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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2025.47
ENTSCHEID
vom 13. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin Dr. Jenny Burckhardt
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4058 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. September 2025
betreffend Urteilsänderung
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungsbeklagter) wurden mit Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, für seinen Sohn C____, geb. [...] 2008, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und an den Unterhalt der Berufungsklägerin monatliche Beiträge von CHF 250.– zu bezahlen. Nachdem diese Unterhaltsbeiträge vom Zivilgericht mit Entscheid vom 13. Mai 2014 für die Dauer eines Jahres sistiert, der Berufungsbeklagte am 20. August 2015 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und zwischenzeitlich von der Sozialhilfe unterstützt worden war, beantragte der Berufungsbeklagte dem Zivilgericht am 8. Dezember 2015 erneut die Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin. Mit Entscheid vom 5. Juni 2017 hat das Zivilgericht die mit dem Scheidungsurteil geregelten und praxisgemäss indexierten Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung der Klage des Berufungsbeklagten wie folgt neu festgelegt:
«- für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis und mit Februar 2016 werden die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte [Berufungsklägerin] und an den Sohn C____, geb. [...] 2008, aufgehoben.
- für den Zeitraum von März 2016 bis und mit Ende Januar 2017 wird der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte [Berufungsklägerin] aufgehoben. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn C____ beträgt CHF 500.00.
Allfällige vom Unterhaltspflichtigen [Berufungsbeklagten] bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Kindesunterhaltsbeiträgen geschuldet.
- ab Februar 2017 werden die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte [Berufungsklägerin] und an den Sohn C____ aufgehoben.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen) des Klägers [Berufungsbeklagten] von CHF 2'948.00 (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Krankentaggeld (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Beklagten [Berufungsklägerin] von CHF 2'400.00.
Die Ehegatten verfügen über kein nennenswertes Vermögen.
Das Kind verfügt weder über ein eigenes Einkommen noch über ein nennenswertes eigenes Vermögen.
Der gebührende Unterhalt von C____, geb. [...] 2008, beträgt CHF 2'292.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von CHF 1'250.00).»
Die dagegen vom Berufungsbeklagten erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. April 2018 (ZB.2017.33) teilweise gutgeheissen und es wurde dessen Unterhaltspflicht wie folgt teilweise neu geregelt:
- Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2016 wird der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte/Berufungsklägerin aufgehoben. Für den Monat Februar 2016 wird der Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____, geb. [...] 2008, aufgehoben.
- Ab Februar 2017 wird der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte/Berufungsklägerin aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt beträgt der Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____ CHF 500.–.
- Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, umgehend die Kinderzulagen für den Sohn C____ – auch rückwirkend – zu beantragen. Allfällige vom Kläger/Berufungsbeklagten bezogene und zu beziehende Kinderzulagen sind zusätzlich zum Kinderunterhalt geschuldet.
Im Übrigen wurde der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts bestätigt.
Mit Klage vom 15. Dezember 2023 beantragte die Berufungsklägerin dem Zivilgericht, dass in Abänderung des Entscheides vom 23. April 2018 des Appellationsgerichts der Unterhaltsbeitrag für C____, geboren [...] 2008, mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 (oder spätestens ab Beginn des neuen Arbeitsvertrags des Beklagten) kosten- und entschädigungsfällig auf (mindestens) CHF 1'359.– zuzüglich Kinderzulagen festzulegen sei. Weiter behielt sie sich vor, ihre Anträge nach Vorliegen des Beweisergebnisses anzupassen respektive zu konkretisieren und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte sie, dass der Beklagte zur Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse sowie seines Arbeitsverhältnisses (Herausgabe des Arbeitsvertrags sowie der monatlichen Lohnabrechnungen) zu verpflichten und eine Parteiverhandlung anzusetzen sei. Nach mehreren Einigungs- und Instruktionsverhandlungen, bei denen kein Vergleich unter den Parteien hat erzielt werden können, beantragte der Berufungsbeklagte mit Klagantwort vom 24. Februar 2025, er sei in Abänderung des Entscheides des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2018 unter o/e-Kostenfolge zu verpflichten, der Berufungsklägerin für C____ mit Wirkung ab Januar 2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 935.–, ab Februar 2024 von CHF 885.–, ab Mai 2024 CHF 1'010.–, ab August 2024 von CHF 465.–, ab Oktober 2024 von CHF 545.–, ab August 2025 bis Januar 2026 von CHF 330.– und ab Februar 2026 bis Juli 2026 von CHF 240.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge nach der gerichtsüblichen Formel zu indexieren seien. Weiter beantragte er ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege.
