Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

ZB.2025.28

 

ENTSCHEID

 

vom 25. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Klägerin

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                 Berufungsbeklagter 1

4051 Basel                                                                                Beklagter 1

vertreten durch Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel

 

B____ GmbH                                                             Berufungsbeklagte 2

[...]                                                                                               Beklagte 2

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Juli 2025

 

betreffend Forderung

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 2. April 2024 verpflichtete das Zivilgericht A____ (nachfolgend: Klägerin) und ihren Ehemann, die von ihnen bewohnte Liegenschaft an der [...] in Basel bis spätestens am 23. April 2024 zu räumen. Im Sinn einer direkten Vollstreckungsmassnahme wurde der amtliche Räumungsvollzug angeordnet. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 trat das Appellationsgericht auf die hiergegen gerichtete Berufung nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. Juni 2024 auf die gegen den Berufungsentscheid gerichtete Beschwerde ebenfalls nicht ein. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann die gerichtliche Räumung auf den 5. August 2024 angekündigt. Die Räumung dauerte zweieinhalb Tage (5.–7. August 2024) und wurde durch den Gerichtsweibeldienst des Zivilgerichts unter Beizug eines Transportunternehmens, der B____ GmbH, vollzogen.

 

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 26. November 2024 (Betreff «Forderung zu Schadenersatz mit Genugtuung zu CHF 120'000, Schaden Gerichtliche Räumung 5.08.2024 [...], der Firma B____ GmbH») an das Zivilgericht. Auf entsprechende Anfrage des Zivilgerichts (Verfügung vom 3. Dezember 2024) bestätigte die Klägerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2024, dass ihre Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden soll. An der Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 wurde ein Vergleich mit Widerrufsfrist geschlossen, der in der Folge jedoch widerrufen wurde. Am 12. März 2025 wurde der Klägerin deshalb die Klagebewilligung ausgestellt und am 14. März 2025 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 14. März 2025 (Postaufgabe: 17. März 2025) (Betreffvermerk: Klagebewilligung vom 12. März 2025) gelangte die Klägerin an das Appellationsgericht und stellte den Antrag: «Auszahlung Schadensersatz inkl. Genugtuung zu CHF 120'000 durch die Firma B____ GmbH: Schaden ab 5.08.2024 mit Transport (Beschädigtes, Veruntreutes und entwendendes) in Polizeilager». Nachdem das Appellationsgericht dieses Schreiben dem Zivilgericht «zur zuständigen Bearbeitung» weitergeleitet hatte, forderte das Zivilgericht die Klägerin mit Verfügung vom 26. März 2025 auf, innert Frist bis zum 16. Juni 2025 mitzuteilen, ob ihr Schreiben vom 14. März 2025 als ordentliche Klage gestützt auf die Klagebewilligung vom 12. März 2025 entgegengenommen werden soll. Neben weiteren Hinweisen wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ohne Mitteilung innert Frist das Schreiben abgelegt und kein Verfahren eröffnet werde. Am 31. Mai 2025 reichte die Klägerin eine «berichtigte Eingabe» ein und stellte unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 14. März 2025 und die Klagebewilligung vom 12. März 2025 folgendes Rechtsbegehren: «Die Firma B____ GmbH ist zum Schadensersatz inkl. Genugtuung zu CHF 120'000 – Transportschaden (Beschädigtes, Veruntreutes und entwendendes) aus Auftrag 5.08.2025 gerichtliche Räumung Zivilgericht Basel-Stadt (Einpacken und Transport nach Polizeilager) – zu verurteilen». Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies das Zivilgericht die Klägerin darauf hin, dass ihre Eingabe vom 30. Mai 2025 den Anforderungen an eine ordentliche Klage nicht genüge, und forderte sie insbesondere auf, «dem Gericht innert Frist bis 16. Juni 2025 eindeutig mitzuteilen, wer als beklagte Partei/en im Klageverfahren aufgenommen werden soll». Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erklärte die Klägerin, als Beklagte seien die Firma B____ GmbH, der Weibeldienst des Zivilgerichts und die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Exmissionen) aufzunehmen. Mit auf dem Zirkulationsweg ergangenen Entscheid vom 14. Juli 2025 trat das Zivilgericht auf die Klage nicht ein.

