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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2025.38
ENTSCHEID
vom 24. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Jenny Burckhardt
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch MLaw Selina Fastrich, Advokatin,
Blumenrain 3, 4051 Basel
gegen
B____ Berufungsbeklagter
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. Juni 2025
betreffend Vaterschaftsklage und Unterhalt
A____ (nachfolgend Kindsmutter) und B____ (nachfolgend Kindsvater) sind die Eltern des am [...] 2024 geborenen C____ (nachfolgend Sohn). Sie sind nicht miteinander verheiratet.
Zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater wurde mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ein gegenseitiges und unbefristetes Annäherungs- und Kontaktverbot errichtet.
Am 24. März 2024 reichte die damals mit dem Sohn schwangere Kindsmutter beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen den Kindsvater eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage sowie ein Gesuch um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge ein.
Mit Gutachten vom 14. August 2024 stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel fest, dass die Vaterschaft des Kindsvaters zum Sohn bei einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99.99 % praktisch erwiesen sei und die Vaterschaft eines anderen, mit dem Kindsvater nicht verwandten Mannes ausgeschlossen werden könne.
In einer Instruktionsverhandlung vom 29. Oktober 2024 schlossen die Kindsmutter und der Kindsvater eine Vereinbarung. Darin stellten sie fest, dass der Kindsvater der biologische Vater des Sohns sei, verpflichtete sich der Kindsvater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den Sohn, kamen die Eltern überein, dass dem Kindsvater über seine Schwester regelmässig Fotos des Sohns übermittelt werden und beantragten sie die Durchführung einer weiteren Verhandlung im Juni 2025 zur Thematisierung der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und Kontaktrecht).
Am 18. Juni 2025 fand eine weitere Instruktionsverhandlung statt. Die Einigungsgespräche der Parteien blieben ergebnislos.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 errichtete das Zivilgericht als vorsorgliche Massnahme eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn mit dem Auftrag, schrittweise einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn aufzubauen sowie die Eltern bei der Organisation und Umsetzung des Kontaktaufbaus zu begleiten und betreuen (Ziff. 1). Zudem erkannte es, dass die Parteien sowie der Besuchsrechtsbeistand bzw. die Besuchsrechtsbeiständin im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2025 in eine weitere Verhandlung geladen werden (Ziff. 2) und die Kosten mit der Hauptsache verlegt werden (Ziff. 3). Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) D____ (nachfolgend Beiständin), Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddiensts, in Vollzug des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 zur Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 30. August 2025 erhob die Kindsmutter am 8. September 2025 (Postaufgabe) Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Verzicht auf die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und die Förderung des Kontakts zwischen dem Sohn und dem Kindsvater sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 12. September 2025 schob der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 betreffend Kontakte zwischen dem Kindsvater und dem Sohn ohne Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen superprovisorisch auf. Im darüberhinausgehenden Umfang wies er den sinngemässen Antrag der Kindsmutter um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Weiter gewährte er der Kindsmutter für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Schliesslich verfügte er, dass die Berufung einschliesslich Beilagen der Rechtsvertreterin des Kindsvaters, welcher der angefochtene Entscheid zugestellt worden war, zugestellt werde und sie die Gelegenheit erhalte, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen eine Berufungsantwort einzureichen und zur Frage des Aufschubs der Vollstreckbarkeit Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. September 2025 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Kindsvaters dem Appellationsgericht mit, dass sie ihn im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vertrete und ihm die Verfügung vom 12. September 2025 vorliege. Mit Verfügung vom 24. September 2025 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der Kindsvater im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten werde, und setzte er die Advokatin, welche die Kindsmutter bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin ein.
Mit E-Mail vom 22. September 2025 teilte die Beiständin dem verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten mit, dass ihr der Kindsvater per E-Mail mitgeteilt habe, dass er unter den gegebenen Umständen den Sohn nicht kennenlernen möchte, und erklärte die Beiständin, dass unter diesen Umständen die Umsetzung der Besuchsrechtsbeistandschaft nicht möglich sei. Am 23. September 2025 verfügte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident, dass die E-Mail der Beiständin vom 22. September 2025 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet werde.
Mit Eingabe vom 27. September 2025 nahm der Kindsvater zu den Vorwürfen Stellung, welche die Kindsmutter in der Berufung gegen ihn erhoben hatte, und bestritt diese. Zu den Fragen der Besuchsrechtsbeistandschaft, der Kontakte zwischen ihm und dem Sohn sowie des Aufschubs der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids äusserte er sich nicht.