Am 3. September 2025 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher das Gericht den Parteien einen weiteren Vergleichsvorschlag unterbreitete. Die auf dieser Grundlage geschlossene Vereinbarung der Parteien vom 3. September 2025 betreffend die teilweise Abänderung des Scheidungsurteils vom 26. Januar 2010 (F.2009.538) bzw. des Entscheids des Appellationsgerichts vom 23. April 2018 (ZB.2017.33), lautend:
«1. In teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 26. Januar 2010 (F.2009.538) bzw. des Entscheids des Appellationsgerichts (ZB.2017.33) vom 23. April 2018 vereinbaren die geschiedenen Ehegatten, dass der geschiedene Ehemann der geschiedenen Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag für C____, geb. [...] 2008, von CHF 514.00 ab 1. Oktober 2025, von CHF 643.00 ab 1. Februar 2026 und von CHF 600.00 ab 1. August 2026 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung bezahlt; jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen. Vorbehalten bleibt das direkte Geltendmachen des Unterhaltsanspruches durch C____ nach Erreichen der Volljährigkeit.
2. Ferner anerkennt der geschiedene Ehemann, der geschiedenen Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. September 2025 zuzüglich zur ohnehin laufenden Unterhaltspflicht gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. April 2018 unter dem Titel rückständige Unterhaltsbeiträge einen zusätzlichen Gesamtbetrag von insgesamt CHF 12'000.00 zu schulden (unter Anrechnung bzw. Abzug der laufenden Unterhaltspflicht von CHF 500.00 [exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen] gemäss Entscheid des Appellationsgerichts während 33 Monaten, was bereits angefallenen CHF 28'367.– entspricht).
Die Parteien sind sich bewusst, dass die Einforderung des geschuldeten Nachzahlungsbetrags unter Mitwirkung der Sozialhilfebehörde bzw. des kantonalen Alimenteninkassos abgewickelt wird.
3. Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2027. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.
4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen;
d. des geschiedenen Ehemannes:
- monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'909.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, Quellensteuerabzug berücksichtigt);
- monatlicher Bedarf ab Oktober 2025 von CHF 2'887.00 (inkl. Prämienverbilligung);
- monatlicher Bedarf ab Februar 2026 von CHF 3'266.00 (inkl. Prämienverbilligung);
e. der geschiedenen Ehefrau:
- kein monatliches Nettoeinkommen;
- monatlicher Bedarf ab Oktober 2025 von CHF 2'966.00;
- monatlicher Bedarf ab Februar 2026 von CHF 2'241.00;
f. des Sohns C____:
- monatliches Nettoeinkommen ab Oktober 2025 von CHF 595.00 (zwei Drittel des Lehrlingslohns von CHF 892.00 netto);
- monatliches Nettoeinkommen ab August 2026 von CHF 869.00 (zwei Drittel des Lehrlingslohns von CHF 1'288.00 netto);
- monatlicher Bedarf ab Oktober 2025 von CHF 1'434.00;
- monatlicher Bedarf ab Februar 2026 von CHF 1'784.00.
5. Die geschiedenen Ehegatten überlassen den Kostenentscheid zufolge beidseitigem Antrags um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Gericht.»
wurde durch das Gericht mit Entscheid vom 3. September 2025 genehmigt und das Verfahren gestützt darauf abgeschrieben. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Mit Eingabe vom 18. September 2025 an das Zivilgericht machte die Klägerin geltend, dass der Entscheid für ungültig zu erklären sei. Die Klägerin führte aus, dass sie aufgrund von ihren gesundheitlichen Problemen und ihren Konzentrationsschwierigkeiten gezwungen gewesen sei, den Vergleich zu unterschreiben. Zudem sei sie bedroht worden, damit sie den Vergleich unterzeichne. Ihr sei anlässlich der Hauptverhandlung gesagt worden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge ansonsten vollständig eingestellt würden, weil der Sohn C____ keinen Kontakt zum Vater unterhalte. Sie erklärte den Kontaktabbruch damit, dass C____ im Kindesalter von seinem Vater sexuell missbraucht worden sei. Zudem monierte sie, dass C____ nicht persönlich angehört wurde. Schliesslich machte sie geltend, dass der rückwirkend festgesetzte pauschale Unterhaltsbeitrag von CHF 12'000.– zu tief sei. Diese Eingabe nahm das Zivilgericht als Antrag um schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. September 2025 entgegen. Diese wurde der Berufungsklägerin am 6. November 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung an das Appellationsgericht. Mit ihrer Berufung stellte sie die Anträge:
«1. Der Vater soll verpflichtet werden mit Wirkung ab 1. Januar 2023 bis Ende Februar 2024 monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge von CHF 1'170.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen bezahlen.
2. Der Vater soll verpflichtet werden ab 1. März 2024 bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung von C____ mit seinem Überschuss der nicht gedeckte Barbedarf zu bezahlen.
3. Der gebührende Unterhalt von C____ in der Höhe von CHF 1'180.00 geschuldet werden.»
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung einer Berufungsantwort und stellte den Parteien in Aussicht, dass ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werde. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 stellte der Berufungsbeklagte den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Abänderung eines Scheidungsurteils respektive des ersten Abänderungsurteils hinsichtlich der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge stellt, soweit sie den alleinigen Streitgegenstand eines Klageverfahrens bildet, eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 308 N 40). Aufgrund der Anträge der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und der Dauer der Unterhaltspflicht ist der notwendige Streitwert (vgl. AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.3.1; Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 92 ZPO N 10) hier klarerweise erreicht.
