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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2025.12
ENTSCHEID
vom 24. März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Prof. Dr. Cordula Lötscher, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch Dr. Rena Zulauf, Rechtsanwältin,
Wiesenstrasse 17, Postfach 552, 8032 Zürich
gegen
B____ Berufungsbeklagter 1
[...] Kläger 1
C____ Berufungsbeklagter 2
[...] Kläger 2
D____ Berufungsbeklagter 3
[...] Kläger 3
E____ Berufungsbeklagter 4
[...] Kläger 4
F____ Berufungsbeklagter 5
[...] Kläger 5
G____ Berufungsbeklagter 6
[...] Kläger 6
H____ Berufungsbeklagte 7
[...] Kläger 7
alle vertreten durch Dr. Edgar Schürmann, Advokat,
St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. März 2024
betreffend Schutz der Persönlichkeit
B____, C____, D____, E____ und F____ (Kläger 1 bis 5) stellten sich im Jahr 2021 für die Wahl als Vorstandsmitglieder des H____ (Verband, Kläger 7) zur Verfügung. Die Wahl fand am 8. Mai 2021 statt. G____ (Kläger 6) war bis zu diesem Zeitpunkt Präsident des Verbands. Anfang Mai 2021 verbreitete die ehemalige […] A____ (Beklagte) auf drei Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Klägern 1 bis 6 teilweise den Kauf von Stimmen und unethisches Verhalten vorwarf. Die Beiträge auf «LinkedIn» (erster Beitrag), «Facebook» (zweiter Beitrag) und «Twitter»/»X» (dritter Beitrag) waren verlinkt mit einem online-Artikel von […] mit dem Titel «[…]». Die drei Beiträge hatten folgenden Wortlaut:
Beitrag 1 auf «LinkedIn»: «Ein Vorstand von H____ D____, F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charta von [...] keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar, Darum wähle ich und hoffentlich alle L____, M____, N____, O____ und P____.»
Beitrag 2 auf «Facebook»: «Ein Vorstand H____ J____, F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charts von [...] Team keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»
Mit Gesuch vom 10. Mai 2021 gelangten die Kläger 1 bis 7 an das Zivilgericht Basel-Stadt und verlangten im Wesentlichen Folgendes: Erstens sei die Beklagte superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu verpflichten, die drei Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter» zu löschen. Zweitens sei ihr superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu untersagen, gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare Äusserungen auf Social Media-Plattformen oder in anderen Medien zu tätigen. Mit superprovisorischer Verfügung vom selben Tag kam das Zivilgericht diesen beiden Begehren nach. Nach der Einholung einer Stellungnahme bei der Beklagten und einer mündlichen Verhandlung bestätigte das Zivilgericht mit Entscheid vom 1. Juli 2021 seine superprovisorische Verfügung und setzte den Klägern eine Frist zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 hiess dieses die Berufung in einem Punkt gut: Die Beklagte wurde nicht mehr verpflichtet, die drei Beiträge zu löschen, da diese im Zeitpunkt des Entscheids vom 1. Juli 2021 bereits gelöscht waren.
In der Folge gelangten die Kläger 1 bis 7 mit Prosekutionsklage vom 26. Januar 2022 an das Zivilgericht. Sie beantragten, es sei erstens festzustellen, dass die drei oben zitierten Beiträge die Persönlichkeit der Kläger verletzt hätten, und zweitens sei der Beklagten weiterhin zu verbieten, gleichlautende oder inhaltlich ähnliche persönlichkeitsverletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit dem Verband beziehungsweise dessen Vorstand, zu tätigen, insbesondere, dass die Kläger sich nicht an die Ethik-Charta von [...] hielten und/oder Stimmen kauften. Mit Klageantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel und der Einreichung des Strafgerichtsurteils vom 1. Juni 2023, mit welchem die Beklagte wegen mehrfacher Verleumdung verurteilt wurde, führte das Zivilgericht am 31. Januar 2024 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheiddispositiv vom 5. März 2024 trat es auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein und hiess das Unterlassungsbegehren gut. Die Prozesskosten des provisorischen Massnahmeverfahrens auferlegte es der Beklagten. In Bezug auf das Hauptverfahren auferlegte es die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteivertretungskosten wett. Auf Antrag der Beklagten begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 5. März 2024 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (Postaufgabe am 15. Februar 2025) Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf das Unterlassungsbegehren, eventualiter die Rückweisung im Sinn der nachfolgenden Erwägungen zur Neubeurteilung an das Zivilgericht. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 16. April 2025 beantragten die Kläger, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; im Sinn einer Anschlussberufung sei das vor Zivilgericht gestellte Feststellungsbegehren gutzuheissen und seien die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig der Beklagten aufzuerlegen. Mit freiwilliger Replik (und Anschlussberufungsantwort) vom 27. Mai 2025 hielt die Beklagte an ihren Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung, soweit auf diese einzutreten sei. Mit freiwilliger Duplik (und Anschlussberufungsreplik) vom 30. Juni 2025 hielten die Kläger an ihren Anträgen fest. Mit Noveneingaben vom 3. Juli und 4. August 2025 reichten die Kläger das Urteilsdispositiv, die Urteilsbegründung und das Verhandlungsprotokoll des Appellationsgerichts im Strafverfahren ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
1. Eintreten
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist grundsätzlich einzutreten (zur Frage genügender Berufungsanträge vgl. unten E. 1.2).
1.2
1.2.1 Mit ihrer Berufung stellt die Beklagte als Hauptantrag, es sei «Ziff. 2 des Entscheiddispositivs des Zivilgerichts […] im Sinne der nachfolgenden Erwägungen aufzuheben». In ihrer Berufungsantwort wenden die Kläger ein, dieser Berufungsantrag sei prozessual ungenügend: Mit ihren Berufungsanträgen müsse die Berufungsklägerin angeben, was sie mit der Berufung genau erreichen wolle, also einen reformatorischen Antrag stellen. Es genüge nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen (Berufungsantwort, Rz 6 und 7).
1.2.2 Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Erfordernis eines reformatorischen Berufungsantrags wie folgt zusammengefasst:
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Berufungsklägerin grundsätzlich ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Berufungsinstanz nicht ein (zum Ganzen vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1).
Diese Formstrenge findet ihre Grenzen im Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen ist. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das mangelhafte Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen. Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut des Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein Verfassungsrecht. Die Pflicht zur Auslegung der Rechtsbegehren gilt daher in allen Gerichtsinstanzen. Folglich kann für die weiteren Belange auch auf die Praxis des Bundesgerichts abgestellt werden (zum Ganzen vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3).
Lautet der Berufungsantrag der im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe verurteilten Person einzig auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, genügt dieser, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass die Berufungsklägerin nicht zur Leistung des besagten Betrags verurteilt werden will oder die Abweisung der Klage verlangt (BGer 4A_417/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3; BGer 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Ebenso ist auf ein Rechtsmittelbegehren einzutreten, das auf die Feststellung abzielt, wonach der Prozessgegner eine Leistung schuldet und insofern eine fällige Leistungspflicht besteht, wenn es als Leistungsbegehren verstanden werden muss (BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3). Ebenso einzutreten ist auf den formell ungenügenden Antrag, «die Sache neu zu beurteilen», wenn sich aus der Begründung des Rechtsmittels sowie dem angefochtenen Entscheid ergibt, was die rechtsmittelführende Partei vor der Rechtsmittelinstanz erreichen möchte (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 1.2) (zum Ganzen vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.1).
1.2.3 Im vorliegenden Fall hiess das Zivilgericht in Ziffer 2 seines Entscheiddispositivs das Unterlassungsbegehren der Kläger gut und verbot der Beklagten, die Aussagen in den drei von den Klägern kritisierten Beiträgen oder inhaltlich vergleichbare Aussagen im Zusammenhang mit dem Verband oder dessen Vorstand zu tätigen, insbesondere, dass die Kläger sich nicht an die Ethik-Charta von [...] hielten und/oder Stimmen kauften. Mit ihrem Berufungsantrag verlangt die Beklagte, es sei «Ziff. 2 des Entscheiddispositivs des Zivilgerichts […] im Sinne der nachfolgenden Erwägungen aufzuheben».
