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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
ZK.2015.2
VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG
vom 4. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG des Final Award des ICC Schiedsgerichts vom [...]
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 10. Februar 2015 beantragte die Gesuchstellerin, es sei die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ des Schiedsgerichts des ICC International Court of Arbitration vom [...] im Verfahren No. [...] in Sachen B____, Bulgarien, gegen A____, Schweiz, inklusive „Addendum to the Final Award“ vom [...], zu bescheinigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin hat mit Eingaben vom 1., 2. und 3. September 2015 zum Gesuch Stellung genommen. Da diese Eingaben in bulgarischer Sprache eingereicht wurden, forderte das Appellationsgericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 die Gesuchsgegnerin auf, die Eingaben in deutscher Sprache einzureichen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin in Aussicht gestellt, dass ohne deutsche Übersetzung aufgrund der Akten entschieden würde. Die Gesuchsgegnerin reichte weder innert Frist noch später Übersetzungen oder andere Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 193 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) stellt das Gericht auf Antrag einer Partei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 193 Abs. 1 IPRG). Sachlich zuständig ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (analog § 10 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
2.
Das Gericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt, ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig sowie vollstreckungsfähig ist. Letzteres ist der Fall, da es sich um eine Verpflichtung zur Leistung einer Geldzahlung handelt. Der „Final Award“ wurde der Gesuchsgegnerin auch zugestellt und ist zudem rechtskräftig: Die von der Gesuchsgegnerin gegen den „Final Award“ erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde von diesem im Verfahren 4A_199/2014 mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Gesuchsgegnerin hat zwar Einwände gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Diese hat sie jedoch ausschliesslich in bulgarischer Sprache vorgebracht (siehe Eingaben vom 1., 2. und 3. September 2015, samt Beilagen). Die entsprechende Verfügung des Appellationsgerichts vom 13. Oktober 2015, wonach diese Eingaben in deutscher Sprache einzureichen gewesen wären, liess die Gesuchsgegnerin unbeachtet und sie reichte keine Eingaben in der hiesigen Amtssprache ein. Bereits aus diesem Grund sind ihre Einwände nicht zu hören.
Dessen ungeachtet liess das Appellationsgericht die Eingaben der Gesuchsgegnerin von einer Dolmetscherin in die deutsche Sprache übersetzen. Die vorgebrachten Einwände sprechen nicht gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Rügen der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts und der Verletzung von prozessualen Grundsätzen, so insbesondere des Grundsatzes der Waffengleichheit, des Diskriminierungsverbots, sowie die angeblich unterlassene Befragung von Zeugen wurden von der Gesuchsgegnerin bereits im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorgebracht beziehungsweise hätten dort vorgebracht werden müssen. Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
Somit ist in Gutheissung des Gesuchs die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 2‘000.− festgesetzt, inklusive Kosten der Übersetzung. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2‘000.− zu ersetzen. Überdies wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.−, zuzüglich CHF 400.− MWST, zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ des Schiedsgerichts des ICC International Court of Arbitration vom [...] im Verfahren No. [...] in Sachen B____, Bulgarien, gegen A____, Schweiz, inklusive „Addendum to the Final Award“ vom [...], wird bescheinigt.
Die Gerichtskosten von CHF 2‘000.− (inklusive Übersetzungskosten) werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2‘000.− zurückzuerstatten.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.−, zuzüglich CHF 400.− MWST, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.