1.2 Vorliegend haben sich die Parteien zwar über den streitigen Unterhalt mit Vereinbarung vom 3. September 2025 geeinigt. Da diese Vereinbarung aber der Genehmigung durch das Zivilgericht bedurfte, wurde mit diesem Vergleich das Verfahren nicht erledigt und kann der Genehmigungsentscheid trotz dem damaligen Einverständnis angefochten werden. Die Berufung ist frist- und formgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht worden; da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Für die vorliegende Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
1.3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit wie vorliegend Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 296 ZPO N 3 und 6; Mazan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 3 f.).
1.3.2 Die Parteien sind auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 3 f.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.2, ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist. Nach Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz, a.a.O., Art. 316 N 17 ff.).
1.5 Gestützt auf Art. 318 Abs. 2 ZGB ist ein Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, befugt, im Scheidungsverfahren als Partei im eigenen Namen und damit als Prozessstandschafter den Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhaltsbeiträge geltend zu machen (vgl. BGE 142 III 78, E. 3.2; 129 III 55, E. 3.1.3). Grundsätzlich endet die Befugnis des sorgeberechtigten Elternteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seines Kindes mit dessen Volljährigkeit (vgl. BGE 142 III 78, E. 3.2). Wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wird, bleibt die Prozessstandschaft und die Prozessführungsbefugnis des Elternteils, der Kindesunterhaltsbeiträge geltend gemacht hat, jedoch bestehen. Soweit Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit betroffen sind, kann der Prozess nur fortgeführt werden, wenn das volljährige Kind den von seinem Elternteil geltend gemachten Unterhaltsbeiträgen und der Geltendmachung seines Volljährigenunterhaltsanspruchs durch seinen Elternteil zustimmt (vgl. BGE 129 III 55, E. 3.1.5; vgl. ferner BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81; Bachofner/Pesenti, Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, in: FamPra.ch 2016 S. 619, 631; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017 S. 404, 408). Das Gericht hat das während des Verfahrens volljährig gewordene Kind über das Vorliegen des Verfahrens und die von seinem Elternteil geltend gemachten Volljährigenunterhaltsbeiträge zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Fortführung des Prozesses zu geben (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; Meier, a.a.O., S. 36; Zogg, a.a.O., S. 440; vgl. ferner Bachofner/Pesenti, a.a.O., S. 631). Wenn der Prozess vom Elternteil fortgesetzt wird, ist im Dispositiv des Urteils festzuhalten, dass die Unterhaltbeiträge an das Kind zu leisten sind (BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; Zogg, a.a.O., S. 440 FN 151; vgl. dazu ferner BGE 142 III 82 E. 3.3 S. 82). Dies gilt sinngemäss auch im streitigen Abänderungsverfahren (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Vorliegend wurde der Sohn C____ am [...] volljährig. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilte er dem instruierenden Präsidenten mit, er sei weiterhin einverstanden, wenn seine Mutter für ihn die Unterhaltsansprüche einklagen würde. Damit kann der Prozess betreffend Volljährigenunterhaltsbeiträge für C____ fortgesetzt werden.
2.
2.1 Die Genehmigung einer Vereinbarung über den Kindesunterhalt, worunter auch ein gerichtlicher Vergleich fällt, richtet sich nach den Bestimmungen des Kindesrechts. Erst mit der gerichtlichen Genehmigung wird diese Vereinbarung verbindlich. Bei der Genehmigung einer Vereinbarung muss geprüft werden, ob diese in materieller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es sind sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Aspekte der Vereinbarung zu überprüfen. Neben den üblichen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründen wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 Obligationenrecht [OR, SR 220]), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) muss die Vereinbarung auch inhaltlich auf eine Angemessenheit nach Massgabe der Kriterien von Art. 285 ff. ZGB vom Gericht überprüft werden, bevor eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Dabei muss insbesondere überprüft werden, ob die Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde und ob die vertragliche Regelung vollständig, klar, rechtlich zulässig und angemessen ist (Hartmann, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 287 ZGB N 4; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 287 ZGB N 14; Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997, Art. 287 ZGB N 88 ff.). Die der Vereinbarung zugrunde liegenden Faktoren müssen vom Gericht in Beachtung der geltenden uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) konkret ermittelt werden und die wesentlichen Faktoren, auf die sich die Vereinbarung stützt, sind festzuhalten (BGer 5A_236/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.1; Fountoulakis, a.a.O., Art. 287 ZGB N 14). Ziel der Genehmigung ist es, die Interessenwahrung des Kindes, die Klarheit und damit auch die Vollstreckbarkeit der Regelung sowie die rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit der Vereinbarung nach den Vorgaben der Art. 285 f. ZGB sicherzustellen. Eine Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf die absehbaren künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten stützt und vom Gericht als angemessen angesehen wird, wobei diese Umstände im Entscheid zu begründen sind (Fountoulakis, a.a.O., Art. 287 ZGB N 15). Mit anderen Worten müssen die dem Kind zustehenden Leistungen aus der Vereinbarung wenigstens dem entsprechen, was ihm im Urteilsfall gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB zustünde, ausser der angemessene Unterhalt ist auf andere Weise gesichert und die Abweichung erscheint gegenüber dem pflichtigen Elternteil geboten (Hegnauer, a.a.O., Art. 287 ZGB N 91, 93). Keine Genehmigung soll hingegen erteilt werden, wenn gerade in Bezug auf eine mögliche Bevorschussung die Unterhaltsbeiträge als überhöht zu qualifizieren sind (BGE 148 III 270, E. 6.4. mit weiteren Hinweisen; Fountoulakis, a.a.O., Art. 287 ZGB N 16).
