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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Besondere zivilrechtliche Abteilung |
ZK.2013.9
ENTSCHEID
Vom 6. März 2014
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Holding AG Gesuchsgegnerin
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Gegenstand
Gesuch an die einzige kantonale Instanz
betreffend Sonderprüfung
Sachverhalt
Im Jahre 2009 gewährte die B_____ AG einer nicht genannten Gesellschaft ein Darlehen von rund CHF 6,5 Millionen, welches beitragsmässig ungefähr dem Kaufpreis der von der B_____ AG im selben Jahr verkauften 3'033 Vorzugsaktien zum Durchschnittspreis von je CHF 2'000.– entspricht. An der ordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 28. Juni 2013 hat der Minderheitsaktionär A_____ zu diesem Darlehen und zu damit zusammenhängenden Aspekten Fragen gestellt und unter anderem zur Abklärung dieser Fragen die Einleitung einer Sonderprüfung beantragt. Nachdem die Generalversammlung seinen Antrag abgelehnt hatte, hat A_____ mit Gesuch vom 26. September 2013 beim Appellationsgericht beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin ein Sonderprüfer einzusetzen im Zusammenhang mit dem erwähnten Darlehen an eine Drittperson, dem allfälligen Zusammenhang zum Verkauf der 3'033 Aktien der Gesuchsgegnerin, dem allfälligen Zusammenhang zum Verlassen der 30 Mitarbeiter der B_____ Romandie im Jahr 2012, dem allfälligen Zusammenhang zur Restrukturierung der B_____ Gruppe in Frankreich im Jahr 2012 und allfälligen Interessenkollisionen. Mit Gesuchsantwort vom 6. Dezember 2013 hat die B_____ Holding AG (Gesuchsgegnerin) beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 teilte der Instruktionsrichter den Parteien unter anderem mit, dass vorgesehen sei, über das Gesuch aufgrund der Akten und ohne Verhandlung zu entscheiden. Zudem kündigte der Instruktionsrichter an, im Fall der Anordnung einer Sonderprüfung C_____, Advokat, Basel, auch im vorliegenden Verfahren als Sonderprüfer zu ernennen (wie im Verfahren ZK.2012.15 zwischen den gleichen Parteien), und setzte den Parteien Frist, um allfällige Ablehnungsgründe geltend zu machen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 hat der Gesuchsteller zur Gesuchsantwort Stellung genommen, an seinen Rechtsbegehren festgehalten und mitgeteilt, dass keine Ablehnungsgründe vorlägen. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten gefällt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Örtlich zuständig für Klagen gegen eine juristische Person ist das Gericht an deren Sitz (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Sitz der Gesuchsgegnerin befindet sich in Basel. Sachlich und funktionell zuständig für die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b OR ist eine einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO). Dabei handelt es sich im Kanton Basel-Stadt um die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 EG ZPO). Diese entscheidet als Einzelgericht (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c EG ZPO und Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO).
1.2 Der Streitwert beträgt nach Ansicht des Gesuchstellers CHF 60’000.–. Der vom Gesuchsteller bezifferte Streitwert ist allerdings so nicht nachvollziehbar, zumal er diesen im Verfahren ZK.2012.15 auf CHF 31'250.– (entsprechend ¼ von CHF 125'000.– als potentiellem Schaden) geschätzt hat, wobei ein Darlehen von CHF 1'250'000.– zur Debatte gestanden hatte. Vorliegend handelt es sich um ein Darlehen von rund CHF 6'500'000.–. Der Gesuchsteller hält nach wie vor 10% des Aktienkapitals der Gesuchsgegnerin und macht wiederum geltend, bei der Sonderprüfung gehe es nicht um eine Leistungsklage, sondern um Informationsansprüche. Rechnet man daher vergleichbar, beläuft sich der Streitwert vorliegend auf rund CHF 162'500.–.
1.3 Ein
doppelter Schriftenwechsel findet im summarischen Verfahren zwar in der Regel
nicht statt (BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254; Chevalier,
in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 253 ZPO N 11 f.) und ist im vorliegenden Verfahren
auch nicht angeordnet worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die
Gesuchsantwort dem Gesuchsteller zuzustellen ist und dieser gestützt auf sein Replikrecht
dazu Stellung nehmen kann (vgl. dazu das erste Verfahren, AGE ZK.2012.15 vom 4. Januar 2013 mit Hinweisen). Entsprechend ist die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 20. Dezember 2013 vorliegend zu berücksichtigen.
