanteile. 14

3.1    Entscheid der Vorinstanz. 14

3.2    Standpunkt des Berufungsklägers. 15

3.3    Standpunkt der Berufungsbeklagten. 16

3.4    Obhut  17

3.5    Betreuungsanteile. 19

3.5.1   Rechtliches. 19

3.5.2   Alltagsbetreuung. 20

3.5.3   Ferien.. 21

3.5.4   Quantifizierung in Prozent 21

3.6    Aufgaben der Beistandschaft 22

4.... Kindesunterhalt 22

4.1    Rechtliches. 22

4.1.1   Gesetzliche Grundlagen.. 22

4.1.2   Höhe des Anspruchs auf Geldunterhalt 23

4.1.3   Aufteilung des Geldunterhalts auf die Eltern.. 24

4.1.4   Konkret geschuldeter Geldunterhalt 26

4.2    Einkommen des Kindsvaters. 26

4.2.1   Rechtliches. 26

4.2.2   Entscheid der Vorinstanz. 27

4.2.3   Anrechenbares Einkommen bis Juli 2024. 28

4.2.4   Anrechenbares Einkommen seit August 2024. 28

4.2.5   Zwischenfazit 32

4.3    Einkommen der Kindsmutter 33

4.3.1   Entscheid der Vorinstanz. 33

4.3.2   Standpunkt des Berufungsklägers. 33

4.3.3   Standpunkt der Berufungsbeklagten. 33

4.3.4   Anrechenbares Einkommen.. 34

4.3.5   Zwischenfazit 36

4.4    Einkommen von C____. 37

4.5    Familienrechtlicher Grundbedarf 37

4.5.1   Rechtliches. 37

4.5.2   Entscheid der Vorinstanz. 37

4.5.3   Grundbetrag. 38

4.5.4   Wohnkosten.. 39

4.5.5   Krankenversicherung. 39

4.5.6   Selbstbehalt und Franchise. 41

4.5.7   Steuern.. 41

4.5.8   Kindertagesstätte. 41

4.5.9   Übrige Positionen.. 42

4.6    Unterhaltsbemessung. 42

4.6.1   Entscheid der Vorinstanz. 42

4.6.2   Phasen der Unterhaltsbemessung. 42

4.6.3   Übersicht Einkommen und Bedarf 43

4.6.4   Phase 1: bis Juli 2024. 45

4.6.5   Phase 2: August 2024 bis Januar 2025. 45

4.6.6   Phase 3: Februar 2025 bis April 2026. 46

4.6.7   Phase 4: ab Mai 2026. 48

4.6.8   Zwischenfazit 50

4.7    Unterhaltsleistung durch das Gemeinwesen.. 50

5.... Kindergartenanmeldung. 50

6.... Wohnsitz. 50

7.... Taufe. 51

8.... Kosten.. 51

Dispositiv. 54

 


 

Sachverhalt

 

B____ (nachfolgend: Mutter, Berufungsbeklagte) und A____ (nachfolgend: Vater, Berufungskläger) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des am [...] geborenen C____ (nachfolgend: Sohn), der unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht.

 

Mit Eingabe vom 25. September 2022 wandte sich die Mutter an das Zivilgericht, woraufhin von der Zivilgerichtspräsidentin betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Name des Sohnes zur Schlichtungsverhandlung geladen wurde, anlässlich derer keine Einigung erzielt werden konnte. Am 7. März 2023 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin für den Sohn eine Beistandschaft an und am 6. April 2023 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts (KJD), zur Beiständin des Sohnes. Am 28. April 2023 entschied die Zivilgerichtspräsidentin über vorsorgliche Massnahmen betreffend den Namen des Sohns und den Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn. Auf die vom Vater dagegen erhobene Berufung trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. September 2023 (ZB.2023.44) mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

 

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 verpflichtete die Zivilgerichtspräsidentin den Vater vorsorglich, der Mutter ab dem 1. September 2023 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für den Sohn von CHF 450.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Eingabe 19. März 2024 erhob der Vater sinngemäss Berufung gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Oktober 2023, zugleich erstattete er sinngemäss eine aufsichtsrechtliche Anzeige. Mit Verfügung vom 24. September 2024 (ZB.2024.19) schrieb das Appellationsgericht das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab und mit Entscheid vom 7. Oktober (ZB.2024.14) stellte das Appellationsgericht das aufsichtsrechtliche Verfahren ein.

 

Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 wies das Zivilgericht ein Ausstandsbegehren des Vaters gegen die Zivilgerichtspräsidentin ab. Eine vom Vater dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 (BEZ.2024.53) als erledigt abgeschrieben.

 

Mit Vorladungen vom 3. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 5. Juli 2024 zur Hauptverhandlung vor Zivilgericht geladen. Am 2. Juli 2024 mandatierte der Vater eine neue Rechtsvertreterin, die mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Eingang beim Zivilgericht am 4. Juli 2024), da sie kurzfristig mandatiert worden und am Verhandlungstermin anderweitig beschäftigt sei, um Verschiebung der Verhandlung ersuchte, was die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 ablehnte. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu der die Mutter, ihre Rechtsvertreterin und die Beiständin, nicht aber der Vater und seine Rechtsvertreterin erschienen, entschied das Zivilgericht folgendermassen:

 

«1.     Der Name des gemeinsamen Sohns der Parteien, geboren am [...], wird in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 28. April 2023 wie folgt festgelegt:

Vorname: C____

Familienname: B____

 

2.       Das Kind steht in der Obhut der Mutter.

 

3.       Die für C____ mit vorsorglichem Entscheid vom 7. März 2023 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt mit folgenden Aufgaben:

 

a)      Unterstützung der Eltern bei der einvernehmlichen Regelung und Umsetzung des Aufbaus des Kontakts zwischen dem Kind und dem Vater, inklusive Organisation der Begleitung des Kontakts und der Übergaben;

 

b)      Unterstützung der Eltern bei einem schrittweisen Ausbau der Kontakte;

 

c)      Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation über das Kind miteinander;

 

d)      Umgehende Information an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über wichtige Ereignisse sowie Antragstellung, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die gerichtliche Regelung des Kontakts angezeigt sind oder wenn die Beistandschaft eingeschränkt bzw. aufgehoben werden kann.

 

4.       Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C____ wird wie folgt festgelegt: C____ verbringt wöchentlich an einem Nachmittag 4 Stunden mit dem Vater. Die Übergaben und der Kontakt finden vorerst begleitet statt. Die Beiständin organisiert die Begleitung. Die Beiständin entscheidet über den Zeitpunkt, ab dem die Besuche und allenfalls auch die Übergaben unbegleitet erfolgen. Über die weiteren Modalitäten dieses Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam; bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet die Beiständin allein.

 

Der persönliche Verkehr soll bei ausreichender Vertrautheit von C____ mit dem Vater und geeigneter Wohnsituation des Vaters mit Unterstützung der Beiständin schrittweise ausgebaut werden. Über diesen Ausbau des Kontakts entscheiden die Eltern gemeinsam mit Unterstützung der Beiständin. Bei Uneinigkeit entscheidet die zuständige Kindesschutzbehörde.

 

5.       Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr bzw. über die Betreuungsanteile entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

 

6.       In teilweiser Abänderung des vorsorglichen Entscheids vom 2. Oktober 2023 wird der Vater verpflichtet, an den laufenden Unterhalt von C____ folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu bezahlen:

 

-        ab August 2022 bis und mit Juli 2024 CHF 450.00 (kein Betreuungsunterhalt);

 

-        ab August 2024 CHF 2'545.00 (davon CHF 601.00 als Betreuungsunterhalt).

 

Allfällige vom Vater bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

 

7.       Die Unterhaltsbeiträge basieren ab 1. August 2024 auf einem hypothetischen Einkommen des Beklagten von CHF 6'000.00 netto inklusive 13. Monatslohn, einem Bedarf des Beklagten von CHF 3'455.00, einem Bedarf von C____ von CHF 1'944.00 (einschliesslich CHF 1'319.00 Kindertagesstätte, ohne Prämienverbilligung, Kinderzulagen abgezogen) und einem Bedarf der Mutter von CHF 2'750.00 (ohne Prämienverbilligung). Es wird festgehalten, dass die Mutter aktuell von der Sozialhilfe unterstützt wird.

 

8.       Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes des Bundesamtes für Statistik per August 2024. Sie werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2026, angepasst. Massgeblich ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig. Streitigkeiten über die Anwendung der Indexklausel entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.

 

9.       Der Klägerin ist berechtigt, C____ in der katholischen Kirche taufen zu lassen. Bei Uneinigkeit über den Termin, kann die Klägerin alleine darüber entscheiden.

 

10.     Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, der Klägerin mit Sandra Schultz-Schmitt, Advokatin, als Parteivertreterin. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

 

11.     Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 1’500.00 (für den Entscheid ohne schriftliche Begründung) bzw. von CHF 2’500.00 (wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird). Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.

 

12.     Der Vertreterin der Klägerin, Sandra Schultz-Schmitt, Advokatin, wird ein Honorar von CHF 6'000.20 zuzüglich CHF 469.35 MWST, total somit CHF 6'469.55, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

 

Nachdem der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 den Parteien am 19. Juli 2024 im Dispositiv eröffnet worden war, wurde auf Antrag des Berufungsklägers eine Begründung ausgefertigt und den Parteien am 11. November 2024 zugestellt. Zwischenzeitlich mandatierte der Berufungskläger einen neuen Rechtsvertreter, der sein Mandat während der laufenden Berufungsfrist niederlegte. Der nicht mehr anwaltlich vertretene Berufungskläger stellte am 10. Dezember 2024 ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist, das vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 abgewiesen wurde. Gleichentags, also noch während laufender Berufungsfrist, reichte der Berufungskläger in Antizipation einer möglichen Ablehnung seines Wiederherstellungsgesuchs eine «provisorische Berufung» ein, die vom Appellationsgericht zusammen mit der Eingabe vom 10. Dezember 2024 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 entgegen genommen wurde. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers ergibt sich, dass sich seine Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1 (Familienname des Sohnes), 2 (Obhut), 4 (persönlicher Verkehr), 6 und 7 (Kinderunterhalt) und 9 (Taufe des Sohnes) richtet. Zumindest sinngemäss wird beantragt, es sei als Nachname des Sohnes derjenige des Berufungsklägers zu bestimmen, es sei eine alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % anzuordnen, es sei auf die Anordnung von über die hälftige Betreuung des Sohnes hinausgehenden Unterhaltsleistungen zu verzichten und es sei der Berufungsbeklagten nicht zu gestatten, den Sohn ohne Zustimmung des Berufungsklägers zu taufen. Zudem beantragt der Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege. Die Mutter beantragt mit Berufungsantwort vom 27. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem seien ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin zu gewähren und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Am 17. und am 19. März 2025 reichte der Berufungskläger weitere Stellungnahmen ein.

 

Mit Eingaben vom 22. und 27. Juni beantragte der Berufungskläger sinngemäss, den Sohn vorsorglich unter seine alleinige elterliche Sorge zu stellen, vorsorglich eine alternierende Obhut anzuordnen sowie ihm vorsorglich zu erlauben, mit dem Sohn vom 20. bis 31. Juli 2025 in Polen Ferien verbringen zu dürfen, und hierfür die Mutter vorsorglich anzuweisen, eine Einverständniserklärung für Reisen mit Minderjährigen zu unterzeichnen und ihm die erforderlichen Ausweispapiere auszuhändigen. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 ersuchte die Mutter um Abweisung dieser Anträge. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurden die Ferien in Polen vorsorglich erlaubt, die Mutter diesbezüglich – wie beantragt – zur Mitwirkung verpflichtet und die übrigen Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Gegen diese Verfügung wandte sich der Berufungskläger am 13. August 2025 ans Bundesgericht, das mit Urteil vom 25. August 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat.

 

Mit Verfügung vom 15. August 2025 lud der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident zur Berufungsverhandlung und forderte die Parteien auf, innert Frist von 20 Tagen vor der Hauptverhandlung Unterlagen zum aktuellen Einkommen und Bedarf einzureichen. Mit Eingabe vom 16. November 2025 beantragte der Berufungskläger, es sei ihm zu erlauben, den Sohn zum Besuch des Frühkurses der Knabenkantorei Basel anzumelden und mit dem Sohn die Weihnachtstage bei den Grosseltern des Berufungsklägers in [...] zu verbringen. Zudem sei die Mutter zu verpflichten, ihn über alle Belange hinsichtlich des Gesundheitszustands sowie des Kindergarten- bzw. Schulbesuchs des Sohnes umgehend und unaufgefordert zu informieren. Mit Eingaben vom 28. November, 5. Dezember, 8. Dezember und 15. Dezember 2025 reichte der Berufungskläger unter anderem Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen und Bedarf ein.

 

Zur Berufungsverhandlung am 22. Dezember 2025 erschienen der Berufungskläger, die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten und die Kindsbeiständin, nicht jedoch die Berufungsbeklagte. Da die Berufungsbeklagte telefonisch nicht erreicht werden konnte, wurde das Verfahren, nachdem die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten noch Unterlagen eingereicht hatte, ausgestellt. Vorsorglich wurde die Betreuung des Sohnes über die Weihnachtstage geregelt und die Mutter ermächtigt, den Sohn im Falle fehlender Mitwirkung des Vaters zum Besuch eines Kindesgartens in der Nähe ihres Wohnortes anzumelden. Zudem wurde dem Vater erlaubt, den Sohn zum Besuch des Frühkurses der Knabenkantorei am Mittwochnachmittag anzumelden, und ihm zugleich die Betreuung des Sohnes am Mittwochnachmittag von nach dem Mittagessen bis 18 Uhr übertragen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 stellte der Berufungskläger betreffend die Ermächtigung der Berufungsbeklagten zur Kindergartenanmeldung ein Wiedererwägungsgesuch, auf das mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 nicht eingetreten wurde. Am 8. Januar 2026 wurde für den 9. März 2026 erneut zur Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht geladen. Der Berufungskläger reichte am 8. Januar, am 16. Januar und am 5. März 2026 weitere Stellungnahmen und Beilagen ein. Hinsichtlich der alternierenden Obhut beantragt der Berufungskläger, C____ in alternierendem Wochenrhythmus einmal von Mittwoch, 12.30 Uhr, bis Freitag, 18 Uhr, und einmal von Mittwoch, 12.30 Uhr bis Montag, 9 Uhr, betreuen zu dürfen. Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 aktuelle Unterlagen zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf ein.

 

Zur Berufungsverhandlung am 9. März 2026 erschienen der Berufungskläger sowie die Berufungsbeklagte mit ihrer Rechtsvertretung. Beide Parteien halten nicht vollständig an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest: Der Berufungskläger ficht Dispositiv-Ziffer 9 (Taufe) nicht mehr an und beantragt – hinsichtlich der Wochenenden, die der Sohn bei ihm verbringt – nur noch eine Betreuung bis Sonntagabend anstatt bis Montagmorgen. Die Berufungsbeklagte beantragt hinsichtlich der Betreuung des Sohnes durch den Vater nicht mehr die Bestätigung der erstinstanzlichen angeordneten 4 Wochenstunden, sondern der derzeit gelebten väterlichen Betreuung an jedem Freitag, Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende.

 

Der vorliegende Entscheid wurde – unter Beizug der Vorakten (F.2022.504) – nach einer mündlichen Beratung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. März 2026 auf dem Zirkulationsweg gefällt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Die vorliegende Berufung richtet sich sowohl gegen vermögensrechtliche als auch gegen nicht vermögensrechtliche Regelungen des angefochtenen Entscheids, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet. Auf die Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

1.2

1.2.1   Für die Regelung von Belangen minderjähriger Kinder gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 1.3; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2025, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 296 ZPO N 3 und 6). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, gilt hier nicht (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 1.5.1; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

 

1.2.2   Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

1.2.3   In Kinderbelangen sind neue Tatsachen und Beweismittel aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO), das heisst entgegen der allgemeinen Regel von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht worden sind oder sie bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (BGE 147 III 301 E. 2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352).

 

1.3      Der Berufungskläger unterlässt es, mit seiner Berufungsbegründung konkrete Anträge zu stellen. Solche reicht er erst mit seiner Replik nach.