2.2 Mit ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin Willensmängel beim Abschluss der Vereinbarung vom 3. September 2025 geltend. Sie rügt, dass der Unterhalt unter der Drohung seiner vollständigen Aufhebung pauschal auf einen sehr geringen Betrag reduziert worden sei. Es sei rechtswidrig, dass ihre Krankheit ausgenutzt und sie unter dem Drohmittel der vollständigen Streichung des Unterhalts zur Unterzeichnung der Vereinbarung gebracht worden sei.
Das Zivilgericht hat dazu erwogen, die Einigung der Parteien sei in Anwesenheit ihrer Parteivertretungen persönlich und nach eingehender Befragung durch das Gericht erfolgt. Die Parteien hätten mehrmals Gelegenheit gehabt, den Raum zu verlassen, um sich ausführlich von ihren Parteivertretungen beraten zu lassen. Die Berufungsklägerin habe nach der zweiten persönlichen Besprechung mit ihrer Parteivertreterin dem Vergleich zugestimmt. Beide Parteien hätten ihr Einverständnis mit dem Inhalt der Vereinbarung mit ihrer Unterschrift bestätigt. Vor diesem Hintergrund sei das Zivilgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen worden sei.
2.3 Ein Vertrag ist gemäss Art. 29 des OR für eine Partei dann unverbindlich, wenn sie von der anderen Partei oder einer Drittperson widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden ist. Eine solche widerrechtliche Bedrohung kann vorliegend aufgrund der Umstände ausgeschlossen werden. Im Rahmen gerichtlicher Vergleichsgespräche hat das Gericht den möglichen Entscheidrahmen offen zu legen. Nach einem langjährigen Kontaktabbruch eines Kindes steht die Frage im Raum, ob sich der bisher unterhaltspflichtige Elternteil ohne Kontakt zum Kind nach dessen Volljährigkeit auf die Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen in persönlicher Hinsicht berufen kann. Eine solche wird dann angenommen, wenn das Kind den Kontakt zu einem Elternteil in vorwerfbarer Weise abgebrochen hat und daran auch nach Eintritt der Volljährigkeit trotz korrektem Verhaltens des belangten Elternteils ihm gegenüber festhält (vgl. Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I ZGB, 4. Auflage, Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 67). Die Konfrontation mit dieser Möglichkeit stellt keine widerrechtliche Drohung dar, wenn sich die Frage tatsächlich stellt, wovon die Vorinstanz hat ausgehen dürfen. Im Übrigen kann vorliegend nicht von einer gegründeten Furcht im Sinne von Art. 30 OR ausgegangen werden, wenn der Berufungsklägerin im Rahmen der Vermittlungsverhandlung zweimal Gelegenheit zur Besprechung der vorgeschlagenen Vereinbarung mit ihrer Vertretung unter vier Augen gegeben worden ist. Die Berufungsklägerin kann sich daher nicht auf einen beachtlichen Willensmangel berufen.
Im Übrigen kann offenbleiben, ob beim Vorliegen eines Willensmangels eines Elternteils aufgrund der reformatorischen Wirkung des Berufungsverfahrens eine inhaltlich angemessene, in einer genehmigten Unterhaltsvereinbarung enthaltene Unterhaltsregelung nicht auch mit einem Entscheid des Berufungsgerichts bestätigt werden könnte.
3.
Kann sich die Berufungsklägerin nicht auf einen Willensmangel berufen, so ist die inhaltliche Angemessenheit der Vereinbarung zu prüfen.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die Grundsätze der Unterhaltsberechnung umfassend dargelegt (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). Darauf kann integral verwiesen werden.
3.2
3.2.1 Mit ihrer Berufung hält die Berufungsklägerin den Ausführungen zur Bestimmung des Betreuungsunterhalts und der dabei nach Massgabe des sogenannten Schulstufenmodells zu bemessenden Leistungsfähigkeit eines kinderbetreuenden Elternteils entgegen, dass sie seit Dezember 2021 zu 100 % krankgeschrieben sei, ihr ein Erwerbspensum nicht zumutbar sei und sie seither durch die Sozialhilfe unterstützt werde (Berufung, S. 2).
