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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2025.45
ENTSCHEID
vom 25. November 2025
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Partei
A____ GmbH Berufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. September 2025
betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
Mit der mit 3. Oktober 2021 (richtig 2025) datierten Eingabe erhebt die Gesellschaft Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts, mit dem sie gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden sei. Eine Kopie des Entscheids liege der Eingabe bei. Obwohl die Gesellschaft einmal einen Entscheid vom 5. August 2025 und einmal einen solchen vom 8. August 2025 erwähnt, ist es offensichtlich, dass sie den der Eingabe beigelegten Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2025 meint.
Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, dass die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wird. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1). Da das Stammkapital der Gesellschaft CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen). Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird daher als Berufung entgegengenommen.
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2025 wurde der Gesellschaft am 22. September 2025 zugestellt. Die Frist für die Einreichung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem eine Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR wegen eines Organisationsmangels aufgelöst wird, beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO; AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Die Frist für die Erhebung einer Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2025 endete damit am 2. Oktober 2025. Die Berufung vom 3. Oktober 2025 wurde an diesem Tag und damit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben. Folglich ist auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2025 bereits wegen Säumnis nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Berufung auch deshalb nicht einzutreten, weil das Zivilgericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs eröffnet hat und die Parteien einen ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid nicht direkt mit einem Rechtsmittel beim oberen kantonalen Gericht anfechten können, sondern zunächst innert zehn Tagen beim erstinstanzlichen Gericht die Nachlieferung einer schriftlichen Begründung verlangen müssen (Schmid/Brunner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 239 ZPO N 25; BGer 5A 852/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 1). Eine Weiterleitung der Berufung als sinngemässes Ersuchen um schriftliche Begründung in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Gesellschaft mit ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2025 auch die Frist dafür verpasst hat.
Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Gesellschaft die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GGR auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. September 2025 ([…]) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.