 

1.3.1   Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger prinzipiell nicht darauf beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. So ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren selbst mit Bezug auf den Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5; AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 1.2.2, ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.3). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht eingetreten werden. Dem Berufungskläger braucht dabei keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seines Rechtsbegehrens angesetzt zu werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O. , Art. 311 N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren muss sich daher zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen Betrag die beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b; AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 1.2.2). Die Nachreichung von Anträgen mit der in Ausübung des konventionsrechtlichen Replikrechts eingereichten Eingabe vom 17. März 2025 genügt nicht.

 

1.3.2   Die Berufungsbegründung zielt auf die Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Sie bezieht sich damit auf die Regelung des Familiennamens des Sohnes, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Kinderunterhalts.

 

1.3.2.1 Bezüglich des Familiennamens und der Obhut lassen sich aus der Berufungsbegründung klare Anträge ableiten. Insoweit kann auf die Berufung eingetreten werden.

 

1.3.2.2 Demgegenüber fehlen konkrete Angaben des Berufungsklägers, wie der persönliche Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn geregelt werden soll. Vor dem Hintergrund des Antrages auf Anordnung der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen handelt es sich dabei aber um einen Eventualantrag, steht ein persönlicher Verkehr doch bloss einem Elternteil ohne Obhut zu und ist daher bloss dann zu regeln, wenn der Hauptantrag auf Anordnung der alternierenden Obhut abgewiesen wird. Zwar nicht in formeller, aber doch in materieller Hinsicht handelt es sich beim Kontakt im Rahmen des persönlichen Verkehrs um ein minus zu der beantragten hälftigen Betreuung seines Sohnes. Unter Berücksichtigung der bei Kinderbelangen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime kann daher auch auf die Rügen des Berufungsklägers betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs eingetreten werden.

 

1.3.2.3 Schliesslich unterlässt es der Berufungskläger selbst mit den nachgereichten Anträgen in der Replik, sich konkret und beziffert zur Regelung des Kinderunterhalts zu äussern. Seine Eingaben enthalten diesbezüglich weder bezifferte Anträge noch konkrete Unterhaltsberechnungen. Es kann ihnen aber im Ergebnis entnommen werden, dass sich der Berufungskläger auf den Standpunkt stellt, dass er der Mutter keine Beiträge an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes zu leisten hat und an den Bedarf seines Kindes nur soweit beizutragen bereit ist, als dieser in seinem eigenen Haushalt im Rahmen der eigenen Betreuung entsteht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine von einem Laien erhobenen Berufung handelt, kann daher auch mit Bezug auf den vorinstanzlich geregelten Kinderunterhalt auf die Berufung eingetreten werden.

 

2.         Familienname

 

Strittig ist zunächst der Familienname des gemeinsamen Kindes, über den sich die Eltern nicht haben einigen können.

 

2.1      Entscheid der Vorinstanz

 

Das Zivilgericht hat diesbezüglich erwogen, dass unverheiratete Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge zu bestimmen hätten, welchen ihrer Ledignamen das Kind tragen solle (Art. 270a Abs. 1 ZGB). Dabei sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wie vorzugehen sei, wenn sie dieser Verantwortung infolge fehlender Einigung nicht nachkommen. Gemäss der zutreffenderweise in der Literatur vertretenen Meinung obliege es in solchen Fällen der Kindesschutzbehörde oder im Falle einer Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO dem Gericht, einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu treffen. Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Sohn seit seiner Geburt und auch in absehbarer Zeit vorwiegend bei der Klägerin wohne und davon auszugehen sei, dass sie z.B. die Krankenkasse für den Sohn zusammen organisieren sowie vorwiegend mit Behörden und anderen Dritten in Kinderbelangen kommunizieren werde. Es sei deshalb naheliegender, dass der Sohn ihren Familiennamen, d.h. Ledignamen, erhalte. Selbst wenn sich die Parteien vor der Geburt auf seinen Familiennamen geeinigt hätten, wie dies der Berufungskläger geltend mache, habe diese Einigung nicht zu einer entsprechenden verbindlichen Namenserklärung gegenüber der zuständigen Behörde geführt. Zudem hätten sich seither die Lebens- und Beziehungsumstände der Parteien, die sich vor der Geburt des Sohns getrennt hätten, wesentlich verändert. Dies führte das Zivilgericht zum Entscheid, dass der Sohn der Parteien in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 28. April 2023 die beiden Nachnamen der Mutter erhalte und somit C____ B____ heisse (Zivilgerichtsentscheid vom 5. Juli 2024 E. 2.3).

 

2.2      Standpunkt des Berufungsklägers

 

In seiner Berufungsbegründung führt der Berufungskläger – unter Bezugnahme auf Bühler, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 270–270b N 8 – aus, dass die nicht verheirateten Eltern eines Kindes, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, gemeinsam dessen Familiennamen zu bestimmen haben. Dass das Gesetz nicht vorgebe, was bei Uneinigkeit der Eltern zu gelten habe, sei nicht weiter schlimm, denn es liege vorliegend, wie von ihm bereits mehrfach ausgeführt worden sei, eine Einigung zwischen ihm und der Berufungsbeklagten vor. So hätten sie sich vor ihrer Trennung am 2. Juni 2022 für seinen Ledignamen als Familiennamen von C____ entschieden und sich nach der Geburt von C____ bei der KESB am 23. September 2023 nochmals auf seinen Ledignamen geeinigt, was in der beiliegenden Aktennotiz der KESB festgehalten worden sei. Ein gerichtliches Abweichen von der einvernehmlichen Einigung der Eltern über den Familiennamen von C____ liege bestimmt nicht in dessen Interesse. Es könne nicht sein, dass die nachträgliche, diskriminierende Änderung durch eine parteiische Richterin mehr Gewicht erhalte als die zweifache einvernehmliche Einigung durch die Eltern. Vielmehr diene es dem Kindeswohl, wenn C____ später wissen würde, dass sein Name noch aus der glücklichen Zeit stamme, als sich seine Eltern noch einig gewesen seien und diesen bewusst und nach vielen Überlegungen zu zweit im gegenseitigen Einverständnis gewählt hätten. Zudem habe auch er als Vater ein berechtigtes Interesse daran, dass C____ seinen Nachnamen trage, da so das Kindsverhältnis unmittelbar erkennbar sei, insbesondere falls der Sohn behördlich bei der Kindsmutter angemeldet werde. Da zudem in naher Zukunft eine alternierende Obhut festgelegt werde, dürfe der momentane, nur kurzfristig gegebene Zustand und der aktuelle, vorläufige Aufenthaltsort von C____ – entgegen der Auffassung des Zivilgerichts – bei der Namensgebung nicht berücksichtigt werden (act. 4, S. 3; act. 10, S. 3 f.; act. 47, S. 6 f., 11, 15 f.).

 

2.3      Erwägungen des Gerichts

 

2.3.1   Steht ein Kind – wie vorliegend – unter gemeinsamer elterlicher Sorge, haben die Eltern gemeinsam zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen es tragen soll (Art. 270a Abs. 1 Satz 2 ZGB). Hierzu haben sie bei der Geburt eine gemeinsame schriftliche Erklärung zuhanden der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten abzugeben (Art. 37a Abs. 3 der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]; Michel/‌Schlat­ter, in: Kurzkommentar ZGB, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 270–270b N 3). Sofern die gemeinsame Erklärung nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt, sind die Unterschriften zu beglaubigen (Art. 37a Abs. 6 ZStV). Für den Fall, dass die Eltern – wie vorliegend – keine diesen Bestimmungen entsprechende Erklärung abgegeben haben, kann dem Gesetz keine Regelung entnommen werden (Bühler, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 270–270b N 8). Wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, obliegt es in solchen Konstellationen der Kindesschutzbehörde bzw. dem zuständigen Gericht, einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu treffen (BBl 2009 423; Michel/‌Schlatter, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 2; Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge, FamPra.ch 2014, S. 1, 13; Tuor/Schny­der/‌Schmid/‌Jun­go, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Auflage, Zürich 2023, S. 490, und Stehli, in: OFK ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 270 N 2; a. A. Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ZKE 2012, S. 353 ff., 368, demgemäss im Falle fehlender Einigung der Ledigname der Mutter massgebend sein soll).

 

2.3.2   Mit Blick auf das Kindeswohl sind hinsichtlich des Entscheids über den Familiennamen des Sohnes verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die damaligen – mit Entscheid vom 28. April 2023 vorsorglichen geregelten – tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt hat. Dass es dem Wohl eines Kindes entspricht, den Namen des Elternteils zu tragen, bei dem es aufwächst, hat der Gesetzgeber dadurch ausgedrückt, dass im Falle alleiniger elterlicher Sorge das Kind gemäss Art. 270a Abs. 1 ZGB den Namen des Elternteils erwirbt, der diese ausübt (VGE VD.2017.151 vom 4. Dezember 2017 E. 3.2.1 mit Hinweis auf die analogen Erwägungen in BGE 132 III 497 E. 4.4.1 S. 501 f. zum alten Recht). Dem Berufungskläger ist aber insofern beizupflichten, als eine gemeinsame Wahl des Nachnamens des Kindes durch die Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl eher entspricht als ein behördlicher Entscheid. Die Aktennotiz der KESB vom 23. September 2022, auf welche sich der Berufungskläger bezieht, ist von ihm erst mit der Replik ediert worden (act. 11) und ist nicht geeignet, eine verbindliche Namenswahl der Eltern zu belegen, zumal der Aktennotiz eine gewisse Ambivalenz der Mutter entnommen werden kann. Jedenfalls haben die Parteien dem Zivilstandsamt den bei der Kindesschutzbehörde protokollierten «Kompromiss» zu keinem Zeitpunkt verbindlich mitgeteilt und in diesem Sinne eine gemeinsame Erklärung im Sinne von Art. 270a Abs. 1 Satz 2 ZGB i.V.m. Art. 37a Abs. 3–5 ZStV abgegeben. Unzutreffend ist dabei auch, dass sich die Verhältnisse seit September 2022 nicht geändert hätten. Den Eltern konnte im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt sein, dass ihr Sohn während den nächsten knapp drei Jahren in der Obhut der Mutter leben und nur einen sehr beschränkten Kontakt zum Vater haben wird. Zudem muss beim Entscheid über C____ Familiennamen auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Sohn seit dem 28. April 2023 als Familiennamen den Ledignamen der Mutter trägt und Namenskontinuität als biographische Konstante im Wohl des Kindes liegt (vgl. Breitschmid, in: CHK ZGB, 4. Auflage 2023, Art. 119 N 6). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid über den Familiennamen zu bestätigen.

 

3.         Obhut und Betreuungsanteile

 

Strittig ist weiterhin auch die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile der Eltern.

 

3.1      Entscheid der Vorinstanz

 

Unter Bezugnahme auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen sowie den schriftlichen Bericht und die mündlichen Ausführungen der Beiständin an der Hauptverhandlung hat die Vorinstanz erwogen, dass das Kindswohl gegen die Anordnung einer geteilten bzw. alternierenden Obhut spreche. Sie erwog, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt sei, die Parteien gut miteinander umgehen könnten und auch der Umgang mit dem Sohn adäquat erscheine. Der Konflikt zwischen den Parteien bestehe aber darin, dass die Mutter ohne den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen den Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn nicht gewähre und der Vater die Zahlung der Unterhaltsbeiträge von der Einhaltung der Besuchszeiten durch die Mutter bzw. die Zusprechung der alternierenden Obhut abhängig mache. Die Anliegen beider Parteien seien zwar berechtigt, die von ihnen gewählten Mittel zur wechselseitigen Druckausübung aber unzulässig. Diese Pattsituation habe denn auch dazu geführt, dass der Vater den Sohn seit Herbst 2023 nicht mehr sehe. Der Vater habe seinen Sohn nie länger als einige Stunden betreut und seit Herbst 2023 bestehe gar kein Kontakt zwischen ihnen. Weiter verwies die Vorinstanz auf die aktuellen Wohnverhältnisse des Vaters in einer Wohngemeinschaft von drei Personen in einer 3 ½-Zimmerwohnung, welche für die Betreuung eines zweijährigen Kindes über mehrere Wochentage nicht geeignet sei. Die Stabilität der Verhältnisse und das Alter des Sohnes verlangten, dass er wie bisher im Haushalt der Mutter wohne und hauptsächlich von ihr betreut werde. Daran ändere auch der Umstand, dass sie den Sohn an drei Tagen pro Woche fremdbetreuen lasse, nichts. Die Obhut habe daher aktuell bei der Mutter zu sein (Zivilgerichtsentscheid vom 5. Juli 2024 E. 4.2).

 

3.2      Standpunkt des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger rügt, dass sein Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen nie geprüft worden sei und ihm nie zwingende Gründe genannt worden seien, die dagegensprächen. Er verweist dabei auf Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107), wonach jedes Kind das Recht habe, von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen zu werden. Seine Wohnverhältnisse seien ohne konkrete Prüfung pauschal als ungeeignet für die Betreuung seines Sohnes abgetan worden. Es sei «schlicht falsch», dass er «in einer 3er-WG wohne». Seit Januar 2024 habe C____ nun sein eigenes, 18 m2 grosses Zimmer, während er bei den Eltern der Mutter, wo er die meiste Zeit verbringe, vermutlich über kein eigenes Zimmer verfüge. Zudem pflege die Grossmutter mütterlicherseits einen äusserst autoritären Erziehungsstil, zu dem auch Schläge gehörten, weshalb die KESB nach einer Meldung der jüngeren Schwester der Mutter, wonach sie geschlagen werde, schon Hausbesuche habe durchführen müssen. In der 3 ½-Zimmerwohnung des Berufungsklägers lebe aktuell noch ein Doktorand aus China, mit dem sich C____ gut verstehe. Vor dem Hintergrund der weiten Verbreitung von Patchwork-Familien sei es vollkommen lächerlich, absurd und unhaltbar, wenn ihm mit Verweis auf seine Wohnverhältnisse die alternierende Obhut verboten würde. Zudem habe er inzwischen gezeigt, dass er C____ für mehrere Tage pro Woche in seiner Obhut haben könne. Auch die geographischen Bedingungen für eine alternierende Obhut, das heisst keine unangemessene Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, seien gegeben. Im Übrigen könne es doch nicht sein, dass C____ auf Staatskosten eine Kindertagesstätte besuchen müsse, während er sich nichts sehnlicher wünsche, als seinen Sohn zu 50 % betreuen zu dürfen. (act. 4, S. 3 f., 7; act. 10 S. 7; act. 39, S. 10; act. 47, S. 9 ff., 16).

 

Konkret schlägt der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Januar 2026 vor, C____ alternierend eine Woche von Mittwoch, 12.30 Uhr, bis Freitag, 18 Uhr, und eine Woche von Mittwoch, 12.30 Uhr, bis Montag, 9 Uhr, zu betreuen. Dadurch könnten seine aktuell zersplitterten Betreuungszeiten ausgebaut und zusammengefügt werden, so dass sich die Wechsel auf ein Minimum von zwei pro Woche reduzierten (act. 39, S. 9). In der Berufungsverhandlung vom 9. März 2026 hat der Berufungskläger diesen Antrag leicht modifiziert und für die zweite Woche nur noch eine Betreuung bis Sonntagabend vorgeschlagen. Wiederum weist er darauf hin, dass mit seinem Vorschlag – im Vergleich zur derzeitigen Regelung, wonach C____ am Mittwochnachmittag, am Freitag und jedes zweite Wochenende vom Vater betreut wird – die Anzahl von Ortswechseln und Übergaben reduziert werden können, was für C____ mehr Stabilität und Struktur bedeuten würde (act. 47, S. 3).