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller sein Recht auf Auskunft in der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 ausgeübt hat, dass diese seinem Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung nicht entsprochen hat und dass der Gesuchsteller mindestens 10 % des Aktienkapitals vertritt. Auch die Verwirkungsfrist von drei Monaten ist vom Gesuchsteller gewahrt worden (Art. 697b Abs. 1 OR).
2.2 Wie jede Klage setzt das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers zunächst ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers voraus. Die Durchführung der Sonderprüfung muss dem Gesuchsteller die Ausübung von Rechten oder die Beurteilung von Chancen ermöglichen, wozu er ohne die verlangten Informationen nicht in der Lage wäre. An einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse fehlt es insbesondere, wenn die Fragen, die abgeklärt werden sollen, durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Sonderprüfungsbegehrens ist deshalb insoweit, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln (BGE 132 III 261 E. 3a S. 266; vgl. BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257).
Das Begehren um Sonderprüfung setzt gemäss Art. 697b Abs. 2 OR weiter voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ein Verhalten oder Unterlassen der Gründer oder Organe bestimmte gesetzliche oder statutarische Bestimmungen verletzen und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. Das Gericht darf hierbei weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stringenten Beweis verlangen. Aufgrund vorgebrachter Verdachtsmomente muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen der genannten Personen Schaden angerichtet haben könnten. Dem Gesuch ist „bereits dann zu entsprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 697b Abs. 2 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aussichtsreich oder doch zum Mindesten als vertretbar erweisen“ (BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257). Die Sonderprüfung als Mittel der Informationsbeschaffung des Aktionärs über interne Vorgänge der Gesellschaft ist darauf ausgerichtet, konkrete Tatsachen zu ermitteln, und darf nicht auf eine rechtliche Beurteilung oder ein Werturteil abzielen (BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257; BGer 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1 und 4.1).
2.3 Der Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin beantwortete anlässlich der Generalversammlung vom 26. Juni 2012 die Frage 1 des Gesuchstellers betreffend das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem von der B_____ AG gewährten Darlehen über gut CHF 6 Millionen und den Verkauf von 3'033 Aktien der B_____ AG im Jahr 2009 sowie die Frage 2 des Gesuchstellers betreffend den Zusammenhang zwischen der Gesellschaft, welche das Darlehen erhielt, und dem Investor, welcher die Aktien der B_____ AG kaufte, wie folgt: Er könne die Namen von Drittparteien, die als Darlehensnehmer oder Aktienerwerber Vertragsparteien der Gesuchsgegnerin seien, aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekannt geben. Damit wurden die beiden Fragen jedoch nicht beantwortet. Der Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin hat sodann zu den Fragen 3 und 4 (ob der Darlehensnehmer die E_____ -Gruppe oder eine ihrer Gesellschaften sei und ob der Käufer der 3’033 Aktien im Jahr 2009 zur E_____ -Gruppe oder einer ihrer Gesellschaften gehöre) im gleichen Wortlaut und damit ebenfalls nicht beantwortet. Für diese Fragen ist daher ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.
Frage 5 ging dahin, ob die Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Familienmitglieder Parteien eines Aktionärbindungsvertrags mit dem Käufer der 3'033 Aktien der B_____ AG seien. Frage 6 sollte klären, ob zwischen dem Kauf der 3'033 Aktien der B_____ AG im Jahr 2009 und dem Verlassen von 30 Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin in der Romandie im Jahr 2012 ein Zusammenhang bestehe, respektive ob dieser Aktienkauf in einem Zusammenhang mit der Restrukturierung des Geschäfts in Frankreich im Jahr 2012 stehe (Frage 7). Frage 8 wollte klären, ob Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Familienangehörige bezüglich dieser Transaktionen involviert oder interessiert seien. Der Präsident des Verwaltungsrats hat die Fragen 5 bis 8 verneint mit der Feststellung, dass dies nicht der Fall sei. Die letzte Frage 9, mit der sich der Gesuchsteller danach erkundigte, wie der Verwaltungsrat sicherstelle, dass Interessenkonflikte vermieden werden können, beantwortete der Präsident in dem Sinne, dass ein Interessenkonflikt nicht ersichtlich sei; die Mitglieder des Verwaltungsrats hätten keine Interessen auf der Marktgegenseite. Die Frage erübrige sich sodann, nachdem sich aus der Beantwortung der anderen Fragen ergeben habe, dass weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch Familienangehörige persönliche Interessen an den Rechtsgeschäften hätten (Gesuchsantwort S. 28 f.).