3.2.2 Wie das Zivilgericht aber festgestellt hat, vermochte der Berufungsbeklagte mit seinem Überschuss den Barbedarf seines Sohnes bis zur Vollendung von dessen 16. Lebensjahr nicht zu decken (angefochtener Entscheid E. 5.2.2), weshalb die Berechnung eines zusätzlichen Betreuungsunterhalts insoweit obsolet ist. Tatsächlich ist zunächst der Barunterhalt des Kindes zu decken. Nur wo es die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erlaubt, kann daneben auch noch Betreuungsunterhalt zugesprochen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin spielte daher bei der Unterhaltsberechnung gar keine Rolle, weshalb auf die Rüge der Berufungsklägerin insoweit nicht weiter eingetreten werden muss.
3.2.3 Gemäss der Berechnung des Zivilgerichts bestand erst ab der zweiten Berechnungsstufe ab Februar 2024 zunächst ein kleiner Überschuss (CHF 47.– resp. 46.– bis Ende Juli 2024) und dann ein relevanter Überschuss (CHF 410.– bis Ende September 2024, CHF 312.– bis Ende Juli 2025 und CHF 508.– bis Januar 2026). Soweit sich die Berufungsklägerin auf höhere Überschüsse des Berufungsbeklagten bezieht, übersiehts sie, dass es sich dabei um Überschüsse vor der Leistung von Unterhalt handelt. Von Februar bis Juli 2026 wurde kein Überschuss errechnet und ab August 2026 ein kleiner Überschuss von CHF 43.–. Voraussetzung für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt im Umfang dieser Überschüsse wäre aber, dass die eigene Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin durch die Betreuung ihres Sohnes kausal reduziert wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sogenannten Schulstufenmodell nach Vollendung des 16. Lebensjahres eines Kindes im Grundsatz nicht mehr der Fall (BGE 144 III 481 E. 4.6 f.; Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 ZGB N 37 ff.). Vorliegend führt die Berufungsklägerin ihre fehlende Eigenversorgungskapazität aber nicht auf die Betreuung ihres Sohnes zurück. Sie macht vielmehr geltend, dass sie an gesundheitlichen Problemen und Konzentrationsschwierigkeiten leide und zu 100% krankgeschrieben sei, weshalb ihr ein Erwerbspensum nicht zumutbar sei. Soweit sich die Berufungsklägerin auf die Betreuung ihres Sohnes durch ihre Mutter bezieht, wurde diese unentgeltlich geleistet (vgl. Eingabe der Klägerin vom 17. Juli 2024, S. 2 [Vorakten act. 81]). Daran ändert auch das ADHS-Leiden des Sohnes, auf welches sich die Berufungsklägerin bezieht, nichts. Der mit einem ärztlichen Bericht vom 28. März 2024 angegebene Betreuungsaufwand von 30 Stunden pro Woche in der Schulzeit und 60 Stunden in den Ferien ist vom Appellationsgericht in anderem Zusammenhang bereits mit Urteil VD.2021.111 vom 26. November 2021 beurteilt und aufgrund der analogen Beleglage als «objektiv nicht notwendig» bezeichnet worden. Es wurde festgestellt, «dass sich aus der Beeinträchtigung der Gesundheit [des Sohnes] zwar gewisse Einschränkungen ergeben, er grundsätzlich aber durchaus in der Lage ist, ein normales Leben zu führen» (vgl. E. 2.4.3-2.4.8). Schliesslich ist festzustellen, dass ein volljähriges Kind in der Regel keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt hat (Burri, Der Betreuungsunterhalt, Zürich - Basel - Genf 2018, S. 78). Auch daraus folgt, dass die von der Berufungsklägerin für die Betreuung des Sohns durch ihre Mutter geltend gemachten CHF 500.– pro Monat vom Zivilgericht zu Recht nicht berücksichtigt worden sind.
3.3
3.3.1 Weiter rügt die Berufungsklägerin die rechtlichen Erwägungen des Zivilgerichts bezüglich der Bestimmung des Anspruchs auf Volljährigenunterhalt. Sie macht geltend, dass eine Befreiung des Berufungsbeklagten von der Unterhaltspflicht wegen Kontaktverweigerung nicht in Frage komme, wenn der Bedarf des Kindes nicht gedeckt werde, der Vater aber über einen dem Manko entsprechenden Überschuss verfüge. Sie macht geltend, bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse zwischen Vater und Kind müsse die gesamte Situation und der «Kindeswohlstand» berücksichtigt werden. Der Vater sei nicht nur alleine für die Kontaktverweigerung verantwortlich sondern auch seit Jahren schuldig für das Trauma und Leiden seines Sohnes (Berufung, S. 2).
3.3.2 Diese Rüge zielt am vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Darin ist zwar auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur persönlichen Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts verwiesen worden. Das Zivilgericht hat erwogen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Leistung von Kinderunterhalt einem Elternteil nur dann unzumutbar sei, wenn das Kind alleine für das Fehlen einer Eltern-Kind-Beziehung verantwortlich sei und ihm seine Kontaktverweigerung darüber hinaus subjektiv vorgeworfen werden kann (vgl. auch BGer 5A_706/2022 vom 23. März 2023 E. 4.1.2). Das Zivilgericht ist davon aber nicht ausgegangen und hat eine persönliche Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht für den Berufungsbeklagten auch nicht angenommen (angefochtener Entscheid, E. 4.5 und 6.3).