 

3.3      Standpunkt der Berufungsbeklagten

 

Mit ihrer Berufungsantwort bestätigt die Berufungsbeklagte, dass C____ teilweise von ihren Eltern betreut werde, wenn sie arbeite und C____ die Kita nicht besuchen könne. Es sei ihr ein grosses Anliegen, einen Verdienst zu erzielen und nicht auf Staatskosten zu leben. Sie bestreitet dabei die Ausführungen zum Erziehungsstil ihrer Mutter. Eine alternierende Obhut kommt für sie nach wie vor keineswegs in Frage. Es sei nach wie vor nicht möglich, gemeinsame Entscheide mit dem Berufungskläger zu treffen, lehne er doch alle ihre Vorschläge ab. Absprachen und die Kommunikation untereinander funktionierten schlicht nicht. Der Berufungskläger halte sich teilweise nicht an Abmachungen und habe in der Vergangenheit mehrfach seine Zustimmung und Unterschrift (Kita, Taufe etc.) verweigert. C____ habe bisher nicht viel Zeit mit seinem Vater verbracht, weshalb die Besuche, wie vom Gericht richtigerweise festgehalten, stufenweise erhöht werden müssten. Es sei dafür zu Recht eine Beistandschaft angeordnet worden. Auf dieser Basis sei eine alternierende Obhut mitnichten möglich. Schliesslich ginge es auch nicht an, dass der Staat ein solches Betreuungsmodell finanzieren müsste, sei es doch aus finanzieller Sicht schlichtweg nicht umsetzbar. Der Berufungskläger sei vielmehr anzuhalten, endlich sein Studium abzuschliessen und ein angemessenes Einkommen zu generieren, um den geschuldeten Unterhalt für seinen Sohn endlich zu bezahlen (act. 8, S. 3). Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 äussert sich die Berufungsbeklagte dahingehend, dass sie eine alternierende Obhut sehr problematisch sehe. Eine alternierende Obhut würde voraussetzen, dass sich beide Parteien gut verstehen und sich gegenseitig vertrauen. Aus ihrer Sicht fehle beides. Weder vertraue sie dem Kindsvater, noch verstünden sie sich «blendend». Ihr bereite die «rachsüchtige und manipulative» Art des Kindsvaters grosse Sorgen. Seit Beginn des Konflikts mache er nichts anderes, als zu drohen. Ihre Motivation für die alleinige Obhut bestehe darin, dem Kind Stabilität und Sicherheit zu geben. Dass sich C____ sehr freue, wenn er vom Kindsvater abgeholt werde, sei nicht erstaunlich, war es doch das Ziel, dass sich Vater und Sohn näher kommen sollen. C____ gehe sehr gerne zu seinem Vater und so solle es auch bleiben. Aber als «Besuchstage», konkret: Mittwoch statt Freitag und jedes zweite Wochenende (act. 43/11).

 

In der Berufungsverhandlung vom 9. März 2026 wiederholte die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagte zwar den Antrag, den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 vollumfänglich – das heisst auch hinsichtlich des Betreuungsumfangs des Vaters von 4 Stunden pro Woche – zu bestätigen (act. 47, S. 15). Allerdings bestätigte die Berufungsbeklagte auf entsprechende Frage hin, dass sie mit einer Betreuung von C____ durch den Vater von Mittwochmittag bis Donnerstagabend und an jedem zweiten Wochenende einverstanden wäre (act. 47, S. 6). Ein weiterer Ausbau der väterlichen Betreuung zu Lasten der Drittbetreuung in der Kindertagesstätte empfände sie indes als nicht optimal, da die Interaktion mit Gleichaltrigen sehr wichtig sei für die soziale Entwicklung eines Kindes (act. 47, S. 2). Schliesslich seien – so die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten – die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut keinesfalls erfüllt: die hierfür erforderliche Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern sei nicht vorhanden, Absprachen und Kompromisse seien kaum möglich, weil der Vater regelmässig seine Zustimmung verweigere (act. 47, S. 13 f.).

 

3.4      Obhut

 

3.4.1   Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich bei der alternierenden Obhut aber nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gericht hat vielmehr allein zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_367 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3, 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E. 2.6.1, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Dabei setzt die Anordnung der alternierenden Obhut nicht voraus, dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen, vielmehr genügt hierfür auch eine «weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus» gehende Beteiligung eines Elternteils, bei der das Kind auch unter der Woche betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2 und 3.4.2, 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6a).

 

Bei der Prüfung einer alternierenden Obhut sind rechtsprechungsgemäss die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), der Bestand von Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5), die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9e; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse bezüglich der Betreuung (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), das Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) sowie seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).

 

3.4.2   Vorliegend verfügen beide Eltern über eine gute Beziehung zu C____. Gemäss den Aussagen der Kindsmutter geht C____ gerne zu seinem Vater (act. 47, S. 2). Nach Einschätzung der Kindsbeiständin D____ betreue der Berufungskläger seinen Sohn gut (act. 33, S. 10). Zudem habe die Kindsbeiständin auch nicht das Gefühl, dass die Eltern nicht miteinander reden könnten (act. 33, S. 10). Diese Einschätzung bezüglich der Kommunikationsfähigkeit wird auch durch zahlreiche Unterlagen in den Akten bestätigt: Obwohl die Kommunikation zwischen den Eltern mitunter durch Misstrauen, Missgunst und vereinzelten Machtmissbrauch geprägt ist, haben sie sich seit Februar 2025 bis auf seltene Ausnahmen über sämtliche alltäglichen Kinderbelange verständigen können. Bezeichnend dafür ist, dass die Eltern – gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Kindsvaters – seit letztem Sommer keine Unterstützung durch die Kindsbeiständin mehr in Anspruch genommen haben (act. 47, S. 11). Die Wohnsituation ist sowohl bei der Mutter als auch beim Vater den Bedürfnissen eines Kindes angemessen. Die geographischen Verhältnisse sind nicht optimal, aber bewältigbar: Der Wohnort des Kindsvaters ist von dem der Kindsmutter aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in unter einer halben Stunde erreichbar. Was die Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse bezüglich der Betreuung anbelangt, so wird C____ seit Februar 2025 zwei Tage pro Woche (inkl. Übernachtung) bzw. alternierend einen Tag und drei Tage (inkl. Übernachtung) durch den Kindsvater betreut (act. 8, S. 3). Seit Januar 2026 ist C____ am Mittwochnachmittag, am Freitag sowie jedes zweite Wochenende beim Kindsvater und am Dienstag, am Mittwochmorgen sowie am Donnerstag in der Kindertagesstätte (act. 47, S. 2 f.). Hinsichtlich der Möglichkeit einer persönlichen Betreuung durch die Eltern ist festzuhalten, dass der Kindsvater eine solche – wie bereits geschildert – von Mittwochmittag bis Freitagabend bzw. jedes zweite Wochenende bis Sonntagabend anbietet (act. 47, S. 3). Zum Alter und dem weiteren sozialen Umfeld von C____ ist festzuhalten, dass der derzeit dreieinhalbjährige C____ über keine Geschwister verfügt und seine Grosseltern mütterlicherseits in Basel sowie väterlicherseits in Langendorf im Kanton Solothurn leben (act. 33, S. 7; act. 47, S. 6). Zudem besucht C____ während der mütterlichen Betreuung – wie erwähnt – eine Kindertagesstätte und während der väterlichen Betreuung eine polnische Spielgruppe sowie den Frühkurs der Knabenkantorei Basel (act. 47, S. 16).

 

Vor diesem Hintergrund vermögen die seitens der Berufungsbeklagten vorgebrachten Argumente gegen eine alternierende Obhut bzw. gegen einen Ausbau der väterlichen Betreuungszeiten vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Anzahl der wöchentlichen Wechsel durch einen Ausbau der väterlichen Betreuungszeiten nicht zwingend erhöht, sondern sich im Gegenteil sogar reduzieren lässt. Zudem hat die Berufungsbeklagte geschildert, dass C____ zwar nach der Betreuung durch den Vater am Mittwochnachmittag und am Freitag oftmals aufgewühlt nach Hause komme, nicht jedoch nach der väterlichen Betreuung von Freitag bis Sonntagabend. Dies spricht dafür, dass längere Aufenthalte beim Vater mehr dem Wohl von C____ entsprechen als kürzere. Sodann trifft es zwar zu, dass der Ausbau der väterlichen Betreuungszeiten für C____ weniger Kontakt mit gleichaltrigen Kindern in der Kindertagesstätte bedeuten würde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass C____ neben der Kindertagesstätte noch eine polnische Spielgruppe und die Knabenkantorei besucht und ab August 2026 in den Kindergarten gehen wird, so dass er auch bei einem Ausbau der väterlichen Betreuungszeiten genügend Austausch mit gleichaltrigen Kindern haben wird. Schliesslich steht die – zwar nicht optimale, aber funktionierende – Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern (vgl. oben) einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Aufgrund dieser Umstände ist es angezeigt, C____ in die alternierende Obhut von Vater und Mutter zu geben.

 

3.5      Betreuungsanteile

 

3.5.1   Rechtliches

 

Zur Regelung der Betreuungsanteile sind die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) analog heranzuziehen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 50; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 298 ZGB N 11; Schwenzer/Cot­tier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 1 und Art. 298 ZGB N 10; vgl. Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 1). Oberste Richtschnur ist demnach das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.3.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 5.1; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 9; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2022, Art. 273 ZGB N 10). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (AGE ZB.2024.34 vom 20. Dezember 2024 E. 2.4.1; vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b; Michel/Schlat­ter, a.a.O., Art. 273 N 9; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10). Insbesondere die folgenden Umstände können relevant sein: Alter, Gesundheit, Persönlichkeit, Bedürfnisse und Wünsche des Kinds, Beziehung des Kindes zu den beiden Elternteilen, Beziehung zwischen den Eltern, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Geschwister, Wohnverhältnisse und Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern sowie Bedürfnisse und Interessen der Eltern (vgl. Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 9; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10).

 

3.5.2   Alltagsbetreuung

 

Vorliegend sind bei der Regelung der Betreuungszeiten der Eltern mit Blick auf das Kindswohl die folgenden Leitlinien zu beachten: Längere Betreuungsphasen sind kürzeren vorzuziehen, da jeder Betreuungswechsel für das Kind einen Unterbruch des Alltags bedeutet. Die Anzahl der Elternkontakte ist aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern auf ein Minimum zu reduzieren. Die Betreuung an den Wochenenden hat abwechselnd zu erfolgen. C____ soll den Weg in den Kindergarten bzw. die Schule nach Möglichkeit zu Fuss absolvieren können. Und abrupte Wechsel gegenüber dem derzeitigen Betreuungsmodell sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

Vor diesem Hintergrund drängt sich in Bezug auf einen Zeitabschnitt von 14 Tagen folgende Betreuungsregelung auf: In der ersten Woche holt der Vater C____ am Mittwochmittag in der Kindertagesstätte bzw. ab August 2026 im Kindergarten ab und bringt ihn am Nachmittag in den Frühkurs der Knabenkantorei. Um die Betreuungsphasen zu verlängern und die Elternkontakte zu minimieren, übernimmt der Vater neu auch die Betreuung am Donnerstag, wodurch die Betreuungswechsel am Mittwochabend und Freitagmorgen wegfallen. Anschliessend verbringt C____ das Wochenende bei seinem Vater und wird von diesem am Sonntagabend um 18 Uhr der Mutter an deren Wohnort übergeben. Im Vergleich zu einer Übergabe am Montagmorgen kommt es so zwar zu einem Kontakt zwischen den Eltern, dafür kann C____ den Weg zum Kindergarten am Montagmorgen zu Fuss absolvieren. In der zweiten Woche wird C____ wiederum am Mittwochmittag vom Vater in der Kindertagesstätte bzw. dem Kindergarten abgeholt und anschliessend am Mittwochabend und – damit keine zu kurze Betreuungsphase besteht – auch am Donnerstag betreut. Fraglich ist nun, ob C____ anschliessend auch am Freitag vom Vater betreut werden soll, wodurch weitgehend gleiche Betreuungsanteile ermöglicht würden. Dagegen spricht jedoch, dass C____ dann den Kindergartenweg am Freitagmorgen nicht zu Fuss bewältigen kann und gleich grosse Betreuungsanteile von Mutter und Vater eine markante Änderung des derzeitig gelebten Betreuungsumfangs bedeuteten. Folglich hat der Vater C____ in der zweiten Woche am Donnerstagabend um 18 Uhr der Mutter an deren Wohnort zu übergeben. Eine weitergehende väterliche Betreuung ist allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, etwa beim Eintritt in eine höhere Schulstufe, angezeigt. Hinzu kommt, dass gleich grosse elterliche Betreuungsanteile nach Auffassung des Appellationsgerichts eine Bereitschaft zur gemeinsamen Elternschaft voraussetzen, die sich – zumindest beim Vater – erst noch einstellen muss. Die Verfahrensakten lassen deutlich erkennen, dass er mit behördlichen Entscheiden hadert und der Kindsmutter gegenüber eine von Misstrauen geprägte Haltung einnimmt. Vor diesem Hintergrund ist dem Kindsvater nachdrücklich zu empfehlen, zum Wohle von C____ seinen Groll den Behörden und der Kindsmutter gegenüber zu überwinden und sich konstruktiv und wohlwollend auf die gemeinsame Elternschaft einzulassen.

 

Graphisch dargestellt, ergibt sich somit folgende Betreuungsregelung:

 

Woche 1:

 

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

Vormittag

M

M

M

V

V

V

V

Nachmittag

M

M

V*

V

V

V

V

Nacht

M

M

V

V

V

V

M**

 

*   Der Vater holt C____ vor dem Mittagessen in der Kindertagesstätte bzw. dem Kindergarten ab.
** Der Vater übergibt C____ um 18 Uhr der Mutter an ihrem Wohnort.

Woche 2:

 

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

Vormittag

M

M

M

V

M

M

M

Nachmittag

M

M

V*

V

M

M

M

Nacht

M

M

V

M**

M

M

M

 

*   Der Vater holt C____ vor dem Mittagessen in der Kindertagesstätte bzw. dem Kindergarten ab.
** Der Vater übergibt C____ um 18 Uhr der Mutter an ihrem Wohnort.

 

3.5.3   Ferien

 

Diese Betreuungsregelung gilt im Grundsatz auch während den Schulferien. Allerdings sind beide Eltern berechtigt, von den insgesamt 14 Wochen dauernden Schulferien je 5 Wochen mit C____ zu verbringen. Über die Aufteilung der Ferienwochen haben sie sich untereinander zu verständigen.

 

3.5.4   Quantifizierung in Prozent

 

3.5.4.1 Um den Umfang der Betreuungsanteile der Eltern in Prozentzahlen auszudrücken, stehen dem Gericht verschiedene Methoden zur Verfügung (vgl. drei Tageseinheiten «Morgen», «Schulbeginn bis Schulschluss», «Abend» [BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2]; drei Tageseinheiten «Schulbeginn bzw. 8 Uhr bis Mittag», «Mittag bis Schulschluss bzw. 18 Uhr», «Schulschluss bzw. 18 Uhr bis Schulbeginn bzw. 8 Uhr» [Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt – ein Lösungsansatz, in: FamPra.ch 2025 S. 301]; vier Tageseinheiten «Morgen», «Nachmittag», «Abend», «Nacht» [Furler, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, in: legalis brief 3/23, Fachdienst Familienrecht, Leitartikel; zur Berechnung nach Stunden: Maier/Geiger, Betreuen oder bezahlen? – Weshalb Obhut und Unterhalt untrennbar miteinander verknüpft sind, in: Anwaltsrevue 10/23 S. 435 ff.). In der Wahl der Methode ist das Gericht frei. Es hat jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden, ob eine bestimmte Berechnungsmethode geeignet oder – namentlich bei komplexen Betreuungsregelungen – vielmehr eine Schätzung sachgerecht erscheint (Zum Ganzen: BGer 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 6.3.1).

 

3.5.4.2 Mit Blick auf die mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Betreuungsregelung (E. 3.2.2 f.) ist es sachgerecht, den Tag in die drei Zeitabschnitt «Vormittag», «Nachmittag» und «Nacht» einzuteilen und die Anzahl solcher Einheiten über einen Zeitraum von 14 Tagen zu berücksichtigen. Dies entspricht einem väterlichen Betreuungsumfang von 17/42 (oben E. 3.2.2) während 42 Wochen pro Jahr. Daneben wird C____ während je 5 Wochen Ferien ausschliesslich von der Mutter bzw. dem Vater betreut (oben E. 3.2.3). Dies entspricht einer Betreuung im Umfang von 42,3 % durch den Vater ([17/42 × 42 + 0.5 × 10] ÷ 52) und von 57,7 % durch die Mutter ([25/42 × 42 + 0.5 × 10] ÷ 52).

 

Die bisherige Betreuung durch den Vater am Mittwochnachmittag (2/42 Einheiten), Freitag (5/42 Einheiten) und jedem zweiten Wochenende (5/42 Einheiten) entspricht einem väterlichen Betreuungsumfang von 28,6 % (12/42) und einem mütterlichen Betreuungsumfang von 71,4 % (30/42).

 

3.6      Aufgaben der Beistandschaft

 

Dieser neuen Betreuungsregelung entsprechend sind die Aufgaben der mit Entscheid vom 7. März 2023 angeordneten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzupassen: Künftig sind die Eltern nicht mehr bei der Aufnahme und dem Ausbau des Kontakts zum Vater zu unterstützen, sondern bei der neuen Betreuungsregelung, insbesondere bei der Organisation der Ferien.

 

4.         Kindesunterhalt

 

4.1      Rechtliches

 

4.1.1   Gesetzliche Grundlagen

 

Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt beziehungsweise Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.1.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.1.1). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.

 

4.1.2   Höhe des Anspruchs auf Geldunterhalt

 

4.1.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Geldunterhalt grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung verbindlich (BGE 147 III 293 E. 4.2 und E. 4.5, 147 III 265 E. 6.6, AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.2.1). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dieser Methode werden die Einkommen und der familienrechtliche Grundbedarf der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.2.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7). In der Regel ist den Elternteilen ein im Vergleich zu den Kindern doppelt so grosser Überschussanteil zuzuweisen (sog. Verteilung nach «grossen und kleinen Köpfen»), wobei die Besonderheiten des konkreten Falls wie etwa die Betreuungsverhältnisse oder überobligatorische Anstrengungen dem Gericht jedoch erlauben oder sogar gebieten können, den Überschuss in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens anders zu verteilen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.1 und 2.4, 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1, 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.1; AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.2.1). Die Bestimmung der Überschussanteile erfolgt, soweit es um verheiratete oder geschiedene Eltern mit gegenseitiger Unterhaltspflicht geht, im Rahmen einer Gesamtrechnung. Demgegenüber ist bei Kindern nicht verheirateter Eltern der Überschuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen (BGE 151 III 261 E. 2.4.2; 149 III 441 E. 2.7). Dabei ist zu beachten, dass der Überschussanteil der Kinder gleich gross ist, unabhängig davon, ob anhand zweier Einzelrechnungen der väterliche und der mütterliche Überschuss zwischen dem jeweiligen Elternteil und den Kindern oder aber der Familienüberschuss zwischen einem «grossen Kopf» und den Kindern aufgeteilt wird (AGE ZB.2025.10/11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.3.5).

 

4.1.2.2 Wenn ein Kind einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf und es diesem Elternteil aufgrund der Betreuungsleistung nicht möglich ist, durch Arbeitserwerb für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, hat das Kind Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGE 145 III 393 E. 2.7.3; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Dieser ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 S. 383 f.; BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3) und entspricht dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3, 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Die Lebenshaltungskosten entsprechen dabei grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum. Sie können indes auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (BGE 144 III 377 E. 7.1.4; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3).

 

4.1.2.3 Reichen die vorhandenen Einkommen nicht zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs, ergibt sich hinsichtlich der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien aus Gesetz (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 7.3) folgende Reihenfolge: Stets ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Dann ist der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der ebenfalls auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Betreuungsunterhalt zu decken. Mit verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) und – sofern erforderlich – etappenweise aufzufüllen, indem beispielsweise zuerst allseits die Steuern und dann eine Kommunikations- und Versicherungspauschale berücksichtigt wird (BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.1).

 

4.1.3   Aufteilung des Geldunterhalts auf die Eltern

 

4.1.3.1 Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.4.1, ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2024.25 vom 7. Oktober 2024 E. 4.8.2, ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.4.1, ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3).

 

4.1.3.2 Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.5.1).

 

4.1.3.3 Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern, so sind die finanziellen Lasten gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich folgendermassen zu verteilen: (i) bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen, (ii) bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und (ii) bei gleichzeitig unterschiedlichen Betreuungsanteilen und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit entsprechend der sich aus der Berücksichtigung beider Aspekte ergebenden Matrix (BGE 147 III 265 E. 5.5; zustimmend Hartmann, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 285 ZGB N 15; Schwizer/Oeri, «Neues» Unterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3, 14 f.; vgl. auch AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 8.1). Eine solche Matrix hat der ehemalige Bundesrichter von Werdt vorgestellt (vgl. von Werdt, Unification du droit de l’entretien par le Tribunal fédéral, in: Fountoulakis/Jungo [Hrsg.], Symposium en droit de la famille – Famille et argent, Genf 2022, S. 1, 11; vgl. ferner Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich 2023, N 1231 f.). Die Elemente der Matrix ergeben sich aus der folgenden, ebenfalls vom ehemaligen Bundesrichter von Werdt vorgestellten Formel (vgl. von Werdt, a.a.O., S 10 f.):

 

U = Unterhaltsbeitrag in CHF, L = Leistungsfähigkeit in %, B = Betreuungsanteil in %, M = Mutter, V = Vater, T = Total

 

Die Aufteilung des Geldunterhalts kann mit der Matrix oder – wie vorliegend – mit der Formel erfolgen.

 

4.1.3.4 Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Bundesgerichts ist der Berufungskläger mit seiner Auffassung, dass die Kindsmutter und er seit der Trennung kein Paar mehr seien, so dass nun jeder für seine finanzielle Situation selber verantwortlich sei und jeder selber schauen müssen, wie er bzw. sie die Hälfte von C____ Unterhalt decken könne (act. 44, S. 5; act. 47, S. 9 ), nicht zu hören.

 

4.1.4   Konkret geschuldeter Geldunterhalt

 

Der gemäss Art. 285 ZGB ermittelte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Wenn beide Eltern obhutsberechtigt sind, wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt (BGE 147 III 265 E. 5.5; Hartmann, a.a.O., Art. 285 ZGB N 16 und Art. 289 ZGB N 2). Zur Berechnung des von einem Elternteil dem anderen zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeitrags ist zu bestimmen, welche direkten Kinderkosten (vgl. zu diesem Begriff Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 13) von welchem Elternteil direkt übernommen werden und welcher Elternteil welche für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen im Sinn von Art. 285a ZGB erhält (vgl. BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.1.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3; Hartmann, a.a.O., Art. 285 ZGB N 16; Schwizer/Oeri, a.a.O., S. 11 und 13 f.; vgl. ferner BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3). Dabei ist der Grundbetrag für das Kind grundsätzlich im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern aufzuteilen (vgl. BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.1.1 f., 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.2, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3; Schwizer/Oeri, a.a.O., S. 14). Das Gleiche gilt für den gesamten Überschussanteil des Kinds (vgl. Schwizer/Oeri, a.a.O., S. 14; vgl. ferner BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 Sachverhalt lit. B.a und E. 4.2 sowie 5A.952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.2, gemäss denen bei alternierender Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen der gesamte Überschussanteil des Kinds grundsätzlich hälftig auf die Eltern aufzuteilen ist). Die unteilbaren direkten Kinderkosten sind grundsätzlich dem Elternteil zuzuweisen, der sie bezahlt (vgl. BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.1.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Vom Anteil des Geldunterhalts, den die Eltern aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Betreuungsanteils zu tragen haben, sind die von ihnen direkt übernommenen direkten Kinderkosten abzuziehen. Eine verbleibende positive Differenz hat der eine Elternteil dem anderen als Kindesunterhaltsbeitrag zu bezahlen (vgl. BGer 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.3 und 8.4; Hartmann, a.a.O., Art. 285 ZGB N 16; vgl. ferner Heller, a.a.O., S. 228; Schwizer/Oeri, a.a.O., S. 15).

 

4.2      Einkommen des Kindsvaters

 

Mit seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger diesbezüglich zunächst die Höhe des ihm angerechneten Einkommens.

 

4.2.1   Rechtliches

 

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 285 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen Elternteile auszugehen (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Die Eltern haben eine vorhandene Arbeitskapazität im angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen (vgl. dazu BGE 144 III 481 E. 4.7.6 [Schulstufenmodell]) umfassend auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Diesbezüglich besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen einer unterhaltspflichtigen Person nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Familie zu decken, kann ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2). Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.1).

 

4.2.2   Entscheid der Vorinstanz

 

4.2.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers erwogen, dass er seit 2010 einen Bachelorstudiengang an der Universität Basel in den Fächern Geschichte und Musikwissenschaft belegt, wobei er die Musikwissenschaft im Herbst 2020 habe abschliessen können. In Teilzeitarbeitsstellen bei der [...] und bei der [...] GmbH erziele er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1'580.–. Von April 2023 bis Dezember 2023 habe er zudem eine befristete Teilzeitstelle bei der [...] im Stundenlohn mit schwankenden Einsätzen gehabt, wobei er in den Monaten Juni 2023 bis August 2023 durchschnittlich CHF 2'120.– pro Monat verdient habe. Hinzu kämen monatliche Mietzinseinnahmen von CHF 1'280.– (E. 5.2.1). Dementsprechend sei das Gesamteinkommen des Berufungsklägers von August 2022 bis Juli 2024 auf durchschnittlich rund CHF 3'650.– pro Monat zu veranschlagen (E. 5.2.8).

 

4.2.2.2 Für den ab August 2024 geltenden Unterhaltsbeitrag hat die Vorinstanz dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Bereits mit Verfügung vom 7. März 2023 sei der Berufungskläger aber darauf hingewiesen worden, dass er alles Zumutbare zu unternehmen habe, um ein Einkommen zu erzielen, mit dem er an den Unterhalt des Sohns beitragen könne, dass er im Verlauf dieses Verfahrens seine intensiven Bemühungen, ein Einkommen zu erzielen, werde nachweisen müssen und dass er mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechnen müsse. In der Folge habe er der Aufforderung zur Einreichung von Belegen für die von ihm abgeschlossenen Studiengänge, seiner Planung für einen zeitnahen Abschluss des Studiums und seiner Bemühungen, ein Einkommen zu erzielen, keine Folge geleistet, worauf er mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 erneut auf die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens hingewiesen worden sei. Auch bis zur Hauptverhandlung am 5. Juli 2024 habe er keine entsprechenden Belege eingereicht. Die Vorinstanz stellte vor diesem Hintergrund fest, auch wenn der Berufungskläger sein Bachelorstudium offenbar mit eigener Erwerbstätigkeit finanziere, so hätten 14 Jahre Studium dennoch ausreichen müssen, um in dem mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern vorgesehenen Studiengang zu einem Abschluss zu kommen. Nachdem ihm mehrfach mitgeteilt worden sei, dass er sich um den Abschluss des Studiums bzw. um die Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit zu bemühen habe, sei ihm nun ab August 2024 wie angekündigt ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Berufungsbeklagte ausführe, er könne als Musiklehrer brutto CHF 6'000.– bis CHF 7'000.– erzielen (Eingabe vom 30. Juni 2023; Verhandlungsprotokoll vom 5. Juli 2024). Dies sei von Seiten des Berufungsklägers unwidersprochen geblieben (Eingabe vom 28. August 2023). Ob er mit seiner universitären Ausbildung als Musiklehrer arbeiten könne, entziehe sich der Kenntnis des Gerichts. Jedenfalls sei es ihm aber zumutbar und möglich, mit einem Bachelor in Geschichte und Musikwissenschaft, z.B. als Lehrer oder Archivar, ein Einkommen von CHF 6'000.– netto (inkl. 13. Monatslohn) zu erzielen (Zivilgerichtsentscheid vom 5. Juli 2024 E. 5.2).

 

4.2.3   Anrechenbares Einkommen bis Juli 2024

 

Im Jahr 2023 erhielt der Berufungskläger bei der E____ einen Nettolohn in Höhe von CHF 13'992.–, bei der F____ einen in Höhe von CHF 4'875.– und bei der G____ einen in Höhe von CHF 13'912.– (ZivGer act. 99/9–12). Im Jahr 2024 betrug sein Nettolohn bei der E____ CHF 23'561.– und bei der F____ CHF 5'147.– (act. 28/23 f.). Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatslohn von gerundet CHF 2'560.– netto, der dem Berufungskläger für die Zeit bis Juli 2024 anzurechnen ist.

 

4.2.4   Anrechenbares Einkommen seit August 2024

 

4.2.4.1 Der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz hält der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung entgegen, dass der Betrag von CHF 6'000.– eine «Fantasiezahl» darstelle, «die völlig aus der Luft gegriffen» sei. Er habe noch nie im Leben so viel verdient und 100 % gearbeitet, was beides auch nicht seinem Lebensziel und Lebensentwurf entspreche. Er sei ein Familienmensch, wolle weiterhin in einem Pensum von 50 % arbeiten und im Umfang von 50 % seinen Sohn betreuen. Er befinde sich in Erstausbildung und verdiene auch nach einem bevorstehenden Bachelorabschluss in Geschichte und Musikwissenschaft nicht CHF 6'000.–, was einem Schweizer Durchschnittslohn entspreche. Ein solches Einkommen erreiche man mit einem Masterabschluss in seinen Studienfächern Geschichte und Musikwissenschaft erst nach vielen Jahren Arbeit. Er strebe aber gar keinen Masterabschluss an und man könne einen solchen von ihm auch nicht verlangen. Ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'000.– sei «ein Witz». Man könne nicht von ihm verlangen, dass er jetzt plötzlich sein ganzes Leben auf den Kopf stelle. Es sollte der Kindsmutter und ihm möglich sein, mit einem gemeinsamen Total-Arbeitspensum von 100% für C____ sorgen zu können. Er leiste dazu mit seinem Einkommen von CHF 2'500.– bereits seinen Teil (act. 4, S. 7). In der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2025 gab der Berufungskläger an, dass für ihn im Moment schwierig sei, ohne Studienabschluss eine andere Stelle zu finden. Er sei bei der E____ sehr zufrieden. Theoretisch könne er dort sein Pensum aufstocken oder einstündige Führungen übernehmen, seine Chefin habe ihn schon gefragt, ob er bereit dazu sei. Diese Führungen würden auf Honorarbasis entschädigt, wodurch er zusätzliches Geld verdienen könnte (act. 33, S. 7). In der Berufungsverhandlung vom 9. März 2026 bestätigte der Berufungskläger, dass er sich bisher nicht um eine Erhöhung seines Pensums bemüht habe. Auch eine Stelle als Akademiker habe er mangels abgeschlossenen Studiums nicht gesucht, er erhalte sein Bachelor-Diplom erst nach Abschluss des zweiten Studienfachs Geschichte. Allerdings bestehe die Möglichkeit, sein Pensum aufzustocken (act. 47, S. 9).

 

4.2.4.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens primär auf die vom Berufungskläger nicht konkret bestrittene Darstellung der Berufungsbeklagten bezogen, wonach er als Musiklehrer ein Einkommen von CHF 6'000.– bis CHF 7'000.– brutto erzielen könne. Grundsätzlich gilt auch bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners der Untersuchungsgrundsatz. Dieser Grundsatz dient dem Schutz aller Parteien (Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Allg. Bem. U Art. 276–293 ZGB N 53). Das Gericht darf daher bei der Unterhaltsbemessung auch zu Gunsten des Kindes und zu Lasten des Unterhaltsschuldners nicht unbesehen von einer unbestritten gebliebenen Behauptung der Gegenpartei ausgehen. Auch bei der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien aber nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 311 CPC N 3).

 

4.2.4.3 Gemäss den eingereichten Lohnausweisen erzielte der Berufungskläger im Jahr 2024 bei der E____ einen Nettolohn in Höhe von CHF 23'561.– und bei der F____ einen in Höhe von CHF 5'147.– (act. 28/23 f.). Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'392.–. Weiter geht aus den eingereichten Lohnabrechnungen hervor, dass der Berufungskläger bei der E____ aktuell, bzw. im Jahr 2025, bei einem Pensum von 37,87 % einen Bruttolohn von CHF 2'101.15 verdient, von dem Sozialabzüge von CHF 111.35 (AHV/IV/EO), CHF 23.10 (ALV) und CHF 182.10 (PK/BVG) abgezogen werden, was einen Nettolohn von CHF 1'784.60 pro Monat ergibt (act. 28/1 ff.).

 

4.2.4.4 Das vom Berufungskläger bei der E____ erzielte Einkommen entspräche – hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % – einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'548.30 und einem Nettolohn von CHF 4'712.45. Es stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger mit der Annahme der Vorinstanz in der Lage wäre, dieses Einkommen bei zumutbarer Anstrengung weiter zu steigern. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann dabei aber nicht darauf abgestellt werden, dass es ihm zumutbar und möglich wäre, mit einem Bachelor in Geschichte und Musikwissenschaft, z.B. als Lehrer oder Archivar, ein Einkommen von CHF 6'000.– netto (inkl. 13. Monatslohn) zu erzielen. Der Berufungskläger hat bisher keinen Bachelorabschluss erworben, weshalb er die entsprechende Qualifikation nicht aufweist. Keine Rolle spielt dabei, dass es dem Berufungskläger eigentlich längst hätte möglich sein müssen, diesen Abschluss zu realisieren, denn es muss von der aktuell bestehenden beruflichen Qualifikation ausgegangen werden.

 

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für den möglichen Verdienst, so kann die Bestimmung der Höhe des hypothetisch erreichbaren Einkommens auf der Basis der Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erfolgen (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 N 133; Fountoulakis, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 285 ZGB N 18; BGE 128 III 4, 7). Die statistischen Durchschnittswerte gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik sind rechtsprechungsgemäss zur Bestimmung hypothetischer Erwerbseinkommen geeignet und zulässig (BGer 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Die Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebung setzt voraus, dass insbesondere die Ausbildung sowie die Berufs- und Fachkenntnisse der betreffenden Person erstellt sind (BGE 128 III 4 E. 4c.cc). Eine geeignete und zulässige Grundlage für die Feststellung des tatsächlich erzielten Einkommens stellt zudem auch der Statistische Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik (BFS) dar (vgl. BGer 5A_231/2023, 5A_237/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1; Schweighauser, a.a.O., Art. 285 N 133). Dieser basiert auf den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbs­einkom­men-arbeitskosten/lohnstruktur/salarium.html).

 

Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium des BFS liegt der Median des monatlichen Bruttolohns einschliesslich 1/12 des 13. Monatslohns in der Branche Bibliotheken, Archive, Museen etc., in der Berufsgruppe «sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» für einen 37-jährigen Mann ohne Kaderfunktion, ohne Hochschulabschluss, mit Maturität und Schweizer Staatsbürgerschaft, bei 42 Wochenstunden, in einem Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten in der Region Nordwestschweiz bei CHF 6'206.–. Ein Bruttolohn von CHF 6'206.– entspricht – würde er vom derzeitigen Arbeitgeber des Berufungsklägers, der E____, ausbezahlt – einem Nettolohn von rund CHF 5'350.– (CHF 6'206.– minus CHF 397.20 [AHV/IV/EO und ALV] sowie minus CHF 446.85 [PK/BVG, vgl. Personalversicherungskasse E____, Vorsorgereglement vom 1. Januar 2026]). Aufgrund der Daten der Lohnstrukturerhebung ist davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger bei einem Vollzeitpensum möglich wäre und auch möglich gewesen wäre, ein Nettoeinkommen von CHF 5'350.– zu erzielen, zumal es ihm seinen eigenen Angaben zufolge möglich ist, bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin, der E____, durch die Übernahme von einstündigen Führungen bei gleichbleibendem Arbeitspensum einen höheren Verdienst zu erzielen.

 

4.2.4.5 Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist allerdings hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, N 863). Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 3.2.2.2). In welchem Umfang sie zu gewähren ist, bestimmt sich in Abhängigkeit vom Umfang der verlangten Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen des Einzelfalles (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4.3, mit Hinweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch die Ausbildung des betreuenden Elternteils, die Dauer seiner Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Arbeitsmarktlage (BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.4).

 

Vorliegend wurde der Berufungskläger bereits mit den Verfügungen vom 7. März 2023 und vom 15. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass er «alles Zumutbare zu unternehmen [hat], um ein Einkommen zu erzielen, mit dem er an den Unterhalt des Sohns beitragen kann» und er damit rechnen müsse, «dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden» könne. Gleichzeitig wurde er zum Beleg entsprechender Arbeitssuchbemühungen angehalten. Dem Berufungskläger wurde daher vor dem 5. Juli 2024 eine genügend lange Übergangsfrist gewährt, um seinen Lebensplan den Obliegenheiten aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn anzupassen, weshalb die vorinstanzliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab August 2024 nicht zu beanstanden ist.

 

4.2.4.6 Neben der Frage, welches Einkommen der Berufungskläger bei einem Vollzeitpensum erzielen könnte, ist zu beurteilen, welches Pensum ihm aufgrund der jeweils konkreten Betreuungssituation zugemutet werden kann.

 

Der Berufungskläger hat C____ bis Ende 2025 jeweils am Freitag und jedes zweite Wochenende betreut. Vor diesem Hintergrund kann ihm eine Erwerbstätigkeit von 80 % angerechnet werden. Seit Januar 2026 betreut der Berufungskläger seinen Sohn zusätzlich noch am Mittwochnachmittag, folglich wäre ihm eine Erwerbstätigkeit von 75 % zumutbar. Mit Rechtskraft dieses Entscheids wird der Berufungskläger eine Betreuung im Umfang von gut 40 % wahrnehmen, was einem zumutbaren Pensum von rund 60 % entspricht. Ab Kindergarteneintritt im August 2026 reduziert sich der Betreuungsaufwand. Gemäss dem Schulstufenmodell des Bundesgerichts wird dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet (BGE 147 III 308 E. 5.2, 144 III 481 E. 4.7.6). Gemäss dem angeordneten väterlichen Betreuungsanteil von gut 40 % (vgl. oben E. 3.2.2) bedeutet dies bei abstrakter Betrachtung, dass der Berufungskläger C____ nur noch im Umfang von 20 % (40 % ÷ 2) unmittelbar persönlich zu betreuen hat, so dass ihm eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % (60 % Betreuung durch Kindsmutter + 20 % Betreuung im Kindergarten) möglich wäre. Aufgrund der konkreten Betreuungsregelung hat der Kindergarteneintritt indes nur zur Folge, dass der Berufungskläger seinen Sohn im Zeitraum von 14 Tagen zweimal am Donnerstagmorgen und einmal am Freitagmorgen nicht unmittelbar persönlich betreuen muss. Dadurch erhöht sich sein zumutbares Pensum je Vormittag um 5 %, das heisst insgesamt lediglich um 15 % auf 75 %.

 

4.2.4.7 Folglich ist dem Berufungskläger für die Zeit von August 2024 bis April 2026 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'280.– (80 % von CHF 5'350.–) und ab Mai 2026 von CHF 4'010.– (75 % von CHF 5'350.–) anzurechnen. Dass das zumutbare Pensum jeweils während weniger Monate etwas weniger als 80 % bzw. 75 % betragen hat, ist zwecks Vermeidung zusätzlicher Phasen der Unterhaltsberechnung in zulässiger Pauschalierung (vgl. BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 9.2, 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4) vernachlässigbar.

 

4.2.5   Zwischenfazit

 

Somit sind dem Berufungskläger die folgenden Nettoeinkommen anzurechnen:

            bis Juli 2024:                                    CHF 2'560.–

            August 2024 bis April 2026:          CHF 4’280.–

            ab Mai 2026:                                    CHF 4'010.–

 

4.3     Einkommen der Kindsmutter

 

4.3.1   Entscheid der Vorinstanz

 

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Berufungsbeklagte ein Praktikum beim J____ mit einem Pensum von 60% absolviere und ihren Sohn an drei Tagen in der Kindertagesstätte betreuen lasse. Sie erziele dabei einen Praktikumslohn von CHF 600.–. Sie arbeite überobligatorisch, da sie aufgrund des Alters des Sohnes nach der Rechtsprechung noch gar nicht arbeiten müsste.

 

4.3.2   Standpunkt des Berufungsklägers

 

Mit seiner Berufungsbegründung rügt der Berufungskläger, dass der Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Er weist darauf hin, dass sie bis Ende 2023 in ihrem erlernten Beruf als Restaurationsfachfrau im H____ gearbeitet habe, nach der Mutterschaftspause noch in einem Pensum von 50 %. Weshalb sie sich «plötzlich aus einer merkwürdigen Laune heraus» zur beruflichen Neuorientierung und zu einem Praktikum in der Pflege entschieden habe, sei unverständlich. Stattdessen sei ihr ein Einkommen von 50 % in ihrem erlernten Beruf anzurechnen (act. 4, S. 8, act. 10, S. 7).

 

4.3.3   Standpunkt der Berufungsbeklagten

 

In der Berufungsantwort verweist die Berufungsbeklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (act. 8, S. 4). Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 führte die Berufungsbeklagte aus, dass ihr Ende 2023 die Stelle im H____ gekündigt worden sei, weil sie vor lauter Sorgen nicht mehr habe schlafen können und sie dementsprechend ihre Arbeit vernachlässigt habe. Nichts destotrotz habe sie, weil sie die Branche habe wechseln wollen, eine Praktikumsstelle als Pflegehelferin gesucht und sei im «J____» für sechs Monate als Praktikantin angestellt worden. Danach habe sie im Januar 2025 ihre aktuelle Stelle im Restaurant I____ als Restaurant-Fachfrau gefunden. Im Gegensatz zum Kindsvater bemühe sie sich darum, nicht vom Staat abhängig zu sein, was sich jedoch bei einem niedrigen Lohn als schwierig gestalte. Ihrem Gewissen gehe es so aber besser, als wenn sie faul zu Hause rumsitzen würde (act. 43/11). In der Berufungsverhandlung vom 9. März 2026 ergänzt die Berufungsbeklagte, dass sie für eine Festanstellung beim J____ neben dem Praktikum in der Pflege noch einen SRK-Kurs hätte machen müssen, der damals aber wegen zu wenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zustande gekommen und von ihr inzwischen nachgeholt worden sei. Auf die Frage nach ihrem Trinkgeld im Rubino gab die Berufungsbeklagte an, pro Tag CHF 15.– bis CHF 20.– zu verdienen, im Monat ungefähr CHF 450.–. Auf Nachfrage, dass dies bei einem Pensum von 50 % nicht aufgehe, antwortete die Berufungsbeklagte, dass das tägliche Trinkgeld höher sei, wenn sie am Abend nochmals einspringe (act. 47, S. 8, 9 f.).

 

4.3.4   Anrechenbares Einkommen

 

4.3.4.1 Die Kindsmutter hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Restaurationsfachfrau EFZ.

 

Im Jahr 2023 arbeitete sie als Chef de Rang im H____ in Basel. Dabei erzielte sie gemäss ihren Angaben mit einem Pensum von 50 % ein Einkommen von CHF 2'126.– netto (ZivGer act. 15 S. 4, act. 16 sowie act. 18/1 und 18/3), was inklusive 13. Monatslohn (ZivGer act. 18/3) und ohne Abzug der Verpflegungspauschale einem Nettolohn von CHF 2'498.– entspricht (ZivGer act. 18/2). Hinzu kommen die im Festlohn nicht enthaltenen in der Restaurationsbranche üblichen Trinkgelder (Art. 9 Abs. 3 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes), von täglich durchschnittlich CHF 20.– an durchschnittlichen 11 Arbeitstagen (vgl. Verhandlungsprotokoll), was einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von CHF 2'718.– ergibt. Gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten ist ihr die Stelle im H____ per Ende 2023 gekündigt worden. In der Folge bezog sie von Januar bis Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung von netto CHF 5'186.– (act. 43/3). Vom 22. Mai bis 21. November 2024 arbeitete die Berufungsbeklagte in einem Pensum von 60 % als Praktikantin in der Betreuung und Pflege des J____ und erhielt für diese sechs Monate einen Lohn von insgesamt CHF 4'108.– brutto und CHF 3'844.– netto (act. 43/2). Dementsprechend betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten für die Zeit von August 2022 bis Juli 2024 CHF 2'195.– ([17 × CHF 2'718.– + CHF 5'186.– + CHF 3'844.– ÷ 6 × 2] ÷ 24) und von August 2024 bis Dezember 2024 CHF 515.– (CHF 3'844.– ÷ 6 × 4 ÷ 5).

 

Seit 28. Januar 2025 arbeitet die Berufungsbeklagte im I____ als Restuarations-Fachfrau (Juris-Akte Nr. 453, S. 13 f.) und verdient bei einem Pensum von 50 % einen Monatslohn von CHF 2'630.– netto (inkl. 13. Monatslohnanteil, Kinderzulagen und nach Abzug einer Essenspauschale für 11 Arbeitstage à CHF 5.–  (act. 43/6). Hinzu kommen Trinkgelder in Höhe CHF 220.– (CHF 20.– pro Tag an durchschnittlich 11 Arbeitstagen). Dies entspricht nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von CHF 275.– und ohne Abzug der Essenpauschale einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'630.– (2'630 – 275 + 55 + 220).

 

4.3.4.2 Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit im Jahr 2024, als die Berufungsbeklagte sich zur Absolvierung eines – im Vergleich zu einer Arbeit in ihrem gelernten Beruf als Restaurations-Fachfrau – schlecht bezahlten Praktikums in der Pflege entschied, ist – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – aus folgenden Gründen zu verzichten: Die Berufungsbeklagte wurde während der fraglichen Zeit von der Sozialhilfe unterstützt, die bei teilweisem oder vollem Verzicht auf Erwerbseinkommen ihrerseits ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnet (§§ 19–27 der basel-städtischen Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [SoHaV, SG 890.710]), was vorliegend aber nicht erfolgt ist (vgl. ZivGer act. 73/4). Zudem ist die Absicht der Berufungsbeklagten, durch das Absolvieren einer zusätzlichen Ausbildung ihre Abhängigkeit von Stellen in der Gastronomie zu verringern, durchaus nachvollziehbar, da sich solche Stellen aufgrund der schwerpunktmässig auf den Mittag und den Abend fallenden Arbeitszeiten nicht ohne weiteres mit der Betreuung eines Kleinkindes vereinbaren lassen, auch wenn es fraglich scheint, ob dies bei einer Tätigkeit in der Pflege, mit der bekanntlich Früh- und Spätschichten einhergehen, tatsächlich einfacher wäre.

 

4.3.4.3 Hinsichtlich des der Kindsmutter zumutbaren Pensums hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils bei der Berechnung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt dabei nach dem sogenannten Schulstufenmodell als Richtlinie zu bestimmen ist (BGE 147 III 308 E. 5.4, 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.1). Danach hat ein betreuender Elternteil die vorhandene Arbeitskapazität im angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen nach Massgabe des Alters der Kinder und ihrer ausserhäuslichen Betreuung umfassend auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Gemäss der Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil dabei im Regelfall erst ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2, 144 III 481 E. 4.7.6). Der Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der Primarstufe und dessen Besuch obligatorisch (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG 410.100]; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.3.2). In diesem Umfang besteht eine besondere Anstrengungspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2).

 

Die Berufungsbeklagte arbeitete im Jahr 2023 in einem Pensum von 50 %, bezog von Januar bis Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und arbeitete anschliessend für sechs Monate in einem Pensum von 60 % und ist seit Januar 2025 in einem Pensum von 50 % angestellt. C____ wurde seit dem 1. September 2023 an zunächst drei und später vier ganzen Tagen pro Woche durch die Kindertagesstätte bzw. den Vater betreut. Zusätzlich wird der Sohn von den Grosseltern mütterlicherseits betreut, wenn die Berufungsbeklagte arbeitet und er die Kindertagesstätte nicht besuchen kann. Ob bei dieser konkreten Betreuungssituation der Berufungsbeklagten als hauptbetreuendem Elternteil auch vor Kindergarteneintritt des Kindes eine Erwerbsarbeit zuzumuten war, kann vorliegend offen bleiben. Die Kindsmutter hat in der fraglichen Zeit – abgesehen von einer fünfmonatigen Arbeitslosigkeit – jeweils in einem Pensum von 50 % oder 60 % gearbeitet und daneben all die mit der Hauptbetreuung eines Kleinkindes einhergehenden Arbeiten übernommen. Zudem litt sie gemäss dem Bericht ihrer Psychologin in dieser Zeit aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Kindsvater an erheblichen psychischen Belastungen (Psychologischer Fachbericht, Juris-Akte Nr. 453), was ihre Erwerbstätigkeit zweifelsohne eingeschränkt hat. Auch wenn C____ an bis zu vier Tagen pro Wochen vom Vater und in der Kindestagesstätte betreut wurde bzw. wird, ist der Berufungsbeklagten daher kein höheres Pensum als 50 % zuzumuten, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Im Übrigen wurde die Kindsmutter während des gesamten Verfahrens nie zum Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit aufgefordert, so dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch aus diesem Grund scheitern würde.

 

Ab August 2026 wird C____, der mit vorliegendem Entscheid unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt wird, den Kindergarten besuchen. Wie bereits ausgeführt (oben E. 4.2.4.1) reduziert sich damit der Betreuungsaufwand der Eltern, da gemäss dem Schulstufenmodell des Bundesgerichts dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet wird (BGE 147 III 308 E. 5.2, 144 III 481 E. 4.7.6). Gemäss dem angeordneten mütterlichen Betreuungsanteil von 60 % (vgl. oben E. 3.2.2) bedeutet dies bei abstrakter Betrachtung, dass der Mutter, die C____ nur noch zu 30 % unmittelbar persönlich betreuen muss (60 % ÷ 2), ein Pensum von 70 % zumutbar wäre (40 % Betreuung durch Kindsvater + 30 % Betreuung im Kindergarten). Mit Blick auf die konkrete Betreuungsregelung hat der Kindergarteneintritt von C____ für die Mutter zur Folge, dass sie ihn über eine Zeitspanne von 14 Tagen nur noch an zwei Montagnachmittagen und an einem Freitagnachmittag unmittelbar persönlich zu betreuen hat. Für die Kindsmutter als Restaurationsfachfrau bedeutet dies aber, dass sie an diesen drei von zehn Tagen, an denen sie C____ am Mittag im Kindergarten abholen muss, faktisch überhaupt nicht arbeiten kann. Möglich ist ihr daher auch aus diesem Grund nur ein Pensum von 70 %. Berücksichtigt werden muss weitergehend auch, dass die Kindsmutter C____ bei der vorliegenden Betreuungsregelung zu einem um 20 % höheren Anteil als der Vater betreuen wird, was mehr mittelbaren Betreuungsaufwand bedeutet, und dass sie gemäss dem Bericht ihrer Psychologin aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Kindsvater in erheblichem Masse psychisch belastet ist (Psychologischer Fachbericht, Juris-Akte Nr. 453), was ihre Erwerbstätigkeit zweifelsohne einschränkt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, das der Kindsmutter zumutbare Pensum nur auf 60 % festzusetzen.

 

4.3.5   Zwischenfazit

 

Somit ist von folgenden monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten auszugehen:

 

            bis Juli 2024:                                                CHF 2'195.–

von August 2024 bis Dezember 2024:    CHF 515.–

von Januar 2025 bis April 2026:               CHF 2'630.–

ab Mai 2026:                                                CHF 3'156.– (CHF 2'630.– ÷ 5 × 6)

 

4.4      Einkommen von C____

 

Als Einkommen von C____ sind die monatlichen Kinderzulagen in Höhe von CHF 275.– zu berücksichtigen, die bisher jeweils der Mutter ausbezahlt worden sind (Zivilgerichtsentscheid vom 5. Juli 2024 E. 5.2.7; act. 43/6).

 

4.5      Familienrechtlicher Grundbedarf

 

4.5.1   Rechtliches

 

Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zusätzlich zu berücksichtigen sind insbesondere die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.2.2, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1, jeweils mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Prämien für eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (AGE ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.2.2, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; Maier/Waldner/Vontobel, a.a.O., S. 876).

 

4.5.2   Entscheid der Vorinstanz

 

4.5.2.1 Für die Zeit bis Juli 2024 ist die Vorinstanz (E. 5.2.8) von einem Bedarf des Berufungsklägers von CHF 3'200.– ausgegangen, der sich folgendermassen zusammensetzt: reduzierter Grundbetrag von CHF 950.– infolge Kosteneinsparungen in der Wohngemeinschaft; Miete inkl. Nebenkosten von CHF 1'841.–; Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligungen: CHF 50.–; selbstgetragene Krankheitskosten: CHF 57.–; Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr: CHF 80.–; Steuern: CHF 51.–, Wehrpflichtersatzabgabe: CHF 33.–; Semestergebühr Universität: CHF 143.–.

 

Für die Zeit bis Juli 2024 machte die Vorinstanz keine Angaben zum Bedarf der Mutter und des Sohnes.

 

4.5.2.2 Ab August 2024 ist die Vorinstanz (E. 5.2.7) von einem Bedarf des Berufungsklägers von CHF 3'455.– ausgegangen (CHF 1'200.– Grundbetrag; Miete inkl. Nebenkosten von CHF 1'841.–, Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung: CHF 50.–; selbstgetragene Krankheitskosten: CHF 57.–; Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr: CHF 80.–; Steuern: CHF 51.–, Wehrpflichtersatzabgabe: CHF 33.–; Semestergebühr Universität: CHF 143.–).

 

Für die Berufungsbeklagte nahm die Vorinstanz einen Bedarf von CHF 2'470.– an (CHF 1'350.– Grundbetrag; CHF 900.– Miete; CHF 520.– Krankenkasse, abzüglich Prämienverbilligung von – folglich – CHF 300.–).

 

Den Bedarf des Sohnes C____ bezifferte die Vorinstanz mit CHF 1'944.– (CHF 400.– Grundbetrag, CHF 300.– Mietkostenanteil, CHF 200.– Krankenkasse; CHF 1'319.– Kindertagesstätte, abzüglich Kinderzulagen von CHF 275.–, welche die Mutter bezieht).

 

4.5.3   Grundbetrag

 

4.5.3.1 Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.–, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.–, für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.– und für Kinder unter 10 Jahren CHF 400.–. Wenn ein Elternteil mit einer Partnerin oder einem Partner ohne Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar einzusetzen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 934). Wenn ein Elternteil mit einer erwachsenen Person, die nicht ihre Partnerin oder ihr Partner ist, in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist der Wohngemeinschaft nur bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug vom Grundbedarf für einen alleinstehenden Schuldner Rechnung zu tragen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6; Maier, Unterhaltsfestsetzung, N 935). Angemessen ist in der Regel eine Reduktion um CHF 100.– auf CHF 1'100.– (vgl. Ziff. I.2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 21. Oktober 2009 und Ziff. II.1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Wie das Appellationsgericht wiederholt festgestellt hat, rechtfertigt es sich bei einem Elternteil mit einem deutlich unter 50 % liegenden Betreuungsanteil nicht, ihm den erhöhten Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von CHF 1'350.– anzurechnen. Vielmehr ist in diesen Fällen vom Grundbetrag einer alleinstehenden Person auszugehen (AGE ZB.2024.25 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2.1, ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E. 4.3.1.1, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 4.5.1.1, ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 4.5).

 

4.5.3.2 Vorliegend führen weder die Kindsmutter noch der Kindsvater mit einem neuen Partner bzw. einer neuen Partnerin einen gemeinsamen Haushalt. Der Kindsvater lebte bis Januar 2024 mit zwei anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft und seit Februar 2024 noch mit einer Person. Dies rechtfertigt es, für den Vater infolge Kosteneinsparungen in der Wohngemeinschaft einen Grundbetrag von CHF 1'100.– und für die Kindsmutter, die alleine mit C____ in einer Wohnung lebt, einen Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen.

 

4.5.4   Wohnkosten

 

4.5.4.1 Die Miete inkl. Nebenkosten des Vaters betrug ab 1. November 2023 CHF 1'841.– (ZivGer act. 31/8), ab 1. März 2025 CHF 1'893.– und beträgt seit 1. August 2025 CHF 1'863.– (act. 28/26). Die Einnahmen aus der Untervermietung betrugen bis Januar 2024 CHF 1'280.– (zwei Zimmer), bis August 2025 CHF 630.– (ein Zimmer) und seit September 2025 CHF 770.– (ein Zimmer) (ZivGer act. 31/9, ZivGer act. 99/25; act. 28/27).

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Wohnkosten ab dem Zeitpunkt, an dem C____ vom Vater in einem grösseren Umfang betreut wird und regelmässig bei ihm übernachtet, vorliegend ab Februar 2025 (oben E. 3.4.2) zwischen Vater und Sohn nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sind.

 

4.5.4.2 Die Miete inkl. Nebenkosten der Mutter beträgt seit 1. November 2023 CHF 750.– (Juris-Akten Nr. 453, S. 8), zuzüglich Nebenkosten von monatlich CHF 150.– (ZivGer act. 73/4). Der monatliche Betrag von CHF 900.– ist zwischen der Mutter und ihrem Sohn C____ nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, was für die Mutter einen Wohnkostenanteil von CHF 600.– (900 ÷ 3 × 2) und C____ einen solchen von CHF 300.– ergibt (900 ÷ 3).

 

4.5.5   Krankenversicherung

 

4.5.5.1 Der Berufungskläger hat im Jahr 2024 Prämienverbilligungen in Höhe von monatlich CHF 343.– (ZivGer act. 99/35; bei monatlichen Prämien von CHF 388.15, ZivGer act. 99/32) und im Jahr 2025 in Höhe von CHF 318.– erhalten (act. 30/37). Ab Januar 2026 betragen die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers CHF 411.15 pro Monat (act. 30/32). Der Berufungskläger erhält derzeit – bei einem massgebenden Einkommen von CHF 20'708.–, was der Einkommensgruppe 6 entspricht – eine Prämienverbilligung von CHF 326.– pro Monat (act. 30/37). Beim massgebenden Einkommen handelt es sich um den Nettojahreslohn gemäss den Lohnausweisen des Jahres 2024 (CHF 23'561.– [act. 28/23] + CHF 5'147.– [act. 28/24]). Die Anrechnung eines monatlichen Nettolohnes von CHF 4'280.– bzw. von CHF 4'010.– ab Mai 2026, abzüglich der monatlichen Unterhaltsbeiträge hat zur Folge, dass der Berufungskläger hypothetisch für 2024 in die Einkommensgruppe 16, für 2025 in die Einkommensgruppe 18 und künftig in die Einkommensgruppe 19 einzureihen und in seinem Bedarf daher nur hypothetische monatliche Prämienverbilligungen von CHF 67.– (2024), CHF 60.– (2025) und künftig CHF 56.– zu berücksichtigen sind (vgl. Einkommensgruppen, -grenzen und IPV-Beiträge ab 1. Januar 2026, gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 21. Oktober 2025).

 

Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Kosten der Krankenzusatzversicherung, die im Jahr 2024 monatlich CHF 38.80 betrugen (ZivGer act. 99/33) und seit 1. April 2025 CHF 46.70 betragen (act. 28/34).

 

4.5.5.2 Im Jahr 2024 wurden die Prämien der Krankengrundversicherung, welche die Berufungsbeklagte in Höhe von CHF 449.45 für sich selbst und in Höhe von CHF 148.85 für C____ zu bezahlen hatte, vollständig durch Prämienverbilligungen gedeckt (ZivGer act. 73/2). Hinzu kamen Krankenzusatzversicherungskosten für die Berufungsbeklagte in Höhe von CHF 75.45 und für ihren Sohn von CHF 64.65 (ZivGer act. 73/2). Ab Juni 2024 wurden die Kosten der Krankengrundversicherung direkt von der Sozialhilfe beglichen (ZivGer act. 73/4). Im Jahr 2025 betrugen die monatlichen Prämien der Grundversicherung für die Berufungsbeklagte CHF 431.55 und für C____ CHF 132.35 (act. 43/9). Ab Januar 2026 betragen die Prämien für die Grundversicherung für die Berufungsbeklagte CHF 454.45 und für C____ CHF 137.95 (Juris-Akte Nr. 453, S. 15 ff.).

 

Prämienverbilligungen hat die Berufungsbeklagte ihren Angaben zufolge nach der Ablösung von der Sozialhilfe im Januar 2025 erst wieder am 27. Januar 2026 beantragt (act. 43/7; act. 47, S. 10 f.). Gemäss dem Sozialleistungsrechner des Kantons Basel-Stadt (www.bs.ch/apps/sozialleistungsrechner) hätte die Berufungsbeklagte aufgrund ihres Einkommens inkl. Kinderzulagen (oben E. 4.3.4 und 4.4) und bei den vorliegenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen Anspruch auf eine Prämienverbilligung in Höhe der vollen Prämien gehabt. Da die Mutter auf die Beantragung von Prämienverbilligung verzichtet hat, können in ihrem Bedarf nur die um hypothetische Prämienverbilligungen reduzierten Krankenkassenprämien berücksichtigt werden.

 

4.5.5.3 Der Berufungskläger beantragt, dass für C____ wieder eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen wird, was von der Berufungsbeklagten nicht beanstandet worden ist (act. 47, S. 12, 15 f.). Dementsprechend wird der Vater zum Abschluss und zur zukünftigen Bezahlung einer Krankenzusatzversicherung für C____ in bisherigem Umfang verpflichtet und im Bedarf des Sohnes eine entsprechende Position in Höhe der bisherigen Krankenzusatzversicherungen von CHF 65.– berücksichtigt. Ebenso sind künftig auch im Bedarf der Mutter wieder Kosten für eine Krankenzusatzversicherung in Höhe von CHF 75.– zu berücksichtigen.

 

4.5.6   Selbstbehalt und Franchise

 

Die Vorinstanz hat im Bedarf des Berufungsklägers dem von ihm eingereichten Nachweis des Jahres 2022 entsprechend selbstgetragene Gesundheitskosten in Höhe von CHF 57.– berücksichtigt (ZivGer act. 31/14), nicht aber im Bedarf der Mutter und des Sohnes. Daher sind zusätzlich bei beiden Eltern Pauschalen von monatlich CHF 50.– und beim Sohn von CHF 30.– einzusetzen.

 

4.5.7   Steuern

 

Das Zivilgericht hat im Bedarf des Kindsvaters Steuern in Höhe von monatlich CHF 51.– berücksichtigt (E. 5.2.7 f.). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von monatlich CHF 4'280.– bzw. CHF 4'010.– hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträgen sowie der Abzugsfähigkeit des Unterhalts für minderjährige Kinder (vgl. Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Anh. St N 77 f.) gemäss dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt von einer hypothetischen monatlichen Steuerbelastung des Vaters von CHF 301.– im Jahr 2024, CHF 344.– im Jahr 2025 sowie von künftig CHF 378.– auszugehen ist.

 

Die Kindsmutter hat bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'575.– bzw. CHF 3'090.– (oben E. 4.3.5) und unter Berücksichtigung des Kinderabzugs sowie der vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträgen gemäss dem Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt keine Steuern zu bezahlen.

 

4.5.8   Kindertagesstätte

 

Das Zivilgericht hat im Bedarf von C____ monatliche Kosten von CHF 1'319.– berücksichtigt (E. 5.2.7). Dabei handelt es sich um den Betreuungsbeitrag, den der Kanton der Kindertagesstätte «[...]» ab 1. September 2023 zwölfmal pro Jahr ausbezahlt hat (ZivGer act. 73/3; vgl. auch § 2 Abs. 1 lit. b Tagesbetreuungsgesetz [TBG, SG 815.100]). Von den Eltern zu tragen ist nur der sog. Elternbeitrag, welcher der Differenz zwischen dem Preis für die Betreuung und dem verfügten Betreuungsbeitrag entspricht. Dieser beträgt gemäss den von der Berufungsbeklagten eingereichten Rechnung der Kindertagesstätte für Februar 2026 für eine Betreuung von 80 % CHF 173.– (act. 43/5). Da C____ seit April 2025 vom Vater jeweils am Freitag und von der Mutter jeweils am Montag persönlich betreut wird, können ab diesem Zeitpunkt nur Kosten für eine Betreuung von 60 % berücksichtigt werden, das heisst CHF 130.– (178 ÷ 80 % × 60 %). Ab Kindergarteneintritt ist nur noch eine Betreuung in der Kindertagesstätte am Dienstagnachmittag inkl. Mittagsbetreuung (14 %), am Mittwochvormittag (10 %) sowie am Freitagnachmittag inkl. Mittagsbetreuung (14 %), das heisst von rund 40 % erforderlich (vgl. § 7 Abs. 1 Tagesbetreuungsbeitragsverordnung [TBV, SG 815.120]), was einem Elternbeitrag von CHF 89.– entspricht (178 ÷ 8 × 4).

 

4.5.9   Übrige Positionen

 

Der Berufungskläger erklärt, dass er derzeit nicht mehr zum Studieren komme (Protokoll Berufungsverhandlung), weshalb die Studiengebühren künftig nicht mehr in seinem Bedarf zu berücksichtigen sind. Weiter sind die Kosten des Monatsabonnements für Erwachsene des Tarifverbunds Nordwestschweiz per 10. Dezember 2023 von CHF 80.– auf CHF 86.– pro Monat erhöht worden (www.tnw.ch/assets/images/content/TNW_Tarifinfo_2023_web.pdf), weshalb die entsprechenden Beträge zu berücksichtigen sind. Die übrigen Parameter der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz werden nicht beanstandet und sind daher nicht zu überprüfen (vgl. oben E. 1.2.2).

 

4.6      Unterhaltsbemessung

 

4.6.1   Entscheid der Vorinstanz

 

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Berufungskläger in teilweiser Abänderung des vorsorglichen Entscheids vom 2. Oktober 2023 verpflichtet, an den laufenden Unterhalt von C____ ab August 2022 bis und mit Juli 2024 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 450.– und ab August 2024 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'545.–, davon CHF 601.– als Betreuungsunterhalt, jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen an die Mutter zu bezahlen. In Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Unterhaltsberechnung (BGE 147 III 265 E. 7.4) hat es die Einkommen der Familienmitglieder sowie den familienrechtlichen Grundbedarf des Kinds und der Elternteile je separat ermittelt und eine Verteilung eines allfällig verbleibenden Überschusses geprüft (AGE ZB.2021.15 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3, ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.5.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen).

 

4.6.2   Phasen der Unterhaltsbemessung

 

4.6.2.1 Sämtliche Matrimonialsachen kennen einen Grundsatz der Periodizität der Unterhaltsbeiträge (BGE 145 III 169 E. 3.6). Wird von diesem Grundsatz abgewichen und der Unterhaltsbeitrag über mehrere Phasen hinweg aufgrund eines Durchschnittswerts festgesetzt, wird in einzelnen Phasen letztlich zu viel und in anderen Phasen zu wenig Unterhalt geschuldet. Dies führt insbesondere mit Blick auf Abänderungsverfahren zu Schwierigkeiten, da mit einer Änderung der Unterhaltspflicht eine Störung des Gleichgewichts zwischen belastenden und begünstigenden Phasen droht. Gleichzeitig darf zu keinem Zeitpunkt in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsverpflichteten Person eingegriffen werden (BGE 140 III 337 E. 4.3). Indes ist ebenfalls anerkannt, dass es im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung die Schaffung einer vordergründigen Scheingenauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden gilt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4). Deshalb ist es zulässig, Durchschnittswerte festzulegen, wenn die Unterhaltsbeiträge über verschiedene Phasen hinweg nur geringfügig variieren (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4).

 

4.6.2.2 Vorliegend führen folgende Ereignisse zur Unterscheidung verschiedener Phasen: Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Vaters ab August 2024, die Ablösung der Berufungsbeklagten von der Sozialhilfe im Januar 2025; die neue Betreuungssituation ab Mai 2026 (alternierende Obhut mit dem vorliegenden Entscheid und Kindergarteneintritt von C____ im Sommer 2026). Die übrigen Änderungen in den Einkommen und den Bedarfspositionen der Eltern und des Kindes sind zu geringfügig, um deshalb verschiedenen Phasen zu unterscheiden. Auszugehen ist demnach von folgenden Phasen:

 

Phase 1: August 2022 bis Juli 2024

Phase 2: August 2024 bis Januar 2025

Phase 3: Februar 2025 bis April 2026

Phase 4: ab Mai 2026

 

4.6.3   Übersicht Einkommen und Bedarf

 

4.6.3.1 Entsprechend den obigen Ausführungen ist in diesen Phasen von folgenden Einkommen auszugehen (Beträge in CHF):

 

Einkommen

Phase 1

Phase 2

Phase 3

Phase 4

Vater (E. 4.2.5)

2'560

4'280

4'280

4'010

Mutter (E. 4.3.5)

2'195

515

2'630

3'156

C____ (E. 4.4)

275

275

275

275

Total

5'030

5'070

7'185

7'441

 

4.6.3.2 Die Änderungen in den Bedarfspositionen lassen sich weitestgehend mit der obigen Phaseneinteilung vereinbaren. Lediglich hinsichtlich der Wohnkosten des Berufungsklägers sind aufgrund der obigen Phaseneinteilung Durchschnittswerte zu berechnen, so dass sich entsprechend den obigen Ausführungen (E. 4.5.4.1) die folgenden durchschnittlichen Wohnkosten des Berufungsklägers ergeben:

 

Phase 1:   CHF 724.– ([1'841 × 24 – 1'280 × 18 – 630 × 6] ÷ 24)

Phase 2:   CHF 1'211.– (1'841 – 630)

Phase 3:   CHF 1'162.– ([1'841 + 1'893 × 5 + 1'863 × 10 – 630 × 7 – 770 × 9] ÷ 16), davon CHF 775.– als Anteil des Vaters und CHF 387.– als Anteil des Sohnes

Phase 4:   CHF 1'093.– (1'863 – 770), davon CHF 729.– als Anteil des Vaters und CHF 364.– als Anteil des Sohnes

 

4.6.3.3 Dies ergibt für die Eltern und den Sohn in den verschiedenen Phasen die folgenden Bedarfspositionen (Beträge in CHF):

 

Bedarf des Vaters:

Bedarfspositionen

Phase 1

Phase 2

Phase 3

Phase 4

Grundbetrag (E. 4.5.3.2)

1'100

1'100

1'100

1'100

Wohnkosten (E. 4.6.3.2)

724

1'211

775

729

Krankengrundversicherung (E. 4.5.5.1)

388

411

411

411

Krankenzusatzversicherung (E. 4.5.5.1)

39

39

47

47

Selbstbehalt und Franchise (E. 4.5.6)

57

50

50

50

Mobilitätskosten (E. 4.5.9)

80

86

86

86

Wehrpflichtersatzabgabe (E. 4.5.9)

33

33

33

33

Semestergebühren (E. 4.5.9)

143

143

143

0

Steuern (E. 4.5.7)

51

301

344

378

Bedarf gesamt

2'615

3'374

2'989

2'834

Prämienverbilligung (E. 4.5.5.1)

343

67

60

56

Bedarf abzüglich Prämienverbilligung

2'272

3'307

2'929

2'778

 

Bedarf der Mutter:

Bedarfspositionen

Phase 1

Phase 2

Phase 3

Phase 4

Grundbetrag (E. 4.5.3.2)

1'350

1'350

1'350

1'350

Wohnkosten (E. 4.5.4.2)

600

600

600

600

Krankengrundversicherung (E. 4.5.5.2)

450

450

432

454

Krankenzusatzversicherung (E. 4.5.5.2 f.)

75

75

0

75

Selbstbehalt und Franchise (E. 4.5.6)

50

50

50

50

Mobilitätskosten (E. 4.5.9)

80

86

86

86

Bedarf gesamt

2'605

2'611

2'518

2’615

Prämienverbilligung (E. 4.5.5.2)

450

450

432

454

Bedarf abzüglich Prämienverbilligung

2'155

2'161

2'086

2’161

 

Bedarf von C____:

Bedarfspositionen

Phase 1

Phase 2

Phase 3

Phase 4

Grundbetrag (E. 4.5.3.1)

400

400

400

400

Wohnkosten beim Vater (E. 4.6.2.4)

0

0

387

364

Wohnkosten bei der Mutter (E. 4.5.4.2)

300

300

300

300

Krankengrundversicherung (E. 4.5.5.2)

149

149

132

138

Krankenzusatzversicherung (E. 4.5.5.2 f.)

65

65

0

65

Selbstbehalt und Franchise (E. 4.5.6)

30

30

30

30

Kindertagesstätte (E. 4.5.8)

173

173

130

89

Bedarf gesamt

1'117

1'117

1'379

1'386

Prämienverbilligung (E. 4.5.5.2)

149

149

132

138

Bedarf abzüglich Prämienverbilligung

968

968

1'247

1'248

 

4.6.4   Phase 1: bis Juli 2024

 

In Phase 1 reicht das Einkommen der Eltern und von C____ nicht aus, den allseitigen Bedarf zu decken. Zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Sohnes von CHF 903.– (CHF 968 [E. 4.6.3.3] – 65 [Krankenzusatzversicherung]) ist neben den Kinderzulagen ein Betrag in Höhe von CHF 628.– (903 – CHF 275 [Kinderzulagen]) erforderlich. Da der Vater seinen Sohn in Phase 1 nicht bzw. nicht wesentlich betreut hat, muss er vom ungedeckten Barunterhalt übernehmen, was ihm nach Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums noch verbleibt (oben E. 4.1.2.3). Zieht man von seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 2'006.– (1'100 [Grundbetrag] + 724 [Wohnkosten] + 388 [Krankengrundversicherung] + 57 [selbstgetragene Gesundheitskosten] + 80 [Mobilitätskosten] – 343 [Prämienverbilligung]) seinen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 2'560.– netto (E. 4.2.3) ab, ergibt das einen Unterhaltsbeitrag von CHF 550.–.

 

4.6.5   Phase 2: August 2024 bis Januar 2025

 

4.6.5.1 Auch in Phase 2 übersteigt der Bedarf der Eltern und von C____ die anzurechnenden Einkommen. Da die Mutter mit ihrem Einkommen von CHF 515.– weder ihren familienrechtlichen Bedarf von CHF 2'161 (E. 4.6.3.3) noch ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2'086.– (2'161 – 75 [Krankenzusatzversicherung]) zu decken vermag, hat der Vater den gesamten Barbedarf nach Abzug der Kinderzulagen zu übernehmen und schuldet dementsprechend Unterhalt in Höhe von CHF 693.– (968 [E. 4.6.3.3] – 275).

 

4.6.5.2 Da der Mutter zur Deckung ihres familienrechtlichen Bedarfs ein Betrag von CHF 1'646.– (2'161 [E. 4.6.3.3] – 515 [E. 4.3.4]) fehlt, stellt sich die Frage, ob der Vater Betreuungsunterhalt schuldet. Wie bereits dargelegt (oben E. 4.1.2.2), besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn ein Kind einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf und bei diesem ein Manko entsteht, weil er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGE 145 III 393 E. 2.7.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3, 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.3). Vorliegend hat die Kindsmutter nach dem Ende 2023 erfolgten Verlust ihrer Arbeitsstelle im H____ bis Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in Höhe von monatlich CHF 1‘419.– bezogen (ZivGer act. 73/4) und dann zwecks beruflicher Neuorientierung in der Betreuung und Pflege des J____ vom 22. Mai bis 21. November 2024 in einem Pensum von 60 % ein Praktikum absolviert. Zudem wurde C____ ihren Angaben zufolge im Herbst 2024 an vier Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte betreut (act. 43/11). Das vorliegende Manko kann somit nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Berufungsbeklagte wegen der persönlichen Betreuung von C____ an der Bestreitung ihres Lebensunterhalts durch eigenen Arbeitserwerb verhindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund besteht – unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung – kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

 

4.6.6   Phase 3: Februar 2025 bis April 2026

 

4.6.6.1 Höhe von C____ Anspruch auf Geldunterhalt

 

Der ungedeckte familienrechtliche Grundbedarf des Sohns beträgt:

 

CHF

1'247.–

familienrechtlicher Grundbedarf (E. 4.6.3.3)

–

CHF

275.–

Kinderzulage (E. 4.4)

=

CHF

972.–

 

 

Hinzu kommt folgender Anteil des Sohnes am Überschuss (vgl. E. 4.1.2.1):

 

CHF

2'630.–

Einkommen der Mutter (E. 4.3.5)

+

CHF

4'280.–

Einkommen des Vaters (E. 4.2.5)

–

CHF

2'086.–

familienrechtlicher Grundbedarf der Mutter abzüglich Prämienverbilligung (E. 4.6.3.3)

–

CHF

2'929.–

familienrechtlicher Grundbedarf des Vaters abzüglich Prämienverbilligung (E. 4.6.3.3)

–

CHF

972.–

ungedeckter familienrechtlicher Grundbedarf des Sohns

=

CHF

923.–

Überschuss gesamt

÷ 3 =

CHF

308.–

Überschussanteil des Sohnes (vgl. E. 4.1.2.1)

 

Dies ergibt einen Anspruch von C____ auf Geldunterhalt in folgender Höhe:

 

CHF

972.–

ungedeckter familienrechtlicher Grundbedarf des Sohns

+

CHF

308.–

Überschussanteil des Sohns

=

CHF

1'280.–

 

 

4.6.6.2 Aufteilung des Geldunterhalts auf die Eltern

 

Da der Vater C____ seit Februar 2025 im Durchschnitt zwei Tage pro Woche betreut und C____ regelmässig bei ihm übernachtet, rechtfertigt es sich, die Aufteilung des Geldunterhalts gemäss der Methode bei einer alternierenden Obhut vorzunehmen (E. 4.1.3.3), obschon eine solche erst mit diesem Entscheid angeordnet wird.

 

Die Leistungsfähigkeit der Eltern, ausgedrückt in Schweizerfranken, beträgt:

 

CHF

2'630.–

Einkommen der Mutter (E. 4.3.5)

–

CHF

2'086.–

familienrechtlicher Grundbedarf der Mutter (E. 4.6.3.3)

=

CHF

544.–

Leistungsfähigkeit der Mutter

 

 

CHF

4'280.–

Einkommen des Vaters (E. 4.2.5)

–

CHF

2'929.–

familienrechtlicher Grundbedarf des Vaters (E. 4.6.3.3)

=

CHF

1'351.–

Leistungsfähigkeit des Vaters

 

Dies entspricht, ausgedrückt in Prozent, jeweils folgender relativen Leistungsfähigkeit:

 

Leistungsfähigkeit Mutter:

 

Leistungsfähigkeit Vaters:

 

In Phase 3 betrug der Betreuungsanteil der Mutter 71,4 % und jener des Vaters 28,6 % (E. 3.2.4). Unter Anwendung der dargelegten Methodik (E. 4.1.3.3) ist der Geldunterhalt des Sohnes von den beiden Elternteilen daher in folgendem Umgang zu tragen:

 

Anteil der Mutter am Geldunterhalt des Sohnes:

 

Anteil des Vaters am Geldunterhalt des Sohnes:

 

4.6.6.3 Konkret geschuldeter Geldunterhalt

 

Vom Anteil, den der Vater an den Geldunterhalt schuldet, sind diejenigen Beträge abzuziehen, die der Vater direkt übernimmt. Dabei handelt es sich um den Anteil des Sohnes an den väterlichen Wohnkosten sowie um die Anteile an Grundbetrag und Überschussanteil des Sohnes in der Höhe des väterlichen Betreuungsanteils (E 4.1.4).

 

Das ergibt für Phase 3 folgenden vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeitrag:

 

CHF

1'102.–

Anteil des Vates am Geldunterhalt des Sohnes (E. 4.6.6.2)

–

CHF

387.–

Anteil des Sohnes an den väterlichen Wohnkosten (E. 4.6.3.2)

–

CHF

114.–

Anteil des Vaters am Grundbetrag des Sohnes
(gemäss dem väterlichen Betreuungsanteil, E 4.1.4)

–

CHF

88.–

Anteil des Vaters am Überschussanteil des Sohnes
(gemäss dem väterlichen Betreuungsanteil, E 4.1.4)

=

CHF

513.–

 

 

4.6.7   Phase 4: ab Mai 2026

 

4.6.7.1 Höhe von C____s Anspruch auf Geldunterhalt

 

Der ungedeckte familienrechtliche Grundbedarf des Sohns beträgt:

 

CHF

1'248.–

familienrechtlicher Grundbedarf (E. 4.6.3.3)

–

CHF

275.–

Kinderzulage (E. 4.4)

=

CHF

973.–

 

 

Hinzu kommt folgender Anteil des Sohnes am Überschuss (vgl. E. 4.1.2.1):

 

CHF

3'156.–

Einkommen der Mutter (E. 4.3.5)

+

CHF

4'010.–

Einkommen des Vaters (E. 4.2.5)

–

CHF

2'161.–

familienrechtlicher Grundbedarf der Mutter abzüglich Prämienverbilligung (E. 4.6.3.3)

–

CHF

2'778.–

familienrechtlicher Grundbedarf des Vaters abzüglich Prämienverbilligung (E. 4.6.3.3)

–

CHF

973.–

ungedeckter familienrechtlicher Grundbedarf des Sohns

=

CHF

1'254.–

Überschuss gesamt

÷ 3 =

CHF

418.–

Überschussanteil des Sohnes (vgl. E. 4.1.2.1)

 

Dies ergibt einen Anspruch von C____ auf Geldunterhalt in folgender Höhe:

 

CHF

973.–

ungedeckter familienrechtlicher Grundbedarf des Sohns

+

CHF

418.–

Überschussanteil des Sohns

=

CHF

1'391.–

 

 

4.6.7.2 Aufteilung des Geldunterhalts auf die Eltern

 

Da C____ mit dem vorliegenden Entscheid unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt wird, ist die Aufteilung des Geldunterhalts gemäss der Methode dargelegten Methode vorzunehmen (E. 4.1.3.3).

 

Die Leistungsfähigkeit der Eltern, ausgedrückt in Schweizerfranken, beträgt:

 

CHF

3'156.–

Einkommen der Mutter (E. 4.3.5)

–

CHF

2'161.–

familienrechtlicher Grundbedarf der Mutter (E. 4.6.3.3)

=

CHF

995.–

Leistungsfähigkeit der Mutter

 

 

CHF

4'010.–

Einkommen des Vaters (E. 4.2.5)

–

CHF

2'778.–

familienrechtlicher Grundbedarf des Vaters (E. 4.6.3.3)

=

CHF

1'232.–

Leistungsfähigkeit des Vaters

 

Dies entspricht, ausgedrückt in Prozent, jeweils folgender relativen Leistungsfähigkeit:

 

Leistungsfähigkeit Mutter:

 

Leistungsfähigkeit Vaters:

 

In Phase 4 beträgt der Betreuungsanteil der Mutter 57,7 % und jener des Vaters 42,3 % (E. 3.2.4). Unter Anwendung der dargelegten Methodik (E. 4.1.3.3) ist der Geldunterhalt des Sohnes von den beiden Elternteilen daher in folgendem Umgang zu tragen:

 

Anteil der Mutter am Geldunterhalt des Sohnes:

 

Anteil des Vaters am Geldunterhalt des Sohnes:

 

4.6.7.3 Konkret geschuldeter Geldunterhalt

 

Wiederum sind vom Anteil, den der Vater an den Geldunterhalt seines Sohnes schuldet, die direkt vom Vater übernommenen Beträge abzuziehen, also wiederum den Anteil des Sohnes an den väterlichen Wohnkosten sowie die Anteile des Vaters am Grundbetrag und am Überschussanteil des Sohnes (E 4.1.4). Hinzu kommen in Phase 4 die Kosten für die Zusatzversicherung des Sohnes (4.5.5.3).

 

Das ergibt für Phase 4 folgenden vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeitrag:

 

CHF

874.–

Anteil des Vates am Geldunterhalt des Sohnes (E. 4.6.7.2)

–

CHF

364.–

Anteil des Sohnes an den väterlichen Wohnkosten (E. 4.6.3.2)

–

CHF

169.–

Anteil des Vaters am Grundbetrag des Sohnes
(gemäss dem väterlichen Betreuungsanteil, E 4.1.4)

–

CHF

177.–

Anteil des Vaters am Überschussanteil des Sohnes
(gemäss dem väterlichen Betreuungsanteil, E 4.1.4)

–

CHF

65.–

Krankenzusatzversicherung des Sohnes (E. 4.5.5.3)

=

CHF

99.–

 

 

4.6.8   Zwischenfazit

 

Zusammenfassend schuldet der Kindsvater der Kindsmutter an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 550.– (Phase 1), CHF 690.– (Phase 2), CHF 510.– (Phase 3) und CHF 100.– (Phase 4).

 

4.7      Unterhaltsleistung durch das Gemeinwesen

 

Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die gestützt auf ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Bevorschussungsleistungen im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB), sondern auch für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in welchem es um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, nach Massgabe des kantonalen Rechts geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand, namentlich Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen (BGE 148 III 353 E. 4.1; 123 III 161 E. 4b). Dabei geht allerdings nicht das Unterhalts-Stammrecht über, sondern die daraus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge (BGE 148 III 270 E. 6.3 und 6.5). Gegenstand der Unterhaltsklage oder einer Abänderungsklage ist die Quantifizierung des Stammrechtes und entsprechend liegt die Legitimation im Prozess unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind – oder bei dessen Vertreter als Prozessstandschafter – und nie beim Gemeinwesen (spezifisch für die Abänderungsklage BGE 148 III 270 E. 6.7; spezifisch für die Unterhaltsklage BGE 148 III 353 E. 4.3).

 

Daraus folgt, dass die vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge, soweit die Berufungsbeklagte vom Gemeinwesen Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst oder während des Verfahrens Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat (vgl. etwa Verfügung des Amts für Sozialbeiträge betr. Alimentenbevorschussung vom 8. März 2024 [act. 9], Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 19. Juni 2024 [ZivGer act. 73/4]), in (maximal) dieser Höhe auf das Gemeinwesen übergegangen sind.

 

5.         Kindergartenanmeldung

 

Die Ermächtigung der Mutter, im Falle der fehlenden Mitwirkung des Vaters ihren Sohn zum Besuch eines Kindergartens in Nähe ihres Wohnortes anzumelden, wird – unter Verweis auf die Begründung der Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 31. Dezember 2025 – bestätigt.

 

6.         Wohnsitz

 

6.1      Mit Eingabe vom 1. März 2026 beantragt der Berufungskläger, ihm sei zu erlauben, künftig anstelle der Mutter, die während längerer Zeit die Krankenkassenprämien nicht bezahlt habe, die obligatorische Krankenversicherung für C____ führen zu dürfen. Damit C____ weiterhin Anspruch auf eine hohe Prämienverbilligung habe, müsse er bei ihm angemeldet werden, da ein Haushalt von zwei Personen deutlich höhere Prämienverbilligungen erhalte (act. 44, S. 7).

 

6.2      Da C____ gemäss der vorliegenden Betreuungsregelung weiterhin in – allerdings nur noch leicht – höherem Umfang von der Mutter als vom Vater betreut wird und C____ den Kindergarten in der Nähe des mütterlichen Wohnortes besuchen wird (E. 5), ist ein Wechsel seines Wohnsitzes nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

 

7.         Taufe

 

7.1      Die Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte berechtigt, C____ in der katholischen Kirche taufen zu lassen. Sollte Uneinigkeit über den Termin für die Taufe herrschen, könne die Berufungsbeklagte diesen alleine festlegen (Zivilgerichtsentscheid vom 5. Juli 2024 E. 6). Der Berufungskläger hat diesbezüglich in seiner Berufung vom 13. Dezember 2024 vorgebracht, dass er unter den «aktuellen Umständen» weder eine Taufe seines Sohnes noch eine religiöse Erziehung seines Sohnes wünsche (act. 4, S. 9). In der Berufungsverhandlung vom 9. März 2026 erläuterte der Berufungskläger, er habe sich damals der Taufe widersetzt, weil er seinen Sohn gar nicht mehr gesehen habe. Denn er übernehme mit der Taufe als Elternteil die Verpflichtung, das Kind im Glauben zu erziehen. Wenn er seinen Sohn nun mitbetreuen dürfte, wäre er mit einer Taufe einverstanden, auch wenn sein Betreuungsanteil keine 50 % betragen dürfte. Folglich halte er an seinem diesbezüglichen Berufungsantrag nicht fest (act. 47, S. 7). Daraufhin eröffnete ihm die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, dass C____ in der Zwischenzeit getauft worden sei.

 

7.2      Da der Berufungskläger nicht an seinem diesbezüglichen Antrag festhält, ist die Berufung in diesem Punkt als gegenstandslos zu betrachten. Immerhin ist festzuhalten, dass die Kindsmutter aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge verpflichtet ist, dem Kindsvater über die Umstände der Taufe von C____ Auskunft zu geben und ihm insbesondere den Taufort, das Taufdatum, den Taufnamen sowie die Namen der Taufpaten und des Taufspenders mitzuteilen.

 

8.         Kosten

 

8.1      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

 

8.2

8.2.1   In Bezug auf die Betreuungsregelung hat der Berufungskläger eine alternierende Obhut und – mit seinem zuletzt formulierten Rechtsbegehren – eine Betreuung seines Sohnes alternierend von Mittwochmittag bis Freitagabend bzw. von Mittwochmittag bis Sonntagabend beantragt (oben E. 3.2). Dies entspricht einem Betreuungsumfang von 20 von 42 Einheiten, umgerechnet 47,6 % (vgl. oben E. 3.2.4). Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte eine alleinige Obhut beantragt, sich aber in der Berufungsverhandlung auch mit einer Betreuung durch den Vater von Mittwochmittag bis Donnerstagabend und an jedem zweiten Wochenende einverstanden erklärt (oben E. 3.3). Dies entspricht 15 von 42 Betreuungseinheiten oder 35,7 % (vgl. oben E. 3.2.4). Mit dem vorliegenden Entscheid werden eine alternierende Obhut und ein väterlicher Betreuungsanteil von 42,3 % angeordnet. Insgesamt ist in Bezug auf die Betreuungsregelung daher von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.

 

8.2.2   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat die Berufungsbeklagte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (act. 8, S. 1; act. 47, S. 15). Dies entspricht einem Unterhaltsbeitrag von CHF 585'840.– bis zur Volljährigkeit von C____ (CHF 450.– × 24 + CHF 2'995.– × 12 × 16). Demgegenüber hat der Berufungskläger erklärt, dass er der Berufungsbeklagten keinen Geldunterhalt schulde (act. 44, S. 5; act. 47, S. 9, 15). Mit dem vorliegenden Entscheid wird festgestellt, dass der Vater für seinen Sohn C____ bis zu dessen Volljährigkeit Geldunterhalt in Höhe von CHF 40'240.– schuldet (CHF 550.– × 24 + CHF 520 × 6 + 480 × 14 + 100 × [4 + 12 × 14]). Dies entspricht einem Obsiegen des Vaters im Umfang von 93 % (1 – 40'240 ÷ 585'840).

 

8.2.3   Schliesslich unterliegt der Berufungskläger in Bezug auf den Familiennamen (oben E. 2), die Kindergartenanmeldung (oben E. 5) sowie den Wohnsitz des Sohnes (oben E. 6) vollständig.

 

8.2.4   Aufgrund des Gewichts, das der Frage der Obhut, der Betreuungsregelung und dem Kindesunterhalts im Vergleich zu den anderen Punkten zukommt, ist von einem Obsiegen des Vaters im Umfang von zwei Dritteln und der Mutter von einem Drittel auszugehen.

 

8.3

8.3.1   Sowohl der Berufungskläger wie auch die Berufungsbeklagte beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese kann beiden bewilligt werden.

 

8.3.2   Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Entsprechend dem Umfang des Obsiegens (oben E. 8.2.4) hat der Berufungskläger davon einen Anteil von CHF 500.– und die Berufungsbeklagte einen von CHF 1'000.– zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die auferlegten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse.

 

8.3.3   Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von CHF 5'093.70 geltend (act. 46), der dem vorliegenden Verfahren als angemessen zu beurteilen ist.

 

Entsprechend dem Umfang seines Unterliegens schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'700.– (CHF 5'093.70 ÷ 3). Bei unentgeltlicher Rechtspflege ist die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin auszurichten (statt vieler AGE ZB.2024.25 vom 7. Oktober 2024 E. 5.2). Aufgrund der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ist die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten diesbezüglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen, womit der entsprechende Anspruch auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO) und vom Berufungskläger nach Massgabe von Art. 123 Abs. 1 ZPO nachgefordert werden kann.

 

Soweit die unentgeltlich prozessführende Berufungsbeklagte unterliegt, ist ihre Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), so dass ihr unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'393.70 auszurichten ist (CHF 5'093.70 – CHF 1'700.–).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:          Die Ziffern 5 und 8–12 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 (F.2022.504) sind in Rechtskraft erwachsen.

 

             In teilweiser Gutheissung der Berufung des Vaters werden die Ziffern 2–4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 (F.2022.504) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2.    Das Kind wird unter die alternierende Obhut seiner Eltern gestellt.

3.    Die für C____ mit vorsorglichem Entscheid vom 7. März 2023 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt mit folgenden Aufgaben:

a)    Unterstützung der Eltern bei der angeordneten Betreuungsregelung und insbesondere bei der Organisation der Ferien;

b)    Unterstützung der Eltern bei der Kommunikation über das Kind miteinander;

c)    Umgehende Information an die zuständige Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde (KESB) über wichtige Ereignisse sowie Antragstellung, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen oder die gerichtliche Regelung des Kontakts angezeigt sind oder wenn die Beistandschaft eingeschränkt bzw. aufgehoben werden kann.

4.    Der Vater betreut C____ in alternierendem Wochenrhythmus

-      einmal von Mittwochmittag (Abholung vor dem Mittagessen in der Kindertagesstätte bzw. dem Kindergarten) bis Sonntagabend, 18 Uhr (Übergabe am Wohnort der Mutter),

-      und einmal von Mittwochmittag (Abholung vor dem Mittagessen in der Kindertagesstätte bzw. dem Kindergarten) bis Donnerstagabend, 18 Uhr (Übergabe am Wohnort der Mutter).

In der übrigen Zeit wird C____ von der Mutter betreut.

Während der Schulferien verbringt C____ fünf Ferienwochen pro Jahr mit der Mutter und fünf Ferienwochen pro Jahr mit dem Vater. In dieser Zeit gilt die vorstehende Betreuungsregelung nicht. Über die Aufteilung der Ferienwochen entscheiden die Eltern gemeinsam, bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet die Beiständin allein.

 

             In teilweiser Gutheissung der Berufung des Vaters werden die Ziffern 6 und 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 (F.2022.504) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

6.    Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter an den laufenden Unterhalt von C____ folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge:

-      von August 2022 bis und mit Juli 2024 einen Barunterhalt von CHF 550.– (kein Betreuungsunterhalt);

-      von August 2024 bis und mit Januar 2025 einen Barunterhalt von CHF 690.– (kein Betreuungsunterhalt);

-      von Februar 2025 bis und mit April 2026 einen Barunterhalt von CHF 510.– (kein Betreuungsunterhalt);

-      ab Mai 2026 einen Barunterhalt von CHF 100.– (kein Betreuungsunterhalt).

Die derzeit von der Kindsmutter für C____ bezogenen Zulagen verbleiben bei der Kindsmutter.

7.    Die Unterhaltsbeiträge ab Mai 2026 basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von CHF 4'010.– (inkl. 13. Monatslohn), einem Einkommen der Mutter von CHF 3’156.– (inkl. 13. Monatslohn), einem Bedarf des Vaters von CHF 2'834.– (ohne Prämienverbilligung), einem Bedarf der Mutter von CHF 2'615.– (ohne Prämienverbilligung) und einem Bedarf von C____ von CHF 1’386.– (inkl. Drittbetreuungskosten und ohne Prämienverbilligung).

 

Die Berufung betreffend Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 (F.2022.504) wird abgewiesen.

 

Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokatin MLaw Sandra Schultz-Schmitt als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.

 

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'500.– werden dem Berufungskläger in Höhe von CHF 500.– und der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 1'000.– auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Der Berufungskläger hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin MLaw Sandra Schultz-Schmitt, eine Parteientschädigung von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin MLaw Sandra Schultz-Schmitt, eine Entschädigung von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung dieser Entschädigung an die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO) und kann nach Massgabe von Art. 123 Abs. 1 ZPO vom Berufungskläger nachgefordert werden.

 

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin MLaw Sandra Schultz-Schmitt, wird für das Verfahren vor der Berufungsinstanz eine Entschädigung von CHF 3'393.70 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Kindsbeiständin [...], KJD

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.