Im Einklang mit der Auffassung der Kläger ist festzuhalten, dass die Beklagte mit diesem Berufungsantrag keinen Antrag stellt, der im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte. Es fehlt mit anderen Worten an einem reformatorischen Antrag in der Sache. Insofern erweist sich der Berufungsantrag als ungenügend. Liest man den Berufungsantrag allerdings im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid und der Berufungsbegründung, ergibt sich klar, dass die Beklagte die ersatzlose Aufhebung der Ziffer 2 des Entscheiddispositivs (Verbot, bestimmte Aussagen zu machen) verlangt: Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufung zuerst und in erster Linie das ihr auferlegte Verbot, bestimmte Aussagen zu tätigen gemäss Ziffer 2 des Entscheiddispositivs (Berufung, Rz 7–24). Dabei nimmt sie Bezug auf die Erwägung 3.3.4 des angefochtenen Entscheids, in welchem das Zivilgericht eine Wiederholungsgefahr bejahte (Berufung, Rz 9). Die Beklagte legt in ihrer Berufung eingehend dar, weshalb es aus ihrer Sicht an einer Wiederholungsgefahr – einer zentralen Vor-aussetzung für das ausgesprochene Verbot – fehlt (Berufung, Rz 7–24). Abschliessend führt sie zum Unterlassungsbegehren der Kläger Folgendes aus: «Weil eine ernsthafte und naheliegende Gefahr einer zukünftigen Persönlichkeitsverletzung durch eine eventuelle Wiederholung der streitgegenständlichen Äusserungen ausgeschlossen ist – weil schlichtweg sinnfrei – gibt es keine Wiederholungsgefahr und damit auch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Der Entscheid der Vorinstanz (Urteils-Dispositiv Ziff. 2) ist unhaltbar» (Berufung, Rz 24). Fehlt es aber nach der Darstellung der Beklagten an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse und damit an einer zentralen Voraussetzung für das Verbot, kann der Berufungsantrag auf Aufhebung des Verbots sinnvollerweise nicht anders verstanden werden als als Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Verbots.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte zwar fälschlicherweise keinen (ausdrücklichen) reformatorischen Berufungsantrag gestellt hat, dass der gestellte Berufungsantrag aber bei einer Auslegung nach Treu und Glauben im Sinn einer ersatzlosen Aufhebung des vom Zivilgericht ausgesprochen Verbots zu verstehen ist. Auf die Berufung ist folglich einzutreten.
1.3 Mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung beantragen die Kläger, «im Sinn einer Anschlussberufung» sei Ziffer 2 [gemeint wohl: Ziffer 1] des Zivilgerichtsentscheids aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die drei näher umschriebenen Beiträge die Persönlichkeit der Kläger verletzt haben. Zudem beantragen sie, es sei Ziffer 3 des Zivilgerichtsentscheids aufzuheben, und es seien sämtliche Prozesskosten des Massnahmeverfahrens und des Hauptverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese Anschlussberufungsanträge genügen unbestrittenermassen den gesetzlichen Anforderungen (Art. 313 ZPO). Auf die Anschlussberufungsanträge ist folglich einzutreten.
1.4 Zur Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid und Standpunkte der Parteien im Überblick
Im angefochtenen Entscheid bejahte das Zivilgericht in einem ersten Schritt die Prozessvoraussetzungen und die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt prüfte und bejahte es die Frage, ob die Beklagte mit den drei beanstandeten Beiträgen die Persönlichkeit der Kläger verletzt habe (E. 2.1 und 2.2). In einem dritten Schritt prüfte es, ob Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Es verneinte dies, da die Beklagte weder die Wahrheit ihrer Vorwürfe bewiesen noch überwiegende private oder öffentliche Interessen an ihren Vorwürfen dargelegt habe (E. 2.3). In einem vierten Schritt trat das Zivilgericht auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht ein, da diese keine Ausführungen zum Andauern der störenden Wirkung der Vorwürfe gemacht hätten (E. 3.1 und 3.2). In einem fünften Schritt prüfte es das Unterlassungsbegehren der Kläger. Es bejahte die Gefahr, dass die Beklagte die bisherigen oder ähnliche Vorwürfe wiederholen könnte, und verbot ihr deshalb, die in den drei Beiträgen erhobenen Vorwürfe oder inhaltlich vergleichbare, persönlichkeitsverletzende Äusserungen zu tätigen (E. 3.3 und 3.4). In einem sechsten Schritt liess das Zivilgericht die von den Parteien eingereichten Noven nicht zu (mit Ausnahme des Strafgerichtsurteils vom 1. Juni 2023) und verzichtete auf die Befragung zweier Zeugen (E. 4). In einem letzten Schritt auferlegte es die Gerichtskosten des provisorischen Massnahmeverfahrens von CHF 3'000.– der Beklagten und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von total CHF 6'600.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Kläger. Sodann auferlegte es die Gerichtskosten des Hauptverfahrens von CHF 10'000.– den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteivertretungskosten des Hauptverfahrens wett (E. 5).
Die Beklagte kritisiert mit ihrer Berufung den Zivilgerichtsentscheid in drei materiellen Punkten: Erstens habe das Zivilgericht zu Unrecht eine Persönlichkeitsverletzung bejaht (Berufung, Rz 25–40). Zweitens habe es zu Unrecht Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung verneint (Rz 41–45). Drittens habe es in Bezug auf das Unterlassungsbegehren fälschlicherweise eine Wiederholungsgefahr bejaht (Rz 7–24). Dieser Kritik wird in den nachfolgenden Erwägungen 3 (Persönlichkeitsverletzung), 4 (Rechtfertigung) und 6 (Unterlassungsbegehren) nachgegangen.
Die Kläger kritisieren mit ihrer Anschlussberufung den Zivilgerichtsentscheid in einem Punkt: Das Zivilgericht sei zu Unrecht auf ihr Feststellungsbegehren nicht eingetreten; es habe die Hürden für das Feststellungsbegehren zu hoch angesetzt und übersehen, dass sie in ihrer Klage ausgeführt hätten, weshalb sie durch die Vorwürfe der Beklagten geschädigt würden (Berufungsantwort, Rz 42–49). Diese Kritik wird in der Erwägung 5 (Feststellungsbegehren) geprüft.
Die Verteilung der Prozesskosten, die von beiden Parteien kritisiert wird, wird in der Erwägung 7 geprüft.
3. Persönlichkeitsverletzung
3.1 Das Zivilgericht legte in seinem Entscheid zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt. Sodann prüfte es das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte in drei Beiträgen auf «LinkedIn», «Facebook» und «Twitter»/«X» die Kläger angegriffen hatte (zum Wortlaut der drei Beiträge vgl. oben «Sachverhalt»): Es fasste zunächst die Standpunkte der Parteien und das Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 zusammen. Im Weiteren hielt es fest, es bestehe kein Anlass, von den Erwägungen des Strafgerichts abzuweichen, wonach die Äusserungen der Beklagten (Vorwurf des Stimmenkaufs und Vorwurf, keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] zu legen) ehrverletzend seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Äusserungen im Kontext der damaligen Wahl des Verbandsvorstands gelesen würden. Nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus den Beiträgen ergebe, habe die Beklagte den Klägern vorgeworfen, dass diese unehrenhaft auf den Wahlkampf einwirkten und diesen manipulierten. Im Ergebnis sei eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1.1 bis 2.2.8).
3.2
3.2.1 Die Beklagte kritisiert zum einen die zivilgerichtliche Annahme, dass sie mit dem Beitrag 1 auf «LinkedIn» und dem Beitrag 2 auf «Facebook» die Persönlichkeit der Kläger verletzt habe. Das Zivilgericht habe die Argumente der Beklagten ausgeblendet: Mit ihrer Meinungsäusserung in den beiden Beiträgen habe sie sich nämlich erkennbar den Inhalt des angehängten […]-Artikels zu eigen gemacht (mit Verweis auf die Klageantwort, Rz 19). Die beiden Beiträge könnten somit gar nicht losgelöst vom […]-Artikel beurteilt werden. In diesem Artikel finde sich folgende Passage:
«[…] liegen aus glaubwürdiger Quelle Hinweise dafür vor, dass G____ ihm wohlgesonnene Klubs dazu aufgefordert hat, zusätzlich Mitgliederlizenzen zu lösen […]. Hintergrund: Grössere Klubs haben bei der GV am Samstag, wo die neue Führung gewählt wird, mehr Stimmen. Ein Trick».
Dieser Trick sei im […]-Artikel so beschrieben worden (Klagebeilage 6):
«Q____, Präsident der […] […]: ‘Unser Klub hat 29 lizenzierte […], geführt werden wir vor der GV aber nur mit 25’. Bis 25 Lizenzen hat ein Klub an der GV eine Stimme, ab 26 deren zwei. Sein Verdacht: Aufmüpfige Vereine sollen bewusst klein gehalten werden».
