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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2026.9
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. iur. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ GmbH Berufungsklägerin 1
[...] Gesuchsbeklagte 1
c/o B____ AG,
[…]
B____ AG Berufungsklägerin 2
[...] Gesuchsbeklagte 2
gegen
C____ Berufungsbeklagte 1
[...] Gesuchstellerin 1
D____ Berufungsbeklagter 2
[...] Gesuchsteller 2
beide vertreten durch lic. iur. Michel de Roche, Advokat,
Peter-Merian Strasse 45, Postfach 142, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2026
betreffend Ausweisung
Am 4. November 2024 schlossen C____ und D____ (Vermieter) und die A____ GmbH (Mieterin) und die B____ AG (Solidarhafterin) einen Mietvertrag über Gewerberäumlichkeiten im EG (ca. 110 m2), einen Lagerraum im UG (ca. 20 m2) und die Garagen Nr. 9 und 10 im EG der Liegenschaft [...]. Es wurde ein monatlicher Bruttomietzins in Höhe von CHF 2'595.– vereinbart, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten des Monats (als Verfalltag). Am 18. September 2025 setzten die Vermieter der Mieterin und der Solidarhafterin unter Kündigungsandrohung eine Frist von 30 Tagen, um einen Mietzinsausstand in Höhe von CHF 2'595.– (Mietzins für den Monat September 2025) zu begleichen. Dieses Einschreiben wurde an die Mieterin per Adresse des Mietobjekts (Domiziladresse der Mieterin) versandt und an die Solidarhafterin an ihre Domiziladresse ([...]). Sowohl die Mieterin als auch die Solidarhafterin haben das Schreiben am 19. September 2025 erhalten. Am 21. Oktober 2025 kündigten die Vermieter den Mietvertrag unter Verwendung des amtlich genehmigten Kündigungsformulars ausserordentlich wegen Zahlungsverzugs per Ende November 2025. Das Kündigungsschreiben für die Mieterin wurde an die Adresse des Mietobjekts versandt und nach Ablauf der postalischen Abholfrist am 29. Oktober 2025 als nicht abgeholt an den Absender retourniert. Das Kündigungsschreiben an die Solidarhafterin wurde an die ehemalige Domiziladresse der Solidarhafterin versandt ([...] statt [...]) und von der Post mit dem Hinweis «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» an den Absender retourniert. Am 24. Oktober 2025 versandten die Vermieter die Kündigung an die Solidarhafterin noch einmal mit normaler Post.
Am 19. November 2025 wandte sich die Mieterin an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Sie beantragte unter dem Betreff «Anfechtung der Kündigung» die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 21. Oktober 2025 und (eventualiter) die Durchführung einer Mediation. Am 19. Dezember 2025 stellten die Vermieter unter Verwendung des vom Gericht zur Verfügung gestellten Formulars für den Rechtsschutz in klaren Fällen das Ausweisungsgesuch gegen die Mieterin und die Solidarhafterin. Sie beantragten darin, es seien die Mieterin und die Solidarhafterin gerichtlich anzuweisen, die gemieteten Räumlichkeiten (Gewerberäume mit WC, Lagerraum, Garagen) per sofort zu verlassen. Für den Fall, dass die genannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt haben, seien die Vermieter zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2026 beantragten die Mieterin und die Solidarhafterin, es sei auf das Ausweisungsgesuch nicht einzutreten; eventualiter sei eine Mediation durchzuführen. Am 22. Januar 2026 fand eine Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Vermieter und einer Mitarbeiterin der Liegenschaftsverwaltung sowie einer Bevollmächtigten der Mieterin und der Solidarhafterin statt. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 erliess das Zivilgericht den folgenden Entscheid:
1.
Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 werden angewiesen, die bei den Gesuchstellern
gemieteten Räumlichkeiten (Gewerberäume mit WC- Anlage im EG [ca. 110 m2],
Lagerraum im 1. UG [ca. 20 m2], Garage Nr. 9 und Nr. 10 im EG an der
[...]) bis spätestens Dienstag, 10. Februar 2026,11.30 Uhr, zu räumen.