Die Verneinung einer Frage stellt ebenfalls eine Antwort dar. Die Fragen 5 bis 8 sind damit grundsätzlich beantwortet worden. Zu prüfen ist indessen, ob der Gesuchsteller Anlass hat, an der richtigen und vollständigen Beantwortung zu zweifeln (vgl. BGer 4A_129/2013 vom 20. Juni 2013 E. 5.1). Dies ist vorliegend der Fall: So legt der Gesuchsteller dar, dass die B_____ AG entsprechend einer kontinuierlichen Praxis im Jahre 2008 3'033 eigene Aktien auf dem Markt kaufte zum Durchschnittspreis von CHF 2'149.10 und diese im folgenden Jahr zum Durchschnittspreis von CHF 2'000.– und damit mit einem Verlust von insgesamt rund CHF 450'000.– wieder verkaufte. Im gleichen Jahr 2009 gewährte die Gesuchsgegnerin ein Darlehen von rund CHF 6,5 Millionen, das mit einem Grundpfand gesichert sei, an eine Drittpartei. Die Gesuchsgegnerin erklärte, dass es sich bei der Darlehensnehmerin um eine operativ tätige Industriegesellschaft handle, deren Identität nicht offengelegt werde. In der Gesuchsantwort (S. 10 N 29) ergänzte die Gesuchsgegnerin, „dass der Darlehensnehmer und der Aktienerwerber zum gleichen Konzern gehören“ würden, „es sich dabei jedoch um zwei verschiedene Gesellschaften“ handle. Der Präsident bestätigte sodann anlässlich der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 auf Frage des Gesuchstellers, dass ein Grossteil der 30 Mitarbeiter, welche die B_____ Romandie im Jahre 2012 verlassen hatten, zum Konkurrenzunternehmen D_____ in Chavornay, eine Gesellschaft der E_____ -Gruppe, wechselten.
Der Gesuchsteller schliesst aus diesen Umständen auf Verdachtsmomente, die eine Schädigung der Gesellschaft durch Interessenkonflikte und Sorgfalts- und Treuewidrigkeiten verursacht haben sollen. Er nimmt an, dass die 3'033 Aktien an die E_____ -Gruppe verkauft und dieser dafür auch das Darlehen von über CHF 6 Millionen gewährt wurde. Er erkennt auch einen möglichen Zusammenhang im Wechsel von gegen 30 Mitarbeitenden von der B_____ Romandie zur Firma D_____ , die zur E_____ -Gruppe gehört. Da die Gesuchsgegnerin und die E_____ -Gruppe direkte Konkurrenten sind, geht der Gesuchsteller davon aus, dass der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt und grundsätzlich Schaden verursacht haben kann (vgl. auch unten). Diese Würdigung ist – jedenfalls bei summarischer Prüfung – verständlich. Damit bestehen die vorausgesetzten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten des Präsidenten. Das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an einer Sonderprüfung ist daher für alle Fragen grundsätzlich zu bejahen.