4.
Strittig ist zunächst die Berechnung des Unterhalts zwischen Januar 2023 und September 2025.
4.1
4.1.1 Zur Bestimmung der Höhe der seit Januar 2023 bis Ende September 2025 aufgelaufenen, vom Berufungsbeklagten geschuldeten Beiträge an den Unterhalt von C____ ist das Zivilgericht von folgender Berechnung ausgegangen. Für die Unterhaltsberechung ab dem 1. Januar 2023 ging das Zivilgericht beim Berufungsbeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'734.– und einem Bedarf von CHF 2'761.– aus, woraus sich ein Überschuss von CHF 973.– ergab. Demgegenüber stand beim Sohn ein Bedarf von CHF 1'251.– dem Kinderzulageneinkommen von CHF 275.– gegenüber, sodass mit dem Überschuss des Berufungsbeklagten das Manko seines Sohnes von CHF 976.– nicht gänzlich gedeckt werden konnte. Ab dem 1. Februar 2024 ging das Zivilgericht von einer unveränderten Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten, aber einem aufgrund der höheren Ausbildungszulage im Betrag von CHF 325.– leicht reduzierten Bedarf des Sohnes im Betrag von CHF 926.– aus. Mit Wirkung ab Mai 2024 ging das Zivilgericht von einem Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 3'939.–, einem monatlichen Bedarf von CHF 2'873.– und einem Überschuss von CHF 1'066.– aus. Bei C____ ging es bei einem Bedarf von CHF 1'345.– und einer Ausbildungszulage von CHF 325.– von einem Manko von CHF 1'020.– aus. Mit dem Beginn seiner Lehre ab August 2024 rechnete das Zivilgericht dem Sohn zwei Drittel seines Lehrlingslohns von CHF 545.– und somit ein Einkommen von insgesamt CHF 688.– an, womit bei einem Bedarf von CHF 1'442.– ein Manko von CHF 656.– verblieben ist. Ab Oktober 2024 berücksichtigte das Zivilgericht, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Sohn eine teurere Wohnung bezogen hat, womit dessen Bedarf auf CHF 1'442.– und sein Manko auf CHF 754.– gestiegen sind. Ab dem 1. August 2025 ging das Zivilgericht von einem seit Januar 2025 auf CHF 3'909.– gesunkenen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten, einem Bedarf von CHF 2'887.– und einem daraus resultierenden Überschuss von CHF 1'022.– aus. Bei C____ berücksichtigte das Zivilgericht neu einen Lehrlingslohn von CHF 892.– zu zwei Dritteln. Bei einem Bedarf von CHF 1'434.– ergab sich damit ein Manko von CHF 514.–. Das Zivilgericht schloss, dass die Parteien vor diesem Hintergrund von aufgelaufenen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 28'367.– ausgegangen seien. Dabei habe das Amt für Sozialbeiträge monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– bevorschusst. Unter Anrechnung dieser bereits ausgerichteten Beiträge betrage der ausstehende Unterhaltsbeitrag gerundet CHF 12'000.– (angefochtener Entscheid, E. 5.8).
4.1.2 Auf der Grundlage dieser Zahlen ist das Zivilgericht im Ergebnis von Überschüssen des Berufungsbeklagten im Zeitraum von Januar 2023 bis September 2025 von CHF 31'470.–, einem ungedeckten Bedarf von C____ von CHF 26'859.– und vorgeschossenen Unterhaltsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 16'500.– ausgegangen. Indem die Parteien bei ihrer Vereinbarung von aufgelaufenen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 28'367.– und nach Abzug der bereits vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge von einem Ausstand von CHF 12'000.– ausgegangen sind, haben sie den in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsanspruch des Kindes im Ergebnis auf der Basis des Mittels zwischen dem Überschuss des Unterhaltspflichtigen einerseits und dem ungedeckten Bedarf des Kindes andererseits ermittelt.
4.2 Dieser Berechnung hält die Berufungsklägerin folgende Rügen entgegen.
4.2.1 Sie macht geltend, dass sie mit einem Nettolohn von CHF 2'600.– ihren Sohn habe betreuen und seinen Bedarf decken müssen, als der Berufungsbeklagte ausgesteuert gewesen sei. Der Berufungsbeklagte müsse daher Betreuungsunterhalt schulden. C____ sei während ihrer Berufstätigkeit seit seiner Geburt durch die Grossmutter betreut worden. Diese Betreuungskosten seien nach dem 14. Altersjahr nicht mehr durch den Staat subventioniert worden. Die Betreuung sei aufgrund ihrer Krankheit und des ADHS-Geburtsgebrechen des Sohnes durch die Grossmutter weitergeführt worden, sodass sie sich pro Monat mit CHF 500.– verschuldet hätten. Der Vater müsse verpflichtet werden, die geleisteten Betreuungskosten zu bezahlen (Berufung, S. 2).
