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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer
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ZK.2018.15
ENTSCHEID
vom 5. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Klägerin
[…]
vertreten durch […] und/oder […],
[…]
B____ Beklagte
[…]
vertreten durch […] und/oder […],
Gegenstand
Klage bei der einzigen kantonalen Instanz
betreffend Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren
nach Art. 137 FinfraG
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In Gutheissung der Klage werden alle nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften) von der Klägerin gehaltenen Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 20.00 (Valorennummer: […]; ISIN: […]; Tickersymbol: […]) für kraftlos erklärt.
Die Gerichtskosten von CHF 8'000.–, im Falle der schriftlichen Begründung von CHF 12'000.–, zuzüglich Publikationskosten werden der Klägerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der vorliegende Entscheid wird nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt publiziert.
Der vorliegende Entscheid wird den Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Schweizerisches Handelsamtsblatt und Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt nach Eintritt der formellen Rechtskraft (Ziffer 1)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher