Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2025.32

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Berufungsklägerin

[...]                                                                                                 Beklagte

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch Dr. iur. Gian Sandro Genna, Advokat,

Schwarztorstrasse 18, Postfach, 3001 Bern   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Mai 2025

 

betreffend Forderung aus Kaufvertrag

 


 

Erwägungen

 

Gegen einen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai 2025 erhob die A____ (Berufungsklägerin) mit zwei Eingaben vom 26. August und 10. September 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 10. September 2025 verlangte das Appellationsgericht von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 3'300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr Appellationsgericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 beantragte die Berufungsklägerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und hilfsweise die Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um 60 Tage. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte der Berufungsklägerin eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai 2025 ([…]) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.