2. Wenn die Gesuchsbeklagten das Mietobjekt innert der gesetzten Frist nicht geräumt haben, wird den Gesuchstellern auf entsprechenden Antrag ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Ermächtigung zur Räumung erteilt. Sofern sich dann noch Gegenstände im Mietobjekt befinden sollten, wird angenommen, dass die Gesuchsbeklagten auf ihr Eigentum verzichten und die Gesuchsteller werden zur Entsorgung ermächtigt. Die Gesuchsbeklagten haften für Gegenstände, die – für die Gesuchsteller nicht ersichtlich – im Eigentum Dritter stehen.
3.
Die
Gesuchsbeklagten tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten von
CHF 400.00 (für den Entscheid ohne schriftliche Begründung) bzw. CHF
600.00 (wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird).
Die Gesuchsbeklagten haben den Gesuchstellern in solidarischer Verbindung eine
Parteientschädigung von CHF 500.00 zzgl. CHF 40.50 MWST zu bezahlen.
4. Für den Fall, dass den Gesuchstellern eine Räumungsermächtigung ausgestellt wird, tragen die Gesuchsbeklagten deren Kosten von CHF 100.00.»
Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieterin und die Solidarhafterin am 16. Februar 2026 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch. Eventualiter sei der Mieterin eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Das Appellationsgericht hat auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet, die Akten des Zivilgerichts beigezogen und den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2, AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 1.1). Im vorliegenden Fall bestreiten die Mieterin und die Solidarhafterin die Gültigkeit der Kündigung. Bei einem Bruttomietzins von CHF 2'595.– pro Monat beträgt der Streitwert des Berufungsverfahrens folglich CHF 93'420.–, womit der für die Berufung notwendige Streitwert erreicht ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. Für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen echten und unechten Noven. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vorhanden gewesen sind. Sie sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 15 E. 4.1; BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5; vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar ZPO, Zürich 2021, Art. 317 N 3).
2.
2.1 Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Von der klagenden Partei wird verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen. Für die Verneinung eines klaren Falls genügt es, dass die beklagte Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch der klagenden Partei sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der Einwände der beklagten Partei könne daran nichts ändern. Offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falls nicht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGer 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2; AGE ZB.2024.26 vom 17. Juli 2024 E. 3.2).
Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, kann ihm die Vermieterin schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen bei Wohn- und Geschäftsräumen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann die Vermieterin gemäss Art. 257d Abs. 2 OR bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
2.2 Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der Zahlungsausstand und die Zustellung der Kündigungsandrohung am 19. September 2025 nicht bestritten seien. Ebenso wenig sei bestritten, dass der Ausstand innert der angesetzten Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht beglichen worden sei. Vielmehr sei auch der Mietzins für die Monate Oktober und November 2025 unbezahlt geblieben. Es sei somit erstellt, dass der Ausstand im September 2025 bestanden habe, dass der Mieterin und der Solidarhafterin eine gültige Kündigungsandrohung zugestellt worden sei und dass der Ausstand innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nicht getilgt worden sei. Am 21. Oktober 2025 sei die Kündigung gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR erfolgt. Die Kündigungsschreiben seien je separat an die Mieterin und die Solidarhafterin versandt worden. Beiden Kündigungsschreiben sei das gesetzlich vorgesehene Kündigung Formular ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet beigelegt gewesen. Das an die Mieterin adressierte Kündigungsschreiben sei nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist als nicht abgeholt retourniert worden. Es gelte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am 23. Oktober 2025 zugestellt (1. Tag der Abholungsfrist, vgl. BGE 140 III 244 E. 5 und BGE 137 III 208 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass es sich bei der Gesuchsbeklagten 1 um die Mieterin und bei der Gesuchsbeklagten 2 um eine Solidarhafterin handle. Eine Zustellung an die Solidarhafterin sei nicht vorgeschrieben. Es genüge die Kündigung gegenüber dem Mieter. Ergänzend wies das Zivilgericht darauf hin, dass die Solidarhafterin die einzige Gesellschafterin der Mieterin sei und dass hinter beiden Gesellschaften dieselbe natürliche Person stehe. Die Kündigungsandrohung sei sowohl der Mieterin als auch der Solidarhafterin nachweislich tatsächlich zugestellt worden und der Mieterin gegenüber gelte auch die Kündigung klarerweise als zugestellt. Die Mieterin und die Solidarhafterin hätten unmittelbar nach Abschluss des Nachtrags Nr. 1 am 6. August 2025 ihre Mietzinszahlungen vollständig eingestellt und insbesondere auch nach Erhalt der Kündigungsandrohung und auch noch im Zeitpunkt der Anfechtung und der Kündigung die Zahlung nicht wieder aufgenommen. Der vorliegende Sachverhalt lasse sich daher in die vom Bundesgericht gebildeten Fallgruppen zur rechtsmissbräuchlichen Berufung des Mieters auf formelle Mängel im Zusammenhang mit einer Kündigung nach Art. 257d OR einreihen. Die Kündigung vom 21. Oktober 2025 sei daher gültig. Nach Beendigung des Mietverhältnisses seien die Mieterin und auch die Solidarhafterin verpflichtet, das Mietobjekt an die Vermieter zurückzugeben. Daher werde dem Ausweisungsbegehren entsprochen (angefochtener Entscheid E. 3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Geschäftsräumlichkeit handle, werde der Ausweisungstermin auf den 10. Februar 2026 gelegt (angefochtener Entscheid E. 4.1).