Mit dem Begriff «Stimmenkauf» habe die Beklagte in ihren beiden Beiträgen mit pointierten Worten das wiedergegeben, was im angehängten […]-Artikel beschrieben werde. Selbst wenn die Leserschaft die Beiträge missverstanden hätte, habe sich ihr die Art der Wahlbeeinflussung aus dem angehängten […]-Artikel erschlossen (mit Verweis auf das Plädoyer vor Zivilgericht, S. 8). Die Beklagte habe somit im Gesamtkontext keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger geldwerte Vorteile gewährt hätten. Bezeichnenderweise habe sich das Zivilgericht mit keiner Silbe damit auseinandergesetzt, dass der Begriff «Stimmenkauf» auf Social Media und im Kontext eines Wahlkampfs zu beurteilen sei (zum Ganzen vgl. Berufung, Rz 36–40).
3.2.2 Das Zivilgericht hat in den Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.8 eingehend und unter Bezugnahme auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 dargelegt, weshalb der in den Beiträgen 1 und 2 erhobene Vorwurf des Stimmenkaufs und der Vorwurf, keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] zu legen, die Persönlichkeit der Kläger verletzt. Die Beklagte nimmt in ihrer Berufung auf diese Erwägungen keinerlei Bezug. Damit kommt sie ihrer Pflicht zur Berufungsbegründung nicht nach: Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Im vorliegenden Fall erwähnt die Beklagte die Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.8, die sich über knapp sechs Seiten erstrecken, mit keinem Wort. Auf die Ausführungen in der Berufung ist deshalb inhaltlich nicht einzugehen.
Selbst wenn auf die Ausführungen inhaltlich einzugehen wäre, wären sie nicht geeignet, eine Persönlichkeitsverletzung auszuschliessen: Liest man die Beiträge 1 und 2 im Kontext des angehängten […]-Artikels, erhebt die Beklagte in diesen beiden Beiträgen klar den Vorwurf des «Stimmenkaufs» und den Vorwurf, dass die Kläger keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] legten. Diese von der Beklagten erhobenen Vorwürfe gehen über die im […]-Artikel erhobenen Vorwürfe weit hinaus; sie werden nicht dadurch abgemildert, dass sie mit einem Zeitungsartikel verlinkt sind, der die Vorwürfe gerade nicht enthält.
Auch die weitere Kritik der Beklagten, dass das Zivilgericht den Begriff «Stimmenkauf» nicht in den Kontexten des Wahlkampfs und von Social Media beurteilt habe (Berufung, Rz 40), wäre unbehelflich, wenn auf sie inhaltlich einzugehen wäre. Zunächst wird die Kritik von der Beklagten nur erwähnt, aber nicht weiter ausgeführt. Sodann ist sie unzutreffend: Das Zivilgericht fasste die diesbezügliche Ansicht der Beklagten zusammen, gemäss welcher der Begriff «Stimmenkauf» in den sozialen Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch im Wahlkampf auch dahingehend verwendet werde, dass vor der Wahl bestimmte geneigte Wählerschichten speziell angesprochen würden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.2 S. 14 Mitte). Entgegen der Behauptung der Beklagten beurteilte das Zivilgericht die Äusserungen durchaus vor dem Hintergrund, dass sie in einem verbandsinternen Wahlkampf (E. 2.2.6) und auf Social Media gemacht wurden (E. 2.2.7). Auf diese zutreffenden Erwägungen und die Schlussfolgerung, dass die Beklagte mit ihren Beiträgen 1 und 2 die Persönlichkeit der Kläger verletzt hat (E. 2.2.8), kann umfassend verwiesen werden.
3.3
3.3.1 Die Beklagte kritisiert zum anderen die zivilgerichtliche Annahme, dass der Beitrag 3 auf «Twitter»/«X» die Persönlichkeit der Kläger verletzt habe. Für das breite öffentliche Publikum sei dieser Beitrag («Nicht nur der Präsident von @[...], sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…») bestenfalls kryptisch. Entscheidend sei, was in diesem Beitrag nicht stehe: keine Namen, kein Wort über Stimmenkauf, kein Hinweis auf eine Verletzung der Ethik-Charta. Dennoch komme das Zivilgericht in E. 2.2.5 zum Schluss, dass der Kläger 6 und damalige Verbandspräsident zwar nicht namentlich genannt werde, dass aber durch Verlinkung des […]-Artikels, in welchem es um den Kläger 6 gehe, mit den Beiträgen der Beklagten sowie in Kombination mit dem Satz «No more words …» hervorgehe, dass die Beklagte auch dem Kläger 6 vorwerfe, dass er keinen Wert auf die Ethik-Charta lege und Wahlstimmen kaufe. Selbst wenn für das breite öffentliche Publikum erkennbar wäre, dass es im Beitrag 3 um den Kläger 6 gehe, sei keine Persönlichkeitsverletzung erstellt. Die Beklagte habe einen journalistischen Beitrag ([…]-Artikel) geteilt, der unbestrittenermassen nicht persönlichkeitsverletzend sei. Einer Weiterverbreitung dieses […]-Artikels stehe somit nichts entgegen. Der Beitrag 3 selbst sei nicht persönlichkeitsverletzend. Er enthalte nichts, das auf den Vorwurf des Stimmenkaufs und den Vorwurf der Verletzung der Ethik-Charta durch den Kläger 6 schliessen liesse (Berufung, Rz 26–32). Erst recht nicht durch den Beitrag 3 verletzt seien die Kläger 1 bis 5 und 7: im Beitrag 3 finde sich keinerlei Anspielung auf sie (Rz 33–35).
Die Kläger führen in ihrer Berufungsantwort aus, dass die zivilgerichtliche Erwägung 2.2.5 zutreffend sei; massgebend sei die Kombination des Beitrags 3 mit dem verlinkten […]-Artikel. Damit setze sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander. Zudem sei der Beitrag 3 im Kontext mit den zeitgleichen Beiträgen 1 und 2 zu lesen, da die Beklagte auch dort das Thema Ethik aufgreife und auf den gleichen Artikel verweise; sodann genüge die blosse Verlinkung, also die Weiterverbreitung einer Behauptung, für eine Persönlichkeitsverletzung (Berufungsantwort, Rz 31–34).
3.3.2 Das Zivilgericht legte in der Erwägung 2.2.5 dar, es sehe keine Veranlassung, von den Erwägungen des Urteils des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 abzuweichen, wonach die Äusserungen der Beklagten ehrverletzend und damit persönlichkeitsverletzend seien. Das Strafgericht führe zutreffend aus, dass die Ehre, welche die Kläger bei anderen genössen, mit den Textbeiträgen der Beklagten herabgemindert werde. Sodann führte das Zivilgericht aus, dass sich die Vorwürfe negativ auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der Kläger auswirken könnten. In Bezug auf den Vorwurf des Stimmenkaufs müsse der Laie keine juristische Beurteilung vornehmen; es genüge, dass er den Stimmenkauf mit Bestechung gleichsetze. Auch mit dem Vorwurf, dass die Kläger keinen Wert auf die Ethik-Charta von [...] legten, verletze die Beklagte die Persönlichkeit der Kläger. Es bleibe der Eindruck haften, dass sich die Kläger nicht so verhielten, wie es sich in der Gesellschaft gehöre. Die Vorwürfe des Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens seien daher klarerweise geeignet, den Ruf der Kläger, ehrbare Personen zu sein, zu schädigen. Die Beklagte habe den Klägern 1 bis 5 in ihrem Beitrag und dem damit verlinkten […]-Artikel vorgeworfen, in strafrechtlich relevanter Weise auf den Wahlkampf eingewirkt und sich moralisch fragwürdig verhalten zu haben. Der Kläger 6 werde von der Beklagten nicht namentlich genannt, dennoch gehe durch die Verlinkung des […]-Artikels, in dem es um den Kläger 6 gehe, mit den Beiträgen der Beklagten sowie in Kombination mit dem Satz «No more words…» hervor, dass die Beklagte auch dem Kläger 6 vorwerfe, dass er Wahlstimmen kaufe und keinen Wert auf die Ethik-Charta lege. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers beziehe sich der Vorwurf des Stimmenkaufs durch die genannten Vorstandskandidaten (Kläger 1 bis 5) und den bisherigen Verbandspräsidenten (Kläger 6) aufgrund der Formulierung und der namentlichen Nennung der Kläger auf jeden einzelnen Kläger. Es scheine, als hätten die Kläger 1 bis 5 mit dem bisherigen Vorstand, der Stimmen kaufe und keinen Wert auf die Ethik-Charta lege, gemeinsam gehandelt. Damit sei nicht nur den Klägern 1 bis 6, sondern auch der Klägerin 7 (Verband) ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden, indem zu verstehen gegeben werde, dass es einen kompletten Führungswechsel brauche, da das unehrenhafte Verhalten bereits in der Vergangenheit im Vorstand verbreitet gewesen sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5).
3.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Bezug auf jeden einzelnen Beitrag separat zu prüfen, ob er persönlichkeitsverletzend ist (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2). Ob ein bestimmter Beitrag oder eine bestimmte Aussage die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Personen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2).
Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts war der Beitrag 3 (wie auch die Beiträge 1 und 2) mit dem […]-Artikel verlinkt, nicht aber mit den Beiträgen 1 und 2 (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5). Diese Feststellungen werden von den Parteien nicht bestritten (vgl. Berufung, Rz 29 und 31; Berufungsantwort, Rz 31–33). Ebenfalls nicht substantiiert bestritten ist, dass der […]-Artikel selbst nicht persönlichkeitsverletzend ist (Berufung, Rz 30; Berufungsantwort, Rz 33). Der Beitrag 3 selbst («Nicht nur der Präsident von @[...], sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von @[...]. No more words…») ist inhaltlich dünn: Er zielt erkennbar auf den damaligen Verbandspräsidenten, den Kläger 6, enthält sich aber einer eigenen Stellungnahme zum damit verlinkten […]-Artikel. Der Beitrag 3 erschöpft sich mit anderen Worten in einer impliziten Nennung des Verbandspräsidenten und einem Hinweis auf den […]-Artikel, der die Persönlichkeit der Kläger unbestrittenermassen nicht verletzt. In den Augen eines Durchschnittslesers ist der Umstand allein, dass der inhaltsarme Beitrag 3 im gleichen Zeitraum wie die persönlichkeitsverletzenden Beiträge 1 und 2 veröffentlicht wurde, nicht geeignet, das Ansehen des Klägers 6 (und erst recht nicht der Kläger 1 bis 5 und 7) zu beeinträchtigen.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beitrag 3 nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Beklagte bildet (vgl. Strafgerichturteil ES.2022.405 vom 1. Juni 2023, S. 3 [Beilage zur erstinstanzlichen Noveneingabe der Kläger vom 7. September 2025]; Appellationsgerichtsurteil SB.2023.77 vom 27. Juni 2025 E. 2 [Beilage zur Noveneingabe der Kläger vom 7. August 2025]). Im Strafverfahren wurden einzig die Beiträge 1 und 2 beurteilt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Persönlichkeitsverletzung stützte sich das Zivilgericht massgeblich auf das Strafgerichtsurteil (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2.5) und berücksichtigte dabei nicht hinreichend, dass sich das Strafgerichtsurteil zum Beitrag 3 gar nicht äussert.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beitrag 3 die Persönlichkeit der Kläger nicht verletzt (vgl. auch den Entscheid AGE ZB.2021.33 vom 20. Dezember 2021, in welchem das Appellationsgericht den Beitrag 3 mangels einer entsprechenden Rüge im provisorischen Massnahmeverfahren nicht prüfte).
4. Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung
4.1 Sodann prüfte das Zivilgericht, ob Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsverletzung vorliegen: Es fasste zunächst die Standpunkte der Parteien und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Rechtfertigungsgründen zusammen. Danach hielt es zum Vorwurf des «Stimmenkaufs» fest, dass die Beklagte die Wahrheit dieses Vorwurfs nicht beweisen könne; zudem lege sie nicht dar, dass an der Verbreitung dieses Vorwurfs ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse bestehe. Zum Vorwurf, die Kläger 1 bis 6 legten keinen Wert auf die Ethik-Charta, führte das Zivilgericht aus, dass die Beklagte nicht darlege, dass dieser Vorwurf wahr sei oder dass ein überwiegendes Interesse bestehe. Der Vorwurf übersteige das Mass dessen, was in einer solchen Situation noch adäquat sei. Im Ergebnis habe die Beklagte die Persönlichkeit der Kläger somit widerrechtlich verletzt (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3.1 bis 2.3.6 sowie 2.7).
4.2 Die Beklagte wendet sich zum einen gegen die zivilgerichtliche Einschätzung, sie habe nicht substantiiert dargelegt, welches überwiegende private oder öffentliche Interesse bestanden habe, neben den Wahlberechtigten ein breites öffentliches Publikum zu informieren. Diese Einschätzung sei willkürlich: In ihrer Klageantwort habe sie substantiiert ausgeführt, weshalb sie den […]-Artikel kommentiert habe weiterverbreiten dürfen (Berufung, Rz 41–44 mit Verweis auf Klageantwort, Rz 44):
«Es scheint jedoch offensichtlich die Ansicht der Kläger zu sein, die Beklagte hätte die den selektiv ausgewählten Clubs zugute kommende Verlängerung der Lizenzierungsfrist nicht kommentieren dürfen. Da das diesbezügliche Vorgehen des abtretenden Präsidenten zu einer Erhöhung der Pro-Liste-1-Stimmen führte oder hätte führen können und klarerweise das Ziel verfolgte, wieder alte Seilschaften (inkl. den Schwager) des abtretenden Präsidenten in den Vorstand zu hieven – allesamt öffentliche Personen notabene […] – war es in öffentlichem Interesse, dass die Beklagte ihre Wahlempfehlung gegenüber ihren Social Media Kontakten äusserte. Dies insbesondere deshalb, weil wir es vorliegend nicht mit einem kleinen […] zu tun haben, sondern mit einem fast ausschliesslich mit öffentlichen Geldern in Millionenhöhe finanzierten [...] Mitglied, welches sich einer Ethik-Charta verpflichtet hat. Die Wortmeldungen der Beklagten basierte[n] auf Fakten, waren wichtig und von öffentlichem Interesse».
Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Zusammenhang mit Presseäusserungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich ist; an der Verbreitung von Unwahrheiten könne nur in seltenen, speziellen Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Eine unzutreffende Presseäusserung erscheine nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutreffe und die betroffene Person in einem falschen Licht zeige oder ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichne, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetze. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist dagegen grundsätzlich gerechtfertigt (zum Ganzen vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1 und 4.1.2). Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds bei der Urheberin der Verletzung (BGE 142 III 263 E. 2.2.1).
Die Beklagte übersieht in ihren Ausführungen, dass unbewiesen ist, dass die in den Beiträgen 1 und 2 erhobenen Vorwürfe des Stimmenkaufs und der Verletzung der Ethik-Charta wahr wären (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3.5). Damit ist von unwahren Vorwürfen auszugehen. An der Verbreitung von Unwahrheiten besteht aber in aller Regel kein Interesse. Ein seltener Ausnahmefall, der ein hinreichendes Interesse begründen würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb richtig, dass das Zivilgericht ein Interesse an der Verbreitung der unwahren Vorwürfe und damit auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds verneinte.
4.3 Zum anderen kritisiert die Beklagte, das Zivilgericht hätte – wenn es denn gewollt hätte – die angebotenen Zeugen befragen und damit den Sachverhalt richtig feststellen können. Es habe dies mit der Begründung unterlassen, es fehle an substantiierten Beweisanträgen. Es sei schlicht schleierhaft, was die Beklagte noch mehr an Substantiierung ihrer Kritik an den Vorgängen innerhalb des Verbands hätte erläutern müssen (Berufung, Rz 45). Die Beklagte legt in ihrer Berufung nicht dar, an welcher Stelle und wie sie vor Zivilgericht ihre Anträge auf Zeugenbefragung substantiiert haben soll. Damit fehlt es in diesem Punkt an einer hinreichenden Berufungsbegründung. Es ist nicht Aufgabe des Appellationsgerichts, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach entsprechenden Belegstellen zu durchforsten (vgl. dazu AGE ZB.2022.24 vom 13. Februar 2023 E. 1.3 und E. 3 zweiter Absatz). Die Kritik der Beklagten, das Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, sie habe keine substantiierten Anträge gestellt, kann deshalb nicht überprüft werden.
5. Feststellungsbegehren
5.1 Auf das Feststellungsbegehren der Kläger trat das Zivilgericht nicht ein, und zwar mit folgender Begründung: Nach der Praxis des Bundesgerichts müssten die Kläger beweisen, dass sich die kritisierten Beiträge weiterhin störend auswirkten; es genüge nicht, die geschehene Veröffentlichung zu behaupten. Allein die Tatsache, dass die Quelle der Persönlichkeitsverletzung noch auffindbar sei, genüge nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses, es sei denn, die Verbreitung dauere an. Im vorliegenden Fall machten die Kläger keine Ausführungen zum Andauern der Störungswirkung, zumal die Beiträge doch gelöscht seien. Mit einer lediglich sinngemässen Andeutung der störenden Auswirkungen genügten sie ihrer prozessualen Obliegenheit nicht, die störenden Auswirkungen zu behaupten und zu substantiieren (Zivilgerichtsentscheid E. 3.1 und 3.2)
5.2 Die Kläger machen in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung erstens geltend, sie hätten bereits an der Hauptverhandlung vor Zivilgericht darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen wollten, dass ein bestimmtes Verhalten ihre Persönlichkeit verletzt habe. Ziel sei damit die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, es handle sich mit anderen Worten um eine Beseitigungsklage im Gewand der Feststellungsklage. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage müssten nicht nachgewiesen werden. Das Zivilgericht habe die Hürde für ein Feststellungsbegehren zu hoch angesetzt. Eine Feststellungsklage sei in Konstellationen wie der vorliegenden zwingend notwendig: Für den Fall, dass der Unterlassungsanspruch (mangels Unterlassungsinteresses) nicht gegeben sei, müsse dem Kläger trotzdem die Feststellungsklage offenstehen, andernfalls ihm der Zugang zu einem Zivilverfahren verweigert würde, im Rahmen dessen die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung festgestellt werde. Deshalb sei auf das vorliegende Feststellungsbegehren einzutreten (Berufungsantwort, Rz 43 und 44).
Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 185 die Anforderungen an den Nachweis der weiterhin störenden Auswirkung bei der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage verdeutlicht, speziell bei Medieninhalten, die im Internet publiziert wurden. Danach hat der Feststellungskläger aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer im Internet erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt. Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustands, das der Kläger zu beweisen hat. Es genügt nicht, die geschehene Veröffentlichung zu behaupten, und allein die Tatsache, dass die Quelle der Persönlichkeitsverletzung noch aufgefunden werden kann, genügt nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses, es sei denn, die Verbreitung dauere an, beispielsweise im Internet (BGE 147 III 185 E. 3.3). Fallbezogen heisst es in BGE 147 III 185, dass der beanstandete Onlinebericht gar nicht mehr im Internet einsehbar sei. Die Überlegung des Obergerichts, dass der Artikel «aufgrund der heutigen Archivierungstechniken» unbefristet zugänglich bleibe, habe keinen Bezug zum konkreten Fall. Sie sei abstrakter Natur. Ein allgemeiner Hinweis auf nicht näher bezeichnete Technologien genüge aber gerade nicht, um einen fortbestehenden Störungszustand zu bejahen (BGE 147 III 185 E. 3.4).
Aus der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich ohne Weiteres, dass die Auffassung der Kläger, die Feststellungsklage sei voraussetzungslos zulässig, nicht zutrifft. Das Zivilgericht hat auf die dargelegte Rechtsprechung verwiesen (BGer 5A_247/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 [= BGE 147 III 185 E. 3.3]) und damit die Hürde für das Feststellungsbegehren nicht zu hoch angesetzt.
5.3 Die Kläger machen zweitens geltend, das Zivilgericht habe ihre Ausführungen in ihrer Klage (Rz 14) ausser Acht gelassen. Dort hätten sie ausgeführt, weshalb sie durch die Beiträge der Beklagten geschädigt würden, da sie innerhalb des […] als auch in der breiten Öffentlichkeit bekannt seien. In der Hauptverhandlung hätten sie eine Parteibefragung dazu angeboten, was das Zivilgericht aber ohne Begründung abgelehnt habe. Darüber hinaus verweisen die Kläger auf die Zeitungsartikel im Nachgang zur Verhandlung vor Zivilgericht. Diese belegten, dass sich die Öffentlichkeit weiterhin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens interessiere, weshalb der Störungszustand fortdauere; auch der Umstand, dass die Beklagte Berufung gegen das Strafgerichtsurteil vom 1. Juni 2023 eingelegt habe, beweise den andauernden Störungszustand und damit das Feststellungsinteresse der Kläger (Berufung, Rz 45–49).
Das Zivilgericht wies in seinem Entscheid zunächst auf die oben in Erwägung 5.2 dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts hin (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2 mit Verweis auf BGer 5A_274/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 [= BGE 147 III 185 E. 3.3]). Zum vorliegenden Fall hielt es sodann fest, dass die Kläger in Bezug auf die andauernde Störungswirkung keine Ausführungen machten. Namentlich begründeten sie nicht, inwiefern die Störung sich weiterhin auswirke, seien doch die Beiträge gelöscht. Auch wenn aus der Einreichung der Klage und dem Gesamtzusammenhang eine störende Auswirkung sinngemäss zu erblicken sei, seien die Kläger von ihrer prozessualen Pflicht, dies konkret zu benennen, nicht befreit. Eine lediglich sinngemässe Andeutung der störenden Auswirkungen erfülle diese prozessuale Pflicht nicht. Die Kläger – so das Zivilgericht abschliessend – hätten in ihren Rechtsschriften darlegen und substantiieren müssen, dass sich die entstandene Verletzung weiterhin störend auswirke. Vorliegend fehle es bereits an der rechtsgenüglichen Behauptung und in der Folge auch an deren Substantiierung. Vielmehr seien die umstrittenen Beiträge auf den Social Media-Kanälen der Beklagten nicht mehr einsehbar. Eine fortdauernde Beeinträchtigung sei nicht zu erkennen. Ein Feststellungsinteresse sei nicht dargetan, weshalb auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht einzutreten sei (zum Ganzen vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2).
Die Kläger machen in ihrer Berufungsantwort (und Anschlussberufung, Rz 45) sinngemäss geltend, sie seien in ihrer Klage ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nachgekommen. In der Klage (Rz 14) hatten sie Folgendes ausgeführt:
«Bei den Klägern handelt es sich um angesehene und in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten, deren Ruf durch diese unzutreffenden Äusserungen geschädigt werden. So handelt es sich bei den Klägern 1 bis 6 nicht nur um Personen, die innerhalb des […] bekannt sind, sondern auch um teilweise anderweitig einer breiteren Öffentlichkeit bekannte Personen. Dazu im Einzelnen:
- Kläger 1 […]: Arzt mit eigener Praxis und Tätigkeit im [...] sowie der [...];
- Kläger 2 […]: Mitglied der Geschäftsleitung der [...] (Familienunternehmen), dem je nach Lesart direkt die Verletzung der Ethik-Charte sowie der Stimmenkauf vorgeworfen wird; befindet sich noch eher am Anfang der beruflichen Karriere, weshalb Vorwürfe der vorliegenden Art besonders starke Auswirkungen haben können; Mitglied einer Fasnachtsclique, einer Studentenverbindung, einer Zunft, sowie der [...] Basel;
- Kläger 3 […]: bekannter Basler Anwalt mit eigener Kanzlei; div. Verwaltungsratsmandate; Richteramt beim [...]; seit Kurzem zusätzlich Mitglied in der Legal Commission of the [...];
- Kläger 4 […]: CEO eines Vertriebsunternehmens im Bereich für institutionelle Investmentsfonds (das Unternehmen unterliegt einer kontinuierlichen DDQ- und Reputationsprüfung); Mitbegründer und Vizepräsident der [...] und [...]; Ansprechperson der Medien und der Sponsoren, die grossen Wert auf den Ruf ihrer Sponsoring-Partner legen; insbesondere im Finanzsektor gleicht die Plattform «LinkedIn» zudem einem Lebenslauf und ersetzt diesen sogar bisweilen;
- Kläger 5 […]: berufliche Tätigkeit im Bereich von sicherheitsrelevanten Software-Projekten, die eine regelmässige und insbesondere bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung auch eine weitgehende Überprüfung der Person in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zur Folge hat. Der Kläger 5 ist sodann zwischenzeitlich General Manager [...], d.h. des [...];
- Kläger 6 […]: Partner in einer Genfer Anwaltskanzlei mit zusätzlichem Standort in Zürich; Präsident des Ethics Committee der [...], bei der im damaligen Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beiträge noch die entsprechenden Wahlen bevorstanden. Zwischenzeitlich wurde der Kläger 6 gewählt.
Beweis: Parteibefragung der Kläger»
Mit diesen Ausführungen vor Zivilgericht haben die Kläger ein Andauern der Störung durch die – gelöschten – Beiträge nicht substantiiert behauptet. Sie legten nicht konkret dar, inwiefern sich die gelöschten Beiträge weiterhin störend auswirkten (sehr instruktiv zum Andauern der Störung bei gelöschten Online-Beiträgen: BGE 147 III 185 E. 3.4). Es ist deshalb richtig, dass das Zivilgericht annahm, die Kläger hätten das Andauern der Störung und damit ein Feststellungsinteresse nicht hinreichend behauptet, und dass es deshalb auf das Feststellungsbegehren der Kläger nicht eintrat.