4.2.2 Darin kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden. Wie das Zivilgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Festsetzung des Kinderunterhalts jeweils sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum zu belassen und es kann eine Unterhaltspflicht immer bloss im Rahmen seines Überschusses nach Deckung des eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums bestehen. In der ersten Phase kommt eine Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Betreuungskosten daher bereits mangels Leistungsfähigkeit nicht in Betracht. In den späteren Phasen hat das Zivilgericht die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Betreuungskosten im Ergebnis deshalb zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Betreuung des Sohns durch die Grossmutter unentgeltlich erfolgt und nicht als objektiv notwendig zu betrachten ist und die Erwerbseinbusse der Berufungsklägerin nicht kausal auf die Kinderbetreuung zurückgeht (vgl. oben E. 3.2.3). Auch eine Anrechnung eines höheren, hypothetischen Einkommens kommt für den Zeitraum von Januar 2023 bis September 2025 nicht in Frage und wird von der Berufungsklägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht.
4.3 Nicht ersichtlich erscheint, was die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen bezweckt, wonach C____ wegen seines Lehrlingslohns und den Zulagen durch die Sozialhilfe abgelöst worden sei, dass die Sozialhilfe seine Wohnkosten mit der Hälfte und nicht bloss mit einem Drittel der Mietkosten berücksichtigt habe und die reale Situation berücksichtigt werden müsste, wenn der Barbedarf von C____ CHF 1'020.00 ungedeckt bleibe und der Überschuss des Berufungsbeklagten CHF 1'066.00 betrage (Berufung, S. 2). Im Zeitraum ab Mai 2024 ging das Zivilgericht aufgrund des genannten Überschusses von der Deckung des gesamten ungedeckten Bedarfs des Kindes aus (angefochtener Entscheid, E. 5.4). Die Rügen zielen daher am vorinstanzlichen Entscheid vorbei.
4.4
4.4.1 Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass ihrem Sohn bei der Bestimmung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zwei Drittel seines Lehrlingslohns angerechnet worden sind (Berufung, S. 2).
4.4.2 Wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, werden die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022 Art. 285 N 34). Der Umfang der Berücksichtigung des eigenen Einkommens des Kindes hängt daher von den Verhältnissen im Einzelfall ab, bei deren Beurteilung dem Fachgericht ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Vorliegend stellte das Zivilgericht darauf ab, dass sich die Parteien auf die Anrechnung von zwei Dritteln des Lehrlingslohns als Einkommen von C____ geeinigt hätten. Dies erscheint aufgrund der gesamten, knappen finanziellen Verhältnisse angemessen. Auch wenn der Kontaktabbruch keine persönliche Unzumutbarkeit für die Leistung von Kinderunterhalt durch den Berufungsbeklagten zu begründen vermag, darf dieser Umstand bei der Bemessung der Anrechnung ebenfalls berücksichtigt werden. Insgesamt erscheint die vorgenommene Anrechnung angemessen, zumal sie im Ergebnis reduziert worden ist, da der für aufgelaufenen Unterhalt zugesprochene Betrag im Ergebnis den nach Abzug von zwei Dritteln seines Einkommens ungedeckt gebliebenen Bedarf von C____ übersteigt.
4.5 Mit ihrer Berufung bezieht sich die Berufungsklägerin sodann auf die Wohnkosten. Sie macht geltend, dass ihr Umzug in eine teurere Wohnung zwingend gewesen sei, da sie in der Zweizimmerwohnung «bedrückt» gewesen seien, und verweist darauf, dass der Vater seit Jahren mit seiner Freundin zusammen in einer grösseren Wohnung lebe.
Der Berufungsklägerin und ihrem Sohn sind jeweils die vollen Wohnkosten angerechnet worden. Demgegenüber übersieht sie, dass dies für den Berufungsbeklagten nicht gilt. Unter Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 4.4.3 sind ihm bloss die Wohnkosten für die frühere bewohnte Einzimmerwohnung von CHF 716.– und nicht jene der tatsächlich bewohnten Zweizimmerwohnung angerechnet worden (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Der Rüge fehlt daher die Grundlage.
5.
Strittig ist weiter auch die Berechnung des laufenden Unterhalts.