2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin ihre Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt hätten, indem sie an konkurrenzierende Unternehmen sowohl eigene Aktien verkauft, als auch ein Darlehen gewährt hätten. Dadurch sei der Wert der Gesuchsgegnerin vermindert worden. Darauf weise unter anderem auch der Weggang von etwa 30 Angestellten der Gesuchsgegnerin zum Konkurrenzunternehmen D_____, das zur E_____ -Gruppe gehöre, hin, ebenso die Restrukturierung der Gesuchsgegnerin im französischen Markt. Die Gewährung eines nicht nachweislich ausreichend gesicherten Darlehens von über CHF 6 Millionen an ein direktes Konkurrenzunternehmen stelle dabei einen potentiellen Schaden dar, weil die Darlehensgewährung nicht zum Kerngeschäft (Zweck) der Gesuchsgegnerin gehöre, das Guthaben anders und vielmehr im Interesse der Gesuchsgegnerin hätte eingesetzt werden müssen und die Unterstützung mit Millionenbeträgen die Konkurrenz stärke, was im Gegenzug die Gesuchsgegnerin schwäche. Mitglieder des Verwaltungsrats müssten die Interessen der eigenen Gesellschaft in guten Treuen wahren. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats den Interessen des Präsidenten, seiner Familie und/oder anderen Aktionären wie der E_____ -Gruppe gegenüber den Gesellschaftsinteressen der Gesuchsgegnerin den Vorzug gegeben hätten (S. 36). In diesem Zusammenhang weist er auch auf die seit Jahren schwelenden Konflikte und Prozesse der Parteien hin.
Der Gesuchsteller hat wie dargelegt glaubhaft zu machen, dass Organe Gesetze oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder Aktionäre geschädigt haben können (Art. 697b Abs. 2 OR; vgl. auch ZK.2012.15 vom 4. Januar 2013). Plausible Verdachtsmomente müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen Schaden sprechen. Dabei reicht etwa eine abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts nicht aus. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Interessenkollision vorliegen (vgl. BGer 4A_260/2013 vom 6. August 2013 E. 4.3 f.). Der Gesuchsteller muss jedoch „nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der anspruchsbegründenden Tatsachen herbeiführen, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Zur Berücksichtigung der Schwierigkeit der Informationsbeschaffung ist zugunsten des Gesuchstellers das Beweismass reduziert“ (BGer 4A_129/2013 vom 20. Juni 2013 E. 8.1; BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257).
Unbestritten sind der Kauf von 3'033 eigenen Aktien durch die Gesuchstellerin im Jahr 2008 und ihr Verkauf im Jahr 2009 mit einem Verlust von rund CHF 450'000.– an ein einziges Unternehmen. Darlehensnehmer und Aktienkäufer sind unbestritten operativ tätige Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören. Im Jahr 2012 haben gegen 30 Angestellte die Gesuchsgegnerin in der Romandie verlassen und zur Firma D_____ gewechselt, welche ein Konkurrenzunternehmen ist und zur E_____ -Gruppe gehört. Für die Bedeutung des Verkaufs von 3'033 Aktien verweist der Gesuchsteller darauf, dass diese Anzahl Aktien 5,87% des Kapitals der B_____ AG entsprechen. Die Veräusserung eines Anteils dieser Grösse an ein Konkurrenzunternehmen erscheint konkret geeignet, das eigene Unternehmen zu schädigen: Vorliegend ist unbestritten, dass die Gruppe F_____ etwa 63% und die Gruppe B_____ etwa 30% der Aktien kontrollieren. Die hier umstrittenen 3'033 Aktien sind daher für Abstimmungen mit einem 2/3 Quorum relevant. Ihr Verkauf ist deshalb von erheblicher Bedeutung, so dass die Abwicklung zwangsläufig relevant ist für Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfalts- und Treuepflichten von Verwaltungsratsmitgliedern. Die Gesuchsgegnerin führt selber aus, dass der Darlehensnehmer und der Aktienerwerber zwar verschiedene Gesellschaften seien, jedoch zum gleichen Konzern gehörten (Gesuchsantwort S. 10). Aufgrund dieser Tatsache erscheint ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Aktien und der Darlehensgewährung naheliegend, zumal die Gesuchsgegnerin diesen Zusammenhang nach wie vor nicht substantiiert bestritten hat, womit eine implizite Anerkennung im Raum steht. Konkrete Hinweise auf Vertragsschlüsse mit der Konkurrenz ergeben sich auch daraus, dass an der Generalversammlung 2013 ein Kadermitarbeiter ([...]) der E_____ -Gruppe und der D_____ anwesend war und zuvor im Jahre 2012 rund 30 Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin in der Romandie zum Konkurrenzunternehmen D_____ wechselten. Der Abbruch der Zusammenarbeit zwischen der Gesuchsgegnerin und der B_____ SA in Frankreich ergänzen die Hinweise auf mögliche Aktivitäten von oder mit Konkurrenzunternehmen, die in einem Zusammenhang mit dem Aktienverkauf stehen können. Hinzu kommt, dass im Geschäftsbericht 2012 zu lesen ist, dass „die Basler Liegenschaft verkauft und erneut gemietet“ worden sei, „um flüssige Mittel freizustellen“; zudem wurde als Priorität die „[s]trenge Überwachung der Liquidität“ aufgeführt (Gesuchsbeilage 13 S. 2 f.). Der Verlust „ganzer Teams an die Konkurrenz“ habe das Schweizer Geschäft, „das für den bedeutendsten Teil der Liquidität aus […] innerhalb der B_____ Gruppe sorgte“, massgeblich beeinträchtigt (a.a.O. S. 5). Unter diesen Umständen erscheint die Darlehensgewährung und Blockierung der Liquidität ebenfalls geeignet, dem Unternehmen Schaden zuzufügen.