6. Unterlassungsbegehren
6.1 Das Zivilgericht prüfte im Weiteren das Unterlassungsbegehren der Kläger, namentlich die Frage, ob die Wiederholung einer Persönlichkeitsverletzung unmittelbar drohe. Es fasste zunächst die Standpunkte der Parteien und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zusammen. Im vorliegenden Fall stünden die Parteien schon seit Jahren in einem Disput. Die Beklagte bestreite bis heute das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und verstehe ihre Beiträge als eine heroische Tat, mit der sie sich gegen einen von Männern regierten Verband auflehne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021) könne die Beklagte die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur widerlegen, wenn sie Umstände dartue, die eine Wiederholung im konkreten Einzelfall ausschlössen oder als unwahrscheinlich erscheinen liessen, wobei die Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung streng seien. Auch wenn der Wahlkampf beendet sei, seien weitere Möglichkeiten der Beklagten, ihr Missfallen auszudrücken, nicht ausgeschlossen, dies vor dem Hintergrund des langjährigen Disputs und des Verständnisses der Beklagten ihrer Beiträge. Folglich bestehe nach wie vor die Gefahr persönlichkeitsverletzender Äusserungen. Der Beklagten sei deshalb zu verbieten, die in den drei Beiträgen gemachten Äusserungen oder inhaltlich vergleichbare persönlichkeitsverletzende Äusserungen zu tätigen (Zivilgerichtsentscheid E.3.3 und 3.4).
6.2 Die Beklagte kritisiert das Zivilgericht zunächst in Bezug auf dessen Einschätzung, dass aufgrund des Bundesgerichtsurteils BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 eine Wiederholungsgefahr angenommen werden dürfe, wenn die Beklagte wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung bestreite. Es sei «rechtsstaatlich bedenklich», von der Beklagten zu verlangen, sich nicht zu rechtfertigen, um nachweisen zu können, dass keine Wiederholungsgefahr vorliege. Weil die Beklagte im Zivil- und Strafverfahren Rechtfertigungsgründe für die ihr unterstellte Persönlichkeitsverletzung vorbringe, resultiere nach der Lesart des Zivilgerichts das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Forderung verletze das Grundrecht auf Verteidigung gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Zudem verletze eine Anwältin, die auf das Vorbringen von Rechtfertigungsgründen verzichte, «klarerweise» ihre Berufspflichten. Im vom Zivilgericht angeführten BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 habe es – anders als im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr gegeben. Zudem habe das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht ausgeführt, auf welchen Rechtsprechung es sich stütze, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu begründen. Es sei anzunehmen, dass es sich um BGE 124 III 72 handle, der aber in der Folge relativiert worden sei: In BGer 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 (E. 3) sei das Bundesgericht vom «Diktat der richterlichen Vermutung» abgewichen und habe die Begründung der Vorinstanz zitiert, wonach eine Wiederholungsgefahr nicht bereits deshalb angenommen werden dürfe, weil der Verletzer bestreite, widerrechtlich gehandelt zu haben, würde diesem doch sonst die faktisch die Berufung auf Rechtfertigungsgründe verwehrt; auf ein ernsthaftes Wiederholungsrisiko sei gemäss der Vorinstanz vor allem dann zu schliessen, wenn der Verletzer die Wiederholung der Verletzungshandlung androhe oder Anstalten zur Wiederholung treffe. In BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 (E. 2.1) habe das Bundesgericht relativierend festgehalten, ein Gericht dürfe nicht allein gestützt auf die richterliche Vermutung entscheiden, wenn Umstände vorlägen, die einen Hinweis darauf geben könnten, dass eine Wiederholung im konkreten Fall ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sei (Berufung, Rz 7–16).
Zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall stützte sich das Zivilgericht zu Recht auf BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021. Dieser hält in E. 4.5.1 Folgendes fest:
«Beantragen die Kläger dem Gericht, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), besteht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage, wenn das Verhalten der Beklagten eine künftige Verletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise stets nur eine Vermutung dar, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte (BGE 97 II 97 E. 5b). Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich eine Gefahr der dargelegten Art ergeben soll, sind vom Kläger nachzuweisen. In welcher Intensität eine einschlägige Gefahr vorhanden sein muss, um einen Unterlassungsanspruch bejahen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1, in: sic! 2009 S. 888; 5A_100/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 5.1). Dem Gericht wird damit eine Prognose abverlangt, die nicht losgelöst von einer genauen Kenntnis des Einzelfalls abgegeben werden kann (…). (Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2, in: sic! 2014 S. 78).
Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a, zum gleichlautenden Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 128 III 96 E. 2e, im Markenschutzrecht)».
Diesen Entscheid vom 3. August 2021 hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. Oktober 2022 (E. 3.4.1) mit den beinahe gleichen Worten bestätigt. Schliesslich hat es in einem weiteren Entscheid vom 29. April 2025 nochmals bekräftigt, dass eine Wiederholungsgefahr im Persönlichkeitsrecht regelmässig anzunehmen ist, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet. Zudem legte es in diesem Entscheid dar, dass es diese mit BGE 128 III 96 (Markenrecht) und BGE 124 III 73 (UWG) begründete Praxis für die Unterlassungsklage nach Art. 28 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB übernommen hat (BGer 5A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 6.4 mit Verweis auf die oben erwähnten BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1 und BGer 5A_218/2022 vom 4 Oktober 2022 E. 3.4.1).
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Zivilgericht zu Recht auf die mit BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 präzisierte und seither bestätigte Praxis abgestellt hat, wonach eine Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden kann, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann anzunehmen, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.3 und 3.3.4). Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das Bundesgericht die mit BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 präzisierte Praxis somit keineswegs relativiert, sondern im Gegenteil bestätigt. Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht «rechtsstaatlich bedenklich», von der Beklagten zu verlangen, sich nicht zu rechtfertigen, um nachweisen zu können, dass keine Wiederholungsgefahr vorliege. Das Bundesgericht hielt in BGer 5A_419/2024 vom 29. April 2025 (E. 6.4) zu einem entsprechenden Einwand der Verletzerin Folgendes fest: «Die Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, dass ihre Anstrengungen zur Verteidigung ihrer Äusserungen bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Berücksichtigung finden dürfen».
6.3 Den in Erwägung 6.2 erläuterten Grundsatz – Vermutung einer Wiederholungsgefahr, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet – wandte das Zivilgericht auf den vorliegenden Fall an und hielt Folgendes fest (Zivilgerichtsentscheid E. 3.3.4 erster und zweiter Absatz):
«Die Beklagte hat die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im vorsorglichen Massnahmeverfahren […] bestritten und bestreitet sie auch heute noch (Klageantwort Rz 16). Aus dem von den Klägern eingereichten begründeten Urteil des Strafgerichts vom 1. Juni 2023 ergibt sich, dass die Beklagte bis heute vom Wahrheitsgehalt ihrer Äusserungen überzeugt sei (Strafgerichtsurteil, S. 12). Die Beklagte führt zwar aus, dass die Äusserungen von ihr und damit die Persönlichkeitsverletzung lediglich im Rahmen des Wahlkampfes erfolgt seien. Doch verfängt diese Argumentation nicht. Die Parteien stehen unbestrittenermassen schon seit Jahren in einem Disput. Es ist entsprechend zu vermuten, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Rechtsmässigkeit ihre widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung weiterführt.
Auch dem Plädoyer der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Äusserungen vielmehr als eine heroische Tat versteht, mit welcher sie sich gegen einen von Männern regierten Verband auflehnt. Sie versteht nach wie vor auch den superprovisorischen Antrag der Kläger auf Löschung der Beiträge als ein Niederringen von kritischen Stimmen, die sich am Vorgehen des ehemaligen Präsidenten und eng verbandelten ehemaligen Vorstandes störten (vgl. Klageantwort Rz 28). In einem solchen Fall ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen».
Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, der Erwägung 3.3.2 des Zivilgerichtsentscheids lasse sich entnehmen, die Kläger seien der Auffassung, mit der Bestreitung der Widerrechtlichkeit durch die Beklagte sei die Wiederholungsgefahr erstellt. Die Kläger hätten «absolut keine tatsächlichen Gegebenheiten» benennen können, die als Indiz für eine Wiederholungsgefahr bezüglich der beiden konkreten Vorwürfe hätte herbeigezogen werden können. Die von der Beklagten vorgebrachten und in Erwägung 3.3.1 des Zivilgerichtsentscheids genannten Umstände, die eine Wiederholungsgefahr ausschlössen, habe das Zivilgericht dagegen nicht in Betracht gezogen. Massgebend für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr sei die Situation im Entscheidzeitpunkt: In diesem Zeitpunkt, dem 5. März 2024, sei die Vorstandswahl des Verbands von 2021 «längst Geschichte gewesen». Die Kläger 2, 3, 5 und 6 seien dann abgewählt gewesen oder zurückgetreten. Einzig die Kläger 1 und 4 seien noch im Vorstand des Verbands vertreten gewesen. Im heutigen Zeitpunkt habe keiner der Kläger mehr Einsitz im Vorstand. Eine Wiederveröffentlichung der Beiträge wäre bereits im Zeitpunkt des Zivilgerichtsentscheids «völlig sinnfrei» gewesen. Mit diesem Umstand befasse sich das Zivilgericht nicht (Berufung, Rz 17–21 und 24).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wiederholungsgefahr im Immaterialgüterrecht, die ohne Weiteres auf das Persönlichkeitsrecht übertragbar ist, kann der Verletzer, der die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bestreitet und dadurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet, diese Vermutung widerlegen. Das Bundesgericht hielt in BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1 Folgendes fest:
«Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten der beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird […]. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird weder durch die Einstellung der Verletzung umgestossen noch durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch der klagenden Partei anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 2.1; 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1, nicht publ. in BGE 147 III 85; 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1, nicht publ. in BGE 146 III 89).
Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der auf Unterlassung klagenden Partei ist nach Art. 60 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 146 III 416 E. 7.4). Als Prozessvoraussetzung muss das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a; 109 II 338 E. 3; vgl. auch Urteil 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen)».
Das Zivilgericht hat diese Grundsätze in seinem Entscheid dargelegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.4 zweiter Absatz). In Anwendung dieser Grundsätze führte es aus, dass die Beklagte solche Umstände, die eine Wiederholung im Einzelfall als unwahrscheinlich erscheinen liessen, nicht darlege (E. 3.3.4 zweiter Absatz):
«Derartige Umstände, die eine Wiederholung gar ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen, vermag die Beklagte insbesondere vor dem Hintergrund ihres Verständnisses der Äusserungen sowie dem zwischen den Parteien seit Jahren herrschenden Disput nicht darzulegen. Der Wahlkampf mag eine Gelegenheit gewesen sein, weitere Möglichkeiten der Beklagten, ihrem Missfallen Ausdruck zu verleihen, sind nicht ausgeschlossen. Die Persönlichkeitsverletzung ist denn auch nicht durch den Wahlkampf begründet und fällt entsprechend auch nicht mit der Beendigung des Wahlkampfes dahin. Selbst wenn sich die Wogen in Bezug auf den Wahlkampf inzwischen tatsächlich etwas geglättet hätten, besteht nach wie vor die Gefahr, dass die Beklagte Dritten gegenüber Vorwürfe äussert, welche die Kläger in ihrer Ehre verletzen. Es bedarf daher des Verbots, um die Gefahr (weiterer) Persönlichkeitsverletzungen abzuwenden. Das Unterlassungsbegehren ist daher gestützt auf die vorfrageweise festgehaltene Persönlichkeitsverletzung gutzuheissen […]».
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern belässt es im Kern bei der Behauptung, im Entscheidzeitpunkt sei die Vorstandswahl von 2021 «längst Geschichte gewesen». Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das Zivilgericht diesen Umstand durchaus berücksichtigt, indem es festhielt, dass die Persönlichkeitsverletzung nicht durch den Wahlkampf begründet gewesen sei, dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Äusserungen als heroische Tat verstehe und dass zwischen den Parteien ein langjähriger Disput bestehe. Somit berücksichtigte das Zivilgericht den von der Beklagten vorgebrachten Umstand durchaus, ordnete ihn aber im gesamten Kontext ein und relativierte die Bedeutung des Umstands in überzeugender Weise. Es nahm zu Recht an, der Umstand, dass die Vorstandswahl länger zurücklag, sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschliessen.
6.4 Mit ihrer Berufungsreplik hat die Beklagte eine Abstandserklärung vom 26. Mai 2025 eingereicht. Demgemäss bestätigt sie verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die von den Klägern beanstandeten Äusserungen weder wörtlich noch sinngemäss öffentlich zu wiederholen. Diese Abstandserklärung gelte ohne Vorbehalt (unabhängig vom vorliegenden Berufungsverfahren). Die Beklagte führt dazu aus, es sei weder die Anerkennung der Rechtswidrigkeit noch eine Konventionalstrafe erforderlich, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften. Sie habe mehrfach ausgeführt, dass sie die beanstandeten Äusserungen nicht wiederholen werde. Sie bekräftige dies nochmals mit der vorliegenden Abstandserklärung (Replik, Rz 13).
Bei der Abstandserklärung vom 26. Mai 2025 handelt es sich zunächst um ein echtes Novum. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgetragen werden müssen, sind auch im Berufungsverfahren nicht zuzulassen (zum Ganzen Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1336 und 1339). Namentlich unzulässig ist es, ein erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstandenes – allenfalls selbst geschaffenes oder bewirktes – neues Beweismittel anzurufen, um damit eine Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 317 N 39). Im vorliegenden Fall legt die Beklagte nicht dar, dass und allenfalls an welcher Stelle sie bereits vor Zivilgericht vorgebracht hat, dass sie die beanstandeten Äusserungen nicht mehr wiederholen werde. Eine entsprechende Abstandserklärung vor Zivilgericht ist damit nicht nachgewiesen. Die Beklagte hätte eine Abstandserklärung bei zumutbarer Sorgfalt bereits früher verfassen und dem Zivilgericht einreichen müssen. Die erst mit der Berufungsreplik vom 27. Mai 2025 eingereichte Abstandserklärung erweist sich folglich als verspätet und damit als unzulässig. Sie kann im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Selbst wenn die Abstandserklärung zu berücksichtigen wäre, wäre sie nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr umzustossen. Das Bundesgericht hält fest, dass die blosse Erklärung der Beklagten, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, zur Widerlegung der Vermutung nicht genügt, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch der Kläger anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer 4A_529/2008 vom 9. März 2009; E. 4.1; BGer 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1; BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Im vorliegenden Fall bestreitet die Beklagte die Widerrechtlichkeit der beanstandeten Äusserungen weiterhin. Ihre Abstandserklärung vermag somit die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu widerlegen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht im vorliegenden Fall zu Recht eine Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse am Unterlassungsbegehren der Kläger bejaht hat.
7. Erstinstanzliche Prozesskosten
7.1 Schliesslich setzte das Zivilgericht die Höhe der Prozesskosten fest und verteilte sie zwischen den Parteien. Für das Massnahmeverfahren auferlegte es die Gerichtskosten von CHF 3'000.– der Beklagten und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'600.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Kläger. Das von den Klägern eingeleitete Massnahmeverfahren sei offensichtlich notwendig gewesen zur Löschung und zum Verbot der Beiträge, weshalb die Beklagte die entsprechenden Prozesskosten zu tragen habe. Für das ordentliche Prosekutionsverfahren setzte es die Gerichtskosten mit CHF 10'000.– fest. Es auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte. Die Parteivertretungskosten wurden wettgeschlagen. Das Zivilgericht begründete dies damit, dass beide Parteien je zur Hälfte obsiegt hätten: auf das Feststellungsbegehren der Kläger sei nicht eingetreten worden, was einem Unterliegen gleichkomme, und das Unterlassungsbegehren der Kläger sei gutgeheissen worden (Zivilgerichtsentscheid, E. 5).
Die Kläger erachten die zivilgerichtliche Gewichtung von Unterliegen und Obsiegen als nicht zutreffend: Das Zivilgericht gewichte das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren gleich und verkenne damit das Prozessthema. Vor Zivilgericht sei es fast ausschliesslich um die Frage des persönlichkeitsverletzenden Inhalts der Aussagen und deren Widerrechtlichkeit gegangen. In dieser entscheidenden Frage aber sei die Beklagte vollständig unterlegen. Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vernachlässigbar. Die Prozesskosten des zivilgerichtlichen Prosekutionsverfahrens seien somit vollständig der Beklagten aufzuerlegen (Berufung, Rz 50–52). Die Beklagte erachtet die zivilgerichtliche Kostenverteilung als korrekt: Es lägen zwei gleichgestellte Rechtsbegehren (Feststellung und Unterlassung) vor, bei welchen die Kläger nur bei einem obsiegt hätten (Replik, Rz 43 und 44).
7.2 Bei den Prozesskosten ist zu unterscheiden zwischen deren Bemessung und deren Verteilung. Vorliegend ist in erster Linie die Verteilung der Prozesskosten umstritten. Die Prozesskosten werden nach dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann das Gericht bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (vgl. zum Ganzen BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1; BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3). Das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits kann auch anhand des Aufwands bestimmt werden, der für die Beurteilung der einzelnen Rechtsbegehren anfällt (vgl. BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.4). Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1; BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3).
7.3 Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht bei der Verteilung der Prozesskosten das Gewicht der «grundsätzlichen Frage» des Vorliegens einer Persönlichkeitsverletzung nicht berücksichtigt.