 

Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe: 22. Juli 2025) erhob die Klägerin beim Appellationsgericht «Beschwerde» gegen diesen Entscheid mit dem Antrag «Aufhebung oder Abänderung Entscheid vom 14.07.2025 Zivilgericht Basel-Stadt (K5.2025.6) auf Art. 310 lit. b. ZPO». Am 25. Juli 2025, 27. August 2025 sowie 6. und 11. Oktober 2025 gelangte die Klägerin mit weiteren Eingaben und Unterlagen an das Appellationsgericht. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort, zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug CHF 120'000.–. Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 16. Juli 2025 zugestellt. Die Frist für die Einreichung der Berufung von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) am 15. September 2025. Damit hat die Klägerin sowohl ihre Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe 22. Juli 2025) als auch ihre Nachträge vom 25. Juli 2025 (Postaufgabe 27. Juli 2025) und 27. August 2025 (Postaufgabe 28. August 2025) innert der Berufungsfrist eingereicht, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich alle diese drei Eingaben zu berücksichtigen sind. Am 7. und 13. Oktober 2025 reichte die Klägerin weitere Nachträge vom 6. und 11. Oktober 2025 mit Beilagen ein. Da diese Eingaben nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt sind, sind sie bei der Beurteilung der Berufung nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung einer allfälligen sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. dazu unten E. 4) wären auch die Eingaben vom 6. und 11. Oktober 2025 mit Blick auf diese Beschwerde grundsätzlich zu berücksichtigen. Auch im Fall ihrer Berücksichtigung kann die Klägerin aus ihren Nachträgen vom 6. und 11. Oktober 2025 aber ohnehin weder für den Gegenstand der Berufung noch für den Gegenstand der allfälligen sinngemässen Rechtsverzögerungsbeschwerde etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingabe vom 6. Oktober 2025 über weite Strecken kaum verständlich und betrifft die Hälfte der Ausführungen sozialversicherungsrechtliche Themen, deren Relevanz für die Gegenstände des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nicht ansatzweise erkennbar ist. Die Eingabe vom 11. Oktober 2025 und ihre Beilagen betreffen soweit ersichtlich ausschliesslich sozialversicherungsrechtliche Themen, die nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu tun haben.

 

1.3      Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Dabei muss die Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1 und ZB.2022.31 vom 7. April 2023 E. 1.4 mit Nachweisen). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung enthält, hat sich die Berufungsklägerin mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen. Tut sie dies nicht, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Das Erfordernis der Auseinandersetzung mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für juristische Laien gelten (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1; vgl. AGE ZB.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E. 3.2), wobei es bei solchen genügt, dass aus der Berufungsschrift für alle Begründungen erkennbar ist, weshalb die Berufungsklägerin sie für fehlerhaft hält (AGE ZB.2023.41 vom 30. Januar 2024 E. 1.2.1).

 

Mit dem angefochtenen Entscheid ist das Zivilgericht auf die Klage der Klägerin gegen den Kanton Basel-Stadt und das Transportunternehmen nicht eingetreten. Weshalb die Klägerin der Ansicht ist, dass das Zivilgericht auf ihre Klage gegen das Transportunternehmen hätte eintreten sollen, ist aus ihrer Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 ersichtlich. Betreffend die Klage gegen das Transportunternehmen ist auf die Berufung daher einzutreten. Zur Begründung des Nichteintretens auf die Klage gegen den Kanton Basel-Stadt hat das Zivilgericht unter Berufung auf § 6 Abs. 2 des Haftungsgesetzes (HG, SG 161.100) mit eingehender Begründung festgestellt, dass es für diese Klage nicht zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Die Klägerin setzt sich in ihrer Berufungsschrift vom 21. Juli 2025 sowie in ihren Nachträgen vom 25. Juli 2025 und 27. August 2025 mit diesen Erwägungen überhaupt nicht auseinander. Aufgrund dieser drei Eingaben ist nicht im Ansatz zu erkennen, weshalb das Zivilgericht nach Ansicht der Klägerin auf ihre Klage gegen den Kanton Basel-Stadt hätte eintreten sollen. Damit genügen die Eingaben der Klägerin betreffend die Klage gegen den Kanton Basel-Stadt selbst den bescheidenen Anforderungen an die Begründung der Berufung einer juristischen Laiin nicht. Insoweit ist deshalb darauf nicht einzutreten.