Am 16. Oktober 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 betreffend Kontakte zwischen dem Kindsvater und dem Sohn ohne Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 12. September 2025 aufgeschoben werde sowie dass die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 23. September 2025 und die E-Mail der Beiständin vom 22. September 2025 den Eltern mit Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme und die Eingabe des Kindsvaters vom 27. September 2025 der Kindsmutter mit Frist zur allfälligen Stellungnahme zugestellt werden. Am 30. Oktober 2025 reichte die Kindsmutter eine Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 teilte der Kindsvater dem Zivilgericht mit, dass er im Januar 2026 die Schweiz endgültig verlassen werde. Am 15. November 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der Kindsmutter zur Kenntnisnahme zugestellt wird und die Parteien in eine Hauptverhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 19. November 2025 machte die Kindsmutter geltend, der Entschluss des Kindsvaters und der zu erwartende Entscheid des Zivilgerichts hätten Einfluss auf das vorliegende Berufungsverfahren. Zur Vermeidung unnötigen Aufwands sei es daher angebracht, das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Zivilgerichts nicht weiter voranzutreiben. Nachdem der Kindsvater von der Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, sistierte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Berufungsverfahren bis zu einem neuen Entscheid des Zivilgerichts. Anlässlich einer Verhandlung des Zivilgerichts vom 9. Dezember 2025 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend Vaterschaft, elterliche Sorge, Obhut, Kontakt zwischen Kindsvater und Sohn und Information des Kindsvaters über die wichtigen Belange des Sohns. Hinsichtlich des Unterhalts beantragten sie einen Entscheid des Zivilgerichts. Die Vereinbarung betreffend Kontakt zwischen Kindsvater und Sohn lautet folgendermassen: «4. Die Parteien stellen fest, dass derzeit kein Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn stattfinden kann, da die Kindsmutter selbst einen behördlich begleiteten Besuch ablehnt und der Kindsvater einen solchen ebenfalls nicht wünscht. Demgemäss beantragen die Parteien die Aufhebung der bestehenden Besuchsbeistandschaft. […] 6. Die Kindseltern sind sich bewusst, dass jederzeit Anträge zu einem Aufbau der Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn möglich sind.» Mit Teilentscheid vom 31. Dezember 2025 stellte das Zivilgericht fest, dass der Kindsvater der biologische Vater des Sohns sei, erkannte, dass die elterliche Sorge über den Sohn bei der Kindsmutter allein verbleibe, dass sich der Sohn in der Obhut der Kindsmutter befinde und dass die AHVV-Erziehungsgutschriften der Kindsmutter angerechnet werden, genehmigte die Vereinbarung vom 9. Dezember 2025 und kündigte einen separaten Entscheid über den Kindesunterhalt an. Am 5. Januar 2026 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2025 und die Vereinbarung dem Appellationsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt werden mit dem Hinweis, dass die Parteien die Aufhebung der Beistandschaft beantragen. Am 27. Januar 2026 teilte der Zivilgerichtspräsident dem Appellationsgericht mit, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 hob der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Sistierung des Berufungsverfahrens auf. Am 9. Februar 2026 reichte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter eine aktualisierte Honorarnote ein und ersuchte darum, ihrer Mandantin keine Kosten aufzuerlegen.
Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die vorsorgliche Ernennung einer Besuchsrechtsbeiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Gegenstand der Klage in der Hauptsache bilden die Feststellung des Kindesverhältnisses und der Kindesunterhalt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs.1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2 Vorsorgliche Massnahmen ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 314 N 17), wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 1.2). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zehn Tage. Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 ZPO beträgt die Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO hingegen 30 Tage. Vorsorgliche Massnahmen in Verfahren betreffend selbständige Klagen über Kinderbelange werden von den in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten Bestimmungen nicht erfasst, obwohl es sich ebenfalls um familienrechtliche Streitigkeiten handelt, die im summarischen Verfahren zu beurteilen sind. Insbesondere wird Art. 303 ZPO, der vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt im Verfahren betreffend selbständige Kindesunterhaltsklagen regelt, nicht erwähnt. Ein Teil der Lehre nimmt daher an, dass für Berufungen gegen solche vorsorglichen Massnahmen die zehntätige Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gelte (Moret, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 303 ZPO N 25; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 303 N 12). Dass Art. 314 Abs. 2 ZPO auf vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 303 ZPO keine Anwendung findet, entspricht auch der Rechtsprechung des Kantonsgericht Freiburg (KGer FR 101 2025 73 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.1 f., 101 2025 79 vom 27. März 2025). Gemäss einer anderen Lehrmeinung ist auch auf im Verfahren betreffend selbständige Kindesunterhaltsklagen angeordnete vorsorgliche Massnahmen die 30-tägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO anzuwenden (vgl. Vontobel/Zilian, Teilrevidierte Zivil-prozessordnung: Erste Erkenntnisse, in: plädoyer 5/2025, S. 40, 44; Waelti, CPC révisé: quelles incidences sur le déroulement des procédures du droit de la famille?, in: FamPra.ch 2024, S. 841, 864 f. [zu vorsorglichen Massnahmen betreffend Unterhalt]). Die Angabe einer 30-tägigen Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids spricht dafür, dass dies auch der Ansicht des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten entspricht. Aus den nachstehenden Gründen überzeugt die Anwendung der 30-tägigen Frist auf Berufungen gegen vorsorgliche Massnahmen in Verfahren betreffend selbständige Klagen über Kinderbelange jedoch nicht.