2.5 Nach dem Gesagten erscheint auch die Gefahr einer schädlichen Interessenkollision konkret und glaubhaft. So kaufte die Gesuchsgegnerin eigene Aktien zu einem höheren Preis, als sie diese nur kurze Zeit später wieder weiterverkaufte. Sie gewährte im gleichen Zeitraum im ungefähren Umfang des Verkaufspreises einem Drittunternehmen ein hohes Darlehen. Daraus folgt die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass das Darlehen zur Tilgung des Kaufpreises der Aktien diente. Das ergibt sich neben dem zeitlichen Zusammenhang auch aus der etwa übereinstimmenden Höhe von Kaufpreis und Darlehen. Der Verkauf der Aktien und die Gewährung des Darlehens sind zudem konkret geeignet, die Gesellschaft und damit Aktionäre zu schädigen, etwa indem der Aktienverkauf zu einem Verlust von etwa CHF 0,5 Millionen führte. Diese Tatsache ist unabhängig von einem OTC-Preis (vgl. Gesuchsantwort Ziff. 24) und folgt insbesondere aus dem Zeitpunkt des Verkaufs. Auch wird die Darlehensgewährung kaum dem Wachstum der Gesuchsgegnerin dienen, weil Darlehen nicht zu ihrem Kerngeschäft gehören und das entsprechende Kapital bei einem Einsatz für die Bezahlung von Aktien der Gesuchsgegnerin nicht dem wirtschaftlichen Wachstum der Gesellschaft dienen kann, sondern als blockiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Betrag mit über CHF 6 Millionen auch für die Gesuchsgegnerin hoch ist (vgl. Geschäftsbericht 2012, Gesuchsbeilage 13) und im Übrigen bereits ein anderes Darlehen über CHF 1,25 Millionen Anlass für eine Sonderprüfung gebildet hat. Nebst einem möglichen Schaden durch die wenig oder unproduktive Blockierung von Kapital und Liquidität (zudem im Sinne eines Klumpenrisikos) kann sich ein zusätzlicher Schaden ergeben, wenn das Darlehen nicht mit ausreichenden Sicherheiten verbunden worden ist. Allein die Zusicherung der Gesuchsgegnerin, das Darlehen sei grundpfandgesichert, muss nicht genügend sein, falls das Grundpfand nicht ausreichend werthaltig wäre. Der Gesuchsteller erkennt in diesen Umständen zudem Hinweise darauf, dass Mitglieder des Verwaltungsrats respektive Angehörige von solchen Abmachungen mit den Käufern der 3'033 veräusserten Aktien der Gesuchsgegnerin geschlossen haben, die allein ihren Interessen dienen und denjenigen der Gesellschaft schaden können. Damit kann tatsächlich Art. 717 Abs. 1 OR verletzt sein. Die Verletzung von Gesetzesbestimmungen und eine Schädigung der Gesellschaft erscheinen damit zusammenfassend als ausreichend glaubhaft gemacht.
3.