2.3 Die Mieterin und die Solidarhafterin rügen in ihrer Berufung, dass das Zivilgericht den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe und zu Unrecht von einem klaren Fall ausgegangen sei. Es sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das an die Mieterin adressierte Kündigungsschreiben vom 21. Oktober 2025 nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist am 23. Oktober 2025 als zugestellt gelte und dass die Solidarhafterin mit A-Post vom 24. Oktober 2025 von der Kündigung Kenntnis erhalten habe. Das Zivilgericht habe dabei übersehen, dass die an die Adresse [...] adressierte Kündigung vom 21. Oktober 2025 trotz der seit 10. März 2025 bestehenden Postumleitung nicht wie die Kündigungsandrohung vom 18. September 2025 an die Adresse [...] weitergeleitet worden sei, sondern an den Absender zurückgegangen sei. Die Mieterin habe nachweislich keine Kenntnis von der Kündigung gehabt. Ebenso gehe das Zivilgericht fälschlicherweise davon aus, dass die Solidarhafterin mit A-Post vom 24. Oktober 2025 von der Kündigung Kenntnis erhalten habe. Dieses Schreiben sei aber wie die Kündigung vom 21. Oktober 2025 an die falsche Adresse adressiert worden und sei der Solidarhafterin nicht zugestellt worden. Die Mieterin und die Solidarhafterin würden bestreiten, dass sie die Kündigung vom 21. Oktober 2025 erhalten hätten. Das Zivilgericht habe die vorgetragenen Einwendungen nicht gehörig gewürdigt und sei zu Unrecht von einem klaren Fall ausgegangen. Mangels einer rechtsgültig zugestellten Kündigung dürfe keine Ausweisung verfügt werden.
2.4 Mit ihren Ausführungen können die Mieterin und die Solidarhafterin keine Mängel des angefochtenen Entscheids aufzeigen. Entgegen den anderslautenden Behauptungen der Mieterin und der Solidarhafterin in der Berufung ist das Zivilgericht nicht davon ausgegangen, dass die Zustellung der Kündigung an die Solidarhafterin nachgewiesen sei. Es hat vielmehr mit ausführlicher Begründung darauf hingewiesen, weshalb die Zustellung der Kündigung an die Mieterin im vorliegenden Fall ausreichend für die Gültigkeit der Kündigung ist. Mit der entsprechenden Begründung im angefochtenen Entscheid setzen sich die Mieterin und die Solidarhafterin in ihrer Berufung nicht auseinander. Sie bestreiten insbesondere nicht, dass es sich bei der Gesuchsbeklagten 1 um die Mieterin und der Gesuchsbeklagten 2 um eine Solidarhafterin handelt. In diesem Sinn beantragen sie denn auch, dass lediglich der Gesuchsbeklagten 1, das heisst der Mieterin, eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren sei. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Eröffnung der Kündigung in dieser Konstellation an die Mieterin für die Gültigkeit der Kündigung ausreichend ist und die Berufung auf einen formellen Mangel bei der Zustellung der Kündigung missbräuchlich ist. Mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid insbesondere auch zur Tatsache, dass sowohl bei der Mieterin als auch bei der Solidarhafterin die gleiche Person die Funktion der Gesellschafterin und Geschäftsführerin innehat, setzt sich die Mieterin und die Solidarhafterin in ihrer Berufung nicht auseinander.