Da aus den Materialien kein Grund ersichtlich ist, weshalb Art. 303 ZPO in Art. 314 Abs. 2 ZPO nicht genannt wird, dürfte es zwar zulässig sein, diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes zu verneinen (vgl. Waelti, a.a.O., S. 863 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass kein hinreichender Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen würde, Art. 314 Abs. 2 ZPO über seinen eindeutigen Wortsinn hinaus analog auch auf vorsorgliche Massnahmen betreffend Kinderbelange anzuwenden, die in Verfahren betreffend selbständige Klagen über Kinderbelange angeordnet werden. Wenn solche vorsorglichen Massnahmen in einem Scheidungsverfahren getroffen werden, beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO 30 Tage (vgl. Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 276 N 25, 27a und 34).
Ein sachlicher Grund, weshalb die Berufungsfrist nur zehn Tage dauern soll, wenn die gleichen vorsorglichen Massnahmen in einem Verfahren betreffend eine selbständige Klage über Kinderbelange angeordnet werden, ist bei einer auf die vom Gericht anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen beschränkten Betrachtung zwar nicht erkennbar (vgl. betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 ZPO Pfänder Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 303 N 15 und Waelti, a.a.O., S. 864 f.). Insbesondere lässt sich die kürzere Frist nicht damit begründen, dass für die in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten familienrechtlichen Streitigkeiten eine 30-tägige Frist gelte, weil die Verhältnisse in diesen Fällen komplex seien (vgl. zu diesem Argument KGer LU 3B 25 9 vom 16. April 2025 LGVE 2025 II Nr. 1 E. 2.1; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 314 N 2), und es bei vorsorglichen Massnahmen betreffend Kinderbelange, die in Verfahren betreffend selbständige Klagen über Kinderbelange angeordnet werden, an der erforderlichen Komplexität fehle. Gemäss dem eindeutigen Wortsinn des Gesetzes gilt die 30-tägige Berufungsfrist beispielsweise auch für die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 132 ZGB (Art. 314 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 271 lit. i ZPO) sowie die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 291 f. ZGB (Art. 314 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Streitigkeiten betreffend diese blossen Zwangsvollstreckungsmassnahmen sui generis (Bachofner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Vollstr N 5 und 10) sind in vielen Fällen weniger komplex als beispielsweise Streitigkeiten betreffend die vorsorgliche Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs. Schliesslich wird auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsfrist von bloss zehn Tagen nicht nur in den in Art. 314 Abs. 2 ZPO genannten Fällen, sondern auch bei vorsorglichen Massnahmen betreffend Kinderbelange, die in Verfahren betreffend selbständige Klagen über Kinderbelange angeordnet werden, insbesondere bei Eröffnung des Entscheids kurz vor Feiertagen oder Ferien eine Härte darstellen können (vgl. Vontobel/Zilian, a.a.O., S. 44).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorsorgliche Massnahmen betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange nicht nur vom Gericht, sondern auch von der Kindesschutzbehörde angeordnet werden können. Wenn die Anordnung solcher vorsorglichen Massnahmen nicht im Zusammenhang mit einer Kindesunterhaltsklage, Vaterschaftsklage oder Abänderungsklage betreffend Kindesunterhalt steht, liegt die Zuständigkeit dafür bei Kindern nicht verheirateter Eltern grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 275 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und 3, Art. 315 Abs. 1 sowie Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB; Biderbost, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 314 ZGB N 1 f.; Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 298b ZGB N 2; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Auflage, Basel 2026, Art. 314 ZGB N 2 und 5; Herzig/Jost/Steck, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 445 ZGB N 2; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 275 ZGB N 5 und Art. 298b ZGB N 15). Die Frist für Beschwerden gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen beträgt bloss zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 3 ZGB). Ein sachlicher Grund, weshalb die Frist für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die gleichen vorsorglichen Massnahmen betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange zehn Tage dauern soll, wenn sie von der Kindesschutzbehörde angeordnet werden, und 30 Tage, wenn sie vom Gericht angeordnet werden, ist nicht ersichtlich. Mit der Anwendung der 30-tägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO auf vorsorgliche Massnahmen betreffend nichtvermögensrechtliche Kinderbelange, die vom Gericht in einem Verfahren betreffend eine selbständige Klage über Kinderbelange angeordnet werden, würde somit zwar eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit in einem eherechtlichen Verfahren angeordneten vorsorglichen Massnahmen beseitigt, aber gleichzeitig eine neue sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit von der Kindesschutzbehörde angeordneten vorsorglichen Massnahmen geschaffen. Auf vom Gericht in einem Verfahren betreffend eine selbständige Klage über Kinderbelange angeordnete vorsorgliche Massnahmen die zehntägige Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO anzuwenden, wenn sie nichtvermögensrechtliche Kinderbelange betreffen, und in analoger Anwendung von Art. 314 Abs. 2 ZPO eine 30-tägige Frist, wenn sie den Kindesunterhalt betreffen, ist nicht praktikabel.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen beträgt die Frist zur Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO bloss zehn Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 wurde der Rechtsvertreterin der Kindsmutter am 22. August 2025 zugestellt. Damit endete die Berufungsfrist am 1. September 2025. Die Berufung der Kindsmutter vom 30. August 2025 wurde erst am 8. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Folglich wäre darauf wegen Fristversäumnis grundsätzlich nicht einzutreten.
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids kann gegen diesen jedoch innert einer Frist von 30 Tagen Berufung eingereicht werden. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Diese Bestimmung ist auf die vorliegende Berufung anwendbar, weil der angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden ist (vgl. Balmer, Die falsche Rechtsmittelbelehrung [Art. 52 Abs. 2 nZPO], in: SZZP 2024, S. 557, 565). Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sei bloss die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert worden (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2025, Art. 52 ZPO N 19). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts konnten sich rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien grundsätzlich nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie ihre Fehlerhaftigkeit gekannt haben oder durch Konsultieren des massgeblichen Gesetzestextes allein hätten erkennen können (vgl. Chevalier/Boog, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 52 N 34; Muster, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 6; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 238 N 27; Sutter-Somm/Lötscher, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2025, N 312, 1166 und 1515). Aufgrund der parlamentarischen Beratungen ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung für rechtskundige und rechtskundig vertretene Parteien im Anwendungsbereich von Art. 52 Abs. 2 ZPO nicht mehr gilt und sich alle Parteien, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten oder rechtskundig sind oder nicht, grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung berufen können (vgl. Balmer, a.a.O., S. 560; Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 52 N 35 und 37; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 52 N 19; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, Die Revision der ZPO, in: AJP 2023, S. 1157, 1164; Muster, a.a.O., Art. 52 N 6; Staehelin, a.a.O., Art. 238 N 27; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 312, 1166 und 1515). Ausgeschlossen ist die Berufung auf eine unrichtige Rechtmittelbelehrung nur noch bei offensichtlich falschen Angaben und eklatanten Mängeln (vgl. Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 52 N 36; Muster, a.a.O., Art. 52 N 6; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 1515) sowie bei Rechtsmissbrauch (vgl. Balmer, a.a.O., S. 550; Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 52 N 37; Göksu, a.a.O., Art. 52 N 19; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, a.a.O., S. 1164; Staehelin, a.a.O., Art. 238 N 27). Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Folglich ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung (unten E. 1.4) gestützt auf Art. 52 Abs. 2 ZPO auf die verspätete Berufung einzutreten (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 52 N 20). Wenn in der Rechtsmittelbelehrung eine zu lange Rechtsmittelfrist angegeben wird, ist der Gegenpartei für die Rechtsmittelantwort aus Gründen der Waffengleichheit die gleiche Frist zu gewähren (Chevalier/Boog, a.a.O., Art. 52 N 38; Muster, a.a.O., Art. 52 N 6). Dementsprechend hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Kindsvater für die Einreichung einer Berufungsantwort eine Frist von 30 Tagen angesetzt.
1.3 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appella-tionsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dabei gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 296 N 1 und 8). Neue Tatsachen und Beweismittel sind daher bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 6a).
1.4 Mit Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids erkannte das Zivilgericht, dass die Parteien sowie die Besuchsrechtsbeiständin im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2025 in eine weitere Verhandlung geladen werden. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei nicht um einen Entscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung im Hinblick auf einen späteren Entscheid (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 133 N 1). Als prozessleitende Verfügung wäre Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nur dann (selbständig) anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Bachofner, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 133 N 21; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 133 N 11). Dies ist nicht der Fall. Soweit sich das Rechtsmittel der Kindsmutter auch gegen Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (Berufung S. 1).
2.1 Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Dezember 2025 befindet sich der Sohn unter der alleinigen elterlichen Sorge und in der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2025 hat das Zivilgericht als vorsorgliche Massnahme (vgl. angefochtener Entscheid E. 1) eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn errichtet mit dem Auftrag, schrittweise einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn aufzubauen sowie die Eltern bei der Organisation und Umsetzung des Kontaktaufbaus zu begleiten und betreuen. In der Vereinbarung vom 9. Dezember 2025 haben die Parteien festgestellt, dass derzeit kein Kontakt zwischen dem Kindsvater und dem Sohn stattfinden könne, und die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt. Mit dem Entscheid vom 31. Dezember 2025 hat das Zivilgericht diese Vereinbarung genehmigt. Damit hat es zumindest im Ergebnis der Besuchsrechtsbeiständin ihren Auftrag entzogen und ist die als vorsorgliche Massnahme angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft gegenstandslos geworden. Dass Anträge auf Aufbau einer Beziehung zwischen dem Kindsvater und dem Sohn durch die Vereinbarung und deren Genehmigung nicht ausgeschlossen werden, ändert daran nichts. Falls sich nach einem allfälligen entsprechenden Antrag eine Besuchsrechtsbeistandschaft als geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen sollte, wäre eine neue Besuchsrechtsbeistandschaft mit einem neuen Auftrag zu errichten. Aus den vorstehenden Gründen ist die mit dem angefochtenen Entscheid als vorsorgliche Massnahme errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben. Die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistandschaft entspricht im Übrigen auch den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (Vereinbarung vom 9. Dezember 2025 Ziff. 4).
2.2 Mit Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hat das Zivilgericht erkannt, dass die Kosten mit der Hauptsache verlegt werden. Dass die erstinstanzlichen Prozesskosten betreffend eine Besuchsrechtsbeistandschaft als vorsorgliche Massnahme mit der Hauptsache verlegt werden, ist unabhängig davon, ob die Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet wird oder nicht, nicht zu beanstanden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). Soweit sie sich gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids richtet, ist die Berufung daher abzuweisen.
3.
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung betreffend die vorsorgliche Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft aufzuheben ist. Damit obsiegt die Kindsmutter im wesentlichen Punkt. Grundsätzlich hätte daher gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Kindsvater die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz aber abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall liegen mehrere besondere Umstände vor, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen. Die Besuchsrechtsbeistandschaft wurde weder von der Kindsmutter noch vom Kindsvater beantragt, sondern vom Zivilgericht in Anwendung des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) von Amtes wegen vorsorglich errichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.3). Der Kindsvater hat im Berufungsverfahren zwar die Vorwürfe der Kindsmutter bestritten, sich aber zur Frage der Besuchsrechtsbeistandschaft nicht geäussert und insbesondere nicht deren Bestätigung beantragt (vgl. Schreiben des Berufungsbeklagten vom 27. September 2025). Unter diesen Umständen ist es angemessen, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von den Parteien je zur Hälfte getragen werden und jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird zudem in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet.
3.2 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Kindsmutter ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 9. Februar 2026 macht sie einen Zeitaufwand von 3 Stunden und 35 Minuten geltend. Dieser ist angemessen. Der für die unentgeltliche Verbeiständung geltende (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und in Rechnung gestellte Stundenansatz beträgt CHF 200.–. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 14.80 bewegen sich im Rahmen der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR und sind deshalb zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. Juni 2025 (F.2024.146) und damit die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____, geboren [...] 2024, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, MLaw Selina Fastrich, eine Entschädigung von CHF 731.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 59.25, insgesamt somit CHF 790.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beiständin, D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jenny Burckhardt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.