Die verfahrensrechtlichen Erwägungen des Zivilgerichtsentscheids beschlagen die Eintretensvoraussetzungen, die Zulassung von Noven und Zeugen sowie die Prozesskosten; diese Erwägungen umfassen 3 ½ Textseiten (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 1, 4 und 5). Die materiellrechtlichen Erwägungen beschlagen die Frage der Persönlichkeitsverletzung, die Frage des schutzwürdigen Interesses am Feststellungbegehren und die Frage der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsbegehren; diese materiellrechtlichen Erwägungen umfassen 14 ½ Seiten (E. 2 und 3). Lässt man die verfahrensrechtlichen Erwägungen ausser Acht und berücksichtigt einzig die materiellrechtlichen Erwägungen, fällt auf, dass von diesen 14 ½ Textseiten 10 ½ Seiten die grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung betreffen (E. 2), mehr als 2 ½ Seiten das Unterlassungsbegehren (E. 3.3 und 3.4) und knapp 1 ½ Seiten das Feststellungsbegehren (E. 3.2). Gewichtet man diese drei materiellen Themenkomplexe gemäss dem zivilgerichtlichen Begründungsaufwand (vgl. dazu oben E. 7.2), ergibt sich, dass die Frage der Persönlichkeitsverletzung mit rund 70 % (10 ½ von 14 ½ Seiten), die Frage des Unterlassungsbegehrens mit rund 20 % (gut 2 ½ von 14 ½ Seiten) und die Frage des Feststellungsbegehrens mit rund 10 % (knapp 1 ½ von 14 ½ Seiten) zu gewichten ist. In Abweichung von der zivilgerichtlichen Auffassung und im Einklang mit der Auffassung der Kläger ist die grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung bei der Verteilung der Prozesskosten somit deutlich stärker zu gewichten.
Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid werden nicht mehr alle drei beanstandeten Beiträge der Beklagten als persönlichkeitsverletzend beurteilt, sondern nur noch zwei von drei Beiträgen (vgl. oben E. 3.3). In Bezug auf die grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung obsiegen die Kläger folglich zu zwei Dritteln, in Bezug auf das Unterlassungsbegehren obsiegen sie vollständig und in Bezug auf das Feststellungsbegehren gelten sie als vollständig unterliegend. Multipliziert man die unterschiedlich gewichtigen und gewichteten Themenkomplexe mit dem jeweiligen Ausmass des Obsiegens der Kläger, ergeben sich folgende Prozentanteile:
Persönlichkeitsverletzung: Gewichtung von 70 % x Obsiegen zu 67 % = 46,7 %
Unterlassung: Gewichtung von 20 % x Obsiegen zu 100 % = 20 %
Feststellung : Gewichtung von 10 % x Obsiegen zu 0 % = 0 %
Die zivilgerichtlichen Gerichtskosten von CHF 10'000.– sind demgemäss von den Klägern im Umfang von CHF 3'333.– und von der Beklagten im Umfang von CHF 6'667.– zu tragen.
Die Parteivertretungskosten bemessen sich in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Die Kläger machen für das erstinstanzliche Prosekutionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 28'524.35 geltend (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer; Berufungsantwort, Rz 52). Die Höhe der Parteientschädigung wird von der Beklagten nicht beanstandet (Replik, Rz 44). Nimmt man an, dass sich das Honorar auf Seiten der Beklagten in einer vergleichbaren Grössenordnung bewegt, ist von erstinstanzlichen Parteivertretungskosten von insgesamt CHF 57'048.70 auszugehen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beklagte trägt diese Kosten wiederum zu zwei Dritteln. Demgemäss hat sie ihre eigenen Parteivertretungskosten von geschätzt CHF 28'524.35.– zu tragen und den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 9'508.10 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Der Kostenentscheid für das Massnahmeverfahren wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt. Demgemäss trägt die Beklagte die entsprechenden Gerichtskosten von CHF 3'000.– und bezahlt den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 6'600.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2.2).
8. Berufungsentscheid
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich Folgendes: Die Berufung ist insofern gutzuheissen, als das Zivilgericht zu Unrecht der Beklagten verbot, die Aussage gemäss dem Beitrag 3 auf «Twitter»/«X» («Nicht nur der Präsident von @[…], sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von @[…]. No more words…») oder ähnliche Aussagen zu machen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung ist in Bezug auf das Feststellungsbegehren abzuweisen und in Bezug auf die erstinstanzliche Verteilung der Prozesskosten im Umfang von einem Drittel gutzuheissen.
8.2 Die Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens folgen ebenfalls dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 ZPO). Folgt man bei der Gewichtung der Prozessthemen wiederum dem Beurteilungsaufwand (vgl. dazu oben E. 7.2 und 7.3), sind die Prozessthemen im vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren wie folgt zu gewichten: grundsätzliche Frage der Persönlichkeitsverletzung mit 1/3 (vgl. oben E. 3 und 4), Unterlassungsbegehren mit 1/3 (E. 6), Feststellungsbegehren mit 1/6 (E. 5) und erstinstanzliche Prozesskostenverteilung mit 1/6 (E. 7). Multipliziert man diese gewichteten Anteile mit dem Ausmass des Obsiegens im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, ergeben sich folgende Prozentanteile:
Persönlichkeitsverletzung: Gewichtung von 1/3 x Obsiegen zu 66,7 % = 22,2 %
Unterlassung: Gewichtung von 1/3 x Obsiegen zu 100 % = 33,3 %
Feststellung : Gewichtung von 1/6 x Obsiegen zu 0 % = 0 %
Prozesskosten: Gewichtung von 1/6 x Obsiegen zu 33,3 % = 11,1 %
Addiert man diese Prozentanteile, ergibt sich, dass die Kläger im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren insgesamt zu zwei Dritteln obsiegen (22,2 % + 33,3 % + 0 % + 11,1 % = 66,6 %) und die Beklagte dementsprechend zu einem Drittel obsiegt. In diesem Verhältnis sind die Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu verteilen.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.– (vgl. Verfügungen vom 18. Februar 2025 und 17. April 2025) sind demgemäss von den Klägern im Umfang von CHF 3'333.– und von der Beklagten im Umfang von CHF 6'667.– zu tragen.
Die Parteivertretungskosten bemessen sich auch im Berufungsverfahren nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 HoR). Die Kläger machen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'937.95 geltend (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer; Berufungsantwortbeilage 6). Die Höhe der Parteientschädigung wird von der Beklagten nicht konkret bestritten (Replik, Rz 45). Nimmt man an, dass sich das Honorar auf Seiten der Beklagten in einer vergleichbaren Grössenordnung bewegt, ist von zweitinstanzlichen Parteivertretungskosten von insgesamt CHF 19'875.90 auszugehen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beklagte trägt diese Kosten wiederum zu zwei Dritteln. Demgemäss hat sie ihre eigenen Parteivertretungskosten von geschätzt CHF 9'937.95 zu tragen und den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 3'312.65 zu zahlen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie der Anschlussberufung werden Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 5. März 2024 ([...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2. In Gutheissung des Unterlassungsbegehrens gemäss Ziffer 2 der klägerischen Rechtsbegehren wird der Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall verboten, folgende aufgrund des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. Juli 2021 ([...]) zu löschende Beiträge
auf der Plattform «LinkedIn» (ch.linkedin.com):
«Ein Vorstand von [...] D____, F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charta von [...] keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar. Darum wähle ich und hoffentlich alle L____, M____, N____, O____ und P____.»;
auf der Plattform «Facebook» (facebook.com):
«Ein Vorstand [...] J____, F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charts [...] Team keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»
sowie gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare, die Persönlichkeit der Kläger 1-7 verletzende Äusserungen, namentlich im Zusammenhang mit [...] bzw. dessen Vorstand, auf social-media-Plattformen oder in anderen Medien, zu tätigen, insbesondere, dass die Kläger 1-7 sich nicht an die Ethik-Charta von [...] halten und/oder Stimmen kaufen würden.
3. Die Beklagte trägt die ordentlichen Gerichtskosten von CHF 3'000.– für die vorsorgliche Massnahme ([...]). Die Beklagte hat den Klägern für das vorsorgliche Massnahmenverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'128.50 inklusive Auslagen und zuzüglich CHF 471.90 MWST (CHF 6'600.40) zu bezahlen.
Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Hauptverfahrens in Höhe von CHF 10'000.– werden im Umfang von CHF 3'333.– von den Klägern und im Umfang von CHF 6'667.– von der Beklagten getragen. Zudem bezahlt die Beklagte den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 9’508.10 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts bestätigt.
Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von insgesamt CHF 10'000.– werden im Umfang von CHF 3'333.– den Klägern und im Umfang von CHF 6'667.– der Beklagten auferlegt.
Die Beklage bezahlt den Klägern für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'312.65 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
- Kläger 1-7
- Beklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.