5.1 Zur Berechnung des laufenden, zukünftigen Unterhalts ab Oktober 2025 hat das Zivilgericht zunächst auf die unverändert bleibende Berechnung ab August 2025 verwiesen und die Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 514.– bestätigt. Mit Wirkung ab Februar 2026 hat es berücksichtigt, dass C____ im Januar 2026 volljährig wird. Es hat dem Berufungsbeklagten daher in seinem Bedarf neu seine tatsächlichen Wohnkosten im Betrag von CHF 1'220.– angerechnet, aber auf die Berücksichtigung einer Kommunikations- und Versicherungspauschale verzichtet. Im Ergebnis bestätigte es die Verpflichtung des Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Februar 2026 zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages im Umfang des ihm verbleibenden Überschusses von CHF 643.–. Mit Wirkung ab August 2026 berücksichtigte es, dass C____ im dritten Lehrjahr einen Nettolohn von CHF 1'288.– erzielen wird, sodass ihm mit der Ausbildungszulage ein Einkommen von CHF 1'184.– angerechnet werden könne. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Anteils an den gesamten Wohnkosten der Berufungsklägerin und ihres Sohnes resultierte neu ein ungedeckter Barbedarf des Kindes von CHF 600.–, in dessen Umfang der vereinbarte Unterhalt bestätigt worden ist (angefochtener Entscheid, E. 6).
5.2 Soweit die Berufungsklägerin diese drei Stufen ablehnt, bleibt sie hierfür jede Begründung schuldig (Berufung, S. 2). Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die dreistufige Unterhaltsberechnung vom Zivilgericht wie ausgeführt eingehend begründet worden ist.
5.3 Weiter rügt die Berufungsklägerin die Anrechnung erhöhter Wohnkosten im Bedarf des Berufungsbeklagten ab Februar 2026 als nicht nachvollziehbar, bewohne er doch weiterhin die gleiche Wohnung (Berufung, S. 2).
Im Unterschied zur Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ist dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem volljährigen Kind nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern sein erhöhtes familienrechtliches Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 284 f.; Fountoulakis, a.a.O. Art. 277 ZGB N 17a). Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung der vollen, im Bedarf einer Einzelperson angemessenen tatsächlichen Mietkosten bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts nicht zu beanstanden, zumal ihm gleichzeitig die zum familienrechtlichen Existenzbedarf gehörende Kommunikations- und Versicherungspauschale im Gegenzug nicht mehr angerechnet worden ist.
5.4 Schliesslich rügt die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht ab August 2026 unter Hinweis auf Überschüsse des Berufungsbeklagten, dass im Grundbedarf ihres Sohnes kein Hobby berücksichtigt worden sei (Berufung, S. 2). Für diese Phase hat das Zivilgericht einen Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 643.– und einen unbedeckten Barbedarf des Sohnes von CHF 600.– festgestellt und einen geschuldeten Unterhalt von CHF 600.– als angemessen beurteilt. Damit verbleibt dem Unterhaltschuldner ein monatlicher Überschuss von CHF 43.–. Berücksichtigt man, dass in seinem Bedarf aber die zum familienrechtlichen Existenzbedarf gehörende Kommunikations- und Versicherungspauschale weiterhin nicht angerechnet worden ist, so ist dies nicht zu beanstanden.
5.5 Unverständlich ist schliesslich der Vorhalt der Berufungsklägerin, wenn sie davon spricht, dass dem Vater ein monatlicher Überschuss von CHF 1'066.– verbleibe, was nicht gerechtfertigt sei (Berufung, S. 2). Das Zivilgericht ging zwar mit Wirkung für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2025 davon aus, dass der Berufungsbeklagte nach der Deckung seines eigenen Grundbedarfs über einen Überschuss in dieser Höhe verfüge (angefochtener Entscheid, E. 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1). Im Umfang dieses Überschusses hatte er im Rahmen der Deckung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge aber den damals ungedeckten Barbedarf seines Sohnes zu tragen. Da der Berufungsbeklagte sich zur Leistung von ausstehendem Unterhalt in der Höhe von CHF 12'000.– verpflichtet hat, führte auch die von der Berufungsklägerin gerügte Dauer des Verfahrens nicht zu einem Anspruchsverlust (angefochtener Entscheid, E. 5.8).
6.
6.1 Die zivilgerichtliche Genehmigung der von den Parteien am 3. September 2025 vereinbarten Regelung des Kindesunterhalts ist nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten. Umständehalber kann in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin und ihres Sohnes auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
6.3 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Die Vertretung des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, erscheint ein Aufwand von anderthalb Stunden, der zum Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist, als angemessen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 405.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.4 Sowohl die Berufungsklägerin wie auch der Berufungsbeklagte beantragen dem Gericht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese kann in beiden Fällen bewilligt werden. Aufgrund der daraus folgenden Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung ist dem Vertreter des Berufungsbeklagten zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei ist der angemessene Aufwand von anderthalb Stunden zum massgebenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen, was ein Honorar von CHF 300.– ergibt. Hinzu kommen die nach Massgabe von § 23 Abs. 1 HoR pauschalisierten Auslagen im Betrag von CHF 30.–. Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsbeklagten ist daher ein Honorar von CHF 330.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2025 (F.2023.456) wird abgewiesen.
Der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 375.– und Auslagen von CHF 30.–, zuzüglich 8,1% MWST von CHF 32.80 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar von CHF 300.– und Auslagen von CHF 30.– zuzüglich 8,1% MWST von CHF 26.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung dieser Entschädigung an den Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Sohn
- Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jenny Burckhardt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.