 

2.

Das Zivilgericht ist auf die Klage gegen das Transportunternehmen mangels Klagebewilligung nicht eingetreten (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1 und E. 3.3). In der Klagebewilligung wird als Gegenpartei der Klägerin ausschliesslich der Kanton Basel-Stadt genannt. Die Klägerin scheint geltend machen zu wollen, dass die Schlichtungsbehörde auch das Transportunternehmen hätte zur Schlichtungsverhandlung vorladen und in der Klagebewilligung als Gegenpartei aufführen müssen. Zur Begründung macht sie sinngemäss geltend, weil das Transportunternehmen den Schaden verursacht habe, sei es offensichtlich, dass sie Gegenpartei sei. Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts wurde die Klägerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 unter Hinweis auf § 4 der Verordnung über die Räumung von Wohnräumen im Rahmen des Exmissionsverfahrens (SG 215.450) und § 51 Abs. 4 GOG aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 26. November 2024 als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden solle (Zivilgerichtsentscheid, Tatsachen Ziff. II). Gemäss § 4 der erwähnten Verordnung richtet sich die Haftung nach § 51 Abs. 4 GOG und gemäss dieser Bestimmung haftet der Kanton bei einer gerichtlich bewilligten Räumung von Wohnräumen für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts bejahte die Klägerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2024, dass ihre Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden soll (Zivilgerichtsentscheid, Tatsachen Ziff. II). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde nur den Kanton Basel-Stadt als Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen und in der Klagebewilligung aufgeführt hat. Selbst wenn die Schlichtungsbehörde entgegen der vorstehenden Feststellung auch das Transportunternehmen als Gegenpartei hätte behandeln sollen, änderte dies im Übrigen nichts daran, dass diese weder zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen noch in der Klagebewilligung genannt worden ist und es damit betreffend das Transportunternehmen an der Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung (vgl. dazu statt vieler BGE 141 III 159 E. 2.1) fehlt. Aus den vorstehenden Gründen ist es in jedem Fall nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die Klage gegen das Transportunternehmen nicht eingetreten ist.

 

3.

Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts, auf die Klage gegen den Kanton Basel-Stadt nicht einzutreten, mangels Begründung nicht eingetreten werden kann. Da das Zivilgericht nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Klage gegen das Transportunternehmen eintrat, ist die hiergegen erhobene Berufung abzuweisen. Unter diesen Umständen ist auf die Ausführungen der Klägerin zur Sache nicht einzugehen.

 

Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 120'000.–. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender Prozessvoraussetzungen kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). In Anwendung der erwähnten Bestimmungen werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall auf CHF 3'000.– festgesetzt.

 

4.

Am 9. August 2025 wandte sich die Klägerin mit einer Eingabe vom 7. August 2025 mit dem Betreff «Mehrfach moniert: Ansprüche beim Zivilgericht Basel-Stadt (Weibeldienst) am 26.11.2024 ab 5.08.2024» an die Zivilgerichtspräsidentin. Damit forderte sie gestützt auf § 38a Abs. 1 lit. b des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) «die Beseitigung Folgen widerrechtliches handeln Gerichts Weibel (Herr [...]) bei Vorab Besuch auf Art. 5 abs. 1 Exmissionenverordnung Basel-Stadt und Art. 6 abs. 7 Exmissionenverordnung Basel-Stadt». Gemäss § 38a Abs. 1 lit. b OG kann eine Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt. Am 12. August 2025 (Postaufgabe) reichte die Klägerin beim Zivilgericht einen Nachtrag vom 10. August 2025 zu ihrer Eingabe vom 7. August 2025 ein. Gemäss der Begründung der von der Klägerin eingereichten Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 wies das Zivilgericht mit Verfügung vom 13. August 2025 beide Eingaben mit allen Beilagen aus dem Recht und wies die Klägerin darauf hin, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt würden. Am 16. August 2025 reichte die Klägerin gemäss der Begründung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 die identische Eingabe mit allen Beilagen und mit einem neuen Begleitbrief mit folgender Begründung ein: «Auf Anspruch aus Art. 38a Abs. 1 lit. b. Organisationsgesetz Basel-Stadt erwächst eine Verfügung und Verfahren K5.2025.6 SCR erwächst aus Klagebewilligung vom 12.03.2025 Schlichtungsverfahren aus SB 2024.740 (Beilage A: Seite 1 aus Klagebewilligung vom 12.03.2025 Schlichtungsbehörde Zivilgericht und Beilage B: Verfügung vom 3.12.2025 unter RB.2024.57 ROA). Für mich am 7.08.2025 nicht beurteilbar, erhalt der Verfügung auf Art. 38a abs. 1 lit. b. Organisationsgesetz Basel-Stadt durch den Weibeldienst Zivilgericht, oder durch das Zivilgericht, so dass die Anspruchseingabe aus Art. 38a abs. 1 lit. b. Organisationsgesetz Basel-Stadt an die Präsidentin des Zivilgericht Basel-Stadt gerichtet erfolgte.» Gemäss der Begründung der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 retournierte das Zivilgericht mit Verfügung vom 19. August 2025 auch diese Eingabe an die Klägerin. Am 21. August 2025 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 20. August 2025 ihre Eingaben vom 7. und 10. August 2025 mit Beilagen erneut ein, diesmal gerichtet an den Weibeldienst des Zivilgerichts. Mit Verfügung vom 25. August 2025 retournierte das Zivilgericht gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO auch diese Eingabe an die Klägerin. Dabei wies das Zivilgericht die Klägerin darauf hin, dass sie eine allfällige Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Zivilgericht an das Appellationsgericht zu richten hätte.