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Sonderprüfers gegeben sind und ein solcher einzusetzen ist. Er wird die vom Gesuchsteller gestellten Fragen zu untersuchen haben, so zum Darlehen über mehr als CHF 6 Millionen der B_____ AG an eine Drittperson, welches in den Büchern der Gesuchsgegnerin nach wie vor aufgeführt ist, dem allfälligen Zusammenhang zum Verkauf der 3'033 Aktien der B_____ AG, dem allfälligen Zusammenhang zum Verlassen der 30 Mitarbeitenden der B_____ Romandie im Jahre 2012, dem allfälligen Zusammenhang zur Restrukturierung der B_____ Gruppe in Frankreich im Jahre 2012 und allfälligen Interessenkollisionen der involvierten Personen. Sollten sich Antworten auf einzelne Fragen angesichts gewonnener Erkenntnisse erübrigen, hätte dies der Sonderprüfer so festzuhalten.
3.2 Die Kosten der Sonderprüfung trägt grundsätzlich die Gesellschaft (Art. 697g Abs. 1 OR). Sie hat daher die Kosten vorzuschiessen. Über die Verfahrenskosten wird im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens entschieden werden.
Demgemäss erkennt die besondere zivilrechtliche Abteilung:
://: 1. Es wird ein Sonderprüfer eingesetzt zur Untersuchung des an eine Drittperson gewährten Darlehens der B_____ AG über mehr als CHF 6 Millionen, welches in den Büchern der Gesuchsgegnerin nach wie vor aufgeführt ist, dem allfälligen Zusammenhang zum Verkauf der 3'033 Aktien der B_____ AG, dem allfälligen Zusammenhang zum Verlassen der 30 Mitarbeitenden der B_____ Romandie im Jahre 2012, dem allfälligen Zusammenhang zur Restrukturierung der B_____ Gruppe in Frankreich im Jahre 2012 und allfälligen Interessenkollisionen der involvierten Personen.
2. Als Sonderprüfer wird ernannt: C_____, Advokat, […].
3. Der Sonderprüfer hat die folgenden Fragen abzuklären:
3.1 Besteht irgendein direkter oder indirekter Zusammenhang zwischen dem Darlehen der B_____ AG in Höhe von über CHF 6 Millionen und dem Kauf von 3'033 Aktien B_____ AG durch eine Drittpartei im Jahre 2009?
3.2 Besteht ein direkter oder indirekter Zusammenhang zwischen den involvierten Parteien, namentlich zwischen der Gesellschaft, welche das Darlehen in Höhe von über CHF 6 Millionen erhielt, und dem Investor, welcher die Aktien der B_____ AG kaufte?
3.3 Ist der Darlehensnehmer/Begünstigte des Darlehens über CHF 6 Millionen die E_____ -Gruppe, eine Gesellschaft der E_____ -Gruppe oder die E_____ -Familie?
3.4 Ist der Käufer der 3'033 Aktien B_____ AG im Jahre 2009 die E_____ -Gruppe, eine Gesellschaft der E_____ -Gruppe oder die E_____ -Familie?
3.5 Sind Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Familienmitglieder direkt oder indirekt Parteien eines Aktionärbindungsvertrags mit dem Investor, welcher die 3'033 Aktien der B_____ AG im Jahre 2009 kaufte?
3.6 Besteht eine Verbindung zwischen dem Kauf der 3'033 B_____ AG Aktien im Jahre 2009 und dem Verlassen von 30 Mitarbeitern der B_____ Holding AG in der Romandie im Jahre 2012?
3.7 Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Kauf der 3'033 B_____ AG Aktien im Jahre 2009 mit der Restrukturierung des Geschäfts in Frankreich im Jahre 2012?
3.8 Sind Mitglieder des Verwaltungsrats oder deren Familienmitglieder direkt oder indirekt involviert und/oder interessiert an den vorgenannten Transaktionen?
3.9 Wie stellte der Verwaltungsrat sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden?
4. Die Gesuchsgegnerin hat für die Sonderprüfung einen Vorschuss von CHF 15'000.– an die Gerichtskasse zu leisten. Eine Erhöhung des Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.
5. Über die Verfahrenskosten wird mit dem Erledigungsentscheid entschieden.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.