In Bezug auf die Eröffnung der Kündigung an die Mieterin selbst machen die Mieterin und die Solidarhafterin geltend, dass dieses Schreiben nicht wie die Kündigungsandrohung aufgrund einer bestehenden Postumleitung an die Adresse [...] weitergeleitet worden sei, sondern nach Ablauf der 7-tägigen Abholungsfrist an den Absender zurückgegangen sei. Die Mieterin und die Solidarhafterin zeigen aber nicht auf, weshalb dies für die Frage der rechtsgültigen Zustellung relevant sein soll. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kündigungsschreiben an die korrekte Adresse der Mieterin zugesandt und dort innert der Abholfrist nicht abgeholt worden ist. Das Zivilgericht hat weiter zutreffend auf die Geltung der absoluten Empfangstheorie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwiesen (Koumbarakis, Urteil des Bundesgerichts 4A_656/2010 vom 14. Februar 2011 [BGE 137 III 208], in: MRA 1/12 S. 16 ff., 22). Bei der Kündigung handelt es sich um eine Willenserklärung, welche empfangsbedürftig, nicht aber annahmebedürftig ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass die Kündigung vom Adressaten persönlich entgegengenommen oder gar zur Kenntnis genommen wird. Ist ein eingeschriebener Brief unzustellbar, weil ihn der Empfänger innert der postalischen Zustellfrist nicht abholt, gilt die Sendung als zugegangen, sobald der Adressat die Möglichkeit hat, bei der Poststelle davon Kenntnis zu nehmen. Kann die Kündigung nicht zugestellt werden, gilt als Zugang derjenige Tag, an dem die Sendung erstmals auf der Post abgeholt werden kann (vgl. BGE 143 III 15 E. 4.1; OGer ZH NG230009 vom 5. Juni 2023 E. 3.5). Dies ist entweder derselbe Tag, an dem die Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt wurde, wenn vom Adressaten erwartet werden kann, dass er die Sendung sofort abholt, andernfalls ist es in der Regel der darauffolgende Tag (BGE 107 II 189 E. 2). Die Zustellung wird somit bei Nichtabholung innert der Frist fingiert (Zustellfiktion; Rohrer, in: SVIT Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 270b N 6). Das Risiko der Kenntnisnahme trägt der Empfänger (Müller, in: SVIT Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Vorbemerkungen zu Art. 266–266o N 7). Die Mieterin und die Solidarhafterin bestreiten nicht, dass das von der Post bei der gültigen Zustelladresse der Mieterin avisierte Einschreiben innert der Abholfrist nicht abgeholt worden ist. An der Anwendung der vorgenannten Zustellfiktion in diesem Fall ändert auch die von der Mieterin und der Solidarhafterin behauptete Einrichtung eines Nachsendeauftrags oder einer anderen individuellen Vereinbarung des Mieters mit der Post nichts (Rohrer, a.a.O., Art. 269d N 14). Relevant für die Frage der rechtsgültigen Zustellung ist alleine, dass das Einschreiben an die Adresse der Mieterin versandt und von dieser innert der Frist nicht abgeholt worden ist. Dies ist vorliegend nachgewiesen worden. Das Zivilgericht ist daher zu Recht von der rechtsgültig erfolgten Zustellung der Kündigung ausgegangen. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Kündigung von der Mieterin und der Solidarhafterin nicht in Frage gestellt werden, hat das Zivilgericht zu Recht einen klaren Fall bejaht. Dem Antrag, auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten, kann somit nicht gefolgt werden.
3.
In der Berufung wird beantragt, eventualiter sei der Mieterin eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die Berufung enthält diesbezüglich aber keinerlei Begründung. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die vom Zivilgericht festgelegte Räumungsfrist nicht angemessen sein soll. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
4.
Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich die in der Berufung der Mieterin und der Solidarhafterin vorgetragenen Rügen als unbegründet. Für die übrigen Punkte kann auf die überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Folglich ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
Dementsprechend haben die Mieterin und die Solidarhafterin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 600.– festgesetzt (§ 10 Abs. 2 Ziff. 11 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, ist den Vermietern auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2026 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– in solidarischer Haftung.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerinnen
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.