 

Mit ihrem zweiten Nachtrag betreffend das vorliegende Berufungsverfahren vom 27. August 2025 reichte die Klägerin die Verfügung des Zivilgerichts vom 25. August 2025 sowie ihre Eingabe vom 20. August 2025 an den Weibeldienst des Zivilgerichts mit einem Teil der Beilagen und ihre Eingaben vom 7. und 10. August 2025 an das Zivilgericht mit Beilagen ein. Die Begründung des zweiten Nachtrags vom 27. August 2025 erschöpft sich im folgenden Satz: «Aus meiner Sicht sind die Ansprüche aus Art. 38a abs. 1 Organisationsgesetz Basel-Stadt aus Eingabe vom 20.08.2025, resp. 7. August 2025, separat zu behandeln.» Falls die Klägerin damit sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben und geltend machen wollte, dass das Zivilgericht auf ihre Eingaben vom 7. und 20. August 2025 hätte eintreten müssen, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. In der Begründung der Verfügung vom 25. August 2025 hat das Zivilgericht erwogen, im Kern gehe es in der Eingabe vom 7. August 2025 wohl um die Folgen der Räumung vom 5. August 2024. Diese sei bereits Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Mit ihrer Eingabe vom 27. August 2025 will die Klägerin möglicherweise geltend machen, dieser Umstand sei unerheblich, weil die Gegenstände ihrer Klage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) und ihrer Eingabe vom 7. August 2025 (Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Handlungen) nicht identisch seien. Bei der vorstehend erwähnten Feststellung des Zivilgerichts handelt es sich aber wenn überhaupt bloss um einen Umstand unter mehreren, die das Zivilgericht dazu veranlasst haben, die Eingaben der Klägerin als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. So hat das Zivilgericht insbesondere auch festgestellt, dass die Eingabe vom 7. August 2025 über weite Teile unverständlich sei und die Klägerin damit ein Sammelsurium unterschiedlicher Beilagen eingereicht habe. Die Klägerin setzt sich mit diesen Feststellungen des Zivilgerichts überhaupt nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die übrigen Umstände für eine Qualifikation ihrer Eingaben vom 7., 10. und 20. August 2025 als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich nicht genügen sollten. Damit fehlt es selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einer juristischen Laiin reduzierte Anforderungen gelten, an einer hinreichenden Begründung einer allfälligen Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde die Erwägungen zur Begründung der Berufung [oben E. 1.3], die sinngemäss auch für eine Beschwerde gelten [vgl. AGE BEZ.2024.56 vom 12. September 2024 E. 1.2]). Daran ändert auch der Nachtrag vom 6. Oktober 2025 nichts. Auf eine allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre deshalb nicht einzutreten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (K5.2025.6) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–.

 

Auf eine allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. August 2025 wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das allfällige Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter 1

-       Berufungsbeklagter 2

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.